LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.07.2003 - 5/22 Ks 2/03 3490 Js 230118/02
Fundstelle
openJur 2011, 94459
  • Rkr:
Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 164 Abs. 1, 211, 239 Abs. 1, 239a Abs. 1 und 3, 52, 53, 54 StGB

Gründe

I.

Der zur Tatzeit elf Jahre und fünf Monate alte J war der jüngste Sohn der Eheleute F und S M, die sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen haben. Sie sind maßgeblich beteiligt an dem seit Generationen in Familienbesitz befindlichen Bankhaus M in F. und damit in Verbindung stehenden Gesellschaften. Die Familie verfügt über hohe Vermögenswerte und Einkünfte und genießt in der Stadt F großes Ansehen.

Gemeinsam mit seinen Geschwistern F und E wuchs J M im elterlichen Anwesen in F in der M Landstraße 275 auf. Er verbrachte die Grundschuljahre in der T-Schule in S und wechselte dann, wie zuvor schon seine Geschwister, auf die C-Schule, ein Gymnasium im selben Stadtteil, in dem er das 5. und den Beginn des 6. Schuljahres absolvierte. Die Eltern waren immer darum bemüht, ihre Kinder so "normal" wie möglich aufwachsen zu lassen. So war es die Regel, dass die Kinder den Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegten. J war schüchtern und für sein Alter klein und zart; er wirkte noch sehr kindlich, hatte im Schulalltag mit Konzentrationsproblemen zu kämpfen und Schwierigkeiten, mit den Leistungsstarken in seiner Klasse mitzuhalten. Dennoch war er in die Klassengemeinschaft voll integriert und wegen seiner Fröhlichkeit und Hilfsbereitschaft sehr beliebt und geschätzt, auch, weil er nie den Sohn reicher Eltern hervorkehrte. In seiner Freizeit begeisterte er sich für Fußball und war Fan der F Eintracht. Fremden gegenüber verhielt sich J zurückhaltend.

II.

Der jetzt 28 Jahre alte Angeklagte ist mit seinem drei Jahre älteren Bruder im Elternhaus in F aufgewachsen. Sein Vater war als Bauingenieur tätig und ist seit einigen Jahren Frührentner, seine Mutter arbeitet bis heute als Kindergärtnerin. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde er 1981 eingeschult, nach vier Grundschuljahren wechselte er auf die C-Schule. Die siebte Klasse wiederholte er freiwillig. 1995 legte er das Abitur ab. Anschließend leistete er fünfzehn Monate Zivildienst in Einrichtungen der Altenbetreuung. Mit dem Wintersemester 1996/97 begann er das Jura-Studium in F., etwa zeitgleich bezog er eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der T Straße ... – unweit der M Landstraße –, die er bis zu seiner Inhaftierung bewohnte. Sein Studium finanzierte er durch Zuschüsse seitens seiner Eltern (monatlich etwa 400,– Euro) sowie durch Nebenjobs in Form von Nachhilfeunterricht, Nachtdienst auf der Messe und als Animateur für die Firma R. Im März 2002 schrieb er die Klausuren für das erste Staatsexamen, im April 2002 die Hausarbeit. Innerhalb der Untersuchungshaftzeit hat er das Staatsexamen mit der mündlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Gegen ihn war bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M. ein Verfahren anhängig (6140 Js 222124/01 POL) wegen eines Vorfalls vom 20.04.2001: Der Angeklagte war nachts mit Freunden alkoholisiert bei einer BP-Tankstelle in F erschienen, um dort weitere Getränke zu besorgen. Zunächst erhielt er das Gewünschte; als er zum zweiten Mal kam, erklärte ihm der Tankstellenpächter, es gebe nur etwas für Leute, die auch tanken. Daraufhin verspritzte der Angeklagte von einer Zapfsäule aus etwas Benzin auf dem Boden und erklärte dazu, jetzt habe er ja getankt. Der Pächter verständigte nun die Polizei. Der Angeklagte wischte das verspritzte Benzin auf und verließ die Tankstelle, rief aber einige Zeit später noch in derselben Nacht bei dem Pächter an und äußerte, dieser habe einen großen Fehler gemacht, "morgen brennt die Bude". Daraufhin erstattete der Pächter Strafanzeige. Nach Zahlung einer Geldbuße von 500,– DM durch den Angeklagten sah die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 05.12.2001 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage ab.

Ein weiteres gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Brüder F und M R (4711 Js 232588/02) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M. vom 24.04.2003 gemäß § 170 Abs. 2 bzw. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.

In der vorliegenden Sache wurde der Angeklagte am 30.09.2002 festgenommen. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt a. M. vom 01.10.2002 befindet er sich seitdem in Untersuchungshaft.

III.

Die Bedingungen, unter denen der Angeklagte aufwuchs, waren völlig geordnet und – jedenfalls vordergründig – harmonisch. Seine Erziehung wurde durch die Mutter geprägt, die bis zu seinem zehnten Lebensjahr nicht arbeitete und sich ganz der Familie widmete. Zu ihr, die er als "ganz lieb, gefühlvoll, selbstlos" beschreibt, hatte der Angeklagte in seiner Kindheit ein sehr offenes Verhältnis. Sein Vater hielt sich aus der Erziehung heraus, er war ein Einzelgänger, der wenig Freunde hatte. Konflikte wurden innerhalb der Familie nicht ausgetragen, insbesondere die Mutter neigte dazu, im Zweifelsfall nachzugeben.

Der Angeklagte entwickelte sich zu einem zwar hochintelligenten, aber schüchternen, zarten und kränkelnden Jungen, der sich unter Gleichaltrigen kaum durchsetzen konnte, wenig Freunde hatte und in der Schule unter den Hänseleien seiner Mitschüler derart litt, dass er die siebte Klasse nicht nur wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten, sondern auch deshalb freiwillig wiederholte, um in eine andere Umgebung zu kommen.

Eine prägende Erfahrung waren für den Angeklagten die beengten finanziellen Verhältnisse im Elternhaus und die dort praktizierte Sparsamkeit. Sein Taschengeld war schon in der Grundschulzeit geringer als das anderer Kinder. Urlaube wurden nur in Sommerzeltlagern der Kirche verbracht. Die finanzielle Enge daheim empfand der Angeklagte als Jugendlicher zunehmend bedrückend; so war es ihm etwa peinlich, wenn er im Schwimmbad kein Geld hatte, um sich – wie die anderen Kinder – Pommes frites zu kaufen, und von daheim mitgebrachtes Essen verzehren musste. Er schaffte einen Ausgleich dadurch, dass er Nebenjobs ausübte wie Babysitten, Prospekte verteilen oder Aushilfe im Supermarkt. Auf diese Weise konnte er sich zusätzliche Ausgaben leisten und auch gewisse Rücklagen bilden. Als er 18 Jahre alt war, überschrieb ihm sein Vater einen Rentenfonds, mit 19 Jahren schloss er einen Bausparvertrag ab.

Möglicherweise begünstigt durch die konfliktvermeidende familiäre Situation gelang es dem Angeklagten nicht, altersentsprechende Selbstsicherheit und ein angemessenes Selbstvertrauen zu entwickeln. Er war introvertiert, konnte schwer auf andere Menschen zugehen und sich schlecht durchsetzen. Auf Teile seiner Umgebung wirkte er regelrecht verklemmt. Zwar hatte er einige Freunde, mit denen er etwas unternehmen konnte, nicht aber einen "besten Freund", mit dem er Probleme hätte besprechen können. Er war in seinem Umkreis ein Mitläufer, der sich anpasste und unterordnete und seine eigenen Bedürfnisse zurückstellte.

Dennoch gelang es ihm, sich ein Umfeld zu schaffen, in dem er etwas darstellte und galt, nämlich in der Kirchengemeinde St. B in S, in die seine ganze Familie eingebunden war. Mit großem Engagement begleitete und leitete er Sommerfreizeiten und Spielkreise.

Unterschied sich die Entwicklung des Angeklagten damit zunächst nicht grundlegend von der einer Vielzahl anderer Jugendlicher, die unter einem Mangel an Selbstvertrauen leiden, so zeigten sich Auffälligkeiten beginnend mit der Adoleszenz, in der zu erwarten gewesen wäre, dass er altersentsprechende Freundschaften und erwachsene sexuelle Beziehungen aufnahm. Dies gelang dem Angeklagten kaum; vielmehr schuf er sich einen Freundeskreis von Jugendlichen, die er von Kirchenfreizeiten und Nachhilfestunden kannte und die etwa sechs bis acht Jahre jünger waren als er. Zu ihnen zählten unter anderen die in der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten C R und A B. Diese Jungen empfanden ihn als "lustig, nett, hilfsbereit", als einen guten Freund, der half "wenn es einem schlecht ging". Er war für sie so etwas wie ein "großer Bruder", mit dem man immer über Probleme reden konnte. Diese Kontakte stärkten das Selbstbewusstsein des Angeklagten; er war aufgrund seines Alters und seiner Lebenserfahrung der Überlegene und wurde problemlos akzeptiert und auch bewundert.

Dass der Angeklagte allerdings auch im Rahmen solcher Beziehungen nicht nur der "liebe" uneigennützige Mensch war, als den er sich selbst einschätzte, zeigte sich in seinem Verhältnis zu dem heute 22 Jahre alten F R. Ihn lernte er 1992 auf einer Kirchenfreizeit kennen, als F R elf und er selbst siebzehn Jahre alt war. In den folgenden knapp zwei Jahren sahen sich die beiden nahezu täglich und verbrachten einen Großteil ihrer Freizeit miteinander, auch die Wochenenden. Finanziert wurden die Freizeitaktivitäten für F R durch Gutscheine, die der Angeklagte organisieren konnte, auch machte der Angeklagte dem Jungen ungefragt teure Geschenke. Als F R sich dieser, von ihm zunehmend als erdrückend empfundenen Freundschaft entziehen wollte, war der Angeklagte nicht bereit, dies zu akzeptieren. Er traf Verabredungen über den Kopf des Jungen hinweg mit dessen Mutter und kontrollierte, wenn dieser sich verleugnen ließ, ob er tatsächlich nicht zu Hause war. Auf Ablehnung durch F reagierte er gekränkt und ärgerlich. In Briefen an ihn erhob er Vorwürfe, die Freundschaft sei einseitig. Die Situation spitzte sich zu, als er in einem Telefonat Anfang November 1994 von F R verlangte, auf einen Brief zu antworten und sich mit ihm zu treffen, verbunden mit der Drohung "Sonst bring ich dich um!". Dies war mit Anlass für die Mutter des Zeugen R, einen Anwalt einzuschalten; dieser wurde aber auch deshalb für die Familie R tätig, weil F und sein Bruder M dem Angeklagten vorwarfen, sexuelle Handlungen an ihnen ausgeführt zu haben. Von einer Anzeige wurde damals abgesehen, da Frau R und ihre Söhne dem Angeklagten letztlich "nichts Böses" und ihm nicht seine berufliche Zukunft verbauen wollten. Das Verhältnis zwischen der Familie R und dem Angeklagten blieb jedoch gespannt.

Der Angeklagte hatte nicht nur kaum gleichaltrige Freunde, er knüpfte auch keine altersentsprechenden sexuellen Kontakte. Es kam eher zu schwärmerischen Verliebtheiten, in denen er die begehrte Partnerin idealisierte, oder zu kurzfristigen sexuellen Kontakten mit für ihn wenig attraktiven Frauen.

Als der Angeklagte etwa 19 Jahre alt war, lernte er V von S kennen. Dieser ist der älteste Sohn eines sehr gut situierten Rechtsanwaltes, der über ein Anwesen auf dem F – einer exklusiven Wohnlage in S – sowie über Grundbesitz in unterschiedlichen Regionen verfügt. Zwei Jahre nach dem Kennenlernen, etwa 1996, unternahm der Angeklagte eine mehrwöchige Europareise gemeinsam mit V und besuchte dabei auch die Häuser der Familie von S in K, an der Côte d'Azur und auf Ibiza. Erst jetzt nahm der Angeklagte richtig wahr, in welcher Welt V und seine Freunde lebten; diese Erkenntnis war für den Angeklagten "neu und überwältigend".

Nach der Reise vertiefte der Angeklagte seine Kontakte zu den jungen Leuten, die von der Familie von S regelmäßig zu Urlauben auf Ibiza eingeladen wurden. Zu ihnen gehörten neben den Brüdern C und D von S und anderen die Zeugen S S, K J (die Freundin von C von S), M F und C L. Die meisten aus diesem "Ibiza-Kreis" sind deutlich jünger als der Angeklagte – C von S und K J sind heute 20 Jahre, C L, mit dem den Angeklagten eine besonders enge Freundschaft verband, ist 21 Jahre alt. Mit diesen jungen Leuten, die überwiegend aus sehr wohlhabenden Elternhäusern stammen und für die es selbstverständlich war, über Geld verfügen zu können, verbrachte der Angeklagte nun auch in F. seine Freizeit. Zudem nahm er bis zum Jahr 2002 an insgesamt fünf bis sechs Aufenthalten auf Ibiza teil. Zum "erweiterten Freundeskreis" gehörten auch Franz und E von M; mit ihnen traf der Angeklagte Öfter auf Partys zusammen. Man kannte sich, ohne näher befreundet zu sein.

Der Angeklagte war in diesem Kreis deshalb interessant und wurde akzeptiert, weil er schon eine eigene Wohnung hatte und über ein eigenes Auto verfügte; auch übernahm er die Organisation von Unternehmungen und machte sich damit "nützlich". Mit zunehmendem Alter veränderten sich aber die Bedürfnisse und damit auch die Ansprüche der Freunde des Angeklagten; wichtig wurden nun Autos, Markenkleidung, teure Diskotheken und ähnliches mehr. Der Umgang mit seinen Freunden stellte für den Angeklagten einen tiefen Einschnitt dar, es veränderten sich "meine Werte, Einstellungen, Ziele – alles veränderte sich". Seine Freunde, die ihre Wünsche problemlos finanzieren konnten und entsprechend lebten, "hatten alle die Eigenschaften, die ich bewunderte – sie gehen leicht durchs Leben, selbstbewusst, ihnen steht die Welt offen".

Zu dieser "Welt der Nobeldiscos und der Vernissagen" wollte der Angeklagte unbedingt und dauerhaft gehören. Der Freundeskreis und das luxuriöse Leben, zu dem etwa Einkäufe in der teuersten F Einkaufsstraße, der G straße , gehörten, wurden für ihn ungeheuer wichtig. Wenngleich in dem "Ibiza-Kreis" durchaus auch Leute akzeptiert wurden, die nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügten – wie C L, der sich selbst zum "gesunden Mittelstand" zählt – festigte sich in dem Angeklagten die Überzeugung, in diesem Kreis nur bleiben und dieses Leben nur weiterführen zu können, wenn er sich den Gewohnheiten der reichen Freunde anpasste. So achtete er stärker als früher auf sein Äußeres, trug teure Kleidung und gab viel Geld für kostspielige Freizeitvergnügungen aus mit der Folge, dass seine Ausgaben die Einnahmen überstiegen. Seine angesparten Rücklagen – zwischen 30.000,– und 60.000,– DM – ließen dies zunächst zu. Mittlerweile 25 Jahre alt, hoffte er, sein Geld werde bis zum Studienende reichen.

Um sein Bedürfnis nach Luxusartikeln zu befriedigen, vergriff sich der Angeklagte auch an fremdem Eigentum. Im Dezember 2000 fand eine Weihnachtsfeier in der Wohngemeinschaft des Zeugen M H statt, den der Angeklagte aus einem gemeinsam besuchten Repetitorium kannte und mit dem er eine Lerngemeinschaft zur Examensvorbereitung betrieb. Bei dieser Feier entwendete der Angeklagte aus dem Zimmer des Zeugen dessen Uhr der Marke Breitling sowie ein Nokia-Handy. Hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

Im Bestreben "dazuzugehören", beschränkte sich der Angeklagte nicht auf hohe Geldausgaben, sondern er baute daneben eine – von ihm als seine "Maske" bezeichnete – Lügengeschichte auf, um vor seinen Freunden besser dazustehen und die von ihm vorgespiegelte finanzielle Potenz plausibel zu machen. Er behauptete, er arbeite nebenher in einer Rechtsanwalts-Kanzlei; dort verdiene er gut und werde nach seinem Examen übernommen werden. Ferner berichtete er über Monate hinweg, er habe einen Mercedes SLK bestellt, und erfand immer neue Ausreden, warum sich angeblich die Lieferung verzögerte. Für ihn war undenkbar geworden, zu seinem früheren Leben zurückzukehren, das ihm mittlerweile nicht nur negativ, sondern "schon fast verächtlich" vorkam; seine Herkunft empfand er "materiell als Makel".

Im Herbst 2001 lernte der Angeklagte die damals 15jährige K P kennen. Sie stammt aus vergleichbaren sozialen Verhältnissen wie der Angeklagte, besuchte die C-Schule im gleichen Jahrgang wie E von M und war zu dieser Zeit die Freundin des Zeugen A B. Der Angeklagte – damals 26 Jahre alt – wurde für sie zunächst so etwas wie ein großer Bruder, mit dem sie ihre Probleme, etwa mit A B, besprechen konnte. Sie und der Angeklagte verbrachten große Teile ihrer Freizeit miteinander. Seine Gefühle für sie wurden immer stärker, K wurde für ihn "die große Liebe meines Lebens". Dies erklärte er ihr erstmals im Februar 2002; sie erwiderte seine Liebe zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch nicht. Ihn faszinierten an ihr Eigenschaften, die er bei sich selbst vermisste: sie war sehr ehrgeizig, wollte von allem immer das Beste, war egoistisch, selbstsicher, extrovertiert, ließ sich nichts sagen und "setzte ihren Dickkopf durch"; wenn es nicht nach ihren Vorstellungen ging, schmollte sie. Andererseits erlebte er sie als sensibel und verletzlich. Luxus war ihr "unheimlich wichtig".

In dem Bestreben, mit dem "Ibiza-Kreis" mithalten und seine "Maske" aufrechterhalten zu können, hatte der Angeklagte bereits im Jahr 2001 deutlich über seine Verhältnisse gelebt. Im November 2001 wurde ihm seine American-Express-Karte aus Bonitätsgründen gekündigt.

Im April 2002, während er mit der Abfassung seiner Examenshausarbeit befasst war, waren seine Rücklagen zwar noch nicht aufgebraucht, jedoch schon erheblich reduziert. Der Angeklagte machte sich zunehmend Sorgen, dass sein Geld nicht reichen werde, um die Zeit bis zur eigenen Berufstätigkeit überbrücken zu können. Ihn befielen Gefühle der Aussichtslosigkeit und der Verzweiflung. Seine Stimmung schwankte, er dachte an Suizid, den er aber verwarf, da dies mit seinen religiösen Prinzipien nicht vereinbar war. Schließlich kamen ihm erste Gedanken, er könne seine finanziellen Probleme mit Hilfe einer Straftat lösen – "bevor du dich umbringst, kannst du auch mal was riskieren".

Bereits etwa zehn Tage vor dem offiziellen Abgabetermin lieferte der Angeklagte seine Examensarbeit ab, da ihm zum einen das Thema nicht "lag" und er zum anderen einen Auftrag der Firma R angenommen hatte. In Ausführung dieses Auftrages war er zehn Tage lang außerhalb von F. unterwegs. Dies war die längste Trennungszeit von K P, seit sie einander kannten. Ihr wurde in dieser Zeit klar, dass sie für den Angeklagten mehr empfand, als sie selbst zuvor geglaubt hatte. Ab etwa Mitte Mai 2002 wurden sie und der Angeklagte ein Paar; für ihn war dies "die Erfüllung aller meiner Träume". Sie war seine erste richtige feste Beziehung.

Von jetzt an führte der Angeklagte ein gleichsam zweigleisiges Leben: Auf der einen Seite genoss er überglücklich das Zusammenleben mit K P und mit seinem Freundeskreis. Andererseits war ihm klar bewusst, dass sein Glück letztlich keine feste Basis hatte und dass nur ein Befreiungsschlag in Form einer schwerwiegenden Straftat das Zusammenbrechen seiner Träume und seiner "Maske" würde verhindern können.

Das Zusammensein mit K P führte zu einem sprunghaften Anstieg seiner Ausgaben. Ab Mai 2002 stand ihm eine Eurocard-Kreditkarte zur Verfügung, die er in der Folge bei Einkäufen einsetzte. Um die gleiche Zeit entstand eine engere Freundschaft zwischen K P und der etwa gleichaltrigen S H, einer Klassenkameradin von E von M. S H war die Freundin des damals 28jährigen Wertpapierhändlers B S, den über die Freundschaft zwischen den beiden Mädchen auch der Angeklagte kennenlernte und einige Male flüchtig traf. S H wurde von B S, der über hohe Einkünfte verfügte und Autos der Spitzenklasse fuhr, in jeder Hinsicht verwöhnt; sie erhielt von ihm wertvolle Kleidung, Schmuck, Accessoirs und Kosmetika. Hierüber hielt sie ihre beste Freundin K P auf dem Laufenden, die wiederum dem Angeklagten davon berichtete. Meist war es nicht erforderlich, dass K den Angeklagten bat, ihr vergleichbare Geschenke zu machen; in der Regel reichte das bloße Erwähnen ihrer Wünsche, ihn zum Kauf der Gegenstände oder zum gemeinsamen "Shoppengehen" auf der G straße zu veranlassen. Er fühlte sich in seinem Selbstbewusstsein dadurch gestärkt, seine attraktive junge Freundin nach ihren Wünschen auszustatten und mit ihr gesehen zu werden. Auch ihr gegenüber trat er in der "Maske" des erfolgreichen Jungjuristen auf. Sie ging völlig selbstverständlich davon aus, er verfüge über die gleichen Einkünfte wie B S und könne sich die Ausgaben für sie problemlos leisten. Darüber, dass solches von einem Jurastudenten eigentlich nicht zu erwarten war, machte sie sich keine Gedanken. Als der Angeklagte ihr erzählte, er werde von seinem Vater "1 Million" erhalten, sobald er sein Examen bestanden habe, glaubte sie ihm dies ohne weiteres.

Noch im Mai 2002 löste der Angeklagte seinen Bausparvertrag auf und verfügte mit den erzielten 5000 Euro über mehr Barmittel.

Seine Ausgaben verstärkten sich mit dem gemeinsamen Florida-Urlaub, den er und K P am 26.06.2002 zum Beginn der Sommerferien antraten und der bis Mitte Juli dauerte. Einen nicht unbeträchtlichen Teil der Zeit verbrachten die beiden mit umfangreichen Einkäufen in Outlet-Stores. Gegen Ende des Urlaubs bat der Angeklagte seine Mutter telefonisch, sein Konto aufzufüllen, da er befürchtete, seine Kreditkarte könne gesperrt werden. Seiner Freundin erklärte er, eine Rate für den Mercedes SLK sei abgebucht worden, deshalb sei kaum noch etwas auf seinem Konto.

Im Anschluss an die Florida-Reise verbrachte der Angeklagte von Ende Juli bis Mitte August 2002 den "üblichen" Urlaub mit den Freunden auf Ibiza. In dieser Zeit hielt sich K P, die wegen ihrer Jugend und ihrer "Markengeilheit" von den Mitgliedern des "Ibiza-Kreises" für nicht zu ihnen passend gehalten wurde und bei ihnen unbeliebt war, bei ihren Eltern auf.

Nach seiner Rückkehr nach F. setzten sich die teuren Einkäufe K P fort. Sie hatte sich mittlerweile an das "Shoppengehen" gewöhnt, war praktisch täglich mit S H unterwegs und erwartete vom Angeklagten die Erfüllung ihrer Wünsche. Es kam nun öfter vor, dass der Angeklagte angesichts seiner immer geringer werdenden Reserven ihre Wünsche mit dem Bemerken, er habe "heute keine Lust, shoppen zu gehen", abwehrte. Als K P Mitte September 2002 von S H erfuhr, diese habe von B S eine Kreditkarte mit 1000 Euro monatlichem Limit zur Verfügung gestellt bekommen, äußerte sie den gleichen Wunsch gegenüber dem Angeklagten. Dieser erklärte ihr aber, eine solche Kreditkarte gebe es erst, wenn er das Geld von seinem Vater habe. Wie es ihrem Wesen entsprach, reagierte K P "motzig".

Im Zeitraum von Mai bis Ende September 2002 tätigte der Angeklagte mit der Eurocard-Kreditkarte Umsätze von 6.100 Euro.

Wenngleich dem Angeklagten schon vor Beginn der intimen Beziehung zu K P und immer drängender danach bewusst war, dass er in dem Luxus-Rahmen, an den er sich gewöhnt hatte, nicht würde weiterleben können, fühlte er sich nicht in der Lage, seine "Maske" fallenzulassen und seinen Freunden wie auch K P zu sagen, wie es um seine wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich stand, dass er nämlich finanziell am Ende war und seine Angaben betreffend die erfolgreiche Mitarbeit in einem Rechtsanwaltsbüro und den geplanten Kauf eines teuren Autos erlogen waren. Alle rationalen Erwägungen in diese Richtung wurden überlagert von seiner Angst, "alles zu verlieren". Dass es zu diesem Verlust kommen würde, dessen war er sich "sehr sicher". Dies glaubte der Angeklagte unter keinen Umständen ertragen zu können. Subjektiv empfand er seine Situation als ausweglos; der objektiv gegebene Ausweg, nämlich schonungslose Offenheit, war ihm dabei aber durchaus bewusst.

IV.

Die ersten Gedanken an eine Straftat zur Geldbeschaffung, die ihm schon während der Hausarbeit im April 2002 kamen, versuchte der Angeklagte in der Überzeugung "du kannst das gar nicht!" zurückzudrängen. Jedoch beschäftigten ihn solche Gedanken angesichts des Gefühls der Ausweglosigkeit immer stärker.

Die Idee, eine Bank zu überfallen und so etwas wie einen Tresorraub durchzuführen, verwarf er schnell, da er dafür einen Mittäter gebraucht hätte. Auch musste es eine Straftat sein, die "auf einen Schlag" seine Probleme lösen würde, da kleinere Geldbeträge dafür nicht reichten.

Relativ bald – mindestens einige Wochen vor Beginn der Sommerferien – kam er auf die Idee einer Entführung. Nachdem er sich mit diesem Gedanken vertraut gemacht hatte, war ihm rasch klar, dass er ein kindliches Opfer wählen müsste, da er fürchtete, einem Erwachsenen körperlich unterlegen zu sein. Nach dieser Erwägung war es nur ein kleiner Schritt, sich für J M als Opfer zu entscheiden, den er bis dahin zwar nicht persönlich kannte, von dem er aber wusste, dass dieser erst elf Jahre alt war und die C-Schule besuchte. Ihn hielt er vor allem auch deshalb für das geeignete Opfer, weil er wusste, dass die Eltern des Kindes sehr reich sind und ein hohes Lösegeld ohne größere Probleme würden beibringen können.

Während der Angeklagte nun, wie oben geschildert, das luxuriöse Leben mit K P und den Freunden genoss, beschäftigte er sich doch mehr oder minder ständig mit den Gedanken an die geplante Entführung. Von seiner Persönlichkeit her ist der Angeklagte so geartet, dass er ein solches Vorhaben minutiös planen und vorbereiten musste. Es kamen ihm alle möglichen Ideen zur Ausführung in den Sinn, die er zum Teil wieder verwarf. Immer wieder empfand der Angeklagte dabei eine "Spaltung" in seinem Kopf – einerseits war er, der sich als sehr gesetzestreu und nicht gewalttätig einschätzte, überzeugt, keine Straftaten begehen zu können und zu wollen, andererseits fühlte er die Gewissheit, dass die Entführung des Kindes der einzige Ausweg für ihn sei.

Bei seinen Überlegungen zur Tatplanung gab es zunächst zwei denkbare Varianten: das Überleben und den Tod des Opfers. In jedem Fall brauchte er einen abgelegenen Ort, an dem er entweder ein lebendes Opfer mehrere Tage unterbringen oder aber ein totes Opfer verstecken konnte. Zu diesem Zweck fiel ihm relativ bald ein Weihergrundstück in der Nähe von B im Vogelsberg ein, das der Familie eines Kommilitonen gehörte und zu dem der Angeklagte öfters zu Sommerfesten eingeladen worden war.

Nach den Sommerferien, ab Mitte August 2002, intensivierte der Angeklagte seine Kontakte zu E von M. Er fuhr sie mehrfach mit seinem Auto ein Stück des Schulweges nach Hause. Ungeachtet des Umstandes, dass er in Gedanken bereits konkret die Entführung ihres Bruders plante, bat er sie einmal, ihn zu dem Juwelier "Tiffany" zu begleiten, um ein Versöhnungsgeschenk für K P aussuchen zu helfen, mit der er gestritten hatte. E lehnte dies aber ebenso ab wie bei einer anderen Gelegenheit seine Aufforderung, mit in seine Wohnung zu kommen. Schließlich kam es auch zu einem Treffen mit J, als E und der Junge gemeinsam auf dem Heimweg von der Schule waren. Auf die Frage des Angeklagten, ob er sie heimfahren könne, erwiderte E "dann musst du aber auch meinen Bruder mitnehmen". Auf diese Weise lernte J von M den Angeklagten als einen Bekannten seiner Schwester kennen. Dies war nach der Vorstellung des Angeklagten zur Tatausführung wichtig, da er den Jungen in seine Wohnung locken wollte und befürchten musste, dass J mit einem Fremden nicht mitgehen würde.

Waren die Tatplanungen, die der Angeklagte über Monate hinweg entwickelte und verfeinerte, zunächst noch unscharf und ambivalent, so nahmen sie in den Wochen zwischen Mitte August und Mitte September 2002 immer konkretere Formen an, insbesondere kam er zu dem Schluss, dass die Tötung des Kindes unumgänglich sein würde.

Zunächst hatte er sich selbst eingeredet, es reiche aus, J so viel Alkohol beizubringen, dass dieser einen "Filmriss" bekommen und "vergessen" würde, wer ihn entführt hatte. Bei intensivem Durchdenken dieses Punktes konnte er sich nicht mehr vormachen, auf diese Weise zuverlässig und dauerhaft eine Amnesie in Bezug auf seine Täterschaft bei dem Jungen auslösen zu können. Dass sein Entführungsopfer ihn nicht verraten konnte, war aber unabdingbare Voraussetzung dafür, das Ziel der Tat erreichen zu können. Dieses bestand vordergründig darin, sein luxuriöses Leben im Kreise seiner Freunde so lange fortsetzen zu können, bis er durch eigene Arbeit über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügte; er selbst rechnete hierfür mit einem Zeitraum von etwa vier Jahren. Das eigentliche Ziel war jedoch tiefgreifender und wurde vom Angeklagten als geradezu existentiell empfunden: Es ging darum, seine "Maske", das Bild des erfolgreichen kommenden Junganwaltes, der in die Welt des "Ibiza-Kreises" gehörte, vor seinen Freunden, vor K P und vor sich selbst aufrechterhalten zu können. Da J den Angeklagten kannte – und zum Gelingen der Entführung kennen musste –, gab es im Falle seines Überlebens keine Möglichkeit zu verhindern, dass er den Angeklagten als den Täter offenbarte, womit nicht nur das erstrebte Ziel in sich zusammenbrechen, sondern der Angeklagte auch mit einer hohen Strafe zu rechnen haben würde. Folglich musste J von M sterben, wenn der Plan, mit dem der Angeklagte letztlich sein eigenes inneres Überleben sichern wollte, überhaupt irgendeine Erfolgsaussicht haben sollte.

Folgenden Plan hatte der Angeklagte schließlich gedanklich ausgearbeitet: Er wollte J an einem beliebigen Wochentag nach der Schule ansprechen und ihn unter dem Vorwand, seine Schwester habe dort eine Jacke vergessen, in seine Wohnung locken. Dort wollte er den Jungen mit Klebestreifen fesseln, ihm den Mund verkleben und ihn schließlich töten; wie die Tötung konkret vonstatten gehen sollte, sparte er in seiner Planung aus, da es ihm zuwider war, sich die entsprechenden Details vorzustellen. Anschließend wollte er die Leiche in einen Bettbezug stecken, zu seinem Auto tragen und in den Kofferraum legen. Dann wollte er das vorbereitete Erpresserschreiben in die Einfahrt des Anwesens M legen und anschließend J zu dem Weihergrundstück bei B bringen. In der Nacht des darauffolgenden Sonntags auf den Montag wollte er dann das Lösegeld in Höhe von einer Million Euro an sich bringen.

Zur konkreten Vorbereitung der Tat entwarf er mehrere Versionen eines Erpresserschreibens und fertigte schließlich auf seiner Schreibmaschine, durchgängig in Großbuchstaben, die Fassung an, die er später verwendete, mit folgendem Wortlaut:

"Achtung! Entführung!
Wir haben Ihren Sohn entführt
Es ist nicht unsere Absicht das Leben Ihrer Familie oder das Ihres Sohnes zu zerstören. Es geht uns lediglich um Geld.
Daher bieten wir Ihnen folgenden Deal an:
Bringen Sie in der Nacht von Sonntag auf Montag um 01.00 Uhr nachts die Summe von einer Million Euro als Lösegeld.
Das Geld in gebrauchten, nicht gekennzeichneten Scheinen (gemischt bis 500 Euro) in Aldi Einkaufstüten verpacken und an der Haltestelle der Linie 14 O in Richtung N an das Schild der Haltestelle legen. Danach verlassen Sie den Ort und gehen auf direktem Weg nach Hause. Ihr Sohn wird dann am nächsten Morgen wohlauf nach Hause kommen.
Es ist für Sie unter Mithilfe von Polizei o. ä. sicher gut möglich, uns zu überführen. Wir haben jedoch nicht zu verlieren: Wir wollen Ihrem Sohn nicht tun und ihn fair behandeln, wir wollen nur das Geld. Und dies in einer Höhe die Ihnen Ihr Sohn wert sein sollte.
Lassen Sie uns mit dem Geld das Land verlassen und unternehmen Sie keine Nachforschungen. Wenn wir mit sauberem Geld in Sicherheit sind werden Sie Ihren Sohn wiedersehen. Das ist für beide Seiten das Beste. Sollte uns dies nicht gelingen wird Ihr Sohn auch nicht wieder auftauchen.
Als Zeichen Ihres Einverständnisses damit parken Sie bitte in der Nacht auf Samstag ein Auto mit eingeschaltetem Standlicht vor Ihrer Einfahrt"

Dieses Erpresserschreiben verwahrte er ab Ende August 2002 in einer verschlossenen Schublade seines Schreibtisches auf. Den Text hatte er hinsichtlich des Tages der Lösegeldübergabe bewusst offen formuliert, um die Entführung nicht an einem bestimmten Wochentag oder gar Datum durchführen zu müssen.

Zur weiteren Tatvorbereitung schaute er sich bei der Geburtstagsfeier des bereits erwähnten Kommilitonen im August das Weihergelände bei B und den dort befindlichen Steg genau an, um sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen.

Zur geplanten Fesselung des Kindes besorgte er silberfarbenes Gewebeklebeband. Zwei Stücke schnitt er davon ab und klebte sie unter die Platten von Tischen in seiner Wohnung, um sie zum raschen Verkleben des Mundes sofort zur Verfügung zu haben.

Beim Heimfahren der E von M registrierte er, dass in der Einfahrt des Anwesens eine Überwachungskamera installiert war.

In den Wochen Anfang bis Mitte September 2002 trat der Angeklagte drei- oder viermal in die Tatvorphase ein, indem er an der Haltestelle S der Buslinie 35 auf J wartete. Dort pflegte der Junge auszusteigen, um den restlichen Heimweg zu Fuß zurückzulegen. Die Entführung scheiterte bei diesen Gelegenheiten jedoch daran, dass J entweder gar nicht kam oder nicht allein war.

Am Donnerstag, dem 26.09.2002, erhielt der Angeklagte eine hohe Kreditkartenabrechnung. Seine finanziellen Reserven waren damit völlig aufgebraucht; er hatte bis dahin im Jahr 2002 ein Defizit von knapp 7.000 Euro herbeigeführt. Damit war für ihn klar, dass spätestens am darauffolgenden Montag sein "Lügengebäude" auffliegen und "alles vorbei" sein würde. Zugleich war ihm bewusst, dass der kommende Freitag auf absehbare Zeit die letzte Gelegenheit bieten würde, J zu entführen, da an diesem Tag die zweiwöchigen Herbstferien begannen.

So entschloss sich der Angeklagte, die geplante Tat am nächsten Tag auszuführen.

V.

Am Freitag, dem 27.09.2002, endete der Unterricht nach der dritten Stunde um 10.15 Uhr. J von M verabschiedete sich von seinen Schulkameraden und bestieg den Bus der Linie 35. An der Haltestelle S, unweit der Wohnung des Angeklagten, stieg er aus. Dort wartete der Angeklagte auf ihn in seinem PKW Honda Civic .... Als er sah, dass J alleine aus dem Bus kam, stieg er aus dem Auto – es war mittlerweile gegen 10.40 Uhr – und sprach ihn an. Wie es seiner Planung entsprach, behauptete er, E von M habe in seiner Wohnung eine Jacke vergessen, und fragte den Jungen, ob dieser bereit sei, sie mitzunehmen; dafür fahre er – der Angeklagte – ihn anschließend heim. J, der ihn von der oben beschriebenen Begegnung her kannte, war hierzu sofort bereit und begleitete den Angeklagten völlig unbefangen zu Fuß in die Wohnung.

In der Wohnung im 1. Obergeschoss der T Straße ... angekommen, gab der Angeklagte vor, die Jacke suchen zu müssen. Einige Minuten vergingen, in denen J fröhlich vom bevorstehenden Urlaub der Familie und von der F Eintracht erzählte. Er stellte seinen Rucksack, in dem er seine Schulsachen hatte, auf den Boden und öffnete ihn, um die erwartete Jacke einzupacken.

Schließlich setzte der Angeklagte sein Vorgehen entsprechend dem vorgestellten Plan fort.

Beide hielten sich inzwischen im Wohnzimmer auf. Der Angeklagte griff unauffällig nach dem Klebebandstück, das er unter der Platte des Wohnzimmertisches angebracht hatte, und klebte es, sich dem Kind von der Seite nähernd, dem völlig überraschten J über den Mund. Glaubte der Junge zunächst möglicherweise noch, es handele sich um ein "Spiel", so musste er schnell begreifen, dass der Angeklagte die Sache ernst meinte, als dieser ihn auf den Boden drückte und ihm die Hand- und Fußgelenke mit Klebeband fesselte. J – der bei einer Größe von 1,45 m 35 kg wog – versuchte, sich mit heftigem Zappeln und Schreien (soweit dies mit verklebtem Mund möglich war) zu wehren und zu befreien, was ihm aber aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten nicht gelang. Allerdings lockerte sich die Verklebung des Mundes, weshalb der Angeklagte ein neues größeres Stück Klebeband über dem Mund anbrachte. Um J zu töten, verklebte der Angeklagte ihm schließlich auch die Nase mit Klebeband. Er legte sich dann neben dem Kind auf den Boden, Kopf an Kopf, und verschloss ihm Mund und Nase zusätzlich mit einer Hand, die er ihm aufs Gesicht presste. In dieser Stellung verharrte er, bis der Junge sich nicht mehr rührte. Nach etwa zwei Minuten, in denen J von M verzweifelt um Atemluft und damit um sein Leben kämpfte, trat Bewusstlosigkeit bei ihm ein. Nach mindestens vier und maximal zehn Minuten starb er den Erstickungstod. Während des Tötungsvorgangs versetzte der Angeklagte dem Kind zusätzlich entweder einen heftigen Schlag gegen die linke Halsseite oder packte es dort fest an.

Um eventuell angetragene Faser- und DNA-Spuren zu beseitigen, entkleidete der Angeklagten nun den Körper des Jungen, nachdem er die Fesselung entfernt hatte, bis auf die Unterhose und duschte ihn in der Badewanne ab. Dann ließ er Wasser einlaufen und drückte ihm den Kopf unter Wasser, um zu "testen", ob Jakob noch atmete, was aber nicht der Fall war.

Nachdem er sich so überzeugt hatte, dass der Junge wirklich tot war, zog er ihm über den Kopf und über die Beine je einen blauen Plastiksack. Den gesamten Körper steckte er sodann in einen schwarzen Deckbettbezug, den er über den Kopf der Leiche zog; einen Knopf der unterhalb der Füße befindlichen Knopfleiste schloss er.

Anschließend verließ er die Wohnung, um seinen PKW möglichst nah an das Haus heranzuholen. Er trug dann das tote Kind – mittlerweile war es zwischen 11.15 und 11.45 Uhr – hinunter und legte es in den Kofferraum. Ferner nahm er eine Reihe von Gegenständen, die auf seine Täterschaft hätten hinweisen können – die Schreibmaschine, auf der er das Erpresserschreiben gefertigt hatte, Kleidung und Schulsachen J, Klebeband und Klarsichthüllen – mit, um sie später zu entsorgen.

Mit dem toten Kind im Kofferraum fuhr er sodann zum Spielpark L, wo er das Auto an einer Telefonzelle parkte; von dort lief er etwa 50 m zum Anwesen der Familie von M und warf das Erpresserschreiben, das in einer Klarsichthülle steckte und mit einem Stein beschwert war, auf das Gelände vor dem Haus.

Von hier aus fuhr der Angeklagte mit seinem PKW auf direktem Wege auf die Autobahn A 66 in Richtung F und erreichte nach etwa einer Stunde das Weihergelände bei B. Im seichten Wasser unter dem Steg legte er den Körper des Jungen ab.

Anschließend trat er die Rückfahrt an. Von unterwegs telefonierte er mit seinen Eltern in N, um ihnen mitzuteilen, dass er zu dem traditionell am Freitag abgehaltenen gemeinsamen Mittagessen mit der ganzen Familie später kommen werde. Vor dem Eintreffen bei den Eltern entledigte er sich der aus seiner Wohnung mitgenommenen Gegenstände, die er in verschiedenen Containern deponierte. Bei dem Mittagessen verhielt sich der Angeklagte unauffällig; seine Angehörigen merkten ihm nicht an, was zuvor geschehen war.

Ebenso erging es K P, die den Freitagabend und große Teile des Wochenendes mit ihm gemeinsam verbrachte; unter anderem suchten sie am Samstag die R Therme in H auf, in der sie sich mehrere Stunden aufhielten. Auch ihr fiel keinerlei Veränderung an dem Angeklagten auf, so wie sie auch in den Monaten zuvor ihm nicht hatte anmerken können, wie verzweifelt er seine Lage einschätzte und welche Planungen in seinem Kopf vorgingen.

Bei der Heimfahrt vom abendlichen Ausgehen am Freitagabend überprüfte der Angeklagte, dass in der Einfahrt des Anwesens M, wie von ihm gefordert, ein Auto mit eingeschaltetem Standlicht stand. Das Erpresserschreiben war noch in der Mittagszeit von einem Hausangestellten der Familie von M gefunden worden.

Am Sonntagnachmittag bemerkte der Angeklagte, dass sein Fahrrad, mit dem er eigentlich das Lösegeld hatte abholen wollen, defekt und nicht zu reparieren war. Er lief an dem Anwesen M vorbei und stellte fest, dass dort alles war wie immer. Ebenso fand er den Ort der geplanten Geldübergabe, den er mit der Straßenbahn aufsuchte, unverändert. Am Spätnachmittag holte er bei seinem Freund C R eine CD ab; auch diesem fiel an dem Angeklagten nichts auf.

Sonntagabends pflegte sich der "Ibiza-Kreis" zu einem Stammtisch im "G" oder einer anderen Gaststätte zu treffen. An diesem 29.09.2002 verabschiedete sich der Angeklagte am frühen Abend von K P mit dem Hinweis, er besuche jetzt den Stammtisch. Tatsächlich fuhr er zunächst noch einmal zum Weihergelände bei B und vergewisserte sich, dass die Leiche des Kindes noch unter dem Steg lag. Anschließend kehrte er nach F. zurück und traf sich mit den Freunden im "G". Den Anwesenden – unter ihnen waren die Zeugen C von S, K J, S S und M F – fiel an dem Angeklagten keine Veränderung gegenüber seinem sonstigen Verhalten auf.

Am späten Sonntagabend fuhr der Angeklagte – da er sein Fahrrad nicht nutzen konnte, mit seinem PKW – Richtung N und parkte gegen 0.15 Uhr am 30.09.2002 auf dem Pendlerparkplatz zwischen I Schneise und D Landstraße an der Endhaltestelle der Straßenbahnlinie 14.

Um 0.49 Uhr wurde das Lösegeld – eine Million Euro – in zwei Plastiktüten der Firma Aldi an der im Erpresserschreiben bestimmten Stelle abgelegt. Der Bereich um den Geldablageort wurde von einer Vielzahl von Polizeibeamten observiert. Dies war dem Angeklagten letztlich bewusst; dennoch hoffte er, seinen Plan – mit dem Lösegeld sein bisheriges Leben fortzusetzen – durchführen zu können.

Kurz nach 1 Uhr lief der Angeklagte durch den Wald, überquerte die Gleisanlagen und ging auf direktem Wege zum Geldablageort. Dort entnahm er ein Geldpäckchen aus einer der Tüten, um sich zu vergewissern, dass diese wirklich Geld enthielten. Dann ging er mit beiden Tüten zurück durch den Wald zu seinem PKW. Unterwegs setzte er sich auf eine Bank und packte das Geld aus den Aldi-Tüten um in einen mitgeführten Rucksack. Dabei fiel ihm ein Schreiben in die Hand, das F von M dem Geld beigefügt hatte und in dem stand, er möge J gut behandeln und heimbringen. Die Aldi-Tüten warf er weg. Mit seinem PKW fuhr er sodann nach Hause, unterbrochen durch einen Halt an einem Geldautomaten in S, an dem er ca. 800 Euro aus dem Lösegeld einzahlte, um zu testen, ob das Geld echt war.

Daheim angekommen, verstaute er den Rucksack mit dem Geld unter der Couch im Wohnzimmer und legte sich schlafen.

Seit der Übernahme des Lösegeldes wurde der Angeklagte von der Polizei observiert. Anhand einer Halterfeststellung stand alsbald seine Identität fest.

Am nächsten Morgen stand er auf, während K P, die bei ihm lebte, noch schlief, und verstaute das Lösegeld in diversen Behältnissen, unter anderem zwei Geldkassetten, einem Spielekarton sowie diversen Umschlägen.

Als auch K P aufstand, erklärte er ihr, an diesem Tag werde endlich das schon länger in Aussicht genommene Auto gekauft. Gemeinsam fuhren sie zunächst in die S Straße in S, wo der Angeklagte in einer Bankfiliale weiteres Geld auf sein Konto einzahlte. Gleiches geschah in einer Bankfiliale in N. In einem dortigen Reisebüro buchten er und K sodann eine Reise nach Fuerteventura für die zweite Woche der Herbstferien. Anschließend fuhren sie zu einem Mercedes-Händler in der Nähe von A. Dort unternahmen sie eine Probefahrt mit einem C-Klasse-Mercedes; anschließend bestellte der Angeklagte ein solches Fahrzeug und zahlte 800 Euro aus dem Lösegeld an.

Nach der Rückfahrt nach F. zahlte der Angeklagte in mehreren Bankfilialen im Bereich der Zeil weitere Beträge aus dem Lösegeld auf sein Konto ein. Zudem tätigte er diverse Anrufe bei Mietwagenagenturen, um für die nächsten Tage ein Fahrzeug für Ausflüge mit seiner Freundin zu mieten. Es gelang ihm schließlich, für 16 Uhr am selben Tag einen Mercedes am Rhein-Main-Flughafen zu ordern. Gemeinsam mit K P wurde er gegen 16.25 Uhr in einer Parkbucht in der Tiefgarage am Flughafen durch ein Sondereinsatzkommando der Polizei festgenommen.

VI.

Im Anschluss an seine Festnahme wurde der Angeklagte zunächst einem Arzt in der Flughafenklinik vorgestellt und danach ins Polizeipräsidium gebracht. Gegen 18.15 Uhr holte ihn KHK M, ein erfahrener Kriminalbeamter, der bereits in etlichen Entführungsfällen ermittelt hatte und zum Ermittlungsführer in dieser Sache bestimmt worden war, zu sich in sein Dienstzimmer. Da der Verbleib des Kindes nach wie vor unklar war, ging es dem Zeugen M in erster Linie darum, den Aufenthaltsort J von M herauszufinden.

Der Angeklagte wurde mit dem Tatvorwurf "erpresserischer Menschenraub" konfrontiert und als Beschuldigter belehrt. Er wirkte etwas nervös, betonte mehrfach, K P habe mit der Tat nichts zu tun, und bat, sie herauszuhalten.

Zur Sache behauptete er zunächst, ein Unbekannter habe ihn angesprochen und ihm 20.000 Euro dafür angeboten, dass er Tüten abhole. Er schilderte im weiteren das Abholen des Geldes und sein Verhalten danach, sagte aber nichts zum Schicksal und Verbleib des entführten Jungen.

Bei der Befragung des Angeklagten – zu einer förmlichen Vernehmung kam es an diesem Abend nicht – waren zeitweise auch anwesend KHK O, KHK P sowie der Polizeipsychologe S. Der eigentlich Fragende war M, der versuchte, eine gemeinsame Vertrauensbasis mit dem Angeklagten zu finden, seine körperliche Nähe suchte, ihn mit dem Vornamen ansprach und duzte. Hin und wieder wurde er lauter und drängender. Er verwies auf die gesundheitliche Gefährdung des Kindes, auf die Ängste der Eltern; auch erwähnte er, dass die Medien von der Entführung bereits informiert waren, worauf der Angeklagte mit der Bemerkung reagierte "hoffentlich ist das Kind noch nicht tot!".

Während der gesamten Befragungssituation wirkte der Angeklagte auf die anwesenden Beamten überlegt. Er dachte nach, wenn ihm konkrete Fragen gestellt wurden, und legte sich die Antworten – so der Eindruck der Beamten – sorgfältig zurecht. Auf Initiative von KHK O wurden ihm in verschiedenen Zeitabständen Fotos von J gezeigt, ohne dass er irgendwelche sichtbaren Regungen zeigte.

Schließlich legte KHK M dem Angeklagten einen handschriftlichen Zettel mit drei Fragen vor:

"Befindet sich J alleine irgendwo?
Oder ist er unter Bewachung/Aufsicht?
Oder befindet er sich nicht mehr am Leben?"

Der Angeklagte las diese Fragen, ohne sie zu beantworten. Nach längerem Schweigen schlug M ihm vor, er – M – werde sich umdrehen, der Angeklagte solle dann die richtige Antwort ankreuzen. Als entsprechend verfahren wurde, machte der Angeklagte ein Kreuz neben "Oder ist er unter Bewachung/Aufsicht?" Im Verlauf der Befragung erhielt KHK M zudem die auf einem Irrtum beruhende Information, in der Wohnung des Angeklagten sei lediglich etwa die Hälfte des Lösegeldes gefunden worden. Hieraus wie auch aus der angekreuzten Variante zog M den Schluss, der Angeklagte müsse Mittäter haben.

Die gezielte Frage des Kriminalbeamten "hast du ihn erwürgt, erdrosselt oder erschlagen?" beantwortete der Angeklagte nicht, reagierte aber körperlich, indem er sich von M zurückzog.

In der Zeit von 23.30 Uhr bis 24 Uhr hatte der Angeklagte Gelegenheit, unbeaufsichtigt mit einem Rechtsanwalt zu sprechen. Im Anschluss daran gab er vor, nun zu Angaben zum Aufenthaltsort des Kindes bereit zu sein. Er erklärte wahrheitswidrig, es handele sich um eine Hütte am Langener Waldsee, und beschrieb Hütte und Umgebung näher. Auf weiteres intensives und insistierendes Befragen, wer seine Mittäter seien, nannte er die Brüder F und M R; sie hätten das Kind "geholt". Einer von ihnen wohne in F., den Wohnort des anderen wisse er nicht.

Diese angeblichen Mittäter benannte der Angeklagte deshalb, weil er nicht wusste, wie er sonst die drängenden Fragen des KHK M beenden sollte. Dass er gerade die Brüder R beschuldigte, beruhte letztlich auf den – oben unter III. beschriebenen – Spannungen zwischen ihm und der Familie R und dem Umstand, dass er von seiner eigenen Festnahme her wusste, dass "mit denen nicht zimperlich umgegangen werden würde". Freunden wollte er Derartiges nicht zumuten.

Gegen ein Uhr in der Nacht beendete KHK M das Gespräch, nachdem der Angeklagte erklärt hatte, Ruhe haben zu wollen. Zugleich signalisierte der Angeklagte, er sei bereit, am nächsten Morgen weiter mit M zu reden.

Hierzu kam es jedoch nicht mehr. Dem Angeklagten wurde am frühen Morgen des 01.10.2002, bevor KHK M seinen Dienst wieder angetreten hatte, auf Anordnung des Polizeivizepräsidenten D durch den Kriminalbeamten E angedroht, ihm Schmerzen zuzufügen, wenn er den Aufenthaltsort des Jungen nicht preisgebe. Daraufhin nannte der Angeklagte aus Angst vor den angedrohten Maßnahmen den Liegeort der Leiche in dem Weiher bei B.

Gemeinsam mit KHK M fuhr der Angeklagte am Vormittag desselben Tages zu dem Weiher; er lotste die begleitenden Beamten dorthin. Das letzte Stück bis zu der etliche Meter vor dem Weiher befindlichen Schranke gingen sie zu Fuß; von da an weigerte sich der Angeklagte weiterzugehen, um sich den neuerlichen Anblick des Bündels mit der Leiche zu ersparen. Während M weiterging und mit den am Weiher tätigen Beamten der Mordkommission und des Hessischen Landeskriminalamtes sprach, blieb der Angeklagte im Bereich der Schranke. Er zeigte sich sichtlich bewegt, weinte, ging zeitweise in die Hocke und verbarg die Augen mit den Händen; zu einem regelrechten Zusammenbruch kam es nicht.

Noch vor der Bergung der Leiche fuhr KHK M mit dem Angeklagten wieder zurück nach F.

Im Zuge weiterer Befragungen an diesem Tage nannte der Angeklagte auf wiederholtes Befragen nach dem Initiator der Tat den Namen B S. Der Name war zuvor bereits mehrfach gefallen, weil die Polizei herausgefunden hatte, dass K P eine Bekannte der Freundin von B S war. Dass er diesen Namen nannte, kann noch unter dem Einfluss der Bedrohung durch KHK E am Morgen desselben Tages geschehen sein.

Die unrichtigen Beschuldigungen durch den Angeklagten hatten für die Zeugen F und M R sowie B S schwerwiegende Folgen:

F R wurde gegen 5 Uhr am Morgen des 01.10.2002 durch laute dumpfe Schläge gegen die Haustür geweckt; noch bevor er seine Mansardentür öffnen konnte, wurde diese durch ein Sondereinsatzkommando (SEK) der Polizei geöffnet und F R mit einer Waffe bedroht. Er wurde aufs Bett geworfen und durfte sich von dort nicht entfernen. Worum es ging, wurde ihm nicht gesagt, stattdessen wurde immer wieder gefragt "wo ist der Junge?", worauf F R, da er völlig ahnungslos war, nicht antworten konnte. Nach etwa einer halben Stunde wurde er ins Polizeipräsidium gebracht, dort erkennungsdienstlich behandelt und in einer Zelle eingeschlossen. Erst im Laufe des Vormittags klärte sich auf, dass er an der Entführung nicht beteiligt war, und er wurde entlassen.

Gleichfalls in den frühen Morgenstunden wurde M R in seiner Wohnung in S in vergleichbarer Weise durch Beamte eines SEK geweckt. Er lag mit seiner Freundin im Bett und bekam zunächst Todesangst, als er feststellte, dass jemand in seine Wohnung eindrang. Auch er konnte die an ihn gerichteten Fragen nach dem Jungen nicht beantworten; ebensowenig erhielt er Antwort auf seine Fragen. Er lag über längere Zeit nackt vor den Beamten auf seinem Bett und durfte sich nichts anziehen. Später im Polizeipräsidium wurde er von weiteren Beamten sehr intensiv befragt; sie wirkten auf M R "schwer angeschlagen und verzweifelt". Wie sein Bruder wurde auch M R im Laufe des Vormittags entlassen, nachdem er erkennungsdienstlich behandelt und einige Zeit in einer Zelle eingeschlossen worden war.

Beide Brüder standen nach diesem Geschehen längere Zeit unter dem Eindruck des schockhaften Erlebens und haben es noch nicht völlig überwunden.

Bereits in den frühen Mittagsstunden des 01.10.2002 hatte der Angeklagte ersten Kontakt mit Rechtsanwalt Dr. E gehabt; dieser hatte anschließend gegenüber den Kriminalbeamten sofort klargestellt, dass S ebensowenig an der Tat beteiligt war wie die Brüder R. Dennoch wurde B S gegen 16 oder 17 Uhr desselben Tages vor seinem Wohnhaus von Polizeibeamten festgenommen. Seine Wohnung wurde durchsucht, ihm wurden Handschellen angelegt. Etwa zeitgleich erschienen Beamte am Arbeitsplatz des Zeugen in der Börse, um dort zu durchsuchen. Rechtzeitig vor Beginn der Durchsuchung erhielten sie jedoch die Mitteilung, dass S nicht mehr unter Verdacht stand. Die Aktion wurde daraufhin abgebrochen und B S freigelassen. Noch am selben Tag ließ er sich von der Staatsanwaltschaft bestätigen, dass keinerlei Verdachtsmomente gegen ihn bestanden. Auf diese Weise konnte er verhindern, dass ihm seine Börsenzulassung entzogen wurde.

Die Leiche J von M wurde gegen Mittag am 01.10.2002 durch Beamte des F Morddezernates unter der Leitung des Zeugen F geborgen; unterstützt wurden die Beamten durch Kräfte der Tatortgruppe des Hessischen Landeskriminalamts, zudem war der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. L anwesend, der noch am Auffindeort erste Untersuchungen und Temperaturmessungen vornahm. Der Körper des Jungen wurde in dem Bettbezug so vorgefunden, wie der Angeklagte ihn verpackt hatte; insoweit wird auf die oben vorgenommene Beschreibung Bezug genommen.

In der Umgebung des Weihers sicherte die Polizei Reifenspuren, die bei einem anschließenden Vergleich eindeutig den Reifen des Honda Civic des Angeklagten zugeordnet werden konnten.

Die bei der Obduktion der Leiche am 02.10.2002 erhobenen Befunde – deutlich ausgeprägte Hirndruckzeichen sowie punktförmige Unterblutungen unter den Überzügen der Wachstumsdrüse, der Lungen und des Herzens sowie flüssiges Blut in den Herzhöhlen und den Gefäßen – ergaben, dass der Tod durch Ersticken eingetreten war. Deutliche Einblutungen im Bereich der vorderen Halsmuskeln und des Kehlkopfgerüstes sowie beider Schilddrüsenlappen und zirkulär um die Luftröhre herum deuteten zudem auf ein Würgen oder aber einen Schlag gegen den Hals hin. Diese Manipulationen am Hals waren für sich bereits lebensgefährlich. Irgendwelche Hinweise auf sexuelle Manipulationen am Körper des Jungen fanden sich nicht. Unsicherheiten, ob der Tod möglicherweise durch Ertrinken im Weiher eingetreten sein könnte, wurden ausgeräumt durch eine Diatomeen-Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K.

Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden die Behältnisse mit dem Lösegeld sichergestellt. Ferner fand sich ein Haftnotizzettel, auf dem der Angeklagte zu einem frühen Zeitpunkt der Tatplanung Stichworte wie "Weg abfahren (Ortstermin Steg)" und "Brief + Steinwurf testen" festgehalten hatte. Beweismittel, die einen Rückschluss auf die Anwesenheit J von M in der Wohnung zugelassen hätten, gab es nicht.

Unter Einbeziehung der Beträge, die der Angeklagte auf sein Konto eingezahlt hatte, wurden 999.700,– Euro von dem Lösegeld der Familie von M wieder überwiesen.

VII.

Der Angeklagte hatte sich in mehreren Vernehmungen im Oktober 2002 sowie in einer richterlichen Vernehmung am 30.01.2003 umfassend geständig eingelassen. Auf entsprechenden Antrag der Verteidigung hat die Kammer zu Beginn der Hauptverhandlung festgestellt, dass sämtliche bis dahin gemachten Einlassungen und Angaben des Angeklagten wegen der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden im Sinne von § 136 a StPO durch KHK E nicht verwertet werden dürfen. Die früheren Einlassungen des Angeklagten sind dem folgend nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden.

Nach eingehender Belehrung über die Konsequenzen dieser Entscheidung hat der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung aus freien Stücken erneut umfänglich eingelassen. Diese Einlassung war, wie noch im einzelnen darzulegen sein wird, in weiten Teilen die wesentliche, wenn nicht sogar ausschließliche Grundlage für die zur Tatvorgeschichte, -planung und -durchführung getroffenen Feststellungen.

Die Schilderung der Persönlichkeit J von M unter I. beruht auf den Bekundungen der Klassenlehrerin des Jungen, der Zeugin F, sowie ergänzend auf Angaben E von M gegenüber dem Kriminalbeamten S, die durch dessen Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.

Die Feststellungen zu den Lebensdaten des Angeklagten und den gegen ihn anhängig gewesenen Verfahren unter II. stützen sich auf seine glaubhaften Angaben und die Verlesung von Schriftstücken aus dem Verfahren 6140 Js 222124/01 POL sowie der Einstellungsverfügungen der StA Frankfurt a. M. vom 24.04.2003 im Verfahren 4711 Js 232588/02.

Seine persönliche Entwicklung in Kindheit und Jugend sowie die Beziehungen zu Freunden, insbesondere aus dem "Ibiza-Kreis", und zu K P hat der Angeklagte so vorgetragen wie unter III. festgestellt, im wesentlichen in Übereinstimmung mit den Bekundungen der im jeweiligen Zusammenhang genannten Zeugen. Mit unterschiedlichen Schattierungen haben nahezu alle Zeugen aus diesem Bereich ihn als einen freundlichen, zuverlässigen und sehr hilfsbereiten Menschen geschildert.

Aus den Aussagen der Zeugen C von S, K J, C L, S S und M F ist deutlich geworden, dass die Freunde aus dem "Ibiza-Kreis" an die "Maske" des Angeklagten glaubten, wenngleich bei einigen Zweifel aufkamen, wie er etwa den angeblich bestellten SLK bezahlen wollte. Der Zeuge L, dem bekannt war, dass der Angeklagte Schulden hatte, hat angegeben, Bedenken wegen der teuren "Shoppingtouren" des Angeklagten geäußert zu haben; dieser habe ihm zwar recht gegeben, jedoch wohl befürchtet, seine Beziehung zu K P sei sonst gefährdet. Er müsse ihr viel bieten, da sie sich sonst einen "Reicheren" suche.

Was die Entwendung von Uhr und Handy des Zeugen H angeht, so hat der Angeklagte angegeben, er sei bei dieser Weihnachtsfeier sehr stark betrunken gewesen und habe die Gegenstände versehentlich an sich genommen. Wieder nüchtern geworden, habe er sich geschämt, sein Verhalten zuzugeben, und deshalb die Sachen behalten. Dies hat die Kammer ihm nicht geglaubt, da er die Sachen auch unauffällig hätte zurückgeben können und sowohl das Handy wie auch die Uhr in der Folgezeit benutzt hat; die Breitling-Uhr trug er bei seiner Festnahme und händigte sie im Beisein des Zeugen M seiner Mutter aus mit dem sinngemäßen Bemerken, eine derart wertvolle Uhr nehme er besser nicht mit in die Haftanstalt.

Die Freunde aus dem "Ibiza-Kreis" haben übereinstimmend weitere Vorfälle geschildert, bei denen sie immer wieder den Angeklagten im Verdacht hatten, ihnen Dinge entwendet zu haben. Da der Angeklagte dies immer, auch in der Hauptverhandlung, bestritten hat und objektive Beweise nicht vorlagen, hat die Kammer keine entsprechenden Feststellungen getroffen.

Die Zeugin K P hat den Angeklagten als warmherzig und liebevoll beschrieben. Sie habe nie bezweifelt, dass der Angeklagte der erfolgreiche kommende Junganwalt war, als der er sich präsentierte, und sich seinen Lebensstil leisten konnte; sie habe immer geglaubt "wenn einer kein Geld hat, gibt er nichts aus". Veränderungen an ihm seien ihr in den letzten Wochen vor sowie nach der Tat nicht aufgefallen; er habe nicht niedergedrückt gewirkt, sei gewesen "wie sonst". Warum er geglaubt habe, ohne Geld würde sie ihn verlassen, könne sie nicht erklären; in der Beziehung zu ihm sei Geld kein wichtiger Faktor gewesen.

Bei der Bewertung der Persönlichkeit K P ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass die Freundin des Angeklagten den ihr gebotenen Luxus zwar mit einer erstaunlichen Selbstverständlichkeit entgegengenommen hat, dass sie aber aufgrund der "Maske" des Angeklagten davon ausging, dies falle ihm – wie B S – nicht schwer. Darüber, woher das viele Geld eigentlich kommen sollte, machte sie sich keine Gedanken. Dabei darf nicht übersehen werden, dass K P – ebenso wie ihre Freundin S H – zur fraglichen Zeit erst 16 Jahre alt war, eine noch unreife und in manchen Bereichen sehr naive heranwachsende junge Frau, die diese Phase ihres Lebens genossen hat, ohne sie auch nur ansatzweise zu hinterfragen. Ihr exzessives Konsumverhalten mag das Ende der finanziellen Reserven des Angeklagten beschleunigt haben, war aber nicht Auslöser für die Tat. Eine wie auch immer geartete Verantwortung für den Tod J von M ist ihr nicht zuzuschreiben.

Die Angaben des Angeklagten zu seinen Luxusausgaben und der dadurch bedingten Entwicklung seiner finanziellen Situation sind bestätigt worden durch die Ermittlungen des Zeugen KOK H, dessen Aufgabe es war, die Vermögensverhältnisse des Angeklagten aufzuhellen.

Die Feststellungen unter IV. zu ersten Gedanken an eine Straftat – bereits vor Beginn der festen Beziehung zu K P –, zur Tatplanung und -vorbereitung beruhen nahezu ausschließlich auf der Einlassung des Angeklagten. Zu den Kontakten mit der Schwester des Opfers und dem Kennenlernen J hat sich ergänzend E von M gegenüber KHK S geäußert. Die Einlassung wird weiter bestätigt durch den Wortlaut des Erpresserschreibens sowie den in der Wohnung aufgefundenen Zettel mit Stichworten wie "Weg abfahren (Ortstermin Steg)".

Dass die Tötung des Kindes wesentlicher Teil seiner Planung war, hat der Angeklagte zunächst in Abrede gestellt und sich dahin eingelassen, er habe sich darauf verlassen, dass J "mitspielen" und nach Überwinden einer ersten Panikphase nach der Fesselung einsehen werde, dass es keinen Sinn habe, sich zu wehren. Er habe das Kind in eine Hütte auf dem Weihergelände bei B bringen und es dort derart unter Alkoholeinfluss setzen wollen, dass bei J ein "Filmriss" eintreten und er alles vergessen würde, was in den Stunden vor der Alkoholeinnahme geschehen war. Dass Alkohol in großen Mengen diese Wirkung habe, wisse er aus seinen Erfahrungen mit betrunkenen Jugendlichen. Damit habe er erreichen wollen, dass J sich an ihn – den Angeklagten – als seinen Entführer nicht erinnern würde und ihn somit auch nicht verraten könnte. Jakob habe ein paar Tage gefesselt und mit verbundenen Augen in der Hütte zubringen sollen, einmal täglich versorgt durch den Angeklagten. Nach Abholen des Lösegeldes habe er J zum O Hauptbahnhof bringen und dort ablegen wollen; dort habe das Kind mit Beginn des Berufsverkehrs gefunden werden sollen. Den Tod des Kindes durch Ersticken im Kofferraum auf dem Transport zur Hütte habe er zunächst für denkbar gehalten; später sei er zu dem Schluss gekommen, dass ein Ersticken im Kofferraum nicht möglich und auch eine tödliche Folge des Alkoholkonsums auszuschließen sei.

Prozessbeteiligte haben in der anschließenden sehr eingehenden Befragung des Angeklagten deutlich gemacht, dass sie diesem Teil der Einlassung nicht folgen können und sie für eine Schutzbehauptung halten. Bestärkt worden sind sie hierin durch die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. L und Prof. K, wonach eine Alkoholintoxikation nicht zu einer retrograden, sondern allenfalls zu einer anterograden Amnesie führen könne, also zu einer Gedächtnislücke, die den Zeitraum vom Beginn der Intoxikation bis zu deren Abflauen umfasse, keinesfalls aber die Zeit vor der Alkoholbeibringung.

Der Angeklagte hat von sich selbst das Bild eines "lieben", gesetzestreuen, nicht gewalttätigen Menschen. Es fällt ihm schwer, sich selbst und anderen einzugestehen, dass er es war, der J von M nicht nur entführt, sondern auch planmäßig getötet hat. Er möchte glauben, diese Tat habe nicht er selbst, sondern ein von ihm quasi losgelöster, fremder Teil seiner Persönlichkeit begangen. So hat er sich etwa als "meine eigene Marionette, gefangen in meinem Plan" umschrieben.

Im Verlaufe der Hauptverhandlung hat er sich schrittweise der Wahrheit geöffnet, dass er selbst, M G, den Tod des Kindes als notwendigen Teil seines Planes gewollt hat.

So hat er in einer ergänzenden Einlassung am 17.06.2003 ausgeführt, er habe den Tod seines Opfers einkalkuliert, solange dieses "noch kein Gesicht gehabt" habe; als er sich entschlossen habe, J als Opfer zu wählen, sei der Gedanke an den Tod für ihn unerträglich gewesen, er habe ihn verdrängt, aber der Gedanke sei "wohl in mir" geblieben. Die "Alkoholgeschichte" sei für ihn ein "Krückstock" geworden, "um klarzukommen"; er habe sich selbst damit einzureden versucht, auf diese Weise die Tötung des Jungen vermeiden zu können. Es sei ihm aber letztlich klar gewesen, dass er J würde töten müssen. Er habe keine Alternative gehabt und gewusst, "dass das mit dem Alkohol nicht klappen kann". Im Ergebnis sei ihm "schon klar" gewesen, dass J ihn nur dann nicht würde verraten können, wenn er sterben würde. Auf die abschließende Frage der Staatsanwaltschaft, ob ihm klar war, dass er J umbringen würde, wenn er ihn in seine Wohnung lockte, hat der Angeklagte geantwortet "ich wollte es nicht, mir war wahrscheinlich klar, dass es passieren würde".

Erst in seinem letzten Wort war der Angeklagte imstande, ohne konjunktivische Einschränkungen zu erklären, dass er den Tod des Jungen bewusst herbeigeführt hat.

Daran, dass dieses Eingeständnis des Angeklagten der Wahrheit entspricht, gab es für die Kammer keinen Zweifel. Die Tötung des Jungen war unabdingbare Voraussetzung, wenn der Plan, mit dem Lösegeld seine "Maske" aufrechtzuerhalten, überhaupt eine Aussicht auf Erfolg haben sollte. Die Einzelheiten hierzu sind bereits unter IV. (S. 19 des Urteils) ausgeführt worden und sollen hier nicht wiederholt werden.

Dass der Tod J vom Angeklagten fest eingeplant war, ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Angeklagte für eine Versorgung des Kindes über mehrere Tage bis zur Freilassung keinerlei ernsthafte Vorkehrungen getroffen hatte.

Bis zuletzt hat der Angeklagte daran festgehalten, er habe die konkreten Umstände der Tötung in seiner Planung ausgespart, da es zu schrecklich gewesen sei, sich diese vorzustellen. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. L, dieses Phänomen sei nicht selten anzutreffen, da man die Tötung eines Kindes in all ihrer Brutalität nur schwer planen könne, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass es sich hierbei nicht um eine Schutzbehauptung des Angeklagten handelt, sondern er tatsächlich Gedanken an die konkrete Durchführung der Tat verdrängt hatte und den Tatablauf der aktuellen Entwicklung überlassen wollte.

Die Feststellungen zum Tatablauf im einzelnen – vom Ansprechen J von M auf der Straße über die Tötung des Kindes bis zum Verbergen der Leiche unter dem Steg – beruhen ausschließlich auf der Einlassung des Angeklagten. Dass der Angeklagte auch insoweit die Wahrheit gesagt hat, ist aus den Übereinstimmungen mit anderen Beweismitteln zu schließen. So decken sich die Erkenntnisse aus der Obduktion zur Todesursache, die der Sachverständige Prof. Dr. L vorgetragen hat und die unter VI. dargelegt worden sind, mit den vom Angeklagten geschilderten Details zum Erstickungstod des Jungen. Die Untersuchung von Organen und Knochenmark des Toten auf Diatomeen durch den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K hat, wie dieser eingehend und nachvollziehbar erläutert hat, zu dem – angesichts der sehr niedrigen Diatomeen-Zahl in Lunge und Knochenmark eindeutigen – Ergebnis geführt, dass der Tod nicht durch Ertrinken im Weiher eingetreten ist.

Dass der PKW Honda-Civic des Angeklagten im Bereich des Weihers Reifenspuren hinterlassen hat, folgt aus dem Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 23.10.2002, das in der Hauptverhandlung gemäß § 256 StPO verlesen worden ist.

Die Abläufe am Wochenende vor dem Abholen des Lösegeldes haben K P, C R sowie die Mitglieder des "Ibiza-Kreises", die an dem Stammtisch im "G" teilnahmen, so geschildert wie der Angeklagte. Alle diese Zeugen haben bekundet, ihnen sei im Verhalten des Angeklagten keinerlei Veränderung im Vergleich zu sonst aufgefallen.

Die Vorgänge in Zusammenhang mit dem Deponieren und dem Abholen des Lösegeldes sind von einer ganzen Reihe von Polizeibeamten observiert worden, wie KOK K als Zeuge wiedergegeben hat. Diese Beobachtungen decken sich mit der entsprechenden Einlassung des Angeklagten, der dazu angegeben hat, ihm sei klar gewesen, dass die Polizei eingeschaltet war, und er habe damit gerechnet, dass "jeden Moment" ein Zugriff erfolgen könne; dann habe er sich gesagt, "dass die warten, dass ich J freilasse".

Die Angaben des Angeklagten zum Verbergen und zur teilweisen Einzahlung des Lösegeldes hat der Kriminalbeamte R bestätigt, der an der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten beteiligt war, die Einzahlungen bei verschiedenen Bankfilialen überprüfte und die Rücküberweisung des Geldes an die Familie von M veranlasste.

Was den Ablauf der Befragung des Angeklagten am Abend des 30.09.2002 im Polizeipräsidium angeht (oben VI.), hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, durch die Umstände der Festnahme und das Vorgeschehen sei "alles in mir zusammengestürzt", er habe am liebsten Ruhe haben wollen, jedoch seien die Fragen nach dem Geld und nach dem Jungen auf ihn eingeprasselt. Im Lauf der Stunden sei der Druck immer heftiger und massiver geworden. Er habe nur ein paar Stunden Ruhe haben und sich sammeln wollen, um dann alles sagen zu können, nicht nur "da liegt der tote Junge". Das sei ihm in dieser Atmosphäre aber nicht möglich gewesen. Ihm sei klar geworden, dass er zum Aufenthaltsort des Kindes irgendetwas sagen müsse; dabei sei ihm nur der Langener Waldsee eingefallen. Auch habe er Namen nennen müssen. Da er gewusst habe, "dass mit denen nicht zimperlich umgegangen werden würde" und er dies keinen Freunden habe zumuten wollen, habe er die Brüder R genannt, mit denen er schon vor Jahren Streit gehabt habe.

Der Zeuge KHK M hat die Befragung so geschildert, wie unter VI. festgestellt, ergänzt durch Bekundungen des Polizeipsychologen S und des KHK P, die zeitweise anwesend waren. M hat dabei den Eindruck eines sehr erfahrenen und besonnenen Ermittlungsbeamten vermittelt, der bei aller Anspannung und allem Druck, denen er sich selbst an diesem Abend ausgesetzt fühlte, in der Lage war, den psychischen Zustand und die Reaktionen des Angeklagten richtig einzuschätzen. Die Kammer hat aus seiner Darstellung geschlossen, dass die Befragungssituation für den Angeklagten zwar eine starke psychische Belastung darstellte und dass die Kriminalbeamten den Druck, unter dem sie selbst standen (da das Schicksal des Kindes ungewiss war) auch an ihn weitergaben, dass der Angeklagte aber dennoch in der Lage war und sich auch die entsprechende Zeit ließ abzuwägen, mit welchen Antworten er die Polizei hinhalten konnte. Dass er in seiner Bedrängnis die Brüder R nicht "blindlings" beschuldigt hat, zeigt die Erklärung, die er selbst dazu abgegeben hat.

Das Verhalten des Angeklagten am Morgen des 01.10.2002 am Weihergelände hat der Zeuge M geschildert; im übrigen hat die Kammer eine Videoaufzeichnung dieser Situation in Augenschein genommen.

Zur Beschuldigung des Zeugen B S, der Hintermann der Tat gewesen zu sein, haben der Angeklagte und der Zeuge M übereinstimmend bekundet, der Name "S" sei zuvor – am Vormittag des 01.10.2002 nach Rückkehr vom Weihergelände – schon mehrfach erwähnt worden als Bekannter aus dem Umfeld des Angeklagten. Der Angeklagte hat die Beschuldigung damit erklärt, er habe einen weiteren Namen nennen müssen und dies, ohne jede tatsächliche Grundlage, getan, da er Angst gehabt habe vor dem, was ihm am frühen Morgen desselben Tages angedroht worden war.

VIII.

Zur Persönlichkeit des Angeklagten und zur Frage der medizinischen Aspekte seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit haben sich als psychiatrischer Sachverständiger Prof. Dr. L sowie der Diplom-Psychologe E geäußert. Sie sind aufgrund eingehender Exploration des Angeklagten, testpsychologischer Untersuchungen, Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie Durchführung einer cranialen Computertomographie übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, es sei auszuschließen, dass bei dem Angeklagten eine psychotische Erkrankung, eine hirnorganische Beeinträchtigung oder gar eine intellektuelle Minderbegabung bestanden habe oder bestehe. Mit einem Intelligenzquotienten von 121 verfüge er über eine hohe Intelligenz. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit in einem Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung gehandelt haben könnte, seien nicht vorhanden.

Auffälligkeiten seien in der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten festzustellen im Sinne vermehrt asthenischer, selbstunsicherer und histrionischer Persönlichkeitsanteile, erkennbar in seinem geringen Selbstbewusstsein, einer ängstlichen Vermeidung zwischenmenschlicher Konflikte und einer geringen Durchsetzungsfähigkeit sowie einem vermehrten Bedürfnis, sein Selbstwertgefühl durch äußere Geltung und Anerkennung zu stärken. Das Vermeiden von Konflikten und Auseinandersetzungen in der Familie habe es ihm erschwert, Selbstvertrauen und Selbstsicherheit entwickeln zu können. Dennoch sei es ihm gelungen, sich in bestimmten sozialen Systemen zu positionieren, etwa als Gruppenleiter in den Kirchenfreizeiten.

In der Adoleszenz sei es ihm schwergefallen, altersentsprechende Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten. Auffällig seien seine freundschaftlichen Kontakte zu sehr viel Jüngeren, die mutmaßlich durch seine Selbstunsicherheit gefördert worden seien – aufgrund seines Alters und seiner Lebenserfahrung sei er der Überlegene gewesen und unproblematisch akzeptiert und auch bewundert worden. Lediglich hypothetisch sei auch an eine pädophile Affinität zu denken; eine pädophile sexuelle Deviation, etwa in Bezug auf die Brüder R, sei auszuschließen.

Der Angeklagte habe Strategien entwickelt, um die beschriebene Problematik zu kompensieren. In seinem Umgang mit dem "Ibiza-Kreis" zeige sich die narzisstische Komponente seiner Persönlichkeit, die Tendenz, seinen Selbstwert dadurch zu stabilisieren, dass er die Nähe eines idealisierten Objekts suche, um identifikatorisch an dessen Attraktivität oder Macht teilzuhaben. Daneben habe er seine Selbstunsicherheit auch damit kompensiert, dass er sowohl im "Ibiza-Kreis" als auch in der Beziehung zu K P und nicht zuletzt vor sich selbst ein Wunschbild der eigenen Persönlichkeit aufgebaut habe, das vor allem durch finanzielle Potenz und seine großartigen Zukunftsperspektiven bestimmt gewesen sei. Hierin zeigten sich die histrionischen Züge seiner Persönlichkeit, das "mehr scheinen als sein".

Bei den beschriebenen Auffälligkeiten handele es sich um deutliche Akzentuierungen der Persönlichkeit, die aber nicht als eine Persönlichkeitsstörung zu bewerten seien. Obwohl sie den Angeklagten vor allem in seiner sozialen Kompetenz und in seiner Beziehungsfähigkeit eingeschränkt hätten und insgesamt das Bild einer unreifen Persönlichkeit hätten entstehen lassen, erfüllten die Auffälligkeiten nicht die allgemeinen diagnostischen Leitlinien der ICD-10 für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Zudem sei seine Impuls- und Handlungskontrolle in den durchgeführten Testverfahren unauffällig gewesen. Auch in der Alltagsbewältigung hätten sich keine gravierenden Einschränkungen gezeigt, sein Realitätsbezug sei ungestört gewesen. Schließlich gebe es keine Hinweise darauf, dass es bei dem Angeklagten im Vorfeld der Tat zu einer massiven psychischen Abnormisierung gekommen sei, auch wenn die Tat sicher aus einer subjektiv empfundenen Zwangslage heraus erfolgt sei.

Problematisch erschien der Umstand, dass der Angeklagte objektiv kaum darauf vertrauen konnte, die Polizei werde nicht eingeschaltet, dies jedoch eine grundlegende Komponente für das Gelingen des Planes gewesen wäre. Befragt, wie dies mit der hohen Intelligenz des Angeklagten vereinbar sei, hat der Sachverständige E ausgeführt, eine Handlung werde nicht allein durch Intelligenz, sondern auch durch emotionale Aspekte bestimmt und sei ein komplexer Vorgang. Nach seiner etwa zwanzigjährigen Erfahrung als gerichtlicher Psychologe sei als Phänomen immer wieder festzustellen, dass Pläne sehr unscharf seien, was die konkrete Durchführung angehe. Die Intelligenz sei nicht der bestimmende Faktor bei der Planung des Angeklagten gewesen.

Die Kammer hat sich den eingehenden und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen der beiden Sachverständigen angeschlossen und hieraus den Schluss gezogen, dass keines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt ist, mithin keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erkennbar sind.

Verteidigung und Angeklagter haben beklagt, die Sachverständigen hätten keinen Einblick in die inneren Vorgänge geben können, die eine solche Tat möglich gemacht haben, und deshalb "ihr Handwerk schlecht ausgeübt". Die Kammer vermochte diese Kritik nicht nachzuvollziehen; für sie ist aus den Ausführungen der Sachverständigen deutlich geworden, dass angesichts der Einstellung des Angeklagten zu dem Geschehen, wie er sie in der Hauptverhandlung hat erkennen lassen, ein einfacher Zugang zu den psychischen Vorgängen nicht möglich ist. Es wird einer langen psychotherapeutischen Behandlung – und nicht nur einer, wenn auch sich über mehrere Tage erstreckenden Exploration – bedürfen, um die Tiefen seiner Persönlichkeit auszuloten und nachvollziehen zu können, wie es möglich war, dass der Angeklagte eine solche Tat begehen konnte. Zu erreichen ist dieses Ziel nur durch aktive Mitarbeit des Angeklagten, zu der er noch nicht in der Lage ist.

Der Angeklagte – so die Ausführungen des Sachverständigen Prof. L hierzu – stehe in einer massiven Konfliktsituation: er wolle die Tat zugeben, aber auch das Bild des netten freundlichen Mannes aufrechterhalten, dem eine solche Tat persönlichkeitsfremd sei. Mit dem Begriff des "Persönlichkeitsfremden" komme man aber nicht weiter; es gebe keine völlig persönlichkeitsfremden Handlungen (es sei denn beim Vorliegen einer schweren Psychose). Der Angeklagte habe eine sehr offensichtliche Tendenz zur Externalisierung, was plastisch werde etwa an seiner Darstellung, er habe nur als "Marionette seines eigenen Planes" gehandelt. Entsprechend dem Plan zu handeln, heiße aber nichts anderes, als das getan zu haben, was er tun wollte. Dieser Erkenntnis versuche der Angeklagte auszuweichen, was zwar verständlich sei, jedoch den Weg zur inneren Tatseite verbaue und, wenn es dabei bleiben sollte, prognostisch ungünstig sei. Der innere Weg, den der Angeklagte bis zur Tat gegangen sein müsse, sei bislang verborgen geblieben. Es sei aus Sicht der Sachverständigen sinnlos, ihm Interpretationsmöglichkeiten anzubieten, da damit nur neuen "Lügengeschichten" Vorschub geleistet werde.

IX.

Nach den unter V. getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte einen erpresserischen Menschenraub mit Todesfolge gemäß § 239 a Abs. 1 und 3 StGB begangen. Er hat sich J von M bemächtigt, um die Sorge der Eheleute von M. um das Wohl ihres Kindes zu einer Erpressung auszunutzen, nämlich von ihnen die Zahlung von einer Million Euro zu erzwingen gegen die Zusage, sie würden ihr Kind lebend zurückerhalten. Durch die Tat hat er "zumindest leichtfertig" den Tod des Kindes verursacht; hierunter zählt auch die vorsätzliche Tötung des Opfers.

Tateinheitlich hierzu hat sich der Angeklagte des Mordes gemäß §§ 211, 52 StGB schuldig gemacht. Er hat J von M mit direktem Vorsatz getötet und dabei drei Mordmerkmale erfüllt.

Der Angeklagte hat heimtückisch gehandelt. Er hat J unter dem Vorwand, er solle eine Jacke seiner Schwester mitnehmen, in seine Wohnung gelockt. Bis zum und bei Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz begangenen Tathandlung – dem überfallartigen Verkleben des Mundes des Kindes mit Klebeband – war J völlig arglos und infolgedessen auch wehrlos. Auch wenn die eigentliche Tötungshandlung, nämlich das Ersticken mit Klebeband über Mund und Nase und zusätzlichem Bedecken des Gesichtes mit der Hand, erst später einsetzte, als das Opfer seine Arglosigkeit verloren hatte, so war das erste Verkleben des Mundes doch bereits ein Ansetzen zu der geplanten Tötung, da der gesamte Tatplan auf die Tötung des Kindes hinzielte.

Der Angeklagte hat ferner das Mordmerkmal der Habgier erfüllt. Habgier ist ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis. Bei Vorliegen eines Motivbündels für die Tat muss das Gewinnstreben das tatbeherrschende Motiv gewesen sein.

Dem Angeklagten ging es bei seiner Tat darum, das luxuriöse Leben mit reichen Freunden und seiner "großen Liebe" weiter führen zu können. Zwar war dabei zu bedenken, dass der Angeklagte sich in einer Zwangslage fühlte, da er zugleich um die Aufrechterhaltung seines Selbstbildes kämpfte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es um ein Leben in Luxus ging, von dem er glaubte, es stehe ihm zu. Zu diesem Zweck hat er ein elfjähriges Kind getötet, das nur dadurch zum Opfer wurde, dass es reiche Eltern hatte, von denen eine Zahlung von einer Million Euro realistischerweise erwartet werden konnte. Hauptmotiv war damit ein Gewinnstreben, mit dem der Angeklagte rücksichtslos die Existenz eines Menschen opferte, um sich selbst ein Luxusleben leisten zu können, und das nur als abstoßend gewertet werden kann.

Das Mordmerkmal der Habgier entfällt nicht deshalb – im Wege einer Gesetzeskonkurrenz –, weil sich der Angeklagte zugleich des erpresserischen Menschenraubes schuldig gemacht hat. Beide Tatbestände stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit und decken unterschiedliche Unrechtsgehalte ab. Ein erpresserischer Menschenraub setzt zwar das Anstreben eines rechtswidrigen Vermögensvorteils voraus, dieser Begriff ist aber nicht identisch mit einem Gewinnstreben um jeden Preis.

Schließlich hat der Angeklagte auch zur Verdeckung einer anderen Straftat getötet. Es ging ihm darum, zu verdecken, dass er der Täter des erpresserischen Menschenraubes war. Wäre Jakob am Leben geblieben, so hätte er nach seiner Freilassung oder seinem Freikommen den Täter nennen können, der ihm von Person und Namen bekannt war; dann hätte der Angeklagte nicht im Genuss der erpressten Geldsumme bleiben können, sondern wäre für diese Tat zur Rechenschaft gezogen worden.

Bei dem erpresserischen Menschenraub handelt es sich um eine "andere Straftat" im Sinne des Mordmerkmals. Dieses kommt nur dann nicht in Betracht, wenn die Tat verdeckt werden soll, die der Täter "gerade begeht". Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier aber entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht. Das Mordmerkmal der Verdeckung ist dann erfüllt, wenn Vortat und Tötung so zueinander in Beziehung stehen, dass die Tötung noch eine andere als die zu verdeckende Straftat ist (vgl. LK-Jähnke, StGB, 11. Aufl. 2002, § 211 Rdn. 14). Die Tötung des Kindes ist nicht identisch mit dem erpresserischen Menschenraub.

Das weitere Mordmerkmal "grausam" scheidet aus. Es setzt voraus, dass der Täter seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Der Erstickungstod ist als solcher eine Todesart, die eine Einwirkung auf die Atemwege über mehrere Minuten bis zum Todeseintritt erfordert. Ein darüber hinaus gehendes Maß an Zufügung von Qualen ist hier nicht feststellbar.

Auch der Auffangtatbestand der sonst niedrigen Beweggründe entfällt, da hier bereits der niedrige Beweggrund der Habgier erfüllt ist.

Durch zwei weitere selbständige Taten (§ 53 StGB, oben VI.) hat sich der Angeklagte der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§§ 164 Abs. 1, 239 Abs. 1, 52 StGB) schuldig gemacht. Er hat zunächst die Brüder R und, am Folgetag B S bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt und sie zugleich in mittelbarer Täterschaft der Freiheit beraubt. Alle drei Personen wurden aufgrund seiner falschen Verdächtigungen festgenommen. Die Brüder R kamen vorübergehend sogar in die Haftzellen des Polizeipräsidiums, B S wurde in Handschellen in seiner Wohnung festgehalten, auch seine Fortbewegungsfreiheit war also aufgehoben. Bedingter Vorsatz genügt und ist hier zu bejahen: Dem Angeklagten war bewusst, dass seine Angaben, die Brüder R hätten J "geholt" bzw. B S sei der Hintermann, zur vorübergehenden Festnahme dieser Personen durch die Polizei führen würde. Dies war zwar nicht seine direkte Absicht, denn in erster Linie ging es ihm darum, die lästigen Fragen nach Mittätern zu beenden; er nahm die Festnahme der von ihm Genannten mit allen möglichen Folgen jedoch billigend in Kauf.

Dass die Tat zum Nachteil von B S am Vormittag des 01.10.2002 und damit nach der Bedrohung des Angeklagten durch KHK E geschehen ist, steht einer Strafbarkeit nicht entgegen; § 136 a StPO greift insoweit nicht ein.

X.

Für die Tat vom 27.09.2002 war die Strafe § 211 StGB als dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht, zu entnehmen (§ 52 Abs. 2 StGB).

Für Mord sieht § 211 Abs. 1 StGB als absolute Strafe lebenslange Freiheitsstrafe vor. Gründe für eine Strafrahmenmilderung – nach §§ 21, 49 StGB oder der sog. Rechtsfolgenlösung (BGHSt. 30, 105) – haben sich aus der Hauptverhandlung nicht ergeben.

Was die Taten zum Nachteil der Brüder R und des B S angeht, war von einem Strafrahmen von jeweils bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auszugehen (§ 239 Abs. 1 StGB ist hinsichtlich der Strafandrohung identisch mit § 164 StGB).

Zugunsten des Angeklagten war insoweit zu berücksichtigen, dass er ein Geständnis abgelegt hat und nicht vorbestraft ist. Zu bedenken war ferner, dass der wahre Sachverhalt nach einigen Stunden aufgeklärt und die Geschädigten wieder freigelassen wurden. Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass es sich nicht um vorbedachte Taten handelte, sondern die Beschuldigungen spontan aus bedrängenden Vernehmungssituationen heraus erfolgten. Hinsichtlich des Geschädigten B S hat die Kammer darüber hinaus berücksichtigt, dass dem Angeklagten zuvor durch KHK E Gewalt angedroht worden war. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte, als er Schulze als Initiator benannte, auch unter dem Eindruck dieser Drohung stand. Schließlich war zu bedenken, dass die Maßnahmen gegen B S hätten vermieden werden können, wenn die Kommunikation zwischen den Polizeidienststellen besser gewesen wäre, da Rechtsanwalt Dr. E bereits in der Mittagszeit klargestellt hatte, dass Schulze nicht beteiligt war.

Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich aus, dass die Tat zum Nachteil der Brüder R zwei Personen betraf, die unabhängig voneinander polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt waren. Strafschärfend war ferner zu beachten, dass der Angeklagte tateinheitlich jeweils zwei Straftatbestände erfüllt hat. Ihm war zudem bewusst, dass die von ihm Beschuldigten nicht nur ein "behördliches Verfahren" und ihre Festnahme zu erwarten hatten, was allein schon die Tatbestände der §§ 164 und 239 Abs. 1 StGB erfüllt, sondern dass diese Maßnahmen mit besonderer Intensität erfolgen würden, wie seine Einschätzung zeigt "dass mit ihnen nicht zimperlich umgegangen werden würde". Hinsichtlich B S war die Tat zudem mit einer Gefahr für die berufliche Existenz verbunden: Das polizeiliche Vorgehen hätte einen Entzug der Börsenzulassung des Geschädigten zur Folge haben können. Dies mag dem Angeklagten nicht im Detail bewusst gewesen sein; dass aber ein Wertpapiermakler an der Börse erhebliche Probleme bekommen würde, wenn er in den Verdacht der Beteiligung an der Entführung des Sohnes eines Bankiers geriet, lag auch für den Angeklagten auf der Hand.

Beide Taten wiegen so schwer, dass ihre Ahndung lediglich mit einer Geldstrafe nicht in Betracht kam. Bei Abwägung aller Zumessungsgesichtspunkte war für die Tat zum Nachteil der Brüder R eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, für die zum Nachteil von B S eine solche von sechs Monaten tat- und schuldangemessen.

Aus allen verhängten Einzelstrafen war nach § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB war auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen.

XI.

Unter zusammenfassender Würdigung der einzelnen Straftaten (§ 57 b StGB) war zugleich darüber zu entscheiden, ob eine besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt. Die Kammer hat dies aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte bejaht.

Es liegen schulderschwerende Umstände vor, die von besonderem Gewicht sind:

Der Angeklagte hat drei Mordmerkmale erfüllt, die unterschiedlichen Gruppen von Merkmalen zuzurechnen sind und eigenständiges Gewicht haben. Habgier zählt zur Gruppe der niedrigen Beweggründe, Heimtücke betrifft die Ausführungsart der Tötung, die Verdeckungsabsicht gehört zu den Merkmalen, die auf die Verwerflichkeit des deliktischen Ziels der Tötung abstellen.

Zusätzlich hat der Angeklagte den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge erfüllt. Was die Todesfolge angeht, so ist deren Unrechtsgehalt allerdings durch die Verurteilung wegen Mordes bereits abgedeckt. Der erpresserische Menschenraub als solcher hat jedoch einen darüber hinaus gehenden eigenen Unrechtsgehalt.

Der Angeklagte hat ein elfjähriges Kind als "leichtes" Opfer gewählt, weil es ihm körperlich unterlegen war und deshalb keine Chance hatte, sich seiner zu erwehren.

Er hat das Vertrauen der Schwester des Opfers wie auch das des Opfers selbst ausgenutzt. E von M hat ihm J vorgestellt und damit ahnungslos eine wesentliche Grundlage für die Tat geschaffen. Was J von M angeht, so ging das Vertrauen, das er dem Angeklagten entgegenbrachte, über das hinaus, was die Arglosigkeit im Sinne der Mordqualifikation ausmacht – er wusste, dass seine Schwester mit dem Angeklagten gut bekannt war, und war deshalb bereit, ohne jedes Zögern mit ihm in seine Wohnung zu gehen; dort erzählte er unbefangen von den Dingen, die ihn bewegten, und schöpfte keinen Verdacht, als die vorgebliche Suche nach der Jacke Minuten in Anspruch nahm.

J von M hat – nach einer Vorphase, in der ihm "nur" der Mund zugeklebt war und er sicher große Ängste ausstehen musste – einen etwa zweiminütigen qualvollen Todeskampf bewusst erlebt, bevor Bewusstlosigkeit eintrat. Das ist zwar nicht "grausam" im Sinne des entsprechenden Mordmerkmals, wohl aber im landläufigen Sprachgebrauch.

Wesentliches Gewicht ist den Beweggründen für die Tat zuzumessen: Der Angeklagte hat das Leben eines Kindes geopfert, um seinen eigenen Lebensstil nicht aufgeben zu müssen. Dabei ging es nicht nur um die finanziellen Mittel – also die Umstände, die bereits die Habgier begründen und die hier nicht noch einmal berücksichtigt werden –, sondern wesentlich auch um die Aufrechterhaltung seiner "Maske", um das "mehr scheinen als sein". Bemerkenswert war insoweit die ichbezogene, allein an den eigenen Bedürfnissen ausgerichtete – nicht von schicksalhaften Konfliktsituationen abhängige – soziale Rücksichtslosigkeit der Interessenverwirklichung, bei der das Rechtsgut "Leben" absolut degradiert wurde.

Weiter war zu berücksichtigen, dass in der monatelangen minutiösen Planung der Tat wie auch in der Tatausführung selbst höchste kriminelle Energie zum Tragen gekommen ist.

Der Angeklagte hat ferner den Eltern von M., also den Adressaten seiner Erpressung und damit selbst unmittelbaren Tatopfern, vorgegaukelt, gegen Zahlung des Lösegeldes das Leben ihres Kindes retten zu können, obwohl ihm bereits beim Schreiben des Erpresserbriefes klar war, dass er J töten musste und würde.

Er hat die Nebenkläger ferner über mehrere Tage hinweg im Ungewissen gelassen und ihnen damit – dies versteht sich von selbst, auch ohne dass insoweit konkrete Feststellungen getroffen worden sind, und war auch dem Angeklagten bewusst – schwere seelische Qualen zugefügt, während er selbst mit Teilen des Lösegeldes K P gegenüber weiter den reichen Freund spielte.

Ins Gewicht fiel weiter die Höhe des geforderten und gezahlten Lösegeldes.

Schließlich war erschwerend noch zu berücksichtigen, dass er nach der Aufdeckung seiner Täterschaft andere Personen zu Unrecht der Beteiligung beschuldigt und ihnen dadurch erhebliche Nachteile verursacht hat.

Schuldmindernd war demgegenüber der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die Unreife seiner Persönlichkeit seine Tatbereitschaft begünstigt haben mag.

Wesentliches Gewicht war dem Geständnis des Angeklagten beizumessen. Er hat in der Hauptverhandlung aus freien Stücken eine umfassend geständige Einlassung abgegeben, obwohl feststand, dass seine früher abgelegten Geständnisse nach § 136 a Abs. 3 StPO nicht verwertbar sind. Die Kammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage nicht, das Geständnis in der Hauptverhandlung sei "nichts wert", da der Angeklagte nur das eingeräumt habe, was ohnehin bewiesen war. Richtig ist allerdings, dass auch ohne die Einlassung in der Hauptverhandlung zumindest die Tatsachen bewiesen worden wären, die den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge begründen: Der Angeklagte wurde beim Abholen des Lösegeldes observiert; das gesamte Lösegeld wurde in seiner Wohnung gefunden bzw. war auf seine Konten eingezahlt; der Erstickungstod des Kindes stand aufgrund der Obduktion fest; Reifenspuren am Auffindeort der Leiche bewiesen, dass der Angeklagte mit seinem PKW dort war; ferner erbrachte die durch den Zeugen Hase erfolgte Aufarbeitung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, in welchem Umfang er verschuldet war, auch konnte sein luxuriöser Lebenswandel über seinen Freundeskreis erforscht werden. Ohne die Einlassung des Angeklagten wäre aber die gesamte Tatplanung wie auch der Ablauf der Tat im Dunkeln geblieben. Dass die Tat und ihre Vorgeschichte in allen Details hat festgestellt werden können, ist das Verdienst des Geständnisses in der Hauptverhandlung.

Die Kammer ist auch nicht der Auffassung, es handele sich um ein "rein rationales" Geständnis, das nur von "Kalkül" geprägt sei.

Der Angeklagte hat sich zwar gewunden, den Tötungsvorsatz zuzugeben, er hat sich aber insoweit im Verlaufe des Prozesses weiterentwickelt. Nach Überzeugung der Kammer hat er im Laufe der Hauptverhandlung, unter Einschluss seines letzten Wortes, die Tat so schonungslos geschildert und seine Schuld und seine Reue so tief empfunden, wie es sein derzeitiger psychischer Zustand zulässt. Dass und warum es dennoch nicht möglich gewesen ist zu erklären, wie es zu einer solchen Tat kommen konnte, ist bereits im Rahmen der Erörterung der Sachverständigengutachten (S. 47 des Urteils) dargestellt worden. Diese Klärung zu erreichen, wird eines der Ziele des Strafvollzuges sein müssen.

Dass gegen den Angeklagten nach seiner Festnahme verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne von § 136 a StPO angewandt wurden, indem ihm die Zufügung von Schmerzen angedroht wurde, vermag dagegen die Schuld des Angeklagten nicht zu mindern. Unabhängig davon, ob und in welchem Maße sich die daran beteiligten Polizeibeamten strafbar gemacht haben – dies wird in dem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren zu klären sein –, zeigt die dadurch ausgelöste Diskussion über die Zulässigkeit von "Foltermaßnahmen", dass der Rechtsstaatlichkeit dieses Landes Schaden zugefügt worden ist. Das möglicherweise rechtswidrige Verhalten des Polizeivizepräsidenten D und des Kriminalbeamten E kann aber nicht die Tragweite entfalten, die Tatschuld des Angeklagten, der seinerseits anderen Menschen und damit der Rechtsgemeinschaft schwersten Schaden zugefügt hat, als weniger schwer zu gewichten. Das Fehlverhalten von Polizeibeamten, also der Exekutive, kann die Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt nicht in der Weise beeinflussen, dass diese sich hierdurch gehindert sehen dürfte oder müsste, die in einer Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen nach Recht und Gesetz zu bewerten und zu beurteilen.

Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und einem Vergleich der Umstände der vorliegenden Tat mit anderen Mordfällen ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass der Angeklagte mit dem Mord an J von M mit allen seinen Begleitumständen ein wesentlich größeres Unrecht begangen und ein erheblich größeres Maß an Schuld auf sich geladen hat, als es der Mindestverbüßungszeit von fünfzehn Jahren entsprechen würde, die auch dem für die lebenslange Freiheitsstrafe vorausgesetzten Mindestmaß an Schuld entspricht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der im einzelnen erörterten Besonderheiten, die dieses Verfahren von anderen Schwurgerichtsverfahren abheben. Der Angeklagte hat zum Ausdruck gebracht, der Umstand, dass er trotz der Unverwertbarkeit früherer Geständnisse in der Hauptverhandlung das ihm "bestmögliche" Geständnis abgelegt hat, müsse notwendigerweise dazu führen, die besondere Schuldschwere zu verneinen. Dem vermochte die Kammer nicht zu folgen; kein Geständnis kann die Fülle der zu seinen Lasten sprechenden Umstände, die seine Schuld begründen, ausgleichen.

Wenn der Angeklagte die Frage gestellt hat, was ihm sein Geständnis bei diesem Ergebnis "gebracht" habe, so ist er auf Folgendes hinzuweisen: Sich der Tat zu stellen in allen Konsequenzen, ist eine Grundvoraussetzung für eine Verarbeitung der Tat durch den Angeklagten. Der Sachverständige Prof. L hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tendenz des Angeklagten zur Externalisierung prognostisch ungünstig ist. Mit dem "freiwilligen" Geständnis in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte einen ersten und wichtigen Schritt zur Verarbeitung der Tat getan, der ihm nützen wird. Dies sollte er nicht zu gering einschätzen.

Der Verteidiger Dr. E hat für den Fall der Annahme besonders schwerer Schuld hilfsweise beantragt, den Gutachter Prof. Dr. P F vom Psychologischen Institut der Universität H mit einem Ergänzungsgutachten zu beauftragen. In das Ergebnis des Gutachtens hat er gestellt, "dass der Angeklagte in der vorliegenden Situation aufgrund der proximalen Bedingungen und der vorangegangenen Tatsachen (Ibiza-Kreis, K P usw.) nicht mehr in der Lage war, seinen Plan abzubrechen und vernunftsmäßig zu organisieren". Dieser Antrag war nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO zurückzuweisen. Durch die Gutachten der Sachverständigen Prof. L und E ist das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen. Die Sachkunde und Erfahrung der gehörten Sachverständigen steht außer Frage. Prof. Dr. L ist Leiter des Instituts für Forensische Psychiatrie der Universität E; der Sachverständige E ist seit etwa 20 Jahren als gerichtlicher Psychologe tätig. Beide Sachverständige sind in ihren Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, die Gutachten waren frei von Widersprüchen. Dass der neu benannte Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügen soll, ist nicht nachvollziehbar; solche ergeben sich nicht daraus, dass der Sachverständige Prof. F "in einer Person vereinigt, was Prof. L unter Zuhilfenahme des Psychologen E an Erkenntnissen gewonnen hat".

XII.

Die erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet (§ 51 StGB).

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger hat der Angeklagte zu tragen, weil er verurteilt worden ist (§§ 465, 472 StPO).