LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.04.2005 - 2 Ta 105/05
Fundstelle
openJur 2011, 93509
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 31.01.2005 - 1 Ca 2397 c/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 895 EUR

Gründe

I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.10.1987 als gewerbliche Arbeitnehmerin in der Druckerei beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.09.2004 fristgerecht zum 31.03.2005 gekündigt. Diese Kündigung hat die Klägerin mit der am 23.11.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage angegriffen und gleichzeitig einen Antrag auf nachträgliche Zulassung gem. §§ 4, 5 KSchG gestellt. Außerdem hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren. Im Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage hat sie darauf abgestellt, ihr sei die Klagfrist von drei Wochen bekannt gewesen. Sie sei aber davon ausgegangen, dass diese Frist erst mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses, d. h. ab dem 01.04.2005 zu laufen beginne. Insoweit sie sich ganz sicher gewesen. Sie habe erst anlässlich eines anderen Besprechungs- und Beratungstermins bei ihrem Prozessbevollmächtigten am 12.11.2004 erfahren, dass die Klagefrist bereits verstrichen gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.01.2005 den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Außerdem hat es mit Beschluss vom 31.01.2005 die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt. Gegen diesen am 03.02.2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg. Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage ist nicht ersichtlich. Dies ist aber Voraussetzung für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe, § 114 ZPO.

Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin die Frist zur Klagerhebung, § 4 KSchG, versäumt hat, und eine Erfolgsaussicht für die nachträgliche Zulassung gem. § 5 KSchG nicht gesehen wird, ist von einer Wirksamkeit der Kündigung auszugehen, § 7 KSchG.

Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, sie sei davon ausgegangen, dass die Klagefrist erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginne. Weder die Begründung, ein Arbeitnehmer habe die 3-Wochenfrist nicht gekannt, noch, er sei von einem falschen Beginn der Frist ausgegangen, kann die nachträgliche Zulassung rechtfertigen. Die Unkenntnis von gesetzlichen Vorschriften stellt nach einhelliger Auffassung nicht eine ausreichende Entschuldigung der Versäumung der Frist des § 4 KSchG dar. Ein Arbeitnehmer muss die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich zumindest informieren (LAG Nürnberg Beschl. v. 20.09.2004 - 8 Ta 154/04 -; LAG Schl.-Holst. Beschl. v. 18.04.2005 - 2 Ta 94/05 -).

Soweit die Klägerin darauf abstellt, ihr sei die falsche Fristberechnung nicht vorzuhalten, da wegen der langen Kündigungsfrist eine Parallele zu einem befristeten Beschäftigungsverhältnis zu ziehen sei, kann dies schon deshalb nicht greifen, weil die Klagefrist gegen eine Kündigung in § 4 KSchG geregelt ist, während sich die Regelung für die Klagefrist bei befristeten Arbeitsverträgen in § 17 TzBfG findet. Wenn denn die Klägerin tatsächlich eine derartige Überlegung angestellt haben sollte, hätte sie ohne weiteres mit einem Blick in das Kündigungsschutzgesetz feststellen können und müssen, dass die Klagefrist mit dem Zugang der Kündigung beginnt. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeutig und bietet keinerlei Anlass zu irgendwelchen Missverständnissen.

Die Beschwerde hinsichtlich der Prozesskostenhilfe ist daher mangels Erfolgsaussicht mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich unter Berücksichtigung der angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.