VG Aachen, Urteil vom 10.09.2010 - 6 K 964/09
Fundstelle
openJur 2011, 74829
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Ordnungsverfügung vom 21. Dezember 2004 gab der Beklagte dem Kläger als Halter des Samojeden-Rüden "Tschako" unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, einen Sachkundenachweis, einen Nachweis über eine bestehende Tierhaftpflichtversicherung, einen Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und Angaben zur Identität des Tieres (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe) sowie ein Führungszeugnis vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger die Unterlagen nicht fristgerecht vorlege, drohte der Beklagte ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,-- EUR an.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. Dezember 2004 Klage, die von dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 2211/05 geführt wurde. In der in diesem Verfahren am 30. Juni 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung änderte der Beklagte die angefochtene Ordnungsverfügung dahin gehend ab, dass der Nachweis einer Haftpflichtversicherung sowie die Vorlage eines Führungszeugnisses durch den Kläger nicht mehr verlangt wurden. Das Führungszeugnis sollte von Amts wegen eingeholt werden. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt. Weiterhin erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass er bereit sei, den erforderlichen Sachkundenachweis zu erbringen. Insoweit nahm der Kläger die Klage zurück. Die hinsichtlich der Verpflichtung, einen Nachweis der Kennzeichnung seines Hundes mit einem Mikrochip vorzulegen, aufrecht erhaltene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 11. Juli 2006 als unbegründet ab.

Mit Ordnungsverfügung vom 29. Dezember 2006 untersagte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten des Samojeden-Rüden "Tschako". Gleichzeitig ordnete er die Entziehung des Hundes an und forderte den Kläger auf, den Hund unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 10. Januar 2007, im Tierheim B. abzugeben. Für den Fall, dass der Kläger den vorgenannten Anordnungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht ausreichend nachkommen sollte, drohte der Beklagte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an. Die insoweit nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens vom Kläger beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 1017/07 erhobene Klage wies die Kammer mit Urteil vom 14. November 2007 als unbegründet ab.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR fest und forderte den Kläger erneut auf, seinen Hund umgehend, spätestens bis zum 31. Januar 2007, beim Tierheim B. abzugeben. Für den Fall, dass der Kläger dieser Anordnung weiterhin nicht, nicht fristgemäß oder nicht ausreichend nachkommen sollte, drohte der Beklagte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR an. Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens vom Kläger beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 1050/07 erhobene Klage wies die Kammer ebenfalls mit Urteil vom 14. November 2007 als unbegründet ab.

Mit weiterem Bescheid vom 10. September 2007 setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR fest und drohte dem Kläger die Entziehung des Hundes im Wege des unmittelbaren Zwangs an. Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. April 2008 zurück.

Unter dem 10. Juli 2008 erließ der Beklagte daraufhin wegen einer Gesamtforderung in Höhe von insgesamt 1.617,55 EUR, die sich zusammensetzte aus den mit den Ordnungsverfügungen vom 22. Januar 2007 und vom 10. September 2007 festgesetzten Zwangsgeldern in Höhe von 500,-- EUR bzw. 1.000,-- EUR sowie entstandenen Kosten und Auslagen, eine erste Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10. Juli 2008 beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 1747/08 Klage. Nachdem der Beklagte am 26. August 2008 die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" aufgehoben hatte, wurde das Klageverfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Dem Kläger war in einem Erläuterungsschreiben vom 26. August 2008 mitgeteilt worden, dass die Rücknahme der Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit der Auflage erfolge, dass die Gesamtforderung von 1.617,55 EUR entsprechend einem außergerichtlichen Vorschlag der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Beklagten gezahlt werde.

Am 26. Februar 2009 erließ der Beklagte schließlich die vorliegend streitgegenständliche, inhaltlich mit der aufgehobenen Verfügung vom 10. Juli 2008 weitgehend übereinstimmende Pfändungs- und Einziehungsverfügung. In ihr bezifferte der Beklagte die Höhe der gepfändeten Forderung auf insgesamt 1.670,55 EUR. In der Anlage zum Bescheid erläuterte er, dass diese Forderung sich zusammensetze aus den mit den Ordnungsverfügungen vom 22. Januar 2007 und vom 10. September 2007 festgesetzten Zwangsgeldern in Höhe von 500,-- EUR bzw. 1.000,-- EUR, Nebenforderungen in Höhe von 136,-- EUR und weiteren Kosten und Auslagen in Höhe von 34,55 EUR. Der T. B. als Drittschuldnerin wurde aufgegeben, den Betrag der gepfändeten Forderungen bis zur Höhe des zu zahlenden Geldbetrages bei Eintritt der Fälligkeit an den Beklagten zu zahlen. Dem Kläger als Vollstreckungsschuldner wurde aufgegeben, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde der Drittschuldnerin am 3. März 2009 förmlich zugestellt. Am 5. März 2009 wurde die für den Kläger bestimmte Ausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Post gegeben. Die Drittschuldnerin zahlte den gepfändeten Gesamtbetrag schließlich Anfang Mai 2009 an den Beklagten.

Der Kläger hat am 28. Mai 2009 Klage erhoben. Zur Begründung weist er darauf hin, dass eine gleichlautende Pfändungs- und Einziehungsverfügung bereits Gegenstand des Klageverfahrens 6 K 1747/08 gewesen sei. Dieses Verfahren sei nach Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Eine erneute Pfändungs- und Einziehungsverfügung könne angesichts dessen nicht ergehen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung seiner Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26. Februar 2009 zu verurteilen, den bereits eingezogenen Gesamtbetrag von 1.670,55 EUR an den Kläger zu erstatten.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages weist er darauf hin, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vorlägen. Nicht nur die Grundverfügung vom 29. Dezember 2006, sondern auch die Ordnungsverfügungen vom 22. Januar 2007 und vom 10. September 2007 über die Zwangsgeldfestsetzungen in Höhe von 500,-- EUR und 1.000,-- EUR seien inzwischen bestandskräftig. Gleichwohl habe sich der Kläger geweigert, die bestandskräftig festgesetzten Zwangsgelder zu entrichten. Der Pfändung stehe insbesondere nicht entgegen, dass der Beklagte eine erste Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgehoben habe. Denn hierin liege kein Verzicht auf die Forderungen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 6 K 1747/08, 6 K 1050/07, 6 K 1017/07 und 6 K 2211/05 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

Die vom Kläger erst am 28. Mai 2009 erhobene Klage ist verfristet. Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26. Februar 2009 ist in Bestandskraft erwachsen.

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten wurde die Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 5. März 2009 zur Post gegeben. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht die Kammer angesichts dessen davon aus, dass die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Kläger mit Ablauf des 8. März 2009 bekannt gegeben worden ist. Da nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur VwGO (AG VwGO NRW) vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Vorverfahren nicht erforderlich war, endete die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung, hier also am 8. April 2009 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Die erst am 28. Mai 2009 erhobene Klage ist daher verfristet und, da dem Gericht auch keine Tatsachen bekannt sind, die eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist gemäß § 60 VwGO rechtfertigen könnten, somit unzulässig.

Ungeachtet der Unzulässigkeit der Klage, die allein schon die Klageabweisung trägt, ist die Klage zudem nicht begründet. Dabei kann die Kammer hier dahin stehen lassen, ob der Kläger sein Begehren im Wege einer Anfechtungsklage geltend machen konnte oder ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sich mit der vor Klageerhebung erfolgten Zahlung durch die Drittschuldnerin erledigt hat mit der Folge, dass über die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu entscheiden gewesen wäre,

vgl. hierzu VG Hannover, Urteil vom 29. März 2004 - 6 A 844/02 -, , unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), insbesondere auf dessen Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 -, NVwZ-RR 2002, 612.

Denn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 26. Februar 2009 erweist sich im Ergebnis ungeachtet der Frage, in welcher Klageart das Gericht diese Feststellung zu treffen hätte, als rechtmäßig. Sie verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 4 VwGO). Der Kläger hat daher auch keinen Anspruch auf Erstattung der bereits eingezogenen Gesamtforderung von 1.670,55 EUR.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind die §§ 6, 40 und 44 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Deren Voraussetzungen liegen vor.

Die formelle Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung unterliegt zunächst keinen Bedenken. Im Fall der Pfändung einer Geldforderung hat die Vollstreckungsbehörde nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen (§ 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW). Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungs- und Einziehungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen (§ 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW). Die Pfändung und die Erklärung, dass der Vollstreckungsgläubiger die Forderung einziehen könne, ersetzen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Diesen Vorgaben genügt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 26. Februar 2009. Die Zuständigkeit des Beklagten als Vollstreckungsbehörde ergibt sich überdies aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVG NRW.

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW aufgeführten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Geldforderungen liegen vor. Grundlage der Vollstreckung sind - wie in dem Anhang zur Pfändungs- und Einziehungsverfügung bezeichnet - die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 22. Januar 2007 und vom 10. September 2007 als vollstreckbare Leistungsbescheide im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW. Bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung waren die mit den vorerwähnten Bescheiden festgesetzten Zwangsgelder in voller Höhe fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW). Seit der Bekanntgabe dieser Bescheide bzw. nach deren Fälligkeit bis zum Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung war auch die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW vorgeschriebene Schonfrist von einer Woche verstrichen. Ferner ist der Kläger wiederholt vom Beklagten zur Zahlung aufgefordert und gemahnt worden (§ 6 Abs. 3 VwVG NRW). Nach § 6 Abs. 4 lit. a) VwVG NRW konnten die festgesetzten Zwangsgelder im Übrigen sogar ohne Einhaltung der Schonfrist und ohne Mahnung beigetrieben werden. Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung genügt schließlich auch den Anforderungen des § 13 VwVG NRW. Die der Pfändung zu Grunde liegenden Forderungen sind mit dem für die Rechtmäßigkeit der Pfändung erforderlichen Mindestmaß an Bestimmtheit gekennzeichnet.

Die Beitreibung der geltend gemachten Nebenforderungen ist ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 20 Abs. 1 VwVG NRW fallen die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsschuldner, hier also dem Kläger, zur Last. Sie sind mit dem Anspruch beizutreiben. Ihren Rechtsgrund finden die eingezogenen Vollstreckungskosten in den hier der Entscheidung noch zugrunde zu legenden Bestimmungen der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW). Die erhobenen Mahngebühren, Pfändungsgebühren, Säumniszuschläge und Auslagen durften auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. §§ 2, 3, 4, 8 Abs. 1, 11 KostO NRW bzw. - für Säumniszuschläge - nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 240 der Abgabenordnung (AO) erhoben werden. Einwendungen gegen die Höhe der beigetriebenen Kosten und Auslagen hat der Kläger nicht erhoben. Fehler sind auch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung insoweit nicht erkennbar.

Der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann schließlich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegengehalten werden.

Der Beklagte hat zwar eine erste Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10. Juli 2008, die ebenfalls die Beitreibung der bestandskräftig festgesetzten Zwangsgelder zum Gegenstand hatte, zurückgenommen. Hierin lag aber kein Verzicht auf die fälligen Forderungen. Der Beklagte hat vielmehr keinen Zweifel daran gelassen, dass er nach wie vor die Forderungen durchsetzen wolle. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufhebung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolgt sei. In einem an den Kläger adressierten Begleitschreiben erläuterte der Beklagte, dass die Rücknahme mit der Auflage erfolge, dass die der aufgehobenen Pfändungsverfügung vom 10. Juli 2008 zu Grunde liegenden Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.500,-- EUR zuzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Nebenforderungen an den Beklagten gezahlt werden. Der Beklagte berief sich insoweit auf einen entsprechenden Vorschlag der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, der auf eine Vermeidung der Zwangsvollstreckung durch freiwillige Zahlung gerichtet war. Bei dieser Sachlage kann - auch für den Kläger als Schuldner - kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte die streitigen Forderungen gerade nicht erlassen hatte, sondern auf deren Erfüllung bestand. Die spätere Beitreibung der entgegen der ursprünglichen Annahme durch den Kläger im weiteren Verlauf doch nicht bezahlten Forderungen ist daher nicht rechtsmissbräuchlich, sondern gerade konsequent.

Das mit dem Klageantrag überdies verfolgte Erstattungsbegehren ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung des mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26. Februar 2009 gepfändeten und eingezogenen Betrages in Höhe von 1.670,55 EUR.

Die Voraussetzungen der für dieses Begehren allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 7 Abs. 3 VwVG NRW liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist ein vom Vollstreckungsschuldner in der Vollstreckung ohne Rechtsgrund gezahlter Betrag zu erstatten.

Der streitige Betrag wurde jedoch mit Rechtsgrund eingezogen. Rechtsgrund für die vollstreckten Zwangsgelder zuzüglich Kosten und Auslagen sind die bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 22. Januar 2007 und vom 10. September 2007. Die ebenfalls bestandskräftige Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26. Februar 2009 ist - wie zuvor dargelegt - rechtlich im Übrigen ebenso wenig zu beanstanden. Eine Erstattung der eingezogenen Forderungen kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.

Die Klage unterliegt mithin in vollem Umfang der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.