BVerfG, Beschluss vom 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93
Fundstelle
openJur 2011, 118522
  • Rkr:

1. Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt nicht, daß die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird.

2. Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt.

3. Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Damit erledigt sich der im Verfahren 1 BvR 2073/97

gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerden betreffen Verurteilungen

zum Abdruck einer Gegendarstellung und einer Richtigstellung auf

der Titelseite einer Zeitschrift.

I.

1. Verfahren 1 BvR 1861/93

a) Die Beschwerdeführerin veröffentlichte

in Heft 38/93 vom 15. September 1993 ihrer wöchentlich

erscheinenden Zeitschrift "Das Neue Blatt" einen Artikel über

eine angeblich bevorstehende Hochzeit von Prinzessin Caroline von

Monaco und die darauf bezogenen Vorbereitungen der Bewohner des

Dorfes Saint Rémy. Der Artikel war in der unteren Mitte der

linken Spalte der Titelseite als "Exklusiv-Reportage"

angekündigt. In unterschiedlich großen Schrifttypen

hieß es hier:

Exklusiv-Reportage

Die Nachbarn proben schon fürs große

Fest

Caroline & Vincent

Ganz Saint Remy freut sich:

Das wird eine Märchenhochzeit.

Der Artikel bestand aus einem doppelseitigen,

bebilderten Bericht auf Seite 8 und 9 des Heftes.

b) Auf Antrag von Prinzessin Caroline gab das

Landgericht der Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen

Verfügung auf,

in dem gleichen Teil der Zeitschrift

"Das Neue Blatt"

in dem die Veröffentlichung

"Caroline & Vincent - Ganz Saint Remy freut

sich"

("Das Neue Blatt" Nr. 38/93, Titelseite)

erschienen ist und mit gleicher Schrift unter

Hervorhebung des Wortes Gegendarstellung als Überschrift durch

drucktechnische Anordnung und Schriftgröße in der

nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer,

die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

Gegendarstellung

Auf dem Titelblatt von DAS NEUE BLATT Nr. 38 vom

15.09.1993 heisst es "Caroline & Vincent Ganz Saint Remy

freut sich: Das wird eine Märchenhochzeit";

Hierzu stelle ich fest: Ich habe derzeit keinerlei

Heiratsabsichten.

Monaco, den 22.09.1993 Prinzessin Caroline von

Monaco

Die Gegendarstellung ist insgesamt auf der linken

Hälfte der Seite 1 von DAS NEUE BLATT abzudrucken. Dabei ist

die Überschrift "Gegendarstellung" in derselben Schriftart und

Schriftgröße wie die Überschrift "Gegendarstellung"

(der Linda de Mol, "Das Neue Blatt" Nr. 38/93, Titelseite) zu

halten. Der weitere Text hat in Schriftart und

Schriftgröße den Worten "Die Nachbarn proben schon

fürs große Fest" ("Das Neue Blatt" Nr. 38/93,

Titelseite) zu folgen.

c) Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin

bestätigte das Landgericht den Verfügungsbeschluß.

Die auf dem Titelblatt veröffentlichte Textpassage sei aus

sich heraus verständlich und enthalte die

gegendarstellungsrechtlich angreifbare Tatsachenbehauptung,

daß sich die Bewohner des Ortes Saint Rémy auf eine

Märchenhochzeit der Antragstellerin freuten. Die

Gegendarstellung müsse gemäß § 11 Abs. 3 Satz

1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (GVBl S. 15;

im folgenden: HbgPrG) in dem gleichen Teil des Druckwerkes wie der

beanstandete Text abgedruckt werden. Dadurch solle sichergestellt

werden, daß die Gegendarstellung den gleichen Leserkreis

erreiche und den gleichen Grad an Aufmerksamkeit erhalte wie die

beanstandete Meldung. Erfahrungsgemäß nehme ein Teil der

Leser nur den Titelblattinhalt zur Kenntnis. Die Gegendarstellung

sei auf der linken Titelblatthälfte abzudrucken, weil dieser

wegen der in der Praxis erfolgenden Fächerauslage an Kiosken

ein besonderer Aufmerksamkeitswert zukomme. Nach § 11 Abs. 3

Satz 1 HbgPrG sei die Gegendarstellung grundsätzlich mit

gleicher Schrift wie der beanstandete Text abzudrucken; in ihrer

optischen Wirkung und in ihrem äußeren Erscheinungsbild

müsse jene diesem entsprechen. Dieses Erfordernis rechtfertige

unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Anordnung,

die Gegendarstellung in der in der einstweiligen Verfügung

beschriebenen Schriftart und -größe abzudrucken. Unter

Berücksichtigung des Interesses der Beschwerdeführerin an

der Gestaltung der Titelseite sei eine gegenüber der

Erstmitteilung weniger auffällige Buchstabengröße

angeordnet worden.

d) Den nach dem landgerichtlichen Urteil, aber vor

der Berufungsentscheidung gestellten Antrag auf Erlaß einer

einstweiligen Anordnung wies die 1. Kammer des Ersten Senats des

Bundesverfassungsgerichts zurück. Daraufhin kam die

Beschwerdeführerin dem Gegendarstellungsverlangen in ihrer

Ausgabe 50/93 von "Das Neue Blatt" vom 8. Dezember 1993 nach.

e) Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das

Oberlandesgericht zurück.

Der Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung auf

der Titelseite an der vom Landgericht angeordneten Stelle sei nach

§ 11 HbgPrG begründet. Die auf der Titelseite

schlagzeilenartig herausgestellte Ankündigung "Das wird eine

Märchenhochzeit" enthalte die Tatsachenbehauptung, daß

die Antragstellerin zu heiraten gedenke. Das Verständnis der

Erstmitteilung werde nicht durch den Zusatz "Ganz Saint Remy freut

sich" dahingehend relativiert, daß nur eine Erwartung der

Bewohner des Ortes wiedergegeben werden solle. Die Verknüpfung

der beiden im Indikativ gehaltenen Aussagen besage vielmehr,

daß die Bewohner sich gerade deswegen freuten, weil es eine

Märchenhochzeit geben werde.

Die Antragstellerin könne den Abdruck der

Gegendarstellung gemäß § 11 HbgPrG auf der linken

Hälfte des Titelblatts von "Das Neue Blatt" verlangen. Sie

müsse sich nicht auf eine inhaltlich angereicherte

Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite verweisen

lassen. Dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Grundsatz,

nach dem die Ankündigung eines Artikels unselbständiger

Bestandteil des Artikels selbst sei und gegendarstellungsrechtlich

auch so behandelt werden müsse, könne der Senat nicht

zustimmen. Der in § 11 Abs. 3 HbgPrG verankerte Grundsatz der

Waffengleichheit gebiete vielmehr, daß der Gegendarstellung

der gleiche Aufmerksamkeitswert zukomme wie der beanstandeten

Erstmitteilung. Waffengleichheit sei nur dann gewährleistet,

wenn sichergestellt werde, daß die Gegendarstellung die

Chance erhalte, einen annähernd dem der Erstmitteilung

entsprechenden Leserkreis zu erreichen.

Die Verpflichtung der Presse, Gegendarstellungen in

der nächstfolgenden Ausgabe an gleicher Stelle abzudrucken,

bestehe vorrangig im Interesse des Betroffenen, dem durch das

Entgegnungsrecht ermöglicht werden solle, mit seiner

Darstellung zu den ihn betreffenden Behauptungen vor möglichst

gleichem Publikum mit möglichst gleich starker publizistischer

Wirkung zu Wort zu kommen. Da die Beschwerdeführerin in einer

Schlagzeile auf der Titelseite der Zeitschrift die Behauptung

verbreitet habe, die Antragstellerin beabsichtige zu heiraten,

gebiete es der Grundsatz der Waffengleichheit, die

vollständige Gegendarstellung auf der Titelseite abzudrucken.

Nur auf diese Weise bestehe die Chance, daß auch diejenigen,

die nur die Titelseite mit der beanstandeten Behauptung beim

Zeitschriftenhändler oder als zufällige Mitleser in der

Bahn zur Kenntnis genommen hätten, von der Entgegnung der

Antragstellerin Kenntnis erlangen könnten.

Die gleiche publizistische Wirkung lasse sich auch

nur mit einer vollständigen Gegendarstellung auf der

Titelseite erreichen. Die von der Beschwerdeführerin in den

Raum gestellte inhaltlich angereicherte Gegendarstellung entspreche

der Erstmitteilung nicht. Sie habe den Charakter der

Ankündigung einer Gegendarstellung und enthalte lediglich das,

wenn auch aussagekräftige Fragment einer Entgegnung. Dagegen

enthalte die Erstmitteilung über die Ankündigung eines

Artikels im Innenteil des Heftes hinausgehend eine

eigenständige Sachaussage. Jedenfalls eine Gegendarstellung,

die einen so knappen Text und daher einen relativ geringen

Platzbedarf habe wie im vorliegenden Fall, sei vollständig

abzudrucken.

Aus der Art der Auslage der Zeitschriften bei einem

Zeitschriftenhändler folge auch, daß die Druckanordnung

des Landgerichts auf der linken Seite des Titelblatts keiner

Beanstandung unterliege. Wegen der Art der Auslegung im Handel habe

sich die Sitte herausgebildet, Ankündigungen über den

Heftinhalt auf der linken Seite zu plazieren. Aus Gründen der

Waffengleichheit müsse daher auch die Entgegnung auf der

linken Hälfte des Titelblatts abgedruckt werden, wenn sich

dort die beanstandete Erstmitteilung befunden habe. Wegen der

eigenständigen Bedeutung, die diese Hälfte des

Titelblatts entsprechend den Usancen des Zeitschriftenhandels habe,

handele es sich dabei um den gleichen Teil des Druckwerks im Sinn

von § 11 Abs. 3 HbgPrG.

Welcher Grad des Eingriffs in die Pressefreiheit

angesichts der unterschiedlichen Gestaltungsformen der Titelseite

und der damit verbundenen unterschiedlichen Bedeutung für den

Charakter des Blattes im einzelnen mit Art. 5 GG vereinbar sei,

bleibe eine Frage des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall werde das

Titelblatt der Zeitschrift in seiner Eigenschaft als

Aushängeschild und in seiner Ankündigungsfunktion nicht

über die Maßen beeinträchtigt. Insbesondere trage

es den Interessen der Beschwerdeführerin Rechnung, daß

das Landgericht in Abweichung von der Vorgabe des § 11 Abs. 3

HbgPrG für den Fließtext der Gegendarstellung eine

kleinere Schrifttype angeordnet habe.

2. Verfahren 1 BvR 1864/96

a) Die Beschwerdeführerin veröffentlichte

in Heft 31/96 vom 27. Juli 1996 der von ihr verlegten,

wöchentlich erscheinenden Zeitschrift "das neue schnell und

aktuell" einen Artikel über eine angeblich bevorstehende

"Traumhochzeit" der Schwimmsportlerin Franziska van Almsick. Der

Artikel war links oben unter dem Logo der Zeitschrift

angekündigt. In unterschiedlich großen Schrifttypen

hieß es hier:

Dieses Glück ist ihr mehr wert als alle

Medaillen

Franzi van Almsick

Traumhochzeit mit ihrem Freund Steffen.

Der Artikel bestand aus einem bebilderten Bericht

auf Seiten 16 und 17 des Heftes.

b) Das Landgericht erlegte der

Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Verfügung

auf,

auf der Titelseite der Zeitschrift

"DAS NEUE SCHNELL UND AKTUELL"

in der nächsten für den Druck noch nicht

abgeschlossenen Ausgabe

die folgende Gegendarstellung zu

veröffentlichen:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von DAS NEUE SCHNELL UND

AKTUELL Nr. 31/96 heißt es "Franzi van Almsick Traumhochzeit

mit ihrem Freund Steffen".

Hierzu stelle ich fest: Ich habe derzeit keinerlei

Heiratsabsichten.

Berlin, den 20.8.96 Franziska van Almsick

Die Gegendarstellung ist insgesamt auf der linken

Hälfte der Titelseite abzudrucken. Dabei ist die

Überschrift "Gegendarstellung" in derselben Schrifttype und

Schriftgröße wie "Günter Strack" (DAS NEUE SCHNELL

UND AKTUELL vom 27. Juli 1996, Titelseite) und der weitere Text in

derselben Schrifttype und Schriftgröße wie "Dieses

Glück ist ihr mehr wert als alle Medaillen" (DAS NEUE SCHNELL

UND AKTUELL vom 27. Juli 1996, Titelseite) zu halten.

c) Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit,

daß sie die Gegendarstellung zusammen mit einem ebenfalls

begehrten Widerruf abdrucken werde. Der Abdruck werde im Volltext

auf Seite 13 im Heftinneren erfolgen. Auf der Titelseite werde

schlagzeilenartig eine inhaltliche Ankündigung mit den

Worten

Franzi van Almsick:

Keine Heiratsabsicht

Gegendarstellung und Widerruf

S. 13

erfolgen. Obgleich die Antragstellerin in der

mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf einem Abdruck

gemäß dem Beschluß beharrte, druckte die

Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Selbstverpflichtung in

Heft 36/96 vom 31. August 1996 eine Gegendarstellung zusammen mit

einem redaktionellen Widerruf im Innenteil der Zeitschrift ab und

kündigte beides auf der Titelseite an.

d) Das Landgericht bestätigte die einstweilige

Verfügung mit dem angegriffenen Urteil.

Der Gegendarstellungsanspruch stehe der

Antragstellerin des Ausgangsverfahrens nach § 11 HbgPrG zu.

Die Gegendarstellung sei in vollem Wortlaut auf der Titelseite

abzudrucken, weil sie sich ausschließlich mit einer auf der

Titelseite veröffentlichten Textpassage befasse. Diese sei aus

sich heraus verständlich und enthalte die

gegendarstellungsrechtlich angreifbare Tatsachenbehauptung,

daß die Antragstellerin heirate. Die Antragstellerin brauche

sich nicht auf eine inhaltlich angereicherte Ankündigung der

Gegendarstellung auf der Titelseite verweisen zu lassen.

Auch wenn Gesetze, die die Pressefreiheit

einschränkten, wiederum im Lichte der Pressefreiheit

auszulegen seien, folge daraus nicht, daß der Abdruck einer

Gegendarstellung auf der Titelseite unter Berufung auf die

Pressefreiheit abgelehnt werden könne. Niemand brauche sich in

Veröffentlichungen eine Heirat nachsagen zu lassen, wenn er

keine Heiratsabsichten habe. Das allgemeine

Persönlichkeitsrecht und der Grundsatz der Waffengleichheit

verlangten grundsätzlich eine buchstabengetreue Befolgung des

§ 11 Abs. 3 HbgPrG, da der Antragstellerin nur auf diese Weise

die Chance der ihr gebührenden Gegenöffentlichkeit

gewährt werden könne. Dem Grundrechtsschutz der

Beschwerdeführerin sei durch die kleinere Drucktype der

Abdruckanordnung hinreichend Rechnung getragen.

e) Nachdem die 3. Kammer des Ersten Senats des

Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlaß einer

einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte, druckte die

Beschwerdeführerin die begehrte Gegendarstellung auf der

Titelseite der am 28. September 1996 erschienenen Ausgabe 40/96 der

Zeitschrift ab.

f) Die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil

wies das Oberlandesgericht zurück.

Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Abdruck

ihrer Gegendarstellung auf der linken Hälfte der Titelseite,

wie es das Landgericht angeordnet habe. Das stehe im Einklang mit

dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 HbgPrG und ergebe sich auch aus

der erforderlichen Abwägung zwischen dem

Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und der

Pressefreiheit der Beschwerdeführerin. Auch wenn die

Pressefreiheit die Unterhaltungspresse einschließe,

könne bei der Abwägung zwischen dem

Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit

berücksichtigt werden, ob es sich bei einer

Presseveröffentlichung um eine ernsthafte und sachbezogene

Erörterung handele, die den Informationsanspruch des Publikums

erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung

beitragen solle, oder ob sie - wie es hier der Fall sei - lediglich

das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach

oberflächlicher Unterhaltung befriedige.

Angesichts des Inhalts der Erstmitteilung und der

Art und Weise der Veröffentlichung lasse sich die

Waffengleichheit nur durch den Abdruck der Gegendarstellung auf der

Titelseite herstellen. Durch die Erstmitteilung werde das

Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin in seinem Kernbereich

berührt. Das Institut der Ehe genieße einen besonderen

Rang in der deutschen Rechtsordnung und im Bewußtsein der

Bevölkerung. Durch die Art und Weise der Veröffentlichung

an bester Stelle des Titelblatts mit einer Fotografie der

Antragstellerin werde der Betrachter bereits über den

wesentlichen Inhalt der Mitteilung informiert. Die bloße

Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite reiche

nicht aus. Den Interessen der Beschwerdeführerin werde durch

die vom Landgericht gewählte Abdruckanordnung Rechnung

getragen.

3. Verfahren 1 BvR 2073/97

a) Außer der Gegendarstellung, die Gegenstand

des Verfahrens 1 BvR 1864/96 ist, verlangten sowohl die

Antragstellerin als auch der als ihr Freund benannte angebliche

Heiratskandidat eine Richtigstellung auf der Titelseite sowie eine

Geldentschädigung.

b) Das Landgericht verurteilte die

Beschwerdeführerin, auf der Titelseite der nächsten nach

Rechtskraft der Entscheidung für den Druck noch nicht

abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift "das neue schnell und

aktuell" die folgende Richtigstellung abzudrucken:

Richtigstellung

Auf der Titelseite von DAS NEUE SCHNELL UND

AKTUELL vom 27.7.1996 haben wir behauptet,

'Franzi van Almsick Traumhochzeit mit ihrem Freund

Steffen'.

Hierzu stellen wir richtig, daß Franziska

van Almsick und Steffen Zesner keine Heiratsabsichten haben.

Der Verlag

Die Richtigstellung ist insgesamt auf der linken

Hälfte der Titelseite abzudrucken, wobei die Überschrift

"Richtigstellung" in derselben Schriftart und

Schriftgröße wie "Günter Strack" (Titelseite der

Ausgabe Nr. 31/96 der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell"

vom 27.7.1996) zu halten ist. Der weitere Text ist in derselben

Schriftart und Schriftgröße "Wie kann eine Frau mit

dieser Ehelüge leben?" (Titelseite der Ausgabe Nr. 31/96 der

Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" vom 27.7.1996; ohne

Unterstreichung) zu halten.

Die Kläger könnten gemäß

§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit dem

allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Veröffentlichung der

Richtigstellung verlangen. Die auf der Titelseite der Zeitschrift

verbreitete Meldung könne aus der Sicht des Lesers nur

dahingehend verstanden werden, daß die Kläger die

Absicht hegten, sich miteinander zu vermählen. Dies treffe -

wie die Beschwerdeführerin auch einräume - jedoch nicht

zu. Die Verbreitung dieser unrichtigen Mitteilung sei ein

rechtswidriger Eingriff in das den Klägern zustehende

allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses umfasse das

Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person.

Jedermann dürfe grundsätzlich selbst und allein

bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder

bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen

dürften.

Da die Persönlichkeitsrechtsverletzung

andauere, könnten die Kläger die Richtigstellung der

unwahren Mitteilung verlangen. Es fehle nicht an dem Erfordernis

einer durch die Erstmitteilung verursachten

Rufbeeinträchtigung. Die Absicht, sich zu vermählen, sei

zwar nicht ohne weiteres ehrenrührig. Die fälschliche

Berichterstattung über Heiratspläne führe aber

letztlich doch zu einer Rufbeeinträchtigung, weil die Leser

aus dem Nichtzustandekommen der Hochzeit Schlüsse zögen.

Darüber hinaus könne nicht nur eine durch eine unrichtige

Berichterstattung bewirkte Rufbeeinträchtigung, sondern auch

eine unzutreffende Äußerung über die

höchstpersönliche Lebensgestaltung den

Richtigstellungsanspruch auslösen.

Ein Richtigstellungsbedürfnis sei zu bejahen.

Das Interesse der Kläger an einer Berichtigung sei weder durch

den Abdruck der Gegendarstellung der Klägerin auf der

Titelseite der Ausgabe 40/96 noch durch die Veröffentlichung

der Gegendarstellung und des Widerrufs in der Ausgabe 36/96

entfallen. Eine Gegendarstellung stehe grundsätzlich dem

Anspruch auf Richtigstellung nicht entgegen, weil es sich nur um

eine eigene Erklärung des Betroffenen handele, für die

die Richtigkeitsgewähr nicht bestehe. Dementsprechend messe

der Leser einer Gegendarstellung nicht ein solches Gewicht zu wie

der Erklärung des Verlages, daß die fragliche

Berichterstattung unrichtig sei.

Auch wenn die beanstandete Erstmitteilung die

Behauptung über eine innere Tatsache zum Gegenstand habe und

die Betroffenen bereits Gelegenheit gehabt hätten, die

Leserschaft durch die Gegendarstellung über den wahren

Sachverhalt zu informieren, komme der richtigstellenden

Erklärung des Verletzers selbständiges Gewicht zu, weil

die Leser erst damit Gewißheit über die Unrichtigkeit

der Meldung erlangten. Bei dem presserechtlichen

Berichtigungsanspruch handele es sich um einen Folgen- oder

Störungsbeseitigungsanspruch. Die Richtigstellung diene der

Beseitigung der bei den Lesern der Erstmitteilung hervorgerufenen

Fehlvorstellung.

Damit dieses Ziel erreicht werden könne,

müsse die Berichtigung auf der Titelseite erfolgen, sofern die

unzutreffende Behauptung dort veröffentlicht worden sei.

Derjenige Teil der Leser, der lediglich die Titelseite der

Zeitschrift zur Kenntnis genommen habe, sei nur durch die dort

veröffentlichte Meldung unzutreffend informiert worden. Durch

die Ankündigung des Widerrufs auf der Titelseite werde der

Kioskleser nicht ausreichend informiert, wenn nicht gar in die Irre

geführt. Der fraglichen Schlagzeile könne nicht entnommen

werden, wie es tatsächlich um die Heiratsabsichten der

Klägerin stehe. Die Ankündigung lasse sich in einem

doppelten Sinn verstehen: Gegenstand der Gegendarstellung und des

Widerrufs sei entweder die Erklärung, die Klägerin habe

keine Heiratsabsichten, oder die Mitteilung, gerade die Meldung

"Franzi van Almsick: Keine Heiratsabsicht" solle gegendargestellt

und widerrufen werden.

Bei der Abwägung zwischen den durch die

Pressefreiheit geschützten Belangen der

Beschwerdeführerin einerseits und dem

Persönlichkeitsrecht der Kläger andererseits gebühre

dem Interesse der Kläger an einer Veröffentlichung der

Richtigstellung auf der Titelseite der Vorrang. Der Grundsatz der

Waffengleichheit gebiete es, daß die Richtigstellung allen

Lesern zur Kenntnis gelange, die durch die Erstmitteilung

unzutreffend informiert worden seien. Die Veröffentlichung der

Richtigstellung auf der linken Hälfte der Titelseite

rechtfertige sich daraus, daß auch die beanstandete

Erstmitteilung an dieser Stelle plaziert gewesen sei und ihr gerade

im Hinblick auf den Kioskleser besondere Bedeutung zukomme. Den

Interessen der Beschwerdeführerin werde durch Schriftart und

-größe der Richtigstellung Rechnung getragen.

Dem Antrag auf eine Geldentschädigung gab das

Landgericht nicht statt.

c) Das Oberlandesgericht wies die Berufung der

Beschwerdeführerin - ebenso wie die wegen der

Geldentschädigung eingelegte Berufung der Kläger des

Ausgangsverfahrens - zurück.

Unstreitig sei die auf der Titelseite der

Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" Heft 31/96 enthaltene

Meldung über eine bevorstehende Hochzeit der Klägerin und

des Klägers unrichtig und mithin auch nicht unter dem

Gesichtspunkt der Pressefreiheit gerechtfertigt. Auch wenn

Heiratsabsichten für sich genommen nichts Ehrenrühriges

seien, sei durch diese unstreitig unwahre Mitteilung über

höchstpersönliche Lebenspläne der Kläger

nachhaltig in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht,

insbesondere in deren Anspruch auf Selbstbestimmung über ihr

Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, eingegriffen worden.

Mit Rücksicht auf die Auflagenstärke der Zeitschrift "das

neue schnell und aktuell" sei von einem Fortbestehen der

Beeinträchtigung auszugehen.

Im Blick auf den das Berichtigungsrecht

prägenden Grundsatz der Waffengleichheit erscheine der vom

Landgericht angeordnete Abdruck der Richtigstellung auf der linken

Hälfte der Titelseite angemessen und erforderlich. Der

besonderen Bedeutung und Funktion des Titelblatts einer

Illustrierten werde auch in Ansehung der grundgesetzlichen Garantie

der Pressefreiheit dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß

die Richtigstellung anders als die beanstandete Meldung nicht

direkt unter der Titelmarke und im übrigen in deutlich

kleinerer Schrift als die Erstmitteilung zu erfolgen habe. Im

Rahmen der Prüfung des erforderlichen Umfangs der

Richtigstellung sei zu bedenken, daß die zugrundeliegende

Meldung frei erfunden sei und somit eine vorsätzliche

Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der

Kläger vorliege.

Den Richtigstellungsanspruch der Kläger habe

die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichungen in

der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" Heft 36/96 und Heft

40/96 nicht erfüllt. Auch das erforderliche berechtigte

Interesse der Kläger an der Richtigstellung sei dadurch nicht

entfallen. Insbesondere entfalle das Richtigstellungsinteresse

beider Kläger nicht durch die zunächst im Heftinneren und

später auf der Titelseite abgedruckten Gegendarstellungen der

Klägerin. Auch der auf der Titelseite von Heft 36/96

angekündigte und sodann im Heftinneren abgedruckte Widerruf,

der sich ausschließlich auf die Klägerin beziehe, lasse

nicht das Richtigstellungsinteresse beider Kläger entfallen,

zumal diese Maßnahmen nicht dem Umfang des ihnen zustehenden

und auch von vornherein geltend gemachten Anspruchs

entsprächen.

Endlich führten auch die den

ursprünglichen Bericht betreffenden Veröffentlichungen

der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit nicht dazu, bei

Abwägung der beiderseitigen Interessen den

Richtigstellungsantrag der Kläger nachträglich entfallen

zu lassen. Der Streit sei durch ein vorsätzliches

Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ausgelöst worden.

Die Kläger hätten alsbald die ihnen zustehenden

Ansprüche geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin sei

diesem Begehren in der Folgezeit nur nach und nach und auch nur

teilweise, dabei zum Teil erst nach Titulierung der Ansprüche

und Androhung der Zwangsvollstreckung nachgekommen.

II.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden greift die

Beschwerdeführerin die Urteile und Beschlüsse der

Zivilgerichte mit der Rüge einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1

Satz 2 GG an. Sie trägt vor:

1. Verfahren 1 BvR 1861/93

Die Titelseite von Zeitschriften habe die Funktion,

in knapper, plakativer Form auf den wesentlichen Inhalt des Heftes

hinzuweisen und zugleich durch eine ansprechende Aufmachung das

Interesse des Käufers zu wecken. Die Funktion der

Ankündigung des jeweiligen Heftinhalts unterscheide die

Titelseite bei Illustrierten von derjenigen bei Zeitungen, bei

denen typischerweise die Beiträge selbst und nicht nur deren

Ankündigung auf der Titelseite erschienen. Wegen der

sogenannten Fächerauslage an Kiosken würden die zentralen

Berichte regelmäßig im linken Teil der Titelseite

angekündigt. Der Abdruck einer Gegendarstellung an dieser

Stelle behindere wegen der Sperrung des Platzes einerseits die

Ankündigungsfunktion der Titelseite und wirke sich

andererseits beeinträchtigend auf den Verkaufserfolg aus.

Eine gesetzliche Grundlage für die

Abdruckanordnung gebe es nicht. Das Gegendarstellungsrecht gehe

prinzipiell von der Einheit der Erstmitteilung aus und betrachte

Beitragsankündigungen - ebenso wie schlagzeilenartige

Überschriften - als unselbständige, nicht gesondert

gegendarstellungsfähige Teile. Die Erstmitteilung könne

gegendarstellungsrechtlich nicht beliebig zerteilt werden. Es sei

nicht möglich, ein und dieselbe Aussage innerhalb der

Berichterstattung mehrfach gegendarzustellen, sei es nun im

unmittelbaren Textzusammenhang oder aber mit Blick auf Text,

Ankündigung im Inhaltsverzeichnis oder Ankündigung auf

der Titelseite. Soweit durch Ankündigungen im

Inhaltsverzeichnis oder auf der Titelseite ein besonderer

Aufmerksamkeitseffekt erzeugt werde, sei dem gegebenenfalls durch

eine entsprechende Ankündigung der Gegendarstellung auf der

Titelseite Rechnung zu tragen.

Die Auffassung, eine Gegendarstellung auf der

Titelseite komme stets dann in Betracht, wenn diese eine

Tatsachenbehauptung enthalte, sei unhaltbar. Sie verkenne das

Prinzip der Einheit der Erstmitteilung und widerspreche dem

Grundsatz der Waffengleichheit. Die Titelseite sei unter

Gesichtspunkten der Waffengleichheit die falsche Stelle für

eine Gegendarstellung, weil sich der eigentliche Beitrag nicht

dort, sondern im Heftinneren befunden habe. Dieses sei folglich

"der gleiche Teil des Druckwerks", an dem der Abdruck der

Gegendarstellung nach dem Gesetz zu erfolgen habe. Auf der

Titelseite könne allenfalls eine Ankündigung in Betracht

kommen. Andernfalls würde die Gegendarstellung mehr Platz

einnehmen als der Ersthinweis auf der Titelseite.

Anders als bei Unterlassungs-, Widerrufs- und

Schadensersatzverlangen müsse man für die

Gegendarstellung berücksichtigen, daß der Bericht, der

gegendargestellt werden solle, im Grundsatz ebensowenig auf seinen

Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen sei wie die

Gegendarstellung selbst. Das Gegendarstellungsrecht dürfe

daher nicht zur Disziplinierung oder Sanktionierung der Presse

mißbraucht werden. Würden Abdruckanordnungen der hier in

Rede stehenden Art Schule machen, wäre die Zeitschriftenpresse

genötigt, im Sinne präventiver Selbstzensur ihre

Titelseiten umzustellen und auf inhaltliche Ankündigungen

weitgehend zu verzichten. Denn alle inhaltlichen Ankündigungen

besäßen irgendeine Tatsachenaussage, die dann

gegendarstellungsfähig wäre.

Die angegriffenen Entscheidungen hätten

verkannt, daß die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

geschützten Interessen überwögen, wenn man

einerseits die erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit

durch Teilblockade und Mißgestaltung des

Ankündigungsteils der Titelseite, andererseits die relativ

geringfügige Betroffenheit der Gegendarstellenden durch die

Erstmitteilung sowie die objektiv zumindest zweifelhafte Eignung

der konkreten Erwiderungsform zur Erreichung einer adäquaten

Gegenöffentlichkeit abwäge. Sie legten zugrunde,

daß § 11 HbgPrG den Abdruck vollständiger

Gegendarstellungen auf der Titelseite in Entgegnung auf dort

erschienene Beitragsankündigungen zwingend vorschreibe und nur

in begründeten Einzelfällen drucktechnische Ausnahmen

zugunsten der Presse in Betracht kämen. Tatsächlich sei

es gerade umgekehrt.

Obwohl das Oberlandesgericht die Betroffenheit der

Gegendarstellenden durch die Erstmitteilung richtigerweise als eher

marginal beschreibe, gehe es doch ohne weitere Begründung

davon aus, daß das Interesse an Gegenöffentlichkeit

jedenfalls so groß sei, daß es die Behinderung des

Ankündigungsteils der Titelseite der Zeitschrift rechtfertige.

Den Entscheidungsgründen sei zu entnehmen, daß es dabei

möglicherweise zugrunde gelegt habe, daß die

Antragstellerin des Ausgangsverfahrens keine Heiratsabsichten

gehabt habe. Die angebliche - durchaus nicht unstreitige -

Unwahrheit der Erstmitteilung werde im Gegendarstellungsverfahren

jedoch nicht überprüft. Folglich dürfe sie

prinzipiell auch nicht zur Bemessung des

Gegenöffentlichkeitsinteresses herangezogen werden.

Der Gesichtspunkt der Titelseiten-Leser führe

zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Wenn man es für

richtig halte, in diesem Zusammenhang überhaupt auf diese Art

von Leser abzuheben, müsse man auch konzedieren, daß

jener Leser nicht nur bei der Erstmitteilung, sondern auch bei der

Gegendarstellung flüchtig hinschaue und folglich die

langwierige, kleingedruckte Gegendarstellung nicht zur Kenntnis

nehme. Die Waffengleichheit werde verfehlt, wenn die Erstmitteilung

groß und plakativ, die Gegendarstellung dagegen

kleingedruckt, wenn auch an derselben Stelle erscheine. Mit einer

solchen Gegendarstellung sichere man auch nicht die Chance der

Erschließung desselben Leserkreises. In Wahrheit gehe es

nicht um Gegenöffentlichkeit, sondern um möglichst

effiziente Unterbindung einer bestimmten Berichterstattung.

2. Verfahren 1 BvR 1864/96

Der in den angegriffenen Entscheidungen angeordnete

- faktisch: nochmalige - Abdruck der Gegendarstellung auf der

Titelseite stelle eine erneute Grundrechtsverletzung dar. Insoweit

wiederholt und vertieft die Beschwerdeführerin ihre im

Verfahren 1 BvR 1861/93 vorgebrachten Erwägungen.

3. Verfahren 1 BvR 2073/97

Auch das Gebot des Abdrucks einer nochmaligen

Berichtigung auf der Titelseite verletze sie in ihrem Grundrecht

der freien Presseberichterstattung. Die Anordnung,

Gegendarstellungen oder auch Richtigstellungen auf der Titelseite

eines Presseerzeugnisses abzudrucken, stelle wegen der Bedeutung

dieser Seite für den Verkaufserfolg der Ausgabe und das Image

der Publikation eine ernstzunehmende Beeinträchtigung der

Pressefreiheit dar. Anders als beim Gegendarstellungsanspruch, der

in den Landespressegesetzen konkret gesetzlich ausgestaltet sei,

fehle es für die Richtigstellung an einer entsprechenden

Regelung. Unter diesen Umständen habe sich die

presserechtliche Richtigstellung stets am konkreten

Folgenbeseitigungsziel zu orientieren. Einerseits seien die Schwere

und Nachhaltigkeit der Ehrverletzung, andererseits die Auswirkungen

auf die grundrechtlich geschützte Gestaltungsfreiheit des

Presseorgans zu berücksichtigen.

Die Anordnung des Abdrucks der Richtigstellung auf

der Titelseite sei unverhältnismäßig. Zwar stehe

außer Streit, daß die Kläger des

Ausgangsverfahrens durch die unrichtige Mitteilung, ihre Hochzeit

stehe bevor, in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden

seien. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht hätten

jedoch ausgeführt, daß sich die eingetretene

Rufbeeinträchtigung in Grenzen halte, weil der Absicht zu

heiraten für sich genommen nichts Ehrenrühriges

innewohne. Eine Rufbeeinträchtigung trete auch dann nicht ein,

wenn es anschließend nicht zur Eheschließung komme.

Wenn sich die Rufbeeinträchtigung mangels Ehrverletzung in

Grenzen halte, könne sie jedenfalls keinen so schweren

Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Presse rechtfertigen.

Das gelte um so mehr, als ein etwaiges

Berichtigungsinteresse der Kläger des Ausgangsverfahrens

mittlerweile durch die bereits mehrfach auch auf der Titelseite

erfolgten Korrekturen entfallen sei. Durch sie sei für

sämtliche Leser der Erstmitteilung einschließlich der

Titelseiten- oder Kioskleser klar gemacht, daß es zu der

angeblichen Traumhochzeit nicht kommen werde. Soweit die

angegriffenen Urteile die im Volltext auf der Titelseite

abgedruckte Gegendarstellung für unbeachtlich hielten, weil

ihr aus Sicht der Leserschaft nicht dasselbe Gewicht wie einer

eigenen Erklärung des Verlages zukomme, gehe die Auffassung

fehl. Wenn es ein Leser angesichts der Gegendarstellung der

Klägerin für möglich halte, daß ihre dortigen

Aussagen unzutreffend seien, dann werde er dies erst recht

angesichts einer inhaltsgleichen Mitteilung des

Zeitschriftenverlages annehmen.

Die Beschwerdeführerin beantragt

außerdem, im Wege der einstweiligen Anordnung die

Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts bis zur

Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einzustellen.

III.

Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich die

Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und die Gegner

der Ausgangsverfahren geäußert.

1. Der Senator für Justiz hat zu den Verfahren

1 BvR 1861/93 und 1 BvR 1864/96 Stellung genommen. Im Verfahren 1

BvR 2073/97 hat sich die Senatorin für Justiz diesen

Ausführungen in der Sache angeschlossen. Die mit den

Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen seien auf

Abwägungen gestützt, die die verfassungsrechtlich

geschützten Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs.

1 Satz 2 GG ausgewogen berücksichtigten. Eine

unsachgemäße Auslegung der Verfassungsnormen oder der

darauf gestützten Normen des Hamburgischen Pressegesetzes

liege keinem der Urteile zugrunde. Entgegen der Argumentation der

Beschwerdeführerin habe das Oberlandesgericht in beiden

Verfahren zutreffend berücksichtigt, daß der jeweils

beanstandete Text auf der Titelseite bereits einen so hohen

Informationsgehalt auch für den nur flüchtigen Leser der

Titelrubriken aufgewiesen habe, daß die Gegendarstellung nur

dann mit entsprechend gleichgewichtigem Informationsgehalt für

den Leserkreis ausgestattet werden könne, wenn sie

vollständig auf der Titelseite erscheine. Nur bei einer

Veröffentlichung in dieser Form könne dem publizistischen

Effekt, der durch die Ankündigung des Innenseitentextes durch

den Text auf der Titelseite bereits hervorgerufen worden sei, ein

informatives Gegengewicht entgegengesetzt werden.

2. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens im

Verfahren 1 BvR 1861/93 verweist auf die Bedeutung des Rechts auf

Gegendarstellung für einen effektiven

Persönlichkeitsschutz. Bei Behauptungen auf Titelseiten sei

dies nur möglich, wenn die Gegendarstellung ebenfalls auf der

Titelseite veröffentlicht werde und der Abdruck hinsichtlich

Größe, Aufmachung und Schrifttypen die Aufmerksamkeit

der flüchtigen Titelseiten-Leser in gleicher Weise auf sich

ziehe wie die Erstmitteilung. Eine bloße Ankündigung auf

der Titelseite sei schon deshalb inakzeptabel, weil dadurch

Käufer nochmals zum Kauf der Zeitschrift angereizt und die

Betroffenen für fremde ökonomische Interessen vereinnahmt

würden.

Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens im

Verfahren 1 BvR 1864/96 hat sich nicht geäußert.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens im Verfahren

1 BvR 2073/97 sind der Auffassung, daß die Pressefreiheit

nicht verletzt sei. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleiste den

Verlagen keinen Freibrief zur vorsätzlichen Verbreitung

unwahrer Tatsachenbehauptungen aus eigenen kommerziellen

Interessen. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine

vorsätzliche Persönlichkeitsrechtsverletzung durch

erfundene Meldungen, die auf der Motivation beruhten, die

Zeitschrift gewinnbringend zu verkaufen und sich einen

Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrenzblättern zu

verschaffen. Die Beschwerdeführerin habe die Unwahrheit der

Berichterstattung von Beginn an eingeräumt. Die Verpflichtung

des Abdrucks einer Richtigstellung auf der Titelseite der

Zeitschrift stelle die rechtliche Konsequenz des vorangegangenen

rechtswidrigen Verhaltens der Beschwerdeführerin dar.

Die Beschwerdeführerin könne auch nicht

deshalb eine unverhältnismäßige

Beeinträchtigung ihrer Pressefreiheit geltend machen, weil

durch den Abdruck der Richtigstellung auf der Titelseite eine

Beeinträchtigung des Verkaufserfolges der Zeitschrift zu

erwarten sei. Die Pressefreiheit schütze den kommerziellen

Verkaufserfolg einer Zeitschrift nicht. Abgesehen davon hätten

Zeitschriften, auf deren Titelseiten Gegendarstellungen abgedruckt

worden seien, keine Verkaufseinbußen erlitten. Beim Abdruck

einer Richtigstellung auf der Titelseite könne es sich nicht

anders verhalten.

Den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen

grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der fehlenden

einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Richtigstellungsanspruches

könne nicht gefolgt werden. Bei dem

äußerungsrechtlichen Berichtigungsanspruch handele es

sich um einen in ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch aus der

analogen Anwendung des § 1004 BGB in Verbindung mit einem

Deliktstatbestand. Auch die Argumentation der

Beschwerdeführerin, die Gefahr der Verpflichtung zum Abdruck

einer Berichtigung auf der Titelseite würde Redaktionen zu

einer präventiven Vermeidungsstrategie veranlassen, gehe

verfassungsrechtlich ins Leere. Denkbare Beeinträchtigungen

des Images des Blattes seien rechtlich irrelevant.

B.

Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die

Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1

Satz 2 GG.

I.

Die zivilgerichtlichen Entscheidungen

beeinträchtigen die Beschwerdeführerin allerdings in

diesem Grundrecht.

1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die

Pressefreiheit. Der Schutz umfaßt die Pressetätigkeit in

sämtlichen Aspekten. In seinem Zentrum steht die Freiheit der

Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen (vgl. BVerfGE

20, 162 <175 f.>; 95, 28 <35 f.>). Die

Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in

formaler Hinsicht gewährleistet. Zur inhaltlichen

Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen

behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen

werden sollen. Zur formalen Gestaltungsfreiheit gehört die

Entscheidung über die äußere Darbietung der

Beiträge sowie ihre Plazierung innerhalb der Ausgabe.

Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf

das Titelblatt einer Publikation. Diesem kommt in der Regel

besondere Bedeutung zu. Es prägt die Identität eines

Publikationsorgans unter der Vielzahl der Presseerzeugnisse und

dient dem Leser als Erkennungsmerkmal. Überdies enthält

es diejenigen Mitteilungen, die den für das Presseerzeugnis

Verantwortlichen aus publizistischen oder werbestrategischen

Gründen besonders wichtig erscheinen. Auf die drucktechnische

und grafische Gestaltung des Titelblatts wird deswegen erhöhte

Sorgfalt gewandt. Das gilt besonders für Zeitungen und

Zeitschriften, die weniger im Abonnement als im freien Verkauf

abgesetzt werden und deswegen mit jeder Ausgabe neu um das

Interesse des Publikums werben müssen.

2. Die Verpflichtung zum Abdruck von

Gegendarstellungen und Berichtigungen in einer näher

bestimmten Aufmachung auf dem Titelblatt von Zeitschriften der

Beschwerdeführerin beeinträchtigt diese in ihrem

Grundrecht auf Pressefreiheit. Wegen der besonderen Bedeutung, die

dem Titelblatt von Zeitschriften zukommt, ist eine solche

Beeinträchtigung regelmäßig als schwerwiegend

anzusehen.

II.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das

Grundrecht der Pressefreiheit aber nicht.

1. Den Ausgangsverfahren liegen zivilrechtliche

Streitigkeiten zugrunde, die nach Maßgabe privatrechtlicher

Vorschriften zu entscheiden sind. Auslegung und Anwendung dieser

Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte, die dabei die

wertsetzende Bedeutung der Grundrechte zu berücksichtigen

haben. Zum einen dürfen sie nur solche Normen zur Grundlage

ihrer Entscheidung machen, die mit dem Grundgesetz in Einklang

stehen. Zum anderen müssen sie Bedeutung und Tragweite der von

der Entscheidung berührten Grundrechte bei der Auslegung und

Anwendung dieser Normen ausreichend berücksichtigen (vgl.

BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; stRspr). Nur die Beachtung dieser

Anforderungen wird vom Bundesverfassungsgericht

nachgeprüft.

2. Die gesetzlichen Grundlagen, auf die die

angegriffenen Entscheidungen gestützt worden sind, stehen mit

dem Grundgesetz in Einklang.

a) Den Verurteilungen der Beschwerdeführerin

zum Abdruck von Gegendarstellungen in den Verfahren 1 BvR 1861/93

und 1 BvR 1864/96 liegt § 11 HbgPrG zugrunde. Diese Vorschrift

verpflichtet den Verleger und den verantwortlichen Redakteur eines

periodischen Druckwerks in Absatz 1, eine Gegendarstellung der

Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem

Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Absatz 2

bestimmt, daß die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung

nicht besteht, wenn diese ihrem Umfang nach unangemessen ist.

Überschreitet sie nicht den Umfang des beanstandeten Textes,

so gilt sie als angemessen. Sie darf nur tatsächliche Angaben

enthalten und keinen strafbaren Inhalt haben. Nach Absatz 3

muß die Gegendarstellung in der nach Empfang der Einsendung

nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen

Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks mit gleicher Schrift wie

der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen

abgedruckt werden.

§ 11 HbgPrG hält sich im Rahmen von Art. 5

Abs. 2 GG. Er ist ein allgemeines Gesetz. Allgemein im Sinn dieser

Norm sind Gesetze dann, wenn sie sich weder gegen die

Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten,

sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine

bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl.

BVerfGE 7, 198 <209>; stRspr). Das ist hier der Fall. § 11 HbgPrG schränkt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Hinblick auf das

allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, das seinerseits

verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.

1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>).

Die Einschränkung trifft die Pressefreiheit

nicht unverhältnismäßig. § 11 HbgPrG soll den

Einzelnen vor Gefahren schützen, die ihm durch die

Erörterung seiner persönlichen Angelegenheiten in der

Presse drohen. Sie haben ihre Wurzel in Reichweite und

Einfluß der Presseberichterstattung, der der Betroffene, dem

seine Angelegenheiten unzutreffend dargestellt scheinen, in der

Regel nicht mit Aussicht auf dieselbe publizistische Wirkung

entgegentreten kann. Zum Ausgleich dieses Gefälles obliegt dem

Gesetzgeber eine aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

folgende Schutzpflicht, den Einzelnen wirksam gegen Einwirkungen

der Medien auf seine Individualsphäre zu schützen (vgl.

BVerfGE 73, 118 <201>). Dazu gehört, daß der von

einer Darstellung in den Medien Betroffene die rechtlich gesicherte

Möglichkeit hat, ihr mit seiner eigenen Darstellung

entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 63, 131 <142>). Dieser Schutz

kommt zugleich der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten freien

individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE

57, 295 <319>) zugute, weil dem Leser neben der Information

durch die Presse auch die Sicht des Betroffenen vermittelt

wird.

Der daneben bestehende, nicht eigens auf die

Massenmedien zugeschnittene Persönlichkeitsschutz des

Zivilrechts und des Strafrechts macht die Einschränkung der

Pressefreiheit durch § 11 HbgPrG nicht überflüssig.

Mit Hilfe dieses Schutzes kann der Betroffene unter bestimmten

Voraussetzungen Unterlassung, Berichtigung oder Widerruf von

Äußerungen, ferner Schadensersatz sowie Bestrafung des

für die Äußerung Verantwortlichen erreichen. Die

Rechtsbehelfe führen jedoch in keinem Fall zu einem

Entgegnungsrecht des Betroffenen in dem Medium, das über ihn

berichtet hat. Soweit Widerruf oder Berichtigung in Betracht

kommen, die die Gegendarstellung an Überzeugungskraft

übertreffen können, läßt sich der Anspruch in

der Regel nicht zeitnah verwirklichen, weil er im Unterschied zum

Gegendarstellungsanspruch die Feststellung der Unwahrheit der

Erstmitteilung voraussetzt.

Der Persönlichkeitsschutz wird in der

Vorschrift auch nicht zu Lasten der Pressefreiheit überdehnt.

Die Gegendarstellung bleibt stets an eine Erstmitteilung in der

Presse gebunden. Nur wer zunächst von ihr zum Gegenstand

öffentlicher Erörterung gemacht worden ist, kann den

Abdruck seiner Darstellung verlangen. Ferner beschränkt sich

das Gegendarstellungsrecht auf Tatsachenmitteilungen. Die

Äußerung von Meinungen durch die Presse wird von diesem

Recht nicht erfaßt. Schließlich ist der Anspruch auch

nach Gegenstand und Umfang durch die Erstmitteilung begrenzt. Der

Betroffene kann nur den in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachen

widersprechen und muß dabei einen angemessenen Rahmen wahren,

der regelmäßig durch den Umfang des beanstandeten Textes

bestimmt wird.

Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht zu

beanstanden, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das

Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der

Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dem das

Gegendarstellungsrecht dient, geht nicht im Ehrenschutz auf. Die in

Art. 5 Abs. 2 GG als Rechtfertigungsgrund für

Einschränkungen der Kommunikationsgrundrechte genannte

persönliche Ehre bildet zwar einen wichtigen Bestandteil des

Persönlichkeitsrechts, erschöpft dieses aber nicht. Das

Persönlichkeitsbild einer Person kann vielmehr auch durch

Darstellungen beeinträchtigt werden, die ihre Ehre

unberührt lassen (vgl. BVerfGE 54, 148 <154>).

Daß die Presse eine Gegendarstellung auch dann

abdrucken muß, wenn sie von der Richtigkeit der

Erstmitteilung überzeugt ist, begegnet ebenfalls keinen

verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Wahrheitsunabhängigkeit

der Gegendarstellung ist Folge des aus der staatlichen

Schutzpflicht für das Persönlichkeitsrecht folgenden

Gebots der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung. Die

schnelle Verwirklichung des Entgegnungsanspruchs würde

scheitern, wenn das Verfahren mit der Klärung der

Wahrheitsfrage belastet wäre. Die Gegendarstellung zwingt die

Presse aber im Unterschied zu Widerruf und Richtigstellung nicht,

von ihrer Sicht der Dinge abzurücken. Ferner läßt

die Regelung Raum für eine Auslegung, nach der in Fällen

offensichtlicher Unwahrheit der Gegendarstellung ein berechtigtes

Interesse an ihrem Abdruck verneint wird (vgl. BGH, NJW 1967, S.

562; OLG Karlsruhe, AfP 1992, S. 373 <375>).

Im übrigen findet der Gegendarstellungsanspruch

seine Grenze am Schutzzweck. Da er dem Schutz der

Persönlichkeit dient, kommt eine Gegendarstellung nicht in

Betracht, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht

in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des

Betroffenen auswirken können. Dabei ist allerdings zu

beachten, daß die Relevanz von Tatsachenmitteilungen für

das Persönlichkeitsbild nicht bestimmten Angaben als solchen

anhaftet, sondern kontextabhängig ist. Einigen Aussagen wird

jedoch regelmäßig Bedeutung für das Bild einer

Person in der Öffentlichkeit zukommen. Dazu gehören etwa

Behauptungen über strafbares oder moralisch vorwerfbares

Verhalten, berufliches oder privates Scheitern, Beteiligung an

öffentlichen Aktionen.

b) An der Verfassungsmäßigkeit der

bürgerlichrechtlichen Vorschriften der §§ 823 und

1004 BGB, auf die die angegriffenen Entscheidungen im Verfahren 1

BvR 2073/97 gestützt sind, bestehen keine Zweifel. Dasselbe

gilt, soweit das (zivilrechtliche) allgemeine

Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht in den

Anwendungsbereich dieser Vorschriften einbezogen wird.

Verfassungsrechtlich ist auch nichts dagegen

einzuwenden, daß die Rechtsprechung aus diesen Normen einen

Berichtigungsanspruch entwickelt hat, der demjenigen zusteht,

über den unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet worden sind,

und der auch gegenüber der Presse geltend gemacht werden kann.

Auch dieser Anspruch kann sich auf das verfassungsrechtliche

Persönlichkeitsrecht stützen. Ohne daß es dem

Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der

Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist

(vgl. BVerfGE 82, 236 <269>), schützt es ihn doch

jedenfalls vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen

seiner Person und Beeinträchtigungen seines

Persönlichkeitsbildes (vgl. BVerfGE 54, 148 <155>; 54,

208 <217>).

Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung werden

durch die Gewährung und Ausformung dieses Anspruchs nicht

überschritten (vgl. BVerfGE 34, 269 <286 ff.>).

Insbesondere steht es mit der grundrechtlichen Schutzpflicht in

Einklang, daß sich die Gerichte wie beim

Gegendarstellungsanspruch an dem Grundsatz gleicher publizistischer

Wirkung orientiert haben. Daß der richterrechtlich

entwickelte Berichtigungsanspruch weniger präzisiert ist als

das gesetzliche Gegendarstellungsrecht, steht seiner

Verfassungsmäßigkeit nicht entgegen. Der Anspruch

läßt sich nach den normativen Grundlagen ausreichend

bestimmen und ist nach Voraussetzung und Umfang durch die

Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. etwa BGHZ 31, 308

<318 f.>; 37, 187 <189 ff.>; 128, 1 <7>).

Der Persönlichkeitsschutz überwiegt bei

Anwendbarkeit dieses Anspruchs auf Presseveröffentlichungen

auch nicht unangemessen zu Lasten der Pressefreiheit. Der Anspruch

greift nur dann ein, wenn die Tatsachenbehauptung sich als unwahr

erwiesen hat und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen

weiterhin beeinträchtigt. Der Presse kann es zwar nicht

verwehrt werden, nach sorgfältiger Recherche auch über

Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im

Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht.

Andernfalls könnte sie ihre Aufgabe, auf eine Klärung

öffentlich bedeutsamer Vorgänge hinzuwirken, nicht

erfüllen. Ebensowenig wie es einen rechtfertigenden Grund

gibt, an Behauptungen festzuhalten, deren Unwahrheit sich

herausgestellt hat, ist aber ein rechtfertigender Grund erkennbar,

derartige Behauptungen unberichtigt zu lassen, wenn sie die Rechte

Dritter fortwirkend beeinträchtigen.

Schließlich wird die Pressefreiheit auch durch

den Umstand nicht unangemessen beschränkt, daß der

Berichtigungsanspruch verschuldensunabhängig ausgestaltet ist.

Zwar läßt sich nicht gänzlich ausschließen,

daß die Berichtigungspflicht, die auch dann droht, wenn die

Presse im Zeitpunkt der Erstmitteilung ihre Sorgfaltspflichten

erfüllt hatte, eine hemmende Wirkung auf den Gebrauch des

Grundrechts hat. Doch erscheint diese Gefahr nicht so groß,

daß es gerechtfertigt wäre, das Risiko falscher Angaben

im Interesse der Funktionsfähigkeit der Presse allein dem

Betroffenen aufzubürden.

Im übrigen läßt die Regelung

ausreichenden Raum für eine fallbezogene Abwägung der

konkurrierenden Rechtsgüter. Tatbestandsvoraussetzungen und

Rechtsfolgen der zivilrechtlichen Grundlagen des

Berichtigungsanspruchs können jeweils grundrechtskonform

konkretisiert werden. Dementsprechend erlaubt die zivilgerichtliche

Rechtsprechung schon jetzt Abstufungen des Berichtigungsanspruchs,

indem sie etwa einen Widerruf (BGHZ 128, 1 <6>), eine

Richtigstellung bei entstellender Einseitigkeit einer Reportage

(BGHZ 31, 308 <318 f.>), ein Abrücken von

übernommenen Äußerungen Dritter (BGHZ 66, 182

<189 ff.>) oder eine Richtigstellung unterscheidet, wenn eine

Äußerung nur in einem Teilaspekt unwahr ist, der dem

Leser durch ihren Kontext übermittelt wird (BGH, NJW 1982, S.

2246 <2248>).

3. Bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen

Bestimmungen haben die Zivilgerichte Bedeutung und Tragweite der

Pressefreiheit hinreichend beachtet.

a) Im Blick auf den Gegendarstellungs- und den

Berichtigungsanspruch verlangt die Pressefreiheit wegen der

Abhängigkeit der Ansprüche von der Erstmitteilung

zunächst, daß diese in einer den Anforderungen von Art.

5 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise gedeutet und eingeordnet wird.

Da nur gegendarstellungsfähig ist, was die Presse zuvor

behauptet hat, wäre die Pressefreiheit verletzt, wenn eine

Gegendarstellung abgedruckt werden müßte, der keine

entsprechende Behauptung vorangegangen ist. Ebenso läge ein

Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, wenn eine

Gegendarstellung abgedruckt werden müßte, die von der

gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der

Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein

Werturteil handelte.

Ferner ist die Bedeutung der von Art. 5 Abs. 1 Satz

2 GG geschützten Gestaltungsfreiheit der Presse bei der

Bestimmung von Ort und Aufmachung der Gegendarstellung und der

Berichtigung zu berücksichtigen. Die Bedeutung der

Pressefreiheit wird aber nicht schon dadurch verkannt, daß

Gegendarstellungen und Berichtigungen auch auf der Titelseite von

Presseerzeugnissen angeordnet werden. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

verlangt nicht, Titelblätter von Gegendarstellungen

freizuhalten. Zwar greifen Gegendarstellungen auf der Titelseite

wegen deren besonderer Bedeutung für ein Presseerzeugnis

regelmäßig tiefer in die Pressefreiheit ein als

Gegendarstellungen im Blattinneren. Sie werden aber dadurch

gerechtfertigt, daß wegen der gesteigerten Aufmerksamkeit,

die Titelseiten auf sich ziehen, und der breiteren Leserschaft, die

sie finden, auch die Beeinträchtigung des

Persönlichkeitsrechts empfindlicher ist.

Den Belangen der Pressefreiheit läßt sich

dadurch ausreichend Rechnung tragen, daß die Zivilgerichte

sorgfältig unterscheiden, ob die Mitteilung, die

Persönlichkeitsrechte berührt, bereits auf der Titelseite

zu finden ist oder dort lediglich angekündigt wird. Ferner ist

darauf zu achten, daß die Titelseite durch Umfang und

Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verliert, eine

Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders

wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des

Publikums zu erregen. Schließlich darf von der konkreten

Anordnung auch kein Effekt ausgehen, der die Presse

längerfristig vom rechtmäßigen Gebrauch ihrer

grundrechtlich geschützten Gestaltungsfreiheit abschrecken

könnte.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die

angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu

beanstanden.

aa) Verfahren 1 BvR 1861/93

Die Deutung der Erstmitteilung auf der Titelseite

der Zeitschrift "Das Neue Blatt" 38/93 als Tatsachenbehauptung,

daß die Antragstellerin heiraten wolle, ist unter

Zugrundelegung von Wortlaut und Kontext begründet worden und

gibt keinen Anlaß zu verfassungsrechtlicher Beanstandung. Es

begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die

Gerichte der Erstmitteilung einen abgeschlossenen und

inhaltsreichen Aussagegehalt zugesprochen und sie als

eigenständige Tatsachenbehauptung, nicht als bloße

Ankündigung eingeordnet haben. Sie stellen bei der Frage, ob

die Meldung auf der Titelseite eine eigenständige

Tatsachenaussage oder nur eine Ankündigung enthält,

darauf ab, ob die Meldung aus sich heraus, das heißt ohne den

im Heftinneren stehenden Artikel, verständlich ist. Das

verstößt nicht gegen die Anforderungen der

Pressefreiheit.

Es begegnet ferner keinen verfassungsrechtlichen

Bedenken, daß die Zivilgerichte der Mitteilung über

Heiratsabsichten der Antragstellerin Persönlichkeitsrelevanz

beigemessen haben. Auf die Frage, ob unzutreffende Angaben

über Heiratsabsichten ehrenrührig sind, kommt es dabei

nicht an. Eine Heirat zählt ebenso wie die Absicht, eine

bestimmte Person zu heiraten, zu den zentralen biographischen

Ereignissen und daher zu denjenigen Informationen, aufgrund derer

andere sich ein Bild von einer Person insgesamt machen. Falsche

Tatsachenbehauptungen über Heiraten oder Heiratsabsichten

beeinträchtigen somit das Persönlichkeitsbild, ohne

daß eine Rufschädigung oder Ehrverletzung hinzutreten

müßte.

Vor dem Hintergrund, daß die Gegendarstellung

nach Möglichkeit einen Leserkreis und Aufmerksamkeitswert

haben muß, der dem der Erstmitteilung entspricht, durften die

Zivilgerichte auch den Abdruck der Gegendarstellung auf dem

Titelblatt anordnen. Daß sie dabei die sogenannten

Titelseiten- und Kioskleser als relevanten Leserkreis mit

berücksichtigt haben, ist ebenfalls bedenkenfrei. Die Existenz

eines solchen Leserkreises gerade bei den in Rede stehenden

Publikationen räumt die Beschwerdeführerin selbst ein,

wenn sie wegen der fächerartigen Auslage am Kiosk auf die

besondere Bedeutung der linken Hälfte der Titelseite für

das Publikum hinweist. Aber auch bei den Käufern der

Zeitschrift durften die Gerichte unter dem Gesichtspunkt des

gleichen Aufmerksamkeitsgrades für Erstmitteilung und

Gegendarstellung in Rechnung stellen, daß eine wie die

Erstmitteilung auf der Titelseite abgedruckte Gegendarstellung mehr

Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen vermag als eine Gegendarstellung

im Heftinneren.

Die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung

auf der Titelseite der Zeitschrift scheidet nicht deswegen aus,

weil die beanstandete Aussage nicht ausschließlich dort

stand, sondern vom Beitrag im Heftinneren aufgegriffen wurde. Die

Auffassung der Gerichte, die Wiederholung

gegendarstellungsfähiger Tatsachenbehauptungen im Heftinneren

führe nicht dazu, daß die Gegendarstellung

ausschließlich dort abgedruckt und auf der Titelseite

lediglich angekündigt werden müßte, ist nicht zu

beanstanden. Die Gerichte durften vielmehr auch insoweit darauf

abstellen, daß die Gegendarstellung nur bei einem Abdruck auf

der Titelseite für die Leser, die den Bericht selbst nicht zur

Kenntnis nehmen, die ihr zustehende Wirkung entfalten kann. Die

Annahme der Gerichte, der mit einer Gegendarstellung verbundene

Informationsgehalt würde bei einer bloßen

Ankündigung auf der Titelseite nicht ausreichend

übermittelt, erscheint ebenfalls plausibel. Weckt die

Ankündigung, statt die Gegeninformation zu enthalten,

Neugierde oder Kauflust, besteht die von der Antragstellerin des

Ausgangsverfahrens zu Recht hervorgehobene Gefahr, daß auch

ihre Gegendarstellung in den Dienst fremder ökonomischer

Interessen gestellt wird.

Die in den angegriffenen Entscheidungen getroffenen

Anordnungen zu Schriftart und Schriftgröße der

Gegendarstellung lassen keine unverhältnismäßige

Beeinträchtigung der Pressefreiheit der

Beschwerdeführerin erkennen. Die Zivilgerichte haben deren

Belange bei der Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale von

§ 11 HbgPrG ("angemessener Umfang", "gleiche Schrift")

ausreichend berücksichtigt. Für die Gegendarstellung ist

eine gegenüber der Erstmitteilung verkleinerte Schrifttype

vorgesehen worden. Der Umfang der Gegendarstellung entspricht dem

der Erstmitteilung und beträgt acht Prozent des Titelblatts

und dreißig Prozent des linken, Beitragsankündigungen

vorbehaltenen Heftrandes. Neben der Gegendarstellung vermochte die

Beschwerdeführerin fünf andere Texte, zwei davon mit

Bild, auf dem Titelblatt zu plazieren.

bb) Verfahren 1 BvR 1864/96

Die den angegriffenen Entscheidungen

zugrundeliegende Deutung, die Erstmitteilung enthalte die aus sich

heraus verständliche Tatsachenbehauptung, daß die

Antragstellerin heirate, begegnet unter dem Aspekt des Art. 5 Abs.

1 GG keinen Bedenken. Beide Entscheidungen haben die durch die

Pressefreiheit geschützte Freiheit der redaktionellen

Gestaltung und in diesem Rahmen auch die Funktion der Titelseite

einer Illustrierten bei der Auslegung und Anwendung der

gesetzlichen Regelung in Rechnung gestellt. Das in Abwägung

mit dem Persönlichkeitsschutz gefundene Ergebnis, die

Antragstellerin des Ausgangsverfahrens habe einen Anspruch auf den

Abdruck ihrer Gegendarstellung auf der Titelseite und brauche sich

nicht auf eine inhaltlich angereicherte Ankündigung verweisen

zu lassen, ist - entsprechend den Überlegungen im Verfahren 1

BvR 1861/93 - mit der Pressefreiheit vereinbar.

Den Gerichten war es verfassungsrechtlich auch nicht

verwehrt, in diesem Zusammenhang auf die Eigenart des

Publikationsorgans und die Ernsthaftigkeit der

Informationsvermittlung abzustellen. Wenngleich solche

Gesichtspunkte für den Schutzbereich der Pressefreiheit keine

Rolle spielen, können sie bei der Abwägung zwischen den

Belangen der Pressefreiheit und des Persönlichkeitsschutzes

durchaus ins Gewicht fallen (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>).

Unabhängig davon, ob im Recht der Gegendarstellung eine solche

Unterscheidung überhaupt Bedeutung erlangen kann, steht ihr

jedenfalls Art. 5 Abs. 1 GG nicht entgegen.

Die in den angegriffenen Entscheidungen hinsichtlich

Schriftart und Schriftgröße getroffene Abdruckanordnung

trägt dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf

Pressefreiheit genügend Rechnung. Der Umfang der

Gegendarstellung nimmt etwa ein Zehntel des Titelblatts und etwa

ein Viertel des linken, Beitragsankündigungen vorbehaltenen

Heftrandes in Anspruch. Neben der Gegendarstellung konnte die

Beschwerdeführerin auf dem Titelblatt vier weitere

Ankündigungen oder Beiträge, drei davon mit Bild,

unterbringen. Eine Verunstaltung des Titelblatts durch die

Gegendarstellung ist nicht ersichtlich.

cc) Verfahren 1 BvR 2073/97

Auch bei der Zuerkennung des Berichtigungsanspruchs

haben die Gerichte die Vorgaben der Pressefreiheit nicht

mißachtet. Daß es sich bei der Erstmitteilung um eine -

falsche - Tatsachenbehauptung handelt, steht außer Streit.

Ein anderes Ergebnis ist nicht deshalb geboten, weil - wie die

Beschwerdeführerin geltend macht - die falsche Behauptung, die

Kläger des Ausgangsverfahrens wollten heiraten, keine

Ehrverletzung darstelle und folglich ihr Persönlichkeitsrecht

nicht nennenswert beeinträchtige. Zwar sind Heiratsabsichten

nicht ehrenrührig. Unzutreffende Behauptungen über

Heiratsabsichten verfälschen jedoch das

Persönlichkeitsbild. Der Schutz des Persönlichkeitsbildes

vor Verfälschungen hat auch nicht etwa prinzipiell weniger

Gewicht als der Ehrenschutz.

Zu einer Auslegung der zivilrechtlichen

Anspruchsgrundlagen, wonach sich der Richtigstellungsanspruch auf

eine bloße Ankündigung auf der Titelseite und eine im

Heftinneren abzudruckende Richtigstellung beschränkt, zwingt

die Pressefreiheit nicht. Die Beschwerdeführerin beruft sich

insoweit darauf, daß die Folgenbeseitigung in Gestalt der

Richtigstellung nicht über das hinausgehen darf, was

erforderlich ist, um die Beeinträchtigung zu beseitigen.

Hierzu gelten die Überlegungen entsprechend, die im Verfahren

1 BvR 1861/93 zur Gegendarstellung angestellt worden sind: Eine

bloße Ankündigung würde in ihrem Informationsgehalt

weniger weit reichen und den Zweck, der einer vollständigen

Richtigstellung auf der Titelseite zukommt, nicht

erfüllen.

Die bereits auf der Titelseite abgedruckte

Gegendarstellung, die ohnehin nur die Klägerin des

Ausgangsverfahrens betraf, und der auf dem Titelblatt

angekündigte Widerruf führen nicht dazu, daß die

Gerichte unter Berücksichtigung des Grundrechts der

Pressefreiheit die Fortdauer der Beeinträchtigung des

zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechts der Kläger des

Ausgangsverfahrens hätten verneinen müssen. Denn weder

die Gegendarstellung noch die Ankündigung des Widerrufs

beseitigen die Beeinträchtigung in gleicher Weise wie eine

Berichtigung auf der Titelseite. Für die Gegendarstellung

folgt das aus ihrer begrenzten Schutzfunktion, für die

Ankündigung des Widerrufs aus dem eben Ausgeführten.

Es begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen

Bedenken, daß die Gerichte die schon erfolgte

Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht haben genügen

lassen, obwohl die beanstandete Erstmitteilung eine innere

Tatsache, nämlich die Heiratsabsicht, betraf. Zwar weiß

der Betroffene über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer

inneren Tatsache stets am besten Bescheid. Dies ändert aber

nichts daran, daß auch in einer solchen Konstellation der

richtigstellenden Erklärung des Verletzers ein nicht nur

unwesentlich größeres Gewicht zukommt. Anders als beim

Abdruck einer Gegendarstellung ist der Verletzer zur

Richtigstellung im eigenen Namen und deshalb nur bei falscher

Erstmitteilung verpflichtet.

Form und Umfang der Abdruckanordnung werden von der

Beschwerdeführerin nicht gerügt. Die Gerichte haben die

Maßgaben der Pressefreiheit auch ausreichend beachtet.

Daß das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin

angelastet hat, in der Erstmitteilung eine frei erfundene Meldung

veröffentlicht zu haben, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Wegen des Zusammenhangs zwischen Erstmitteilung und dadurch

veranlaßter Richtigstellung darf es im Rahmen der Gewichtung

der zu berücksichtigenden Grundrechtspositionen eine Rolle

spielen, daß die Erstmitteilung von vornherein nicht vom

Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt war (vgl. BVerfGE

61, 1 <8>). Ein Einschüchterungseffekt zu Lasten der

Pressefreiheit ist durch die Abdruckanordnung in Fallgestaltungen

der vorliegenden Art nicht zu erwarten.

Landgericht und Oberlandesgericht waren

schließlich von Verfassungs wegen nicht gehalten, zugunsten

der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, daß die

Titelseite ihrer Zeitschrift nunmehr zum dritten Mal in dieser

Sache beansprucht wird. Dies beruht allein auf dem Umstand,

daß die Beschwerdeführerin die Ansprüche der

Kläger des Ausgangsverfahrens zunächst nicht und dann

nicht in vollem Umfang erfüllt hat. Die wiederholte

Inanspruchnahme der Titelseite ihrer Zeitschrift hat sie daher

selber zu vertreten.

III.

Mit der Entscheidung in der Sache erledigt sich der

im Verfahren 1 BvR 2073/97 gestellte Antrag auf Erlaß einer

einstweiligen Anordnung.