OLG Hamm, vom 11.02.2000 - 9 U 204/99
Fundstelle
openJur 2011, 83448
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 O 221/99
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. August 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den be-reits vorprozessual gezahlten und den erstinstanzlich aus-geurteilten Betrag hinaus weitere 5.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. April 1999 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 40.000,00 DM und die Beklagte in Höhe von 5.000,00 DM.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe von Schmerzensgeld und die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem Verkehrsunfall.

Am 01.12.1995 ereignete sich in B ein Verkehrsunfall zwischen zwei Personenkraftwagen. Der Kläger wurde als Fahrer eines Fahrzeugs bei dem Unfall erheblich verletzt. Er erlitt ein schweres Schädelhirntrauma, ein HWS-Trauma, der linke Ellenbogen war zertrümmert, die linke Kniescheibe war zertrümmert, der linke Oberschenkelknochen war zweifach gebrochen und das rechte Sprunggelenk war zersplittert. Wegen der weiteren Einzelheiten der erlittenen Verletzungen wird auf das Schreiben der Ärzte Dr. N und Dr. F der G in B vom 29.02.1996 (Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 06.04.1999) Bezug genommen. Der Kläger wurde am 01.12.1995 in das G Krankenhaus eingeliefert. Dort lag er zunächst bis zum 26.01.1996 auf der Intensivstation und danach bis zum 29.02.1996 auf einer normalen Station. Anschließend befand sich der Kläger in einer Rehabilitationsbehandlung in B , die bis zum 01.04.1996 andauerte. In der Folgezeit erfolgte eine ambulante Weiterbehandlung bis in das Jahr 1997. Während dieser Zeit fanden über 100 Arztbesuche statt, außerdem wurde der Kläger im November 1997 operiert, wobei die Nägel und der Draht entfernt wurden. In der Zeit vom 01.12.1995 bis zum 30.09.1996 bestand eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 %. In der Zeit vom 30.09.1996 bis zum 31.11.1997 betrug die MDE 70 %, in der Zeit vom 01.11.1997 bis zum 12.10.1998 40 % und nach dem 12.11.1998 30 %.

Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte hat vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 50.000,00 an den Kläger gezahlt. Mit Schreiben vom 05.08.1997 hat die Beklagte gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers erklärt:

"Im übrigen bestätigen wir Ihrem Mandanten, daß ihm im Rahmen des bestehenden Kraft-Haftpflicht-Vertrages unfallbedingten immateriellen und materiellen Schaden, soweit nicht auf Sozialversicherungsträger pp. übergegangen, erstattet werden.

Für eine Klageerhebung besteht auch insoweit weder Anlaß noch Rechtsschutzbedürfnis."

Mit seiner Klage vom 06.04.1999 hat der Kläger weiteren immateriellen Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden begehrt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bis zur mündlichen Verhandlung am 12.08.1999 sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt DM 90.000,00 angemessen gewesen.

Die Beklagte hat gemeint, das gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von DM 50.000,00 stelle einen angemessenen Ausgleich dar. Ein weiterer Rückgang der Beeinträchtigungen sei wahrscheinlich. Darüber hinaus bestehe kein Feststellungsinteresse, da die Ersatzpflicht vorprozessual anerkannt worden sei.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von DM 5.000,00 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung begehrt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld bis zum 12.08.1999, hilfsweise ein zeitlich unbegrenztes Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden.

Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 90.000,00 für angemessen. Er meint, dies ergebe sich aus der Schwere der Verletzungen und behauptet dazu, während der Zeit auf der Intensivstation habe er in einem künstlichen Koma gelegen. Anschließend habe er unter erheblichen Schmerzen gelitten. Als Dauerfolgen seien u. a. eine eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit eingetreten. Spaziergänge seien nur mit einer Dauer von einer 3/4 Stunde möglich. Darüber hinaus hält der Kläger ein Feststellungsinteresse für gegeben. Er ist der Ansicht, die Erklärung der Beklagten vom 05.08.1997 sei nicht als konstitutives Schuldanerkenntnis zu werten. Das Schreiben enthalte keine uneingeschränkte Feststellung der Einstandspflicht. Der Antrag auf Feststellung sei begründet. Aufgrund der Schwere der Verletzungen sei es wahrscheinlich, daß die Verletzungen in Zukunft noch erhebliche Verschlechterungen des Zustandes mit sich bringen können. Die völlige Entfernung der Kniescheibe des linken Knies werde zwangsläufig eine erhebliche Arthrose zur Folge haben. Bezüglich der Ellenbogengelenkverletzung bestehe die Möglichkeit einer Ulnaris Spätlähmung.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Bemessung eines Schmerzensgeldes nach Zeitabschnitten sei grundsätzlich nicht zulässig. Vielmehr ergebe sich ein Schmerzensgeld als einheitlicher Anspruch aufgrund einer Gesamtschau. Im übrigen sei der zuerkannte Gesamtbetrag in Höhe von DM 5.000,00 angemessen. Die vom Kläger behaupteten Dauerfolge einer eingeschränkten Bewegungsmöglichkeit im Hinblick auf die Zeitdauer von Spaziergängen wird von der Beklagten bestritten. Außerdem hält sie den Feststellungsantrag für unbegründet. Die volle Haftung sei dem Grunde nach bestätigt. Die in der Formulierung gewählte Einschränkung sei unbeachtlich, da die Beklagte ohnehin nur im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages hafte.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2000 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, daß er bezüglich des Schmerzensgeldes ein abgeltendes Schmerzensgeld verlangt, ausgenommen einer etwaigen Verwirklichung der Arthroserisiken in Bezug auf die Entfernung der Patella und einer eventuellen Ulnarisläsion. Die Beklagte hat den Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt DM 60.000,00 anerkannt.

Gründe

Die Berufung ist teilweise begründet.

I.

Der Antrag auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes hat teilweise Erfolg. Der Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht für zukünftige Schäden ist unzulässig.

1.

a)

Soweit die Beklagte den Antrag auf Zahlung eines Gesamtschmerzensgeldes von 60.000,00 DM, mithin auf Zahlung weiterer 5.000,00 DM anerkannt hat, ist sie ohne Sachprüfung durch den Senat ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 ZPO).

b)

Der Senat weist klarstellend darauf hin, daß dem Kläger mit den weiteren 5.000,00 DM ein Gesamtschmerzensgeld von 60.000,00 DM zugebilligt wird, aber kein zeitlich begrenztes Teilschmerzensgeld. Eine Beschränkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist wegen des Grundsatzes der einheitlichen Schadensbemessung bei der aus einer Gesamtschau die angemessene Entschädigung zu ermitteln ist, nicht möglich (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1996, 984; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. (1999), § 16 StVG Rn. 53). Teilweise wird zwar eine Beschränkung auf den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung für möglich angesehen (vgl. Greger, a. a. O., Rn. 55). Der Senat teilt diese Auffassung jedoch nicht. Aufgrund der vorhandenen prozessualen Möglichkeiten besteht kein Bedürfnis für ein zeitlich begrenztes Teilschmerzensgeld. Wird für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld verlangt, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten oder objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (vgl. BGH VersR 1995, 741, 742). Eine Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht bezieht sich auf später eintretende, nicht vorhersehbare Spätschäden. Nur wenn sich bei der Entscheidung über ein Schmerzensgeldbegehren eine später eintretende Verletzungsfolge aus objektiver Sicht noch nicht als so naheliegend darstellt, das sie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden kann, soll die Rechtskraft jener Entscheidung der Zubilligung eines weiteren Schmerzensgeldes nicht entgegenstehen (vgl. BGH, VersR 1980, 975). Das spricht gegen die Zuerkennung eines zeitlich begrenzten Teilschmerzensgeldes. Sie würde die Gefahr einer sukzessiven Geltendmachung bergen. Der Geschädigte wäre schon aufgrund bloßen Zeitablaufs zur Geltendmachung von Nachforderungen berechtigt. Die Überprüfung der Nachforderung nach Zeitabschnitten ist aber in der Regel mangels konkreter Maßstäbe für eine Verbesserung oder Verschlechterung des Leidens kaum faßbar, jedenfalls außerordentlich schwierig (Senat U. v. 29.04.1977 - 9 U 240/76 -, VersR 1977, 773, 774). Zwar lassen sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nur die Verletzungen mit den bisher eingetretenen Unfallfolgen und den sich daraus ergebenden Risiken überschauen, nicht aber wann und inwieweit sich diese Risiken verwirklichen und welche Folgen sich aus der Verwirklichung für den Geschädigten ergeben. Aber auch wenn die zukünftige Entwicklung noch ungewiß ist besteht kein Anlaß, ein Bedürfnis für ein zeitlich begrenztes Teilschmerzensgeld anzuerkennen. Bei der Verurteilung zu einem zeitlich unbegrenzten Teilschmerzensgeld wird nämlich die schon jetzt überschaubare Entwicklung einschließlich der schon jetzt begründeten Sorge von möglichen weiteren Unfallfolgen mit umfaßt. Nicht abgegolten wird andererseits die Verwirklichung eines oder mehrerer jetzt schon erkennbarer, aber noch "offener" Risiken. Hierfür besteht die Möglichkeit des Feststellungsantrages. Damit die ungewisse Verwirklichung von Risiken vom Feststellungsausspruch umfaßt werden und damit kein Zweifel am Umfang der Rechtskraft besteht ist das, was durch den zugesprochenen Zahlungsbetrag nicht abgegolten wird im Tenor oder in den Entscheidungsgründen unmißverständlich zu bezeichnen (vgl. Senat a. a. O.; OLG Hamm (6. ZS) OLGR 1991, Heft 8, Seite 5).

c)

Im Hinblick darauf ist auszuführen: Ausgenommen von der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Unfallfolgen aufgrund einer etwaigen Verwirklichung der Arthroserisiken in Bezug auf die Entfernung der Patella und einer eventuellen Ulnarisläsion.

2.

Der Kläger hat gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG keinen Anspruch auf ein über den zuerkannten Betrag hinausgehendes Schmerzensgeld.

a)

Für die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt § 847 Abs. 1 BGB eine "billige Entschädigung". Bei der Bemessung des im konkreten Fall gebührenden Schmerzensgeldes sind die allgemein anerkannten Bemessungsgrundsätze zugrundezulegen.

aa)

Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bemessung ist, daß der Anspruch auf Schmerzensgeld ein Ausgleichsanspruch eigener Art ist, dem eine doppelte Funktion zukommt. Die Funktion des Schmerzensgeldes besteht in einer Ausgleichs- und einer Genugtuungsfunktion. Es soll einerseits für den Geschädigten ein Ausgleich für die immateriellen Nachteile, d. h. für die körperlichen und seelischen Lebensbeeinträchtigungen geschaffen werden. Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuß ihn durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde (vgl. Palandt Thomas, BGB, 59. Aufl. (2000), § 847 Rn. 4). Darüber hinaus soll dem Geschädigten eine Genugtuung für das durch den Schädiger zugefügte Unrecht gewährt werden.

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind alle Umstände maßgeblich, die dem Fall sein besonderes Gepräge geben. Als Folgen sind zu berücksichtigen das Verletzungsbild in Form der Art und Dauer der Beeinträchtigungen und vorhandenen Schmerzen, das Vorliegen eines Dauerschadens, der Heilungsverlauf ggf. mit Komplikationen und der gegenwärtige körperliche Zustand. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen das zur Verletzung führende Geschehen mit dem Maß der vorhanden Pflichtwidrigkeit und ggf. dem Anlaß sowie dem nachfolgenden Verhalten des Schädigers. Im übrigen soll sich das zu ermittelnde Schmerzensgeld in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur einfügen. Die Größenordnung hat sich mithin in dem Rahmen zu bewegen, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird. Hierbei ist einschränkend zu berücksichtigen, daß wegen der Komplexität der anspruchsbegründenden Verletzungsbilder und ihrer Wirkung im Einzelfall eine schematische Übernahme der in anderen Fällen ausgeurteilten Beträge nicht vorgenommen werden kann.

bb)

Auf der Grundlage der Anwendung dieser Bemessungsgrundsätze stellt ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt DM 60.000,00 für den Kläger aus dem Unfallereignis vom 01.12.1995 einen angemessenen Ausgleich dar.

Zunächst sind die schweren Verletzungen zu berücksichtigen, die der Kläger durch das Unfallereignis erlitten hat. Im Vordergrund stehen das zweigradige Schädelhirntrauma sowie das posttraumatisch hirnorganische Psychosyndrom. Zu berücksichtigen sind auch die mehrfachen Brüche einschließlich der Trümmerfraktur der Kniescheibe die deren Entfernung erforderlich machte. Einzubeziehen ist die lange Zeit der Heilbehandlung einschließlich des Krankenhausaufenthalts, der Rehabilitationsmaßnahme, der Notwendigkeit einer weiteren Operation und die Vielzahl der Arztbesuche. Besonders schwerwiegend wirkt in diesem Zusammenhang die Zeit auf der Intensivstation vom 01.12.1995 bis zum 26.01.1996. Es kann dahinstehen, ob sich der Kläger während dieses Zeitraums tatsächlich in einem Koma befunden hat. Allein die Tatsache der Notwendigkeit einer Behandlung auf der Intensivstation mit allen sich daraus ergebenden Folgen an körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen wirkt derart schwer, daß von einer einschneidenden und erheblichen Lebensbeeinträchtigung auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist ferner die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die heutigen Folgen unter denen der Kläger leidet. Es ist von einer Beeinträchtigung der Bewegungsmöglichkeit, dem Vorliegen von Gleichgewichtsstörungen, Lähmungserscheinungen im Fußbereich und Schmerzen im Oberschenkel und Knie auszugehen. Diese Verletzungsfolgen werden durch die eingeholten Gutachten für die Berufsgenossenschaft eingehend dargelegt. Außerdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2000 dem Senat seine Beschwerden glaubhaft geschildert. Zusammenfassend hat das Unfallereignis für den Kläger einen maßgeblichen Einschnitt in sein Leben bedeutet, an deren Folgen er gegenwärtig und auch in Zukunft zu leiden hat.

Maßgeblich ist noch, daß das Risiko einer Arthrose in Bezug auf die Entfernung der Patella und das Risiko einer Ulnarisläsion besteht. Wann und inwieweit sich diese Risiken verwirklichen läßt sich noch nicht vorhersehen, so daß diese Spätschäden auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrages nicht zu berücksichtigen sind.

Bei Würdigung der Gesamtumstände erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt DM 60.000,00 DM für angemessen aber auch ausreichend. Der Senat hält eine maßvolle Anhebung des vom Landgericht zuerkannten Betrages für gerechtfertigt, insbesondere im Hinblick an die erforderliche Anpassung der zugrundeliegenden Schmerzensgeldjudikatur wegen der Geldentwertung. Ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld erscheint aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung und im Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung der geschilderten nicht vorhersehbaren Spätschäden nicht angemessen.

b)

Der Kläger hat Anspruch aus Zinsen aus § 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 284 BGB in Höhe von 4 % seit dem 20.04.1999.

3.

Der Antrag auf Feststellung einer Ersatzpflicht für zukünftige Schäden ist nicht zulässig.

Das gemäß § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einer Feststellung ist für den Kläger nicht gegeben. Ein Feststellungsinteresse ist bei Schadensersatzbegehren zu bejahen, wenn die nicht eben entferntliegende Möglichkeit besteht, daß weitere Folgeschäden auftreten (vgl. BGH NJW 1991, 2707). Zwar besteht für den Kläger, wie bereits dargelegt, die Möglichkeit der Verwirklichung nicht vorhersehbarer Risiken. Ausnahmsweise fehlt es jedoch an einem Feststellungsinteresse aufgrund der Erklärung der Beklagten vom 05.08.1997. In der Erklärung ist ein Angebot der Beklagten auf ein Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht für zukünftige Schäden zu sehen. Ein dahingehendes Anerkenntnis eines Versicherers ist geeignet eine Feststellungsklage entbehrlich zu machen (vgl. BGH NJW 1985, 791). Wenn ein Versicherer ein Anerkenntnis abgibt mit dem Zweck eine Feststellungsklage zu ersparen besteht kein sachlicher Grund für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages.

Da der Kläger durch die Annahme des Anerkenntnisses der Beklagten vom 05.08.1997 dieselbe Rechtswirkung erzielen könnte wie durch ein Feststellungsurteil fehlt es an seinem Rechtsschutzinteresse. Eine Klageerhebung ist nicht erforderlich, da die einfachere Möglichkeit besteht das Angebot anzunehmen. Es erscheint rechtsmißbräuchlich, wenn der Kläger von diesem Angebot keinen Gebrauch macht sondern sein Begehren im Klagewege durchsetzen will, was durch die Abgabe des Anerkenntnisses gerade entbehrlich gemacht werden soll.

Der Einwand des Klägers durch die Einschränkung in dem Anerkenntnis der Beklagten vom 05.08.1997 sei eine Vergleichbarkeit mit einem Feststellungsurteil nicht gegeben ist nicht berechtigt. Die Einschränkung "im Rahmen des bestehenden Kraft-Haftpflicht-Vertrages" bedeutet für den Kläger keine Einschränkung seiner Rechtsposition. Die Formulierung bedeutet lediglich einen Hinweis auf die bestehende Haftungsbeschränkung, da der Direktanspruch eines Geschädigten gegenüber der Versicherung des Schädigers aus § 3 Nr. 1 PflVG nicht nur durch die Höhe des Ersatzanspruchs sondern nach § 10 Abs. 6 AKB auch durch die Höhe der Versicherungssumme begrenzt ist (vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. (1999), § 16 StVG Rn. 807).

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 93 ZPO. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, trägt der Kläger die Kosten. Bzgl. des Antrages auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sind die Kosten gem. § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen, da die Beklagte keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.02.2000 den Anspruch in Höhe von DM 60.000,00 anerkannt. Die Erklärung stellt ein sofortiges Anerkenntnis dar, da der Kläger erstmals in diesem Termin seinen Antrag auf Schmerzensgeld in zulässiger Weise konkretisiert und richtiggestellt hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.