OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99
Fundstelle
openJur 2011, 79043
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 9 K 2297/98
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 7. Februar 1990 geborene Kläger ist schwerbehindert. Er leidet an einem Klippel-Trenaunay-Syndrom mit allgemeiner Entwicklungsretardierung und Muskelhypertonie sowie an einer frühkindlichen myoklonischastatischen Epilepsie. Ferner bestehen Verhaltensauffälligkeiten. Nach dem Besuch einer integrativen Kindertagesstätte bei Zurückstellung vom Schulbesuch für ein Jahr wurde der Kläger zum Schuljahr 1997/1998 eingeschult.

Mit Bescheid vom 5. August 1997 stellte der Oberkreisdirektor des Kreises S. -W. - Schulamt - fest, dass bei dem Kläger ein sonderpädagogischer Förderbedarf wegen einer geistigen Behinderung bestehe. Als schulischer Förderort wurde entsprechend dem Antrag der Erziehungsberechtigten des Klägers die Grundschule in K. -B. bestimmt. Die Stadt K. als Schulträger dieser Schule hatte zuvor mit Schreiben vom 8. Juli 1997 der Beschulung des Klägers zugestimmt. In dem Schreiben heißt es u.a., die Stadt K. trage die behinderungsspezifischen Sachausgaben in dem Maße und in dem Umfange, wie sie in dem Antrag vom 5. Juni 1997 beschrieben seien. Ausdrücklich ausgenommen seien jedoch die Personalkosten des Integrationshelfers (Zivildienstleistenden) für die Betreuung in der Schule und ggf. im häuslichen Bereich. Insofern gelte die Zustimmung ausdrücklich unter Vorbehalt.

Unter dem 5. bzw. 6. Juni 1997 hatten die Eltern des Klägers bereits beim Beklagten die Übernahme der Kosten für den Einsatz eines Zivildienstleistenden zur schulbegleitenden Betreuung während des Besuchs der Grundschule in K. - B. auf der Grundlage der §§ 39, 40 BSHG beantragt. Es wurde ausgeführt, dass vom Verein INVEMA e.V. ein Zivildienstleistender zur Betreuung des Klägers zur Verfügung gestellt werde.

Vom 18. August 1997 an besuchte der Kläger die Grundschule B. . Für den Einsatz des Zivildienstleistenden berechnete der Verein I. e.V. eine monatliche Pauschale in Höhe von 310 DM, die von den Eltern des Klägers auch jeweils gezahlt wurde. Der Schulträger erstattete später die anteiligen Kosten für die Schulwegbetreuung, und zwar für die Zeit bis Ende April 1998 insgesamt 1.251 DM. Von der Pflegeversicherung erhielt der Kläger ein Pflegegeld der Pflegestufe 2 in Höhe von monatlich 800 DM.

Mit Bescheid vom 11. September 1997 lehnte der Beklagte die Gewährung von Eingliederungshilfe ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass vorliegend eine Selbsthilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG durch die vorrangige Inanspruchnahme des Schulträgers möglich sei.

Den Widerspruch des Klägers wies der Oberkreisdirektor des Kreises S. -W. nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1998 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück und führte weiter aus, der Schulträger habe in Kenntnis der Notwendigkeit eines Zivildienstleistenden der Beschulung zugestimmt und somit auch die notwendigen Kosten zu tragen.

Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. September 1997 sowie des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises S. - W. vom 23. April 1998 zu verpflichten, ihm für die Zeit ab Beginn des Schuljahres 1997/98 (18. August 1997) bis einschließlich April 1998 Leistungen der Eingliederungshilfe für den zu seiner schulischen Betreuung eingesetzten Integrationshelfer in Höhe von 1.539 DM zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass seine Zustimmung als Schulträger ausdrücklich mit der Maßgabe verbunden gewesen sei, etwaige Kosten für einen Integrationshelfer nicht zu übernehmen. Die Eltern des Klägers hätten sich zudem zur vorläufigen Tragung der für den eingesetzten Integrationshelfer anfallenden Kosten verpflichtet. Insoweit wird auf den Inhalt des Schreibens des Schulamtsdirektors K. vom 12. August 1998 an das Amt für soziale Hilfe des Beklagten (Bl. 76 der Beiakte Heft 3) Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers falle in die Zuständigkeit des Schulträgers. Nach § 30 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes sei dieser verpflichtet, das für die Schulverwaltung notwendige Personal zur Verfügung zu stellen, und nach § 3 Abs. 2 des Schulfinanzgesetzes müsse er die Personalausgaben für die nicht als Lehrer im Schuldienst tätigen Beamten und anderen Bediensteten an den Schulen übernehmen. Insoweit könne nicht eingewandt werden, bei dem Zivildienstleistenden handele es sich nicht um einen Bediensteten des Schulträgers. Es sei nämlich durchaus üblich, dass derjenige, der sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines Dritten bediene, die entstehenden Kosten zu übernehmen habe. Der Nachranggrundsatz des § 2 BSHG sei vorliegend jedoch noch aus einem anderen Grunde relevant: Die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen unterhielten ein breit gefächertes Angebot an Sonderschulen. Auf den Besuch einer solchen Schule könne der Kläger aus Kostengründen verwiesen werden. Der Sozialhilfeträger habe gemäß § 4 BSHG über Form und Maß der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem widerspreche es, wenn ohne seine Mitwirkung und lediglich nach schulrechtlichen Vorschriften durch ein schulaufsichtliches Bestimmungsverfahren abschließend entschieden werde, ohne dass der nach § 46 BSHG erforderliche Gesamtplan mit den Beteiligten abgestimmt werden könne. Der Schulträger könne seine Zustimmung aus Kos- tengründen verweigern und habe deshalb auch zu prüfen, ob zu hohe Personalkosten entständen. Seine diesbezügliche Entscheidung habe unmittelbare Außenwirkung und müsse einer Überprüfung im Widerspruchs- und Klageverfahren zugänglich sein. Das angefochtene Urteil verweise ihn, den Beklagten, auf die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen die Schulträger. Insoweit sei jedoch eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. § 102 Abs. 2 SBG X scheide aus, weil der Schulträger kein Sozialleistungsträger sei.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Berufungserwiderung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und in dem Beschluss des Senats vom 20. April 2000 - 16 B 2111/99 -.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Widerspruchsbehörde und des Schulamtes für den Kreis S. -W. Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG iVm § 12 Nr. 1 und 2 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433) einen Anspruch auf Übernahme der durch den Einsatz des Integrationshelfers in der Zeit vom 18. August 1997 bis zum 30. April 1998 entstandenen Kosten in der zuerkannten Höhe von 1.539 DM.

Der Kläger hat wegen seiner Behinderung im fraglichen Zeitraum zu dem Personenkreis gehört, dem Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG iVm § 12 Nr. 1 und 2 Eingliederungshilfe-VO dem Grunde nach zu gewähren ist. Diese auch vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung war schon im Verwaltungsverfahren zwischen den Beteiligten nicht umstritten, so dass dies hier keiner weiteren Darlegung bedarf.

Der Kläger hat zum Besuch der Grundschule B. die Begleitung einer Betreuungsperson benötigt; dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig.

Die Betreuung durch den Zivildienstleistenden als Integrationshelfer ist als Maßnahme der Eingliederungshilfe einzuordnen. Eingliederungshilfe ist dann zu erbringen, wenn die erforderlichen Gesamtmaßnahmen ihrer Typik nach dieser Hilfeform zuzurechnen sind. Das war hier der Fall. Der Einsatz des Zivildienstleistenden stellte sich im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht dar. Dass der Zivildienstleistende auch Aufgaben erledigt hat, die sich bei isolierter Betrachtung als Pflege darstellten, ändert an der rechtlichen Zuordnung nichts.

Vgl. Mrozynski, Das Verhältnis der Pflegeleistungen zur Eingliederungshilfe, ZfSH/SGB 1999, 333 (337).

Auch gegen die diesbezügliche Würdigung des Verwaltungsgerichts - Eingliederungshilfe und nicht Hilfe zur Pflege - hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben oder in früheren Stadien des Verfahrens anklingen lassen.

Anders als der Beklagte meint - und dies ist der Hauptstreitpunkt zwischen den Beteiligten -, steht der in § 2 Abs. 1 BSHG statuierte Nachranggrundsatz einem Anspruch des Klägers nicht entgegen.

Das gilt zunächst in Ansehung von Leistungen der Pflegeversicherung.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1997 - 6 S 1709/97 -, FEVS 48, 305 (309 ff.).

Soweit der Zivildienstleistende während der Schulzeit z.B. mit dem Windelwechseln personenbezogene Verrichtungen geleistet und teilweise einen Pflegebedarf gedeckt hat, sind im Rechtssinne keine Pflegeleistungen erbracht worden, für die vorrangig die Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen wäre. Aus § 13 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI, wonach die Leistungen für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz unberührt bleiben und im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig sind, ergibt sich, dass Behinderten, die pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI sind, die der Integration und Rehabilitation dienenden Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG trotz ihres Fürsorgecharakters neben den Leistungen der Pflegeversicherung zu gewähren sind und dass die Eingliederungshilfe auch die im selben Zuge zu erbringenden pflegerischen Anteile mit umfasst.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1997 - 6 S 1709/97 -, a.a.O.; ferner Wilde in: Hauck/Wilde, SGB XI, § 13 Rn. 26 ff. und Rn. 13, sowie Mrozynski, a.a.O., S. 340; a.A. F. Baur, Behinderung und Pflege - Zum Verhältnis von Sozialhilfe und Pflegeversicherung, ZfSH/SGB 1997, 579 (581).

Der Kläger konnte nach § 2 Abs. 1 BSHG auch nicht darauf verwiesen werden, an Stelle der Grundschule B. eine Sonderschule zu besuchen.

Ob und ggf. welche Art von Sonderschule ein schulpflichtiges Kind besuchen musste, stand nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein- Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) vom 2. Februar 1980 in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. April 1995 (Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen - BASS ´97/98 -, 1 - 4) in der Kompetenz der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.

Solange die Schulaufsichtsbehörde nicht entschieden hat, dass der eine Regelschule besuchende Schulpflichtige zum Besuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule verpflichtet ist, kann ihn der Sozialhilfeträger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

- vgl. Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1 (6) = NDV 1986, 291 (292) = NVwZ 1987, 412 (413) -

nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen. Dieser Rechtsprechung, der sich schon der früher für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat des erkennenden Gerichts

- vgl. Beschluss vom 28. Juni 1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 (155), -

und auch andere Obergerichte angeschlossen haben,

OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 B 94/88 -, FEVS 38, 459 (460), und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1997 - 6 S 1709/97 -, FEVS 48, 305 (308); a.A. - allerdings ohne Auseinandersetzung mit der vorzitierten Rechtsprechung - Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 1999 - 1 TG 759/99 -, JURIS,

folgt auch der Senat.

Vgl. Beschluss vom 20. April 2000 - 16 B 2111/99 -.

Dementsprechend kann der Kläger vorliegend nicht auf den Besuch einer Sonderschule verwiesen werden; denn das Schulamt für den Kreis S. -W. hat durch bestandskräftigen und für die Beteiligten verbindlichen Bescheid vom 5. August 1997 mit Wirkung vom Schuljahresbeginn 1997/98 gemäß § 7 Abs. 1 SchpflG iVm § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995 (VO-SF - GV NRW S. 496 bzw. BASS ´97/98 14-03 Nr. 2.1) bestimmt, dass bei dem Kläger ein sonderpädagogischer Förderbedarf wegen einer geistigen Behinderung besteht und die erforderliche sonderpädagogische Förderung durch lernzieldifferenzierten Unterricht an der Grundschule B. zu erfolgen hat.

Auf Grund dieser bestandskräftigen Entscheidung der Schulbehörde steht fest, dass die Grundschule B. schulrechtlich als geeigneter Förderort anzusehen ist. Zugleich ist sozialhilferechtlich davon auszugehen, dass es sich bei dem Besuch der Grundschule B. durch den Kläger um eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG handelt.

Besucht ein Kind - wie vorliegend der Kläger - der Entscheidung der Schulbehörde entsprechend integrativen Unterricht an einer Grundschule, fällt es insbesondere nicht in die Kompetenz des Sozialamtes, die schulische Entwicklung des Kindes selbstständig zu beurteilen und einen Schulwechsel zu verlangen. Solange die Schulaufsichtsbehörde an ihrer Entscheidung festgehalten hat, die Grundschule B. sei der geeignete Förderort, konnte der Kläger seine Schulpflicht nur an der Grundschule B. erfüllen und nicht auf den Besuch einer Sonderschule verwiesen werden.

Daraus folgt zugleich, dass dem Kostenübernahmeanspruch des Klägers nicht der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG) entgegengehalten werden kann. § 3 Abs. 2 BSHG regelt das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe; er betrifft das "Wie" der Hilfeleis- tung und setzt deshalb begrifflich Alternativen der Bedarfsdeckung voraus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 (130) = FEVS 44, 322 (325), und Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 11.89 -, BVerwGE 91, 114 (116) = FEVS 43, 181 (184).

An derartigen Alternativen fehlte es im Hinblick auf die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, die eine einzelne Schule, nämlich die Grundschule B. , zum Förderort bestimmt hat.

Der Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 BSHG steht der Bewilligung von Eingliederungshilfe auch nicht deshalb entgegen, weil der Kläger einen schulischen Kostenträger hätte in Anspruch nehmen können.

Es kann dahinstehen, ob der als Sozialhilfeträger in Anspruch genommene beklagte Bürgermeister der Stadt K. den Kläger unter diesem Gesichtspunkt überhaupt auf den Nachranggrundsatz verweisen kann, obwohl die Stadt K. selbst Schulträger der in Rede stehenden Grundschule ist; denn diese Frage ist nicht entscheidungserheblich.

Es ist höchstrichterlich ungeklärt und zweifelhaft, ob ein Schulträger zur Übernahme der durch den Einsatz eines Zivildienstleistenden im integrativen Unterricht entstandenen Kos- ten verpflichtet ist. Fest steht jedenfalls, dass dem Kläger auf Grund eines solchen möglicherweise gegebenen Anspruchs bereite Mittel zur Bezahlung des Zivildienstleistenden nicht zur Verfügung standen.

Die Frage, ob das Hilfe suchende Kind vom Schulträger nach dem Gesetz verlangen kann, die in Rede stehenden Kosten des Integrationshelfers zu tragen, ist - soweit ersichtlich - in Nordrhein-Westfalen bisher allein von den Verwaltungsgerichten Arnsberg (im angefochtenen Urteil und in einer Reihe anderer Entscheidungen im Rahmen ähnlich gelagerter sozialhilferechtlicher Streitverfahren) und Minden (Urteil vom 18. März 1998 - 3 K 5422/97 - in einem kostenerstattungsrechtlichen Verfahren des Sozialhilfeträgers gegen den Schulträger) entschieden und übereinstimmend verneint worden. Ein Schüler soll danach jedenfalls unmittelbar aus § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG - idF vom 17. April 1970, geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (BASS ´97/98 1-5) einen entsprechenden Anspruch nicht herleiten können, weil die genannten Normen kein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Schülers begründen, sondern lediglich mit Wirkung für das Innenverhältnis des Landes und der beteiligten Schulträger regeln, wer die personellen und sachlichen Schulkosten aufzubringen hat.

Vgl. VG Minden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 K 5422/97 -.

Da die Stadt K. den Zivildienstleistenden nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten nicht beauftragt hat, den Kläger während des Schulbesuchs zu betreuen, kann dieser im Übrigen auch kaum im Sinne des § 3 Abs. 2 SchFG als "anderer Bediensteter" an der Grundschule B. angesehen werden.

Auch Art. 9 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen und die §§ 10, 30 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 -SchVG - (BASS ´97/98, 1-2) sind als Anspruchsgrundlagen von den Verwaltungsgerichten nicht anerkannt worden. Es ist ferner fraglich, ob sich eine Pflicht zur Schaffung der Voraussetzungen für einen gemeinsamen Unterricht und für die Bereitstellung von Betreuungspersonal aus § 7 Abs. 2 Satz 1 SchPflG ergeben kann. Danach kann in der Primarstufe mit Zustimmung des Schulträgers die sonderpädagogische Förderung auch in der Grundschule erfolgen, soweit die Grundschule hierfür über die erforderliche personelle und sächliche Ausstattung verfügt. Durch die Verwendung des Wortes "kann" dürfte der Gesetzgeber klargestellt haben, dass für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Besuch einer Sonderschule der Regelfall bleibt, und lediglich daneben die Möglichkeit geschaffen, nicht aber die Pflicht begründet worden ist, Kinder (auch) in allgemeinen Schulen sonderpädagogisch zu fördern.

Vgl. Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung, LT-Drs. NRW 11/7186, S. 2 u. 8 f.; Antwort der Landesregierung vom 11. Januar 2000 auf die Kleine Anfrage 1502, LT-Drs. NRW 12/4588, S. 3.

Unter Umständen kann sich aus den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bzw. dem öffentlichenrechtlichen Erstattungsanspruch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Kosten ergeben, wenn es sich hierbei um Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG handelt, die die Stadt K. als Schulträger nach § 3 Abs. 2 SchFG oder das Land Nordrhein-Westfalen nach § 3 Abs. 1 SchFG zu tragen hätte. Dagegen scheidet ein Anspruch auf Grund einer freiwilligen Kostenübernahme, die unter Umständen im Zusammenhang mit der nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SchPflG erforderlichen Zustimmung zur Beschulung an der Grundschule vom Schulträger ausdrücklich oder konkludent erklärt wird, angesichts der insoweit eindeutigen Erklärung im Schreiben der Stadt K. vom 8. Juli 1997 vorliegend aus. Das Schulamt für den Kreis S. -W. , an das dieses Schreiben gerichtet ist, konnte die Erklärung nicht im Sinne einer entsprechenden Kostenübernahmeverpflichtung verstehen und auch der Kläger bzw. seine Erziehungsberechtigten haben die erteilte Zustimmung nicht zugleich als Kostenübernahmeerklärung aufgefasst.

Letztlich kann die Frage einer Kostentragungspflicht des Schulträgers oder des Landes, über die zu befinden in erster Linie ohnehin der für das Schulrecht zuständige 19. Senat des erkennenden Gerichts berufen ist, im vorliegenden sozialhilferechtlichen Verfahren jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob insoweit die durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl. I 3146, neu geschaffene Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, eine anderweitige verfassungskonforme Auslegung der vorstehend angesprochenen Regelungen gebietet oder gar ihrerseits einen entsprechenden originären Leistungsanspruch begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgt, kann einem Hilfesuchenden der Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 BSHG nämlich nur entgegengehalten werden, wenn ihm bezogen auf den Zeitraum, für den Hilfe begehrt wird, bereite Mittel zur Verfügung stehen, die eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1999 - 5 B 137.98 -, FEVS 49, 433, und Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96, Buchholz, 436.0 § 2 BSHG Nr. 20.

Über derartige Mittel verfügte der Kläger nicht.

Zwar bedeutet die Notwendigkeit, Ansprüche auf dem Klagewege oder im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchzusetzen, nicht von vornherein, dass sie nicht rechtzeitig realisierbar sind und damit als bereite Mittel ausscheiden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -, a.a.O.

Von bereiten Mitteln kann aber nicht ausgegangen werden, wenn sie allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens erlangt werden können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163 (167) = FEVS 33, 5 (8).

Dass vorliegend ein eventueller schulrechtlicher Anspruch gegen den Schulträger oder das Land Nordrhein-Westfalen - sein Bestehen einmal vorausgesetzt - noch im streitgegenständlichen Zeitraum hätte durchgesetzt werden können, kann angesichts der ungeklärten Rechtslage und der bisherigen Rechtsprechung auch für den Fall des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht als sicher unterstellt werden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die für das Schulrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg

- vgl. Beschluss vom 2. November 1979 - 1 K 659/79 -, ZfSH 1980, 145 -

ebenfalls die Auffassung vertreten hat, den Bestimmungen des Schulfinanzgesetzes komme ausschließlich der Charakter von Organisationsvorschriften zu, aus denen sich subjektiv- öffentliche Rechte des einzelnen Schülers nicht herleiten ließen.

Dass etwa unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG originäre Leistungsansprüche folgen, ist vom Bundesverfassungsgericht

- vgl. Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131(132) -

offengelassen worden, wird aber im Schrifttum

- vgl. etwa Scholz in: Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 174, und Rüfner in: Bonner Kommentar, Art. 3 Abs. 2 und 3, Rn. 874 -

einhellig verneint.

Dem geltend gemachten Anspruch steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass die Eltern der Kläger den Zivildienstleistenden während des streitgegenständlichen Zeitraums aus eigenen Mitteln finanziert haben. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, wonach die Bedarfsdeckung durch einen Dritten dem Hilfesuchenden dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn der Dritte die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 = FEVS 44, 322.

§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG mutet Eltern schulpflichtiger Kinder bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung lediglich zu, die Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts aufzubringen. Angesichts dessen braucht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder unter dem Gesichtspunkt des Nachrangs der Sozialhilfe geklärt zu werden, ob die Eltern nach dem Unterhaltsrecht des BGB zur Tragung der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten zivilrechtlich verpflichtet sind, noch unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung geprüft zu werden, ob sie die Kosten tatsächlich getragen haben,

vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 (135) = FEVS 44, 322 (329),

wenn sie - wie die Eltern des Klägers - trotz Ablehnung der Kostenübernahme die Förderungsmaßnahme haben fortsetzen lassen und gleichzeitig im Namen des Kindes den Antrag auf Kostenübernahme auch auf dem Klagewege weiter verfolgt haben. Unter diesen Umständen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass die Eltern die Kosten nur vorschießen und nicht mit einer den Sozialhilfeträger befreienden Wirkung leisten wollten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, a.a.O.

Wenn der entsprechende Wille nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter derartigen Umständen "unmissverständlich" zum Ausdruck gebracht wird, kann vorliegend auch nicht daraus etwas anderes hergeleitet werden, dass sich die Eltern des Klägers nach den Angaben des Schulamtsdirektors K. in seinem Schreiben vom 12. August 1998 bereit erklärt haben, die Kosten des Zividienstleistenden "vorläufig, d.h. bis zur endgültigen Klärung der Kostenträgerschaft, zu übernehmen". Diese Erklärung steht der Durchführung des vorliegenden Verfahrens und einem Anspruch des Klägers aus §§ 39, 40 BSGHG nicht entgegen; denn die Eltern des Klägers haben sich der ihnen zugeschriebenen Erklärung entsprechend verhalten. Sie haben nämlich die Kosten für die Betreuung ihres Sohnes zunächst selbst getragen. Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben sie nicht anhängig gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, wie anders als durch das vorliegende Verfahren eine endgültige Klärung herbeigeführt werden soll. Die Behörden untereinander werden sich nicht einig und betreiben gegeneinander auch keine gerichtlichen Verfahren. Den Eltern des Klägers kann schwerlich angesonnen werden, im Namen ihres Sohnes den ungeklärten Anspruch gegen den Schulträger

- vgl. nur die im Ergebnis differierenden Stellungnahmen der Landesregierung, einmal in ihrer Antwort vom 11. Januar 2000 auf die Kleine Anfrage 1502, LT-Drs. NRW 12/4588, S. 3 f., zum anderen in ihrer Antwort vom 23. April 1996 auf die Kleine Anfrage 309, LT-Drs. NRW 12/928, S. 3. -

zu verfolgen, so dass die von ihnen abgegebene Erklärung auch nicht entsprechend ausgelegt werden konnte. Die Regelungen in § 44 BSHG, § 43 Abs. 1 SGB I und § 13 AG-BSHG NRW a.F. bzw. § 4 Abs. 1 AG-BSHG NRW in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GV NRW 393) verdeutlichen, dass ein Zuständigkeitsstreit zwischen Behörden nicht auf dem Rücken des Betroffenen ausgetragen und die Leistungserbringung nicht längerfristig hinausgezögert werden soll.

Dass sich die Eltern des Klägers des Anspruchs auf die von ihnen ja schon unter dem 5. bzw. 6. Juni 1997 beantragte Eingliederungshilfe oder der Möglichkeit, ihn gerichtlich durchzusetzen, begeben wollten, kann nicht angenommen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.