BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10
Fundstelle
openJur 2011, 91373
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 28. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit Oktober 1986 Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, welches an eine Straße mit erheblichem Gefälle angrenzt. Die Straße wird seit 1986 oder 1987 durch eine von dem beklagten Markt errichtete Mauer aus Stahlbeton abgestützt. Die Mauer wurde mit einer Deckenplatte, die über das Grundstück der Klägerin verläuft, mit dem Wohngebäude der Klägerin verbunden. Ferner ist auf der Stützmauer ein Geländer errichtet und in die Außenmauer des Gebäudes eingeputzt worden.

Die Klägerin macht geltend, durch die Deckenplatte würden erhebliche statische Kräfte auf ihr Gebäude geleitet, was zu Rissen und Schäden führe. Sie verlangt von der Beklagten die Beseitigung der auf ihrem Grundstück befindlichen Deckenplatte sowie eine Gestaltung der Stützmauer derart, dass von dieser keine statischen Kräfte auf ihr Grundstück einwirkten und das Geländer nicht mehr in ihrem Haus verankert sei. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, möchte der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, die Stützmauer so umzubauen, dass das Eigentum der Klägerin nicht beeinträchtigt werde. Es gebe keinen Rechtsgrund, der die Klägerin verpflichte, den derzeitigen Zustand zu dulden. Der Beseitigungsanspruch unterliege nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der Verjährung. Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichtshofs überzeuge nicht.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der von der Klägerin geltend gemachte Beseitigungsanspruch ist verjährt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB keine Anwendung; dieser verjährt daher innerhalb der regulären Frist (Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78, LM § 1004 BGB Nr. 156; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556 [insoweit in BGHZ 112, 1 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 63; Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 14; ebenso: OLG Celle, NJW-RR 2007, 234, 235; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 1004 Rn. 112; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1004 Rn. 45).

An dieser Auffassung ist trotz der gegen sie erhobenen Kritik festzuhalten (vgl. LG Tübingen NJW-RR 1990, 338; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 9; ders., BGB [2006], § 1004 Rn. 201; MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 902 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl., § 1004 Rn. 121; Jauernig, BGB, 13. Aufl., § 902 Rn. 1; Toussaint in jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 902 Rn. 14; Wilhelm, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 1180; Picker, JuS 1974, 357, 358; Baur, JZ 1973, 560; Volmer, ZfIR 1999, 86, 87 f.). Richtig an der Kritik ist allerdings, dass die Anwendbarkeit von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht davon abhängen kann, ob sich der jeweilige Anspruch aus dem Inhalt des Grundbuchs ergibt (so noch Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 239). Denn das Grundbuch verlautbart nur das dingliche Stammrecht, nicht dagegen die aus diesem Recht folgenden Ansprüche (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2005], § 1004 Rn. 201; Baur, JZ 1973, 560). Auch der Herausgabeanspruch des Grundstückseigentümers nach § 985 BGB, für den § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nach allgemeiner Meinung gilt (Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 7), lässt sich nicht aus dem Grundbuch ersehen; aus diesem ergibt sich nämlich nicht, wer Besitzer des Grundstücks ist und ob ein den Anspruch hinderndes Recht zum Besitz nach § 986 BGB besteht.

Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Anwendung oder Nichtanwendung der Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB ist vielmehr deren Zweck, den Bestand der im Grundbuch eingetragenen Rechte dauerhaft zu sichern (Münch-Komm-BGB/Baldus, 5. Aufl., § 1004 Rn. 121; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 1). Unverjährbar sind deshalb alle Ansprüche, die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst dienen und sicherstellen, dass die Grundbucheintragung nicht zu einer bloßen rechtlichen Hülse wird. Geht es dagegen nur um eine Störung in der Ausübung des Rechts, welche die dem Grundstückseigentümer zustehende Rechtsmacht (§ 903 BGB) unberührt lässt, steht der Schutzzweck des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB der Möglichkeit der Verjährung eines auf Beseitigung der Störung gerichteten Anspruchs nicht entgegen (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, NJW 2011, 518 Rn. 21).

Letzteres trifft ohne weiteres auf Störungen zu, deren Quelle sich - wie hier - auf dem Grundstück des gestörten Eigentümers befinden, und die deshalb von diesem im Rahmen seiner aus § 903 BGB folgenden Rechtsmacht beseitigt werden können. Denn der von dem Störer geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB rechtswidrig, muss also von dem Eigentümer nicht geduldet werden. Sind auf dem Grundstück beispielsweise fremde Leitungen verlegt, deren Beseitigung der Eigentümer nach § 1004 BGB verlangen konnte, entsteht nach Verjährung des Anspruchs nicht etwa ein Recht des Störers, die Leitungen auf dem Grundstück zu halten (verkannt von Vollmer, ZfIR 1999, 86, 88). Der Eigentümer ist vielmehr berechtigt, diese von seinem Grundstück zu entfernen; einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden. Die Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB hat lediglich zur Folge, dass der Grundstückseigentümer die Störung auf eigene Kosten beseitigen muss. Die Gefahr, dass das eingetragene Recht infolge der Verjährung des Beseitigungsanspruchs "inhaltslos" (so Picker, JuS 1974, 357, 358) oder ein "Rechtskrüppel" (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 1) wird, besteht daher nicht; ebensowenig wird das Grundstückseigentum faktisch mit einer aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Duldungsdienstbarkeit belastet (so aber Baur, JZ 1973, 560, 561).

2. So liegt es auch hier. Der gegen den Beklagten ursprünglich bestehende Beseitigungsanspruch diente nicht der Verwirklichung des Eigentumsrechts der Klägerin, sondern betraf eine bloße Störung in der Ausübung dieses Rechts. Die Klägerin ist ungeachtet der Verjährung des Beseitigungsanspruchs berechtigt, die auf ihr Grundstück ragende Deckenplatte zu entfernen und die Verankerung des Geländers in der Außenwand ihres Gebäudes zu lösen (wegen der damit verbundenen Folgen für die Statik der Stützmauer allerdings nur nach entsprechender Ankündigung gegenüber dem Beklagten). Es ist dann Sache des Beklagten, für eine neue, das Eigentum der Klägerin nicht beeinträchtigende Abstützung der Straße zu sorgen.

III.

Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs ist, nachdem die reguläre Verjährungsfrist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf drei Jahre verkürzt wurde (§ 195 BGB), unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und damit vor Erhebung der Klage eingetreten. Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Stresemann Czub Roth Brückner Vorinstanzen:

LG Deggendorf, Entscheidung vom 28.10.2009 - 2 O 625/07 -

OLG München, Entscheidung vom 10.06.2010 - 8 U 5370/09 -