OLG Hamm, Urteil vom 18.06.1999 - 11 U 78/98
Fundstelle
openJur 2011, 78169
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 O 243/97
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.02.1998 verkündete Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold abgeändert.

Der beklagte Kreis wird verurteilt, an die Klägerin 63.661,96 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 05.01.1998 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der beklagte Kreis trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem beklagten Kreis wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts in der Europäischen Union erbracht werden.

Das Urteil beschwert den beklagten Kreis mit mehr als 60.000,00 DM.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom beklagten Kreis Schadensersatz mit der Behauptung, eine Mitarbeiterin des Beklagten habe im Rahmen des Kfz-Zulassungsverfahrens die ihr obliegenden Amtspflichten verletzt.

Im Oktober 1994 verkaufte die Klägerin einen Oldtimer (Daimler Benz 190 SL) an den Restaurateur F zu einem Kaufpreis von 77.000,00 DM. F wollte das Fahrzeug in seiner Werkstatt restaurieren; die erforderliche Untersuchung nach § 21 StVZO beim TÜV C durchführen und das Fahrzeug anschließend weiterveräußern.

Das Zulassungsverfahren für Fahrzeuge, bei denen eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu erteilen ist, war bei der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt wie folgt geregelt:

Der Halter übersandte den alten Kraftfahrzeugbrief an die Zulassungsstelle, die diesen Brief dann entwertete. Die Zulassungsstelle übersandte dann einen neuen Blankobrief an den TÜV mit einem Begleitformular, auf dem u. a. auch der bisherige Fahrzeughalter angegeben war. Der TÜV führte dann die Untersuchung nach § 21 StVZO durch und trug die Angaben über die Beschreibung des Fahrzeugs in den Brief ein. Anschließend war der Brief vom TÜV dem Fahrzeughalter auszuhändigen, um diesem eine Zulassung des Fahrzeugs bei der von ihm gewünschten Zulassungsstelle zu ermöglichen.

Entsprechend diesem Verfahren und nachdem F eine Anzahlung in Höhe von 20.000,00 DM geleistet hatte, sandte die Klägerin den alten Kraftfahrzeugbrief am 12.01.1995 an die Kfz.-Zulassungsstelle des Beklagten. In einem Begleitschreiben wies die Klägerin darauf hin, daß die Übersendung des von der Zulassungsstelle auszustellenden neuen Briefes an den TÜV C treuhänderisch erfolgen müsse. Eine Rücksendung an sie, die Klägerin, sei erforderlich, da der Kaufpreis noch nicht vollständig beglichen sei. Dieses Vorgehen hatte die Klägerin zuvor mit Frau X, einer Mitarbeiterin der Zulassungsstelle der Beklagten, so besprochen. Am 16.01.1995 schickte die Zulassungsstelle den von ihr neu erstellten Blankobrief an den TÜV C. Beigefügt war dem Brief ein für diesen Vorgang übliches Schreiben, in dem es u.a. hieß:

"Den Fahrzeugbrief bitte ich nach erfolgter Abnahme des Fahrzeugs dem Halter auszuhändigen."

In einer Anlage zu diesem Schreiben war die Klägerin als Fahrzeughalterin benannt. Am 06.02.1995 vervollständigte der TÜV nach Abnahme des Fahrzeugs den Kraftfahrzeugbrief um die fahrzeugbeschreibenden Angaben. Der TÜV-Mitarbeiter E händigte den Brief an einen Mitarbeiter des F aus, der das Fahrzeug zur Untersuchung nach § 21 STVZO vorgeführt hatte. Am 10.02.l995 verkaufte F das Fahrzeug unter Übergabe des Kfz-Briefs weiter. Ein von F am 16.02.1995 auf die W-Bank E1 ausgestellter Scheck in Höhe des Restkaufpreises von 57.000,00 DM wurde mangels Deckung nicht eingelöst. Daraufhin erwirkte die Klägerin gegen F am 04.08.1995 ein Scheckvorbehaltsurteil über 57.000,00 DM, dessen Vollstreckung in der Folgezeit jedoch erfolglos verlief. Am 01.03.1996 gab F vor dem Amtsgericht Detmold die eidesstattliche Versicherung ab.

Nachdem die Klägerin zunächst behauptet hatte, die Zulassungsstelle des beklagten Kreises habe den Blanko-Kfz-Brief an den TÜV geschickt, ohne dabei entsprechend dem Schreiben der Klägerin vom 12.01.1995 irgendwelche Weisungen zu erteilen, hat sie anschließend vor dem Landgericht die Meinung vertreten, die Verwendung des üblichen Anschreibens an den TÜV sei nicht ausreichend gewesen, ihren besonderen Interessen genüge zu tun. Beim TÜV sei es üblich, die Kraftfahrzeugbriefe an denjenigen auszuhändigen, der das Fahrzeug zur Untersuchung vorgeführt habe. Aus diesem Grund sei eine besondere Weisung erforderlich gewesen, den ausgefüllten Brief keinesfalls auszuhändigen, sondern nur an sie, die Klägerin selbst, oder an die Zulassungsstelle zurückzusenden. Die Klägerin hat weiter gemeint, der TÜV sei als Erfüllungsgehilfe der Zulassungsstelle anzusehen, so daß der beklagte Kreis jedenfalls für das unstreitige Verschulden der TÜV-Mitarbeiter haften müsse. Als Schaden hat die Klägerin neben dem Restkaufpreis in Höhe von 57.000,00 DM die Kosten des Scheckprozesses von 4.532,00 DM und 2.129,96 DM Kosten für fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die Darstellung in der Klageschrift vom 30.12.1997 Bezug genommen. In Höhe der Klageforderung, so hat die Klägerin behauptet, nehme sie Bankkredit in Anspruch, der mit 10% zu verzinsen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 63.661,96 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 05.01.1998 zu zahlen.

Der beklagte Kreis hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, mit der Übersendung des Formularschreibens seinen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin im vollen Umfang genügt zu haben. Für das Verhalten des TÜV, der über die Besonderheiten des Falles vom Kläger telefonisch unterrichtet gewesen sei, sei er nicht verantwortlich. Der Beklagte meint, daß die Klägerin die Vollstreckung aus dem Scheckurteil nicht mit der notwendigen Konsequenz durchgeführt habe.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einer Amtspflichtverletzung, die dem Beklagten zuzurechnen sei. Die Bedienstete X habe dem Gesetz entsprechend und gemäß der Absprache mit der Klägerin dem TÜV Weisung zur Aushändigung des neuen Fahrzeugbriefes an die Halterin gegeben. Pflichtwidrig hätten sich dann die TÜV-Angestellten X1 und E durch Aushändigung des Fahrzeugbriefes an den Mitarbeiter Fs, der das Fahrzeug vorgeführt habe, verhalten. Der TÜV und dessen Angestellte seien aber keine Erfüllungsgehilfen des Beklagten, weil der TÜV nach der StVZO selbstverantwortlich und weisungsfrei eigene Aufgaben im Zulassungsverfahren wahrnehme.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den ursprünglichen Klageantrag weiter. Sie meint, daß Landgericht habe zu Unrecht eine Amtspflichtverletzung verneint, und führt dazu aus, die zuständige Mitarbeiterin der Zulassungsstelle, Frau X, habe gewußt, daß das Fahrzeug beim TÜV vom Käufer und nicht von der Halterin vorgeführt werden würde. Deshalb habe sie den TÜV nicht mit dem üblichen Schreiben, in dem von "Aushändigung” des Briefes an den Halter die Rede sei, informieren dürfen, sondern hätte die Weisungen klar und eindeutig im Sinne des Schreibens vom 12.01.1995 fassen müssen. Der TÜV - Mitarbeiter E habe nicht gewußt, daß der Brief habe zurückgesandt und nicht ausgehändigt werden sollen, und habe den Brief deshalb an den ihm bekannten Mitarbeiter der Käufers F herausgegeben. Das sei die übliche, dem Beklagten auch bekannte Praxis der TÜV-Stellen. Die Klägerin meint, den Beklagten treffe die Pflicht, einer mißbräuchlichen, schadenstiftenden Verwendung von amtlichen Kfz-Briefvordrucken vorzubeugen. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten durch ihr Verhalten auch gegen § 25 Abs. 1 Sätze 5, 6 StVZO verstoßen, indem sie überhaupt dem TÜV die Aushändigung des Briefes überlassen hätten. Diese Praxis sei, so behauptet die Klägerin, zwischenzeitlich geändert worden.

Die Klägerin beantragt,

abändernd den beklagten Kreis zu verurteilen, an sie 63.661,96 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 05.01.1998 zu zahlen.

Der beklagte Kreis beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und weist zunächst darauf hin, daß es im Streitfall nicht um mißbräuchliche Verwendung amtlicher Kfz-Brief - Vordrucke gehe. Die sich aus § 25 I Satz 5 und 6 StVZO ergebenden Pflichten habe die Mitarbeiterin X ebenfalls beachtet, denn aus dem Anschreiben an den TÜV und den dazu gehörenden Anlagen habe sich klar ergeben, daß die Klägerin Halterin sei und der Brief nur an den Halter ausgehändigt werden dürfe. Der Fehler sei beim TÜV gemacht worden, mit dem der Geschäftsführer der Klägerin zuvor auch schon wegen der Briefbehandlung gesprochen habe. Daß der TÜV generell, auch wenn gegenteilige Weisungen vorliegen, Briefe stets an den aushändigt, der das Fahrzeug vorführt, bestreitet der Beklagte. Im übrigen, so meint er, fehle es schon nach dem Vortrag der Klägerin an der Kausalität; nach dem landgerichtlichen Urteil, das das Verhalten der Mitarbeiterin ausdrücklich als rechtmäßig bewertet habe, sei jedenfalls das Verschulden zu verneinen. Schließlich wendet der Beklagte vorsorglich ein, die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, daß gegenüber F keine erfolgversprechenden Vollstreckungsmöglichkeiten bestünden. Schaden und Zinsanspruch werden der Höhe nach bestritten.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache weitgehend Erfolg und führt zu einer entsprechenden Abänderung des landgerichtlichen Urteils. Die Klage ist, abgesehen von einem Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs, begründet.

Die Klägerin hat gegen den beklagten Kreis einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 63.661,96 DM aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Unabhängig von der Frage, ob eigenen Bediensteten des Beklagten im Zusammenhang mit der Ausstellung und Aushändigung des Kfz-Briefes eine Amtspflichtverletzung zur Last fällt, haftet der beklagte Kreis jedenfalls für die Schäden, die der Klägerin aus der weisungswidrigen Aushändigung des Briefes an den Mitarbeiter des Käufers F entstanden sind.

Der Senat neigt dazu, daß eine Amtspflichtverletzung der Kreisangestellten X nicht feststellbar ist. Selbst wenn angesichts einer den Bediensteten des Beklagten bekannten Praxis des TÜV der Kfz-Brief in der Regel dem Vorführenden als dem vermuteten Halter des Fahrzeugs ausgehändigt wird, wie es die Klägerin behauptet, und deshalb wegen der vorliegenden besonderen Situation die Weisung im Schreiben vom 16.01.1995 an den TÜV grundsätzlich deutlicher hätte formuliert werden sollen, so muß berücksichtigt werden, daß der Angestellten X bekannt war, daß sich die Klägerin wegen der bestehenden Besonderheiten schon selbst mit dem TÜV in Verbindung gesetzt und auf ihr Anliegen hingewiesen hatte. Die Bedienstete X durfte deshalb, wenn sie ihr Anschreiben schon direkt an den TÜV-Mitarbeiter X1 adressierte, mit dem der Geschäftsführer der Klägerin gesprochen hatte, davon ausgehen, daß die Weisungen zur Aushändigung von den TÜV - Mitarbeitern verstanden und beachtet werden würden.

Es kommt auch nicht darauf an, ob dem beklagten Kreis ein sorgfaltswidriger Umgang mit Kfz-Brief - Blanketten vorgeworfen werden kann. Im Streitfall geht es gerade nicht darum, daß ein Briefvordruck ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen ausgegeben worden ist und deshalb mißbräuchlich verwendet werden konnte, wie dies in dem vom Bundesgerichtshof (VersR 1965, 441ff) entschiedenen Fall geschehen war. Vielmehr haben die Mitarbeiter des Beklagten im vorliegenden Fall durch die direkte Übersendung des Blanketts an den Sachverständigen beim TÜV einen solchen Mißbrauch wirksam verhindert.

Der beklagte Kreis muß aber für die Pflichtwidrigkeiten der TÜV-Mitarbeiter X1 und E einstehen, denen durch seine Bediensteten im Streitfall ein öffentliches Amt anvertraut worden ist.

Nach § 25 Abs. 1 StVZO hat die Zulassungsstelle demjenigen, der ihr den Fahrzeugbrief übergeben hat, oder der von diesem bestimmten Stelle oder Person den Fahrzeugbrief unverzüglich auszuhändigen. Der Empfänger hat grundsätzlich seinen Brief bei der Zulassungsstelle selbst abzuholen und dabei den Empfang zu bescheinigen; tut er dies innerhalb von 2 Wochen nicht, so ist der Brief unter "Einschreiben" gebührenpflichtig zu übersenden. Es handelt sich nach dieser Regelung also um eine der zuständigen Zulassungsstelle obliegende amtliche Aufgabe, bei deren Erfüllung erforderlichenfalls zwar außerhalb der Behörde tätige Kräfte herangezogen werden können, die aber gleichwohl eine hoheitliche Aufgabe des beklagten Kreises bleibt. Das amtliche Tätigwerden der Mitarbeiter des TÜV beruht allein auf dem Auftrag der Zulassungsstelle, die den TÜV bei der ihr obliegenden Aufgabe einschaltet. Deshalb trifft die Haftung für ein Fehlverhalten der TÜV-Mitarbeiter beim Umgang mit den Kfz-Briefen als »Dienstherrn« im Sinne des Art. 34 GG den beklagten Kreis als Träger der Zulassungsstelle, die die Bediensteten des TÜV als Verwaltungshelfer zur Mitwirkung bei ihrer hoheitlichen Aufgabe beruft hat und deren öffentliche Gewalt sie hierbei ausüben (vgl. BGHZ 39, 358, 362).

Dabei hat der Senat nicht übersehen, daß die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen Überwachungsvereinen im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben kraft Beleihung selbst hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und für Pflichtverletzungen in diesem Aufgabenkreis das Land, das die amtliche Anerkennung vorgenommen hat, haftet (BGHZ 49, 108, 113; OLG Köln NJW 1989, 2065). Zwar liegt auch im Streitfall der Grund für die Einschaltung des TÜV in einer solchen den Sachverständigen gesetzlich übertragenen Aufgabe, nämlich der Schaffung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO. Entscheidend ist aber, daß der beklagte Kreis den anderen Bediensteten des TÜV über den gesetzlichen Aufgabenkreis hinaus zusätzlich und ohne daß insoweit zur Sachverständigentätigkeit ein ausreichender Zusammenhang besteht, die der Zulassungsstelle obliegende Aufgabe der Erteilung und Aushändigung des Kfz-Briefes übertragen hat. Ein enger Zusammenhang, der es rechtfertigen könnte, andere Tätigkeiten als Annex der Sachverständigenaufgaben zu bewerten, kommt nach Auffassung des Senats nur bei untergeordneten Arbeiten in Betracht, muß aber ausscheiden, wenn, wie hier, die Aufgabe gesetzlich beschrieben und einem bestimmten Hoheitsträger zugewiesen ist, wie es sich aus § 25 Abs. 1 Satz 5 und 6 StVZO ergibt.

Die TÜV-Mitarbeiter haben die sie demnach treffenden Amtspflichten verletzt. Nach den genannten Vorschriften und der ihnen für den Einzelfall erteilten Weisung durfte der Brief nur an die Zulassungstelle oder die Klägerin zurückgesandt, aber keinesfalls an den Mitarbeiter des Käufers F ausgehändigt werden. § 25 Abs. 1 STVZO schützt insoweit das Interesse des Kraftfahrzeughalters und soll eine mißbräuliche Nutzung des Kfz-Briefes durch unberechtigte Dritte verhindern.

Wegen dieses Fehlverhaltens war der Erwerber F in der Lage, das Fahrzeug zu verkaufen und dem gutgläubigen Käufer, der auf Fs Eigentum vertrauen durfte, weil dieser im Besitz des Kfz-Briefes war (vgl. BGH VersR a.a.O.), auch das Eigentum am Fahrzeug zu verschaffen.

Durch die Amtspflichtverletzung ist der Klägerin auch der von ihr geltend gemachte Schaden entstanden.

Bei ordnungsgemäßer Aushändigung des Kfz-Briefes an die Klägerin hätte diese nicht durch gutgläubigen Erwerb ihr Eigentum an dem Fahrzeug verlieren können. Nach ihrem Vortrag entsprach der Wert des PKW dem mit F vereinbarten Kaufpreis. -Hierfür spricht auch, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist, daß der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis wegen eines erhöhten Restaurierungsaufwandes um einen Abzug i.H.v. 3.000,00 DM auf schließlich 77.000,00 DM angepaßt worden ist. Daß Kaufpreis und Fahrzeugwert einander entsprechen, hat der Beklagte nicht substantiiert angegriffen. Der Klägerin ist deshalb ein Schaden in Höhe von 57.000,00 DM entstanden.

Die Klägerin kann weiter Ersatz der Rechtsverfolgungskosten im Scheckprozeß in Höhe von 4.532,00 DM sowie der Kosten für fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Höhe von 2.129,96 DM vom Beklagten verlangen. Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB war die Klägerin verpflichtet, vorrangig den Käufer F auf Zahlung des Restkaufpreises in Anspruch zu nehmen. Die Kosten der Rechtsverfolgung gegen vorrangig haftende Dritte gehören deshalb zum ersatzpflichtigen Vermögensschaden. Die Rechtsverfolgung gegen F bot, wie das gegen diesen ergangene rechtskräftige Urteil zeigt, auch Aussicht auf Erfolg. Angesichts des Umstandes, daß F Eigentümer eines Grundstückes war und einer gewerblichen Tätigkeit nachging, war die Rechtsverfolgung einschließlich der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch nicht mutwillig.

Der Höhe nach ergeben sich die entsprechenden Schäden aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Detmold vom 17.11.1995, durch den gegen den Erwerber F 4.532,00 DM an Kosten für das Scheckklageverfahren festgesetzt worden sind.

Auch die geltend gemachten Zwangsvollstreckungskosten sind der Höhe nach ersatzfähig. Die Klägerin hat zunächst, nachdem ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils am 11.08.1995 zugegangen war, am 16.08.1995 beantragt, die ihr bekannten Geschäftskonten des Schuldners zu pfänden. Die entsprechenden Vollstreckungsanträge hat sie mit der Klageschrift und dem Schriftsatz vom 06.02.1998 in Ablichtung vorgelegt. Die in der Klageschrift vorgenommene Berechnung der Vollstreckungskosten auf der Basis eines Gegenstandswertes von 58.855,60 DM (Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten) ist inhaltlich zutreffend und ergibt einen insoweit zu ersetzenden Betrag von 661,10 DM. Da die Kontenpfändung unstreitig erfolglos blieb, hat die Klägerin am 06.09.1995 einen Sachpfändungsauftrag erteilt, der Kosten in Höhe von 689,36 DM ausgelöst hat. Eine weitere Sachpfändung am 16.11.1995 über einen Teilbetrag von 3.000,00 DM hat zu Kosten von 120,50 DM geführt. Der Antrag auf Beitritt zur Zwangsversteigerung vom 31.01.1996 hat Kosten in Höhe von 551.50 DM verursacht. Das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - bei einem Gegenstandswert von 3.000,00 DM - ist schließlich mit weiteren 107,50 DM Vollstreckungskosten zu berücksichtigen. Angesichts der erfolglosen Forderungs- und Sachpfändung von August/September 1995 war es sachgerecht, die weitere Sachpfändung im November 1995 und den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur hinsichtlich eines Teilforderungsbetrages zu betreiben. Soweit der Beklagte pauschal die Schadenshöhe bestritten hat, ist dies unsubstantiiert. Angesichts der ins einzelne gehenden Darlegungen der Klägerin hätte der Beklagte ebenfalls auf die einzelnen Positionen bezogen darlegen müssen, welche Einwendungen er erheben will.

Der Anspruch der Klägerin ist schließlich auch nicht nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin hat im einzelnen dargelegt, welche Vollstreckungsmaßnahmen sie in den Jahren 1995 und 1996 gegen den Käufer F unternommen hat. Sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen sind ohne Erfolg geblieben. Aus dem Teilungsplan des Amtsgerichts Detmold vom 06.09.1996 im Zwangsversteigerungsverfahren gegen F ergibt sich, daß bei einer Teilungsmasse von knapp 348.000 DM nur die bestrangige Grundschuldgläubigerin volle Befriedigung erlangen konnte. Bereits die ihr im Rang nachfolgende Gläubigerin ist mit der Hälfte des Kapitals ausgefallen. Darüber hinaus sollen, wie sich aus Fs eidesstattlichen Versicherung ergibt, weitere dingliche Gläubiger mit Gesamtforderungen von rund 200.000 DM vorhanden gewesen und ebenfalls ausgefallen sein. Soweit sich aus der eidesstattlichen Versicherung Mobiliarvermögen ergibt, war dies weitgehend als Grundstückszubehör wegen des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens unpfändbar. Hinsichtlich der in der eidesstattlichen Versicherung genannten Forderungen Fs gegen Dritte hat die Klägerin schon erstinstanzlich dargelegt und unter Beweis gestellt, daß die angegebenen Forderungen nicht bestanden oder nicht einbringbar waren. Der beklagte Kreis hat dies nicht weiter angegriffen. Daß bei dieser Sachlage noch nach 1996 erfolgversprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen F möglich gewesen wären, ist nicht erkennbar.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 284 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Klägerin steht nur eine Zinssatz von 4 % zu, da sie für die bestrittene Inanspruchnahme von Bankkredit zu dem geltend gemachten Zinssatz beweisfällig geblieben ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

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