LG Kiel, Urteil vom 04.04.2008 - 8 O 50/07
Fundstelle
openJur 2011, 93762
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Behandlungsunterlagen betreffend die Behandlung der Klägerin zu Händen ihres Bevollmächtigten zur Einsichtnahme im Original zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über durchgeführte Behandlungsmaßnahmen handelt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € und wegen der zu vollstreckenden Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die 1957 geborene Klägerin, von Beruf Ärztin für Frauenheilkunde, macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Einsichtnahme in Originalbehandlungsunterlagen geltend.

Die Klägerin begab sich am Abend des 12.12.2003 nach Auftreten einer Parese am linken Oberschenkel in die stationäre Behandlung der neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums und schloss dort mit dem Beklagten einen Behandlungsvertrag in der Form einer Wahlleistungsvereinbarung ab.

Es wurde durch den aufnehmenden Arzt eine sogenannte Iliopsoasschwäche links diagnostiziert. Der Beklagte empfahl am folgenden Tag nach Durchführung eines MRT der Klägerin einen operativen Eingriff. Die Klägerin wurde jedoch zunächst am Nachmittag des 13.12.2003 gegen 15.15 Uhr aus dem Krankenhaus entlassen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieses gegen ärztlichen Rat erfolgte. Streitig ist weiterhin, ob die Klägerin am 15.12. in der Klinik anrief und um umgehende Wiederaufnahme bat. Zur Wiederaufnahme kam es erst am 17.12.2003, nach der Behauptung der Klägerin deshalb, weil früher kein Bett freigewesen sei. Am 18.12.2003 wurde ein extraforaminaler Bandscheibenvorfall im Bereich LW 3/LW4 bei der Klägerin operiert. Die Klägerin macht geltend, dass diese Operation zu spät erfolgt sei und sie dadurch einen vermeidbaren Gesundheitsschaden erlitten habe. Am 2.1.2004 erfolgte die Entlassung der Klägerin aus der stationären Behandlung.

In einem von der Klägerin angestrengten Schlichtungsverfahren gelangte der Schlichtungsgutachter Prof. B. zu der Einschätzung, dass eine Standardunterschreitung bei der Behandlung der Klägerin nicht vorliege. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf das Schlichtungsgutachten des Prof. Dr. B. vom 01.03.2006, Anlage B 2, Bl. 44 ff d. A. Während des Schlichtungsverfahrens verlangte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einsicht in die Originalbehandlungsakten betreffend die Klägerin. Ihm wurden vorgelegt im Original lediglich einige wenige Originalunterlagen, die sich in der Ambulanzakte befanden, im Übrigen lediglich Kopien der mittlerweile mikroverfilmten Behandlungsunterlagen.

Zu der Rüge der Klägerin, dass die vorgelegten Behandlungsunterlagen bzw. deren Kopien keine Aufzeichnungen über ärztliche Visiten und Pflegeleistungen enthielten, äußerte sich der Beklagte mit Schreiben vom 19.10.2006 (Anlage K 2, Bl. 15, 16 d. A.).

Die Klägerin rügt nach wie vor das Fehlen entsprechender Aufzeichnungen für den 12. und 13.12.2003. Darüber hinaus meint sie, Hinweiszeichen für Manipulationen an den Behandlungsunterlagen erkennen zu können. Sie behauptet, ein Stationsarzt der neurochirurgischen Klinik habe der Klägerin zugesagt, einen Vermerk aufzunehmen, wonach der Beklagte gegenüber dem Stationsarzt gesagt habe, es stünde vor Donnerstag (18.12.03) kein freies Bett zur Wiederaufnahme zur Verfügung. Wegen der von ihr behaupteten Fehlbehandlung hat sie unter dem Aktenzeichen 8 O 4/08 vor der Kammer mittlerweile Klage erhoben.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. der Klägerin zu Händen ihres Bevollmächtigten die vom Beklagten im Rahmen seiner ärztlichen Dokumentationspflicht von ihm selbst bzw. von ihm beauftragter dritter Stelle verwahrten Daten und Unterlagen der Klägerin kostenfrei zur Einsicht im Original zur Verfügung zu stellen.

2. der Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der gem. Ziffer 1 zur Verfügung gestellten Unterlagen an Eides statt zu versichern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die Ansprüche auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen seien erfüllt worden durch das Zurverfügungstellen der Kopien der Mikroverfilmungen der Krankenakte. Die Herausgabe der Originalakten sei dem Beklagten unmöglich bzw. unzumutbar. Er behauptet hierzu, dass die Behandlungsunterlagen im Universitätsklinikum zum Zwecke der Platzersparnis digitalisiert und mikroverfilmt würden. Die so behandelten Patientenakten würden, nachdem dieses Verfahren durch einen sogenannten Dienstleister durchgeführt worden sei, zunächst in einem Bunker in K. gelagert, wobei die Lagerung ohne irgendeine Ordnung geschehe, da die Originalakten anschließend vernichtet würden. In dem Bunker befänden sich Patientenunterlagen in einem solchem Umfange, dass ein Auffinden der Krankenakte der Klägerin unter Umständen mehrere Wochen dauern würde. Hinsichtlich der Situation im Bunker wird verwiesen auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder (Bl. 92 bis 94 d. A.). Die Vernichtung der Akten erfolgte nach Freigabe durch den jeweiligen Klinikdirektor. Wegen der von dem Beklagten behaupteten Verfahrensweise bei der Digitalisierung wird verwiesen auf die vorgelegte Verfahrensbeschreibung (Anlage B 3, Bl. 63 bis 70 d. A.). Eine irgendwie geartete Mitwirkung der Patienten sieht diese Verfahrensbeschreibung nicht vor. Der Beklagte behauptet im Prozess - entgegen seinem Schreiben vom 19.10.2006 -, dass es keine weiteren Aufzeichnungen über Pflegedokumentation und ärztliche Behandlung für den 12. und 13.12.2003 gebe.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet.

I.

1. Nach allgemein anerkannter Rechtsprechung hat der Patient grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Originalbehandlungsakten, was zum einen aus einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag, zum anderen aus § 810 BGB hergeleitet wird und darüber hinaus von der Rechtsprechung u. a. mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und seiner personalen Würde begründet wird (BGHZ 85, S. 327 ff). Daneben hat der Patient grundsätzlich auch Anspruch auf Überlassung von Kopien der Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung. Der Anspruch auf Herausgabe von Kopien ersetzt aber nicht das Einsichtsrecht in die Originalbehandlungsunterlagen. Vielmehr bedarf es der Gewährung des Einsichtsrechts in die Originalbehandlungsunterlagen, da nur so es dem Patienten möglich ist, zu kontrollieren, ob die ihm überlassenen Kopien vollständig sind und mit den Originalen übereinstimmen.

Der Beklagte, der aufgrund der Wahlleistungsvereinbarung zwischen den Parteien unmittelbar Vertragspartner der Klägerin geworden ist, hat diesen Anspruch nicht erfüllt. Unstreitig hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einsicht nur in einen geringen Teil der Originalbehandlungsunterlagen erhalten, nämlich hinsichtlich der ambulanten Behandlung, in welcher im Wesentlichen nur der Aufnahmebefund vom 12.12.2003, die Wahlleistungsvereinbarungen, ein Befundbericht der L.-Klinik vom 16.01.2004, zwei handschriftliche Befunde des Beklagten, die jeweils auch in den in Kopie beigefügten Arztbriefen vom 30.01.2004 sowie vom 19.03.2004 enthalten sind, die aber nicht die Behandlung vom 12. und 13.12.2003 betreffen sowie ein Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 18.02.2004. Alle übrigen Behandlungsunterlagen wurden dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Form von Kopien aus der Rückverfilmung digitalisierter Behandlungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Anhand dieser Kopien ist nicht zu beurteilen, ob die Kopien vollständig sind oder ob es noch weitere Behandlungsunterlagen gibt. Es ist mithin festzustellen, dass der Anspruch auf Einsichtnahme in die Originalbehandlungsunterlagen im Sinne von § 362 BGB nicht erfüllt worden ist.

2. Es ist auch nicht erwiesen, dass die Erfüllung dieses Anspruchs für den Beklagten unmöglich wäre, sodass der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen wäre, § 275 Abs. 1 BGB. Der Beweis für eine Unmöglichkeit der Leistung wäre von dem Beklagten zu erbringen. Dieser Beweis ist nicht geführt. Vielmehr spricht sehr viel dafür, dass sich die Originalbehandlungsunterlagen betreffend die Klägerin nach durchgeführter Digitalisierung ungeordnet in einem Bunker in K. befinden, wo sie neben anderen Unterlagen des Universitätsklinikums gelagert sind. Es ist festzustellen, dass die vom Beklagten bzw. in dessen Namen abgegebenen Erklärungen über das Vorhandensein der Behandlungsunterlagen recht widersprüchlich erscheinen. Während der Beklagte in seinem Schreiben vom 19.10.2006 an den Vorstand des Universitätsklinikums noch erklärte, dass sich die Originalunterlagen noch im Bunker befänden, wo sie sicher in einer längeren Suchaktion identifiziert werden könnten, teilte das Universitätsklinikum unter dem 15.1.2007 mit, es sei nicht feststellbar, ob die Unterlagen bereits vor der Digitalisierung oder nach der Verarbeitung nicht mehr vorhanden waren. In der Klagerwiderung vom 15.10.2007 wird auf Seite 8 ausgeführt, dass es „ausgeschlossen“ sei, sie wieder aufzufinden. Selbstverständlich hätten Mitarbeiter des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein im Laufe des Verfahrens geprüft, ob die für die Vernichtung bestimmten Krankenakten nach erfolgter Digitalisierung bereits vernichtet sind oder noch vorhanden seien. Die Akten hätten jedoch nicht mehr aufgefunden werden können (Seite 3 der Klagerwiderung). Im Gegensatz dazu wurde im Schriftsatz vom 05.02.2008 eingeräumt, dass sich die Originale der Krankenakten „in dem Bunker in dem ungeordneten Stapel“ befänden, das Durchsuchen des Bunkers nach den Akten würde einen unzumutbar hohen Zeitaufwand mit sich bringen. In der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2008 räumte der Beklagtenvertreter sodann ein, dass der Beklagte davon ausgehe, dass die Originalbehandlungsakte betreffend die Klägerin sich unter den noch nicht zur Vernichtung freigegebenen Behandlungsunterlagen befände. Die schriftsätzliche Erklärung, es sei vergeblich nach den Behandlungsunterlagen gesucht worden, revidierte der Beklagtenvertreter durch die Aussage, dass er mehrfach die Verwaltung des Universitätsklinikums gebeten habe, nach den Akten zu suchen. Mitarbeiter seien in den Bunker gegangen und hätten dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten gesagt, dass es völlig aussichtslos sei, die Akte zu suchen. Diese Erklärung lässt offen, inwieweit überhaupt Anstrengungen unternommen wurden, die Akte aufzufinden. Jedenfalls ist damit die Unmöglichkeit des Auffindens der Akte nicht schlüssig dargelegt. Zur Situation in dem Bunker hat der Beklagte Fotografien fertigen lassen. Es mag zwar einen erheblichen Aufwand bedeuten, in den vielen Umzugskartons die Behandlungsakte betreffend die Klägerin zu finden. Unmöglich ist dieses aber sicherlich nicht.

3. Zu erörtern bleibt mithin die Frage, ob der Beklagte die Einsichtnahme in die Originalbehandlungsakte mit der Begründung verweigern kann, dass ihm das Auffinden der Akte unzumutbar sei. Der Beklagte hat hierzu die Einrede des § 275 Abs. 2 BGB erhoben. Danach kann der Schuldner eine Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

Die danach gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass der Beklagte die Einsichtnahme nicht verweigern darf. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass § 275 Abs. 2 BGB eine eng auszulegende und nur selten anwendbare Sondernorm darstellt (Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., § 275 Nr. 27).

Hinsichtlich des Gläubigerinteresses ist weiter bedeutsam, dass zur Geltendmachung des Einsichtsanspruchs keineswegs besondere Gründe dargelegt werden müssen. Selbst außerhalb eines Rechtsstreits hat der Patient regelmäßig ohne Darlegung eines besonderen Interesses Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen (BGH NJW 1983, S. 2627 ff). Ein gesteigertes Interesse der Klägerin wird man umso mehr annehmen können, als sie derzeit Ansprüche wegen behaupteter Fehlbehandlung gegen den Beklagten mittlerweile auch in einem Rechtsstreit vor der Kammer (Aktenzeichen 8 O 4/08) geltend macht.

Schon bei dieser generell-abstrakten Betrachtung wird man ein gewichtiges Interesse der Klägerin an der Sichtung der Originalbehandlungsakten annehmen können. Es kommt hinzu, dass es in der Auseinandersetzung der Parteien über die Frage der richtigen Behandlung der Klägerin gerade um die Frage geht, ob die Durchführung der offenbar unstreitig indizierten Operation bereits am 13.12.2002 oder aber erst am 18.12.2003 geboten war. Wegen der Einzelheiten kann insoweit verwiesen werden auf das Gutachten im Schlichtungsverfahren von Prof. Dr. B. vom 01.03.2006, in dem auch der streitige Tatsachenvortrag der Parteien referiert wird. Das Gutachten gelangt auf Seite 8 zu dem Ergebnis, dass nach der zur Verfügung stehenden Dokumentation die Behandlung der Klägerin nicht standardunterschreitend gewesen sei. Andererseits führt der Sachverständige auch aus, dass eine Operationsverzögerung von zwei Tagen grundsätzlich geeignet sein könne, die Erholung einer nervenkompressionsbedingten Lähmung zu beeinträchtigen. Es wird damit deutlich, dass es im folgenden Arzthaftungsprozess durchaus auf die Frage ankommen kann, wie sich der Zustand der Klägerin insbesondere am 13.12.2003 darstellte, da an diesem Tag die Klägerin entlassen wurde, wobei streitig ist, ob dieses mit oder gegen ärztlichen Rat erfolgte. Das Ausmaß eventuell vorhandener Lähmungen könnte entscheidend sein für die Frage, ob eine Indikation zu einer früheren oder gar notfallmäßigen Operation bestand. Es finden sich zwar Angaben im Aufnahmebefund vom 12.12.2003 und es ist auch ein MRT-Befund am 13.12.2003 erhoben worden. Insbesondere zum 13.12.2003 finden sich aber weder Aufzeichnungen des Pflegepersonals noch ärztliche Aufzeichnungen über die Fortentwicklung des Beschwerdebildes. Dabei ist unstreitig, dass die Klägerin am 13.12.2003 untersucht worden ist, und zwar durch den Beklagten persönlich und wohl auch durch den Oberarzt Dr. R., wie der Beklagte selbst in seinem Schreiben vom 19.10.2006, Anlage K 2, Bl. 15 d. A., ausführt. Es ist also durchaus denkbar und keineswegs unwahrscheinlich, dass der Beklagte und/oder Dr. R. Aufzeichnungen über die von ihnen erhobenen Befunde am 13.12.2003 gemacht haben, deren Kenntnis für die Beurteilung der Haftungsfrage relevant sein könnte. Dafür, dass Aufzeichnungen durch den Beklagten gemacht worden sein könnten, spricht auch die Tatsache, dass der Beklagte in anderen Zusammenhang zu einem späteren Behandlungszeitpunkt in der Ambulanzakte handschriftliche Aufzeichnungen gemacht hat, die dann Gegenstand entsprechender Arztbriefe geworden sind. Die Kenntnis dieser möglichen oder gar wahrscheinlichen ärztlichen Aufzeichnungen ist auch nicht entbehrlich durch den Arztbrief vom 11.02.2004, wo zwar die Behandlungsmaßnahmen vom 13.12.2003 dargestellt werden, im Wesentlichen jedoch nur der MRT-Befund sowie die Wiedergabe der Gespräche mit der Patientin. Der Arztbrief vom 11.02.2004 ist im Ergebnis nicht geeignet, eine unmittelbare Dokumentation in den Behandlungsunterlagen zu ersetzen. Gleiches gilt für die Pflegedokumentation. Der Beklagte selbst führt in seinem Schreiben vom 19.10.2006 aus, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, wieso die Dokumentationen für die Pflegeleistungen nicht vorliegen. Pflegerische Leistungen und ärztliche Visiten seien erfolgt. Im Widerspruch hierzu lässt der Beklagte sodann die Behauptung aufstellen, eine Pflegedokumentation sei gar nicht erfolgt (Seite 6 der Klagerwiderung). Auch diese Aussage musste sodann in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2008 revidiert oder zumindest relativiert werden. Wie der informierte Vertreter des Beklagten, Herr Dr. N., im Termin erklärte, könne es sein, dass dann, wenn ein Patient nach der Aufnahme alsbald wieder entlassen wird, dass das Pflegeblatt wieder verworfen werde, wenn keine weiteren ärztlichen Behandlungsmaßnahmen erfolgen. Ob dem tatsächlich so gewesen ist, bleibt unklar. Immerhin hat die Patientin die Nacht über in der Klinik verbracht und es wurde eine umfänglichere Diagnostik (Laboruntersuchungen, MRT) durchgeführt. Es stand die Durchführung einer Operation zur Debatte und bei der Entlassung der Patientin war klar, dass diese alsbald zum Zwecke der Operation wieder aufgenommen werden sollte. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht recht verständlich, dass das Pflegeblatt „verworfen“ wird, weil es keine Bedeutung mehr haben könnte. Das Stammblatt mit dem Aufnahmetag 12.12.2003, 20 Uhr, ersetzt die Dokumentation der Pflegeleistungen nicht, sondern betrifft allenfalls den Status der Patientin zum Zeitpunkt der Aufnahme mit den allgemeinen Angaben. Eine übliche Pflegedokumentation, insbesondere für den 13.12., ist jedoch nicht vorhanden.

Es lässt sich gegenwärtig nicht beurteilen, ob die nach dem normalen Lauf der Dinge zu erwartenden ärztlichen und pflegerischen Aufzeichnungen hinsichtlich der Haftungsfrage eine irgendwie geartete Relevanz für den anstehenden Haftungsprozess haben können. Auszuschließen ist es jedoch nicht. Die Klägerin muss eine solche Relevanz nicht vortragen oder gar substantiieren. Ansonsten hätte eine Inzidentprüfung des Haftungsprozesses stattzufinden; der Einsichtsanspruch würde dann systemwidrig vom Ausgang des Haftungsprozesses abhängig gemacht würde. Allein die Tatsache der potenziellen Bedeutung für die Beweisführung der Klägerin begründet ein gesteigertes Gläubigerinteresse an der Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation. Hierzu bedarf es nicht des - von der Klägerin allerdings auch nicht erbrachten - Beweises oder auch nur der Vermutung einer Manipulation der Behandlungsunterlagen. Allerdings sind die bereits erörterten widersprüchlichen vorprozessualen und prozessualen Erklärungen der Beklagtenseite zum Verbleib der Unterlagen jedenfalls aus Sicht der Klägerin auch nicht gerade vertrauensbildend.

Das Gläubigerinteresse wird auch nicht durch den Umstand wesentlich vermindert, dass im Arzthaftungsprozess der Grundsatz gilt, dass dokumentationspflichtige Befunde, die nicht dokumentiert sind, im Zweifel zugunsten des Patienten als nicht erhoben gelten (vgl. z.B. BGH NJW 1989, 2330). Diese Beweislastumkehr lässt das Interesse der Klägerin an der Einsicht in die Originalakten nicht entfallen. Denn es ist ja durchaus vorstellbar, dass die Behandlungsunterlagen Eintragungen enthalten könnten, die geeignet wären, die Position der Klägerin, dass es zu einer früheren Operation hätte kommen müssen, zu stützen. So ist es etwa der Kammer aus anderen Begutachtungen in Arzthaftungsprozessen bekannt, dass eine umgehende operative Entlastung eines Bandscheibenvorfalls erfolgen muss, wenn es zu erheblichen Lähmungserscheinungen kommt. Auch der Vortrag der Klägerin betreffend die angebliche Aussage des Assistenzarztes zu der angeblich beabsichtigten Fertigung eines Vermerks über ein Gespräch mit dem Beklagten betreffend den Zeitpunkt der Aufnahme der Klägerin rechtfertigt ein Einsichtsinteresse. Es ist danach nicht auszuschließen, dass sich ein derartiger Vermerk in den Akten befinden könnte. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beklagte ein derartiges Gespräch und einen derartigen Vermerk bestreitet. Allein entscheidend insoweit ist, dass die Klägerin eine substanziierte Tatsachenbehauptung aufstellt, sodass ein berechtigtes Interesse besteht, diese Behauptung anhand eines Aktenvermerks möglicherweise belegen zu können.

Dem Beklagten ist sicher zuzugestehen, dass das Heraussuchen der Behandlungsunterlagen betreffend die Klägerin einen unter Umständen sehr erheblichen Aufwand erfordert, kostenverursachend ist und möglicherweise wertvolle Arbeitskraft von Mitarbeitern des Universitätsklinikums bindet. Es erscheint momentan auch ungewiss, ob das Auffinden der Unterlagen in irgendeiner Weise die Rechtsposition der Klägerin verbessern würde. Andererseits geht es nicht an, einen rechtlich anerkannten Anspruch allein deshalb zu versagen, weil seine Erfüllung für den Schuldner mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Hinzu kommt, dass die in Betracht kommenden Umzugskartons immerhin beschriftet sind und mit einer Filmnummer versehen sind. Der Aufkleber enthält auch die Information, dass es sich um Unterlagen der neurochirurgischen Klinik handelt, während der informierte Vertreter des Beklagten im Termin auch ausgeführt hat, dass es in dem Bunker auch andere Patientenunterlagen aus anderen Kliniken des Universitätsklinikums gebe sowie Archive von Röntgenunterlagen. Das macht deutlich, dass keineswegs die gesamten Bunkerräume durchsucht werden müssten, um die Behandlungsunterlagen der Klägerin aufzufinden. Wie groß der Aufwand zum Auffinden der Unterlagen tatsächlich wäre, lässt sich nicht sagen. Ob es tatsächlich Wochen dauern würde, die Unterlagen aufzufinden, hängt ab einerseits vom Zufall, andererseits von dem hierbei eingesetzten Personal.

Soweit in der mündlichen Verhandlung von Beklagtenseite ansatzweise Bedenken gegen eine Durchsuchung der Bunkerräume wegen der ärztlichen Schweigepflicht erhoben wurden, kann das vor dem Hintergrund, dass das Universitätsklinikum andererseits sämtliche Patientenunterlagen zwecks Digitalisierung externen Dienstleistern zur Verfügung stellt, nicht wirklich ernst genommen werden.

In die gebotene Güterabwägung einzustellen ist schließlich auch die Frage, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat, § 275 Abs. 2 S. 2 BGB. Dabei kommt es nicht auf das persönliche Vertreten müssen des Beklagten an, da er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen betreffend die Aufbewahrung der Patientenunterlagen ja des Universitätsklinikums bedient, das insoweit als Erfüllungsgehilfe des Beklagten angesehen werden kann. Das Universitätsklinikum hat sich ausweislich der vorgelegten Verfahrensbeschreibung zur Digitalisierung von Krankenakten (Anlage B 3) dazu entschlossen, aus Platzgründen Krankenunterlagen seiner Patienten zu digitalisieren und zum Zwecke der jederzeitigen Reproduktion mikrozuverfilmen. Anschließend werden die Patientenunterlagen vernichtet. Mit dieser Vernichtung der Akten verliert der Patient die Möglichkeit, die Originalbehandlungsakten einzusehen; es wird mithin billigend in Kauf genommen, dass der Patient ein Einsichtsrecht nicht mehr geltend machen kann. Zwar wird man nicht von vornherein sagen können, dass eine Ersetzung der Originalakten durch eine Digitalisierung in jedem Fall unzulässig ist, da man ein berechtigtes Interesse der Krankenhäuser an platzsparender Unterbringung der Archive wohl bejahen kann. Allerdings ist nach den Erfahrungen der Kammer in Arzthaftungssachen das Arbeiten mit mikroverfilmten Behandlungsunterlagen nicht nur bisweilen äußerst mühsam, es gehen auch wichtige Informationen häufig verloren, wenn etwa am Rand der Seiten die Daten nicht richtig lesbar sind und damit Eintragungen nur sehr schwer zuordnungsfähig sind. Des Weiteren werden häufig Seiten unvollständig oder schlecht leserlich kopiert. Schon das zeigt, dass das Verfahren der Digitalisierung und anschließender Vernichtung der Akten insbesondere bei mangelnder Qualität des Verfahrens durchaus geeignet sein kann, berechtigte Interessen des Patienten zu tangieren.

Vor allem aber ist zu bemängeln, dass das dargelegte Verfahren in keiner Weise unter Einbeziehung des Patienten erfolgt, sondern über seinen Kopf hinweg läuft. Zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts und eines eventuellen Beweissicherungsinteresses wäre es aus Sicht der Kammer geboten, die Zustimmung des Patienten zur Vernichtung der Akten einzuholen oder doch zumindest ihn auf die bevorstehende Vernichtung der Akten nach Abschluss der Behandlung hinzuweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, zuvor das Original einzusehen mit dem gleichzeitigen Erbieten, gegen Kostenerstattung Kopien der Unterlagen anzufertigen, bevor die Originale vernichtet werden. Der Umstand, dass die Behandlungsunterlagen jetzt nur noch mit erheblichem Aufwand aufzufinden sind, ist letztlich Folge des vom Universitätsklinikums gewählten Verfahrens der Digitalisierung von Krankenunterlagen. Da das gesamte Verfahren ausweislich der vorgelegten Verfahrensbeschreibung ohne jede Beteiligung des Patienten stattfindet, ist die Vernichtung der Originalakten als zu vertretender Umstand i. S. v. § 275 Abs. 2 S. 2 BGB zu bewerten.

Die Kammer hat den Klagantrag - ohne ihn inhaltlich zu verändern - geringfügig umformuliert und dabei auch die von der Rechtsprechung geforderte Einschränkung berücksichtigt, dass Anspruch nur auf Einsicht in solche Aufzeichnungen besteht, die objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen betreffen (BGHZ 85, S. 327). Diese Einschränkung stellt sich dar als „Minus“ gegenüber dem von der Klägerin gestellten Klagantrag.

II.

Abzuweisen war dagegen die Klage wegen der beantragten eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Behandlungsunterlagen. Die maßgeblichen Vorschriften der §§ 259 und 261 BGB sind auf derartige Verlangen betreffend die Richtigkeit von ärztlichen Behandlungsunterlagen erkennbar nicht anwendbar, da Behandlungsunterlagen primär therapeutischen Zwecken dienen und daher einer Rechnungslegung nicht vergleichbar sind (so auch OLG München, VersR 2007, S. 1130; LG Köln, VersR 1986, S. 775).

Die Kammer hält es für angemessen, gemäß § 92 ZPO die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Zwar mag man den Wert des Klagantrages zu 1., mit dem der Kläger teilweise obsiegt, als größer ansehen als den Wert des Klagantrages zu 2., jedoch ist zu berücksichtigen, dass aus den erörterten Gründen dem Klagantrag zu 1. nur in eingeschränktem Umfang stattgegeben werden konnte. Im Ergebnis hält sich das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegen beider Parteien in etwa die Waage.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.