AG Mitte, Beschluss vom 19.05.2011 - 5 C 1005/11
Fundstelle
openJur 2011, 94488
  • Rkr:

1. Durch unerwünschte E-Mail-Werbung wird in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Empfängers eingegriffen.

2. Die Unterlassungsanspruch ist nicht auf eine E-Mail-Adresse beschränkt.

3. Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren bei unverlangter E-Mail-Werbung ist mit 2.000,00 Euro zu beziffern.

4. Die Wiederholungsgefahr kann nur mittels strafbewehrter Unterlassungserklärung beseitigt werden.

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, untersagt, zum Zwecke der Werbung mit dem Antragsteller per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, ohne dass dessen Einverständnis vorliegt, wenn dies geschieht wie in dem Fall der E-Mail-Sendungen vom 2. Mai 2011 um 18:45, vom 3. Mai 2011 um 14.15 Uhr, vom 4. Mai 2011 um 14.01 Uhr, vom 5. Mai 2011 um 14.02 Uhr und vom 6. Mai 2011 um 16.46 Uhr an das E-Mail-Konto mit der zugeordneten E-Mail-Adresse ... in der gegenüber dem Antragsteller für Vergünstigungen im Rahmen eines Bonusprogramms geworben wurde.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller hat die Zusendung der per E-Mail übermittelten Schreiben, welche werbenden Charakter haben, nicht zu dulden, da weder eine Einwilligung des Antragstellers hierfür vorliegt noch eine solche seitens der Antragsgegnerin vermutet werden konnte. Durch die Werbung wird in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingegriffen. Die bestehende Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.

Die Androhung der Verhängung von Ordnungsmitteln folgt aus § 890 ZPO.

Die Bemessung des Gebührenstreitwertes orientiert sich an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2004, VI ZR 65/04 und des Kammergerichts vom 26.11.2004, 5 W 146/04 wonach der Hauptsachestreitwert mit 3.000,00 Euro und der Wert des Eilverfahrens mit 2.000,00 Euro zu bemessen ist.