OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2010 - 6 A 2142/08
Fundstelle
openJur 2011, 74612
  • Rkr:

Aufgrund der aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Selbstbindung des beklagten Landes besteht ein Anspruch des Beamten, dass über seinen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 39 LBG NRW a. F. (jetzt: § 31 BeamtStG) nach Maßgabe der vom Dienstherrn geübten Verwaltungspraxis ermessensfehlerfrei entschieden wird.

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Der Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der 1952 geborene, mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger war bis zum 31. Dezember 2007 als Gewerbeamtsinspektor (A 9 BBesO) im Dienst des beklagten Landes bei der Bezirksregierung E. tätig. Er nahm Aufgaben der Umweltüberwachung im Bereich des Immissionsschutzes wahr (Dezernat 53.1). Vor seiner Zuweisung an die Bezirksregierung E. zum 1. Januar 2007 war er beim Staatlichen Umweltamt E. tätig gewesen.

Durch das Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622) wurden die staatlichen Aufgaben der Umweltverwaltung zum 1. Januar 2007 bei den Bezirksregierungen gebündelt. Mit Kabinettsbeschluss vom 19. Juni 2007 billigte die Landesregierung den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts. Danach sollten in einem zweiten Schritt zur Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform im Grundsatz alle Zuständigkeiten im Umweltrecht den Kreisen und kreisfreien Städten zugewiesen werden. Die mit den übergehenden Aufgaben betrauten Beamten sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übergehen.

Mit Schreiben vom 7. August 2007 an die Mitarbeiter der Dienststellen seines Geschäftsbereichs informierte der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW über den Entwurf eines Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechtes. Darin teilte er ferner mit, zu den in der Diskussion befindlichen Anreizsystemen gebe es noch erheblichen Klärungsbedarf. In jedem Falle könnten aber diejenigen Beamten die Anreizsysteme nicht mehr in Anspruch nehmen, die zum 1. Januar 2008 zu den Kommunen übergeleitet seien.

Mit Schreiben vom 5. September 2007 informierte die Bezirksregierung E. den Kläger über den Gesetzentwurf und bat, die Wünsche hinsichtlich einer weiteren Verwendung mitzuteilen. Unter dem 7. September 2007 teilte der Kläger auf einem Formblatt zur Interessenabfrage mit, er wolle vorrangig bei der Bezirksregierung bleiben. Sollte dennoch ein Übergang in den kommunalen Bereich notwendig sein, gab er als Wünsche 1. den Kreis W. und 2. die Beigeladene an. Die erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung vom 6. September 2007 (LT-Drs. 14/4973) fand am 20. September 2007 statt.

Mit Schreiben vom 25. September 2007 beantragte der Kläger seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Rahmen der sogenannten Anreizsysteme und verwies zur Begründung auf seine Schwerbehinderung. Am Folgetag wiederholte er diesen Antrag mit dem vom beklagten Land hierfür vorgesehenen Formular.

Der Ende Oktober 2007 von der Bezirksregierung E. erstellte und unter dem 31. Oktober 2007 dem Innenministerium unterbreitete Zuordnungsplan sah vor, dass der Kläger zum 1. Januar 2008 auf die Beigeladene überging. Am 7. Dezember 2007 verabschiedete der Landtag in dritter Lesung das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts, dessen Artikel 61 das Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts (im Folgenden: Personalfolgengesetz) beinhaltet. Das Gesetz vom 11. Dezember 2007 wurde am 19. Dezember 2007 verkündet (GV. NRW. S. 662, Berichtigung vom 14. Februar 2008, GV. NRW. S. 155) und trat am Folgetag in Kraft. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 teilte die Bezirksregierung E. dem Kläger mit, das Gesetz sei verabschiedet, das Zuordnungsverfahren sei abgeschlossen, er werde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gesetzlich auf die Beigeladene übergeleitet. Weiterhin wurden ihm organisatorische Einzelheiten erläutert. Am 2. Januar 2008 nahm er seinen Dienst bei der Beigeladenen auf.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 und 18. Januar 2008 bat der Kläger, seinen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nunmehr schriftlich zu bescheiden. Die Bezirksregierung E. teilte ihm daraufhin unter dem 21. Januar 2008 mit, der von ihm gestellte Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand habe sich wegen der Grundsatzentscheidung, dass alle für die Kommunalisierung vorgesehenen Beamten von den Anreizen zum Personalabbau ausgeschlossen seien, sowie wegen seines zwischenzeitlichen Ausscheidens aus dem Landesdienst erledigt. Mit weiterem Schreiben vom 31. Januar 2008 machte der Kläger geltend, er sei jedenfalls bis zum 31. Dezember 2007 Landesbeamter gewesen. Schon deswegen hätte über seinen Antrag entschieden werden müssen. Im Übrigen bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, Beamte, die für eine Überleitung in den Kommunaldienst vorgesehen seien, generell auszunehmen. Daraufhin teilte die Bezirksregierung E. mit Schreiben vom 8. Februar 2008 mit, sie sei an das Gesetz gebunden. Der Kläger sei seit dem Jahreswechsel Kommunalbeamter. Das Land könne ihn daher nicht mehr in den Ruhestand versetzen, so dass sich der damalige Antrag endgültig erledigt habe. Es sei nicht mehr beabsichtigt, darüber zu entscheiden.

Der Kläger hat am 16. Februar 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei rechtswidrig, dass das beklagte Land seinen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand überhaupt nicht beschieden und ihn nicht in die Auswahlentscheidung der für den einstweiligen Ruhestand auszuwählenden Beamten einbezogen habe. Er sei bis zum 31. Dezember 2007 Landesbeamter gewesen. Bis dahin hätte eine Entscheidung über seinen Antrag ergehen können und müssen. Weiterhin sei selbst auf der Basis des Personalfolgengesetzes, das er allerdings für rechtswidrig und nichtig halte, nicht zu erkennen, dass die davon betroffenen Personen generell aus dem Anwendungsbereich des § 39 LBG NRW herausfielen. Die Verfassungswidrigkeit des Personalfolgengesetzes ergebe sich aus der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes sowie der fehlenden Bestimmtheit der Regelung. Da die Zwangskommunalisierung rechtswidrig sei, bestehe gegenwärtig die Pflicht des beklagten Landes, seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu bescheiden; sein Zurruhesetzungsanspruch bestehe fort.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verpflichten, ihn in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 39 Landesbeamtengesetz zu versetzen,

hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag vom 25. September 2007 auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 39 Landesbeamtengesetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,

wiederum hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land sich rechtswidrig verhalten hat, indem es seinen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 39 Landesbeamtengesetz nicht bis zum 31. Dezember 2007 entsprochen hat.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat zur Begründung ausgeführt, es sei in der Hektik des Jahres 2007 bedauerlicherweise unterblieben, über den Antrag des Klägers auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu entscheiden. Allerdings hätte auch bei einer Bescheidung noch im Jahr 2007 dem Antrag nicht entsprochen werden können. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sei nicht möglich gewesen, weil der Kläger für die Kommunalisierung in Betracht gekommen und daher von den Anreizsystemen ausgeschlossen gewesen sei. Der Übergang des Klägers sei kraft Gesetzes erfolgt. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht. Die Verletzung subjektiver Rechte des Klägers durch die Überleitung sei ebenfalls nicht erkennbar. Zudem würden seit Ablauf des Monats März 2008 keine Anträge auf einstweiligen Ruhestand mehr genehmigt. Ob es eine neue Runde gebe, sei bislang ungeklärt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es schon etwa seit September 2007 Praxis gewesen sei, alle Beamten, die für eine Kommunalisierung in Betracht kommen seien, von den PEM-Anreizen auszunehmen. Gleichwohl gestellte Anträge seien auch zunächst getrennt ausgewiesen worden. Erst nachdem klar gewesen sei, welche Beamten aus diesem Kreis nicht kommunalisiert würden, seien diese in das System einbezogen worden.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Durch Urteil vom 13. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 25. September 2007 auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 39 Landesbeamtengesetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet. Aus § 39 LBG NRW ergebe sich kein Anspruch auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Diese Vorschrift gebe lediglich dem Dienstherrn unter den dort genannten Voraussetzungen die Befugnis, Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen und begründe damit für den einzelnen Beamten keine subjektive Rechtsposition. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand folge auch nicht aus der aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Selbstbindung des beklagten Landes. Dem Kläger stehe zwar ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag zu, weil er über den 31. Dezember 2007 hinaus Beamter des beklagten Landes geblieben sei und das Land bisher über seinen Antrag nicht entschieden habe. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei aber nicht allein die Entscheidung, den Kläger in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, ermessensfehlerfrei. Das folge schon daraus, dass das beklagte Land nicht grundsätzlich gehindert sei, den Kläger kraft Verwaltungsaktes auf eine kommunale Körperschaft überzuleiten oder ihn zu versetzen. Eine rechtmäßige Ablehnungsentscheidung wäre selbst dann möglich, wenn der Kläger im Landesdienst verbliebe. Das beklagte Land müsste dann über seinen weiteren Einsatz entscheiden und könnte erst hiernach die Frage beantworten, ob eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand möglicherweise aus sachlich gerechtfertigten Gründen abzulehnen wäre.

Durch weiteres Urteil vom 13. Juni 2008 - 13 K 2465/08 - stellte das Verwaltungsgericht E. auf die entsprechende Klage des Klägers vom 27. März 2008 fest, dass er weiterhin Beamter des beklagten Landes ist. Die Berufung des beklagten Landes wies das OVG NRW durch Urteil vom 23. September 2010 zurück - 6 A 2145/08 -.

Das beklagte Land hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das am 4. Juli 2008 zugestellte Urteil betreffend die Zurruhesetzung am 31. Juli 2008 eingelegt. In seiner Begründung vom 3. September 2008 vertritt es die Ansicht, der Kläger sei kraft Gesetzes auf die Beigeladene übergegangen. § 2 Personalfolgengesetz genüge den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Der Zuordnungsplan sei in das Personalfolgengesetz inkorporiert worden. Er sei auch in Bezug auf den Kläger materiell rechtmäßig. Damit sei zum 1. Januar 2008 ein gesetzlicher Dienstherrenwechsel eingetreten. Das Land sei deshalb im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung weder verpflichtet noch berechtigt, eine Entscheidung über den Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu treffen. Vor dem 1. Januar 2008 sei eine Entscheidung nicht möglich gewesen, weil der Kläger für die Kommunalisierung in Betracht gekommen und schließlich auch kommunalisiert worden sei. Nur den Bediensteten der allgemeinen inneren Verwaltung bei der Bezirksregierung E. seien PEM-Anreize bewilligt worden. Für den Bereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz habe der Minister mit Schreiben vom 7. August 2008 an alle Mitarbeiter seines Geschäftsbereichs deutlich gemacht, dass in jedem Falle diejenigen die PEM-Anreize nicht mehr in Anspruch nehmen könnten, die zum 1. Januar 2008 zu den Kommunen übergeleitet würden. Zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung im Umweltbereich habe unter fachlichen Aspekten aus einem 17 Personen umfassenden Kreis, der ursprünglich für eine Kommunalisierung in Betracht gezogen worden sei und ebenfalls einen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gestellt hatte, eine Auswahl getroffen werden müssen. Diese Auswahl habe zu dem Ergebnis geführt, dass aus dienstlichen Gründen nur zehn Bedienstete eine Freigabe erhalten hätten. Das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil ausdrücklich klargestellt, dass es nicht unzulässig wäre, den Antrag des Klägers im Hinblick auf eine mögliche Kommunalisierung abzulehnen. Dann aber sei das beklagte Land auch berechtigt gewesen, die Entscheidung über den Antrag bis zur Durchführung der Kommunalisierung nicht zu bescheiden.

Der Kläger hat am 31. Juli 2008 Berufung gegen das ihm am 6. Juli 2008 zugestellte Urteil eingelegt und diese am 5. September 2008 begründet. Er macht geltend, das Personalfolgengesetz sei verfassungswidrig. Damit sei er im Landesdienst verblieben und deshalb bei der Entscheidung über die PEM-Anreize zu berücksichtigen. Er habe auf der Grundlage der PEM-Erlasse in Verbindung mit § 39 LBG NRW einen Anspruch auf Zurruhesetzung, weil das dem beklagten Land eingeräumte Ermessen aufgrund einer faktischen Selbstbindung auf Null reduziert sei. Alle im Umweltbereich tätigen Kollegen, die, abgesehen von dem nicht zu beachtenden Unterschied der Zwangskommunalisierung, die gleichen Voraussetzungen erfüllten wie er, seien in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden. Wenn alle PEM-Anträge von Beamten, die im Landesdienst verblieben seien, positiv beschieden worden seien, dann müsse das beklagte Land auch ihm, der wegen der Verfassungswidrigkeit des Personalfolgengesetzes im Landesdienst verblieben sei, die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bewilligen. Eine andere Entscheidung wäre eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Bei der Bezirksregierung herrsche weiterhin ein Personalüberschuss und dieser solle auch weiterhin nach dem PEM-Anreizsystem abgebaut werden. Die Überschreitung der Sechsmonatsfrist des § 39 LBG NRW stehe dem Anspruch nicht entgegen, weil eine verspätete Entscheidung im Rechtsmittelverfahren ihm, dem Kläger, nicht zum Nachteil gereichen dürfe.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verpflichten, ihn gemäß § 39 LBG NRW in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.

Das beklagte Land beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufungen des Klägers und des beklagten Landes durch Beschluss nach § 130 a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Verpflichtungsklage ist zulässig und, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, (nur) insoweit begründet, als der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes erstrebt, seinen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu bescheiden.

Hinsichtlich des Hauptantrages, mit dem der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihn in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, hat die Klage keinen Erfolg, weil die Sache nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der als eine im öffentlichen Interesse bestehende Vorschrift keine Anspruchsgrundlage für den einzelnen Beamten darstellt, sondern lediglich dem Dienstherrn unter den dort genannten Voraussetzungen die Befugnis vermittelt, Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.

Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. April 1991 - 12 A 590/88 -, DVBl. 1991, 1210, sowie Beschluss vom 25. Februar 2008 - 6 B 1896/07 -, DVBl. 2008, 599.

Allerdings besteht aufgrund der aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Selbstbindung des beklagten Landes ein Anspruch des Klägers, dass über seinen Antrag "gemäß § 39 Landesbeamtengesetz" nach Maßgabe der vom Dienstherrn geübten Verwaltungspraxis entschieden wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2008 6 B 1896/07 -, a. a. O., vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, juris, und vom 1. Juli 2008 - 6 B 726/08 -, juris.

Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf eigenen Antrag ist gesetzlich nicht geregelt. § 31 BeamtStG, der im Wesentlichen § 39 LBG NRW a. F. entspricht, ermächtigt lediglich den Dienstherrn, als Folge seiner Organisationshoheit im öffentlichen Interesse Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, d. h. ihnen gegenüber belastende Maßnahmen zu erlassen. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG kann bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde mit einer oder mehreren anderen ein Beamter auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn das übertragene Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Versetzung nach Landesrecht nicht möglich ist. Zusätzliche Voraussetzungen können geregelt werden, § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Nach § 40 LBG NRW n. F. darf die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in den Fällen des § 31 BeamtStG nur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verordnung ausgesprochen werden (Satz 1). In dem Gesetz oder in der Verordnung kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden (Satz 2).

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vor, ist der Dienstherr verpflichtet, über einen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ermessensfehlerfrei zu entscheiden, wenn er zugunsten seiner Beamten die Möglichkeit zu entsprechender Antragstellung eröffnet. Dies ist hier durch die Erlasse des Innenministeriums vom 18. September 2007 (22-18.01.01 PEM), vom 16. Oktober 2007 (22-26.00 PEM) und vom 6. November 2007 (22-26.00 PEM), die Schreiben der Bezirksregierung E. an alle Bediensteten vom 11. September 2007, vom 20. September 2007 und vom 7. November 2007 sowie das Bereitstellen eines Antragsformulars "Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 39 Landesbeamtengesetz" geschehen. Zugleich hat der Dienstherr damit im Rahmen seines Organisationsermessens Form, Frist und Verfahren für solche Anträge festgelegt.

Maßgeblich für die Ermessensentscheidung des beklagten Landes, ob es einen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzt, ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Das materielle Recht bietet keinen Anhaltspunkt, von diesem bei Verpflichtungsklagen nach allgemeinen Grundsätzen entscheidungserheblichen Zeitpunkt abzuweichen.

Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht erkennbar, dass gegenwärtig allein die Entscheidung rechtsfehlerfrei wäre, den Kläger in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustehenden Entscheidungsspielraums stehen zunächst organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen im Vordergrund. Das gilt nicht nur für die Ermessensebene, sondern auch für die Tatbestandsfrage, ob eine Versetzung nicht möglich ist. Diese Voraussetzung, die zu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war und die nach den gegenwärtigen Verhältnissen zu prüfen ist, hat der Dienstherr zunächst in eigener Verantwortung zu beurteilen. Angesichts der in § 25 Abs. 1 LBG NRW n. F. eingeräumten Spielräume, die nicht nur in Bezug auf das Ermessen, sondern auch bei den für die Bejahung eines dienstlichen Bedürfnisses maßgeblichen Vorfragen bestehen können,

zu letzterem Kathke, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, Stand September 2010, § 25 LBG Rn. 98,

ist insoweit nur eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung möglich.

Ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, kann sich der Kläger für sein Verpflichtungsbegehren auch nicht darauf berufen, vergleichbare Beamte, die nicht für eine Kommunalisierung zum 1. Januar 2008 vorgesehen gewesen seien, seien bei entsprechenden Anträgen im Jahr 2007 sämtlich in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden. Schon durch den seither eingetretenen Zeitablauf können sich die tatsächlichen Umstände für die Ermessensausübung des beklagten Landes in entscheidungserheblichem Umfang verändert haben.

Die Klage hat aber mit dem ersten Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen Antrag vom 25. und 26. September 2007, ihn in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil nach § 2 Abs. 1 Personalfolgengesetz die mit Umweltaufgaben befassten Beamten der Bezirksregierungen kraft Gesetzes zum 1. Januar 2008 auf die neuen kommunalen Aufgabenträger übergehen und der Kläger im Zuordnungsplan, den die Bezirksregierung E. gemäß § 2 Abs. 2 Personalfolgengesetz erstellt hat, der Beigeladenen zugeordnet ist. Aus den Gründen des Urteils des Senats vom 23. September 2010 - 6 A 2145/08 - im Verfahren gleichen Rubrums ist der Kläger weiterhin Beamter des beklagten Landes. Sein Beamtenverhältnis mit dem beklagten Land ist nicht mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Beigeladene übergegangen, weil sich aus dem Personalfolgengesetz unmittelbar nicht ergibt, welcher Beamte zu welcher Körperschaft übergeleitet wird und der zur Personalzuordnung erstellte Zuordnungsplan der Bezirksregierung E. weder allein Rechtsgrund für den Übergang noch Teil des Gesetzes geworden ist.

Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand müssen als erfüllt angesehen werden. Ob der Dienstherr nur dann vom Rechtsinstitut des einstweiligen Ruhestands Gebrauch machen darf, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtStG vorliegen, oder ob er eine darüber hinausgehende Verwaltungspraxis entwickeln darf, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

Vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 16. Juli 2009 - 1 K 1885/08 -, juris.

Durch das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts (GV. NRW. 2007, S. 662) sind die Bezirksregierungen in ihrem Aufbau wesentlich verändert worden. Nachdem durch das Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur (GV. NRW. 2006, S. 622) zunächst zum 1. Januar 2007 die staatlichen Aufgaben der Umweltverwaltung bei ihnen gebündelt worden waren, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2008 grundsätzlich alle Zuständigkeiten im Umweltrecht den Kreisen und kreisfreien Städten zugewiesen worden. Das hat erhebliche Umstrukturierungen innerhalb der Bezirksregierung E. nach sich gezogen, die das Aufgabengebiet des mit der Umweltüberwachung im Bereich des Immissionsschutzes befassten Klägers betrafen.

Das beklagte Land stellt auch nicht die weitere Tatbestandsvoraussetzung in Frage, dass eine Versetzung nach Landesrecht nicht möglich ist. Vielmehr hat es, etwa im Schreiben der Bezirksregierung E. vom 11. September 2007 oder in seinem Antragsformular, ausdrücklich § 39 LBG NRW (a. F.) genannt und damit selbst eine Verknüpfung zum Tatbestand dieser Norm hergestellt. Dazu gehört auch die nicht bestehende Möglichkeit der Versetzung. Allerdings hat das beklagte Land diese Voraussetzung bisher, ausgehend von seinem - unzutreffenden - rechtlichen Ausgangspunkt einer gesetzlichen Überleitung des Klägers durch das Personalfolgengesetz nicht geprüft. Der Senat kann diese Prüfung nicht selbst und anstelle des Landes vornehmen. Es ist allein dessen Sache, zunächst ein dienstliches Bedürfnis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. (= § 28 LBG NRW a. F.) für die Versetzung zu klären und bejahendenfalls sodann auch das Versetzungsermessen auszuüben. Wie oben dargelegt, hängen beide Fragen von personalwirtschaftlichen und -organisatorischen (Vor-)Entscheidungen ab, die in die - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare - Verantwortung des Dienstherrn fallen. Mangels Ausübung der insoweit bestehenden Einschätzungsprärogativen durch das beklagte Land kann gegenwärtig nicht festgestellt werden, dass die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand an einer vorrangigen Möglichkeit, ihn nach Landesrecht zu versetzen, scheitern muss. Insoweit verbleibende Unwägbarkeiten liegen in der Sphäre des Landes; sie dürfen sich deshalb im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu Lasten des Klägers auswirken.

Schließlich steht auch § 40 Satz 1 LBG NRW n. F., wonach die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgesprochen werden darf, der Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand auch nach Ablauf dieser Frist nicht entgegen. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Dienstherr von der Möglichkeit des § 31 Abs. 1 BeamtStG, Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, zeitnah zur Auflösung oder Umbildung der Behörde Gebrauch macht. Es handelt sich dabei nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Ordnungsvorschrift, die den Dienstherrn im Interesse der Allgemeinheit zu einer zügigen Durchführung auch der personellen Folgemaßnahmen einer Neuorganisation der Behördenstruktur anhalten soll. Einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann sie nicht entgegengehalten werden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, und vom 1. Juli 2008 - 6 B 726/08 -, jeweils a. a. O.

Eine andere Betrachtungsweise wäre auch deshalb nicht zu rechtfertigen, weil § 40 LBG NRW n. F. - vergleichbar § 128 Abs. 2 Satz 2 und § 130 Abs. 2 Satz 1 BRRG - letztlich dem Schutz des Beamten dient, der nicht zu langer Ungewissheit über Veränderungen seines Beamtenrechtsverhältnisses ausgesetzt sein soll.

Bei der nach dem Vorstehenden nunmehr zu treffenden neuen Entscheidung wird das beklagte Land zunächst zu prüfen haben, ob eine Versetzung nach Landesrecht möglich ist. Dabei ist ausgehend von dem Rechtsstandpunkt, dass der Kläger nicht kraft Gesetzes auf die Beigeladene als neuen Dienstherrn übergegangen ist, zu beurteilen, ob ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung besteht, und das Versetzungsermessen zu betätigen. Im Rahmen eines neu zu erarbeitenden Konzeptes über die personelle Umsetzung der Kommunalisierung von Aufgaben der Umweltverwaltung muss der Dienstherr dann ggf. prüfen, ob in organisatorischer, personalwirtschaftlicher und personalpolitischer Hinsicht Raum für Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand ist. Sollte dies der Fall sein, ist zu entscheiden, ob der Kläger hierfür in Betracht kommt. Hierbei ist dann auch zu berücksichtigen, ob der Kläger, wäre er nicht im Zuordnungsplan der Bezirksregierung E. der Beigeladenen zugeordnet worden, nach der Verwaltungspraxis des beklagten Landes 2007 in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat wegen der vorgreiflichen Frage, ob der Kläger weiterhin Beamter des beklagten Landes ist, grundsätzliche Bedeutung.

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit angeschlossen hat, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen - wie hier - die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts streitgegenständlich ist, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG verbietet sich.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 6 E 1260/09 -, juris.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird. Die Revision muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzureichen.

Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.