LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2010 - L 1 AS 164/10 B
Fundstelle
openJur 2011, 76288
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. S 32 AS 332/09
Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.12.2009 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C aus I als Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts (SG) haben die Kläger Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH).

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid vom 8.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2009, bietet bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht setzt nicht etwa voraus, dass die Kläger im Klageverfahren mit Wahrscheinlichkeit obsiegen werden. Es genügt vielmehr, dass eine - nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des (teilweisen) Obsiegens besteht. Diese Voraussetzung ist zB erfüllt, wenn vor einer abschließenden Entscheidung eine (weitere) Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen erforderlich ist und/oder eine bisher nicht (vollständig) geklärte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (vgl dazu Bundesverfassungsgericht(BVerfG), Beschluss vom 20.02.2002, Aktenzeichen (Az). 1 BvR 1450/00, Beschluss vom 29.09.2004, Az 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140ff und Beschluss vom 19.02.2008, Az 1 BvR 1807/07; NJW 2008, 1060f). Das ist hier der Fall.

Streitig ist, ob die Kläger im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Anspruch auf Bezahlung ("Übernahme") von Renovierungskosten für sog. "Schönheitsreparaturen" als Kosten der Unterkunft (im Rahmen des Arbeitslosengelds II, vgl §§ 19 Satz 1, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) haben.

Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt zunächst davon ab, ob der behauptete (Sonder-)Bedarf nachweislich besteht. Dies beurteilt sich danach, ob und in welchem Umfang die Wohnung in vertragsgemäßem (oder bewohnbarem) Zustand erhaltenden Maßnahmen, die rechtlich Kosten der Unterkunft sein können (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 10), objektiv geboten sind und außerdem danach, ob die Kläger entweder - ungeachtet der Wirksamkeit ihrer mietvertraglichen Verpflichtungen - einem solchen Anspruch des Vermieters tatsächlich ausgesetzt sind (vgl dazu BSGE 102, 194-201 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16) oder die Wohnung ohne Renovierung unbewohnbar ist bzw würde. Für die erste Alternative genügt, dass der Vermieter den Anspruch geltend macht und nicht offensichtlich ist, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, (vgl dazu BVerfG Beschl. vom 25.11.2009, Az 1 BvR 2515/09). Allein der Wunsch der Kläger, die Wohnung zu renovieren, genügt nicht. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, kommt es weiter darauf an, ob die Kläger hilfebedürftig sind. Dabei kommt auch eine Hilfebedürftigkeit "zweiter Klasse" nach § 9 Abs 4 SGB II in Betracht. Der Senat ist nämlich anders als das SG der Auffassung, dass - wie die Kläger im Beschwerdeverfahren ausdrücklich klargestellt haben - jedenfalls hilfsweise die in § 23 Abs 5 SGB II geregelte Rechtsfolge streitbefangen ist. Wird nämlich die "Übernahme" von Kosten beantragt, schließt das weder nach dem Wortlaut noch nach dem Interesse der Betroffenen die Übernahme durch Gewährung eines Darlehens aus. Vielmehr ist eine solche "vorläufige Übernahme" als Minus regelmäßig in einem Antrag auf Kostenübernahme enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Zu klären bliebe schließlich, ob - entgegen den Bestimmungen des Mietvertrags - ein vertraglicher Anspruch auf Erhaltung der Mietsache gegen den Vermieter als verwertbarer Vermögensbestandteil besteht (vgl zuletzt BGH NJW 2009, 1408-1410 mwN) und - falls ja - ob die Geltendmachung gegenüber dem Vermieter (derzeit) möglich ist oder in Anbetracht konkret zu erwartender Konflikte eine besondere Härte darstellte (zB weil der Vermieter auf entsprechende Aufforderung der Kläger deutlich gemacht hat, er bestehe auf Einhaltung des Mietvertrags), und deshalb nicht mit einer Bezahlung dringend erforderlicher Schönheitsreparaturen, sondern mit einer längeren gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Mieter zu rechnen ist. Vor diesem komplexen Hintergrund hätte das SG über den streitigen Anspruch nicht bereits im PKH-Verfahren abschließend befinden dürfen (anders bei einfach gelagertem Sachverhalt, vgl BVerfG Beschl. vom 25.11.2009, Az 1 BvR 2515/09). Die Klärung offener Tatsachen- und Rechtsfragen muss im Hauptsacheverfahren erfolgen und darf nicht in das PKH-Verfahren verlagert werden, weil sonst der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art 3 iVm Art 20 Abs 3 Grundgesetz verletzt würde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.6.2006, Az 1 BvR 2673/05, veröffentlicht in info also 2006, 279ff unter Hinweis auf BVerfG NZS 2002, 420 und BVerfGE 81, 347, 357f mwN; BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az 1 BvR 1807/07; NJW 2008, 1060f).

In Verfahren, in denen - wie hier - nicht einfach zu beurteilende Rechtsfragen zu beantworten sind, erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, § 121 Abs 2 ZPO.

Die Kläger sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten, in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 115 ZPO. Sie beziehen nämlich laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, die zur Sicherung des (allgemeinen) Lebensunterhalts sowie für Heizung und Unterkunft bestimmt sind und damit für eine Prozessführung nicht zur Verfügung stehen, vgl § 115 Abs 1 Nrn 2a und 3 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, 127 Abs 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.

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