LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2010 - 16 Sa 252/10
Fundstelle
openJur 2011, 72884
  • Rkr:
Verfahrensgang

Für Fachanleiter im Rahmen öffentlich geförderter Programme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit besteht keine Versicherungsfreiheit in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen. Die Ausnahmebestimmungen der §§ 17 Abs. 3 lit k) a.F. bzw. § 19 Abs. 1 lit k) n.F. der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen sind nicht einschlägig. Dies gilt selbst dann, wenn die Vergütung der dem Stammpersonal zuzurechnenden Fachanleiter durch Zuschüsse aus den Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gefördert wird.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.11.2009 - 3 Ca 3369/09 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verschaffung einer Betriebsrente.

Der am 04.03.1969 geborene, ledige Kläger war seit dem 01.09.1997 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist eine gemeinnützige Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Sie ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags ist ihr Zweck die Schaffung und Förderung von Arbeitsangeboten für schwer vermittelbare arbeitslose Gefährdete, insbesondere für Haftentlassene, nicht sesshafte und andere langfristig Arbeitslose, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten einer Teilnahme am Arbeitsprozess entgegenstehen, mit dem Ziel der Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, und zwar insbesondere durch berufliche und persönliche Aus-, Fort-, und Weiterbildung sowie Wartung und Reparatur von eigenen und fremden Fahrzeugen sowie der Handel mit Fahrzeugen. Sie beschäftigte im hier streitigen Zeitraum regelmäßig zwischen 200 und 1.000 Maßnahmeteilnehmer zur Förderung deren Integration in den Arbeitsmarkt. Sie beschäftigte daneben als Stammpersonal ca. 50 weitere Arbeitnehmer. Dies waren diejenigen Arbeitnehmer, die im Rahmen von Arbeitsförderungsmaßnahmen als Anleiter, Ausbilder oder zur pädagogischen Betreuung der Maßnahmeteilnehmer beschäftigt wurden. Aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit finanzierte die Beklagte sich überwiegend, in einzelnen Projekten auch zu 100 %, über die Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

Die Beschäftigung des Klägers erfolgte zunächst auf der Grundlage des bis zum 31.08.1999 befristeten Arbeitsvertrags vom 18.08.1997 als KfZ-Geselle im Geschäftsbereich Recycling. Dieser enthielt u.a. folgende Regelungen:

"Paragraph 2

Für das Arbeitsverhältnis gelten

1.die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrag in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung (BAT-KF). …

Paragraph 6

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach den Bestimmungen über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen…."

Es schloss sich ein bis zum 30.04.2000 befristeter Arbeitsvertrag an, nach dem der Kläger als KfZ-Meister im Geschäftsbereich Großgeräterecyling beschäftigt wurde. Ebenfalls als KfZ-Meister im Geschäftsbereich Großgeräterecyling erfolgte die Beschäftigung aufgrund der sich anschließenden Befristung bis zum 30.04.2002. Die beiden sich anschließenden befristeten Verträge enthielten in § 2 Nr. 1 und § 6 inhaltlich gleichlautende Regelungen wie der befristete Arbeitsvertrag vom 18.08.1997. Mit Schreiben vom 17.04.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 01.05.2002 auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werde. Das Arbeitsverhältnis fand schließlich aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung mit dem 30.09.2009 sein Ende. Der Kläger war während seiner Beschäftigung bei der Beklagten von Beginn an als Fachanleiter für Maßnahmeteilnehmer beschäftigt.

Die Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten war jedenfalls teilweise durch das Arbeitsamt Wuppertal gefördert worden. Mit Bescheid vom 20.12.1996 bewilligte das Arbeitsamt Wuppertal als Projektförderung nach § 62d AFG Zuschüsse für das Projekt "Wertstoffrückgewinnung durch Komplettzerlegung Wuppertaler Haushaltsgeräte" für den Zeitraum vom 15.01.1997 bis zum 31.12.1997. Der Fördersatz betreffend die Personalkosten der Anleiter wurde in der Anlage zu dem Bescheid mit 80 % angegeben. Die Maßnahme wurde durch Bescheid vom 11.12.1997 für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 30.11.1998 verlängert. Der Fördersatz für die Personalkosten der Anleiter wurde mit 80 % angegeben. Zu diesen Bedingungen wurde die Maßnahme zunächst bis zum 31.12.1998 verlängert. Mit Bescheid vom 15.09.1998 wurden für die Maßnahme aus Mitteln der Freien Förderung nach § 10 SGB III weiter bei einer Förderquote von 80% bis zum 30.04.1999 Zuschüsse bewilligt. Mit Bescheid vom 11.11.1999 wurde in Abänderung des Bescheides vom 29.04.1999 die Fortführung des Projektes vom 01.05.1999 bis zum 30.04.2000 mit einer Förderquote von 70 % bewilligt. Die Personalkosten des Klägers wurden in diesem Zeitraum aus den Zuschüssen, im Übrigen aus Projekterlösen, finanziert.

Mit Bescheiden vom 07.02.2000 und vom 23.03.2001 wurde das Projekt für jeweils 12 Monate, d.h. bis zum 30.04.2002 fortgeführt. In der Zeit vom 01.05.2000 bis zum 30.04.2001 ergab sich eine Förderquote von 80 %, danach von 55%.

Seit dem 01.05.2002 hatte die Beklagte den Kläger bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK RW) versichert. Für die vorhergehende Zeit des Arbeitsverhältnisses war keine Versicherung erfolgt. Die Satzung der KZVK RW (KZVK-S RW) enthielt in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung (a.F.) u.a. folgende Regelungen:

" § 17 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

(1)Ausgenommen von der Versicherungspflicht (versicherungsfrei) ist ein Arbeitnehmer, der für nicht mehr als zwölf Monate eingestellt wird, …. Wird das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate fortgesetzt, so tritt die Versicherungspflicht von Beginn des Arbeitsverhältnisses ein.

…

(3) Versicherungsfrei ist ferner ein Arbeitnehmer, der

…

k) im Rahmen einer Fördermaßnahme nach dem Dritten Sozialgesetzbuch [zuvor Arbeitsförderungsgesetz], dem Bundessozialhilfegesetz oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beschäftigt wird und dessen Arbeitsverhältnis befristet ist, es sei denn, dass die Teilnahme an der Zusatzversorgung im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist oder …"

Die ab dem 01.01.2002 geltende KZVK-S RW enthielt u.a. folgende Regelungen:

"§ 19 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

(1)Versicherungsfrei sind Beschäftigte, die

…

k) Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit verrichten oder für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden oder …"

Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzungen wird auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

In einem Protokoll zu einem Treffen am 15.09.1999, das durch die bei der Beklagten gebildete Mitarbeitervertretung unterzeichnet wurde, hieß es, dass Einigkeit darüber bestehe, dass Mitarbeiter der Beklagten, die Zeitarbeitsverträge hatten, nicht in der KZVK RW versicherungspflichtig seien.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe auch für die Zeit der befristeten Beschäftigung ein Anspruch auf Versicherung bei der KZVK RW zu. Die Beklagte sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Abreden verpflichtet, ihm eine entsprechende Versorgung für die Zeit vom 01.09.1997 bis zum 30.04.2002 zu verschaffen. Als Maßnahmeleiter sei er nicht von der Versicherungspflicht ausgenommen. Soweit die Beklagte behauptet hat, seine Personalkosten seien auch in der Zeit vom 01.05.2000 bis zum 30.04.2002 durch Zuschüsse des Arbeitsamtes Wuppertal gefördert worden, hat er dies mit Nichtwissen bestritten.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsleistungen zu verschaffen, welche er erhalten würde, wenn er vom 01.09.1997 bis zum 30.04.2002 mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen versichert gewesen wäre.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass versicherungsfrei nach § 17 Abs. 3 lit. k) KZVK-S RW a.F und § 19 Abs. 1 lit. k) KZVK-S nicht nur die Maßnahmeteilnehmer selbst seien. Der Ausnahmetatbestand erfasse auch Mitarbeiter, die zum Zwecke der Durchführung einer Fördermaßnahme, z.B. als Ausbilder der Maßnahmeteilnehmer, gefördert werden (sog. mittelbare Förderung). Maßgeblich sei der Förderungszweck, der Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis habe. Die konkrete Maßnahme schaffe die Arbeitsplätze der Ausbilder erst. Es handele sich deshalb auch bei den Ausbildern um Arbeitnehmer, die im Rahmen der Beschäftigungsförderungsprogramme i.S.v. § 17 Abs. 3 lit. k) KZVK-S RW a.F bzw. § 19 Abs. 1 lit. k) KZVK-S beschäftigt werden. Sie hat behauptet, Herr L. von der KZVK RW habe ihr gegenüber erklärt, dass auch geförderte Anleitungs- und Betreuungspersonen versicherungsfrei seien. Hierzu hat sie sich auf einen Vermerk ihres Mitarbeiters C. vom 08.07.2002 berufen. Sie hat zudem Bezug genommen auf das Handbuch für die kirchliche Zusatzversorgung.

Sie hat behauptet, die Personalkosten des Klägers seien auch in der Zeit vom 01.05.2000 bis zum 30.04.2002 teilweise aus Zuschüssen des Arbeitsamtes Wuppertal finanziert worden. Dies ergebe sich aus den von ihr bei der Verlängerung gestellten Anträgen.

Die Beklagte hat sich auf die Ausschlussfrist des § 70 BAT-KF berufen und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat der Klage mit Urteil vom 20.11.2009 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger weder nach § 17 Abs. 3 lit. k) KZVK-S RW a.F, noch nach § 19 Abs. 1 lit. k) KZVK-S versicherungsfrei gewesen sei. Die Auslegung der maßgeblichen Satzungsbestimmungen der KZVK-S ergebe, dass von den genannten Ausnahmetatbeständen nur die Maßnahmeteilnehmer als zugewiesene Arbeitnehmer erfasst würden, nicht aber die Anleiter der Maßnahmeteilnehmer. Der Verschaffungsanspruch des Klägers werde nicht von § 70 BAT-KF erfasst. Die Einrede der Verjährung verhelfe der Beklagten nicht zum Erfolg, weil die betriebliche Altersversorgung erst mit Eintritt des Versorgungsfalles fällig werde.

Gegen das ihr am 05.02.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 08.02.2010 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.05.2010 - am 26.04.2010 begründet.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend zwischen förderungsfähigen Maßnahmen und förderungsbedürftigen Arbeitnehmern differenziert. Die hier streitigen Ausnahmebestimmungen der KZVK-S RW bezögen sich insgesamt auf förderungsfähige Maßnahmen. In einer solchen sei der Kläger beschäftigt gewesen. Dies belegten auch die §§ 260 ff. SGB III, denn § 260 SGB III betreffe die Förderung von Maßnahmen und § 263 SGB III die Förderung von Personen. § 19 Abs. 1 lit. k) KZVK-S nenne aber nur § 260 SGB III. Die für die Maßnahme benötigten Beschäftigten des Stammpersonals seien vom Förderungszweck umfasst. Ohne die Maßnahmen hätte der Kläger nicht beschäftigt werden können. Es handele sich mithin um zusätzliche Arbeiten. Zudem könnten nach § 62 d Abs. 3 AFG Zuschüsse auch für Anleitungs- und Betreuungspersonal gewährt werden. Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 SGB III i.d.F. vom 19.12.1998 seien Projektförderungen zulässig gewesen.

Sie behauptet, im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 20.11.1992 habe der zuständige Sachbearbeiter des Diakonischen Werkes mitgeteilt, dass befristete Arbeitsverträge, die öffentlich gefördert werden, versicherungsfrei seien. Im Rahmen einer weiteren Abstimmung am 19.07.2000 habe die KZVK RW diese Auffassung erneut bestätigt.

Die Beklagte beantragt,

das am 20.11.2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal zum Az. 3 Ca 3369/09 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei mit zutreffenden Erwägungen zu dem Auslegungsergebnis gekommen, dass der Kläger als Fachanleiter für die Maßnahmeteilnehmer - anders als die Maßnahmeteilnehmer selbst - nicht von den hier streitigen Ausnahmebestimmungen der KZVK-S erfasst werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

A.Die Berufung ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht der zulässigen Klage mit zutreffenden Erwägungen stattgegeben hat.

I.Der auf Verschaffung einer Zusatzversorgung gerichtete Feststellungsantrag für die Zeit vom 01.09.1997 bis zum 30.04.2002 entsprechend einer Versicherung bei der KZVK RW ist zulässig.

1.Der Verschaffungsanspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Versorgungsberechtigte nur erreichen will, dass ihm der Arbeitgeber eine Rente in der zugesagten Höhe verschafft. Es kommt ihm nicht darauf an, wie der Arbeitgeber dies verwirklicht (BAG vom 12.12.2006 - 3 AZR 388/05, ZTR 2007, 573, Rn. 12; BAG vom 22.12.2009 - 3 AZR 136/08, juris Rn. 20). Dass der Antrag vorliegend auf die Verschaffung einer Versorgung in diesem Sinne gerichtet ist, hat das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG), erkannt. Dies hat der Kläger vor der Kammer nochmals bestätigt. In der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Verschaffungsanspruch soll dem Grunde nach festgestellt werden. Der Zeitraum, für den eine Zusatzversorgung verlangt wird, ist genau bezeichnet. Angaben zur Höhe des Versorgungsanspruchs waren nicht nötig (vgl. BAG vom 27.01.1998 - 3 AZR 415/96, juris Rn. 16).

2.Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Hauptantrag bezieht sich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Dieses wird nicht erst mit Eintritt des Versorgungsfalles begründet, sondern bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft (BAG vom 19.08.2008 - 3 AZR 383/06, NZA 2009, 1275, Rn. 18). Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Da die Beklagte die von dem Kläger geltend gemachten Versorgungsrechte bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Ein Bedürfnis für eine alsbaldige Klärung besteht. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalles einen zeitraubenden Prozess gegen seinen Arbeitgeber über das Bestehen seiner Versorgungsrechte zu führen. Für die Versorgungsberechtigten ist es wichtig, dass Meinungsverschiedenheiten über den Bestand der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalles geklärt werden. Vom Umfang der Versorgungsrechte hängt es ab, in welchem Umfang Versorgungslücken entstehen und es für einen Arbeitnehmer veranlasst ist, für seinen Ruhestand Vorsorge zu treffen. Er kann zumindest durch sein Spar- und Konsumverhalten bestehenden Versorgungslücken Rechnung tragen (vgl. nur BAG vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94, DB 1995, 2020 Rn. 17; BAG vom 19.08.2008 - 3 AZR 383/06 a.a.O. Rn. 17).

II.Die Klage ist begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung für die Zeit vom 01.09.1997 bis zum 30.04.2002 entsprechend einer Versicherung bei der KZVK RW zusteht. Dieser Anspruch ist weder nach § 70 BAT-KF verfallen, noch ist er verjährt.

1.Dem Kläger steht gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.09.1997 bis zum 30.04.2002 ein Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung zu, als wenn die Beklagte ihn während dieser Zeit bei der KZVK RW versichert hätte. Der Anspruch folgt aus den §§ 2 Nr. 1, 6 der befristeten Arbeitsverträge, die der Kläger für den hier streitgegenständlichen Zeitraum mit der Beklagten abgeschlossen hatte, i.V.m. § 46 Abs. 1 BAT-KF i.V.m. den Bestimmungen der KZVK-S RW. Die Ausnahmetatbestände des § 17 Abs. 3 lit. k) KZVK-S RW a.F oder des § 19 Abs. 1 lit. k) KZVK-S finden keine Anwendung.

a)Der Anspruch auf Verschaffung der hier streitigen Versorgung folgt aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis (Versorgungsverhältnis). Die befristeten Arbeitsverträge nehmen die Bestimmungen des BAT-KF in Bezug. § 46 Abs. 1 BAT-KF sieht vor, dass der Angestellte Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung hat, die der Arbeitgeber durch eine Versicherung bei der KZVK RW sicherstellt. Die Frage, ob sich alleine aus der Bezugnahme auf die Bestimmungen des BAT-KF ein Anspruch auf eine Zusatzversorgung ergibt, stellt sich nicht, weil die befristeten Arbeitsverträge in § 6 ausdrücklich regeln, dass die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sich nach den Bestimmungen über die KZVK RW richtet. Dies kann der Arbeitnehmer nur so verstehen, dass er Anspruch auf eine Zusatzversorgung hat, deren Ausgestaltung sich nach der KZVK-S RW richtet. Auch § 46 BAT-KF regelt die Voraussetzungen und den Inhalt des Versorgungsanspruchs nicht selbst, sondern verweist insoweit in § 46 Abs. 3, 4 BAT-KF auf die Bestimmungen der KZVK-S RW. Zwischen den Parteien besteht darüber dem Grunde nach auch kein Streit, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

b)Kein Streit besteht zwischen den Parteien, dass die Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 1 KZVK-S RW a.F nicht eingreift. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist über zwölf Monate hinaus fortgesetzt worden.

c)Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmungen der § 17 Abs. 3 lit. k) KZVK-S RW a.F und der § 19 Abs. 1 lit. k) KZVK-S nicht erfüllt. Da beide Vorschriften nicht erfüllt sind, kann offen bleiben, was für künftige Versorgungsansprüche aus § 78 Abs. 2 KZVK-S RW folgt, wonach anstelle von § 19 KZVK-S RW bis zum 31.31.12.2002 weiter Anwendung findet. Die Auslegung der Ausnahmebestimmungen ergibt, dass ihre Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

aa) Satzungsbestimmungen einer Zusatzversorgungskasse sind im Grundsatz Allgemeine Versicherungsbedingungen, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit den Versicherern zu Gunsten der berechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (BGH vom 14.06.2006 - IV ZR 55/05, VersR 2006, 1248; BGH vom 24.03.2010 - IV ZR 69/08, juris Rn. 13; BAG vom 29.01.2008 - 3 AZR 214/06, ZTR 2008, 377 Rn. 20 m.w.N.). Auf diese Satzungsbestimmungen nimmt das arbeitsvertragliche Versorgungsverhältnis vorliegend Bezug. Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis und Interesse des durchschnittlichen Versicherten an (BGH vom 3.12.2008 - IV ZR 104/06, VersR 2009, 201 Rn 13; BGH vom 14.02.2007 - IV ZR 267/04, VersR 2007, 676 Rn. 10; BGH vom 24.03.2010 a.a.O.). Auch wenn es sich vorliegend um die Satzungsbestimmungen einer kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung handelt, so dass für die Inhaltskontrolle der Satzungsbestimmungen durchaus andere Rechtsgrundlagen angelegt werden können als im allgemeinen Vertragsrecht (vgl. z.B. BAG vom 19.08.2008 a.a.O. Rn. 38 ff. zum Systemwechsel in der kirchlichen Zusatzversorgung), ändert dies nichts daran, dass für die Auslegung der zugesagten Versorgung bei Bezugnahme auf die Satzungsbestimmungen einer kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung das Interesse und Verständnis des durchschnittlichen Arbeitnehmers maßgeblich sind. Diesem wird aus dem Versorgungsverhältnis die entsprechende Zusatzversorgung zugesagt.

bb) Die Auslegung ergibt, dass die Ausnahmebestimmungen der § 17 Abs. 3 lit. k) KZVK-S RW a.F und § 19 Abs. 1 lit. k KZVK-S nicht zur Anwendung kommen.

(1)Gemäß § 17 Abs. 3 lit. k) KZVK-S RW a.F sind Arbeitnehmer versicherungsfrei, die im Rahmen einer Maßnahme nach dem AFG bzw. später nach dem SGB III oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beschäftigt werden. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut der Satzungsbestimmung.

Die Beschäftigung des Klägers wurde zunächst gemäß § 62 d AFG bezuschusst. § 62 d AFG i.d.F. vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1997 lautete:

"(1) Die Bundesanstalt kann durch Zuschüsse bis zum 31. Dezember 1998 Träger fördern, die besonders schwer vermittelbare Arbeitnehmer

1. in eigenen Einrichtungen beschäftigen oder

2. in eigenen Einrichtungen oder bei Dritten beruflich qualifizieren,

um den Arbeitnehmern die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu erleichtern. Besonders schwer vermittelbare Arbeitnehmer sind insbesondere die Personen, die vor Eintritt in die Maßnahme mindestens vierundzwanzig Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und ein Merkmal schwerer Vermittelbarkeit aufweisen, oder arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer mit mehreren Merkmalen besonders schwerer Vermittelbarkeit. Neben der Beschäftigung oder beruflichen Qualifizierung kann auch eine erforderliche soziale Betreuung erfolgen; eine alleinige soziale Betreuung kann nur im Zusammenhang mit einer vorhergehenden oder anschließenden Beschäftigung oder beruflichen Qualifizierung gefördert werden.

(2) Träger können sein

1. juristische Personen des öffentlichen Rechts,

2. Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,

3. sonstige Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, wenn sie für die Durchführung einer Maßnahme besonders geeignet erscheinen.

(3) Zuschüsse können gewährt werden zu Ausgaben für Investitionen, die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind, für den laufenden Betriebsmittelaufwand und für Anleitungs- und Betreuungspersonal. Nicht gewährt werden können Zuschüsse zu Ausgaben für die Errichtung von neuen Gebäuden sowie den Erwerb und die Grundsanierung von Gebäuden.

(4) Die Bundesanstalt bestimmt das Nähere über die Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt, insbesondere über die Merkmale der besonders schweren Vermittelbarkeit, die Voraussetzungen für die Beschäftigung, der beruflichen Qualifizierung und sozialen Betreuung sowie die Art, Höhe und Dauer der Förderung durch Anordnung."

Nachfolgend wurde die Beschäftigung des Klägers jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten gemäß § 10 SGB III gefördert. In der vom 01.01.1998 bis zum 31.12.1998 gültigen Fassung lautete die Vorschrift wie folgt:

"§ 10 Freie Förderung

(1) Die Arbeitsämter können bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu der freien Förderung, insbesondere zu den Voraussetzungen, den Grenzen und zum Verfahren, zu regeln."

In der vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung lautete die Vorschrift wie folgt:

"§ 10 Freie Förderung

(1) Die Arbeitsämter können bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen sind zulässig.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu der freien Förderung, insbesondere zu den Voraussetzungen, den Grenzen und zum Verfahren, zu regeln."

Es trifft zu, dass - wie die Beklagte geltend gemacht hat - gemäß § 62 d Abs. 3 Satz 1 AFG Zuschüsse auch für Anleitungs- und Betreuungspersonal gewährt werden können. Ebenso trifft es zu, dass jedenfalls gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 SGB III i.d.F. ab dem 01.01.1999 Projektförderungen zulässig sind. Die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 3 lit. k) KZVK-S RW a.F knüpft aber daran an, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Fördermaßnahme nach dem AFG bzw. dem SGB III beschäftigt wird. Im Rahmen einer Fördermaßnahme werden die zu fördernden Personen beschäftigt. Dies belegt auch der Auffangtatbestand des § 17 Abs. 3 lit. k) KZVK-S RW a.F, wonach eine Beschäftigung nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ausreicht, um Versicherungsfreiheit zu begründen. Auch dies zielt auf die Zwecksetzung der Programme, nach denen die Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen. Diese Zwecksetzung ist nur bei den Maßnahmeteilnehmern gegeben. Es kommt zudem nicht alleine auf eine befristete Beschäftigung an, denn die Beschäftigung in einem entsprechenden Programm ist kumulative Voraussetzung. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass der Wortlaut der Vorschrift durchaus die Auslegung zulässt, dass auch die Fachanleiter im Rahmen der hier maßgeblichen Programme erfasst sind.

Hiergegen spricht aber - und das ist entscheidend - der Zweck der Ausnahmebestimmung aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers. Aus dem Zweck der Ausnahmebestimmung wird klar, dass nur die Maßnahmeteilnehmer, nicht aber die Fachanleiter innerhalb dieser Maßnahmen gemeint sind. Der Zweck der Ausnahmebestimmung ist von dem Zweck der versprochenen Leistung her zu bestimmen. Zweck einer Zusatzversorgung ist es in der Regel, Betriebstreue zu fördern und zu belohnen sowie den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden (BAG vom 13.12.1994 - 3 AZR 367/94, AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Rn. 17; BAG vom 26.01.1999 - 3 AZR 381/97, AP Nr. 48 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen Rn. 30). Der Zweck der Ausnahmebestimmung erschöpft sich gerade nicht in der befristeten Beschäftigung der Arbeitnehmer wie die kumulative Normierung der Tatbestandsvoraussetzungen zeigt. Entscheidend ist, dass die Beschäftigung nach einem entsprechenden Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit erfolgt. Hierin liegt der maßgebliche Unterschied zwischen Stammpersonal und Maßnahmeteilnehmern bzw. den Fachanleitern und den Maßnahmeteilnehmern. Der Zweck der Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit erschöpft sich nicht im Austausch von Arbeitsleistung gegen Entgelt. Es kommt vielmehr der Förderungszweck hinzu. Es wird nämlich die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert, mit dem Ziel, oft leistungsschwächere Arbeitnehmer zu fördern. Diese erhielten die Beschäftigung nur, weil sie von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit gefördert wurden. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses wird vorrangig im Interesse der Arbeitslosen und des Arbeitsmarktes gefördert (vgl. BAG vom 18.06.1997 - 5 AZR 259/96, AP Nr. 2 zu § 3d BAT Rn. 39; BAG vom 11.10.2006 - 4 AZR 354/05, juris Rn. 24 ff.). Auch in seiner Entscheidung vom 12.05.1992 (- 3 AZR 226/91, AP Nr. 35 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen Rn. 19) hat das Bundesarbeitsgericht für die Ausnahme von dem Versorgungstarifvertrag maßgeblich darauf abgestellt, dass Angestellte "im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme" beschäftigt werden. Entscheidend sei, dass die Förderung nur denjenigen Arbeitnehmer gewährt wird, die dem Träger vom Arbeitsamt zugewiesen sind (BAG vom 12.05.1992 a.a.O. Rn. 21). Typischerweise erfolgt die Beschäftigung in Maßnahmen zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit nicht dauerhaft bzw. soll nach der gesetzgeberischen Intention nicht dauerhaft erfolgen. Dann ist es richtig und nachvollziehbar, wenn der Arbeitgeber insoweit keine Betriebstreue belohnen will, weil sie von vornherein nicht zu erwarten ist. Genau daran knüpft § 17 Abs. 3 lit. k) KZVK-S RW a.F an.

Dieser Zweck, auf den § 17 Abs. 3 lit. k) KZVK-S RW a.F abstellt, gilt nur bei den Maßnahmeteilnehmern, nicht bei dem sog. Stammpersonal. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung des Stammpersonals durch Zuschüsse aus den Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gefördert wird. Der Gesellschaftszweck der Beklagten ist nämlich die Durchführung von Maßnahmen, in denen Arbeitslose unter bestimmten Voraussetzungen wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Es mag zutreffen, dass die Beschäftigung des Klägers ohne diese Maßnahmen nicht hätte erfolgen können, worauf die Beklagte abstellt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Tätigkeit der Beklagten auf die Durchführung entsprechender öffentlich geförderter Maßnahmen gerichtet ist. Dann ist aber auch kein Grund ersichtlich, warum das dafür benötigte Stammpersonal von der betrieblichen Altersversorgung ausgenommen werden soll. Der maßgebliche Zweck der Ausnahmebestimmung trägt hier nicht. Bei dem sog. Stammpersonal ist der Zweck, Betriebstreue zu belohnen, nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob tatsächlich Betriebstreue belohnt werden kann, hängt bezogen auf diese Mitarbeiter von dem unternehmerischen Erfolg der Beklagten ab, nämlich, ob sie weitere Aufträge erhält. Diese Unsicherheit ist aber nicht der tragende Grund für die Ausnahmebestimmung, weshalb sie für vom Gesellschaftszweck her im Grundsatz dauerhaft benötigten Fachanleiter bzw. das Stammpersonal nicht greifen kann. Hiervon ist zu Recht auch das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 29.01.2003 - 3 Sa 1513/02) ausgegangen.

(2)Nichts anderes ergibt sich für die Ausnahmebestimmung des § 19 Abs. 1 lit. k) KZVK-S. Zunächst ist hier der Hinweis auf die Befristung entfallen, so dass noch deutlicher wird, dass es auf die Zwecksetzung der maßgeblichen Programme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ankommt. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch angenommen, dass die Nennung von § 260 SGB III in der Ausnahmebestimmung darauf hinweist, dass nur die in der Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer ausgenommen sein sollen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus den §§ 260 ff SGB III. Es mag zwar zutreffen, dass in § 260 SGB III die Maßnahmen als solche angesprochen sind. § 260 SGB III lautete in der vom 01.01.1998 bis 31.12.2001 gültigen Fassung wie folgt:

"§ 260 Grundsatz

(1) Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern durch Zuschüsse und Darlehen gefördert werden, wenn

1. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden und

2. die Träger oder durchführenden Unternehmen Arbeitsverhältnisse mit vom Arbeitsamt zugewiesenen förderungsbedürftigen Arbeitnehmern begründen, die durch die Arbeit beruflich stabilisiert oder qualifiziert und deren Eingliederungsaussichten dadurch verbessert werden können.

(2) Maßnahmen sind bevorzugt zu fördern, wenn

1. durch sie die Voraussetzungen für die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen erheblich verbessert werden,

2. durch sie Arbeitsgelegenheiten für Arbeitnehmer mit besonderen Vermittlungserschwernissen geschaffen werden oder

3. sie strukturverbessernde Arbeiten vorbereiten oder ergänzen, die soziale Infrastruktur verbessern oder der Verbesserung der Umwelt dienen.

Vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2003 lautete die Vorschrift wie folgt:

"§ 260 Grundsatz

(1) Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern durch Zuschüsse und Darlehen gefördert werden, wenn

1. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden und

2. die Träger oder durchführenden Unternehmen Arbeitsverhältnisse mit vom Arbeitsamt zugewiesenen förderungsbedürftigen Arbeitnehmern begründen, die durch die Arbeit beruflich stabilisiert oder qualifiziert und deren Eingliederungsaussichten dadurch verbessert werden können.

(2) Maßnahmen sind bevorzugt zu fördern, wenn

1. durch sie die Voraussetzungen für die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen erheblich verbessert werden,

2. durch sie Arbeitsgelegenheiten für Arbeitnehmer mit besonderen Vermittlungserschwernissen geschaffen werden oder

3. sie strukturverbessernde Arbeiten vorbereiten oder ergänzen, die soziale Infrastruktur verbessern oder der Verbesserung der Umwelt dienen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 brauchen die Arbeiten nicht zusätzlich zu sein, wenn sie an Wirtschaftsunternehmen vergeben werden, der Träger die Mittel der Förderung bei der Auftragsvergabe zusätzlich zu den sonst eingesetzten Mitteln verwendet und der Verwaltungsausschuss der Maßnahme zustimmt."

In beiden Fassungen wird deutlich, dass es um die Förderung von Maßnahmen für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern geht und nicht um das für diese Maßnahmen auch benötigte Stammpersonal. Dies belegt auch die von der Beklagten herangezogene Vorschrift des § 263 SGB III. Vom 01.08.1999 bis zum 30.06.2001 lautete die Vorschrift wie folgt:

"§ 263 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie

1. langzeitarbeitslos sind oder innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Zuweisung mindestens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und

2. die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Weiterbildung oder bei beruflicher Eingliederung Behinderter erfüllen.

(2) Das Arbeitsamt kann unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 die Förderungsbedürftigkeit von Arbeitnehmern feststellen, wenn

1. dadurch fünf Prozent der Zahl aller in dem Haushaltsjahr zugewiesenen Teilnehmer in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht überschritten werden,

2. die Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und ihre Zuweisung wegen der Wahrnehmung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist,

3. die Arbeitnehmer bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und keine abgeschlossene Berufsausbildung haben und die Maßnahme mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme verbunden ist oder

4. die Arbeitnehmer wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nur durch Zuweisung in die Maßnahme beruflich stabilisiert oder qualifiziert werden können."

Vom 01.07.2001 bis zum 31.12.2001 lautete die Vorschrift wie folgt:

"§ 263 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie

1. langzeitarbeitslos sind oder innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Zuweisung mindestens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und

2. die Voraussetzungen erfüllen, um Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten.

(2) Das Arbeitsamt kann unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 die Förderungsbedürftigkeit von Arbeitnehmern feststellen, wenn

1. dadurch fünf Prozent der Zahl aller in dem Haushaltsjahr zugewiesenen Teilnehmer in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht überschritten werden,

2. die Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und ihre Zuweisung wegen der Wahrnehmung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist,

3. die Arbeitnehmer bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und keine abgeschlossene Berufsausbildung haben und die Maßnahme mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme verbunden ist oder

4. die Arbeitnehmer wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nur durch Zuweisung in die Maßnahme beruflich stabilisiert oder qualifiziert werden können."

Vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 lautete die Vorschrift sodann wie folgt:

"§ 263 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie

1. arbeitslos sind und allein durch eine Förderung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme eine Beschäftigung aufnehmen können und

2. die Voraussetzungen erfüllen, um Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten.

(2) Das Arbeitsamt kann unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 die Förderungsbedürftigkeit von Arbeitnehmern feststellen, wenn

1. dadurch zehn Prozent der Zahl aller in dem Haushaltsjahr zugewiesenen Teilnehmer in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht überschritten werden,

2. ihre Zuweisung wegen der Wahrnehmung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist,

3. die Arbeitnehmer bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und keine abgeschlossene Berufsausbildung haben und die Maßnahme mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme verbunden ist,

4. die Arbeitnehmer wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nur durch Zuweisung in die Maßnahme beruflich stabilisiert oder qualifiziert werden können oder

5. die Arbeitnehmer Berufsrückkehrer sind und bereits für die Dauer von mindestens zwölf Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben."

Die Vorschrift des § 263 SGB III legt fest, welche Arbeitnehmer förderungsfähig sind. Insoweit trifft der Hinweis der Beklagten auf Hauck/Noftz-Kühl (SGB III Stand März 2010 § 260 Rn. 13) zu. Letztlich wird aber auch mit § 263 SGB III festgelegt, welche Arbeitnehmer dem Träger zugewiesen werden können, d.h. für die Zuweisung im Rahmen der Maßnahmen nach § 260 SGB III in Betracht kommen. Dies belegt, dass die Ausnahmebestimmung in § 19 Abs. 1 lit. k) KZVK-S auf die zugewiesenen Maßnahmeteilnehmer abzielt, weil insoweit der für die Gewährung der Zusatzversorgung maßgebliche Zweck nicht erfüllt ist. Die Satzungsbestimmung nimmt mit § 260 SGB III die "Eingangsnorm des Rechts der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen" (Hauck/Noftz-Kühl a.a.O) oder die "Basisnorm für die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen" in Bezug (Gagel/Bieback, SGB III, Stand April 2010 § 260 Rn. 1). Zweck von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ist die Eingliederung der Arbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt (Hauck/Noftz-Kühl a.a.O.). Es handelt sich um Individualförderung für arbeitslose Arbeitnehmer und nicht um institutionelle Trägerförderung (Jahn/ Kossens, SGB III, Bearbeitungsstand 15.02.2007 § 260 Rn. 4). Daraus wird deutlich, dass eben diese nach dieser Zwecksetzung geförderten Maßnahmeteilnehmer von der Zusatzversorgung ausgenommen sein sollen. Dies zeigt zudem der Zusammenhang mit § 264 SGB III, wonach in den für den hier streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassungen Zuschüsse zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt eines zugewiesenen Arbeitnehmers erbracht werden können. Kern der in Bezug genommenen Maßnahmen ist der spezifische Förderzweck in Bezug auf die Maßnahmeteilnehmer. Dieser ist in Bezug auf das Stammpersonal bzw. die Fachanleiter nicht erfüllt. Nichts anderes gilt für die entsprechenden öffentlichen Programme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Auf die Frage, wie die Zuweisung konkret erfolgt, kommt es nicht an.

cc) Aber selbst wenn man die Satzung der ZVKS RW wie ein Gesetz auslegte (so LAG Hamm vom 29.01.2003 a.a.O.), änderte dies aufgrund der maßgeblichen Zwecksetzung der Satzungsbestimmungen nichts daran, dass die Ausnahmebestimmungen der § 17 Abs. 3 lit. k) KZVK-S RW a.F und § 19 Abs. 1 lit. k) KZVK-S vorliegend nicht einschlägig sind.

d)Es kann mithin offen bleiben, ob nicht bereits in dem Hinweis auf die Satzung der KZVK RW in § 6 der befristeten Arbeitsverträge, die ausdrückliche Vereinbarung einer Zusatzversorgung i.S.v. § 17 Abs. 3 lit. k) KZVK-S RW a.F bzw. des § 18 Abs. 1 Satz 1 lit c) KZVK-S RW zu sehen ist. Die Beklagte konnte auch nicht mit der Mitarbeitervertretung am 15.09.1999 die Satzungsbestimmungen der KZVK RW verbindlich auslegen. Die Zusatzversorgung nach Maßgabe der Satzung ist arbeitsvertraglich versprochen. Auch die KZVK RW selbst konnte eine für die Gerichte verbindliche Auslegung der Satzungsbestimmungen nicht vorgeben.

2.Mit zutreffenden Erwägungen, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Verschaffungsanspruch des Klägers nicht gemäß § 70 Abs. 1 BAT-KF verfallen ist. Der Verschaffungsanspruch ist auch noch nicht verjährt, weil er erst mit Eintritt des Versorgungsfalls - der vorliegend noch nicht eingetreten ist - fällig wird. Mangels Fälligkeit hat die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen (vgl. BAG vom 26.01.1999 - 3 AZR 381/97, NZA 2000, 95 Rn. 40; BAG vom 18.09.2001 - 3 AZR 689/00, AP Nr. 230 zu § 613a BGB Rn. 40). Ohnehin käme für den Verschaffungsanspruch die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 18a Satz 1 BetrAVG zur Anwendung (vgl. bereits zu § 195 BGB aF. BAG vom 26.01.1999 a.a.O. Rn. 41). § 18a Satz 1 BetrAVG erfasst das Rentenstammrecht, d.h. den Versorgungsanspruch als Ganzes (HWK/Schipp 4. Aufl. 2010 § 18a BetrAVG Rn. 1). Um diesen geht es vorliegend. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Verfall und der Verjährung greift die Beklagte mit der Berufung auch nicht mehr an.

III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Es bedarf grundsätzlicher Klärung, ob Stammpersonal, das im Rahmen geförderter Programme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit mit öffentlichen Zuschüssen tätig wird, unter die Ausnahmebestimmungen des § 17 Abs. 3 lit. k) KZVK-S RW a.F bzw. § 19 Abs. 1 lit. k KZVK-S fällt. Nach den von dem Kläger nicht bestrittenen Angaben der Beklagten im Termin stellt sich die Frage bei einer Vielzahl ihrer eigenen Mitarbeiter aber auch bei Mitbewerbern um die öffentlich geförderten Programme.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten

R E V I S I O N

eingelegt werden.

Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361 2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.

2.Rechtsanwälte,

3.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

4.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Dr. Gotthardt Glombitza Stachowski