OLG Hamm, Urteil vom 26.04.1999 - 3 U 207/98
Fundstelle
openJur 2011, 81641
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 11 O 378/96
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06. August 1998 ver-kündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürg-schaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen kann.

Tatbestand

Der am 17.08.1965 geborene Kläger begab sich im März 1993 in die zahnärztliche Behandlung des Beklagten. Dieser setzte dem Kläger unter anderem zwei neue Kronen ein, die auf der Basis einer Kupfer-Palladium-Legierung unter Beifügung von Gallium und Indium gefertigt waren und unter dem Produktnamen M vertrieben werden. Die Behandlung des Klägers, die als Vorbereitung eines Auslandsaufenthaltes erfolgte, war bereits im April 1993 abgeschlossen.

Seit Sommer 1993 klagte der Kläger über Beschwerden im Sinne einer Nacken-Schulter-Muskulatur-Verspannung, infolge derer sich ein sogenannter "Schiefhals" (Torticollis) einstellte.

Der Kläger hat behauptet, der Einsatz der Kronen auf der Basis von Kupfer-Palladium-Legierungen sei behandlungsfehlerhaft. Der Beklagte hätte zuvor eine Bioverträglichkeitsprüfung durchführen müssen. Der Torticollis sei ursächlich auf die eingebrachten Kupfer-Palladium-Legierungen zurückzuführen.

Über evtl. gesundheitliche Risiken der verwendeten Legierung hätte der Beklagte ihn aufklären müssen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 49.619,91 nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm einen zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der sich aus der Behandlung, die er im März/April 1993 bei dem Beklagten erfahren hat, ergibt, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlichrechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind;

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm solchen immateriellen Schaden in Zukunft zu ersetzen, der sich aus der Behandlung im März/April 1993 noch ergeben wird und derzeitig noch nicht voraussehbar ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat jegliches fehlerhaftes Verhalten in Abrede gestellt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. L. Zusätzlich hat es den Sachverständigen mündlich vernommen und sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Einbringung der Kupfer-Palladium-Legierungen im März/April 1993 sei nicht behandlungsfehlerhaft gewesen. Der Aufklärung habe es nicht bedurft, weil weder damals noch heute sichere Erkenntnisse über Folgen der Verwendung von Palladium-Legierungen bei Zahnersatz vorlagen und vorliegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. L, die beigezogenen Krankenunterlagen, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Kläger mit der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrages behauptet er, bei ihm sei hinzugekommen, daß im erheblichen Umfang Amalgam-Zahnfüllung vorhanden gewesen seien, woraus sich Wechselwirkungen zwischen diesen Füllungen und den Dental-Legierungen ergeben würden.

Der Kläger beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 49.619,91 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

3.

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Behandlung durch den Beklagten im März/April 1993 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlichrechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind;

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft ebenfalls den erstinstanzlichen Sachvortrag.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N2.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N2 sowie auf das Protokoll und den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 26. April 1999 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB bzw. wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages nicht zu.

1.

Der Kläger hat nicht bewiesen, daß die zahnärztliche Behandlung durch den Beklagten behandlungsfehlerhaft erfolgte. Die eigentliche zahnärztliche Leistung wird von ihm auch nicht beanstandet.

Soweit der Kläger rügt, das Einsetzen der Kupfer-Palladium-Legierung hätte allenfalls nach Durchführung einer Bioverträglichkeitsprüfung erfolgen dürfen, liegt auch insoweit kein behandlungsfehlerhaftes Verhalten des Beklagten vor. Die Sachverständigen Prof. Dr. N2 und Dr. L, deren überzeugenden Ausführungen der Senat folgt und an deren fachlicher Kompetenz er nicht zweifelt, haben übereinstimmend bekundet, daß es damals wie heute zahnmedizinischen Standard entsprach und entspricht, Kupfer-Palladium-Legierungen, so wie sie dem Produkt M entsprechen, zur Fertigung von Kronen zu verwenden und einzusetzen. Bis heute gibt es keinerlei ernst zu nehmende wissenschaftlich begründete Untersuchungen, die belegen, daß diese Legierungen systemische toxische Wirkungen entfalten, wie der Kläger behauptet. Nach wie vor werden solche Legierungen von den behandelnden Zahnärzten eingesetzt.

Der Beklagte brauchte zuvor keine Bioverträglichkeitsprüfungen vorzunehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob solche Untersuchungen angezeigt sind, wenn Allergien und Unverträglichkeiten durch den Patienten dem Zahnarzt zur Kenntnis gebracht werden. Jedenfalls braucht der Zahnarzt mangels jeglichen wissenschaftlich begründeten Verdachts toxischer Wirkungen nicht von sich aus auf eine Bioverträglichkeitsprüfung hinzuwirken, um den von ihm zu fordernden zahnärztlichen Standard zu wahren. Nichts anderes ergibt sich daraus, daß bereits 1992 Diskussionen über die Verwendung von Kupfer-Palladium-Legierungen geführt wurden und im August 1993 das damalige Bundesgesundheitsamt hierzu Stellung genommen hat. Diese - nach der Behandlung des Klägers durch den Beklagten erschienene - Veröffentlichung im Sinne einer rein präventiven Information war nicht geeignet, den zahnmedizinischen Standard so zu beeinflussen, daß in jedem Fall die Notwendigkeit einer Bioverträglichkeitsprüfung des Patienten vor Einsatz einer Kupfer-Paladium-Legierung erforderlich wurde. Hinzu kommt, daß die verwendete Legierung ausweislich der durch den Sachverständigen überreichten Übersicht eine Löslichkeit von unter 100 µ g/qcm aufweist, sie damit selbst heute den Anforderungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Medizinproduktegesetzes entspricht und deshalb die Bioverträglichkeit unterstellt wird. Keine andere Bewertung rechtfertigt sich dadurch, daß der Kläger bereits zuvor Amalgamfüllungen hatte und ihm durch den Beklagten auch neue Amalgam-Füllungen eingesetzt wurden. Die Benutzung von Amalgam war den Sachverständigen bekannt. Dennoch haben sie sich nicht veranlaßt gesehen, darauf hinzuweisen, daß durch die (zusätzliche) Verwendung von Amalgam andere Aussagen zu tätigen sind.

2.

Unabhängig von der Frage der fehlerhaften Behandlung hat der Kläger nicht bewiesen, daß die geklagten Beschwerden kausal auf die Behandlung durch Verwendung der konkreten Legierungen zurückzuführen sind. Auch insoweit bleibt festzuhalten, daß es keinen wissenschaftlich fundierten Nachweis gibt, daß die verwendete Legierung systemisch toxische Auswirkungen hat und geeignet ist, etwa die durch den Kläger geklagten Reaktionen auszulösen.

3.

Der Kläger hat in die zahnärztlichen Maßnahmen wirksam eingewilligt. Über die damalige Diskussion und die Bedenken, die zu der Toxizität von Kupfer-Palladium-Legierungen geäußert wurden, brauchte der Beklagte jedenfalls zur damaligen Zeit nicht aufzuklären.

Aufklärung soll dem Patienten kein medizinisches Entscheidungswissen vermitteln. Ihm soll aufgezeigt werden, was der Eingriff, die konkrete medizinische Behandlung für ihn, seine persönliche Situation und seine Lebensführung bedeutet. Risiken müssen nicht exakt und in allen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt werden; vielmehr genügt ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums (vgl. bei Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl. 1997, Rdn. 329 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Das setzt voraus, daß das jeweilige Risiko, um das es geht, nach dem medizinischen Erfahrungsstand im Zeitpunkt der Behandlung bekannt ist. Ist ein Risiko bereits bekannt, so ist hierüber selbst dann aufzuklären, wenn die wissenschaftliche Diskussion noch nicht abgeschlossen ist und zu allgemein akzeptierten Ergebnissen geführt hat. Genügend, aber auch erforderlich ist, daß ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte, mit einer Behandlung verbundene Gefahren hinweisen, die nicht lediglich als unbeachtliche Außenseitermeinungen abgetan werden können, sondern als gewichtige Warnungen angesehen werden müssen (BGH NJW 1996 S. 776, 777).

Die Diskussion zum Ende des Jahres 1992, Anfang des Jahres 1993 haben die Parteien und auch der Sachverständige Prof. Dr. N2 eingehend dargestellt. Die Empfehlung des damaligen Bundesgesundheitsamtes hatte bei der Betrachtung außen vor zu bleiben, weil sie erst nach Abschluß der zahnärztlichen Behandlung des Klägers durch den Beklagten veröffentlicht wurde. Die Bedenken gegen die Verwendung von Kupfer-Palladium-Legierungen waren gegen Ende des Jahres 1992 im wesentlichen geprägt durch die Empfehlung von Zinke, wonach Kupfer-Palladium-Legierungen nicht mehr verwendet werden sollten, wenn nicht der Nachweis der Korrosionsfestigkeit und der Bioverträglichkeit vorliegt. Es gäbe Hinweise, daß diese Legierungen in Abhängigkeit vom Vorhandensein weiterer Bestandteile wie Indium oder Gallium als unverträglich anzusehen seien (vgl. dazu Bl. 218 d. A.). Diese Meinung wertet der Senat auf der Grundlage der sachverständigerseits vorgenommenen Hinweise dahin, daß Anfang 1993 noch nicht von einer gewichtigen und generellen Warnung vor der Verwendung von Palladium-Kupfer-Legierungen gesprochen werden kann. Die Empfehlung Zinkes war nicht als eine uneingeschränkte Warnung vor dem Gebrauch dieser Legierungen zu verstehen, sondern in ihrer Aussage abhängig von der jeweils konkret verwendeten Legierung, deren Korrosionsfestigkeit und Bioverträglichkeit. Wie die Bioverträglichkeit zu testen war, hat Zinke nicht im einzelnen dargestellt ("was immer sie darunter verstand", vgl. Bl. 219, 220 d. A.). Die Bioverträglichkeit war und ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht an konkreten Tests und Normen festgemacht. Die ausreichende Korrosionsfestigkeit war zum damaligen und heutigen Zeitpunkt bei einem Substanzverlust von maximal 100 µ g/qcm gegeben. Bei Erfüllung dieser Bedingung wird die biologische Verträglichkeit unterstellt. Diese Anforderungen an die Korrosionsfestigkeit erfüllt die verwendete Legierung mit der Folge, daß sie auch als bioverträglich angesehen wird. Die Empfehlung Zinkes schließt danach den Einsatz dieser konkreten Legierung nicht aus. Wenn aber schon sich die Empfehlung Zinkes nicht auf die konkrete Legierung bezog, weil sie eben als korrosionsfest und bioverträglich anzusehen war und angesehen werden konnte, also gesundheitliche Bedenken selbst nach Auffassung Zinkes insoweit nicht bestanden, braucht hierüber auch nicht aufgeklärt zu werden, unabhängig von der Frage, ob die Veröffentlichung Zinkes überhaupt im vorstehend skizzierten Sinn als ernsthafte Stimme der medizinischen Wissenschaft zu werten ist.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.

Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.

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