VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.05.2011 - 5 K 3622/10
Fundstelle
openJur 2011, 92544
  • Rkr:

1. Die Gemeinden haben bei der Festsetzung der Hebesätze wegen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet.

2. Die rückwirkende Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes bis zum 30. Juni des jeweiligen Steuerjahres ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer folgender Grundstücke:

M. . (Gemarkung B. ; Flur 34, Flurstück 227)

G. . 28

M. . 43 (EW-Nr. 111-220-3-05736-7)

M. . 43 (EW-Nr. 111-220-3-11327-2)

M. . 43 (EW-Nr. 111-220-3-11328-0)

G. . 24 (EW-Nr. 111-220-3-12504-5)

G. . 24 (EW-Nr. 111-220-3-12509-5)

Bei den Grundstücken Nr. 3 - 7 handelt es sich um Eigentumswohnungen.

Für das Jahr 2010 hatte die Beklagte dem Kläger mit Grundsteuerbescheiden vom 12. Januar 2010 zur Zahlung von Grundsteuern in folgender Höhe herangezogen:

1.326,05 EUR

596,85 EUR

771,17 EUR

248,98 EUR

233,89 EUR

187,99 EUR

197,12 EUR

Diesen Bescheiden lag die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer für das Haushaltsjahr 2010 der Stadt Essen vom 30. November 2009 - Hebesatzsatzung - zugrunde, in der der Hebesatz für die Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer - B) auf 510 v. H. festgesetzt war.

In seiner Sitzung vom 30. Juni 2010 beschloss der Rat der Stadt F. die Satzung zur Änderung der Hebesatzsatzung, mit der der Hebesatz für die Grundsteuer - B auf 590 v. H. angehoben wurde. Außerdem bestimmt die Änderungssatzung in Art. 2, dass die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft tritt.

Auf der Grundlage dieser Änderungssatzung erhöhte die Beklagte die Grundsteuer für die Grundstücke des Klägers mit Bescheiden vom 17. August 2010 um folgende Beträge:

208,01 EUR

93,63 EUR

120,97 EUR

39,06 EUR

36,68 EUR

29,48 EUR

30,92 EUR

Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 24. August 2010 Klage erhoben. Er macht geltend, dass die rückwirkende Grundsteuererhöhung zur Mitte des Jahres unzulässig und völlig willkürlich sei. § 25 Abs. 3 GrStG sei eine unzulässige Norm. Es schreie zum Himmel, dass am letzten Tag des im Grundsteuergesetz festgelegten Zeitraums der Hebesatz angehoben werde und so der Stadt Mehreinnahmen zur Tilgung des Schuldenbergs in die Tasche spiele zu Lasten der Bürger.

Der Kläger beantragt,

die sieben Grundsteuerbescheide der Beklagten vom 17. August 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass die festgesetzten Grundsteuerbeträge auf der Anhebung des Grundsteuerhebesatzes basierten. Die Zulässigkeit ergebe sich aus § 25 Abs. 3 GrStG. Danach sei der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung zu Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten in diesem sowie im Verfahren 5 K 3902/10 vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Grundsteuerbescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes - GrStG - bestimmt die Gemeinde, ob und in welcher Höhe, d.h. mit welchem Hebesatz, sie von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erhebt. Diese Regelung beruht darauf, dass das Hebesatzrecht der Gemeinden in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - verfassungsrechtlich garantiert ist. Von dieser Ermächtigung hat der Rat der Stadt F. Gebrauch gemacht und den Hebesatz durch Satzung vom 30. Juni 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 auf 590 v.H. festgesetzt. Diesen Hebesatz hat die Beklagte auf den gemäß § 13 GrStG durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag, an den sie gemäß §§ 184, 182 der Abgabenordnung - AO - gebunden ist, angewandt und daher die Grundsteuer auf der Grundlage des § 27 GrStG für das Kalenderjahr 2010 zutreffend auf den jeweils erhöhten Betrag festgesetzt.

Die hiergegen gerichteten rechtlichen Bedenken des Klägers sind unbegründet.

Nach Art. 106 Abs. 6 GG steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu. Die Gemeinden haben dabei das Recht, die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Wie in der Rechtsprechung geklärt ist, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze wegen dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet.

Vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 32.90 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07 -, alle zitiert nach juris; Urteil des erkennenden Gerichts vom 19. Juni 1997 - 16 K 5327/95 -; VG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10, juris-Dokument.

Im Rahmen dieses Entschließungsspielraums, der auch erfasst, auf welche Weise sie ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanziert, kommt es der Gemeinde - durch ihren Rat - zu, die Hebesätze autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen. Allerdings darf die Grundsteuer die dieser Steuer unterworfenen Bürger nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf mithin gemessen an einer normalen finanziellen Leistungskraft keine "erdrosselnde" Wirkung haben. Auch darf die Gemeinde bei ihrer eigenverantwortlichen Abschätzung des Finanzbedarfs keine grob unsachlichen, d.h. evident willkürlichen Entschließungskriterien tragend werden lassen oder gar den zu bestimmenden Hebesatz ohne jede Würdigung seiner Wirkungen auf die Steuerpflichtigen "greifen". Auf die Óberprüfung, ob diese Grenzen des dem Rat der Gemeinde durch Verfassungsrecht zukommenden Entscheidungsspielraums, der oftmals als "Satzungsermessen" bezeichnet wird, eingehalten worden sind, hat sich die gerichtliche Kontrolle zu beschränken. Das bedeutet, dass der innerhalb dieser Grenzen des "Satzungsermessens" für die Gemeinde verbleibende weite Beurteilungsfreiraum der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Dementsprechend sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen - und entsprechend legitimierten - Satzungsgebers zu stellen.

Vgl. VG Münster, a.a.O.

Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Rat der Gemeinde F. mit dem für das Steuerjahr 2010 beschlossenen Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 590 v.H. die der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Grenzen seiner haushaltsrechtlichen Entschließungsbefugnis verletzt hätte.

Dieser Hebesatz ist vom Rat angesichts der in den Ratsvorlagen und sonstigen Beratungs- und Beschlussmaterialien beschriebenen aktuellen Haushaltssituation und der damit verbundenen Erhaltung der kommunalen Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit zur Verbesserung der Ertragssituation als dringend erforderlich angesehen worden. Zwar hatte die Beschlussvorlage der Verwaltung ursprünglich lediglich eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes auf 560 v.H. vorgesehen. Ein Antrag aus der Mitte des Rates wollte jedoch eine weitergehende Erhöhung auf 590 v.H. vor dem Hintergrund, dass die Stadt F. damit in der Gruppe des westdeutschen Großstädte auf relativ niedrigem Niveau bleibe und weil die Grundsteuer die "verlässlichste" Abgabe sei.

Diese Behandlung durch den Rat bietet für die Annahme einer wie immer zu verstehenden Willkür bzw. für einen "gegriffenen" oder unreflektiert an vorausgegangene Empfehlungen Dritter angeknüpften Steuersatz keinerlei Anhalt. Willkürlich ist es insbesondere nicht, einen Hebesatz nach den individuellen finanzwirtschaftlichen Gegebenheiten gerade dieser Gemeinde, wie sie sich dem hierzu berufenen Rat darstellen, zu beschließen. Dabei mag der gefundene Hebesatz - auch durchaus spürbar - höher liegen als der von Nachbargemeinden. Auf einen Vergleich des Hebesatzes mit dem anderer Gemeinden vergleichbarer Größenklasse oder mit sonstigen landes- oder kreisweiten Durchschnittshebesätzen kann es in diesem Zusammenhang gleichfalls nicht ankommen. Auch steht es in der originären Befugnis des Rates der Gemeinde, nach seiner Beurteilung die Steuersätze der Gemeindesteuern, insbesondere die Hebesätze der Grundsteuern A und B, in unterschiedlicher Höhe zu beschließen bzw. hier im Vergleich zu vorausgegangenen Steuerjahren unterschiedliche Veränderungen vorzunehmen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt hierin von vornherein nicht.

Soweit vorgebracht wird, dass es nicht Sinn der Grundsteuer sein könne, die selbstverschuldet leergewirtschafteten Kassen in rechtswidriger Weise zu füllen, kann damit eine Willkür ebenfalls nicht begründet werden, da auch die Entscheidungen, die seitens des Klägers als Ursache der angespannten Haushaltslage der Stadt F. angesehen werden, auf der Grundlage auf der demokratisch legitimierten Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Entscheidungsträger beruhten. Auch insoweit steht es nicht in der Rechtsmacht des Klägers oder des Gerichts, hier eigene für richtig gehaltene Bewertungen vorzunehmen und dies der Höhe des Hebesatzes für die Grundsteuer entgegenzuhalten.

Dass der Hebesatz in der beschlossenen Höhe eine erdrosselnde Wirkung für die betroffenen Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet hätte, ist schon nach dem hierauf aufbauenden Zahlbetrag der in Rede stehenden Steuer nicht ersichtlich.

Ist nach alledem der Hebesatz 2010 mit 590 v.H. als solcher materiellrechtlich nicht zu beanstanden, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Hebesatzsatzung 2010 sei verfahrensrechtlich rechtswidrig zustande gekommen. Dies zieht der Kläger auch selbst nicht in Zweifel. Soweit gerügt wird, die auf dem Satzungsbeschluss vom 30. Juni 2010 beruhende Hebesatzfestsetzung für das Jahr 2010 erfasse zu Unrecht rückwirkend auch die bis dahin verstrichenen Monate des Jahres 2010, ist dieser Einwand rechtlich ebenfalls unzutreffend.

§ 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG ermächtigt die Gemeinde durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung zu einer solchen rückwirkenden - auch erhöhten - Festsetzung bis zum 30. Juni des jeweiligen Steuerjahres. Diese Heraufsetzung des Hebesatzes der Grundsteuer im laufenden Steuerjahr bedeutet keine rückwirkende Änderung der Rechtslage und ist zudem verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 1999 - 14 A 4793/99 -, juris-Dokument.

Bei dem Stichtag 30. Juni kommt es auf den Zeitpunkt des Ratsbeschlusses an, nicht auf denjenigen der Bekanntmachung.

Vgl. Troll-Eisele, a.a.O., § 25 Rdnr. 7.

Dieser Voraussetzung ist vorliegend Rechnung getragen worden.

Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.