OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.1999 - 10 B 329/99
Fundstelle
openJur 2011, 77921
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 5 L 3903/98
Tenor

Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangenen Darlegungen der Antragstellerin, die der Prüfung des Zulassungsantrags zugrundezulegen sind (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), ergeben keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO, der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend anzuwenden ist.

I. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde zuzulassen, wenn der Beschluß von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne setzt voraus, daß die Vorinstanz sich mit einem Rechtssatz, den eines der genannten Gerichte aufgestellt hat, in einer entscheidungserheblichen Frage in Widerspruch gesetzt hat. Nach Auffassung der Antragstellerin weicht der Beschluß des Verwaltungsgerichts von einem in dem Beschluß des OVG NRW vom 9. Februar 1988 - 11 B 2505/87 -, BRS 48 Nr. 182, aufgestellten Rechtssatz, nämlich daß § 24 des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) drittschützende Wirkung zukomme, ab. Es kann dahinstehen, ob der zitierten Entscheidung des OVG NRW ein solcher Rechtssatz zu entnehmen ist und - bejahendenfalls - ob das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen ist. Jedenfalls "beruhte" die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer etwaigen Abweichung. Wenn es im Rahmen seiner Zulässigkeitsprüfung ausgeführt hat, die Antragsbefugnis der Antragstellerin lasse sich nicht auf eine Verletzung der sich aus § 24 LEPro ergebenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung stützen, war dies nicht entscheidungstragend. Denn das Verwaltungsgericht hatte die Antragsbefugnis bereits aus anderen Gründen bejaht. Aber auch zur Begründetheit hat es nicht entscheidungserheblich darauf abgestellt, daß die Ziele der Raumordnung und Landesplanung eigene wehrfähige Rechte der Gemeinden nicht begründen. Denn es hat in der Sache nicht abschließend zum Umfang des materiellen "Prüfprogramms" entschieden.

II. Auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Derartige Zweifel liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß ein Erfolg der Beschwerde wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg, vgl. Beschluß des Senats vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202. Dabei ist von den Gründen auszugehen, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt angenommen, derzeit lasse sich nicht verläßlich abschätzen, welche Erfolgsaussichten der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf habe, jedenfalls dränge sich die Feststellung eines nachbargemeindlichen Abwehranspruchs der Antragstellerin nicht auf. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestünden nur, wenn anzunehmen wäre, daß der Senat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdeverfahren zu einer der Antragstellerin günstigeren Einschätzung ihrer Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren käme. Jedoch gelangt der Senat unter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragstellerin zu derselben Einschätzung ihrer Erfolgsaussichten in der Hauptsache wie das Verwaltungsgericht. Danach besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der angestrebten Beschwerde im Sinne ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begegnet der Beschluß des Verwaltungsgericht nicht deshalb ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 7.11/8 "Neuordnung H. -Gelände", auf dem die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung beruht, nicht im einzelnen geprüft hat. Diese Praxis entspricht der ständigen Rechtsprechung aller mit Baurecht befaßten Senate des erkennenden Gerichts. Lediglich offensichtliche Mängel des Bebauungsplans, die bereits bei einer überschlägigen Prüfung erkennbar sind, sind als Bestandteil der Interessenabwägung beachtlich. Die Mängel des Bebauungsplans, auf die die Antragstellerin sich beruft (insbesondere eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots), sind, sofern sie überhaupt vorliegen, jedenfalls nicht offensichtlich, wie die Ausführungen unter 3. ergeben.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung lassen sich ferner nicht damit begründen, daß das Verwaltungsgericht - nach Meinung der Antragstellerin im Gegensatz zur Rechtsauffassung des OVG NRW in seinem Beschluß vom 9. Februar 1988 - 11 B 2505/87 -, aaO, die mögliche Verletzung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung von vornherein "aus seinem Prüfprogramm ausgeblendet" habe. Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts dahin zu verstehen ist, daß sich aus den Vorschriften des LEPro subjektiv-öffentliche Rechtspositionen der von der Planung betroffenen Gemeinden ergeben. Des weiteren kann offenbleiben, ob der Entscheidung, wenn sie den von der Antragstellerin angenommenen Inhalt hätte, angesichts der in Rechtsprechung und Literatur wohl vorherrschenden Meinung, daß die Ziele der Raumordnung und Landesplanung keine unmittelbare Außenwirksamkeit entfalten,

vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, DVBl 1993, 658 = NVwZ 1994, 285; OVG Koblenz, Beschluß vom 8. Januar 1999 - 8 B 12650/98 -, UPR 1999, 154 = BauR 1999, 367 mit weiteren Nachweisen; differenzierend aber wohl BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 = BRS 50 Nr.193,

zu folgen wäre. Selbst wenn angenommen würde, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, hier insbesondere § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 LEPro, vermittelten der Antragstellerin wehrfähige Rechte, könnte dem Zulassungsantrag indessen nicht stattgegeben werden. Es ist bereits fraglich, ob die Antragstellerin, die in ihrem Zulassungsantrag zur Stützung ihrer Auffassung, daß das von der Antragsgegnerin genehmigte Vorhaben gegen landesplanerische Zielvorgaben, insbesondere gegen die Berücksichtigung des Grundsatzes der zentralörtlichen Gliederung, verstoße, (lediglich) auf die Darlegungen in ihrer erstinstanzlichen Antragsschrift Bezug genommen hat, damit ihrer aus § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO folgenden Darlegungslast genügt hat. Selbst wenn man dies bejahte und die erstinstanzlichen Ausführungen in die Betrachtung mit einbezöge, ergäbe sich daraus keine vom Verwaltungsgericht abweichende Einschätzung der Erfolgaussichten in der Hauptsache. Auch der Senat könnte nach Zulassung der Beschwerde die aufgeworfene Frage im Beschwerdeverfahren nicht abschließend beantworten, sondern müßte die Antwort auf sie - wie das Verwaltungsgericht - dem Hauptsacheverfahren überlassen.

Die Antragstellerin hat insoweit ausgeführt, daß ein Sondergebiet für ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben, wie es Gegenstand der Teilbaugenehmigung sei, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung und Ziffer 3.1.1.2 des Einzelhandelserlasses der zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung nur entspreche, wenn die Kaufkraftbindung der im Sondergebiet zu erwartenden Nutzung den Versorgungsbereich des Standortes nicht wesentlich überschreite. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat sie verneint und unter Berufung auf eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Essen vom 25. Juni 1997 angenommen, die Kaufkraftbindung des im Sondergebiet vorgesehenen Möbelhauses werde den Versorgungsbereich der Antragsgegnerin wesentlich (um mehr als 20%) überschreiten und dem Versorgungsbereich der Antragstellerin als Oberzentrum entsprechende Kaufkraft entziehen. Zwar sind diese Überlegungen nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit läßt sich jedoch im vorliegenden, auf eine summarische Prüfung der Rechtslage angelegten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach gegenwärtiger Erkenntnis nicht feststellen. Zum einen hat bereits die Antragsgegnerin (unwidersprochen) vorgetragen, die Stellungnahme der IHK Essen gehe von unrealistischen, gegebene Erfahrungswerte um mehr als das Doppelte übersteigenden Umsatzzahlen pro Quadratmeter aus. Zum anderen hat die Vestischen Gruppe der Industrie- und Handelskammer zu Münster in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 1996 prognostiziert, daß maximal 20 % der durch das Möbelhaus zu erwartenden Kaufkraftbindung den Versorgungsraum außerhalb der Antragsgegnerin betreffe und damit die Voraussetzungen des - die Ziele der Raumordnung und Landesplanung interpretierenden - Einzelhandelserlasses gewahrt würden. Die Antragstellerin ist dieser Einschätzung zwar, teilweise auch mit guten Gründen, entgegengetreten. Andererseits kann die Stellungnahme jedoch nicht ohne weiteres als falsch abgetan werden. Dafür spricht bereits, daß die Bezirksregierung Düsseldorf ihre ursprünglich gegen den geplanten Möbelmarkt wegen Verstoßes gegen Grundsätze der Landesplanung erhobenen Bedenken zurückgezogen hat (vgl. das von der Antragstellerin überreichte Protokoll zum Erörterungstermin vom 21. Oktober 1997 "Neuordnung H. -Gelände"). Es bleibt daher dabei, daß sich dem Senat insgesamt kein klares Bild bietet. Eine Überprüfung der widersprüchlichen Stellungnahmen und Wertungen der Industrie- und Handelskammern auf ihre Richtigkeit würde den Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen. Diesen Fragen muß ggfls. im Hauptsacheverfahren, falls es darauf ankommen sollte, nachgegangen werden, voraussichtlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die eine Beschwerdezulassung rechtfertigen könnten, bestehen auch hinsichtlich der Ausführungen zur Frage der Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nicht.

a) Dieses Gebot folgt aus § 2 Abs. 2 BauGB. Hiernach sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Es handelt sich um eine einfachgesetzliche Ausformung der den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 1 LV NRW verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltung, hier in Form der gemeindlichen Planungshoheit. Diese schließt das Recht ein, sich gegen solche Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, die die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -,aaO.

§ 2 Abs. 2 BauGB verleiht der Gemeinde einen gegen andere Planungsträger gerichteten Anspruch auf Abstimmung, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen planerischer Entscheidungen gerichtet ist (bei widerstreitenden planerischen Belangen benachbarter Gemeinden sog. interkommunales Abstimmungsgebot). Im materiellen Sinne bedarf es einer Abstimmung immer dann, wenn "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" in Betracht kommen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, aaO, und Beschlüsse vom 9. Mai 1994 - 4 NB 18.94 -, BauR 1994, 492 = DÖV 1994, 874 und 9. Januar 1995 - 4 NB 42.94 -, ZfBR 1995, 148 = NVwZ 1995, 694.

In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, daß das interkommunale Abstimmungsgebot Gemeinden berechtigt, nicht nur gegen materiell unabgestimmte Bauleitpläne vorzugehen, sondern auch gegen die Genehmigung von Einzelvorhaben, sei es, daß diese auf einer nicht abgestimmten Planung beruht, sei es, daß sie beim Fehlen von Bauleitplänen auf anderer Rechtsgrundlage erteilt wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1989 und 11. Februar 1993, jeweils aaO, und Beschlüsse vom 9. Januar 1995, aaO, und 18. Oktober 1995 - 4 B 205.95 -.

b) "Unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" im Sinne der obigen Rechtsprechung sind hier nicht dargetan. Insoweit ist zunächst klarzustellen, daß das interkommunale Abstimmungsgebot nicht dazu dient, Wettbewerb zwischen Gemeinden und den auf ihrem Stadtgebiet angesiedelten Unternehmen zu verhindern. Es bezweckt vielmehr den Schutz der bestehenden sowie der in Planung und Entwicklung befindlichen städtebaulichen Ordnung der Nachbargemeinde (soweit diese den Zielen der Landesplanung entspricht). Nur wenn derartige Rechtsposition berührt sind, greift in materieller Hinsicht das Abstimmungsgebot ein und kann es ggfls. verletzt werden. Ob der formale Abstimmungsvorgang zwischen den Gemeinden stattgefunden hat, ist demgegenüber unerheblich. Eine in einem Nachbarrechtsstreit beachtliche Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit kann daher nur durch einen materiell abwägungsfehlerhaften Bebauungsplan oder eine materiell fehlerhafte Baugenehmigung, auf welcher Grundlage sie auch erteilt sein mag, bewirkt werden.

Vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. Februar 1988 - 11 B 2505/87 -, aaO.

aa) Aus dem dargelegten Sinn und Zweck des Abstimmungsgebots folgt ohne weiteres, daß die von der Antragstellerin angesprochene zeitliche Priorität ihrer Planung - die Baugenehmigung für den auf ihrem Stadtgebiet genehmigten großflächigen Möbeleinzelhandel der Fa. K. datiert aus 1995, während der Bebauungsplan der Antragsgegnerin und die auf dessen Grundlage erteilte Teilbaugenehmigung für die Beigeladene aus späteren Jahren stammen - für die Frage der Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots unerheblich ist. Ein Abstimmungserfordernis oder gar das Erfordernis einer besonderen planerischen Rücksichtnahme läßt sich nicht damit begründen, daß die Nachbargemeinde ihrerseits bestimmte Planungen verfolgt oder bereits umgesetzt hat. Entscheidend ist allein, ob ein materielles Abstimmungsbedürfnis besteht, und zwar weil die hinzutretende Planung auf eine bestehende nachbargemeindliche Planung oder die dort bereits vorhandene städtebauliche Ordnung in gewichtiger Weise einwirkt.

bb) Soweit die Antragstellerin negative städtebauliche Auswirkungen des angegriffenen Vorhabens darin sieht, daß die Firma Möbel K. ihr genehmigtes Bauvorhaben (einen großflächigen Möbeleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von ca. 37.000 qm) aus Gründen wirtschaftlicher Konkurrenz möglicherweise nicht durchführen werde und damit die planerische Umsetzung der sogenannten Weststadt im Bereich der Antragstellerin insgesamt in Gefahr gerate, sind diese Befürchtungen durch die tatsächlichen Geschehnisse überholt worden. Die Antragsgegnerin hat Presseartikel vorgelegt, denen zufolge das Projekt der Firma Möbel K. wie geplant verwirklicht werden soll. Die Antragstellerin hat die Richtigkeit dieses Vortrags in ihrem Schriftsatz vom 6. Mai 1999 eingeräumt.

cc) Daß die Planung der Antragsgegnerin und die Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens wirtschaftliche Auswirkungen auf den Möbeleinzelhandel im Zentrum des Bereichs der Antragstellerin, aber auch in deren nördlichen Nebenzentren, haben kann, steht zwar angesichts der Größe (Verkaufsfläche ca. 35.000 qm) und der daraus folgenden Attraktivität des genehmigten Vorhabens sowie der geringen Entfernung und guten Erreichbarkeit vom Stadtgebiet der Antragstellerin zur Überzeugung des Senats fest. Dies ist indes nicht gleichbedeutend mit planungsrechtlichen und städtebaulichen Konsequenzen, die - eine ausreichende Gewichtigkeit vorausgesetzt - eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB ergeben könnten. Folgen dieser Art dürften nur anzunehmen sein, wenn Möbeleinzelhandelsunternehmen infolge der ihr auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin erwachsenden Konkurrenz zur Aufgabe gezwungen wären und darüber entweder die branchenmäßige Versorgung der eigenen Gemeindeangehörigen in Gefahr geriete oder städtebauliche Probleme wie Verödung von (Neben-)Zentren, Entstehung eines tradingdown-Effekts o.ä. sich abzeichneten. Die Gefahr derartiger Auswirkungen hat die Antragstellerin zwar in abstrakter Form angesprochen, es fehlt jedoch an hinreichend konkreten Darlegungen. Der Umstand, daß die Firma Möbel K. in Kenntnis des im Stadtgebiet der Antragsgegnerin entstehenden Konkurrenzprojekts ihr Möbelhaus errichtet, deutet jedenfalls darauf hin, daß sie die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach wie vor positiv einschätzt und sich zumindest für die zentrenmäßige Planung und Versorgung des Bereichs der Antragstellerin keine unmittelbaren Auswirkungen ergeben werden.

dd) Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot erscheint, jedenfalls auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin, auch insoweit nicht überwiegend wahrscheinlich, als es um die Auswirkungen des angegriffenen Vorhabens auf ihre verkehrlichen Belange geht. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, daß die von Süden anreisenden Kunden des Möbelhauses in der Regel den Weg über die Autobahn BAB 42 wählen werden. Der Hinweis der Antragstellerin, die Autobahn BAB 42 verlaufe in Ost-West-Richtung, so daß sich die Annahme des Verwaltungsgerichts von selbst verbiete, greift indessen zu kurz. Das Verwaltungsgericht hat zur Erläuterung des auszugsweise zitierten Satzes ausgeführt: "Kunden aus der Emscher-Lippe-Region berühren kaum das Straßennetz im Bereich der Antragstellerin." Mit den aus Süden anreisenden Kunden waren also, wie sich aus dem dargestellten Zusammenhang ergibt, Kunden der gesamten Emscher-Lippe-Region gemeint. Diese Region umfaßt neben den südöstlich des Stadtgebietes der Antragsgegnerin gelegenen Städten Gelsenkirchen und Herne die nördlichen Vororte der Antragstellerin und die südlich und nördlich der BAB 42 gelegene Stadt Oberhausen. Die Antragstellerin hätte also, anstatt die vom Verwaltungsgericht gewählte Formulierung anzugreifen, dartun müssen, daß der anreisende Kundenverkehr, und zwar auch der aus den genannten Nachbarstädten, sich im wesentlichen auf ihrem Stadtgebiet vollziehen wird und hierfür insbesondere die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße 224 nicht ausreicht. Für eine solche Annahme fehlt es bislang an jeglichen konkreten Angaben, zumal das Westfälische Straßenbauamt Bochum als Straßenbaulastträger bei seiner Anhörung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine Bedenken geltend gemacht hat. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, eine prognostische Betrachtung, etwa auf der Grundlage bestehender Verkehrszählungsergebnisse, anzustellen, die eine Überlastung der B 224 oder anderer Straßen erwarten läßt und zu eigener planerischer Folgenbewältigung zwingt. Insoweit ist im Grundsatz davon auszugehen, daß eine Problembewältigung durch verkehrsregelnde Maßnahmen sich noch im Rahmen des Zumutbaren hält, die Anlage neuer oder der Ausbau bestehender Straßen hingegen im allgemeinen nicht.

Vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. Februar 1988 - 11 B 2505/87 -, aaO.

4. Gestattet die gegenwärtige Erkenntnislage mithin keine zuverlässige Einschätzung der Erfolgsaussichten in einem sich etwa anschließenden Hauptsacheverfahren, hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren zu Recht streitentscheidend auf eine Interessenabwägung abgestellt. Auch insoweit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht angezeigt. Die Antragstellerin hat mit ihrem Zulassungsantrag kein eigenes Interesse von Gewicht angeführt, das die Abwägung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft erscheinen lassen könnte. Sie kritisiert, das Verwaltungsgericht habe das Interesse des Bauherrn an einer möglichst zügigen und damit kostengünstigen Verwirklichung des Vorhabens zu einseitig gesehen. Ein Kostenrisiko ergebe sich nicht nur aus einem längerfristigen Baustopp, sondern umgekehrt auch daraus, daß der Bauherr zunächst zwar bauen dürfe und erhebliche Investitionen tätige, er das Vorhaben aber gegebenenfalls bei einer späteren Aufhebung der Genehmigung nicht nutzen könne. Dies trifft zwar zu, begründet aber keine eigenen abwägungsrelevanten und erst recht keine überwiegenden Interessen der Antragstellerin.

III. Der von der Antragstellerin in Anspruch genommene Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache ist nicht gegeben. Ist die Frage der Rechtmäßigkeit des im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO angegriffenen Verwaltungsakts - wie hier - schwierig zu beurteilen, hat eine nicht an den Erfolgsaussichten orientierte Interessenabwägung über den Verfahrensausgang zu entscheiden. Eine Zulassung der Beschwerde führte nicht weiter, weil auch im Beschwerdeverfahren keine abschließende Entscheidung schwieriger Rechtsfragen oder die Klärung schwieriger Tatsachenfragen geboten wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.