LG Bonn, Urteil vom 02.09.2009 - 5 S 73/09
Fundstelle
openJur 2011, 69770
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 7 C 211/08 - abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 265,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2009 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 6,50 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über das Entgelt für die Eintragung der Beklagten in ein von der Klägerin geführtes "MarkenVerzeichnis".

Am 06.10.2006 sandte die Klägerin der Beklagten das nachfolgende Schreiben:

Mit Überweisung vom 15.11.2006 bezahlte die Beklagte die in dem Schreiben vorgesehenen Eintragungskosten in Höhe von 259,26 €. Weil die Beklagte in der Folgezeit nicht kündigte, stellte ihr die Klägerin mit Schreiben vom 18.12.2007 für das Jahr 2008 einen Bruttobetrag in Höhe von 265,97 € in Rechnung. Die Erhöhung des Betrages erklärt sich aus der zwischenzeitlich erfolgten Mehrwertsteuererhöhung.

Die Klägerin begehrt Ausgleich der Rechnung nebst Mahnkosten für die nachfolgenden Mahnschreiben vom 24.01.2008 und 14.02.2008. Die Klägerin ist der Meinung, mit der Zahlung des in der "Eintragungsofferte" ausgewiesenen Betrages sei zwischen den Parteien ein Vertrag zu Stande gekommen.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 265,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2008 nebst außergerichtlicher pauschaler Mahnkosten in Höhe von 6,50 € zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Mitarbeiter, der den Betrag von 259,26 € angewiesen habe, habe das Schreiben für eine Rechnung über eine bereits eingegangene Verbindlichkeit gehalten. Es sei daher bereits kein Vertrag zu Stande gekommen, da der Beklagten das Erklärungsbewusstsein gefehlt habe. Sie meint, das Gesamterscheinungsbild der "Eintragungsofferte" spreche für eine Täuschungsabsicht der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 23.07.2008 hat sie die Anfechtung für den Fall erklärt, dass das Gericht die Auffassung vertrete, ein Vertrag sei zu Stande gekommen. Sie meint, aufgrund der Täuschungsabsicht der Klägerin sei der Vertrag jedenfalls wirksam angefochten worden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ein Vertrag zu Stande gekommen, dieser aber durch wirksame Anfechtung rückwirkend beseitigt worden sei. Der Beklagten stehe das Anfechtungsrecht gemäß § 123 Abs. 1 BGB zu. Die Gesamtheit der Umstände führe zu dem Schluss, dass die Klägerin beabsichtigt habe, die Beklagte zu täuschen. Weil andere Abteilungen des Amtsgerichts dasselbe Schreiben der Beklagten anders beurteilt hatten, hat das Amtsgericht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Berufung zugelassen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Beide Parteien ergänzen und vertiefen ihre erstinstanzlichen Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat Erfolg.

Der Klägerin steht aus dem streitgegenständlichen Vertrag der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu.

1.

Durch die Überweisung vom 15.11.2006 hat die Beklagte das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Vertrages angenommen. Auch wenn insoweit ein Rechtsbindungswille des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten gefehlt haben sollte, so war dies jedenfalls für die Klägerin als Empfängerin der Erklärung nicht erkennbar. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont war die Anweisung des im Anschreiben vom 06.10.2006 genannten Betrages dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte sich mit den Angaben im Schreiben einverstanden erklären wollte. Das würde selbst für den Fall gelten, dass die Klägerin ihr Anschreiben mit Täuschungsabsicht übersandt hätte. Denn auch in dieser Konstellation hätte sie nicht wissen können, ob die Beklagte irrtumsbedingt oder nach sorgfältiger Prüfung des Angebots sich zur Zahlung des Betrages entschlossen hätte.

2.

Der Vertrag ist nicht wirksam angefochten worden.

a)

Eine Anfechtung des Vertrages gem. § 119 BGB scheidet schon deshalb aus, weil diese gem. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erklären ist. Vorliegend wusste die Beklagte spätestens mit Übersendung der streitgegenständlichen Rechnung vom 18.12.2007, dass die Klägerin sich der Rechte aus dem im Jahr 2006 geschlossenen Vertrages berühmte. Eine Anfechtung hat sie jedoch erst am 23.07.2008 erklärt.

b)

Der Vertrag ist auch nicht wirksam gem. § 123 BGB angefochten worden, da es an einem Anfechtungsgrund fehlt. Die Übersendung der streitgegenständliche Eintragungsofferte stellt keine Täuschungshandlung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB dar.

§ 123 Abs. 1 BGB erlaubt die Anfechtung einer Willenserklärung, wenn der Betreffende zu deren Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Das setzt voraus, dass er sich bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat (BGH v. 22.02.2005 - X ZR 123/03 - NJW-RR 2005, 1082 m.w.N.). Die Täuschungshandlung kann in Angaben bestehen, die Tatsachen vorspiegeln, entstellen oder - bei Bestehen einer Aufklärungspflicht - verschweigen. Sofern sie nur geeignet ist, den entstandenen Irrtum hervorzurufen und hierdurch den Entschluss zur Abgabe der Willenserklärung zu beeinflussen, kommt als Täuschungshandlung aber auch jede andere Handlung in Betracht, wenn der Handelnde sich der Eignung bewusst ist (BGH v. 28.11.1984 - IV ZR 81/83 - VersR 1985, 156) oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnet, der Gegner werde bei Kenntnis die Willenserklärung nicht oder nicht mit dem gewünschten Inhalt abgeben (BGH v. 23.03.1982 - X ZR 76/80 - BGHZ 83, 283) und er gleichwohl die Handlung mit dem Willen vornimmt, den Irrtum hervorzurufen und den Gegner zur Abgabe der Willenserklärung zu veranlassen. Denn dann ist der - bereits bei bedingtem Vorsatz gegebene - Täuschungswille vorhanden, der die Arglist im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB gekennzeichnet (BGH v. 03.02.1998 - X ZR 18/96 - juris).

Das Schreiben der Klägerin vom 06.10.2006 enthält kein ausreichendes Irreführungspotential, als dass die Kammer davon ausgehen könnte, die Klägerin habe eine Täuschungshandlung mit Täuschungswillen begangen. Die Kammer kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Klägerin die Offerte in dem Bewusstsein, dass sie sich zur Irreführung und Beeinflussung eignet, und mit dem Willen, den Adressaten zu täuschen, der Beklagten zugesandt hat. Da es hierbei ausschließlich um Gegebenheiten geht, die zum subjektiven Bereich menschlichen Handelns gehören, sind diese Voraussetzungen regelmäßig dem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich. Auf das Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners muss vielmehr in aller Regel aus den objektiv feststellbaren Umständen des jeweiligen Falls geschlossen werden (BGH v. 22.02.2005 a.a.O.). In Fällen, in denen eine Täuschung durch ein Anschreiben in Frage steht, bietet vor allem dessen Inhalt und Aufmachung Anhaltspunkte. Enthält das Schreiben objektiv unrichtige Angaben, wird insoweit regelmäßig bereits hieraus auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand geschlossen werden können (BGH v. 03.02.1998 a.a.O.). Bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung (typische Rechnungsmerkmale; Angabe einer Zahlungsfrist), bei dem kleingedruckte Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, hat die Rechtsprechung das ebenfalls angenommen. Der Schluss auf den erforderlichen Täuschungswillen wird ferner dann häufig möglich sein, wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen sind, obwohl eine Offenbarungspflicht besteht.

So liegt der Fall nach Auffassung der Kammer hier indes nicht. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die für und gegen eine Täuschungshandlung sprechenden Gesichtspunkte umfänglich und zutreffend herausgearbeitet. Im Ergebnis wertet die Kammer die Argumente jedoch anders als das Amtsgericht. Maßgeblich gegen eine Täuschungshandlung spricht der Umstand, dass das Schreiben fett mit "Eintragungsofferte" überschrieben ist und damit an prominenter Stelle als "Offerte", also "Angebot", gekennzeichnet wird. Die deutliche Hervorhebung des Namens der Klägerin mit dem - kleiner gedruckten aber immer noch gut lesbaren - Zusatz "gesellschaft mbH" lässt für den Leser erkennen, dass er nicht von einem Amt, sondern von einer juristischen Person des Privatrechts angeschrieben wird. Auch vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass lediglich die Begleichung einer Rechnung für die Eintragung in das amtliche Markenverzeichnis gefordert ist. Ferner geht aus dem gesamten Text des Schreibens hervor, dass nicht die Bezahlung einer bereits erbrachten Leistung in Rede steht, sondern dem Adressaten ein Angebot für eine weitere Leistung unterbreitet wird. So steht im ersten Satz des Schreibens: "bieten wir Ihnen die Eintragung der Daten .... an", es ist also von einem Angebot und nicht von einem Vertrag die Rede. Im zweiten Satz wird dann ausdrücklich erklärt, wie der Vertrag geschlossen werden kann, nämlich dass "die Annahme unserer Offerte" durch Zahlung des Betrages erfolgt. Schließlich endet das Schreiben mit dem fettgedruckten Hinweis: "Wichtig! Prüfen Sie bitte die obigen Angaben auf Bedarf und Richtigkeit. Eine Eintragung erfolgt erst nach Zahlungseingang". Dieser Text bringt auch dem flüchtigen Leser eindringlich vor Augen, dass ein Vertragsschluss noch nicht stattgefunden hat.

Die übrigen vom Amtsgericht zutreffend hervorgehobenen Gesichtspunkte, die für das Vorliegen einer Täuschungshandlung sprechen, fallen nach Auffassung der Kammer demgegenüber nicht in gleichem Maße ins Gewicht. So ist die Angabe der Marken-Nummer des Deutschen Patentamtes in dem Schreiben erforderlich, um zwischen den Vertragsparteien den Gegenstand der Eintragungen in das Verzeichnis der Klägerin zu definieren. Dem Umstand, dass die Worte "eingetragene Marke Nr." fett gedruckt sind, kommt dabei keine besondere Bedeutung zu, denn auch zahlreiche andere Passagen sind in dem Schreiben fett gedruckt, wozu nicht nur die vorgenannte Aufforderung zum Prüfen des Bedarfs gehört, sondern auch der Hinweis auf die automatische Verlängerung des Vertrages um zwölf Monate. Die aufgeführte "Beleg Nr." wäre dagegen für sich genommen ein Hinweis auf das Bestehen einer vertraglichen Beziehung. In Zusammenschau mit den vorgenannten Gesichtspunkten reicht dieser Aspekt jedoch nicht aus, um eine bewusste Täuschungshandlung der Klägerin zu bejahen.

Schließlich greift im Ergebnis auch der Gedanke nicht durch, dass eine Täuschungshandlung schon deshalb naheliegt, weil die angebotene Leistung wirtschaftlich - nahezu - wertlos sei. Denn es gehört zu den Ausprägungen der Privatautonomie, dass es den Beteiligten unbenommen ist, auch wirtschaftlich sinnlose Verträge zu schließen. Zwar ist in der Tat davon auszugehen, dass die Transparenzanforderungen an ein Vertragsangebot proportional zum Grad der Geringwertigkeit der angebotenen Leistung steigen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Schreiben an eine juristische Person des Privatrechts, mithin an einen im Wirtschaftsleben nicht unerfahrenen Adressaten gerichtet war. Von diesem Adressaten konnte die Klägerin erwarten, dass er eine wie auch immer geordnete Abteilung für Rechnungswesen und Buchhaltung vorhält. Sie konnte daher auch erwarten, dass eine Sollbuchung vor der Überweisung sorgfältig dahin überprüft werden würde, ob eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten schon besteht oder ggf. begründet werden sollte. Gerade der Umstand, dass die Klägerin den Vertragsschluss nicht an die Rücksendung des Formulars geknüpft hat, sondern an die Überweisung eines Geldbetrages, spricht gegen einen Täuschungswillen. Denn sie musste davon ausgehen, dass der Adressat des Schreibens besonders gründlich den Bedarf einer Leistung prüfen würde, bevor er eine entsprechenden Geldbetrag ausgeben würde.

3.

Die Nebenforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die zu Grunde liegenden Rechtsfragen geklärt sind und ein reiner Einzelfall zur Entscheidung ansteht.