LG Bochum, Urteil vom 14.04.1999 - 13 O 50/99
Fundstelle
openJur 2011, 78497
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 35 U 45/99
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Sicherheit erbringen durch Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder Sparkasse, insbesondere der E Bank AG Bochum.

Gründe

Die Klage ist unbegründet, weil dem Kläger ein über die von der Beklagten gezahlten 81.062,33 DM hinausgehender Ausgleichsanspruch im Sinne von § 89 b HGB nicht zusteht.

Entsprechend den Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Kammer entsprechend der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Landgerichts München und dem zitierten Hinweis des OLG Düsseldorf nicht der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt, wonach der Kläger seine Beweispflicht für den Stammkunden- bzw. Mehrfachkundenumsatz dadurch genügt hat, dass er als Schätzungsgrundlage eine B-Information so wie vier Schreiben der B-AG aus dem Jahr 1988 angeführt hat.

Die Kammer sieht diesen Hinweis auf die über 10 Jahre zurückliegende B-Information und die auch 10 Jahre zurückliegenden Schreiben nicht als Beweisgrundlage für den Vortrag des Klägers an, dass er in dem von ihm dargelegten Umfang Stamm- bzw. Mehrfachkunden geworben hat.

Der Kammer, die infolge der Geschäftsverteilung bei dem Landgericht Bochum alle gegen die Firma B gerichteten Klagen zu entscheiden hat (Buchstabe B), weiß aufgrund der Beweiserhebungen in Rechtsstreitigkeiten, die vor den BGH-Entscheidungen lagen, dass je nach Lage der Tankstelle (Durchgangsstraße, Fernstraße, Autobahn oder Wohngebiet) und der Intensität der Kundenbetreuung die Mehrfach- bzw. Stammkundenanteile erheblich schwankten. Das galt auch für Tankstellen, die ungefähr eine gleiche Lage z. B. an einer Durchgangsstraße hatten. Es kam dann jeweils auf den Tankstellenbetreiber an, inwieweit er bei den normalerweise nur einmal tankenden Kunden diese durch die Betreuung (z.B. Durchführung kleinerer Reparaturen) an sich band.

Aufgrund der Zeugenbefragungen ergaben sich Bandbreiten von Mehrfach- bzw. Stammkunden von 20 % bis über 90 %, ohne dass diese Zahlen sich ausschließlich durch die Lage der Tankstelle erklären ließen.

Schon aus diesem Grunde ist der Hinweis auf eine Statistik aus dem Jahre 1988 als Bemessungsgrundlage für den Mehrfach- bzw. Stammkundenanteil nicht als ausreichend anzusehen.

Das Verhalten der Kraftfahrer hat sich im Übrigen seit 1988 hinsichtlich des Tankens der Fahrzeuge infolge der größeren Sparsamkeit der Fahrzeuge maßgebend geändert.

Der durchschnittliche Verbrauch von 1988 bis auf heute ist um ca. 3 I pro 100 km gesunken, so dass es bei Urlaubsfahrten dahin kommen kann, dass im Urlaubsort nur einmal eine Tankstelle aufgesucht wird, um die Rückfahrt mit ausreichendem Benzinvorrat anzutreten.

Nach den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen und nach den heutigen tatsächlichen Verhältnissen ist es auch möglich, für jede individuelle Tankstelle den Mehrfach- bzw. Stammkundenanteil präziser zu ermitteln, als es möglich ist aufgrund einer über 10 Jahre zurückliegenden Statistik, die im Übrigen von Seiten der Wissenschaft bekämpft wird.

Der Tankstellenpächter kann vor Auslaufen des Vertragsverhältnisses seine Kunden entweder selbst befragen oder durch ein Meinungsforschungsinstitut befragen lassen hinsichtlich der Mehrfach- bzw. Stammkundeneigenschaft. Wenn ein Tankstellenpächter diese Erhebung nicht gemacht hat, weil er sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlasen hat, so ist eine Beweiserhebung durch Befragen der Tankstellenkunden auch heute noch möglich.

Nach der Rechtsprechung beruht der Vorteil des Unternehmers darauf, dass der Tankstellenpächter die Kunden geworben hat mit der Folge, dass eine Abwanderung aller Kunden maximal erst nach 5 Jahren zu verzeichnen ist.

Daher ist es für jeden Tankstellenpächter auch nach Aufgabe der Tankstelle möglich, den Beweis für den prozentualen Mehrfach- bzw. Stammkundenanteil zu erbringen. Da die Kunden nicht nach den oben gemachten Ausführungen nach Aufgabe der Tankstelle durch den Kläger auf einmal abgewandert sind, lässt sich bei den jetzt die Tankstelle noch besuchenden Kunden ermitteln, ob sie einmal vom Kläger geworben worden sind, sie des weiteren Mehrfach- oder Einmalkunden sind.

Eine derartige Befragung kann der Kläger selbst durchführen oder aber eines vom Gericht zu beauftragenden Institut.

Anhand einer derartigen Befragung lässt sich ein genauer Prozentsatz der Stamm- bzw. Mehrfachkunden ermitteln.

Erst nach Ermittlung dieses genauen Prozentsatzes lassen sich die weiter zwischen den Parteien streitigen Fragen klären, ob der vom Kläger in Ansatz gebrachte Verwaltungsaufwand von der Provision abzuziehen ist oder aber der Prozentsatz, den die Beklagte ermittelt haben will, wobei auch zu klären wäre, ob die Vereinbarung über 50 % Verwaltungskostenanteil als wirksam anzusehen ist.

Dazu bedürfte es weiterhin der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das anhand der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Merkmale den jeweiligen Verwaltungsaufwand eines Tankstellenpächters ermitteln könnte. Auch dieser Verwaltungsaufwand könnte individuell von Tankstelle zu Tankstelle verschieden sein, obwohl die Kammer hinsichtlich dieser Frage dahin neigt, dass insoweit eine generelle Ermittlung des Aufwandes für alle Tankstellen möglich erscheint.

Mit der Zahlung des Betrages von 81.062,33 DM hat die Beklagte über 50 % des vom Kläger geltend gemachten Ausgleichsanspruchs erfüllt.

An dieser Stelle kann dahinstehen, ob die Kartenkunden und zugunsten der Beklagten die Sogwirkung aus der Marke aus Billigkeitsgründen in Abzug zu bringen sind.

Der Kläger hat der Kammer keine Gelegenheit gegeben, durch die oben näher aufgeführten Beweismöglichkeiten der Berechtigung eines weiter gehenden Ausgleichsanspruchs nachzugehen.

Nach alledem ist die Klage mit den auf §§ 91, 709 ZPO beruhenden Nebenentscheidungen abzuweisen.

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