OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2010 - 13 E 1223/10
Fundstelle
openJur 2011, 72423
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. März 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Sofern - wie hier - das Recht (oder die auf ein solches Recht bezogene Feststellung) begehrt wird, in der Verkehrsfähigkeit beschränkte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, kann auf die Grundsätze der Streitwertbemessung bei der Zulassung von Arzneimitteln zurückgegriffen werden. Das ergibt sich aus der strukturell vergleichbaren Situation, die jeweils eine positive behördliche Entscheidung erfordert, um die Verkehrsfähigkeit des Lebensmittels oder des Arzneimittels zu erreichen. Auf der Hand liegt das, wenn Gegenstand eines Streits (auch) die sich häufig stellende Abgrenzungsproblematik zwischen Lebensmitteln oder Arzneimitteln ist oder sogar - wie hier - die Arzneimitteleigenschaft des "Produkts" naheliegt.

Vgl. auch die gemeinsame Betrachtung von Maßnahmen im Lebensmittel- und Arzneimittelrecht in Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./ 8. Juli 2004, in DVBl. 2004, 1525 (1529).

Grundlage für die Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist der Jahresgewinn. Insoweit betätigt der Senat in diesen Streitigkeiten das ihm gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eingeräumte Ermessen regelmäßig in der Weise, dass er bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels einen Betrag in Höhe eines geschätzten und pauschalierten Jahresreingewinns zu Grunde legt, es sei denn individuelle Angaben des Klägers können eine abweichende Entscheidung begründen. Der Senat hält zur Zeit einen pauschalierten Streitwert in Höhe von 50.000, Euro für geboten, aber auch ausreichend.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 13 E 1571/08 -, NVwZ-RR 2009, 408; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2008 3 C 23.07 -, BeckRS 2008 41342.

Dabei orientiert sich der Senat in Anbetracht des regelmäßig betroffenen wirtschaftlichen Interesses pauschal an einem verzehnfachten Betrag des Auffangstreitwerts. In seiner früheren Rechtsprechung hatte sich der Senat an dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Auffangstreitwert von 4.000,- Euro orientiert und war entsprechend von einem pauschalen Jahresgewinn von 40.000,- Euro ausgegangen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2006 - 13 A 1977/02 - zur Festsetzung des Streitwerts auf 40.000,- Euro in einem auf § 54 des Lebensmittel- und Futtergesetzbuchs gerichteten Feststellungsantrag; Beschluss vom 15. Januar 2008 - 13 A 748/07 - zur Anpassung des pauschalierend zugrundegelegten Wertes von 40.000,- auf 50.000,- Euro.

Hiervon ausgehend ist die Festsetzung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren auf 40.000,- Euro nicht zu beanstanden. Es verbleibt bei einer pauschalierenden Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers. Da für die Bemessung des Streitwerts auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist,

vgl. Beschluss vom 26. August 2010 - 13 E

1553/09 -,

- im vorliegenden Fall auf die vor dem Verwaltungsgericht Köln im Jahr 2000 erhobene Klage 13 K 3070/00, von der der vorliegende Verfahrensgegenstand abgetrennt worden ist - war Grundlage der Berechnung der seinerzeit geltende Auffangstreitwert von 4.000,- Euro. Dagegen dringt der Kläger mit seinem Vorbringen nicht durch. Ohne Belang für die pauschale Bewertung des wirtschaftlichen Interesses ist es, ob mit dem im Streit stehenden Produkt bislang bereits Umsatz und damit regelmäßig Gewinn erzielt werden konnte oder ob diese in den Blick genommene Möglichkeit erst nach Erteilung der begehrten behördlichen Entscheidung besteht. Ebenso muss außer Betracht bleiben, ob noch ähnlich gelagerte gerichtliche oder behördliche Verfahren anhängig sind oder waren. Denn Bemessungsgrundlage für die Streitwertfestsetzung ist nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 52 Abs. 1 GKG allein das sich in der Bedeutung der Sache niederschlagende wirtschaftliche Interesse des Klägers, das für jedes Verfahren gesondert zu beurteilen ist und nicht der gerichtliche oder behördliche Aufwand, der sich bei ähnlich gelagerten Verfahren möglicherweise verhältnismäßig verringert.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.