VG Köln, Urteil vom 27.01.2011 - 6 K 4165/09
Fundstelle
openJur 2011, 77431
  • Rkr:
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2.

Tatbestand

Der Kläger ist Journalist bei der Tageszeitung BILD. Die Beklagte ist gemeinsam mit dem Beigeladenen zu 2. Eigentümerin des ehemaligen Flughafens Tempelhof. Sie schlossen, vertreten durch die Berliner Immobilienmanagement Gesellschaft mbH (BIM), eine im Eigentum des Beigeladenen zu 2. stehende Gesellschaft, mit der Beigeladenen zu 1. über den Flughafen Tempelhof im Januar 2009 einen Mietvertrag ab. Mit Schreiben vom 06.02.2009 begehrte die die BILD herausgebende Axel Springer AG von dem Beigeladenen zu 2. "Informationen und Akten über das Vergabeverfahren des Mietvertrages Flughafen Tempelhof an den Veranstalter der Modemesse "bread & butter", insbesondere Einsicht in den Mietvertrag. Der Beigeladene zu 2. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.03.2009 ab. Einen daraufhin erhobenen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 06.07.2009 - 2 L 43.09 - ab.

Mit Schreiben vom 15.05.2009 begehrte der Kläger von der Beklagten Auskunft darüber, nach welchen Ausschreibungskriterien die Beigeladene zu 1. den Zuschlag bekommen habe, wie hoch der jährliche Mietzins sei, wie der wörtliche Inhalt des Mietvertrages mit Ausnahme persönlicher Daten Dritter laute, wie viele Bewerber es gegeben habe und ob vor Abschluss des Mietvertrages eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt worden sei.

Unter dem 22.05.2009 beantwortete die Beklagte den Antrag dahingehend, dass eine Ausschreibung nicht erforderlich gewesen sei, sich verschiedene Interessenten bei der BIM gemeldet hätten und die BIM eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt habe, die eine positive Einschätzung hinsichtlich der Vermietung an die Beigeladene zu 1. ergeben habe. Die Beantwortung der weiteren Fragen des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die vertrauliche Behandlung geschlossener Mietverträge und des Bestehens der Beigeladenen zu 1. auf dem Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ab.

Der Kläger hat am 26.06.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei zulässig. Es fehle hinsichtlich des Antrags zu 1. trotz Veröffentlichung der Daten durch die Presse nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger müsse die veröffentlichten Daten als sorgfältig recherchierender Journalist nachprüfen. Der Antrag zu 2. werde durch die Beschränkung auf nicht persönliche Daten Dritter nicht gegenstandlos. Persönliche Daten könnten gemäß § 3 Abs. 1 BDSG nur hinsichtlich natürlicher Personen vorliegen. Die Beklagten und die Beigeladenen als mögliche Betroffene seien aber juristische Personen. Auch für den Antrag zu 3. bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagten sei es möglich gewesen, dem Kläger mitzuteilen, dass sich verschiedene Interessenten bei der BIM gemeldet hätten. Daher sei es wahrscheinlich, dass die Beklagte auch über die Anzahl der anderen Bewerber informiert wurde und darüber Auskunft geben könne. Die Klage sei auch begründet. Er habe einen Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 4 LPG NRW. Die begehrte Auskunft diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Presse i. S. d. § 3 LPG NRW. Ausschlussgründe i. S. d. § 4 Abs. 2 LPG NRW bestünden nicht. Weder stünden Vorschriften über die Geheimhaltung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG NRW entgegen noch sei ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG NRW verletzt. Das öffentliche Informationsinteresse überwiege das Schutzinteresse hinsichtlich entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. An den nachgefragten Informationen bestehe aufgrund der kritischen Haushaltslage ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Presse müsse die Bürger möglichst genau über die Vorgänge zur Vermietung des "Flughafen Tempelhof" informieren. Demgegenüber handele es sich hinsichtlich der Vertragsdetails nicht mehr um Geschäftsgeheimnisse. Wesentliche Vertragsdetails, so etwa Laufzeit, Jahreszins und Optionsmöglichkeit seien bereits durch den Beigeladenen zu 2. und die Presse veröffentlicht worden. An der Nichtverbreitung der weiteren weniger wichtigen Daten könne angesichts dessen ein berechtigtes Interesse nicht bestehen. Persönliche Daten der Interessenten und der Geschäftspartner könnten zusätzlich unkenntlich gemacht und somit die notwendige Vertraulichkeit gewahrt werden. Darüber hinaus handele es sich um ein außergewöhnliches, mit anderen Objekten nicht zu vergleichendes Mietobjekt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Offenlegung der begehrten Informationen zu Nachteilen bei späteren Verhandlungen der Beklagten mit potenziellen Mietern für andere Objekte führen könne. Auch in Bezug auf den "Flughafen Tempelhof" sei nicht erkennbar, inwiefern die geführten Verhandlungen, Absprachen und Zugeständnisse nach Ablauf der Mietzeit von 10 Jahren noch ausschlaggebend sein könnten. Die Offenlegung der begehrten Informationen führe daher nicht zu einem wirtschaftlichen Schaden. Daneben bestehe auch ein Informationsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, der nicht nach § 1 Abs. 3 IFG durch § 4 LPG NRW gesperrt sei sowie direkt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als er Auskunft darüber begehrt hat, wie viele Bewerber es für den Mietvertrag "Flughafen Tempelhof" gab.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu gewähren,

1. wie hoch der Mietzins oder jede andere geldwerte Leistung ist, den die "Bread & Butter" jährlich an den Vermieter erbringen oder zahlen muss,

2. wie der wörtliche Inhalt des Mietvertrages lautet, soweit nicht persönliche Daten Dritter von dieser Frage betroffen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, die Klage sei unzulässig. Hinsichtlich des Antrags zu 1. fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Nach seinem eigenen Vortrag sei dem Kläger die begehrte Information bereits bekannt.

Der Antrag zu 2. sei gegenstandslos. Hinsichtlich des gesamten Vertragsinhalts handele es sich um persönliche Daten Dritter. Dritter im Sinne des Antrags seien die Beigeladenen. Hinsichtlich der Vertragsinhalte handele es sich um Einzelangaben über die jeweiligen Vertragspartner und damit in Anlehnung an die Definitionen in § 3 Abs. 1 BDSG und § 3 Abs. 1 LDSG NRW, wonach unter persönlichen Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen seien, um persönliche Daten. Es sei im allgemeinen Datenschutzrecht anerkannt, dass Angaben zu Inhalt und Abwicklung von Verträgen als personenbezogene Daten zu qualifizieren seien. Der Begriff "persönliche Daten" sei in Bezug zu juristischen Personen zu setzen und in Anlehnung (nicht in unmittelbarer Anwendung) an die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Daher gebe es keine Information, die von dem Antrag erfasst sei. Hinsichtlich eines ins Leere gehenden Auskunftsanspruchs bedürfe es aber keiner gerichtlichen Entscheidung.

Die Klage sei auch unbegründet. Der Kläger habe weder einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 LPG NRW noch aus § 1 Abs. 1 IFG noch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem Auskunftsersuchen nach § 4 Abs. 1 LPG NRW stünden überwiegende öffentliche und schutzwürdige private Interessen i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG NRW entgegen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ergebe sich aus der gesetzlichen Aufgabe der Beklagten. Diese sei der zentrale Immobiliendienstleister des Bundes, verwalte und veräußere dessen Liegenschaftsvermögen und sei nach ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung ein kaufmännisch geführtes, gewinnorientiertes Unternehmen. Zur Erfüllung dieses Auftrags sei es notwendig, dass die Beklagte Interessenten als verlässlicher Geschäftspartner begegnen könne, der sich an die verkehrsüblichen Gepflogenheiten der Immobilienbranche halte. Dabei entspreche es den geschäftlichen Gepflogenheiten, dass im Hinblick auf Verhandlungs- und Vertragsinhalte Vertraulichkeit vereinbart werde. Den Interessenten sei daran gelegen, erst zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl, wenn überhaupt, öffentlich zu machen, dass sie sich für ein bestimmtes Objekt interessierten, zu welchem Preis sie bereit gewesen seien, dieses Objekt zu erwerben oder anzubieten und welchen Verlauf etwaige Verhandlungen genommen hätten. Diese Informationen ließen Rückschlüsse auf strategische Planungen, unternehmerische Erwägungen, konkrete Projekte, finanzielle Leistungsfähigkeit und -bereitschaft sowie Vermögensverhältnisse zu, ihr Bekanntwerden führe damit regelmäßig zu Wettbewerbsnachteilen. Daher sei das Geheimhaltungsinteresse privater Unternehmen durch die Rechtsordnung nicht nur ausdrücklich anerkannt, sondern sogar, wie etwa in § 85 GmbHG, unter strafrechtlichen Schutz gestellt. Die Beklagte müsse, um im Wettbewerb bestehen zu können, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit vergleichbaren Schutz genießen. Potentielle Interessenten würden in einer Vielzahl von Fällen abgeschreckt, könnte die Beklagte gegenüber ihren potentiellen oder tatsächlichen Vertragspartnern die Vertraulichkeit der Verhandlungs- und Vertragsinhalte nicht mehr gewährleisten. Die Beklagte würde an Akzeptanz und Aquisitionsstärke einbüßen. Sie könne dann entgegen der gesetzgeberischen Intention nicht als ein nach kaufmännischen Gesichtspunkten operierendes wettbewerbsfähiges Unternehmen am Markt auftreten; die Möglichkeiten, Vermögen wirtschaftlich zu verwerten, seien dann spürbar eingeschränkt. Darüber hinaus bedürfe die Beklagte zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe auch des Schutzes ihrer Geschäftsgeheimnisse, da andernfalls ihre eigene Verhandlungsposition gegenüber privaten Interessenten erheblich geschwächt werde. Hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1. und 2. begehrten Informationen handele es sich um Geschäftsgeheimnisse der Beklagten, deren Preisgabe eine Informationsasymmetrie im Verhältnis zu Verhandlungs- und Vertragspartnern zu Lasten der Beklagten entstehen lasse. Die Vermietung des ehemaligen Flughafengeländes sei noch nicht abgeschlossen; der Anlauf der schwebenden Vermietungsverfahren könne durch Bekanntgabe sämtlicher Details und Konditionen des bereits abgeschlossenen Mietvertrags bekannt werden. Auch Informationen über die Vertragsinhalte bei der Vermietung außergewöhnlicher Objekte ließen Rückschlüsse auf Verhandlungs- und Geschäftsstrategien der Beklagten zu.

Daneben handele es sich hinsichtlich der begehrten Informationen auch um Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Die Beigeladene zu 1. habe in dem vor dem Verwaltungsgericht Berlin geführten Verfahren bereits ausdrücklich auf dem Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse bestanden. Das Geheimhaltungsinteresse sei auch nicht deshalb weniger schutzwürdig, weil die Presse bereits über Vertragsdetails berichtet habe. Die Beklagte habe sich zu keinem Zeitpunkt zu Vertragsinhalten geäußert. Die Inhalte seien daher weiter vertraulich. Die privaten Interessen der Beigeladenen zu 1. seien schutzwürdig und stünden damit dem Informationsanspruch des Klägers nach

§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 LPG NRW entgegen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes entfalle in diesem Fall die Abwägung mit kollidierenden Informationsinteressen.

Auch ein Anspruch aus dem IFG bestehe nicht. Nach § 1 Abs.3 IFG sei der Anspruch aus dem IFG gegenüber dem presserechtlichen Auskunftsanspruch subsidiär. Dem Anspruch stünden ferner die fiskalischen Interessen des Bundes nach § 3 Nr. 6 IFG entgegen. Daneben könne nach § 6 Satz 2 IFG Auskunft nur gewährt werden, soweit der Betroffene im Hinblick auf die Geschäftsgeheimnisse seine Einwilligung erteilt habe. Diese liege nicht vor. Beide Betroffenen hätten ihre Einwilligung vielmehr ausdrücklich verweigert.

Auch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebe dem Kläger keinen unmittelbaren Informationsanspruch, sondern begründe lediglich das Recht, bestehende Informationsquellen zu nutzen.

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf das Vorbringen der Beklagten und führt ergänzend aus, der Kläger habe keinen Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 LPG NRW. Durch die Auskunftserteilung würden schutzwürdige private Interessen der Beigeladenen verletzt. Hinsichtlich der begehrten Informationen handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Die Beigeladene zähle zu den führenden internationalen Spezialisten für Messeveranstaltungen im Segment der "Street und Urban Wear". In dieser Stellung sei sie einem stetigen und starken Wettbewerb ausgesetzt. Die Wahl des Messestandorts, dessen planerische und bauliche Ausgestaltung sowie die wirtschaftliche Disposition rund um den Mietzins, die u. a. Gegenstand des Mietvertrags seien, seien Grundlage und Ausdruck der wettbewerblichen und strategischen Planung der Beigeladenen und aus diesem Grunde auch nur einem begrenzten Personenkreis, den Vertragsparteien, bekannt. Die mit dem Auskunftsverlangen letztlich geplante Veröffentlichung durch die bundesweit verlegte BILD-Zeitung begründe die konkrete Gefahr der Ausforschung der wirtschaftlichen Strukturen und Kalkulationen der Beigeladenen durch Mitbewerber. Durch das Bekanntwerden des planerischen Gesamtkonzepts der Beigeladenen seien erhebliche Nachteile für die Beigeladene zu erwarten, die den direkten Mitbewerbern zum unmittelbaren Vorteil gereichen könnten. Die ausgehandelten Mietpreise und speziellen Mietkonditionen stellten das wirtschaftliche Kapital der Beigeladenen dar und ließen Rückschlüsse auf deren Preiskalkulation und wirtschaftliche Situation zu. Der Mietzins stelle den zentralen Kostenfaktor der Beigeladenen dar und lasse in Verbindung mit den Informationen über die von der Beigeladenen veranschlagten Messegebühren eindeutige und wettbewerbsschädigende Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Kalkulation der Beigeladenen zu. Das Regelwerk des Mietvertrags sei zudem speziell von den Vertragsparteien entwickelt worden und stelle damit auch ein Betriebsgeheimnis der Beigeladenen dar.

Auch ein Anspruch nach dem IFG stehe dem Kläger nicht zu. Dieses trete hinter den speziellen presserechtlichen Auskunftsanspruch zurück. Zudem fehle die nach § 6 IFG notwendige Einwilligung der Beigeladenen in die Weitergabe ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die die Beigeladene noch einmal ausdrücklich verweigere.

Der Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf den Vortrag der Beklagten und führt ergänzend aus, die Klage sei unzulässig, da der Kläger selbst vortrage, bereits im Besitz der begehrten Informationen zu sein. Die Klage sei daneben auch unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG NRW zu. Eine Erteilung der begehrten Auskünfte verletze neben den öffentlichen und privaten Interessen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. auch überwiegende Interessen der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 2. habe ein gewichtiges Interesse an der Geheimhaltung der Inhalte des Mietvertrages. Sie agiere als Eigentümer einer Vielzahl von Immobilien am Berliner Immobilienmarkt ebenso wie private Eigentümer, zu denen sie im Wettbewerb stehe. Diese Wettbewerbsposition sei durch eine Veröffentlichung geschlossener Mietverträge erheblich gefährdet. Die Beigeladene könne in diesem Falle nicht mehr als verlässlicher Vertragspartner auftreten, ihre Vertragspartner hätten die Veröffentlichung von Vertragsdetails zu befürchten, was einen Abschreckungseffekt auf potentielle Vertragspartner ausüben könne. Daneben schwäche die Veröffentlichung der Vertragsdetails auch die Verhandlungsposition der Beigeladenen, da diese Rückschlüsse auf die üblichen Konditionen der Beigeladenen und ihre Bereitschaft, Zugeständnisse zu machen, zulasse. Darüber hinaus sei die Vermietung des Objekts Tempelhof auch nicht abgeschlossen, eine Veröffentlichung bereits abgeschlossener Mietverträge über dieses Objekt führe zu einer erheblichen Schwächung der Verhandlungsposition in künftigen Vertragsverhandlungen.

Einem Anspruch aus dem IFG, das hinter den presserechtlichen Anspruch zurücktrete, stehe im Übrigen die fehlende Einwilligung der Beigeladenen nach § 6 IFG entgegen. Hinsichtlich der Inhalte des Mietvertrags handele es sich um Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, die einer Weitergabe ausdrücklich widerspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

I. Die Klage ist zwar, soweit sie als statthafte allgemeine Leistungsklage gestützt auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs.1 Landespressgesetz (LPG NRW) erhoben ist, zulässig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es dem Kläger nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm die mit der Klage begehrten Informationen nach seinem Vortrag, dass die wesentlichen Details des Mietvertrags bereits veröffentlicht worden seien und daher kein Geheimhaltungsbedürfnis mehr bestünde, bereits bekannt seien. Sowohl die Beklagte als auch die Beigeladenen haben ausgeführt, dass sie die streitgegenständlichen Informationen nicht veröffentlicht hatten. Dem Kläger sind die begehrten Informationen danach nicht bekannt, er verfügt lediglich über kolportierte Informationen, zu deren Überprüfung er die Auskunftserteilung durch die Beklagte benötigt.

Auch für den Klageantrag zu 2. ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb zu verneinen, weil dieser persönliche Daten Dritter ausnimmt. Durch diese Einschränkung wird der Antrag nicht gegenstandslos. Insoweit hat der Kläger den Antrag dahingehend präzisiert, dass er unter dem Begriff der "persönlichen Daten" allein persönliche Daten natürlicher Personen versteht, die durch den Inhalt des Mietvertrags nicht überwiegend betroffen sind. Auf datenschutzrechtliche Definitionen zur Auslegung des Klageantrags kann angesichts dessen nicht zurückgegriffen werden. Im Übrigen dürfte es sich hinsichtlich der Frage, ob der Antrag durch diese Einschränkung gegenstandslos ist, um eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit handeln.

Die zulässige Leistungsklage ist aber unbegründet. Der Kläger kann die begehrten Auskünfte nicht nach § 4 Abs. 1 LPG NRW von der Beklagten verlangen.

Zwar steht dem Kläger als Vertreter der Presse grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 4 Abs. 1 LPG NRW gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist eine Behörde i. S. d. Regelung. Die begehrte Auskunft dient auch der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Presse. Gemäß § 3 LPG NRW erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Die Dienlichkeit der Auskunftserteilung ist folglich dann zu bejahen, wenn ein öffentliches Interesse an der Information besteht. Das Merkmal des öffentlichen Informationsinteresses ist dabei weit auszulegen, um ein "Unterlaufen" der Regelung durch auskunftsverpflichtete Stellen zu vermeiden.

Vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl., § 4 Rn. 86, wonach Fälle, in denen der Informationsanspruch infolge des Merkmals der "öffentlichen Aufgabe" Beschränkungen unterliegt, "kaum denkbar" seien.

Das öffentliche Interesse ergibt sich hier ohne weiteres daraus, dass die begehrten Informationen die Verwendung öffentlichen Eigentums/öffentlicher Mittel betreffen. Hinsichtlich der konkreten Verwendung öffentlicher Mittel besteht grundsätzlich ein Informationsinteresse der diese Mittel aufbringenden Allgemeinheit.

Der Anspruch des Klägers ist jedoch nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG NRW ausgeschlossen. Durch die Erteilung der Auskunft würde sowohl eine überwiegendes öffentliches (1.) als auch ein schutzwürdiges privates (2.) Interesse verletzt.

1. Die Erteilung der begehrten Auskünfte würde ein überwiegendes öffentliches Interesse sowohl dadurch verletzen, dass die Beklagte bei Veröffentlichung der begehrten Informationen ihrer Aufgabe der Immobilienverwaltung nicht mehr nachkommen könnte und sie dadurch in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wäre als auch durch die daraus folgende Beeinträchtigung schutzwürdiger fiskalischer Interessen des Bundes.

Hauptaufgabe der Beklagten ist nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) vom 09.12.2004, BGBl I. S. 3235, die einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen und die wirtschaftliche Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Die kaufmännische und wirtschaftliche Verwaltung und Veräußerung des Liegenschaftsvermögens des Bundes wäre der Beklagten nicht möglich, wenn sie verpflichtet wäre, Auskunft über von ihr geführte Vertragsverhandlungen und geschlossene Verträge im Bereich der Liegenschaftsverwaltung zu erteilen. Die Beklagte nimmt aufgrund ihrer speziellen Aufgabenzuweisung der kaufmännischen Verwaltung wie ein privater Dritter am Wirtschaftsleben und am Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt teil. Eine Auskunftspflicht der Beklagten gegenüber der Presse über den Inhalt geschlossener Verträge würde demgegenüber infolge einer Schwächung der Wettbewerbsposition der Beklagten ein Auftreten als kaufmännischer Wettbewerber am Immobilienmarkt verhindern. Insofern hat die Beklagte überzeugend ausgeführt, dass eine Schwächung ihrer Wettbewerbsposition bereits dadurch eintreten würde, dass in diesem Fall jeder Geschäftspartner der Beklagten mit der Offenlegung von Mietvertrag und Mietzins und in der Folge auch mit den Unterlagen der Beklagten über Vertragsverhandlungen zu rechnen hätte und dadurch zumindest eine gewisse Zurückhaltung potentieller Vertragspartner gegenüber der Beklagten entstehen könnte bzw. potentielle Vertragspartner eine derart belastete Vertragsbeziehung ablehnen/gar nicht erst eingehen würden. Daneben würde die Beklagte, wie sie zu Recht ausführt, so zu einer Offenlegung der von ihr ausgehandelten Zugeständnisse und Regelungen gezwungen, wodurch ihre Verhandlungsposition in zukünftigen Angelegenheiten erheblich geschwächt werden würde. Bereits diese Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer öffentlichen Einrichtung überwiegt hier das öffentliche Informationsinteresse an der Vermietung des Objekts Tempelhof. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass es sich diesbezüglich um ein außergewöhnliches, mit anderen Objekten nicht ohne Weiteres zu vergleichendes Grundstück handelt, an dessen Vermietung allein aufgrund seiner Geschichte ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, jedoch kommt dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Beklagten hier höheres Gewicht zu. Bereits die Veröffentlichung dieses Mietvertrags und die davon ausgehende Kenntnis der Akteure auf dem Immobilienmarkt, dass die Beklagte insoweit der presserechtlichen Auskunftspflicht unterliegt, führte zu den beschriebenen Folgen der Schwächung der Wettbewerbsposition der Beklagten und der Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit dergestalt, dass ein kaufmännisches und wirtschaftliches Agieren der Beklagten nicht mehr möglich wäre.

Daneben ist in der Schwächung der Wettbewerbsposition der Beklagten und der damit einhergehenden Verhinderung einer wirtschaftlichen Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes auch eine Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu sehen, die nach Auffassung der Kammer ebenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse darstellen. Insoweit ist eine Parallele zu der Regelung des § 3 Nr. 6 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zu ziehen, wonach der Auskunftsanspruch nach dem IFG abzulehnen ist, wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.

In der Begründung zum Gesetzentwurf des IFG,

vgl. BT-Drs. 15/4493,

heißt es dazu:

"Der Bund hat ein erhebliches Interesse daran, seine Einnahmen zu schützen. Insofern ist Nummer 6 eine Entsprechung zu dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter nach § 6. Während die dortige Regelung auch Grundrechte der Berufs- und Eigentumsfreiheit nach Artikel 12 und Artikel 14 GG schützt, trägt § 3 Nr. 6 haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung. So dürfen Vermögensgegenstände nur zum vollen Wert veräußert werden (§ 63 Abs. 3 BHO) und sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben (§ 34 Abs. 1 BHO). Insbesondere bei der Veräußerung von Liegenschaften, die weitgehend der Bundesvermögensverwaltung obliegt, können fiskalische Interessen des Bundes durch eine Offenlegung von Informationen beeinträchtigt werden. Das fiskalische Interesse ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig wie die Privater sind. Da sich Käufer und Verkäufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, wäre eine Pflicht zur Offenbarung von Information nicht gerechtfertigt. Der Bund liefe sonst Gefahr, einerseits durch Informationsherausgabe in den Wettbewerb einzugreifen, andererseits eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen."

Die Wertung des IFG, dass es sich hinsichtlich der fiskalischen Interessen des Bundes um ein den Informationsanspruch überwiegendes öffentliches Interesse handelt, ist nach Auffassung der Kammer - ungeachtet der gegenüber dem Anspruchsberechtigten nach dem IFG unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der besonderen Bedeutung der Presse stärkeren Stellung des anspruchsberechtigten Pressevertreters - auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch zu übertragen. Das Ziel dieser Regelung des IFG, die Herstellung eines fairen Wettbewerbs, die Sicherung der Wettbewerbsstellung der öffentlichen Hand, soweit sie am Wettbewerb teilnimmt, und ihrer fiskalischen Interessen ist auch im Presserecht als überwiegendes öffentliches Interesse anzusehen.

2. Der Auskunftserteilung steht weiterhin die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. LPG NRW entgegen. Durch die Veröffentlichung der von dem Kläger begehrten Auskünfte würde auch ein schutzwürdiges privates Interesse der Beigeladenen zu 1. verletzt werden.

Ein schutzwürdiges privates Interesse liegt hier in dem Interesse der Beigeladenen zu 1. begründet, den Inhalt des Mietvertrags nicht veröffentlicht zu sehen, wodurch ihr Recht auf Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzt werden würde. Sowohl der vereinbarte Mietzins als auch der Inhalt des Mietvertrages stellen ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen zu 1. dar.

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge angesehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat, wobei Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse kaufmännisches Wissen betreffen. Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht dann, wenn die Kenntnis der mit dem Auskunftsersuchen begehrten Daten Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie, die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens zulässt.

Vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, BVerfGE 115, 205, 230 ff.; BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 7 C 18/08 -, NVwZ 2009, 1113.

Hinsichtlich der von dem Kläger begehrten Informationen des Mietvertrags und des Mietzinses handelt es sich um kaufmännisches Wissen, das Rückschlüsse der Konkurrenz auf die Betriebsführung, Strategie und Kostenkalkulation zulässt. Wie die Beigeladene zu 1. ausführt, stellt der Mietzins den wichtigsten Kostenfaktor für sie dar und lässt im Zusammenhang mit den (leicht zu beschaffenden) Informationen über die von ihr verlangten Messegebühren umfangreiche Schlussfolgerungen der Konkurrenz hinsichtlich ihrer Kostenkalkulation und wirtschaftlichen Lage zu. Auch die Details des Mietvertrags, der von den Parteien ausgehandelt und auf die Bedürfnisse der Beigeladenen zu 1. zugeschnitten wurde, lassen Rückschlüsse auf die Betriebsführung und Strategie zu. Dabei kann nicht zwischen schützenswerten Details und nicht schützenswerten Details des Mietvertrages unterschieden werden. Der Mietvertrag als Ganzes stellt ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen zu 1. dar. Er ist als Einheit zu betrachten, dessen Regelungen ineinander greifen und aufeinander aufbauen. Eine Aufspaltung in schützenswerte und nicht schützenswerte Vertragsbestandteile ist nicht möglich. Dies gilt hier umso mehr, als der Vertrag nach dem Vortrag der Vertragsparteien speziell für die Vermietung des Objekts entwickelt wurde und daher in seiner Gesamtheit zu betrachten ist. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die begehrten Informationen allgemein bekannt und damit keine Geschäftsgeheimnisse seien, so setzt er sich in Widerspruch zu seinem anderweitigen Vortrag, dass es sich diesbezüglich um kolportierte Informationen handele, deren Richtigkeit er nachprüfen wolle. Im Übrigen haben die Vertragsparteien glaubhaft versichert, keinerlei Vertragsdetails veröffentlicht zu haben.

Das Interesse der Beigeladenen zu 1. an der Geheimhaltung ihrer Geschäftsgeheimnisse ist auch schutzwürdig. Ob ein schutzwürdiges privates Interesse besteht, ist nach Abwägung zwischen dem Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach Art. 12, 14 GG sowie dem öffentlichen Informationsinteresse zu entscheiden. Diese widerstreitenden Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.02.2004 - 5 A 640/02 -.

Nach diesen Maßstäben fällt die vorzunehmende Abwägung hier zu Lasten des Klägers aus. Zwar besteht, wie bereits ausgeführt, ein öffentliches Informationsinteresse an der Vermietung eines so bedeutenden und allein aufgrund seiner Geschichte im Fokus der Öffentlichkeit stehenden Objekts wie Tempelhof. Dem steht aber entgegen, dass hier Informationen verlangt werden, die umfangreiche Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Beigeladenen zu 1. zulassen, wettbewerblich relevante Informationen enthalten und eine Auskunftserteilung damit intensiv in das Recht der Beigeladenen zu 1. auf Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse eingreift. Angesichts der mit diesem Eingriff einhergehenden Gefährdung der Wettbewerbsposition der Beigeladenen zu 1., die eine Existenzgefährdung nicht ausschließen lässt, ist das öffentliche Informationsinteresse den privaten Interessen der Beigeladenen zu 1. unterzuordnen.

II. Soweit der Kläger die Klage auf einen Auskunftsanspruch aus dem IFG stützt, ist diese bereits mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG handelt es sich hierbei um eine Verpflichtungsklage, vor deren Erhebung gemäß § 68 Abs. 2, 1 VwGO ein Vorverfahren durchzuführen ist.

Die unzulässige Klage ist daneben auch unbegründet.

Dem Kläger steht kein Informationsanspruch gegen die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zu.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass ein Anspruch nach dem IFG nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil ihm als Journalist grundsätzlich ein Anspruch nach dem LPG NRW zusteht.

Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen den Vorschriften des IFG vor. Das IFG ist daher bei Vorliegen eines speziellen Anspruchs nicht anwendbar. Ein spezieller Anspruch ist aber vorliegend in dem presserechtlichen Anspruch nicht zu sehen. Voraussetzung für die Annahme eines solchen wäre, dass die besondere Regelung auf dem Gebiet des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs des IFG denselben zu beurteilenden Sachverhalt abschließend regelt.

Vgl. Franßen/Seidel, IFG NRW Rn. 436; OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2005 - 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028.

Eine abschließende Regelung liegt in § 4 LPG NRW allein für die Anspruchsberechtigung des Klägers in seiner Tätigkeit als Journalist, nicht jedoch für seinen Anspruch als natürliche Person, als "jedermann" i. S. d. IFG, der unberührt bleibt, vor. Für einen nicht als Journalist, sondern als natürliche Person geltend gemachten Auskunftsanspruch ist das LPG NRW in keinerlei Hinsicht einschlägig und kann dem IFG als Spezialgesetz nicht vorgehen.

Vgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., S. 141 Rn. 5 a; Schoch, IFG, § 1 Rn. 185; Urteil der Kammer vom 19.11.2009 - 6 K 2032/08 -, NWVBl. 2010, 155.

Es bleibt dem Kläger daher unbenommen, als natürliche Person einen Anspruch nach dem IFG geltend zu machen.

Der Anspruch des Klägers ist allerdings nach § 6 Satz 2 IFG und § 3 Nr. 6 IFG ausgeschlossen.

Gemäß § 6 Satz 2 IFG darf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene einwilligt. Hier hat die Beigeladene zu 1., deren Geschäftsgeheimnisse, wie ausgeführt, durch die Informationserteilung offenbart würden, einer Auskunftserteilung ausdrücklich widersprochen.

Daneben stehen einer Auskunftserteilung auch, wie bereits im Rahmen der Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG NRW ausgeführt, die Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr und damit

§ 3 Nr. 6 IFG entgegen.

Auch ein unmittelbarer Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG ist nicht gegeben. Aus dem Grundrecht der Informations- und Pressefreiheit ist kein selbständiger, die presserechtlichen Vorschriften ergänzender Informationsanspruch der Presse gegenüber den staatlichen Behörden abzuleiten. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt nur das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten, nicht aber ein Recht auf Eröffnung solcher Quellen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt keine unmittelbaren Leistungsrechte.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, BVerfGE 103, 44.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. aufzuerlegen, da diese Anträge gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 3 VwGO liegen nicht vor.