BFH, Beschluss vom 23.04.2009 - X B 214/08
Fundstelle
openJur 2011, 86670
  • Rkr:
Gründe

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Hat das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil die Revision nicht zugelassen, so ist die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision muss der Beschwerdeführer in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Daran hat es die Klägerin jedenfalls innerhalb der am 12. Dezember 2008 endenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde fehlen lassen.

a) Mit ihren Ausführungen in der fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung wird der vom FG beurteilte Sachverhalt wiedergegeben und Kritik an der vom FG vorgenommenen rechtlichen Würdigung geübt. Die Klägerin bemängelt, das FG habe es sich zu einfach gemacht, indem es die Klägerin als gewerbliche Unternehmerin eingestuft habe und trotz der Offizialmaxime nicht der Frage nachgegangen sei, ob nicht die Klägerin für jeden erkennbar eine Strohmann-Figur eines anderen gewesen sei, obwohl die Strohmann-Eigenschaft offenkundig gewesen sei. Sie führt aus, richtigerweise hätten die Tätigkeiten dem Zeugen X zugeordnet werden müssen, wohingegen sich das FG für den einfacheren Weg entschieden und an die von der Klägerin stammende Gewerbeanmeldung angeknüpft und sie zur Grundlage der Urteilsfindung gemacht habe. Die Klägerin vermisst in dem angefochtenen Urteil die Beachtung ihrer Rechtsausführungen zur Drei-Objekt-Grenze in der Klageschrift und die Berücksichtigung des durch die Rechtsprechung und einen Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 20. Dezember 1990 geschaffenen Vertrauenstatbestand zur Drei-Objekt-Grenze. Zusammengefasst hält sie es für geboten, "dass das Finanzgericht in die weitere Sachaufklärung eintritt (fehlende Unternehmereigenschaft der Klägerin) und der Anfang der 1990er Jahre geltenden Rechtslage Bedeutung beimisst, wonach an Hand der 'Drei-Objekt-Grenze' von einem gewerblichen Grundstückshandel der Klägerin nicht ausgegangen werden könne."

b) Mit ihrem Vorbringen hat die Klägerin weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, an deren Klärung ein allgemeines Interesse besteht noch hat sie damit die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung dargelegt.

2. Das Vorbringen der Klägerin kann allenfalls als Rüge der Verletzung der dem FG gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht verstanden werden.

Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann darin bestehen, dass das FG von angebotenen Beweismitteln keinen Gebrauch gemacht hat oder darin, dass es von einer Beweisaufnahme abgesehen hat, obwohl sie sich auch ohne Antrag dem FG hätte aufdrängen müssen. Unabhängig davon, dass die Beschwerdebegründung nicht erkennen lässt, worin im Streitfall die Verletzung der Sachaufklärungspflicht bestehen soll, stellt das Vorbringen der Klägerin keine schlüssige Rüge des behaupteten Verfahrensfehlers dar.

a) Im Falle des Übergehens von Beweisanträgen hätte die Klägerin darlegen müssen (vgl. dazu grundlegend BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; ferner BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637):

- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen),

- die angebotenen Beweismittel,

- die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll), in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat,

- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,

- inwieweit das Ergebnis des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und

- dass --sofern die Voraussetzungen des § 295 der Zivilprozessordnung gegeben sind-- bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise gerügt worden ist oder aber die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können.

Solches Vorbringen hat die Klägerin unterlassen. Sie muss sich zudem entgegen halten lassen, dass ihr damaliger Prozessbevollmächtigter den in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nach Unterbrechung und Beratung sowie vor dem Stellen der Sachanträge verkündeten Beschluss des FG, keine Beweisaufnahme durchzuführen, hingenommen hat, ohne die unterlassene Beweisaufnahme zu rügen. Der darin liegende Rügeverzicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 103) schließt die Revisionszulassung aufgrund des behaupteten Verfahrensmangels aus.

b) Ist die Klägerin der Ansicht, dem FG hätte sich eine Beweisaufnahme von Amts wegen auch ohne entsprechenden Beweisantrag aufdrängen müssen, so hätte sie nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu machen müssen, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen und aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332). Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Die Notwendigkeit solchen Vorbringens ergibt sich im Streitfall schon zum einen daraus, dass sich die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wiederholten und präzisierten Beweisanträge gerade nicht auf die Frage beziehen, ob sie als "Strohmann" für einen anderen zu betrachten ist, und zum anderen aus der Tatsache, dass die Klägerin in dem Verfahren geltend gemacht hatte, die Einkünfte aus der Veräußerung der beiden Immobilien seien nicht ihr, sondern der atypisch stillen Gesellschaft zuzurechnen gewesen, die zwischen ihr und dem Zeugen X bestanden habe.

c) Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 FGO eingegangene Beschwerdebegründung erfüllt somit die Anforderungen an eine schlüssige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht, zumal bei der Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebrachte Ausführungen nicht berücksichtigt werden dürfen, soweit sie --wie hier-- über bloße Erläuterungen und Ergänzungen hinausgehen. Daher kommt den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 6. März 2009 keine Bedeutung bei. Darin benennt sie erstmals konkrete Aktenstücke, die das FG nach ihrer Auffassung hätte heranziehen müssen. Entsprechendes gilt für ihre nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gestellten Anträge vom 5. Januar 2009 und vom 9. April 2009 auf Beiziehung bestimmter Akten.