OLG Köln, Beschluss vom 05.05.1999 - 25 WF 73/99
Fundstelle
openJur 2011, 80687
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 9 F 59/93 (PKH)
Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. Juni 1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 27. Oktober 1997 - 9 F 59/93 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß klarstellend der Beschlußtenor des angefochtenen Beschlusses wie folgt gefaßt wird:

Die Prozeßkostenbewilligungsbeschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 29.03.1994 und 18.03.1997 - 9 F 59/93 (PKH) - werden dahin abgeändert, daß nunmehr Zahlungen aus dem Vermögen der Antragsgegnerin zu erfolgen haben.

Gründe

Die gemäß §§ 20 Ziffer 4 c, 11 Abs. 1 RpflegerG, 120 Abs. 4, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist der Beschlußtenor ungenau. Die bewilligte Prozeßkostenhilfe war nicht aufzuheben, sondern die Beschlüsse waren auf Zahlung aus dem Vermögen abzuändern (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 304).

Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß die der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 29.03.1994 und 18.03.1997 - 9 F 59/93 (PKH) - bewilligte Prozeßkostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert, nachdem sich die für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin wesentlich geändert haben, da über ihren Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von titulierten 20.000,00 DM mittlerweile rechtskräftig entschieden worden ist. Sie ist daher in der Lage, die von ihr noch zu tragenden Kosten selbst aufzubringen. Es muß davon ausgegangen werden, daß sich die Beschwerdegründe gemäß Beschwerdeschriftsatz vom 19. Juni 1998 (Bl. 21, 22 GA), wonach der Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt noch keine Zahlungen zugeflossen waren, mittlerweile erledigt haben. Ausweislich der Akte wurde das Zwangsversteigerungsverfahren zu Aktenzeichen 11 K 23/97 Amtsgericht Köln vom 03.11.1998 durch Antragsrücknahme erledigt, da sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben. Demnach ist davon auszugehen, daß der Antragsteller die titulierte Schuld beglichen hat.

Der Antragsgegnerin ist im Abhilfeverfahren gemäß Verfügung vom 6. November 1998 (Bl. 30 GA) rechtliches Gehör gewährt worden. Auf das Schreiben des Rechtspflegers vom 06.11.1998 hat die Antragsgegnerin nicht reagiert.

Die nach Verurteilung des Prozeßgegners erhaltene Geldsumme von 20.000,00 DM rechtfertigt die Abänderung der PKH-Bewilligungsbeschlüsse. Mit dem Erhalt der 20.000,00 DM hat sich die wirtschaftliche Situation der Antragsgegnerin wesentlich verändert. Bei dem Zugewinnausgleichsanspruch handelt es sich auch nicht um zweckgebundene Zuwendungen. Eine Änderung der Prozeßkostenhilfeentscheidung konnte somit auch noch nach Verfahrensende, also in einer Zeit, in der alle Gebührentatbestände bereits verwirklicht sind, erfolgen. Das Amtsgericht (Rechtspfleger) ist daher berechtigt, die sofortige Zahlung aller bereits fällig gewordenen Kosten anzuordnen (vgl. Zöller, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 120, Rn. 21 ff.). Klarstellend war auszusprechen, daß es sich nicht um eine Aufhebung der bewilligten Prozeßkostenhilfe, sondern um eine Abänderung der Beschlüsse handelt.

Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

Beschwerdegebühr: 50,00 DM. Diese ist angefallen, da die Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg hatte und die Abänderung der Beschlussfassung nur klarstellenden Charakter hat.