LG Bochum, Urteil vom 19.10.2000 - 9 S 168/07
Fundstelle
openJur 2011, 83352
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 45 C 437/06
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.06.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 796,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2007 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstre-ckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 22.07.2006 ereignete und für dessen Schäden die Beklagten dem Kläger unstreitig in vollem Umfange ersatzpflichtig sind. Die Beklagte zu 3.) hatte einige vom Kläger geltend gemachte Schadenspositionen nicht bzw. nicht in vollem Umfange ersetzt. Inzwischen geht es nur noch um eine Differenz bei den Nettoreparaturkosten in Höhe von 687,50 €. Der Schadensgutachter T hatte die Reparaturkosten nämlich mit insgesamt 3.599,32 € netto errechnet, während die Beklagte zu 3.) darauf nur 2.911,82 € zahlte. Für seine Tätigkeit stellte der Sachverständige T dem Kläger einen Betrag in Höhe von 668,10 € netto in Rechnung. Auf diesen Betrag zahlte die Beklagte zu 3.) einen Betrag in Höhe von 559,30 €.

Nachdem der Kläger die Klage in Höhe von 5,-- € in Bezug auf die anteilige allgemeine Kostenpauschale zurückgenommen hatte und die Parteien den Rechtsstreit teilweise in Höhe von 500,-- € bezüglich des Minderwertes des Fahrzeuges in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat der Kläger noch beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 796,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2006 zu zahlen sowie,

die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 181,90 € freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass der erforderliche Wiederherstellungsaufwand für das streitgegenständliche Fahrzeug lediglich 2.911,82 € betrage, da die Firma G bereit sei, dass klägerische Fahrzeug zu diesem Preis entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen instand zu setzen, was zwischen den Parteien unstreitig war. Ferner haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass Aufschläge auf die UPE und Fahrzeugverbringungskosten ohnehin bei einer fiktiven Abrechung des Schadens nicht erstattungsfähig seien, weil solche Kosten keineswegs generell anfallen würden. Ferner haben sie die Sachverständigengebühren seien lediglich in Höhe von 595,30 € für angemessen gehalten.

Durch Urteil vom 14.06.2007 hat das Amtsgericht die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger verlange zu Recht die Erstattung der Sachverständigenkosten in voller Höhe. Allerdings habe er keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch hinsichtlich des reinen Fahrzeugschadens. Der Sachverständige habe zwar den Nettofahrzeugschaden auf 3.599,32 € geschätzt, jedoch sei zwischen den Parteien unstreitig, dass bei der Firma G der Schaden entsprechend dem Gutachten für 2.911,82 € repariert werden könne. Der Kläger habe nur Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob sein Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt repariert werden würde. Dieser Vorgabe werde der Verweis auf die Firma G gerecht, da es sich bei dieser unstreitig um eine entsprechende P-Vertragswerkstatt handele. Eine Einschränkung seines Wahlrechtes habe er im Rahmen des § 254 BGB hinzunehmen. Gesichtspunkte, die gegen eine Beauftragung der Firma G sprechen könnten, wie insbesondere ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer anderen Vertragswerkstatt, habe der Kläger nicht dargelegt. Ein wirtschaftlich vernünftiger Mensch würde die Reparatur bei der Firma G durchführen lassen. Vorgerichtliche Anwaltskosten könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen, da ihm ein entsprechender Schaden mangels Vorliegens einer entsprechenden Gebührenrechnung im Sinne von § 10 RVG nicht entstanden sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt die rechtliche Beurteilung des Amtsgerichtes. Er meint, er könne hinsichtlich seines Schadensersatzanspruches nicht auf den Ersatz derjenigen Kosten verwiesen werden, die im Falle der Reparatur in einer bestimmten Fachwerkstatt, nämlich der Firma G, entstehen würden. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesichtpunkt, dass die Firma G aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit der Beklagten zu 3.) nicht die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Werkstätten verlangen würde. Der Kläger könne bei einer fiktiven Abrechnung nicht auf bestimmte Stundenverrechnungssätze einer bestimmten Werkstatt verwiesen werden, da er hierdurch in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt werden würde. Zudem hätten die Beklagten nicht bestritten, dass die von dem Sachverständigen T angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer P-Werkstatt tatsächlich anfielen. Daneben sei nicht dargelegt worden, dass das Gutachten des Sachverständigen T unter gravierenden Mängeln leide. Ferner werde bestritten, dass eine fachgerechte Reparatur zu den von der Firma G angebotenen Stundenverrechnungssätze überhaupt möglich sei. Vielmehr handele es sich hierbei um eine "Billigreparatur". Schließlich habe der Kläger zu der Firma G kein Vertrauen, zumal es sich bei dieser Firma um einen G-Vertragshändler handele. Er selbst würde sein Fahrzeug bei der Firma N in Bochum reparieren lassen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 14.06.2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bochum (Az. 45 C 437/06) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 687,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 09.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragen die Beklagten,

die Revision zuzulassen.

Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Ergänzend erwidern sie, der Vortrag des Klägers, kein Vertrauen zu der Firma G zu haben, sondern nur zu der Firma N, sei verspätet. Außerdem habe der Bundesgerichtshof in dem sogenannten Porsche-Urteil ausdrücklich den Verweis auf eine gleichwertige Werkstatt zugelassen. Selbstverständlich hätte die Firma G eine ordnungsgemäße Reparatur mit Originalersatzteilen -und keine "Billigreparatur"- vorgenommen. Ob die günstigeren Reparaturkosten bei der Firma G auf einer Vereinbarung mit der Beklagten zu 3.) zurückzuführen seien, könne dahinstehen.

II.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf die geltend gemachten Nettoreparaturkosten in Höhe von weiteren 687,50 %.

1. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflichtVersG. Die alleinige Haftung der Beklagten steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

2. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten über den bislang ausgeglichenen Betrag hinaus noch einen weitergehenden Schadensersatzanspruch in Höhe von 687,50 €. Die Beklagten können den Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis auf die Kosten -insbesondere Stundenverrechnungssätze-, die bei einer Reparatur durch die Firma G2 anfallen würden, nicht verweisen.

a) Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand wiederherzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet dann bei einer möglichen Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution jedoch eindeutig Vorrang vor der Kompensation (vgl. BGH NJW 1992, 305).

aa) Richtschnur für den dann gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu leistenden Schadensersatz sind grundsätzlich nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten, sondern nur der zur Herstellung objektiv erforderliche Geldbetrag.

Dabei ist aber gerade auf die spezielle Situation des Geschädigten Rücksicht zu nehmen, also insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (vgl. dazu BGH NJW 1992, 305 ff.). Der erforderliche Betrag i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist allerdings unbeschadet dieser auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten Rücksicht nehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung nach objektiven Kriterien, d. h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen, zu bestimmen (vgl. BGH NJW 1992, 1618 ff.; BGH NJW 1989, 3009 ff.).

Demnach ergibt sich der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nach objektiven Kriterien als der Betrag, der für eine vollständige, vollwertige und fachgerechte Reparatur in einer anerkannten und vollautorisierten Fachwerkstatt, mithin einer markengebundenen Werkstatt, erforderlich ist. Im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob voll-, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird (vgl. BGH NJW 2003, 2086 ff; BGH NJW 2003, 2085 ff).

bb) Grundsätzlich ist auch anerkannt, dass der Geschädigte diese Reparaturkosten auf dieser Grundlage und damit seinen Schaden nach einem Verkehrsunfall auf der Basis eines Schadensgutachtens ermitteln und abrechnen kann (vgl. dazu BGH NJW 1989, 3009 ff.; BGH NJW 1992, 1618 ff.).

Das Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, dabei ist der Geschädigte dann nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dies gilt im Grundsatz auch bei der Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten, und zwar über die Grenze des reinen Wiederbeschaffungsaufwandes hinaus bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes auch dann, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nur tatsächlich repariert und weiter nutzt (vgl. BGH NJW 2005, 1108, 1109; BGH NJW 2005, 1110, 1111).

Der Geschädigte ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er genügt diesem jedoch allgemein dadurch, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Dabei muss im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB immer das Grundanliegen dieser Vorschrift beachtet werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll.

b) Hiernach kann der Kläger grundsätzlich die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten auch bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis im vollen Umfang erstattet verlangen, ohne dass sich der Kläger auf die Reparaturmöglichkeit bei der Firma G2 bzw. auf deren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen müsste.

aa) Der Kläger hat zur konkreten Feststellung des ihm durch das Unfallereignis entstandenen Schadens einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt, der die Reparaturkosten offensichtlich auf der Grundlage kalkuliert hatte, dass die Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt unter Heranziehung durchschnittlicher Stundenverrechnungssätze durchgeführt wird.

bb) Der Kläger muss sich nicht auf die von dem Beklagten angegebene Reparaturwerkstatt, die Firma G2, verweisen lassen.

Nach einem Unfall ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung besteht (vgl. BGHZ 143, 189, 194). Diese Stellung findet Ausdruck in der sich aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. So ist der Geschädigte nämlich in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1108, 1109; BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 1989, 3009).

Der Geschädigte ist demnach weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren, noch es zur Reparatur in eine bestimmte Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise allerdings Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt (vgl. BGH NJW 2003, 2086, 2087).

Diesen Grundsätzen würde es allerdings widersprechen, wenn der Kläger als Geschädigter bei der (zulässigen) fiktiven Abrechnung auf bestimmte Stundenverrechnungssätze einer bestimmten Werkstatt beschränkt wäre, weil dies im Rahmen der fiktiven Abrechnung dann in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreifen würde. Denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis quasi auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten -wenn auch markengebundenen- Werkstatt beschränkt, auch wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert.

Zudem widerspricht dies auch den Grundsätzen zur Ermittlung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil dieser eben nicht durch bestimmte, gegebenenfalls besonders günstige Stundenverrechnungssätze einer bestimmten Werkstatt, die zudem auf einer Sondervereinbarung des Versicherers mit dieser Werkstatt beruhen, bestimmt wird oder darauf beschränkt ist (vgl. hierzu LG Bochum, Urteil vom 12.09.2007, Az. 11 S 14/07; LG Bochum, Urteil vom 09.09.2005, Az.: 5 S 79/05).

Im Rahmen der möglichen abstrakten Berechnung müssen deshalb immer das Gutachten des Schadensgutachters und/oder die dortigen Berechnungsgrundlagen insbesondere hinsichtlich der angesetzten Stundenverrechnungssätze konkret angegriffen oder sonstige gravierende Mängel aufgezeigt werden, denn nur unter diesen Umständen muss der Geschädigte sich gegebenenfalls auf die abstrakte Möglichkeit einer kostengünstigeren Reparatur verweisen lassen.

Hier sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder dargetan, aufgrund derer sich die getroffenen Ansätze des Schadensgutachters bezüglich der (durchschnittlichen) Stundenverrechnungssätze in einer markengebundenen Kundendienstwerkstatt als unrichtig erweisen würden. Insoweit ist das Gutachten seinem Inhalt nach durch die Beklagten nicht konkret angegriffen worden, was z. B. dadurch hätte geschehen können, dass aufgezeigt worden wäre, welche geringeren Stundenverrechnungssätze von markengebundenen Kundendienstwerkstätten ohne das Bestehen einer Sondervereinbarung vor Ort in Rechnung und in Ansatz gebracht werden.

Letztlich würde die von der Beklagten gewollte Auslegung und der Verweis auf die Firma G2 und deren Stundenverrechnungssätze im Rahmen einer zulässigen abstrakten und fiktiven Abrechnung dazu führen, dass sich der Geschädigte stets auf eine konkrete Werkstatt verweisen lassen müsste, was jedoch die Grenzen zwischen einer zulässigen fiktiven Abrechnung und deren Grundlage sowie einer konkreten Abrechnung verwischen würde. Dies muss der Geschädigte im Rahmen einer zulässigen abstrakten Berechnungsmöglichkeit nicht hinnehmen, da damit dieser durch Einwände aus einer konkreten Abrechnung der Boden entzogen werden würde.

cc) Ein Grund, von dem Bestreben nach möglichst vollständigem Schadensausgleich hier abzuweichen und die von der Beklagten mitgeteilte Werkstatt und deren Stundenverrechnungssätze zur Grundlage der Bestimmung des Umfangs ihrer Zahlungsverpflichtung zu machen, ist demnach aus rechtlichen Gründen nicht ersichtlich. Im Ergebnis greift demnach der Einwand geringerer Reparaturkosten bei der Firma G2 nicht durch.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch Anspruch auf die im Gutachten des Sachverständigen T in Ansatz gebrachten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Die Festlegung des erforderlichen Geldbetrages erfolgt -wie bereits oben ausgeführt- grundsätzlich auf der Basis eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige muss also eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Hinsichtlich der UPE-Aufschläge und der Verbringungskosten ist der Sachverhalt nicht anders zu beurteilen als hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen ermittelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer Reparatur (vgl. hierzu LG Aachen NZV 2005, 649; G, Der Ersatz der sogenannten UPE-Aufschläge bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis nach altem und neuem Schadensersatzrecht, NZV 2003, 262, 265). Hiernach hat der Kläger ohne konkreten Nachweis des Entstehens einen Anspruch auf die Aufschlags- und Verbringungskosten. Dass die vorliegenden UPE-Aufschlags- und Verbringungskosten bei der Reparatur in einer örtlichen Fachwerkstatt in der Regel nicht anfallen würden, haben die Beklagten bereits nicht substantiiert dargelegt.

d) Demnach kann der Kläger auf der Grundlage des von ihm eingeholten Schadensgutachtens des Sachverständigen T noch weitere Reparaturkosten in Höhe von 687,50 € ersetzt verlangen.

3. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB auf der Grundlage des Schreibens vom 31.06.2006 jedenfalls ab dem 09.07.2006, wie es geltend gemacht worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Ziff. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 91 a Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Kammer hat die Revision gem. § 543 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen, um auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Fragen im Zusammenhang mit einer eventuell bestehenden Verpflichtung des Geschädigten, sich im Rahmen des Schadensersatzes auf von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ausgehandelte Sonderkonditionen verweisen zu lassen, wenn er seinen Schaden fiktiv abrechnet, zu klären.

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