OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010 - I-1 U 244/09
Fundstelle
openJur 2011, 75780
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das am 1. Dezember 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt

a.

an die Klägerin Verdienstausfallschadenersatz in Höhe von 2.092,27 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2007 zu zahlen.

b.

an die Klägerin Haushaltsführungsschadensersatz in Höhe von 7.087,44 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2007 zu zahlen,

c.

an die Klägerin ab Oktober 2009 bis zu ihrem Lebensende als Haushaltsführungsschadensersatz eine Rente in Höhe von monatlich 163,08 € zu zahlen, und zwar vierteljährlich im Voraus.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch das Schadensereignis vom 01.08.2004 entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Gründe (§ 540 ZPO):

I.

Die am 15.11.1963 geborene Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 01.08.2004.

Unmittelbar vor dem Unfall war die Klägerin arbeitslos. Davor war sie zuletzt für Sicherheitsfirmen in befristeten Arbeitsverhältnissen tätig.

Am 01.08.2004 befuhr Frau XXX mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Honda XXX die XXX Straße in XXX. Im Kreuzungsbereich zur XXXstraße bog sie nach links ab und übersah hierbei die auf einem Motorrad entgegenkommende vorfahrtberechtigte Klägerin. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, leitete die Klägerin eine Vollbremsung ein. Dabei stürzte sie mit dem Motorrad und fiel auf die linke Körperhälfte. Die alleinige Haftung der Unfallverursacherin Frau XXX ist unstreitig.

Bei dem Sturz erlitt die Klägerin Prellungen an beiden Kniegelenken und eine Verletzung der linken Schulter. Nach dem Unfallereignis wurde die Klägerin in das XXXHospital in XXX verbracht. Hier wurde eine Schulterprellung links diagnostiziert, die zunächst konservativ behandelt wurde. Der Arm wurde ruhig gestellt; die Klägerin erhielt schmerzstillende abschwellende Medikamente und es wurde eine Indikation für krankengymnastische Übungen gestellt.

Wegen anhaltender Schmerzen stellte sich die Klägerin am 30.11.2004 und 08.12.2004 in der Unfallklinik in XXX vor. Es wurden persistierende Beschwerden der linken Schulter nach Schultereckgelenkinstabilität nach Tossy II-Verletzung diagnostiziert. Aufgrund anhaltender Schmerzen wurde ein operativer Eingriff empfohlen, der im Oktober 2005 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in XXX durchgeführt wurde. Während dieses stationären Aufenthaltes vom 11.10.2005 bis 15.10.2005 wurde eine AC-Gelenksprengung Tossy III diagnostiziert. Am 12.10.2005 wurde eine Resektionsarthroplastik der lateralen Clavicula links durchgeführt.

Auf Veranlassung der Beklagten erstellten die Dres. XXX und XXX der Unfallklinik am 19.06.2006 ein fachchirurgisches Gutachten. In diesem Gutachten kamen sie zu dem Ergebnis, dass die Untersuchung der Klägerin folgende Unfallfolgen ergeben habe: ein Fehlen des außenseitigen Schlüsselbeinendes links, eine Narbe über dem außenseitigen Schlüsselbeinende links, eine aktive und passive Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes, eine streifenförmige Hautgefühlminderung an der Vorder- und Außenseite des linken Schultergelenkes und des Oberarms, röntgenologische Veränderungen mit den Zeichen der durchgeführten lateralen Klavikularesektion sowie eine Belastungsminderung des linken Armes. Sie stellten des Weiteren eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, die wie folgt gestaffelt ist: für die Zeit vom 02.08. bis 30.08.2004: 80 %; vom 01.09 bis 30.09.2004: 60 %; vom 01.10. bis 31.10.2004: 50 %; vom 01.11. bis 30.11.2004: 40 %; vom 01.12. bis 31.12.2004: 30 %; vom 01.01. bis 10.10.2005: 20 %; vom 11.10. bis 15.10.2005: 100 %; vom 15.10. bis 30.10.2005: 80 %; vom 01.11. bis 30.11.2005: 60 %; vom 01.12. bis 31.12.2005: 40 %; vom 01.01. bis 31.01.2006: 30 % und seit dem 01.02.2006 eine dauernde Erwerbsminderung von 20 %. Sie führten weiter aus, dass aufgrund der Belastungsminderung des linken Armes eine Tätigkeit als Wachdienstmitarbeiterin nicht mehr ausführbar sei. Der Haushaltsführung eines Zweipersonenhaushaltes würden dauerhafte Beeinträchtigungen dergestalt entgegenstehen, dass Überkopfarbeiten mit dem linken Arm nicht mehr durchführbar seien. Heben und Tragen von Lasten über 5 kg mit dem linken Arm seien ebenfalls nicht mehr möglich. Mit Schreiben vom 09.10.2006 führte Dr. XXX gegenüber der Beklagten nochmals aus, dass aufgrund der Funktionseinschränkung des Schultergelenkes Einschränkungen in der Haushaltsführung dahingehend bestehen würden, dass alle Manipulationen oberhalb der Horizontalen nur mit Einschränkungen möglich seien. Dies betreffe insbesondere Schränke ein- und ausräumen, Reinigungsarbeiten oberhalb der Horizontalen, wie z.B. Entstauben, Fensterputzen, Türen reinigen etc. Aber auch die axiale Belastungsfähigkeit des Armes sei dahingehend eingeschränkt, dass keine Lasten über 5 kg über einen längeren Zeitraum bewegt werden könnten, was eine Erschwernis, insbesondere beim Einkauf darstelle. Aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit und der eingeschränkten Belastungsfähigkeit würden naturgemäß auch in der allgemeinen Lebensführung, insbesondere beim Sport, Einschränkungen bestehen.

Vorprozessual hat die Beklagte u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € und auf einen Haushaltsführungsschaden einen Betrag in Höhe von 1.200,- € gezahlt.

Die Klägerin hat behauptet, sie leide unter dauerhaften Schmerzen. Sie habe kein erfülltes Sexleben mehr und wahrscheinlich könne sie ihren Hobbys wie Schwimmen, Reiten und Motorradfahren nicht mehr nachgehen. Sie ist der Meinung, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 5.000,- € angemessen sei. Die Klägerin hat weiter behauptet, sie sei verletzungsbedingt nun nicht mehr in der Lage, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Angestellte einer Sicherheitsfirma nachzugehen. Vor dem Unfall habe sie für verschiedene Sicherheitsfirmen in den Bereichen Objektschutz, Kurierdienst, Fahrzeugausfahr- und Personenkontrolle für ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 600,- € gearbeitet. Auch wenn sie unmittelbar vor dem Unfall arbeitslos gewesen sei, hätte sie aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung ohne das Unfallereignis eine weitere Beschäftigung im Sicherheitsgewerbe gefunden. Ohne den Unfall hätte sie die Tätigkeit mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausüben können. Sie habe versucht eine neue Anstellung zu erhalten, aber ohne Erfolg. Vor dem Unfall habe sie den ehelichen Haushalt allein geführt. Ihr Ehemann sei zeitlich sehr angespannt und nicht in der Lage, ihr im Haushalt zu helfen. Aufgrund ihrer Verletzungen sei sie nur noch eingeschränkt in der Lage, den Haushalt zu bewältigen. Sie sei zu mindestens 25 % in ihrer Haushaltstätigkeit beeinträchtigt, was bei einem Arbeitszeitbedarf von 60 Stunden in der Woche in ihrem Zwei-Personen-Haushalt 15 Stunden wöchentlich entspreche. Seit dem Unfall sei sie auf eine Haushaltshilfe angewiesen, der sie eine monatliche Pauschale von 400,- € zahle. Durch das Unfallereignis sei sie erheblich in ihrer Lebensführung beeinträchtigt worden. Es seien inzwischen medizinische Folgeprobleme aufgetreten. Weitere materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche seien wahrscheinlich.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe

in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag in Höhe von

5.000,- € nicht unterschreiten sollte, nebst gesetzlichen Zinsen ab

Rechtshängigkeit,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum August 2004 bis Januar 2007

einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 18.000,- € nebst gesetzlichen Zinsen

ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3.

die Beklagte zu verurteilen, an sie ab Februar 2007 bis einschließlich November

2023 eine Rente in Höhe von 600,- € pro Monat zu zahlen, wobei die Zahlungen

jeweils für drei Monate im Voraus zu entrichten sind,

4.

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum August 2004 bis Januar 2007

einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 10.400,- € nebst gesetzlichen

Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

5.

die Beklagte zu verurteilen, an sie ab Februar 2007 bis zu ihrem Lebensende als

Haushaltsführungsschaden eine Rente in Höhe von 400,- € pro Monat zu zahlen,

wobei die Zahlungen jeweils für drei Monate im Voraus zu entrichten sind,

6.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren zukünftigen

materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch das Unfallereignis

vom 01.08.04 entstanden sind.

Die Klägerin hat sodann unter Berücksichtigung des verstrichenen Zeitraums seit Klageerhebung beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe

in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag in Höhe von

5.000,- € nicht unterschreiten sollte, nebst gesetzlichen Zinsen ab

Rechtshängigkeit,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum August 2004 bis September

2009 einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 37.200,- € nebst gesetzlichen

Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3.

die Beklagte zu verurteilen, an sie ab Oktober 2009 bis einschließlich November

2023 eine Rente in Höhe von 600,- € pro Monat zu zahlen, wobei die Zahlungen

für jeweils drei Monate im Voraus zu entrichten sind,

4.

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum August 2004 bis September

2009 einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 23.200,- € nebst

gesetzlichen Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

5.

die Beklagte zu verurteilen, an sie ab Oktober 2009 bis zu ihrem Lebensende als

Haushaltsführungsschadensersatz eine Rente in Höhe von 400,- € pro Monat zu

zahlen, wobei die Zahlungen für jeweils drei Monate im Voraus zu entrichten

sind,

6.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren zukünftigen

materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch das Unfallereignis

vom 01.08.2004 entstehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht verteten, dass das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € ausreichend sei. Sie hat bestritten, dass die Unfallfolgen gravierende Konsequenzen für sämtliche Lebensbereiche der Klägerin, insbesondere ihre Hobbys hätten. Sie hat weiter bestritten, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, ihre frühere Arbeitstätigkeit auszuüben sowie, dass die Klägerin die Tätigkeit bis zu ihrem 60. Lebensjahr hätte ausüben können und dabei ein Durchschnittseinkommen von monatlich 600,- € erzielt hätte. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Verdienstausfallschaden stehe der Klägerin schon deswegen nicht zu, da die Klägerin vor dem Unfall arbeitslos gewesen sei. Bei der letzten Anstellung habe es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt, die Klägerin habe nicht beabsichtigt, nach dessen Ablauf die Arbeit wieder aufzunehmen. Ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens stehe der Klägerin mit Ausnahme der bereits gezahlten 1.200,- € für die Heilbehandlung während der ersten drei Monate ebenfalls nicht zu. Eine konkrete Beeinträchtigung betrage allenfalls 14 %, wobei es der Klägerin im Rahmen des § 254 BGB zuzumuten sei, den Haushalt so umzuorganisieren, dass sie die anfallenden Arbeiten trotz gewisser Erschwernisse verrichten könne. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die klageerweiternd geltend gemachten Beträge eine Berechnungsgrundlage nicht erkennen lassen würden.

Das Landgericht hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 19.11.2007 (Bl. 134 d.A.) und 01.04.2008 (Bl. 148 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. und Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Beschluss vom 19.12.2008 (Bl. 212 d.A.) durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.04.2008 (Bl. 142 ff d.A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 14.10.2008 (Bl. 160 ff d.A.) sowie auf seine ergänzende Stellungnahme vom 12.03.2009 (Bl. 221 ff d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat sodann die Beklagte wie folgt verurteilt:

1. an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2007 zu zahlen, 2. an die Klägerin für den Zeitraum August 2004 bis September 2009 einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 5.046,26 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2007 zu zahlen, 3. an die Klägerin ab Oktober 2009 bis einschließlich November 2023 als Verdienstausfall eine Rente in Höhe von monatlich 66,69 € zu zahlen, und zwar vierteljährlich im Voraus, 4. an die Klägerin für den Zeitraum August 2004 bis September 2009 einen Haushaltsführungsschadensersatz in Höhe von 7.860,- € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2007 zu zahlen, 5. an die Klägerin ab Oktober 2009 bis zu ihrem Lebensende als Haushaltsführungsschadensersatz eine Rente in Höhe von monatlich 181,20 € zu zahlen, und zwar vierteljährlich im Voraus. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch das Schadensereignis vom 01.08.2004 entstehen.

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Angesichts der Verletzungen und Verletzungsfolgen sei ein Schmerzensgeld von 15.000,-- € angemessen, abzüglich seitens der Beklagten gezahlter 10.000,-- € stehe der Klägerin daher noch ein Betrag von weiteren 5.000,-- € zu.

Der Verdienstausfall von August 2004 bis September 2009 sei in Höhe von 5.046,26 € gerechtfertigt. Es sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten gewesen, dass die Klägerin, die zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war, wieder in ein Beschäftigungsverhältnis gelangt wäre, bei dem sie durchschnittlich 392,30 € netto hätte erzielen können. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung sei im Hinblick auf immer wieder auftretende Zeiträume der Arbeitslosigkeit der Klägerin ein prozentualer Abschlag von 15 % vorzunehmen, so dass von einem monatlichen Durchschnittsverdienst von 333,46 € auszugehen sei. Allerdings stehe fest, dass die Klägerin ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Sicherheitskraft nicht mehr ausüben könne. Den konkreten Verdienstausfall hat das Landgericht sodann anhand des in dem Gutachten der berufungsgenossenschaftlichen Unfallklinik ermittelten Grad der Erwerbsminderung der Klägerin für die unterschiedlichen Zeiträume errechnet. Im Hinblick auf eine 20 %ige verbleibende Erwerbsminderung hat das Landgericht beginnend ab Februar 2006 bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres der Klägerin auf einen monatlichen Verdienstausfall von 66,69 € erkannt. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin bestehe nicht. Im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht sei es ihr möglich und zumutbar, ihre verbleibende Arbeitskraft einzusetzen. Dem sei sie nicht hinreichend nachgekommen. Es sei davon auszugehen, dass sie eine Anstellung hätte finden können, mit der sie monatlich einen Betrag von 270,-- € hätte erzielen können.

Ein Haushaltsführungsschaden stehe der Klägerin in dem Zeitraum von August 2004 bis 2009 in Höhe von 7.860,-- € zu. Die Klägerin habe den Haushalt allein geführt. Mit dem Gutachter, dem Sachverständigen Dr. K., sei davon auszugehen, dass die Haushaltstätigkeit der Klägerin in der Woche 27,1 Stunden abzüglich 12 %, d.h. 23,85 Stunden betragen habe. Die Einschränkung der Haushaltstätigkeit betrage 19 %, so dass sich ein Ausfall von 4,53 Stunden wöchentlich ergebe, das mit einem fiktiven Stundenentgelt für eine Putzfrau von 10,-- € multipliziert werden könne. Der so errechnete Betrag von 181,20 € stehe der Klägerin bis zu ihrem Lebensende zu. Auch der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

Mit ihren zulässigen Berufungen fechten die Klägerin sowie die Beklagte das Urteil des Landgerichts teilweise an.

Dabei wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Abweisung der Klage im Hinblick auf den geltend gemachten Verdienstausfallschaden und den Haushaltsführungsschadenersatz. Die von dem Landgericht vorgenommenen prozentualen Einschränkungen im Hinblick auf die Zeiträume der Arbeitslosigkeit sowie auf die festgestellte allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit seien nicht gerechtfertigt. Die Klägerin sei nach dem Unfall generell nicht mehr in der Lage gewesen, eine Anstellung zu finden und habe auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Im Hinblick auf die Haushaltsführung sei tatsächlich von einem deutlich höheren wöchentlichen Arbeitszeitaufwand, nämlich von 64,4 Stunden auszugehen. Inzwischen bewohne die Klägerin und ihr Ehemann auch ein freistehendes Eigenheim mit einem 600 qm großen Garten, der ausschließlich von der Klägerin bewirtschaftet werde.

Die Klägerin beantragt unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils:

1. die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus an die Klägerin für den Zeitraum August 2004 bis September 2009 einen Verdienstausfallschaden in Höhe von weiteren 32.153,74 € nebst gesetzlicher Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab Oktober 2009 bis einschließlich November 2023 über die erstinstanzlich zuerkannte Rente hinaus eine Rente in Höhe von weiteren 533,31 € zu zahlen, wobei die Zahlungen jeweils für drei Monate im Voraus zu entrichten sind.

3. ferner, nachdem sie zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus für den Zeitraum August 2004 bis Januar 2007 einen Haushaltsführungsschadenersatz in Höhe von weiteren 2.540,-- € nebst gesetzlicher Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen, nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zum Ersatz eines Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum August 2004 bis einschließlich September 2009 in Höhe von 15.340,- € zu zahlen.

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über die erstinstanzlich zuerkannte Rente hinaus ab Oktober 2009 bis zu deren Lebensende als Haushaltsführungsschadenersatz eine weitere Rente in Höhe von 181,20 € pro Monat zu zahlen, wobei die Zahlungen jeweils für drei Monate im Voraus zu entrichten sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Seinerseits beantragt sie mit ihrer Berufung,

unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils, die Klage abzuweisen.

Sie rügt, dass die Zuerkennung eines weiteren Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt gewesen sei, da die Klägerin lediglich 5.000,-- € als Mindestvorstellung beantragt habe, worauf die Beklagte aber vorprozessual bereits 10.000,-- € gezahlt habe. Damit sei der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld aber erfüllt. Auch die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe wird im Einzelnen von der Beklagten angegriffen. Das Maß der Lebensbeeinträchtigung der Klägerin durch die unfallbedingten Verletzungen rechtfertige keinesfalls einen Betrag in der Größenordnung von 15.000,-- €. Ein Verdienstausfallschadenersatz stehe der Klägerin nicht zu. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass sie ohne den Unfall wieder in ein Anstellungsverhältnis gefunden hätte. Zudem sei nicht die Prognose gerechtfertigt, dass die Klägerin auf Dauer einen Durchschnittsverdienst von 392,30 € erwirtschaftet hätte. Insoweit sei mindestens ein Abschlag von 33,33 % vorzunehmen. Trotz Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % sei die Klägerin zudem in der Lage, die von ihr zuvor ausgeübte Tätigkeit als Sicherheitskraft auszuüben. Außerdem sei die Klägerin auf derartige Berufe nicht beschränkt. Eine MDE von 20 % wirke sich auf dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht aus. Die Berechnung des Landgerichts anhand des Grades der MDE den Erwerbsschaden festzusetzen, sei fehlerhaft. Es gebe keinen Automatismus, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von z.B. 50 % zu einer Halbierung eines Gehaltes führe. Die Klägerin sei insbesondere jedenfalls in der Lage gewesen, 400,-- € monatlich zu erwirtschaften. Auch ein Haushaltsführungsschaden sei der Klägerin nicht entstanden. Die Feststellungen des Landgerichts reichten hierzu nicht aus. Die bei der Klägerin allenfalls vorliegende Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit von 19 % sei jedenfalls kompensierbar. Konkrete Feststellungen des Landgerichts, bei welchen Tätigkeiten die Klägerin konkret beeinträchtigt sei, fehlten. Ein Stundenentgelt von 10,-- € sei völlig überhöht. Schließlich sei der Feststellungsantrag weder zulässig noch begründet. Es fehle eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass in Zukunft weitere Schäden unfallbedingt entstünden.

Demgegenüber beantragt die Klägerin,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Entgegen dem Landgericht steht der Klägerin ein 10.000,- € übersteigendes Schmerzensgeld nicht zu; bei der Schätzung des zukünftigen Verdienstausfallschadens ist von dem errechneten Durchschnittsverdienst statt eines Abschlages von 15 %, ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. Verdienstausfall kann die Klägerin indes lediglich bis Dezember 2005 ersetzt verlangen; ein weitergehender Anspruch besteht insoweit nicht. Bei dem Haushaltführungsschaden schätzt der Senat das fiktive Stundenengelt auf einen Betrag von lediglich 9,- € netto. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel der Beklagten ohne Erfolg.

Die Berufung der Klägerin führt lediglich insoweit zu einer Abänderung als ihr für den fünftägigen Aufenthalt im Krankenhaus (11.10- bis 15.10.2005) ein weitergehender Haushaltführungsschadensersatz auf der Basis einer wöchentlichen Hausarbeitszeit von 27,1 Stunden, also für 19,36 Stunden zuzusprechen war; im Übrigen ist die Berufung der Klägerin aber unbegründet.

Im Einzelnen ist noch folgendes auszuführen:

Zu der Berufung der Beklagten

I.

Schmerzensgeld

1. Zu Unrecht rügt die Beklagte einen Verstoß des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Aus dem Klageschriftsatz geht unzweifelhaft hervor, dass die Klägerin - über den gezahlten Betrag von 10.000,-- € hinaus - ein Schmerzensgeld von mindestens weiteren 5.000,-- € verlangt hat. Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass zur Bestimmtheit des Klageantrages gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kläger wenigstens die ungefähre Größenordnung des Schmerzensgeldanspruches angeben muss (BGH NJW 92, 311; 96, 2425; NJW-RR 04, 102). Es besteht jedoch - soweit die Bemessung, wie hier, in das Ermessen des Gerichts gestellt worden ist - keine Bindung des Gerichts an diesen "Mindestbetrag"; der Betrag darf vielmehr um ein Vielfaches überschritten werden (BGH NJW 96, 2425; 02, 3769; OLG Köln NJW-RR 02, 962).

2. Allerdings greift die Beklagte erfolgreich die Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts an. Auch nach der ZPO-Reform hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH VersR 2006, 710). Der Senat hält hier ein Schmerzensgeld von 10.000,-- € für angemessen und ausreichend. Da dieser Schmerzensgeldbetrag von der Beklagten bereits gezahlt worden ist, besteht kein weitergehender Anspruch der Klägerin mehr. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Hinblick auf die bei dem Verkehrsunfall vom August 2004 erlittenen Verletzungen der Klägerin steht die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes ganz im Vordergrund. Abzustellen ist daher auf Art und Umfang der unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen, insbesondere zur Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, den in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfen (Operationen, Krankenhausaufenthalte), dem voraussichtlichen weiteren Krankheitsverlauf, den zu befürchtenden Dauerschäden, den Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Verletzten (BGH VersR 1955, 615; KG NZV 2002, 34). Insoweit lässt sich mit den Feststellungen des Landgerichts konstatieren, dass die Klägerin zwar eine nicht unerhebliche Verletzung, insbesondere im Bereich des linken Schultergelenkes erlitten hat, die mit dauerhaften Beschwerden verbunden sind. Andererseits bedurfte es zur Beherrschung der Verletzung keiner aufwendigen Operationen mit länger andauernden Krankenhausaufenthalten. Bei der gutachterlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. K. am 03.07.2008 wurde noch eine deutliche Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk bei aktiver Bewegung festgestellt, geringer bei der passiven Bewegung. Außerdem wurde ein Kraftdefizit im Schulter- und Armbereich linksseitig geringen Grades verifiziert. Über dem AC-Gelenk selbst konnte eine deutliche Druckschmerzhaftigkeit ausgelöst werden. Als dem Unfall zugeordnete Diagnose wurde eine mittelgradige Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk und Schultergürtelbereich mit Bewegungsschmerzhaftigkeit und Kraftdefizit bei Zustand nach Schultereckgelenkssprengung Tossy II links mit nachfolgender lateraler Clavicula-Resektion sowie ein geringgradiges subacromiales Engpasssyndrom links gestellt. Die Folgeschäden haben zu einer Minderung der allgemeinen Erwerbsfähigkeit von 20 % geführt. Der Behandlungsverlauf im Übrigen und die Entwicklung der unfallbedingten Verletzungen ist in dem Gutachten des orthopädischen Sachverständigen im Einzelnen aufgeführt worden. Insgesamt rechtfertigen die Verletzungen und Verletzungsfolgen schon ein Schmerzensgeld in der Höhe von 10.000,-- €. Ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld ist aber auch im Vergleich mit Fällen mit ähnlichen Verletzungen und Verletzungsfolgen, über die der Senat zu entscheiden hatte, nicht angezeigt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. muss die Klägerin zwar mit Beschwerden im linken Schulterbereich leben. Die davon ausgehenden Schmerzen und Beeinträchtigungen stellen sich jedoch noch nicht als so gravierend dar, dass eine Erhöhung des Schmerzensgeldes gerechtfertigt wäre. Die dauerhafte MDE beträgt 20 %, die Einschränkungen im Haushalt liegen in einem ähnlichen Bereich. Zudem ist die Klägerin als Rechtshänderin nicht in gleicher Weise von der Verletzung betroffen, als wenn sie Linkshänderin wäre.

Verdienstausfallschaden

1. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Klägerin - ohne den Unfall - wieder einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können und sie dies auch beabsichtigt hat. Überdies ist die von dem Landgericht gemäß § 287 ZPO getroffene Prognose zutreffend. Welche wahrscheinliche berufliche Entwicklung der Geschädigte nämlich ohne den Unfall genommen hätte und welches Erwerbseinkommen er in diesem Fall erzielt hätte, bemisst sich nach § 287 ZPO in Verbindung mit § 252 BGB, wonach zum Nachweis bereits eine erhebliche/höhere Wahrscheinlichkeit genügt. Die Klägerin hat insoweit die zur Ermöglichung der Schadensschätzung relevanten Tatsachen und Anknüpfungspunkte vorgetragen, insbesondere zum Umfang und den Zeiten ihrer Beschäftigung vor dem Unfall. Danach war die Klägerin zwar im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos. Sie hat jedoch bis kurz davor, nämlich bis zum 31.07.2004 gearbeitet, davor immer mal wieder - in unterschiedlichen Berufen, zuletzt verstärkt in dem Bereich des Sicherheitsgewerbes. Bei dieser Sachlage spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin in ähnlicher Weise wie zuvor auch zukünftig immer wieder Arbeit gefunden hätte. Dies insbesondere im Hinblick auf die Kürze der Arbeitslosigkeit (vgl. hierzu auch BGH NZV 1995, 183; 1997, 222).

2.

Auch die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes von 392,30 € zur Schätzung des voraussichtlich zukünftig erzielbaren Einkommens ist gemäß § 287 ZPO nicht zu beanstanden. Die Verdienstmöglichkeiten waren immer wieder Schwankungen unterworfen; den relativ guten Verdienstmöglichkeiten im Sicherheitsgewerbe stand zuletzt eine eher niedrig bezahlte Arbeit als Verkäuferin gegenüber. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Klägerin zuletzt keine Tätigkeit mehr in dem Sicherheitsgewerbe wahrgenommen hat, ist es nicht gerechtfertigt, ausschließlich auf die dortigen Verdienstmöglichkeiten abzustellen. Den weiteren Unsicherheiten in der Prognose ist das Landgericht mit einem angemessenen Abschlag von 15 % begegnet. Der von der Beklagten geforderte höhere Abschlag von mindestens 33,33 % erscheint angesichts des Umstandes, dass - gerade auch in den Jahren vor dem Unfall - die Klägerin fast ohne Unterbrechungen Anstellungsmöglichkeiten gefunden hatte, nicht gerechtfertigt. Zutreffend ist allerdings, dass ein weiterer Abschlag für ersparte berufsbedingte Aufwendungen vorzunehmen ist. Diesen schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf weitere 5 % des Nettoeinkommens (vgl. hierzu auch OLG Celle SP 2006, 96; OLG Naumburg, SP 1999, 90; LG Tübingen ZfS 1992, 82), so dass der auf den errechneten Durchschnittsverdienst von 392,30 € zu machende Abschlag 20 % beträgt.

3.

Zu Recht rügt die Beklagte ferner die Berechnung des Verdienstausfallschadens durch das Landgericht anhand der prozentualen MDE. Denn die von dem Sachverständigen festgestellte - prozentuale - Minderung der Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt belegt nicht zwangsläufig einen entsprechenden finanziellen Nachteil (BGH VersR 1978, 1170). Der Geschädigte muss daher die Auswirkungen der MDE auf sein Erwerbseinkommen konkret darlegen und nachweisen. Insoweit kommt es darauf an, ob die Klägerin in den unterschiedlichen Phasen der Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit, zuletzt behaftet mit einer MDE bis zu 20 %, einen Erwerbsnachteil erlitten hat. Das ist dann der Fall, wenn sie aufgrund der unfallbedingten Minderung ihrer Arbeitskraft keine Anstellung mehr in den von ihr angestrebten Berufen finden konnte. Soweit die Klägerin lediglich noch mit einer MDE von 20 % behaftet war, hält es der Senat ohne weiteres für wahrscheinlich, dass sie in der Lage war, zumindest eine Arbeit zu finden, die ihr - im Durchschnitt - die Verdienstmöglichkeiten wie in dem Zeitraum vor dem Unfall ermöglichte. Dies wird auch aus den von der Klägerin vorgetragenen Bewerbungen (Bl. 106, 107 GA) deutlich, wonach sich die Klägerin selbst wieder zur Ausübung der verschiedensten Tätigkeiten in der Lage gesehen hat. Soweit indes diese Bewerbungsversuche nicht zu einem Erfolg geführt haben, trägt die Klägerin selbst nicht vor, dass die Ablehnungen in sämtlichen Fällen aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen erfolgt seien. Dies gilt auch, soweit sie sich bei Sicherheitsunternehmen beworben haben will.

Etwas anderes gilt allerdings für den Zeitraum, in dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin deutlich über 20 % lag. In diesen Fällen geht der Senat gemäß § 287 ZPO davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die Durchführung von Aushilfstätigkeiten für die Klägerin nicht möglich war. Dies betrifft namentlich die Monate August bis einschließlich November 2004 (MDE von 80 bis 40 %), den Zeitraum vom 11.10. bis einschließlich Dezember 2005 (MDE von 40 bis 100 %). Für diesen Zeitraum kann die Klägerin als Verdienstausfall den errechneten Betrag von 313,84 € monatlich (392,30 abzgl. 20 %) von der Beklagten ersetzt verlangen. Dies ist bei dem Zeitraum von 6 Monaten und 20 Tagen ein Betrag von 2.092,27 €. Der weitergehend von dem Landgericht auch für die Zukunft zugesprochene Verdienstausfallersatzanspruch i.H.v. 66,98 € besteht nicht, da entsprechend dem bereits Dargelegten davon auszugehen ist, dass die Klägerin trotz ihrer MDE von 20 % weiterhin in verschiedenen, ihr zumutbaren Berufen, die sie auch bereits ausgeübt hat, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar ist. Eine Fixierung auf eine Anstellung aus dem Sicherheitsgewerbe ist nicht gerechtfertigt. Die Klägerin selbst hat zuletzt als Verkäuferin gearbeitet.

Inwieweit die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen ist, kann daher dahinstehen. Wie oben allerdings bereits dargelegt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin trotz einer MDE von 20 % bei ernsthaften Bewerbungen wieder wie vor dem Unfall Anstellungen und Verdienstmöglichkeiten gefunden hätte und finden wird.

Haushaltsführungsschaden

Maßstab für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist die konkrete haushaltsspezifische Behinderung der Klägerin (OLG Celle, 14 U 101/06, Urteil vom 17.01.2007; KG NZV 2007, 43; OLG Hamm NZV 2002, 571), d.h. in welchem Umfang die Klägerin bei der Ausübung der von ihr übernommenen Haushaltstätigkeiten durch die Verletzung gehindert ist. Dabei rügt die Beklagte im Ansatz zutreffend, dass nicht konkret festgestellt worden ist, bei welchen Tätigkeiten die Klägerin aufgrund ihrer unfallbedingten Beeinträchtigungen beeinträchtigt ist und wie häufig diese Tätigkeiten vorkommen. Allerdings ist es gerechtfertigt und allgemein anerkannt, dass Schätzungen im Hinblick auf Einschränkungen im Haushalt auch anhand von Tabellen, insbesondere anhand des Tabellenwerkes von Schulz-Borck/Hofmann (aktuell: Schulz-Borck/Pardey) vorgenommen werden können. Hieran hat sich der medizinische Sachverständige Dr. K. nachvollziehbar und überzeugend orientiert. Der Senat hält es angesichts der von dem Sachverständigen festgestellten verbleibenden Beeinträchtigungen der Klägerin für plausibel, dass diese ihren Haushalt nur unter überobligationsmäßigem Einsatz ihres linken Schultergelenks vollständig bewältigen kann und dass deshalb die Anstellung einer Ersatzkraft für einen Zeitraum von etwa 5 Stunden wöchentlich gerechtfertigt ist. Die insoweit von dem Landgericht gefundene Ausfallzeit von 4,53 € ist deshalb nicht zu beanstanden. Allerdings ist das fiktive Stundenentgelt für eine Putzfrau von 10 € überzogen. Der Senat folgt allerdings nicht der zitierten Rechtsprechung des OLG Frankfurt (SP 2009, 217), sondern hält vielmehr in ständiger Rechtsprechung einen pauschalen Stundenlohn von 9 € netto für gerechtfertigt. Auf dieser Grundlage ist für den Zeitraum von August 2004 bis September 2009 ein Haushaltsführungsschaden i.H.v. 8.154 € gerechtfertigt, auf den die Beklagte 1.200 € gezahlt hat, so dass noch ein Anspruch von 6.954 € besteht, der im Hinblick auf die Berufung der Klägerin (vgl. dazu noch unten) auf einen Betrag von 7.087,44 € zu korrigieren ist. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass zumutbare Möglichkeiten der Kompensation für die Klägerin nicht bestehen. Nach den beanstandungsfreien Feststellungen ist der Ehemann der Klägerin nicht im Haushalt tätig gewesen. Eine Kompensation durch Umverteilung der Aufgaben kommt daher nicht in Betracht. Anhaltspunkte wie durch Umorganisation des Haushaltes für eine hinreichende Kompensation gesorgt werden könnte, bestehen nicht.

Soweit das Landgericht der Klägerin eine lebenslange Rente zugesprochen hat, ist dies von der Beklagten nicht gerügt worden (allgemein endet die Haushaltsführung allerdings mit dem 75. Lebensjahr: OLG Hamm NZV 1995, 599). Diese Rente ist jedoch wegen der Herabsetzung des Stundenentgelts von 10 auf 9 € auf 163,08 € zu ermäßigen.

Feststellung

Soweit sich die Beklagte gegen die Zuerkennung des Feststellungsantrages wendet, ist ihre Rüge unbegründet. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend die Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrages dargelegt. Angesichts der von der Klägerin erlittenen Verletzungen, die einen Dauerschaden zur Folge haben, besteht ohne weiteres die geforderte gewisse Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts.

Zu der Berufung der Klägerin

Verdienstausfallschaden

Hinsichtlich des Verdienstausfallschadens kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Der Rüge der Klägerin, nach dem Unfall generell nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, eine Anstellung zu finden, ist bereits Rechnung getragen worden. Dies betrifft nach dem oben Dargelegten den Zeitraum, in dem ihre MDE mindestens 40 % betragen hat (§ 287 ZPO); für den darüber hinausgehenden Zeitraum kann jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem unfallbedingten Verdienstausfallschaden ausgegangen werden.

Haushaltsführungsschaden

Soweit die Klägerin einen höheren Haushaltsführungsschaden ersetzt verlangt, ist das nur für den Zeitraum ihres Krankenhausaufenthalts berechtigt; im Übrigen besteht kein weitergehender Anspruch. Vielmehr ist nach dem oben Dargelegten von einer unfallbedingten Beeinträchtigung von etwa 4,53 Stunden wöchentlich auszugehen. Der Senat hält in dem vorliegenden Fall die wöchentliche Haushaltsarbeitszeit von 27,1 Stunden, wie sie von dem Sachverständigen grundsätzlich herangezogen worden ist, für realistisch. Nach Schulz-Borck-Pardey (Tabelle 1) beträgt bei dem hier zugrunde zu legenden mittleren Haushalt der jedenfalls teilweise erwerbsfähigen und erwerbstätigen Frau die wöchentliche Haushaltsarbeitszeit etwa 35 Stunden. Der Senat hält die Orientierung am Arbeitszeitbedarf anstelle des Arbeitszeitaufwandes (Tabelle 8) hier für zutreffend (vgl. auch OLG Celle, 14 U 101/06, Urteil vom 17.01.2007). Im Übrigen hat die Klägerin nicht vorgetragen, welche Tätigkeiten sich auf die von ihr behaupteten 64,4 Stunden verteilen und in welcher Weise sie durch ihre unfallbedingten Verletzungen gehindert ist, diesen Arbeiten nachzukommen. Die Klägerin ist Rechtshänderin; die Einschränkungen des linken Schulterbereiches sind zwar eingeschränkt, ihr sind aber auch mit dem linken Arm noch Arbeiten möglich. Mangels eines weitergehenden Sachvortrags kann der Klägerin lediglich für die Zeit ihres fünftägigen Krankenhausaufenthalts eine weitergender Schadensersatz zugesprochen, da für diesen Zeitraum jedenfalls feststeht, dass die Klägerin in ihrem fortbestehenden Haushalt unfallbedingt vollständig ausgefallen ist (27,1 Std. : 7 Tage = 3,87 Std. x 5 Tage = 19,36 Std. x 9,- € = 174,21 €).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

für die Berufung der Klägerin: bis 13.09.2010: 77.564,34 €; danach: 82.504,34 € für die Berufung der Beklagten: 28.779,66 €

insgesamt bis 13.09.2010: 106.344,00 €; danach: 111.284,- €.

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