OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2010 - 6 AuslA 31/10
Fundstelle
openJur 2011, 74686
  • Rkr:
Tenor

Gegen den polnischen und deutschen Staatsangehörigen L. O. wird die Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe

I.

Der Verfolgte ist am 4. August 2010 wegen des Verdachts des räuberischen Diebstahls festgenommen worden und befindet sich seit dem 5.August 2010 in Untersuchungshaft in der JVA Köln.

Gegen den Verfolgten, der die deutsche und polnische Staatsangehörigkeit besitzt, besteht ein polnischer Europäischer Haftbefehl des Richters N. U. beim Bezirksgericht Czestochowa vom 14.Januar 2010 (Aktenzeichen II Kop 89/09).

Dem Europäischen Haftbefehl, mit dem die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen

Diebstahls, Wohnungseinbruchsdiebstahls und gemeinschaftlichen versuchten

Diebstahls begehrt wird, liegt ein inländischer Haftbefehl des Amtsgerichts

Lubliniec vom 12. Oktober 2007 (Aktenzeichen II K 449/07 zugrunde.

Die Taten sind im Europäischen Haftbefehl wie folgt beschrieben:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)

Der Verfolgte ist am 5. August 2010 durch das Amtsgericht Köln angehört worden.

Er hat sich weder mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt noch auf

die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Anordnung der Auslieferungshaft beantragt.

II.

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen.

Die Auslieferung ist nicht von vorneherein unzulässig.

Der Europäische Haftbefehl ist als Auslieferungsersuchen der polnischen Behörden anzusehen (vgl. §§ 79 Abs. 1 S. 1, 83 a Abs. 1 IRG). Er enthält alle nach § 83 a Abs. 1 IRG erforderlichen Angaben. Insbesondere sind die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten nach Zeit und Ort unter Angabe der nach dem polnischen Recht einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinreichend konkretisiert.

Die mangels Vorliegen einer Katalogtat gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren (ABl. EG Nr. L 190 S.1) nach §§ 3, 81 Nr.4 IRG zu prüfende beiderseitige Strafbarkeit ist gegeben. Die dem Haftbefehl zugrunde liegenden Taten sind sowohl nach polnischem Recht, nämlich gemäß Artt. 278 § 1 , 279 § 1, 13§ 1 des polnischen Strafgesetzbuchs, als auch nach deutschem Recht gemäß §§ 242, 243, 22,23 StGB strafbar.

Die Voraussetzung des § 81 Nr. 1 IRG ist ebenfalls erfüllt, denn die Taten sind nach polnischen Strafrecht mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf bzw. zehn Jahren bedroht.

Verfolgungsverjährung ist weder nach polnischem noch nach deutschem Recht eingetreten.

Dass der Verfolgte sich zu den ihm zur Last gelegten Taten nicht geäußert hat, ist ohne Belang. Eine Tatverdachtsprüfung findet im Auslieferungsverfahren nach § 10 Abs. 2 IRG grundsätzlich nicht statt.

Hinderungsgründe, die der Auslieferung des Verfolgten aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IRG entgegenstehen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 06. August 2010 mitgeteilt, dass die Auslieferung nur unter der Bedingung der Rücküberstellung zur Vollstreckung einer ggfls. in Polen verhängten Freiheitsstrafe auf entsprechenden Antrag des Verfolgten bewilligt wird. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Rücküberstellung im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG durch diese Erklärung sichergestellt ( Senat 30.05.2008 - 6 Ausl A 43/08 -40 -) . Die Tat weist auch, wie von § 80 Abs. 1 Nr. 2 IRG gefordert, einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat auf, weil sie vollständig in Polen begangen wurde.

III.

Die Anordnung der Haft ist geboten. Bei dem Verfolgten besteht Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Er muss im Falle seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Bestrafung rechnen. Mit der vereinfachten Auslieferung hat er sich nicht einverstanden erklärt und auch sonst keine Angaben gemacht, die Gewähr dafür bieten würden, dass er sich dem Verfahren freiwillig stellt. Dagegen spricht im übrigen, dass er erst im Jahre 2007 mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen ist, bislang keiner Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und als Intensivtäter geführt wird. Damit sind auch die Voraussetzungen für eine Haftverschonung nicht ersichtlich.

IV.

Die Beschränkungen gem. § 119 Abs. 1 S.2 Ziff.1-3 StPO (d.h.: Notwendigkeit von Besuchs- und Telefonerlaubnis, Überwachung von Außenkontakten, und das Verbot der Übergabe von Gegenständen) werden angeordnet. Die Ausführung wird auf die Generalstaatsanwaltschaft Köln übertragen (§ 119 Abs. 2 S.2 StPO).

Der Verfolgte kann jederzeit eine Änderung einer Beschränkung durch gerichtliche Entscheidung des Senats beantragen.

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