OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2010 - 7 A 1942/08
Fundstelle
openJur 2011, 74948
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsver-fahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 64, Flurstücke 921 und 922 (An der V. ) in C1. .

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8021-10 der Stadt C1. . Der Bebauungsplan setzt im Bereich des Grundstücks der Kläger ein Allgemeines Wohngebiet fest, das mit Einzel- oder Doppelhäusern mit maximal zwei Vollgeschossen mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 bebaut werden kann. Die Traufhöhe ist auf 4,5 m und die Firsthöhe auf 9,5 m begrenzt. In Nr. 4.4 der textlichen Festsetzungen ist u.a. bestimmt, dass in den Vorgärten je Baugrundstück mindestens ein einheimischer, standortgerechter, kleinkroniger Laubbaum anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten ist. Entlang der hinteren Grundstücksgrenzen ist ein mindestens 2 m breiter Streifen mit standortgerechten heimischen Bäumen zu bepflanzen. Auf der Bebauungsplanurkunde befinden sich zwei Systemschnittzeichnungen, die skizzenhaft anhand einer Darstellung von mit Satteldächern versehenen Häusern in einem geneigten Gelände die vorgesehenen maximalen Trauf- und Firsthöhen markieren.

In der Begründung des Bebauungsplans wird unter Nr. 2.4 (Maß der baulichen Nutzung, bauliche Höhenentwicklung und Aufschüttungen und Abgrabungen) ausgeführt, mit den Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl werde insbesondere dem planerischen Ziel einer maßvollen Neubebauung Rechnung getragen. Durch die darüber hinaus festgesetzten Trauf- und Firsthöhen solle eine den üblichen Rahmen übersteigende Höhenentwicklung der Gebäude sowie eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes vermieden werden. Gerade im Hinblick auf die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung eines Vollgeschosses und die damit verbundenen Möglichkeiten zur höhenmäßigen Gestaltung eines Baukörpers seien diese Festsetzungen sinnvoll, aber auch im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Bauherrn vertretbar und zumutbar. Dies gelte umso mehr, als von Gestaltungsvorschriften bezüglich der Dachform, Dachneigung, Drempelbildung, Sockelhöhen und dergleichen abgesehen werde. Die Höhenfestsetzungen orientierten sich in dem stark hängigen Plangebiet an dem natürlichen Gelände und sollten eine hangangepasste Höhenentwicklung der Gebäude gewährleisten. Bedingt durch diese Hanglage könne jedoch ein unterhalb der Geländeoberfläche liegendes Geschoss auf der Talseite zumindest teilweise aus dem Boden herausragen. Zur Vermeidung von Gebäuden, die in Verbindung mit einem Dachausbau zur Talseite hin als viergeschossige Baukörper in Erscheinung träten, seien die Trauf- und Firsthöhen insofern so gewählt worden, dass das zweite Vollgeschoss bereits als Dachgeschoss auszubilden sei.

Am 18. September 2006 beantragten die Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten, von denen jeweils zwei im Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss geplant sind. Vorgesehen ist, dass das Dachgeschoss bei einer Grundfläche vom 190,66 qm lediglich über 142,96 qm dieser Fläche eine Höhe von mindestens 2,3 m erreicht. Das Haus soll nach den Bauvorlagen ein als "Tonnendach" bezeichnetes Dach erhalten, das sich von der südöstlichen rückwärtigen Gebäudeseite zu dessen nordwestlicher Straßenfront hin zunächst geradlinig und sodann in einem Rundbogen neigt. Der Abstand zwischen der Geländeoberfläche und der Außenkante der Dachhaut beträgt nach den Bauvorlagen im Bereich der Straßenfront des Gebäudes 4,45 m und auf der rückwärtigen Seite des Hauses 9,25 m. Von den sechs jeweils mit einer Fläche von 5 x 2,50 m geplanten Stellplätzen sind fünf außerhalb der im Bebauungsplan bestimmten Baugrenze vorgesehen. Zwei dieser Stellplätze sollen zwischen der Frontseite des Hauses und der Straße angelegt und so angeordnet werden, dass die längeren Seiten parallel zur 20,17 m langen Gebäudefront verlaufen. Zwei Stellplätze sind im nordöstlichen hinteren Grundstücksbereich geplant, jeweils einer soll in den seitlichen Abstandflächen des Gebäudes untergebracht werden.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 ab. Zur Begründung führte er aus, die maximal zulässige Traufhöhe werde zwar straßenseitig, nicht jedoch auf der Rückseite des geplanten Hauses eingehalten. Die rückwärtige Traufe sei mit dem First identisch. Im vorangegangenen Schriftwechsel mit den Klägern hatte der Beklagte hierzu die Auffassung vertreten, unter dem Begriff der Traufhöhe sei der Abstand zwischen der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche und der Schnittkante zwischen dem aufgehendem Mauerwerk und der Außenfläche der Dachhaut zu verstehen, ohne dass es auf die Höhe ankomme, in der am jeweiligen Gebäude eine Dachrinne angebracht sei. Die Begründung der Festsetzung der Trauf- und Firsthöhen im Bebauungsplan verdeutliche die Planungsabsicht, optisch dreigeschossig in Erscheinung tretende Häuser nicht zuzulassen. Darüber hinaus verwies der Beklagte auf die Lage von fünf Stellplätzen außerhalb der nach dem Bebauungsplan überbaubaren Grundstücksfläche. Eine derartige Massierung von Stellplätzen, die u.a. den gesamten Vorgartenbereich und Teile der rückwärtigen Gartenflächen in Anspruch nehmen würde, sei nicht vertretbar und widerspreche insoweit auch den Festsetzungen des Bebauungsplans. Von der Möglichkeit des § 23 Abs. 5 BauNVO, in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche Nebenanlagen zuzulassen, könne vorliegend in dem beantragten Umfang nicht Gebrauch gemacht werden. Das Vorhaben schränke die nach § 9 BauO NRW zu begrünenden Flächen extrem ein, so dass überhaupt keine Vorgartenfläche mehr verbleibe. Gerade für das entstehende Neubaugebiet hätte die Zulassung der Stellplätze im Vorgartenbereich präjudizielle Wirkung.

Auf den am 21. Dezember 2006 eingelegten Widerspruch der Kläger vertiefte der Beklagte seine Rechtsauffassung in seinem Vorlagebericht an die Bezirksregierung L. vom 22. Januar 2007. Er führte insbesondere aus, bei jeder Schnittkante des aufgehenden Mauerwerks mit der Außenfläche der Dachhaut handele es sich grundsätzlich um eine Traufe. Soweit mit einer Traufe vorrangig die untere waagerechte Begrenzung der Dachfläche gemeint sei, möge dies bei konservativen Dachkonstruktionen wie einem Satteldach "zu keinen weiteren Irritationen" führen. Die vorliegend gewählte Konstruktion eines "halben Tonnen-/Pultdachs" bedürfe jedoch einer anderen Beurteilung, weil sonst der obere Bezugspunkt der Traufhöhe beliebig manipulierbar sei. Die Festsetzungen des Bebauungsplans und seine städtebaulichen Zielvorstellungen könnten so unterlaufen werden. Die Zielsetzung einer verträglichen Höhenentwicklung der Bebauung sei bei der Dachgeschossform des strittigen Vorhabens nur zu verwirklichen, wenn für die Definition der Traufhöhe die Oberkante der Dacheindeckung des Dachgeschosses maßgeblich sei.

Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2007 zurück. Sie folgte der Auffassung des Beklagten, dass das Vorhaben aufgrund seiner Dachkonstruktion eine rückwärtige Traufhöhe von 9,25 m erreiche.

Die Kläger haben am 16. Juni 2007 Klage erhoben.

Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, ihr Vorhaben halte die im Bebauungsplan festgesetzte Traufhöhe ein. Auf der Rückseite des geplanten Gebäudes befinde sich keine Traufe, sondern lediglich dessen First. Dem Wortsinn nach werde mit dem Begriff Traufe die Tropfkante am Dach eines Gebäudes bezeichnet, von der das Regenwasser abfließe. Die Traufhöhe werde demnach durch die gedachte waagerechte Fläche begrenzt, die am tiefsten Schnittpunkt des Daches mit der Außenseite des aufgehenden Mauerwerks ansetze. Dies gelte auch für ein Pultdach, das dementsprechend nur eine Traufe aufweise. Der Bebauungsplan und seine Begründung rechtfertigten kein abweichendes Begriffsverständnis. Die gewählte Dachform sei zulässig, zumal im Bebauungsplan ausdrücklich auf diesbezügliche Vorgaben verzichtet worden sei. Ihm sei auch keine Planungsabsicht zu entnehmen, optisch dreigeschossig in Erscheinung tretende Häuser nicht zuzulassen.

Auch hinsichtlich der geplanten Stellplätze sei das Vorhaben zu genehmigen. Ihre Anordnung außerhalb der festgesetzten Baugrenzen sei nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zulässig. Festsetzungen des Bebauungsplans stünden nicht entgegen. Das dem Beklagten durch die genannte Vorschrift eingeräumte Ermessen sei auf die Zulassung der Stellplätze an den vorgesehenen Standorten reduziert, weil öffentliche Belange oder nachbarliche Interessen ihrer Errichtung nicht entgegenstünden. Mit Blick auf die vor der Gebäudefront geplanten Stellplätze verfange insbesondere der Hinweis auf § 9 BauO NRW nicht. Der Bebauungsplan sehe keine Vorgartenflächen vor, sondern bestimme lediglich, dass ein einheimischer, standortgerechter, kleinkroniger Laubbaum einzupflanzen und zu unterhalten sei. Diese Vorgabe erfülle das Vorhaben. Sie, die Kläger, seien allerdings hinsichtlich der Anordnung der Stellplätze auch zu Alternativlösungen, etwa in Form sog. Doppelparkersysteme oder einer Tiefgarage, und entsprechenden Änderungen ihrer Planung bereit.

Die Versagung der Baugenehmigung verstoße schließlich gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der Beklagte habe u.a. im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8021-10 der Stadt C1. von ihnen im Einzelnen bezeichnete Vorhaben genehmigt, die unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beklagten die zulässige Traufhöhe ebenfalls nicht einhielten.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 14. Mai 2007 zu verpflichten, ihnen die unter dem 12. September 2006 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück An der V. , Gemarkung C. , Flur 64, Flurstücke 921 und 922, zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen und vertiefend vorgetragen, zu einer Zulassung der beiden im Vorgartenbereich vorgesehenen Stellplätze nach § 23 Abs. 5 BauNVO sei er nach wie vor nicht bereit. Über die Hälfte der Vorgartenfläche müsste bei der Planung der Kläger befestigt werden. Eine derart massive Einschränkung der zu begrünenden Vorgartenflächen würde Vorbildwirkung im gesamten Plangebiet entfalten und damit die aus Nr. 4.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hervorgehende planerische Absicht, begrünte Vorgartenflächen zu schaffen und befestigte Flächen dort auf ein Mindestmaß zu begrenzen, konterkarieren. Dass der Bebauungsplan nicht ausdrücklich die Anlage von Vorgärten vorschreibe, sei unschädlich, weil sich eine Pflicht zur Begrünung bereits aus den Festsetzungen der nicht überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit § 9 BauO NRW ergebe. Er, der Beklagte, habe bisher in keinem Fall eine Befestigung der Vorgartenflächen, wie sie die Kläger beabsichtigten, genehmigt. Das Anfahren dieser Stellplätze würde zudem so viel Raum in der öffentlichen Verkehrsfläche in Anspruch nehmen, dass das Parken dort zu stark eingeschränkt würde.

Die von den Klägern zum Vergleich angeführten Vorhaben seien wesentlich anders gelagert als das streitgegenständliche Vorhaben. Soweit sie sich nicht im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans befänden, seien die Trauf- und Firsthöhen nicht oder so geringfügig überschritten, dass eine Befreiung von diesen Festsetzungen unter städtebaulichen Gesichtspunkten vertretbar gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die Begründung des Bebauungsplans sei dahingehend auszulegen, dass mit den Festsetzungen der Trauf- und Firsthöhe die Errichtung von Häusern habe ausgeschlossen werden sollen, die so aussähen, als hätten sie drei oder mehr Geschosse. Demgegenüber erwecke das Vorhaben der Kläger den Eindruck eines dreigeschossigen Flachbaus. Hätten die Kläger schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, bedürfe keiner Klärung, ob die vorgesehene Anordnung der Stellplätze zulässig sei.

Der Senat hat die Berufung der Kläger mit Beschluss vom 2. September 2009, diesen zugestellt am 4. September 2009, zugelassen. Die Kläger haben die Berufung am 2. Oktober 2009 begründet und einen Berufungsantrag gestellt.

Sie wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung sei willkürlich und laufe auf eine Festlegung der Dachform hinaus, die der vom Bebauungsplan insoweit eröffneten Gestaltungsfreiheit widerspreche. Für eine Beschränkung auf eine optische Zweigeschossigkeit biete der Bebauungsplan keinerlei Anhalt.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag 1. Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Versagung der begehrten Baugenehmigung durch den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, weil dem streitgegenständlichen Vorhaben im vorliegenden Verfahren zu prüfende öffentlichrechtliche Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW entgegenstehen. Zwar widerspricht es nicht der Festsetzung der Traufhöhe in dem Bebauungsplan Nr. 8021-10 der Stadt C1. (dazu unter 1.). Das Vorhaben ist jedoch unzulässig, weil die vorgesehene Anordnung der Stellplätze gegen die Festsetzungen dieses Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen verstößt. Damit ist zugleich der gemäß § 51 Abs. 1 und 3 BauO NRW erforderliche Stellplatznachweis nicht geführt (dazu unter 2.).

1. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben hält die in dem Bebauungsplan festgesetzte Traufhöhe ein.

Der Begriff der Traufhöhe ist im Bebauungsplan nicht definiert und auch gesetzlich nicht determiniert. Er bedarf daher der Auslegung. Danach ist unter Traufhöhe der Abstand zwischen natürlicher oder sonst verbindlich festgelegter Geländeoberfläche und der Schnittkante des aufgehenden Mauerwerks mit der Außenfläche der Dachhaut zu verstehen. Gemeint ist damit die Höhe des Dachansatzes. Dabei ist nicht auf jeden beliebigen Schnittpunkt eines Daches mit der Außenseite des aufgehenden Mauerwerks abzustellen. Anzusetzen ist vielmehr an der unteren Kante der maßgeblichen Dachaußenfläche, von der - bei geneigten Dachflächen - das Regenwasser abtropft.

Vgl. (jeweils in bauordnungsrechtlichen Zusammenhängen) OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 1975 - X A 352/73 -, BRS 29 Nr. 102, und vom 29. März 1983 - 7 A 2583/81 -, BRS 40 Nr. 108; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 20. Mai 1980 7 A 88/79 -, juris (nur Leitsätze), und vom 12. Januar 1983 - 1 A 69/82 -, BRS 40 Nr. 109, wonach es beim Pultdach nur eine Traufe gibt; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Mai 1984 - Nr. 14 CS 84 A. 935 -, BRS 42 Nr. 129.

Diese Begrenzung des Begriffs der Traufhöhe folgt aus dem Wortsinn. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird als Traufe die Tropfkante am Dach eines Gebäudes bezeichnet, an der während eines Regens das Wasser von der Dachfläche abfließt. Das entspricht dem Sprachgebrauch im Baugewerbe, wonach Traufe ganz allgemein "die untere waagerechte Begrenzung der Dachfläche" ist.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 1975 X A 352/73 -, und vom 29. März 1983 - 7 A 2583/81 -, jeweils a. a. O.

Zwar ist die Interpretation einer Norm nicht durch ihren formalen Wortlaut begrenzt; maßgeblich ist vielmehr der objektive Wille des Normgebers, sofern er zumindest andeutungsweise im Normtext einen Niederschlag gefunden hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57.

Ein von dem dargelegten Wortsinn des Begriffs der Traufhöhe abweichender Wille des Rates der Stadt C1. ist im Bebauungsplan jedoch nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen.

Ein abweichendes Begriffsverständnis des Plangebers lässt sich insbesondere nicht aus dem Begriff der Firsthöhe ableiten, der mit dem der Traufhöhe in einem unlösbarem Regelungszusammenhang steht. Der Begriff der Firsthöhe bzw. des Firstes ist ebenfalls auslegungsbedürftig, da auch er weder im Bebauungsplan festgelegt noch gesetzlich bestimmt ist. Zwar wird ein First teilweise als obere Schnittkante von zwei Dachflächen definiert.

Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Dachfirst; Koepf, Bildwörterbuch der Architektur, 2. Aufl. 1974, S. 153.

Dies zugrundegelegt, gäbe es bei einem Haus mit nur einer einseitig geneigten Dachfläche wie beispielsweise einem Pultdach keinen First; der Beklagte leitet hieraus ab, dass sich die Höhe der oberen Begrenzung der Dachfläche eines solchen Gebäudes im Hinblick auf das in der Planbegründung genannte Ziel, zur Talseite hin als bis zu viergeschossige Baukörper in Erscheinung tretende Baukörper zu vermeiden, an den Vorgaben zur Traufhöhe messen lassen müsse.

Der Begriff des Dachfirstes ist jedoch nicht zwingend in dem vorgenannten Sinne zu verstehen. Denn er wird im allgemeinen und fachspezifischen Sprachgebrauch auch im Sinne der oberen Begrenzung einer geneigten Dachfläche verwendet. Dementsprechend wird bei einem Pultdach die auf die sog. hohe Wand gestützte obere Dachkante vielfach als First bezeichnet.

Vgl. etwa http://de.wikipedia.org/wiki/Pultdach; http://www.bedachungen.de/infos/dachteile_und_dachformen/; http://www.dach.de/services/dachlexikon/

pultdach/?type=98; http://wiki.sonnenertrag.eu/solarbegriffe:p:

pultdach.

Die Differenz zwischen den festgesetzten Trauf- und Firsthöhen und die in der Planbegründung enthaltene Erwägung, diese seien so gewählt worden, dass das zweite Vollgeschoss bereits als Dachgeschoss auszubilden sei, legen nahe, dass dem Bebauungsplan das letztgenannte Begriffsverständnis mit der Traufe als unterer und dem First als oberer Begrenzung einer geneigten Dachfläche zugrunde liegt. Es besteht kein hinreichender Anhalt dafür, dass der Plangeber demgegenüber den Begriff des Firstes im erstgenannten engeren Sinne der oberen Schnittkante von zwei Dachflächen verwandt hat. Denn dies würde zu der Annahme zwingen, dass er einseitig geneigte Dachkonstruktionen mit der Festsetzung der Trauf- und Firsthöhen nicht regeln oder - weitergehend - sogar ausschließen wollte. Einen derartigen Willen hat er jedoch an keiner Stelle zu erkennen gegeben. Vielmehr steht einer solchen Auslegung entgegen, dass der Bebauungsplan keinerlei Vorgaben zur Dachform und zur Dachneigung macht. Von derartigen Vorgaben hat der Plangeber nach Nr. 2.4 der Planbegründung gerade bewusst und unter Betonung der Gestaltungsfreiheit des Bauherrn abgesehen. Dem Bebauungsplan ist nicht zu entnehmen, dass die in der Gegenwartsarchitektur häufig verwandte Form des Pultdachs von dieser Gestaltungsfreiheit generell ausgenommen sein sollte. Dass auf den auf der Bebauungsplanurkunde befindlichen Systemschnittzeichnungen eine Bebauung mit Satteldächern skizziert ist, rechtfertigt einen solchen Schluss entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Wie die genannten Erwägungen in der Planbegründung belegen, ist damit nicht etwa die Satteldachform vorgeschrieben werden; vielmehr sollen diese Zeichnungen die Höhenfestsetzungen lediglich anhand eines Beispiels veranschaulichen.

Auch die weitere Begründung des Bebauungsplans stützt eine solche Einschränkung nicht. Nach Nr. 2.4 der Planbegründung dienen die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen zum Einen der Vermeidung einer übersteigerten Höhenentwicklung der Gebäude. Zu diesem Zweck sind die Festsetzungen auch dann geeignet, wenn unter der Traufe die untere Begrenzung und unter dem First die obere Begrenzung der Dachfläche verstanden wird. Zum Anderen soll einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes vorgebeugt und insbesondere vermieden werden, dass ein Gebäude zur Talseite hin als bis zu viergeschossiger Baukörper in Erscheinung tritt. Diese Zielsetzung kann zwar im Einzelfall verfehlt werden, wenn ein Vorhaben mit einer einseitigen Dachneigung in Hanglage errichtet wird. Einen generellen Ausschluss von einseitig geneigten Dachkonstruktionen gebietet der genannte Zweck jedoch nicht. Denn er bleibt beispielsweise auch dann gewahrt, wenn ein Gebäude mit Pultdach mit der sog. hohen Wand zur Bergseite hin errichtet wird. Der Einwand des Beklagten, durch einseitig geneigte Dachkonstruktionen könnte die Traufhöhe beliebig manipuliert und so die städtebaulichen Zielvorstellungen des Bebauungsplans unterlaufen werden, verfängt vor diesem Hintergrund nicht, weil der Bebauungsplan dem Bauherrn die damit angesprochenen Gestaltungsmöglichkeiten gerade eröffnet. Eben weil von Gestaltungsvorschriften bezüglich der Dachform, Dachneigung, Drempelbildung und dergleichen abgesehen worden ist, hat der Plangeber die Höhenbegrenzung der Baukörper durch die Festsetzung der Trauf- und Firsthöhen als dem Bauherrn zumutbar gewertet. Weitergehende Beschränkungen des Maßes der baulichen Nutzung mit dem Ziel, optisch - im Übrigen nur zu einer Seite - dreigeschossig in Erscheinung tretende Häuser nicht zuzulassen, haben in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in einer für die Planbetroffenen erkennbaren Weise Niederschlag gefunden.

Ausgehend von diesen Maßgaben bestimmt sich die Traufhöhe des von den Klägern geplanten Gebäudes allein nach der Schnittkante des aufgehenden Mauerwerks mit der Außenfläche der Dachhaut in der Höhe des Dachansatzes auf der Frontseite. Denn durch diesen Schnittpunkt wird die geneigte Dachfläche der gewählten Dachkonstruktion nach unten begrenzt. Die hiernach mit 4,45 m zu bemessende Traufhöhe liegt unter der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Traufhöhe. Das Vorhaben hält sich mit der oberen Begrenzung der Dachfläche auch im Rahmen der festgesetzten Firsthöhe.

2. Dem Vorhaben der Kläger steht indes § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen entgegen, weil u.a. die zwei vor der Hausfront geplanten Stellplätze außerhalb dieser Baugrenzen errichtet werden sollen und der Beklagte deren Zulassung auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Damit fehlt es auch an dem gemäß § 51 Abs. 1 und 3 BauO NRW erforderlichen Nachweis einer für den von dem Mehrfamilienhaus zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr ausreichenden Zahl von Stellplätzen.

Wie nicht zuletzt der Ermächtigung in § 23 Abs. 5 BauNVO zu entnehmen ist, sind von der Festsetzung einer Baugrenze nicht nur Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, sondern alle baulichen Anlagen betroffen. Die in Rede stehenden befestigten Stellplätze vor dem geplanten Mehrfamilienhaus sind bauliche Anlagen im bundesrechtlichen Sinne. Der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage setzt sich aus zwei Elementen zusammen, nämlich einem verhältnismäßig weiten Begriff des Bauens und dem Merkmal bodenrechtlicher Relevanz. Stellplätze sind planungsrechtlich relevant (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) und erfüllen das Merkmal des Bauens, wenn sie aus Baustoffen hergestellt, etwa - wie hier - mit Rasengittersteinen befestigt werden sollen.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. November 1978 - III 1988/78 -, BauR 1979, 219.

Nach § 23 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BauNVO können allerdings, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Befestigte Stellplätze werden von dieser Vorschrift erfasst. Da sie weder Gebäude noch Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 10 BauO NRW sind, gilt für sie das Abstandflächengebot des § 6 Abs. 1 BauO NRW nicht; sie sind vielmehr allgemein in den Abstandflächen und ohne eigene Abstandflächen zulässig.

Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2010, § 6 Rdnr. 289.

Der Bebauungsplan Nr. 8021-10 der Stadt C1. setzt "nichts anderes" im Sinne von § 23 Abs. 5 BauNVO fest. Er schließt die Zulassung von Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht aus. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die "andere Festsetzung" im Sinne von § 23 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich erfolgen muss, oder ob es ausreicht, dass die Festsetzung dem Bebauungsplan nur mittelbar entnommen werden kann.

Vgl. (diese Streitfrage ebenfalls offen lassend) BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 4 B 2.98 -, BRS 60 Nr. 122; OVG Bremen, Urteil vom 14. Februar 1989 - 1 BA 64/88 -, BRS 49 Nr. 136.

Denn weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Insbesondere liegt eine auch nur mittelbare Ausschlussfestsetzung nicht in dem Gebot unter Nr. 4.4 der textlichen Festsetzungen, in den Vorgärten je Baugrundstück mindestens einen einheimischen, standortgerechten, kleinkronigen Laubbaum anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Denn wie gerade das Vorhaben der Kläger zeigt, steht die Errichtung von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen der Befolgung dieses Pflanzgebots nicht entgegen. Die Schaffung von Vorgärten gibt Nr. 4.4 der textlichen Festsetzungen nicht ausdrücklich vor. Selbst wenn diese mittelbar das Gebot beinhalten sollte, Vorgärten anzulegen, wäre damit über deren Ausdehnung, mithin eine Unvereinbarkeit mit der gleichzeitigen Errichtung von Stellplätzen vor den Gebäuden nichts gesagt. Erst recht fehlt es an jedem Anhalt dafür, dass nicht einmal die Möglichkeit eröffnet sein sollte, Stellplätze in diesen Bereichen gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO im Einzelfall zuzulassen.

§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO gibt dem betroffenen Bauherrn jedoch grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Zulassung der Anlage auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, sondern eröffnet der Baugenehmigungsbehörde einen tendenziell weiten Ermessensspielraum, innerhalb dessen etwa entgegenstehende öffentliche Belange und nachbarliche Interessen mit den Belangen des Bauherrn abzuwägen sind; als öffentliche Belange können insbesondere städtebauliche Folgen einer Zulassung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu berücksichtigen sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 2053/07 -, BRS 73 Nr. 132; OVG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 1999 - 2 S 3.99 -, BRS 62 Nr. 206; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Januar 1995 - 3 S 3125/94 -, BRS 57 Nr. 86; Hamb. OVG, Urteil vom 31. März 1994 - Bf II 114/91 -, BRS 56 Nr. 122;

Das Gericht ist insoweit gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung beschränkt, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessensfehler in diesem Sinne sind vorliegend nicht festzustellen.

Der Beklagte hat sein Ermessen ausgeübt. Er hat ausweislich der Begründung des ablehnenden Bescheides die Möglichkeit, die vorgesehenen Stellplätze in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zuzulassen, gesehen und hiervon aus den im Bescheid genannten Gründen keinen Gebrauch gemacht. Zuvor hatte er schon in seinem Schreiben an die Kläger vom 29. November 2006 darauf hingewiesen, dass es sich bei § 23 Abs. 5 BauNVO um eine Ermessensvorschrift handle, die keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Zulassung vermittle.

Die maßgeblichen Ermessenserwägungen, die der Beklagte gemäß § 114 Satz 2 VwGO im erstinstanzlichen Verfahren zulässigerweise um vertiefende Ausführungen ergänzt hat, entsprechen dem Zweck der Ermächtigung. Der Beklagte hat die Ablehnung der Zulassung der vor dem Mehrfamilienhaus vorgesehenen Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche in erster Linie mit der Einschränkung der für eine Begrünung zur Verfügung stehenden Vorgartenfläche und der damit verbundenen Vorbildwirkung im gesamten Plangebiet begründet. Das damit geltend gemachte öffentliche Interesse an der Schaffung begrünter Vorgartenflächen in den Bereichen zwischen den Baugrenzen und den Straßenbegrenzungslinien stellt entgegen der Auffassung der Kläger einen im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO relevanten städtebaulichen Belang dar.

Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 1999 2 S 3.99 -, a. a. O.; Hamb. OVG, Urteil vom 31. März 1994 - Bf II 114/91 -, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. November 1978 - III 1988/78 -, a. a. O.

Die Festsetzung vorderer Baugrenzen verpflichtet zwar nicht zur Anlage von Vorgärten, sie will aber in aller Regel die Anlage solcher, dem gesunden Wohnen und einer attraktiven Gestaltung des Ortsbildes dienlicher Grünflächen ermöglichen,

vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. November 1978 - III 1988/78 -, a. a. O.,

und damit legitime städtebauliche Ziele im Sinne von § 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 5 BauGB fördern. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Belang, dass der Bebauungsplan Nr. 8021-10 der Stadt C1. die Anlegung von Vorgärten nicht ausdrücklich vorgibt, zumal aus dem Gebot in Nr. 4.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, "in den Vorgärten" je Baugrundstück mindestens einen den genannten Anforderungen entsprechenden Laubbaum anzupflanzen, die städtebauliche Zielsetzung der Schaffung begrünter Vorgartenflächen eindeutig hervorgeht.

Dass der Beklagte das entgegenstehende Interesse der Kläger an der Schaffung der Stellplätze im Vorgartenbereich ihres Grundstücks gegenüber diesen städtebaulichen Belangen zurückgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hätte die Planung der Kläger zur Folge, dass über die Hälfte des Vorgartenbereichs befestigt würde. Nach den dem Bauantrag beigefügten Bauzeichnungen stünden bei einer Gebäudefrontlänge von 20,17 m lediglich jeweils etwa 4 m rechts und links des befestigten Eingangsbereichs für eine Begrünung zur Verfügung. Bei einer derart weitreichenden Einschränkung der zu begrünenden Vorgartenflächen durfte der Beklagte der Gefahr einer Vorbildwirkung erhebliches städtebauliches Gewicht beimessen. Ließe er vorliegend die Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Vorgartenbereich zu, müsste er nämlich aufgrund des Gleichbehandlungsgebots im gesamten vom Bebauungsplan Nr. 8021-10 erfassten (Neubau-)Gebiet ähnlich massive Einschränkungen der Begrünung im Vorgartenbereich zulassen. Er hätte keine Handhabe mehr, eine Entwicklung zu verhindern, welche die Umsetzung des städtebaulich gerechtfertigten Anliegens, begrünte Vorgartenflächen zu schaffen, wesentlich erschweren oder sogar vereiteln würde. Entgegen der Behauptung der Kläger hat der Beklagte bislang auch nicht in anderen Fällen Stellplätze in den Vorgartenbereichen zugelassen. Der von den Klägern angeführte Fall des Eigentümers der Parzellen 925 und 924 betrifft einen "auf der Grenze zu errichtenden Carport", mithin ersichtlich keinen Stellplatz auf einer Vorgartenfläche. Das von den Klägern mit der Klageschrift vorgelegte Foto 2 dokumentiert - unabhängig von der Frage, ob sich aus ihm überhaupt eine Befestigung von Vorgartenbereichen der abgelichteten Doppelhäuser ergibt - lediglich den tatsächlichen Zustand während der Bauphase, jedoch keine Genehmigung dieses Zustands durch den Beklagten. Dieser hat vielmehr mit der Klageerwiderung unwidersprochen vorgetragen, in den jeweiligen Baugenehmigungen seien die Stellplätze in den seitlichen Abstandflächen genehmigt. Der Erklärung der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats, es seien auch sonst keine Genehmigungen für Stellplätze in den Vorgartenbereichen des Bebauungsplangebiets erteilt worden, sind die Kläger nicht entgegengetreten.

Das private Interesse der Kläger an der Zulassung der Stellplätze in ihrem Vorgartenbereich wiegt demgegenüber nicht so schwer, dass der Beklagte ihm Vorrang gegenüber den dargelegten städtebaulichen Belangen hätte einräumen müssen. Die Kläger selbst legen zugrunde, dass die mit dem streitgegenständliche Vorhaben vorgesehene Anordnung der Stellplätze nicht alternativlos ist. Sie gehen insbesondere davon aus, dass mindestens vier Stellplätze in einer Tiefgarage angelegt werden könnten, so dass dann lediglich noch zwei Außenstellplätze nachgewiesen werden müssten. Der Beklagte hat hieran anknüpfend zu erkennen gegeben, dass er einer solchen Lösung offen gegenübersteht, wenn sie auch im Detail anhand eines entsprechenden Bauantrags geprüft werden müsse. Selbst wenn jedoch Alternativen nicht umsetzbar sein sollten, wären die Kläger damit nicht an einer baulichen Nutzung ihres Grundstücks schlechthin gehindert. Ihnen bliebe allenfalls die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten verwehrt, also ein Maß der baulichen Nutzung, das unter Berücksichtigung der Größe des klägerischen Grundstücks ohnehin an die Grenzen dessen stößt, was der Bebauungsplan Nr. 8021-10 der Stadt C1. mit seinen Festsetzungen insbesondere zur Zweigeschossigkeit, zur Grund- und Geschossflächenzahl sowie zur maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhe zulässt.

Des weiteren sind auch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen ergänzenden Erwägungen der Beklagten, durch die im Vorgartenbereich geplanten Stellplätze würde der ruhende Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum zu stark eingeschränkt, ermessensgerecht, ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommen würde. Die Belange des Verkehrs sind als öffentliche, insbesondere auch städtebauliche Belange (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) im Rahmen des durch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO eröffneten Ermessens berücksichtigungsfähig. Die vorgesehene Anordnung der Stellplätze parallel zur Vorderfront des Gebäudes und an dessen Ecken ansetzend sowie die geringe Tiefe des Vorgartenbereichs hätten zur Folge, dass die Stellplätze bei praxisnaher Betrachtung wegen des benötigten Platzes für Ein- und Ausparkmanöver nur unter Inanspruchnahme etwas größerer Flächen des öffentlichen Verkehrsraums angefahren werden könnten. Diese Flächen müssten dementsprechend vom ruhenden Verkehr freigehalten werden.

Ob der Nachweis der für das geplante Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten erforderlichen Stellplätze auf andere Art und Weise, etwa in Form der oben angesprochenen Tiefgaragenlösung, geführt werden kann, ist im Übrigen für das vorliegende Verfahren unerheblich. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist nur das konkret zur Genehmigung gestellte Vorhaben mit der aus den Bauvorlagen ersichtlichen Stellplatzanordnung.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.