OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.1998 - 7 B 956/98
Fundstelle
openJur 2011, 82846
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 5 L 388/98
Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 14. Februar 1998 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. April 1997 wird insoweit angeordnet, als die Baugenehmigung die so bezeichneten Windkraftanlagen 7 und 9 betrifft.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren tragen die Antragsteller zu ½ und der Antragsgegner sowie die Beigeladene, deren außergerichtliche Kosten im erstinstanzlichen Verfahren erstattungsfähig sind, zu je ¼.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller, die sich nach deren Klarstellung nur auf die mit der angefochtenen Baugenehmigung u.a. genehmigten Windkraftanlagen 7 und 9 erstreckt und wegen der im Beschwerdeverfahren erfolgten Errichtung dieser Anlagen auch die ursprünglich noch begehrte Stillegung der Bauarbeiten nicht mehr umfaßt, ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, soweit diese die Windkraftanlagen 7 und 9 betrifft, zu Unrecht abgelehnt.

Die zwischenzeitlich vorgenommene Errichtung der Windkraftanlagen 7 und 9 steht der Zulässigkeit des in der Beschwerde eingeschränkt weiter verfolgten Antragsbegehrens nicht entgegen. Hierdurch ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Antragsteller nicht entfallen. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Baugenehmigung eingelegten Rechtsbehelfes wird die Aufnahme der durch die Baugenehmigung gestatteten Nutzung der Windkraftanlagen 7 und 9 verhindert. Gegen Beeinträchtigungen ihrer Rechtspositionen durch die Nutzung dieser Windkraftanlagen, etwa in Form von Geräuschbelästigungen, Lichteinwirkungen usw., wenden sich die Antragsteller.

Der demnach zulässige Antrag mit dem dargelegten eingeschränkten Inhalt ist auch begründet. Die im Verfahren nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß das Interesse der Antragsteller, den Betrieb der Windkraftanlagen 7 und 9 einstweilen zu verhindern, das Interesse der Beigeladenen, von der erteilten Baugenehmigung durch Inbetriebnahme auch dieser Windkraftanlagen sofort Gebrauch machen zu dürfen, überwiegt.

Bei der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessen hat sich das Gewicht, das den Interessen des Bauherrn, hier der Beigeladenen, zukommt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht etwa dadurch verändert, daß Widersprüche Dritter gegen Baugenehmigungen nunmehr kraft Gesetzes nach der Neuregelung des § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber keine materielle Bewertung der Interessen vorgenommen. Eine gegenteilige Annahme mag so lange gerechtfertigt gewesen sein, als der Gesetzgeber lediglich einzelne Vorhaben besonders hervorgehoben hatte und ihrer Verwirklichung durch den Ausschluß aufschiebender Wirkung von Rechtsbehelfen Dritter ein herausgehobenen Interesse zuerkannt hatte, wie dies in § 10 Abs. 2 BauGB - Maßnahmengesetz für Vorhaben geschehen ist, die der Deckung des Wohnbedarfs dienen. Für den umfassenden Ausschluß aufschiebender Wirkung von Rechtsbehelfen Dritter gegen Baugenehmigungen läßt sich eine solche materielle Wertung des Gesetzgebers hingegen nicht mehr feststellen. Der Gesetzgeber hat mit § 212 a Abs. 1 BauGB vielmehr lediglich eine Verfahrenslast anders als bisher verteilt. Statt des Bauherrn (vgl. § 80 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO) muß der Nachbar das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einleiten.

Vgl. hierzu OVG NW, Beschluß vom 13. Februar 1998 - 10 B 2290/97 -.

Auf dieser Grundlage führt die vorzunehmende Abwägung zu dem Ergebnis, daß das Aufschubinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiegt. Die Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen (auch) für die Windkraftanlagen 7 und 9 erteilten Baugenehmigung stellt sich als offen dar und die weiter durchzuführende allgemeine Interessenabwägung ergibt, daß dem Aufschubinteresse der Antragsteller der Vorrang gebührt.

Ob die streitige Baugenehmigung zur Errichtung der Windkraftanlagen 7 und 9 im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird, ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung derzeit offen. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand kann aber durchaus nicht ausgeschlossen werden, daß die Windkraftanlagen 7 und 9 in der genehmigten Form, ggf. unter Mitberücksichtigung der übrigen sieben Windkraftanlagen auf der "H.N.", nachbarliche Abwehrrechte der Antragsteller auslösen.

Von den Windkraftanlagen 7 und 9 werden gemeinsam mit den übrigen auf der "H.N." befindlichen Windkraftanlagen namentlich Geräuschimmissionen auf das Grundstück der Antragsteller einwirken, die potentiell nachbarliche Abwehrrechte auslösen können.

In diesem Zusammenhang braucht den komplexen, letztlich nur in einem Hauptsacheverfahren zu klärenden Fragen, ob die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. F-18 "H.N." über einzuhaltende, immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel wirksam sind, ihnen nachbarschützende Wirkung für die Antragsteller zukommt und eine Einhaltung der so vorgegebenen Werte gewährleistet erscheint, nicht weiter nachgegangen zu werden.

Vgl. zur Problematik derartiger Festsetzungen etwa BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -

Unabhängig hiervon liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, daß die auf das Grundstück der Antragsteller einwirkenden Lärmimmissionen jedenfalls gegen das darüberhinaus zu beachtende Rücksichtnahmegebot verstoßen.

Das Grundstück der Antragsteller liegt nach den berichtigten Angaben des Antragsgegners, die durch das übersandte Kartenmaterial bestätigt werden, im unbeplanten Innenbereich in einem Gebiet, das gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Eigenart seiner näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet entspricht. Für derartige Gebiete sehen die einschlägigen technischen Regelwerte, etwa die TA Lärm wie auch die VDI- Richtlinie 2058, einen während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 35 dB (A) vor. Es spricht zwar einiges dafür, daß die Antragsteller gewisse Überschreitungen dieses Wertes noch hinzunehmen haben, da ihr Grundstück unmittelbar an den Außenbereich grenzt und daher situationsbedingt nicht denselben Schutz vor Lärm beanspruchen kann wie ein Grundstück, welches von zusammenhängender Wohnnutzung umgeben ist. Sonstige relevante, nicht außenbereichstypische Lärmvorbelastungen sind hingegen nicht ersichtlich. Dies folgt schon aus dem Prognosegutachten des TÜV-Rheinland vom 16. Oktober 1996, in dem festgestellt worden ist, daß im Bereich des Grundstücks der Antragsteller keine die Geräusche der Windkraftanlagen ggf. überdeckenden Fremdgeräusche, etwa durch die 1,5 km entfernte Autobahn oder die Eisenbahnlinie Köln-Paris, vorherrschen.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, daß die von den Windkraftanlagen einschließlich der dem Wohnhaus der Antragsteller mit 565 m bzw. 750 m am nächsten gelegenen Anlagen 7 und 9 bewirkten Lärmimmissionen unter bestimmten Bedingungen auch einen entsprechend erhöhten Richtwert von mehr als 35 dB (A) so deutlich überschreiten, daß das Rücksichtnahmegebot nicht mehr gewahrt ist.

Bereits nach dem von der Genehmigung umfaßten Prognosegutachten des TÜV-Rheinland vom 16. Oktober 1996 ist bei Zugrundelegung eines Schalleistungspegels von 100,0 dB (A) der einzelnen Anlagen am so bezeichneten Immissionspunkt 8 (IP 8), der unmittelbar neben dem Grundstück der Antragsteller liegt, ein Immissionspegel von 39, 7 dB zu erwarten. Der in die Prognose eingestellte Schalleistungspegel der Anlagen von 100,0 dB (A) beruht auf der durchgeführten akustischen Vermessung einer bereits errichteten Anlage des streitgegenständlichen Typs Nordex N54. Hierzu ist anzumerken, daß die akustische Vermessung der Firma W.-C. vom 14. Juni 1996 bei einer Referenzgeschwindigkeit von 8 m/s. in 10 m Höhe tatsächlich einen Schalleistungspegel von 100,5 dB (A) bzw. einen immissionsrelevanten Schalleistungspegel von sogar 101 dB (A) ergeben hat. Die gleichwohl erfolgte Zugrundelegung eines geringeren Schalleistungspegels von nur 100,0 dB (A) im Prognosegutachten des TÜV-Rheinland findet nach dessen erläuternden Angaben seine Rechtfertigung allein darin, daß eine weitere Optimierung des Schallschutzes der Anlagen beabsichtigt ist. Ob eine solche Optimierung bei den errichteten Anlagen im Windpark "H.N." tatsächlich gegeben sein wird, ist jedoch völlig offen. Durch die Baugenehmigung wird ist eine solche Optimierung jedenfalls nicht verlangt. Die angegriffene Baugenehmigung enthält keinerlei Auflagen, daß nur derart optimierte Anlagen errichtet werden dürfen. Dementsprechend liegt es bei summarischer Prüfung durchaus im Bereich des Möglichen, daß die von der Genehmigung zugelassenen Anlagen bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s. solche Schalleistungspegel erzeugen, die über 100 dB (A) liegen, was dann wiederum zur Folge hat, daß auch die Beurteilungspegel am IP 8 noch über den abgeschätzten Wert von 39,7 dB ansteigen.

Weiter tritt hinzu, daß die Prognosebewertung des TÜV- Rheinland - wie gezeigt - nur für Windgeschwindigkeiten bis zu 8 m/s. angestellt worden ist. Daß vorliegend höhere Windgeschwindigkeiten ausgeschlossen werden könnten oder nur in einer zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen auftreten, ist nicht ersichtlich. Bei Windgeschwindigkeiten über 8 m/s. erzeugen Windkraftanlagen von 500 kW bis 1,5 Megawatt - die in Streit stehenden Anlagen haben jeweils eine Leistung von 1000 kW und erreichen nach dem der Baugenehmigung beigefügten Herstellerprospekt ihre Maximalleistung bei einer Windgeschwindigkeit von 14 bis 16 m/s.- tatsächliche Schalleistungspegel von bis zu 103 - 105 dB (A). Dies ist dem Senat aus einer in einem anderen Verfahren eingeführten Stellungnahme des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 1997 bekannt.

Vgl. dazu OVG NW, Beschluß vom 23. Januar 1998 - 7 B 2984/97 -.

Angesichts dessen spricht vieles dafür, daß insbesondere bei höheren Windgeschwindigkeiten als 8 m/s. am IP 8, mithin in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Antragsteller, noch deutlich höhere Lärmwerte als in dem Prognosegutachten des TÜV-Rheinland angenommen auftreten können.

Aus alledem wird deutlich, daß die beiden im Beschwerdeverfahren streitgegenständlichen Windkraftanlagen 7 und 9 gemeinsam mit den übrigen 7 Windkraftanlagen schon unter üblichen Mitwindbedingungen bei höheren Windgeschwindigkeiten am Grundstück der Antragsteller solche Lärmimmissionen bewirken können, die ungeachtet der Grenzlage des Grundstücks zum Außenbereich hin die relevante Zumutbarkeitsschwelle während der Nachtzeit überschreiten. Demzufolge ist zur Wahrung der schutzwürdigen Nachbarrechte der Antragsteller unter Lärmgesichtspunkten jedenfalls unter den genannten Bedingungen eine von dem erzeugten Lärm abhängige zeitweise Abschaltung der ihnen nächstgelegenen Windkraftanlagen 7 und 9 sowie ggf. weiterer Windkraftanlagen erforderlich. Hiervon geht - bezogen auf den unmittelbar neben dem Grundstück der Antragsteller gelegenen IP 8 - auch das Prognosegutachten des TÜV-Rheinland vom 16. Oktober 1996 aus. Die hierzu in die streitige Baugenehmigung aufgenommenen Auflagen sind bei summarischer Prüfung jedoch untauglich, das Einwirken unzumutbarer Lärmimmissionen auf das Grundstück der Antragsteller während der Nachtzeit zu unterbinden.

Die Auflage Nr. 5 der Baugenehmigung, nach der die von der Genehmigung erfaßten Windkraftanlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben sind, daß die von ihnen bewirkten Geräuschimmissionen u.a. am IP 8 bei Nacht 35 dB (A) - gemessen und bewertet nach der TA-Lärm - nicht überschreiten, ist mit der Benennung einer bloßen Zielvorgabe in Fällen der vorliegenden Art ungeeignet zur Sicherstellung eines ausreichenden Nachbarschutzes. Wie bereits oben dargelegt, wird das Ausmaß der Lärmeinwirkungen am Grundstück der Antragsteller im wesentlichen von der Windrichtung und Windstärke bestimmt. Diese ursächlich den Lärm beeinflussenden Faktoren sind von der Beigeladenen bzw. dem Betreiber der Windkraftanlagen nicht steuerbar. Infolgedessen können die zur Nachtzeit auftretenden Lärmeinwirkungen nicht hinreichend sicher allein dadurch unterbunden werden, daß mit der Auflage Nr. 5 lediglich Lärmwerte, welche selbst unter Normalbedingungen bei Mitwind und höheren Windgeschwindigkeiten erkennbar nicht einzuhalten sind, vorgegeben werden. Hierzu ist vielmehr eine Auflage in der Baugenehmigung erforderlich, nach der die den Antragstellern nächstgelegenen Windkraftanlagen 7 und 9 bei Auftreten der insofern relevanten Bedingungen (Mitwind, höhere Windgeschwindigkeiten) mittels entsprechender, diese Bedingungen erfassender Einrichtungen abzuschalten sind.

Aber auch die Auflage Nr. 2 der Baugenehmigung, die eine solche erforderliche Abschaltung in Abhängigkeit von der Windrichtung und der Windstärke sicherstellen soll, ist bei summarischer Prüfung in ihrer konkreten inhaltlichen Ausgestaltung letztlich nicht tauglich , einen ausreichenden Lärmschutz für die Antragsteller zu gewährleisten. Diese Auflage, die eine Selbstverpflichtung der Beigeladenen aus einem Schreiben vom 9. Dezember 1996 (in der Baugenehmigung ist versehentlich der 9. Dezember 1997 benannt) in Bezug nimmt, sieht vor, daß u.a. die Windkraftanlagen 7 und 9 mit Einrichtungen zur Erfassung der Uhrzeit, Windrichtung und Windgeschwindigkeit ausgestattet werden und (zusammen mit der weiteren Windkraftanlage 8) in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr abgeschaltet werden, wenn Mitwind bezüglich des IP 8 vorliegt und gleichzeitig die Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe größer als 4 m/s. (Mittelwert über eine Stunde) ist.

Die Auflage begegnet im Hinblick auf die Wahrung eines ausreichenden Lärmschutzes für die Antragsteller in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Nach der Auflage sind die Anlagen 7 und 9 (sowie auch 8) erst dann abzuschalten, wenn die Windgeschwindigkeit gemittelt über eine Stunde mehr als 4 m/s. betragen hat. Der in die Auflage aufgenommene Mitteilungszeitraum hat zur Folge, daß sämtliche Anlagen einschließlich der in Streit stehenden Anlagen 7 und 9 auch etwa bei einer anhaltenden, gleichbleibend höheren Windgeschwindigkeit als 4 m/s. zumindest eine volle Stunde unter solchen Bedingungen betrieben werden dürfen. Erst hiernach, wenn feststeht, daß über diesen Mittelungszeitraum hinweg die Windgeschwindigkeit den angegebenen Schwellenwert überschritten hat, sind die Anlagen 7 und 9 (sowie auch 8) abzuschalten. Angesichts dessen ist es nach der Auflage etwa zulässig, bei einer über eine volle Stunde hinweg andauernden, im Mittel bei 8 m/s. liegenden Windgeschwindigkeit sämtliche Anlagen während dieses Zeitraumes zu betreiben. In einem solchen Fall wird aber selbst nach dem - ohnehin den oben dargelegten Zweifeln ausgesetzten - Prognosegutachten des TÜV- Rheinland am IP 8 und damit am Grundstück der Antragsteller ein Immissionspegel von deutlich über 35 dB, nämlich von ca 40 dB bewirkt. Eine derartige deutliche Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwertes von 35 dB bzw.- wegen der Grenzlage des Grundstücks der Antragsteller zum Außenbereich - eines demgegenüber geringfügig erhöhten Richtwertes über den Zeitraum einer vollen lautesten Nachtstunde hinweg begründet nach der Wertung der TA-Lärm in ihrer von der Bundesregierung beschlossenen Neufassung (vgl. Nr. 4.2, 6.1 e), 6.4 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm) in der Fassung vom 19. März 1998, Bundesrat-Drucksache 254/98)) bereits eine schädliche Umwelteinwirkung und ist schon aus dieser Sicht somit grundsätzlich nicht zumutbar.

Läßt die Auflage Nr. 2 demnach zu, daß schädliche Umwelteinwirkungen eintreten können, bevor es zur Abschaltung der Anlagen 7 und 9 kommt, so ist die Auflage bereits aus diesem Grunde nicht geeignet, einen hinreichenden Lärmschutz zur Nachtzeit auf dem Grundstück der Antragsteller zu gewährleisten. Dies wird letztlich auch vom TÜV-Rheinland so gesehen, wenn er nunmehr in einer aktuellen, von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme vom 1. Juli 1998 zur Gewährleistung eines ausreichenden Geräuschimmissionsschutzes innerhalb der Nachtzeit empfiehlt, u.a. "die WEA 7, 8 und 9 abzuschalten, wenn die über 10 Minuten (Unterstreichung Hervorhebung des Senats) gemittelte Windgeschwindigkeit 4 m/s. überschreitet und eine Mitwindsituation bezüglich IP 8 vorliegt".

Der Frage, ob eine solchermaßen veränderte Auflage einen hinreichenden Lärmschutz für die Antragsteller sicherzustellen vermag, braucht hier nicht vertieft nachgegangen zu werden, da sie - ungeachtet der von der Beigeladenen erklärten Bereitschaft zur Einhaltung einer derartigen Vorgabe - jedenfalls nicht Gegenstand der hier allein zur Überprüfung anstehenden Baugenehmigung ist, welche die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten rechtsverbindlich regelt. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, daß auch eine im vorgenannten Sinne veränderte Auflage nicht ohne weiteres unbedenklich erscheint. Insoweit wird es etwa darauf ankommen, ob neben dem Beginn der jeweiligen Abschaltphasen auch deren Dauer in einer solchen Weise hinreichend genau bestimmt werden kann und dann auch, technisch umsetzbar, bestimmt wird, daß unter Zugrundelegung des Berechnungs- und Bewertungsverfahrens der TA-Lärm in der oben genannten Neufassung schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm am Grundstück der Antragsteller nicht eintreten können.

Die in die Baugenehmigung als Auflage Nr. 2 aufgenommene Verpflichtungserklärung der Beigeladenen gemäß ihrem Schreiben vom 19. Dezember 1996 wirft auch noch in anderer Hinsicht Bedenken auf. Sie beruht auf der Einschätzung des TÜV- Rheinland in dessen Prognosegutachten vom 6. Oktober 1996, nach der bei Abschaltung der Anlagen 7, 9 (sowie 8) durch die übrigen sechs Anlagen des Windparks unter Zugrundelegung eines Schalleistungspegels von jeweils 100 dB (A) am IP 8 ein Immissionspegel von 34, 8 dB nicht überschritten wird. Es ist aber in keiner Weise sichergestellt, daß die sechs nicht abzuschaltenden Anlagen tatsächlich nur Schalleistungspegel in Höhe von jeweils 100 dB (A) erzeugen. Wie bereits oben dargelegt, treten an den Anlagen des hier betroffenen Typs nach dem Ergebnis der akustischen Vermessung bei Abstellung auf eine Windgeschwindigkeit von 8 m/s. Schalleistungspegel von 100,5 dB (A) bzw. immissionsrelevante Schalleistungspegel von 101 dB (A) auf. Weiter ist davon auszugehen, auch dies ist bereits oben ausgeführt worden, daß bei höheren Windgeschwindigkeiten als 8 m/s. noch deutlich über 101 dB (A) liegende Schalleistungspegel erzeugt werden. Demnach spricht einiges dafür, daß selbst nach Abschaltung der Anlagen 7, 9 (und auch 8) der vom TÜV-Rheinland prognostizierte Wert von 34,8 dB am IP 8, jedenfalls bei höheren Windgeschwindigkeiten als 8 m/s., überschritten wird und es hierdurch zu unzumutbaren Lärmbelästigungen im näheren Bereich dieses Meßpunktes, so etwa auf dem Grundstück der Antragsteller, kommt.

Nach alledem stellt es sich schon unter Lärmschutzgesichtspunkten als offen dar, ob die angefochtene Baugenehmigung in einem Hauptsacheverfahren Bestand haben kann.

Neben den Geräuschimmissionen werden namentlich von den Windkraftanlagen 7 und 9 auch Immissionen in Form von Lichteffekten auf das Grundstück der Antragsteller einwirken.

Vgl. zur Bewertung von durch Windkraftanlagen hervorgerufenen Lichteffekten als Immissionen: OVG NW, Beschluß vom 8. Mai 1996 - 7 B 18/96 - .

Insoweit ist zu unterscheiden zwischen den wechselnden Reflektionen des Sonnenlichts sowie dem durch die Rotoren verursachten Schattenwurf mit entsprechenden Hell-Dunkel- Veränderungen des auf ein Grundstück einfallenden Lichts. Hinsichtlich beider vorgenannter Immissionsarten erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Anlagen Nr. 7 und 9, ggf. gemeinsam mit den übrigen Anlagen, in einem die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung überschreitenden Maße auf das Grundstück der Antragsteller einwirken.

Während die der Baugenehmigung zugrundeliegende Prognose des TÜV-Rheinlands vom 9. Oktober 1996 ausweislich einer Darstellung der vom Schattenwurf vermeintlich betroffenen Zonen noch davon ausging, auf dem Grundstück der Antragsteller würden solche Einwirkungen nicht oder allenfalls an dessen äußerstem Rande auftreten, gelangt die von der Beigeladenen in das Verfahren eingeführte neue Stellungnahme des TÜV-Rheinland vom 1. Juli 1998 zu einer völlig anderen Einschätzung. Hiernach werden schon von den Windkraftanlagen 7 und 9 für sich genommen an insgesamt über 80 Tagen im Jahr, sofern an diesen Tagen in den jeweils relevanten Tageszeiten die Sonne scheint, Lichteffekte in Form eines Schattenwurfes auf das Grundstück der Antragsteller bewirkt. Die Dauer der täglichen Schattenwürfe schwankt je nach Sonnenstand zwischen einer Minute bis zu 35 Minuten und reicht in Fällen, in denen am gleichen Tage auch andere der Anlagen Schattenwurfeffekte auf das Grundstück der Antragsteller bewirken noch darüber hinaus. Werden die Tage hinzugerechnet, in denen auch die übrigen Anlagen des Windparks Schattenwürfe auf das Grundstück der Antragsteller erzeugen können, so dauert der potentielle Einwirkzeitraum vom 3. Februar bis zum 13. Mai und vom 1. August bis zum 9. November eines jeden Jahres an.

Ist damit schon nach dieser aktuellen Stellungnahme des TÜV-Rheinlandes eine erhebliche Häufigkeit potentieller Einwirkzeiten für das Grundstück der Antragsteller gegeben, so tritt noch hinzu, daß sowohl die ursprüngliche als auch die aktuelle Stellungnahme des TÜV-Rheinland insofern auf einer zu günstigen Annahme beruhen, als in beiden Stellungnahmen ein Rotordurchmesser der Anlagen von 52 m bzw. ein Rotorradius von 26 m zugrundegelegt wird. Tatsächlich beträgt der Rotordurchmesser der genehmigten Anlagen nach den Bauantragsunterlagen, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sind, wie auch schon die Bezeichnung N 54 zum Ausdruck bringt, aber 54 m. Angesichts dessen liegt es nahe, daß die vom TÜV-Rheinland in seiner aktuellen Einschätzung angegebenen Daten sowohl im Hinblick auf die Dauer der einzelnen Schattenwurfzeiten als auch hinsichtlich deren Häufigkeit sogar noch ungünstiger für die Antragsteller ausfallen können.

Ausgehend von dieser Erkenntnislage erscheint ein Rücksichtnahmeverstoß zu Lasten der Antragsteller durch Schattenwurfeffekte nicht ausgeschlossen. Ob für die wertende Beurteilung der Zumutbarkeit von Schattenwürfen ein Grenzwert in dem Sinne gebildet werden kann, daß - entsprechend dem Vorbringen der Beigeladenen zu einer Expertenbesprechung im Staatlichen Umweltamt Sch. - die Dauer von Schattenwürfen 30 Minuten am Tag und 30 Stunden im Jahr nicht überschreiten soll, muß vorliegend dahingestellt bleiben. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht dazu geeignet, verbindliche, für eine Vielzahl von Fällen geltende und gleichsam mit ersatzweiser normativer Kraft ausgestaltete derartige Festlegungen vorzunehmen. Dies gilt um so mehr, als es hierzu ggf. weiterer Aufklärung, etwa zu den gesundheitlichen Folgen von Schattenwurfeffekten, insbesondere mit Blick auf die bewirkten abrupten Hell-Dunkel- Veränderungen, bedarf. Derartige weitere Ermittlungen können nur in einem Hauptsacheverfahren durchgeführt werden.

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bei bewölktem Himmel an den aufgeführten Tagen Schattenwürfe nicht vorkommen werden bzw. diese an einzelnen Tage nur wenige Minuten andauern, erscheint es jedenfalls nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern als durchaus im Bereich des Möglichen liegend, daß mit der dargelegten potentiellen Häufigkeit von Schattenwürfen, wie sie durch die Windkraftanlagen 7 und 9 schon für sich genommen und insbesondere in einer Gesamtschau mit den übrigen Anlagen auf das Grundstück der Antragsteller einwirken können, die relevante Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, daß derartige Erscheinungen auch bei nur verhältnismäßig geringer Dauer bezogen auf den einzelnen Tag jedenfalls dann, wenn sie kontinuierlich an mehreren Tagen oder sogar Wochen hintereinander auftreten oder zumindest jederzeit in Rechnung gestellt werden müssen, eine intensive Lästigkeit entfalten. Derartige Umstände sind für das Grundstück der Antragsteller gegeben, da die Antragsteller nach der aktuellen Stellungnahme des TÜV-Rheinland lediglich in den Monaten Dezember und Januar sowie Juni und Juli keine Schattenwürfe auf ihr Grundstück befürchten müssen.

Daß die Beigeladene nach einer Erklärung im vorliegenden Verfahren die Windkraftanlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten will, die abhängig von der Sonneneinstrahlung die Windkraftanlagen an den kritischen Tagen ggf. abschalten, ist für die hier allein zur Überprüfung anstehende Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unerheblich. Die Baugenehmigung vom 1. April 1997 enthält keine Auflage, die rechtlich verbindlich eine entsprechende Ausstattung der Anlage vorschreibt.

Weiter ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch nicht ausgeschlossen, daß Lichteffekte in Form von Reflektionen auf das Grundstück der Antragsteller einwirken, die ggf. entweder für sich genommen oder aber zumindest in Verbindung mit den Schattenwürfen die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten können. In einer vor Erteilung der Baugenehmigung eingeholten Stellungnahme des TÜV-Rheinlands vom 29. November 1995 ist hierzu ausgeführt worden, für alle Immissionspunkte, mithin auch den Immissionspunkt 8, in dessen unmittelbarer Nähe das Grundstück der Antragsteller liegt, gebe es Rotorstellungen sowie Tages- und Jahreszeiten, in denen eine spiegelnde Reflektion an einer der Windkraftanlagen auftreten könne. Weiteres hierzu ist nicht ermittelt worden. Stattdessen ist zur Vorbeugung vorgeschlagen worden, die Rotorblätter mit einer mattierten Oberfläche möglichst in hellen Pastellfarben zu versehen. Hierauf fußend ist auch in dem Bebauungsplan F 18 "L., H.N." in den textlichen Festsetzungen bestimmt, daß im Plangebiet nur Anlagen zulässig sind, deren Rotorblätter mattierte, in hellen Pastellfarben angelegte Oberflächen erhalten. Es liegt angesichts des Schutzzwecks dieser Festsetzung durchaus nahe, ihr nachbarschützende Wirkung beizumessen. Gleichwohl läßt sich weder den zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Antragsunterlagen entnehmen, daß die Rotoren der Anlagen (nur) mit einer solchen Oberfläche ausgestattet sind, noch enthält die Baugenehmigung eine hierauf gerichtete Auflage. Stattdessen ist in der Baugenehmigung mit der Auflage Nr. 7 angeordnet worden, daß etwa die Windkraftanlage 9, mithin also die dem Grundstück der Antragsteller nächstgelegene Anlage, als Hindernis zu kennzeichnen ist und auf ihre Rotorblätter jeweils größere Farbfelder mit roten und weißen Aufsichtsfarben - folglich also das Gegenteil von mattierten Oberflächen in hellen Pastellfarben - anzubringen sind.

Nach alledem stellt es sich mit Blick auf einen ausreichenden Lärmschutz und einen ausreichenden Schutz vor Lichteinwirkungen für die Antragsteller derzeit als offen dar, ob die in Streit stehende Baugenehmigung hinsichtlich der Windkraftanlagen 7 und 9 in einem Hauptsacheverfahren Bestand haben wird.

Die folglich vorzunehmende weitere (allgemeine) Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, daß das Interesse der Antragsteller an der Abwendung der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für die Windkraftanlagen 7 und 9 das gegenteilige Interesse der Beigeladenen überwiegt.

Eine bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren andauernde Hinnahme von Geräuschimmissionen sowie den dargelegten Lichteinwirkungen durch den Betrieb der den Antragstellern nächstgelegenen Windkraftanlagen 7 und 9, die - was nach den obigen Ausführungen durchaus im Bereich des Möglichen liegt - entweder schon für sich genommen oder aber in einer Gesamtschau mit den bereits betriebenen sieben weiteren Anlagen das Rücksichtnahmegebot verletzen, ist den Antragstellern nicht zumutbar. Demgegenüber erschöpft sich das Interesse der Beigeladenen in dem gewöhnlichen, für jeden Bauherrn gleichermaßen geltenden Interesse, die erteilte Baugenehmigung auch hinsichtlich der Windkraftanlagen 7 und 9 möglichst rasch ausnutzen zu können. Soweit die Beigeladene geltend gemacht hat, aus wirtschaftlichen Gründen sei die Inbetriebnahme auch der beiden Anlagen 7 und 9 dringend geboten, andernfalls drohe ihr spätestens Anfang des Jahres 2000 die Zahlungsunfähigkeit, vermag dies kein das Interesse der Antragsteller überwiegendes Interesse zu begründen. Im Rahmen seiner wirtschaftlichen Dispositionen muß ein Bauherr regelmäßig in Rechnung stellen, daß die Baugenehmigung im Falle der Einlegung dagegen gerichteter Rechtsbehelfe unter Umständen erst nach Eintritt der Bestandskraft ausgenutzt werden kann. Dies gilt erst Recht, wenn - was hier jedenfalls für die Lärmimmissionen der Fall ist - bereits vor Erteilung der Baugenehmigung durch entsprechende Gutachten mögliche Betroffenheiten von Nachbarn bekannt geworden sind und es nicht von vornherein ausgeschlossen erschien, daß die Baugenehmigung angefochten und gegebenenfalls in ihrer Wirksamkeit gehemmt wird. Erstellt der Bauherr, hier die Beigeladenen nach ihren eigenen Angaben, gleichwohl ein Finanzierungskonzept, welches nur im Falle der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung aufgehen kann, so fallen die durch eine zeitweise Stillegung des Vorhabens hervorgerufenen wirtschaftlichen Probleme allein in die Risikosphäre des Bauherrn und können nicht etwa zur Begründung eines vorrangigen privaten Vollzugsinteresses herangezogen werden. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Beigeladenen grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet ist, eine Ergänzung der Baugenehmigung um solche Auflagen zu beantragen, welche unter den relevanten Gesichtspunkten des Lärmschutzes und der Lichteinwirkungen einen hinreichenden Nachbarschutz für die Antragsteller sicherstellen. Daß dies von vornherein, etwa aufgrund der Örtlichkeit oder technischer Gegebenheiten, unmöglich sein könnte, ist bei summarischer Prüfung nicht feststellbar. Dabei geht der Senat nach vorläufiger Einschätzung auch davon aus, daß den Windkraftanlagen 7 und 9 eine optisch erdrückende Wirkung im herkömmlichen Verständnis auf das Grundstück der Antragsteller wegen der hier gegebenen Entfernungen, was auch durch die vorgelegten Lichtbilder und der daraus zu entnehmenden optischen Wirkung der Anlagen bestätigt wird, nicht zukommen dürfte.

Überwiegt nach alledem bei der derzeitigen Ausgestaltung der Baugenehmigung das Aufschubinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse der Beigeladenen, so war - wie im Beschwerdeverfahren allein noch begehrt - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung, soweit sie die Windkraftanlagen 7 und 9 betrifft, anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 162 Abs. 3 VwGO. Da die Antragsteller mit dem im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung, soweit diese die Windkraftanlagen 7 und 9 betrifft, obsiegt haben, war die erstinstanzliche Kostenentscheidung wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, daß der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren auf lediglich noch zwei Windkraftanlagen beschränkt worden ist.