VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2010 - 26 L 1223/10
Fundstelle
openJur 2011, 73556
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 30. Juli 2010 bei Gericht anhängig gemachte Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Zugang zu den seitens des Antragsgegners im Zusammenhang mit der in E am 24. Juli 2010 durchgeführten Veranstaltung "Loveparade" erteilten Genehmigungen nebst Anlagen und dazugehörigem Schriftverkehr dadurch zu verschaffen, dass dieser dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt,

bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache im Regelfall nur glaubhaft gemacht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht. Denn dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären.

Ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20.07.1992 - 15 B 1643/92 - DVBl. 1993, 213, 215 m.w.N.; ferner z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.1998 - 1 L 809/98 - S. 6 des Beschlussabdrucks.

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller, dessen Begehren faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Bei der im Verfahren nach § 123 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit diesem Begehren aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg hätte. Erst recht fehlt es an der bei (faktischer) Vorwegnahme der Hauptsache geforderten besonders hohen Obsiegenswahrscheinlichkeit.

Der geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu den seitens des Antragsgegners im Zusammenhang mit der in E am 24. Juli 2010 durchgeführten Veranstaltung "Loveparade" erteilten Genehmigungen nebst Anlagen und dazugehörigem Schriftverkehr dadurch, dass dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, ergibt sich - ungeachtet dessen, dass sich der Antragsteller als Leiter des Ressorts Recherche der X Zeitung auf diese Vorschrift nicht beruft - nicht aus § 4 Abs. 1 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden PresseG). Nach dieser Bestimmung sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe (vgl. hierzu § 3 PresseG) dienenden Auskünfte zu erteilen. Gegenstand dieses Auskunftsanspruches ist eine auf Anfrage zu erteilende informative Mitteilung über tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse. Kennzeichnend für ein Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Die Auskunftserteilung ist mithin auf die Beantwortung bestimmter Fragen ausgerichtet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.05.1995 - 5 A 945/92 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.1998 - 1 L 809/98 - NJW 1999, 1987; Löffler, Presserecht, 4. Aufl., § 4 Landespressegesetz (LPG), Anm. 2.

An einem auf die Erteilung bestimmter Informationen gerichteten Auskunftsbegehren in Form konkreter zu beantwortender Einzelfragen fehlt es vorliegend.

Von der Auskunftserteilung ist die Belieferung mit Informationsmaterialien, zum Beispiel amtlichen Bekanntmachungen oder vorbereitenden Sitzungsunterlagen kommunaler Vertretungsorgane,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.04.1996 - 5 A 4302/93 - NJW 1996, 2882 - ,

zu unterscheiden, es sei denn, dadurch wird die begehrte Auskunft gerade gegeben.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.06.1997 - 5 A 6391/95 - NWVBl. 1998, 109; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.1998 - 1 L 809/98 - sowie Beschluss vom 29.01.2003 - 1 L 269/03 - Juris.

Ob aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW auch ein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen abgeleitet werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt,

offen gelassen in OVG NRW, Beschluss vom 21.08.2008 - 8 B 913/08 - ; ebenso im Beschluss der erkennenden Kammer vom 07.05.2008 - 26 L 719/08 - und im Urteil der erkennenden Kammer vom 22.05.2009 - 26 K 3314/08 -.

Da aber grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung besteht, spricht einiges dafür, dass jedenfalls im Regelfall auch kein Anspruch der Presse auf Akteneinsicht gegeben ist, es sei denn der presserechtliche Auskunftsanspruch verdichtet sich unter vollständiger Reduzierung des der Behörde insoweit zustehenden Auswahlermessens zu einem Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht.

VG Dresden, Beschluss vom 07.05.2009 - 5 L 42/09 - Juris, zu § 4 SächsPresseG, a.A. offenbar VG Hannover, Urteil vom 12.09.1983 - 6 A 37/81 - Juris, zu § 4 PresseG ND.

Für eine derartige Ermessensreduzierung auf Null bestehen vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Verpflichtung zur Erteilung vollständiger und wahrheitsgemäßer Auskünfte nur im Wege der Akteneinsicht gewährt werden könnte. Auskunft über den Inhalt der Genehmigung und die der Genehmigung der Veranstaltung zugrunde liegenden Vorgänge und Schriftwechsel könnte auch durch Beantwortung von Einzelfragen erteilt werden.

Der Antragsteller hat ferner einen Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht glaubhaft gemacht.

Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass einem solchen Anspruch § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW entgegensteht. Nach dieser Vorschrift gehen, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, diese den Vorschriften des IFG NRW vor.

Ob § 4 Abs. 1 PresseG NRW eine derartige, den Bestimmungen des IFG NRW vorgehende Bestimmung darstellt, ist zwar nicht abschließend geklärt,

offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 21.08.2008 - 8 B 913/08 - Juris.

Jedenfalls im Schrifttum wird aber nicht nur vereinzelt die Auffassung vertreten, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch eine gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangige und dessen Anwendung verdrängende Spezialvorschrift darstellt,

vgl. Franßen/Seidel, Praxiskommentar zum IFG NRW, 2007, § 4 Rdnr. 526; zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes: Schoch, Kommentar zum IFG, 2009, § 1 Rdnr. 182.

Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht daher nicht zugunsten des Antragstellers die im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache geforderte besonders hohe Obsiegenswahrscheinlichkeit.

Aber selbst unter Zurückstellung dieser Bedenken stehen dem geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch - gleich, ob er auf das IFG NRW oder das PresseG NRW gestützt wird - weitere, nicht unerhebliche Bedenken entgegen:

Fraglich - und nicht durch summarische Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu klären - ist, ob dem geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch bereits der Umstand entgegensteht, dass die Verwaltungsvorgänge, in die Einsichtnahme begehrt wird, von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sind, wie der Antragsteller selbst vorträgt und dem Gericht aufgrund der Presseberichterstattung bekannt ist. Ob dem Antragsgegner die streitgegenständlichen Unterlagen - zumindest in Kopie - überhaupt noch zugänglich sind, ist zweifelhaft. Die pauschale Behauptung des Antragstellers, es seien Kopien vorhanden, vermag diese Bedenken nicht zu entkräften. Das Informationsrecht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht aber nur in Bezug auf bei der bei der angegangenen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Zudem sind die beschlagnahmten Akten zum Gegenstand der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten geworden und unterfallen somit dem Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten nach § 147 StPO bzw. den Bestimmungen über die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht nach §§ 474 ff. StPO. Gemäß § 475 Abs. 3 StPO können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden. Gemäß § 478 Abs. 1 StPO entscheidet über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.

Durch die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte in Form der Einsichtnahme in Kopien der beschlagnahmten Unterlagen könnten die speziellen strafprozessualen Regelungen umgangen werden.

Schließlich bestehen gewichtige Bedenken, ob nicht dem geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW bzw. § 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) IFG NRW entgegenstehen.

Die erstgenannte Vorschrift bestimmt, dass ein Anspruch auf Auskunft nicht besteht, soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte.

Nach der zweitgenannten Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange u.a. das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften, beeinträchtigen würde.

Dass diese Ausschlussgründe hier vorliegen können, ist nicht von der Hand zu weisen. Denn das Zugänglichmachen der die Genehmigung der Loveparade betreffenden Verwaltungsvorgänge im derzeitigen Stadium der Ermittlungen könnte zu einer Veränderung der Verfahrenspositionen der Beteiligten oder Betroffenen, mittelbar auch zu Einwirkungen auf die Beweislage oder zur Vereitelung bestehender Aufklärungsmöglichkeiten und damit zu Störungen des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs führen. Darüber hinaus kann die Rechtspflege auch dadurch Schaden nehmen, dass die Öffentlichkeit oder einzelne am Verfahrensausgang interessierte Personen mit Hilfe der erlangten Informationen Druck auf die Entscheidungsträger ausüben. Zwar sind auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht von vornherein der Kenntnis der Öffentlichkeit entzogen. Jedoch vollzieht sich in diesen Verfahren die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Regeln und Formen, die der Art des Verfahrens in besonderer Weise angepasst sind. Insbesondere muss die Entscheidung über die Weitergabe von Informationen den die möglichen Folgen einer Weitergabe am ehesten überblickenden Rechtspflegeorganen selbst überlassen bleiben.

Ob letztlich die genannten Ausschlussgründe dem Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers entgegenstehen, muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Können die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden, ist unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und ggf. einer Grundrechtsbetroffenheit eine Folgenabwägung geboten, wobei die Intensität des drohenden Rechtsverlustes sowie schutzwürdige Interessen des Antragsgegners oder Dritter Berücksichtigung zu finden haben.

Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt hier nicht das Interesse des Antragstellers an einer sofortigen Einsichtnahme in die Genehmigungsvorgänge.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.