OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009 - 2 Wx 76/09
Fundstelle
openJur 2011, 69053
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. Qu-3515-37
Tenor

Der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bergheim vom 2. September 2009 - QU-3515-37 - wird aufgehoben, soweit darin die Vorlage der Beschwerde an das Oberlandesgericht Köln angeordnet worden ist. Die Sache wird an das Amtsgericht Bergheim zurückgegeben.

Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln werden nicht erhoben.

Gründe

1.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben mit Urkunde des Notars vom 9. April 2009 - UR-Nr. XXXX für 2009 - eine Briefgrundschuld zu Lasten des im Rubrum genannten Grundbesitzes bestellt. Entsprechend der Vorgabe dieser Urkunde hat der Notar mit Schriftsatz vom 14. April 2009, bei dem Amtsgericht eingegangen am 17. April 2009, eine Ausfertigung der Urkunde eingereicht und gebeten, die Eintragung entsprechend der Urkunde vorzunehmen und ihm den Grundschuldbrief zu übersenden. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts durch Zwischenverfügung vom 21. April 2009 beanstandet und ausgeführt, es sei erforderlich, die Erklärung der Eigentümer über das Beteiligungsverhältnis an der Grundschuld in öffentlich beglaubigter Form nachzureichen. Hierfür hat der Rechtspfleger eine Frist bis zum 21. Mai 2009 gesetzt. Weitere Verfügungen - insoweit jeweils ohne Fristsetzung - hat der Rechtspfleger unter dem 11. Mai, 19. Juni, 2. Juli und 18. August 2009 an den Notar gerichtet. In der Verfügung vom 18. August 2009 heißt es, wie dem Büro des Notars bereits telefonisch mitgeteilt worden sei, verbleibe es bei der in den bisherigen Beanstandungen begründeten Rechtsauffassung. Daraufhin hat der Notar mit einem am 29. August 2009 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Schriftsatz vom 26. August 2009 namens der Eigentümer "gegen die Ablehnung der Eintragung…Beschwerde" eingelegt. Durch Beschluss vom 2. September 2009 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts der "sofortigen Beschwerde…vom 26.08.2009 gegen die Zwischenverfügung vom 11.05.2009" nicht abgeholfen und "die Sache…dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt". Gemäß einer Begleitverfügung vom selben Tage hat der Rechtspfleger die Grundakte "dem Oberlandesgericht Köln - Beschwerdekammer -" (sic !) zur Entscheidung über die Beschwerde übersenden lassen.

2.

Die von dem Rechtspfleger des Amtsgerichts verfügte Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht geht fehl. Der Beschwerdesenat (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 1 GVG) des Oberlandesgerichts ist für die Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig. Entgegen der Annahme des Rechtspflegers des Grundbuchamts handelt es sich bei dem Rechtsmittel auch nicht um eine "sofortige" Beschwerde.

Zwar bestimmt § 72 GBO seit seiner nach Art. 112 Abs. 1 FGG-RG am 1. September 2009 in Kraft getretenen Änderung durch Art. 36 Nr. 6 FGG-RG, dass über die Beschwerde in einer Grundbuchsache das Oberlandesgericht entscheidet, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat. Bei seiner offenbar - ohne dies zu sagen - hierauf gestützten Vorlage an das Oberlandesgericht hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts indes die Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG übersehen Nach dieser Übergangsregelung sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, also vor dem 1. September 2009, eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde, weiter die Bestimmungen des bisherigen Rechts anzuwenden. In der vorliegenden Sache ist das Verfahren in erster Instanz mit dem am 17. April 2009 bei dem Grundbuchamt eingereichten Eintragungsantrag eingeleitet worden. Damit ist hier insgesamt das bis zum 31. August 2009 geltende Recht anzuwenden. Ist das erstinstanzliche Verfahren noch unter der Geltung des bisherigen Rechts eingeleitet worden, so gilt dieses Recht auch für den Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren (vgl. Thomas-Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl. 2009, Vorbem. vor § 606, Rdn. 3). Beschwerdegericht ist deshalb hier nicht das Oberlandesgericht, sondern gemäß § 72 GBO a. F. das Landgericht. Das Oberlandesgericht könnte mit der vorliegenden Sache nur gemäß § 79 Abs. 1 GBO a. F. aufgrund einer weiteren Beschwerde nach § 78 GBO a. F. gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts befasst werden.

Da der Rechtspfleger des Grundbuchamts dies verkannt und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt hat, muss sie unter Aufhebung dieser Vorlage an das Grundbuchamt zurückgegeben werden. Die Entscheidung, dass etwa bei dem Oberlandesgericht entstandene Gerichtskosten nicht erhoben werden, beruht auf § 16 Abs. 1 KostO. In der Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts liegt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Bestimmung.

Der Senat hält es für sachdienlich, zugleich darauf hinzuweisen, dass der Notar in der vorliegenden Sache entgegen der Fassung des Rubrums des Beschlusses des Amtsgerichts vom 2. September 2009 nicht selbst Verfahrensbeteiligter, sondern Vertreter der Beteiligten ist.

Der Senat weist das Grundbuchamt zugleich darauf hin, dass es in künftigen Fällen, in denen er tatsächlich zur Entscheidung in der Sache berufen ist, erforderlich sein wird, ihm mit den Akten und der Beschwerde auch einen vollständigen, aktuellen Grundbuchauszug vorzulegen.

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