BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - IX ZB 369/02
Fundstelle
openJur 2012, 71585
  • Rkr:
Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 4. Juli 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 9.700

Gründe

I.

Am 18. Dezember 2002 beantragte die A.

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner wegen einer Forderung von 8.198,43 DM. Der vom Gericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter legte am 8. Februar 2002 ein Gutachten vor. Mit Beschluß vom 8. Februar 2002 eröffnete das Amtsgericht Tostedt das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Beschluß wurde dem Schuldner am 13. Februar 2002 zugestellt. Am 11. Februar 2002 ging ein Schreiben des Schuldners vom 10. Februar 2002 beim Amtsgericht ein, mit dem der Schuldner verschiedene Unterlagen vorlegte und bemängelte, daß das Insolvenzverfahren nur aus Schätzungen bestehe. Mit Schreiben vom 15. April, 26. April, 7. Mai, 14. Mai und 18. Mai 2002 erinnerte der Schuldner an die Erledigung seines Schreibens vom 10. Februar 2002. Mit Beschluß vom 4. Juli 2002 legte die 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade das Schreiben des Schuldners vom 10. Februar 2002 als sofortige Beschwerde aus und wies diese kostenpflichtig zurück. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners, mit der geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten nicht vorgelegen.

II.

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.

Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es nicht an, weil die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts unzulässig war.

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Bei der Revision prüft das Revisionsgericht von Amts wegen gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO, ob die Berufung zulässig war, weil es andernfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlt (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 37/38; BGH, Urt. v.

11. Oktober 2002 -VIII ZR 321/99, ZIP 2000, 2222). Entsprechendes gilt beider Rechtsbeschwerde gemäß der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinsichtlich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde (Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 557 Rn. 8; § 577 Rn. 2; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO 25. Aufl. § 557 Rn. 5; § 577 Rn. 1, 2; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 557 Rn. 15; § 577 Rn. 3). Andernfalls fehlt es an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht.

Soweit eine Beschwerdeeinlegung in den Schreiben des Schuldners vom 15. April, 26. April, 7. Mai, 14. Mai und 18. Mai 2002 gesehen werden könnte, wäre die sofortige Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 8. Februar 2002 war dem Schuldner am 13. Februar 2002 zugestellt worden. Die Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde, die gemäß § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung betrug, war demgemäß am 27. Februar 2002 abgelaufen.

In dem Schreiben des Schuldners vom 10. Februar 2003 ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht die Einlegung einer sofortigen Beschwerde zu sehen. Gemäß § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO muß die Beschwerdeschrift die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, daß Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Wegen der geringen Formstrenge reicht es dabei aus, wenn die Schrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz hinreichend klar erkennen läßt (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 -XI ZB 6/91, NJW 1992, 243; Musielak/Ball, aaO § 569 Rn. 7; Zöller/Gummer, aaO § 569 ZPO Rn. 7, 7a). Ist jedoch der Anfechtungswille auch bei großzügiger Auslegung nicht erkennbar, kann eine Eingabe an das Gericht nicht nachträglich dadurch zu einer Beschwerde gemacht werden, daß die Partei erklärt, ihre Eingabe möge als Beschwerde gewertet werden (vgl. Zöller/Gummer, aaO Rn. 7a). Eine ausreichende Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung enthielt das Schreiben des Schuldners vom 10. Februar 2002 nicht. Der Beschluß des Amtsgerichts wird nicht erwähnt. Es ist aus dem Schreiben auch nicht ansatzweise erkennbar, daß der Schuldner Kenntnis von dem Eröffnungsbeschluß hatte und sich gegen diesen zur Wehr setzen wollte. Im Schreiben vom 18. Mai 2002 hat der Schuldner erklärt, daß er vor dem 13. Februar 2002 von dem Eröffnungsbeschluß gewußt habe. Bereits im Schreiben vom 26. April 2002 hatte der Schuldner dargelegt, er habe vor Bekanntgabe des Beschlusses vom vorläufigen Insolvenzverwalter am 12. Februar 2002 alles erfahren. Damit steht fest, daß dem Schuldner bei Abfassung seines Schreibens vom 10. Februar 2002 der Eröffnungsbeschluß unbekannt war ebenso wie bei der Einreichung des Schreibens am 11. Februar 2002.

Es fehlt sonach an dem erkennbaren Willen, gegen den Eröffnungsbeschluß Beschwerde einzulegen. Der Schuldner hatte vielmehr das Ziel, daß seine Ausführungen bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden. Damit kam der Schuldner zu spät. Eine derartige Stellungnahme kann nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden.

Kreft Fischer Ganter Kayser Vill