OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2010 - III-4 Ws 163/10
Fundstelle
openJur 2011, 75572
  • Rkr:
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die Entpflichtung des Rechtsanwalts Dr. P. zum Pflichtverteidiger abgelehnt und die Bestellung des Rechtsanwalts B. zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten zurückgewiesen worden ist.

Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt B. in Köln zum Pflichtverteidiger bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

Der Beschuldigte wurde am 20. Februar 2010 vorläufig festgenommen. Am 21. Februar 2010 - einem Sonntag - erließ das Amtsgericht Kleve (Eildienst-Ermittlungsrichterin) gegen den Beschuldigten Haftbefehl wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls. Ausweislich des Terminsprotokolls belehrte die Eildienst-Ermittlungsrichterin den Beschuldigten, dass ihm ein Pflichtverteidiger bei Vollstreckung des Haftbefehls beizuordnen sei. In dem Protokoll ist weiter vermerkt:

"Die Bestellung eines Pflichtverteidigers wird dem ordentlichen Dezenten übertragen".

Durch Beschluss vom 23. Februar 2010 ordnete der Ermittlungsrichter sodann dem Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. Pi. in Kevelaer als Pflichtverteidiger bei.

Am 25. Februar 2010 beantragte der Beschuldigte, ihm Rechtsanwalt B. aus Köln zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies lehnte der Vorsitzende des Landgerichts, dem die Akten von der Staatsanwaltschaft hierzu gem. § 141 Abs. 4 1. Alt. StPO vorgelegt worden waren, durch den angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die bereits erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt Dr. P. ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, mit der er die Aufhebung der Bestellung des Rechtsanwalts Dr. P. und die Beiordnung des Rechtsanwalts B. als neuen Pflichtverteidiger begehrt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 52. Aufl., § 141, Rn. 10a und § 143 Rn.7, jeweils mit weiteren Nachweisen), und zwar auch, soweit sie gegen die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. P. zum Pflichtverteidiger gerichtet ist. Zwar ist eine Pflichtverteidigerbestellung für den Beschuldigten mangels Beschwer grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt aber nicht, wenn das Gericht bei der Pflichtverteidigerbeiordnung das Anhörungsrecht sowie das sich aus § 142 Abs.1 Satz 3 StPO grundsätzliche Bestimmungsrecht des Beschuldigten nicht beachtet und damit die Bedeutung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen Vertrauensanwalt (BVerfG NJW 01, 3695) außer Acht gelassen hat. Das Anhörungsrecht ist insbesondere dann verletzt, wenn dem Beschuldigten vor der Bestellung keine hinreichende Möglichkeit erteilt wurde, einen Verteidiger zu benennen (OLG Frankfurt StV 2009, 402-403, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 1994, 1 Ws 551/94; OLG Schleswig, Beschluss vom 21. November 2000, 2 Ws 481/00; jeweils recherchiert in juris). Auch wenn § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO n.F. bestimmt, dass "der Verteidiger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt" werden muss, ändert dies am Anhörungs- und Bestimmungsrecht des Beschuldigten nichts. Es bestand vorliegend auch kein Anlass, der ausnahmsweise dazu rechtfertigte, von der Anhörung abzusehen.

Eine ordnungsgemäße Fristsetzung im Sinne des § 142 Abs. 1 StPO ist hier nicht erfolgt. Unter Frist ist ein bestimmt bezeichneter oder zumindest bestimmbarer Zeitraum zu verstehen, innerhalb dessen eine Handlung vorzunehmen ist (Meyer-Goßner, aaO. vor § 42 Rn. 1). Ein konkreter Termin, bis wann der Beschuldigte sein Vorschlagsrecht ausüben durfte, hat die Eildienst-Ermittlungsrichterin nicht angegeben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Zeitraum auch nicht bestimmbar. Die Eildienst-Ermittlungsrichterin hat dem ordentlichen Dezernenten die Pflichtverteidigerbestellung übertragen. Die Ansicht des Landgerichts, dass hierin eine Fristsetzung bis zum nächsten Werktag - dem wahrscheinlichen Tätigwerden des ordentlichen Dezernenten - zu sehen ist, teilt der Senat nicht. Vielmehr liegt die Auslegung näher, dass die Eildienst-Ermittlungsrichterin das gesamte Verfahren der Pflichtverteidigerbestellung - also auch die Fristsetzung zur Bezeichnung eines Verteidigers - übertragen wollte. Wird eine Frist gesetzt, so muss diese auch für den Empfänger klar erkennbar und berechenbar sein. Wann dem ordentlichen Dezernenten die Akten vorgelegt werden, kann aber nicht vorausgesehen werden, da etwa selbst der hausinterne Transport von Eilsachen häufig mit einiger zeitlicher Verzögerung stattfindet oder sonstige Gründe einer sofortigen Vorlage entgegen stehen. Ein Untersuchungsgefangener kann zudem mit den verfahrenstechnischen Abläufen in der Justiz in der Regel nicht derart vertraut sein, dass er sich die Frist errechnen könnte. Damit mangelt es hier an einer ordnungsgemäßen Fristsetzung.

Die Frage, ob eine Frist von zwei Tagen, wie sie nach Ansicht des Landgerichts Kleve gesetzt wurde, für einen in Haft befindlichen Beschuldigten überhaupt ausreichend ist, um das rechtliche Gehör in qualifizierter Form wahrnehmen zu können, bedarf demnach keiner Entscheidung.

Der Senat hebt daher den Beschluss des Strafkammervorsitzenden hinsichtlich der Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P. auf.

Ungeachtet des Auswahlrechts des Strafkammervorsitzenden gem. § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO bestand nach § 309 Abs. 2 StPO Veranlassung, dem Beschuldigten Rechtsanwalt B. als Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies entspricht dem Antrag des Beschuldigten, so dass sich das Auswahlermessen auf diesen Verteidiger reduziert. Gründe, die einer Bestellung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.