BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - V ZB 54/10
Fundstelle
openJur 2011, 91887
  • Rkr:
Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Februar 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt auch hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung der Beteiligten zu 1 450.000 €.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer eines Grundstücks in L. . Im Jahr 2008 wurde durch den Croydon County Court, England, das Insolvenzverfahren ("bankruptcy") über sein Vermögen eröffnet und der Beteiligte zu 3 zum Insolvenzverwalter ("trustee") bestellt. Die Eröffnung des Verfahrens wurde in das Grundbuch eingetragen.

Ohne vorherige Titelumschreibung beantragte die Beteiligte zu 1 im September 2009 auf Grund eines zu ihren Gunsten bestehenden Grundpfandrechts die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 1 die Anordnung der Zwangsversteigerung erreichen.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen für die Versteigerungsanordnung nicht gegeben. Notwendig seien eine Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den Beteiligten zu 3 und eine Zustellung an diesen, weil durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Wechsel in der Verfügungsbefugnis über das Grundstück stattgefunden habe. Das gelte auch bei einem ausländischen Insolvenzverfahren, denn es sei nicht ersichtlich, dass der ausländische Insolvenzverwalter schlechter gestellt sein solle als der inländische.

III.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Ohne Erfolg macht die Beteiligte zu 1 geltend, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine ausreichende Darstellung des Sachverhalts enthalte. Zwar beschränken sich die Beschlussgründe auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufs sowie eine knappe, im Wesentlichen auf die Entscheidung des Amtsgerichts Bezug nehmende rechtliche Würdigung. Hieraus lässt sich indes der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt (noch) mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, was Voraussetzung für die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts zu einer rechtlichen Überprüfung des angegriffenen Beschlusses ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 113/10, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, MDR 2008, 939; vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649). Das trifft entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 auch für den dem Versteigerungsantrag zugrunde liegenden Vollstreckungstitel zu, weil der Beschluss hierzu auf ein zugunsten der Beteiligten zu 1 bestelltes Grundpfandrecht Bezug nimmt. Eine weitere Konkretisierung war insoweit nicht zwingend geboten.

2. Auch die weiteren Einwände der Beteiligten zu 1 sind nicht begründet. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung ist zu Recht zurückgewiesen worden, weil der Vollstreckungstitel bislang nicht auf den Beteiligten zu 3 umgeschrieben und diesem danach zugestellt worden ist.

a) Die Anordnung der Zwangsversteigerung nach § 15 ZVG (i.V.m. § 869 ZPO) erfordert - wie jede andere Maßnahme der Zwangsvollstreckung - das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Erforderlich sind daher eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels (§ 724 Abs. 1 ZPO) und dessen Zustellung an den Schuldner (§ 750 Abs. 1 ZPO).

b) Daran ändert sich nichts, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Gläubiger wegen eines dinglichen Befriedigungsrechts, auf Grund dessen ihm nach § 49 InsO ein Absonderungsrecht zusteht, die Zwangsversteigerung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks betreibt. Allerdings bedarf es in diesem Fall vor der Anordnung der Zwangsversteigerung zunächst entsprechend § 727 ZPO (i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO) einer Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung auf den Insolvenzverwalter sowie einer den Anforderungen des § 750 Abs. 2 ZPO genügenden Zustellung an diesen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 25/05, DNotZ 2005, 840, 841 mwN; OLG Hamm, OLGZ 1965, 298, 300 f.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 727 Rn. 28 mwN; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 15 Anm. 23.9 mwN). Das hat seinen Grund darin, dass allein der Insolvenzverwalter wegen der nach § 80 Abs. 1 InsO auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsrechte Adressat einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme sein kann (Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 25/05, aaO).

c) Diese Anforderungen gelten auch in dem hier vorliegenden Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 2 durch ein englisches Gericht.

aa) Allerdings lässt sich das Erfordernis, die vollstreckbare Ausfertigung auf den Insolvenzverwalter umzuschreiben und diesem zuzustellen, nicht auf die Vorschrift in § 80 InsO stützen. Denn die Stellung des Insolvenzverwalters beurteilt sich, auch soweit in Deutschland belegenes Vermögen des Schuldners betroffen ist, nach englischem Recht.

(1) Welche Rechtsvorschriften auf das grenzüberschreitende Insolvenzverfahren zur Anwendung gelangen, richtet sich nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) in der zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 210/2010 des Rates vom 25. Februar 2010 (ABl. EU 2010 Nr. L 65, S. 1) geänderten Fassung (nachfolgend Europäische Insolvenzverordnung oder EuInsVO). Diese gehen in ihrem Anwendungsbereich den Vorschriften des in §§ 335 ff. InsO geregelten deutschen Internationalen Insolvenzrechts vor (MünchKomm-InsO/Reinhart, 2. Aufl., Vor §§ 335 ff. Rn. 84 mwN; vgl. auch OLG Stuttgart, ZInsO 2007, 611, 614). Der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung ist eröffnet (vgl. ihren 32. Erwägungsgrund). Auch die sachlichen Anwendungsvoraussetzungen gemäß Art. 1 Abs. 1 EuInsVO sind gegeben. Bei dem über das Vermögen des Beteiligten zu 2 eröffneten Verfahren der "bankruptcy" handelt es sich um eines der in Art. 2 Buchstabe a EuInsVO i.V.m. Anhang A der Verordnung genannten Insolvenzverfahren. Der Beteiligte zu 3 gehört als "trustee" zu den in Art. 2 Buchstabe b EuInsVO i.V.m. Anhang C der Verordnung bezeichneten Verwaltern.

(2) Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c EuInsVO richten sich die jeweiligen Befugnisse des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, vorliegend also nach englischem Recht. Die Regelung des § 80 InsO käme daher gemäß Art. 28 EuInsVO nur insoweit zur Anwendung, als in Deutschland ein weiteres (Sekundär-)Insolvenzverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EuInsVO eröffnet und hierfür ein zusätzlicher (Sekundär-)Insolvenzverwalter bestellt worden wäre, dessen Befugnisse sich - entsprechend der die universale Geltung des Hauptverfahrens einschränkenden Wirkung eines Sekundärinsolvenzverfahrens (EuGH, ZIP 2010, 187, 188 Rn. 22) - ausschließlich auf das im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen des Beteiligten zu 2 erstrecken würden. Dass ein solches Verfahren hier eröffnet wurde, geht aus der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht hervor. Auch der darin in Bezug genommene Grundbuchvermerk weist für das von dem Versteigerungsantrag betroffene Grundstück lediglich die Eröffnung des englischen (Haupt-)Insolvenzverfahrens aus.

bb) Der Umstand, dass sich die Befugnisse des Beteiligten zu 3 hinsichtlich des in Deutschland belegenen Grundstücks nach englischem Recht bestimmen, schließt indes die Notwendigkeit einer Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung nicht aus. Denn auch das englische Recht verleiht dem Insolvenzverwalter eine Rechtsstellung, auf Grund deren sich die von der Beteiligten zu 1 beabsichtigte Zwangsversteigerung gegen den Beteiligten zu 3 richtet.

(1) Zu einer dahingehenden rechtlichen Beurteilung ist der Senat befugt, obwohl das Beschwerdegericht die Anwendbarkeit englischen Rechts nicht in Erwägung gezogen hat. Denn es handelt sich nicht um eine dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 576 Abs. 3, § 560 ZPO grundsätzlich entzogene Nachprüfung der Feststellungen des Beschwerdegerichts über das Bestehen und den Inhalt einer nach § 576 Abs. 1 ZPO nicht revisiblen ausländischen Norm, sondern um die Anwendung einer in den Vorinstanzen übersehenen Vorschrift auf einen festgestellten Sachverhalt (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1957 - V ZR 75/56, BGHZ 24, 159, 164; vom 23. Oktober 1963 - V ZR 146/57, BGHZ 40, 197, 201; BGH, Urteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 268/02, NJW-RR 2004, 308, 310 mwN - jew. zur Revision). Darauf, ob die für das Revisionsverfahren geltende Vorschrift in § 545 ZPO in der durch das FGG-Reformgesetz (vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586) geänderten Fassung nunmehr eine revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit des ausländischen Rechts eröffnet (offen gelassen von BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070, 1072 Rn. 21 mwN) und sich hieraus auch Auswirkungen für den Prüfungsumfang des Rechtsbeschwerdegerichts ergeben (bejahend Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 293 Rn. 28; verneinend Lohmann in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 576 Rn. 4), kommt es nicht an.

(2) Nach sec. 306 (2) des englischen Insolvency Act 1986 geht in der Insolvenz des Schuldners dessen Eigentum auf den Insolvenzverwalter über ("any property which is [...] comprised in the bankrupt's estate vests in the trustee"), ohne dass es eines besonderen Übertragungsakts bedarf ("without any conveyance, assignment or transfer"; vgl. Sealy/Milman, Annotated Guide to the Insolvency Legislation, 7. Aufl., Anm. zu sec. 306: "automatic vesting"). Der Verwalter tritt im Zeitpunkt seiner Bestellung (sec. 306 [1]: "on his appointment taking effect") hinsichtlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens in die Rechtsnachfolge des Schuldners ein (Florian, Das englische internationale Insolvenzrecht, 1989, S. 37). Das englische Recht verschafft somit dem Insolvenzverwalter eine Rechtsposition, die über die in § 80 InsO begründete Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach deutschem Recht hinausgeht (Ahrens, Rechte und Pflichten ausländischer Insolvenzverwalter im internationalen Insolvenzrecht, 2002, S. 113).

(3) Zwar wird im Schrifttum vertreten, dass in Deutschland belegenes Schuldnervermögen von der Rechtswirkung der Vorschrift in sec. 306 (2) Insolvency Act 1986 nicht erfasst werde, weil dem deutschen Recht ein Eigentumsübergang kraft Insolvenzeröffnung oder Verwalterbestellung fremd sei (vgl. Lüer in Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., §§ 237, 238 Rn. 78; Aderhold, Auslandskonkurs im Inland, 1992, S. 230; v. Oertzen, Inlandswirkungen eines Auslandskonkurses, 1990, S. 83, aA Ahrens, aaO, S. 113 f.). Ob sich diese Auffassung auch nach dem Inkrafttreten der Europäischen Insolvenzverordnung im Hinblick auf die durch Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c EuInsVO angeordnete Anwendung des Recht des Staates der Verfahrenseröffnung auf die Befugnisse des Insolvenzverwalters sowie den Umstand, dass die Verordnung keine Sonderanknüpfung für die eigentumsrechtliche Situation des in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Schuldnervermögens enthält, aufrechterhalten lässt, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn auch soweit ein Eigentumsübergang verneint wird, steht jedenfalls die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis über den Vermögensgegenstand dem englischen Insolvenzverwalter zu (Lüer in Kuhn/Uhlenbruck, aaO; Aderhold, aaO; v. Oertzen, aaO, S. 84).

(4) Dessen Rechtsmacht bleibt somit nicht hinter derjenigen zurück, die bei einem auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Insolvenzverfahren nach § 80 InsO dem deutschen Insolvenzverwalter zukommt. Das gilt auch in Ansehung einer Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung, die von einem absonderungsberechtigten Gläubiger nach der Insolvenzeröffnung durchgeführt wird. Diese ist somit auf Grund des Wechsels in der Verfügungsbefugnis über den betroffenen Vermögensgegenstand gegen den englischen Insolvenzverwalter gerichtet. Auf ihn ist die vollstreckbare Ausfertigung daher umzuschreiben, weil das Vollstreckungsorgan gemäß § 750 Abs. 1 ZPO nur gegen die in dem Vollstreckungstitel genannten Personen Zwangsmaßnahmen ergreifen darf (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 102/07, BGHZ 177, 12, 15 f. Rn. 14 mwN).

d) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 EuInsVO.

aa) Nach dieser Vorschrift wird das dingliche Recht eines Gläubigers an einem unbeweglichen Gegenstand des Schuldners, der sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines von dem Eröffnungsstaat verschiedenen Mitgliedstaats befindet, von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt. Welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (ausführlich zum Streitstand zuletzt etwa MünchKomm-InsO/Reinhart, aaO, Art. 5 EuInsVO Rn. 13; Plappert, Dingliche Sicherungsrechte in der Insolvenz, 2008, S. 265 ff. - jew. mit zahlr. Nachw.). Der Streit dreht sich im Kern um die Frage, ob die von der Vorschrift erfassten dinglichen Rechte, wozu nach Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a EuInsVO auch ein Grundpfandrecht zählt, unter Abweichung von Art. 4 EuInsVO insgesamt dem Recht des Belegenheitsstaates unterliegen und daher auch den durch dessen Insolvenzrecht vorgesehenen Einschränkungen unterworfen sind oder ob diese Rechte - so die wohl herrschende Ansicht - keinerlei insolvenzrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Einer Antwort hierauf bedarf es indes nicht. Unter Zugrundelegung der zuletzt genannten Auffassung sind die dinglichen Rechte im Ergebnis so zu behandeln, als ob das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre (MünchKomm-InsO/Reinhart, aaO; ebenso Braun/Liersch, InsO, 4. Aufl., § 351 Rn. 10 zu der im Wesentlichen gleich lautenden Vorschrift in § 351 InsO). Hierauf beruft sich die Beteiligte zu 1, allerdings in erster Linie aufgrund der Regelung in § 351 InsO.

bb) Darum geht es jedoch nicht. Insolvenzrechtliche Einschränkungen, denen ein dingliches Recht ausgesetzt sein kann, sind lediglich solche, die das Recht des Gläubigers betreffen, ungeachtet der Insolvenz des Schuldners aus dem Sicherungsgut Befriedigung zu suchen. Es handelt sich um Eingriffe in die Befugnis des Gläubigers, das dingliche Recht im Sicherungsfall, gegebenenfalls im Wege der Einzelzwangsvollstreckung, zu verwerten und den sich aus der Verwertung ergebenden Erlös einzubehalten, soweit dies zur Tilgung der gesicherten Forderung erforderlich ist (vgl. Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, 2002, Art. 5 Rn. 12; Plappert, aaO, S. 284; ähnlich Herchen, Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 23.11.1995, S. 80). Damit ist die Notwendigkeit, einen hinsichtlich des dinglichen Rechts errichteten Vollstreckungstitel vor dem Beginn der Vollstreckungsmaßnahme auf den Insolvenzverwalter umzuschreiben und diesem zuzustellen, nicht zu vergleichen. Sie ergibt sich allein aus den vollstreckungsrechtlichen Folgen der Befugnis des Insolvenzverwalters, über das Schuldnervermögen zu verfügen. Hierzu enthält Art. 5 EuInsVO keine Regelung.

cc) Auch der Normzweck rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dem 25. Erwägungsgrund zur Europäischen Insolvenzverordnung soll durch die von dem Recht des Eröffnungsstaates abweichende Sonderanknüpfung für dingliche Rechte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese für die Gewährung von Krediten von erheblicher Bedeutung sind; die Begründung, Gültigkeit und Tragweite eines solchen dinglichen Rechts sollen sich deshalb regelmäßig nach dem Recht des Belegenheitsortes bestimmen und von der Eröffnung des Insolvenzverfahres nicht berührt werden. Der europäische Verordnungsgeber wollte mithin - ungeachtet der Reichweite der in Art. 5 EuInsVO getroffenen Regelung (s.o. unter aa) - das Vertrauen des Sicherungsnehmers darauf schützen, dass sich die ihm gewährte Sicherheit auch für den Fall der Eröffnung eines EU-ausländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sicherungsgebers nach derjenigen Rechtsordnung beurteilt, die ihrer Errichtung zugrunde lag. Dieser Schutz betrifft indes ebenfalls nur den Inhalt des Rechts, nicht aber die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen es geltend zu machen ist.

dd) Soweit die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung auf den ausländischen Insolvenzverwalter sowie die nachfolgend im Ausland vorzunehmende Zustellung für den die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger mit einer zusätzlichen finanziellen und zeitlichen Belastung verbunden sind - wovon allerdings regelmäßig auszugehen sein wird -, bleibt diese - entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Ansicht - für die rechtliche Bewertung ohne Bedeutung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich der Mehraufwand in einer Weise auf die Werthaltigkeit des Titels auswirkt, die es rechtfertigt, das in §§ 727, 750 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende Interesse an einer eindeutigen Identifizierbarkeit der an der Zwangsvollstreckung Beteiligten durch das Vollstreckungsorgan dahinter zurücktreten zu lassen. Die Beeinträchtigung des Gläubigers geht nicht über dasjenige hinaus, womit er auch in sonstigen Fällen - etwa wenn der Titelschuldner verstirbt und durch eine im Ausland ansässige Person beerbt wird - zu rechnen hat.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 26 Nr. 1 RVG.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen:

AG Leipzig, Entscheidung vom 20.10.2009 - 480 K 1557/09 -

LG Leipzig, Entscheidung vom 01.02.2010 - 3 T 866/09 -