FG Köln, Urteil vom 09.03.2010 - 8 K 972/08
Fundstelle
openJur 2011, 75276
  • Rkr:
Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2007 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 2006 wird der Einkommensteuerbescheid 2006 insoweit geändert, als dass die im Jahr 2006 zugeflossenen außerordentlichen Einkünfte des Klägers in Höhe von ... € gemäß § 34 Abs. 1 i. V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG besteuert werden.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Einkommensteuerbescheid 2006 mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekanntzugeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klage ist begründet.

Zu Unrecht hat der Beklagte abgelehnt, die dem Kläger im Streitjahr 2006 zugeflossene Abfindungszahlung nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern.

1. Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist nach § 34 Abs. 1 EStG die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte u.a. Entschädigungen in Betracht, die gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.

a) Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349, m.w.N.).

b) Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558). Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835, m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der BFH-Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Sie ist in solchen Fällen geboten, in denen - neben der Hauptentschädigungsleistung - in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447; vom 21.01.2004 XI R 33/02, BStBl II 2004, 715 m.w.N. und XI R 22/03, BFH/NV 2004, 1226; vom 14.04.2005 XI R 11/04, BFH/NV 2005, 1772).

c) Allerdings ist der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum nach dem Wortlaut von

§ 34 EStG kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Der Zweck des § 34 Abs. 1 EStG wird trotz Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen nicht verfehlt, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird (Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 34 Rz 18). Hielte man in derartigen Fällen ausnahmslos an dem Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum fest, würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFH/NV 2009, 2034).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die von dem Kläger im Streitjahr bezogene Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gemäß § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt zu besteuern. Der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von insgesamt 77.788 € gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für den weiteren Bezug seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma K-AG. Eine für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG erforderliche Zusammenballung der Entschädigungszahlung liegt in Gestalt der im Streitjahr bezogenen Hauptentschädigungsleistung in Höhe von 67.788 € unabhängig davon vor, dass der Kläger im Vorjahr eine Teilleistung in Höhe von 10.000,-- € erhalten hat. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass die im Jahr 2005 zugeflossene Teilleistung keine aus Gründen der sozialen Fürsorge oder Existenzbedrohung des Klägers oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten der K erfolgte Entschädigungszusatzleistung ist.

Zur Beurteilung, ob die im Jahr 2005 ausgezahlte Teilleistung geringfügig ist, lässt der Senat im Anschluss an das BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 (XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835 unter II. 2. c)) den nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Betrag der im Jahr 2005 zur Auszahlung gekommenen Teilleistung von insgesamt 10.000,- € in Höhe von 7.200,-- € außer Betracht. Die Zahlung des restlichen steuerpflichtigen Betrages von 2.800,-- € im Jahr 2005 hält der Senat wegen ihrer geringen Höhe für unschädlich und sieht durch sie das Erfordernis des von § 34 EStG bezweckten Härteausgleichs für die Hauptleistung im Streitjahr nicht berührt. Denn der Senat bejaht im Rahmen des § 34 Abs. 1 EStG eine der ratio legis der Vorschrift und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung tragende Bagatellgrenze von 5 %, bis zu der eine steuerpflichtige Teilleistung in einem Veranlagungszeitraum im Verhältnis zur steuerpflichtigen Gesamtleistung für die Steuerbegünstigung der in einem weiteren Veranlagungszeitraum zufließenden steuerpflichtigen Hauptleistung unbeachtlich ist ( vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 26. Februar 2009, 4 K 1370/2008, EFG 2009, 1386 unter 3.; FG Köln, Urteil vom 17.11. 2004, 7 K 2006/03, EFG 2005, 446 unter 2. b)). Der steuerpflichtige, dem Kläger im Jahr 2005 zugeflossene Betrag von 2.800,- € erreicht lediglich 4 % der dem Kläger insgesamt zugeflossenen steuerpflichtigen Abfindung in Höhe von 70.588 € (67.788 € plus 2.800,-- €) und steht demzufolge der Tarifermäßigung der dem Kläger im Streitjahr 2006 zugeflossenen Abfindung nicht entgegen.

3. Dem Beklagten wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgegeben, die Einkommensteuer 2006 der Kläger nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu berechnen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

III.

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Der BFH hat zwar bereits entschieden, dass eine geringe Teilleistung hinsichtlich der Zusammenballung auch dann für die Tarifermäßigung der Hauptleistung gemäß § 34 Abs. 1 EStG unschädlich ist, wenn die Teilleistung nicht aus Gründen der sozialen Fürsorge oder Existenzbedrohung des Empfängers oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Zahlungsverpflichteten geleistet wird (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFH/NV 2009, 2034); es besteht aber Unsicherheit darüber, wann eine Teilleistung als gering einzustufen ist.