VG Münster, Urteil vom 08.02.2011 - 6 K 2151/10
Fundstelle
openJur 2011, 77425
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die 1986 geborene Klägerin erlangte im Juni 2006 die Allgemeine Hochschulreife. Im Wintersemester 2006/2007 begann sie ihr Studium der Fachrichtung "Politik und Recht" an der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster, welches sie im Wintersemester 2009/2010 nach sechs Semestern mit dem Bachelor of Arts abschloss. Seit dem Sommersemester 2010 studiert die Klägerin an der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster Rechtswissenschaft. Die Universität bescheinigte ihr unter dem 16. März 2010, dass sie das Studienfach Rechtswissenschaft im 4. Fachsemester mit der angestrebten Abschlussprüfung Staatsexamen studiere.

Den Antrag der Klägerin, ihr für dieses Studium Ausbildungsförderung zu bewilligen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juni 2010 ab. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2010 zurück.

Die Klägerin hat am 29. September 2010 Klage erhoben und diese wie folgt begründet:

Die Universität Münster biete als Alternative zu einem politikwissenschaftlichen Masterstudiengang Absolventen des Bachelor-Studienganges "Politik und Recht" die Möglichkeit, in das 4. Fachsemester des Studiums der Rechtswissenschaft einzusteigen. Durch die Anrechnung von 3 Fachsemestern und weiteren Leistungen aus dem Bachelor-Studium entspreche der zeitliche Umfang einem auf 4 Semester angelegten Master-Studiengang. Diese Kombination von Bachelor-Studium mit dem auf den Abschluss "Staatsexamen" gerichteten Studiengang der Rechtswissenschaft sei vom Gesetzgeber nicht bedacht worden. Dieser sei vielmehr bei der Einfügung des § 7 Abs. 1 a BAföG lediglich von der typischen Kombination von Bachelor und aufbauendem Masterstudiengang ausgegangen. Diese Lücke sei durch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG zu schließen, wie dies bereits in einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall geschehen sei. Selbst wenn die Meinung nicht geteilt werde, dass § 7 Abs. 1 a BAföG analog anwendbar sei, bestehe immer noch die Möglichkeit einer Förderung gemäß § 7 Abs. 2 BAföG. In ihrem Fall würden besondere Umstände des Einzelfalles die Förderung der weiteren Ausbildung erfordern. Der Bachelor-Studiengang "Politik und Recht" eröffne ihr keine beruflichen Perspektiven. Ein an den Bachelor anschließender Master, der auf dem Arbeitsmarkt Anerkennung finde, sei nur im politikwissenschaftlichen Bereich, nicht jedoch im rechtswissenschaftlichen Bereich möglich. Die von ihr genutzte Kombinationsmöglichkeit werde nur in Münster angeboten, sei somit einzigartig und stelle einen besonderen Einzelfall dar.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2010 zu verpflichten, ihr für ihr Studium der Rechtswissenschaften im Bewilligungszeitraum von April 2010 bis einschließlich März 2011 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Die Klägerin habe mit der mit einem Bachelor of Arts abgeschlossenen Ausbildung im Fachbereich "Politik und Recht" ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ausgeschöpft. Eine Förderung gemäß § 7 Abs. 1 a BAföG für das nunmehr betriebene Studium der Rechtswissenschaft sei schon aufgrund des Wortlauts der Vorschrift nicht möglich. Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Bewilligung von Ausbildungsförderung im Falle der Klägerin nicht möglich. In dem dort entschiedenen Fall sei es darum gegangen, dass der Auszubildende von Anfang an das Studium mit dem Ziel der Ausbildung eines Staatsexamens betrieben und während der Studienzeit den Bachelor-Abschluss erlangt habe. Dagegen habe die Klägerin von Beginn an mit dem Abschlussziel Bachelor studiert. Da das von der Klägerin nunmehr betriebene Studium kein Master- oder Magister-Studiengang i. S. d. § 19 Hochschulrahmengesetz und auch kein postgradualer Diplom-Studiengang i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Hochschulrahmengesetz sei, scheide die Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG aus. Die Ausbildung der Klägerin könne allenfalls bei Vorliegen der in § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG geforderten Voraussetzungen gefördert werden. Besondere Umstände seien im Fall der Klägerin nicht ersichtlich. Um das Staatsexamen in Rechtswissenschaft zu erreichen, sei es nicht zwingend notwendig, vorher einen Bachelor-Studiengang in "Politik und Recht" abzuschließen. Auch würden Gründe, die es unmöglich machen, das erste abgeschlossene Studium zu verwerten, nicht dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium der Rechtswissenschaft im Bewilligungszeitraum von April 2010 bis März 2011 nicht zu. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, so dass der Bescheid des Beklagten vom 02. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2010 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin, deren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG durch den Abschluss des Bachelors of Arts in der Fachrichtung "Politik und Recht" erschöpft ist (vgl. dazu 1.), erfüllt weder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 a Nr. 2 BAföG für die Förderung eines Masterstudienganges (vgl. dazu 2 a.), noch kommt eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG im vorliegenden Fall in Betracht (vgl. dazu 2 b.). Darüber hinaus erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG für Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung (vgl. dazu 3.).

1. Gemäß § 7 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung i. S. der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Einen solchen berufsqualifizierenden Abschluss hat die Klägerin aufgrund ihres Studiums an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster im Fach "Politik und Recht", den sie mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen hat, erlangt. Dieser Abschluss ist berufsqualifizierend und ermöglicht der Klägerin grundsätzlich, bei Verbänden, Institutionen und Verwaltungen tätig zu sein. Dass sie dabei mit Volljuristen konkurriert und deshalb die Berufsaussichten von der Klägerin nicht sehr positiv eingeschätzt werden, ändert an der grundsätzlichen Berufsqualifikation ihres ersten Abschlusses nichts.

2 a. Gemäß § 7 Abs. 1 a BAföG wird Ausbildungsförderung u. a. für einen Master- oder Magisterstudiengang i. S. d. § 19 des Hochschulrahmengesetzes geleistet, wenn er auf einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 BAföG erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird.

Keine dieser Fallkonstellationen liegt hier vor, da die Klägerin unstreitig keinen Masterstudiengang absolviert, sondern vielmehr das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Ziel Staatsexamen betreibt. Deshalb scheidet eine Ausbildungsförderung in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 a BAföG aus.

2 b. Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG scheidet ebenfalls aus. Die dazu erforderliche planwidrige, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke besteht - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht. Wie sich aus der Gesetzesbegründung (Drucksache 13/10241 zu Nr. 2 (§ 7 Abs. 1 a) und Drucksache 14/4731 zu Nr. 2 a (§ 7 Abs. 1 a) ergibt, hat der Gesetzgeber sehr wohl bedacht, dass Studierende auch andere Studienkombinationen wählen können. So ist in der Drucksache 13/10241 zu Nr. 2 (§ 7 Abs. 1 a) ausgeführt:

"Der neue § 7 Abs. 1 a BAföG gilt nur für die genannten Studiengangkombinationen. Beginnt der Auszubildende nach dem Bachelor-/Bakkalaureusstudiengang einen Studiengang, der nicht unter § 7 Abs. 1 a BAföG fällt, so erfolgt eine Förderung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG. Dasselbe gilt, wenn der Auszubildende nach Abschluss des Master-/Magisterstudiengangs oder des neuen postgradualen Diplomstudiengangs eine weitere Ausbildung anstrebt."

Auch in Drucksache 14/4731 ist zu Nr. 2 Buchstabe a (§ 7 Abs. 1 a BAföG) ausgeführt:

"Die Förderung wird nunmehr auf entsprechende Studiengangkombinationen ausgedehnt, die zwar nicht streng fachidentisch, aber für den Beruf besonders förderlich sind. ... Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 a BAföG nicht erfüllt, kommt eine Förderung unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht."

Der Gesetzgeber hat danach gerade nicht übersehen, dass es Konstellationen geben kann, in denen Studenten nach erfolgreichem Abschluss eines Bachelorstudiengangs ihr Studium nicht im Masterstudiengang, sondern in einem Diplomstudiengang fortsetzen.

So aber wohl VG Schwerin, Urteil vom 16. Februar 2010 - 6 A 889/05 -, juris.

Die oben zitierten Gesetzesbegründungen zeigen vielmehr, dass durch § 7 Abs. 1 a BAföG nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengang Kombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglicht werden sollte. Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG für die Kombination von Bachelorstudium und anschließendem Diplom-Studiengang würde zu einer unzulässigen, vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten Erweiterung der Ausbildungsförderung führen.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung,

vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78/06 -, juris,

§ 7 Abs. 1 a BAföG in einem Fall eines auf den Abschluss "Staatsexamen" gerichteten Studiengangs, in dem die Möglichkeit des Erwerbs eines Bachelor-Grades integriert war, analog herangezogen und ausgeführt hat, es widerspreche dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 a BAföG, einen Auszubildenden, der sein Studium mit dem anerkannten und nach allgemeinen Grundsätzen auch förderungsfähigem Ziel des Staatsexamens betreibe, nur deswegen von der Ausbildungsförderung auszuschließen, weil im Interesse der Erhöhung der Berufschancen und der Akzeptanz der Studienabschlüsse auch im Ausland im Rahmen dieses Studiums auch der Bachelor-Grad erworben werde, ist diese Entscheidung auf den Fall der Klägerin nicht übertragbar. So hat das Bundesverwaltungsgericht die Reichweite seiner Entscheidung ausdrücklich dahingehend eingeschränkt, diese Fragestellung würde "sich ... nur für eine Fallkonstellation stellen, in der ein durch das Hochschulrecht des Landes vorgesehener Bachelorabschluss nach der genehmigten Prüfungsordnung in einem Studiengang integriert ist, der auf den Erwerb eines Staatsexamens gerichtet ist, und bei dem für den Erwerb des Bachelor-Grades Ausbildungs- oder Prüfungsleistungen, die nicht für den Staatsexamensabschluss zu erbringen sind, nicht vorgesehen sind." Ein solcher Fall liegt hier indes gerade nicht vor.

3. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG liegen ebenfalls nicht vor.

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufes rechtlich erforderlich ist. Danach können nur ergänzende, also nicht in sich selbständige Ausbildungen gefördert werden.

Vgl. dazu Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, § 7 Rd.-Nr. 26.3. und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 1996 - 7 S 3234/95 -, juris.

Ergänzende Ausbildungen sind z. B. Aufbau-, Vertiefungs- und Zusatzstudiengänge, die zusätzliche Kenntnisse auf anderen Wissensgebieten vermitteln, die für ein erweitertes Tätigkeitsfeld qualifizieren. Bei dem von der Klägerin nunmehr betriebenen Studium der Rechtswissenschaft handelt es sich jedoch um einen selbständigen Studiengang und nicht um einen ergänzenden. Daran ändert es auch nichts, dass der Klägerin drei Semester anerkannt worden sind und sie als Quereinsteigerin mit dem vierten Semester beginnen konnte.

Ebenso wenig greift § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG ein. Danach müsste der Zugang zu der jetzigen Ausbildung im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung eröffnet worden und diese in sich selbständig sein und in derselben Richtung fachlich weiterführen. Die Zugangsberechtigung zu der weiteren Ausbildung (hier Jura-Studium) muss demnach im Zusammenhang mit der unmittelbar vorhergehenden Ausbildung (hier also dem Studium in der Fachrichtung "Politik und Recht") erworben worden sein. Dies ist ersichtlich nicht der Fall, da die Klägerin auch ohne das Studium in der Fachrichtung "Politik und Recht" unmittelbar das Jura-Studium hätte beginnen können.

Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG sind nicht erfüllt. Danach wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das anstrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

Dieser Regelung kommt nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes zu, der etwa die in § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG bestimmten Tatbestände aus Gründen der Billigkeit ergänzt. Vielmehr handelt es sich um eine Härteregelung für Ausnahmefälle, weshalb über das Vorliegen eines Härtefall unter Anlegen eines strengen Auslegungsmaßstabs zu entscheiden ist. Ein solcher Ausnahmefall kann deshalb nur angenommen werden, wenn nur ein Einzelner und nicht eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise von ihnen betroffen sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2007 - 4 A 2168/05 -, juris, und BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 - FamRZ 1989, 220 m. w. N. und Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 18/07 -, juris.

Dies trifft für den Fall der Klägerin nicht zu. Denn die vorliegende Problematik betrifft nicht nur die Klägerin, sondern all diejenigen, die - wie die Klägerin - den Studiengang "Politik und Recht" absolviert haben. Diese müssen sich nach Erreichen des Bachelors entweder mit dem Bachelorabschluss zufrieden geben, den Master im Bereich Politik anschließen oder - wie die Klägerin - das Studium der Rechtswissenschaft aufnehmen - um das Staatsexamen zu erreichen. Damit ist das Vorliegen eines Einzelfalles zu verneinen, so dass es auch nicht darauf ankommt, dass die von der Klägerin gewählte Studiengang-Kombination nur von der Westfälischen-Wilhelms-Universität in Münster angeboten wird.

Demgegenüber kann die Klägerin auch nichts zu ihren Gunsten aus der oben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2008 herleiten, wonach besondere Umstände des Einzelfalls im Falle einer Studentin angenommen wurden, die in Übereinstimmung mit der Studien- und Prüfungsordnung von Anfang an als Studienabschluss das Erste juristische Staatsexamen angestrebt und die im Rahmen des deutschfranzösischen Magisterstudienganges den Abschluss als Magister Legum absolviert hatte. Die Klägerin hat gerade nicht von Anfang an mit dem Ziel "Juristisches Staatsexamen" und dem Berufswunsch der Volljuristin studiert. Vielmehr hat sie sich statt für den Studiengang Rechtswissenschaft für den Studiengang "Politik und Recht" und den Abschluss Bachelor entschieden. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie erst im Laufe des Studiums festgestellt, dass sie im Bereich Recht mit dem Bachelorabschluss geringe Berufschancen haben würde und sich deshalb nach dem Bachelor für den Quereinstieg in das Jurastudium entschieden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Kammer lässt die Berufung gem. § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, da der Rechtssache angesichts zahlreicher vergleichbarer Fälle grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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