VG Arnsberg, Urteil vom 11.11.2009 - 1 K 259/08
Fundstelle
openJur 2011, 68378
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Unter dem 17. Juli 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Zuwendung in Höhe von 546.000,00 DM für die Modernisierung des Freibades in T. . Gleichzeitig bat sie die Beklagte, wegen des zu befürchtenden Totalausfalls der Anlage kurzfristig über den förderunschädlichen vorzeitigen Baubeginn zu entscheiden, damit mit den Arbeiten umgehend begonnen werden könne. Die Klägerin erklärte gemäß Nr. 8.1 des am 15. Juli 1998 unterzeichneten Antragsformulars, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werde; als Vorhabenbeginn sei grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

Mit Schreiben vom 24. Juli 1998 erteilte die Klägerin der Firma C. GmbH entsprechend einem durch diese am 14. Juli 1998 unterbreiteten Angebot den Auftrag zur Sanierung des Freibades T. . Das Auftragsschreiben war auf einem Briefbogen der Klägerin verfasst und von dem damaligen Stadtdirektor (dem jetzigen Bürgermeister) der Klägerin unterzeichnet. Auf einem weiteren textgleichen Schreiben, das das Datum 27. Juli 1998 trägt, findet sich neben dem Unterschriftskürzel des Stadtdirektors u.a. der handschriftliche Vermerk "Mit 40.3 klären- Was ist mit der Förderung- Genehmigung RP zum vorzeitigen Maßnahmebeginn?"

Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 24. August 1998 den Eingang des Antrags vom 17. Juli 1998 und bat um Übersendung weiterer Unterlagen und Beantwortung verschiedener Fragen u.a. zur Art der Nutzung des Bades. Diese beantwortete die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 1998. Darin bat sie zugleich "nochmals, kurzfristig den Antrag auf förderunschädlichen Baubeginn positiv zu bescheiden". Sie führte weiter aus: Wie im Antrag vom 17. Juli 1998 dargestellt, habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, dass täglich mit einem Totalausfall der technischen Anlage habe gerechnet werden müssen. Daraufhin seien die Arbeiten ausgeschrieben worden, um jederzeit mit der Erneuerung der Anlage während der laufenden Freibadesaison beginnen zu können. Bisher habe die Technik mit mehreren Notreparaturen bis zum Ende der Saison funktionsfähig erhalten werden können. Diese Arbeiten seien noch in diesem Jahr durchzuführen, da eine Wiederinbetriebnahme des Freibades voraussichtlich nicht mehr möglich sein werde.

Mit Bescheid vom 3. September 1998 genehmigte die Beklagte für den Fall, dass die Erneuerung der technischen Anlagen umgehend erforderlich werde, den zuwendungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn für die beantragte Maßnahme und erklärte weiter: Aus sportfachlicher Sicht bestünden keine Bedenken gegen die Modernisierung des Freibades. In welcher Höhe eine Förderung in Aussicht gestellt werden könne, könne aber erst nach Abschluss der baufachlichen Prüfung gesagt werden.

Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 22. September 1998 gegenüber der Beklagten, dass zwischenzeitlich eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt worden und der mindestbietenden Firma C. GmbH der Auftrag für die Sanierung der technischen Anlage erteilt worden sei.

Nach der Durchführung weiterer fachlicher Prüfungen bewilligte die Beklagte mit Zuwendungsbescheid vom 22. März 2001 für die Zeit vom 22. März 2001 bis 1. Dezember 2001 eine Zuwendung in Höhe von 546.000,00 DM (279.165,37 EUR) zur Durchführung der Modernisierung des Freibades in T. in Form der Anteilfinanzierung. Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen für Gemeinden (ANBest-G) waren Bestandteil des Bescheides.

Unter dem 30. März 2001 übersandte die Klägerin die Bauzustandsbescheinigung vom 29. Oktober 1999, der zu Folge die Besichtigung der fertiggestellten baulichen Anlage am 26. Oktober 1999 zu keinen Beanstandungen geführt habe. Den Verwendungsnachweis überreichte die Klägerin unter dem 3. April 2001. Darin führte sie aus, nach Genehmigung des förderunschädlichen Baubeginns sei im Herbst 1998 mit der Modernisierung des Bades begonnen worden.

In seiner Prüfungsmitteilung vom 17. Juli 2006 bat das Rechnungsprüfungsamt Arnsberg (RPA) die Beklagte um Widerruf des Zuwendungsbescheides wegen vorzeitigen Maßnahmebeginns und stellte dazu fest: Die Klägerin habe den Auftrag für die Sanierung der Technik am 27. Juli 1998 erteilt. Am 15. Juli 1998 habe sie ihren Förderantrag gestellt, in welchem sie erklärt habe, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen sei, obwohl die Arbeiten bereits ausgeschrieben, submittiert und mit dem Mindestfordernden Verhandlungen geführt worden seien. Auf dem Auftrag vom 27. Juli 1998 befinde sich eine handschriftliche Notiz: "Mit 40.3 klären, was ist mit der Förderung - Genehmigung RP zum vorzeitigen Maßnahmebeginn?" In ihrem Schreiben vom 28. August 1998 habe die Klägerin um positiven Bescheid für den förderungsunschädlichen Baubeginn gebeten; dem vorzeitigen Maßnahmebeginn habe die Beklagte unter dem 3. September 1998 zugestimmt.

Hierzu angehört erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2006: Die Angaben im Fördermittelantrag vom 17. Juli 1998 - insbesondere auch die Angabe, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei - seien korrekt. Der Auftrag sei am 27. Juli 1998 erteilt worden. Darüber sei die Beklagte schon unter dem 28. August 1998 informiert worden. Bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme sei zu berücksichtigen, dass sie - die Klägerin - bereits im Förderantrag auf die Dringlichkeit der Durchführung der Baumaßnahme hingewiesen habe.

Mit Rücknahmebescheid vom 18. Januar 2007 nahm die Beklagte ihren Zuwendungsbescheid vom 22. März 2001 in voller Höhe gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zurück und forderte die Klägerin zur Rückzahlung von 279.165,37 EUR nebst Zinsen auf. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Ihr sei zwar der marode Zustand des Freibades bekannt gewesen. Es möge auch zutreffen, dass eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn unter den erforderlichen Voraussetzungen in Aussicht gestellt worden sei. Diese sei dann auch nach Prüfung am 3. September 1998 erteilt worden. Es treffe aber nicht zu, dass die Klägerin sie informiert habe, dass der Auftrag für die Sanierung der Technik bereits am 27. Juli 1998 erteilt worden sei. Mit der Vergabe des Auftrags sei mit dem Vorhaben begonnen worden. Bei Kenntnis dieser Sachlage habe die Landeszuwendung nicht bewilligt werden dürfen. Vertrauensschutz könne die Klägerin nicht geltend machen. Die vorzunehmende Ermessensentscheidung führe zu keinem anderen Ergebnis.

Hiergegen erhob die Klägerin am 8. Februar 2007 Widerspruch. Mit E-Mail vom selben Tage an den Regierungspräsidenten persönlich erklärte der Bürgermeister der Klägerin, dass seine Mitarbeiter nach den Feststellungen des RPA den Auftrag für einen Teil der Modernisierungsarbeiten bereits am 27. Juli 1998 erteilt hätten; mit der Förderschädlichkeit dieser Auftragsvergabe hätten sie sicher nicht gerechnet. Ferner wies der Bürgermeister der Klägerin auf die knappen Sportfördermittel und einen "Antragsstau" von bis zu sechs Jahren hin.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. März 2007 ließ die Klägerin ergänzend vortragen: Der Auftrag vom 27. Juli 1998 zur Erbringung von Bauleistungen sei nicht rechtswirksam erteilt worden. Das Auftragsschreiben hätte gemäß § 64 der Gemeindeordnung von zwei vertretungsberechtigten Vertretern der Klägerin unterzeichnet werden müssen. Daran fehle es, weil das Auftragsschreiben nur die Unterschrift des damaligen Stadtdirektors trage. Infolgedessen sei es nicht zu einem wirksamen Vertragsabschluss gekommen, so dass auch kein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn vorgelegen habe.

Unter dem 14. Juni 2007 legte die Klägerin eine Ablichtung des an die Firma C. GmbH übersandten Auftragsschreibens vom 24. Juli 1998 vor und ließ weiter ausführen: Eine Rücknahme des Zuwendungsbescheides scheide aus, weil sie keine unrichtigen Angaben gemacht habe und sie die Zuwendung der Beklagten nicht im Sinne des § 48 VwVfG NRW erwirkt habe. Da diese Vorgänge sämtlich aktenkundig seien, stelle sich die Frage, ob die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW nicht längst abgelaufen sei.

Mit am 21. Dezember 2007 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte ergänzend zum Rücknahmebescheid aus: Die Ausführungen zu den Erfordernissen der Gemeindeordnung seien rechtlich unbeachtlich. Die Gemeindeordnung regele intern die Befugnisse der handelnden Gemeindevertreter. Bei zivilrechtlichem Handeln von Gemeindebediensteten gegenüber der gewerblichen Wirtschaft gelte hingegen allein das Bürgerliche Gesetzbuch. Erteile ein städtischer Bediensteter einem Unternehmen einen Bauauftrag, könne es nicht Aufgabe des Unternehmens sein, dessen interne Befugnis zu überprüfen. Auf die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses komme es vorliegend auch deshalb nicht an, weil die Arbeiten aufgrund des Auftrags ausgeführt worden seien. Eine faktische Abwicklung aufgrund der Veranlassung des Zuwendungsempfängers genüge für die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns. Auch die baufachliche Dringlichkeit der geplanten Sanierungsarbeiten rechtfertige den Maßnahmebeginn ohne die erforderliche Zulassung nicht. Dem Vorschlag, den Rückforderungsanspruch zu reduzieren, könne nicht gefolgt werden. Die vorzunehmende Ermessensentscheidung führe zu keinem anderen Ergebnis.

Am 21. Januar 2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend geltend macht: Der Zuwendungsbescheid sei nicht rechtswidrig. Der Abschluss des Vertrags mit der Firma C. GmbH sei kein Geschäft der laufenden Verwaltung gewesen, so dass er nicht rechtswirksam zustande gekommen sei und ein vorzeitiger Maßnahmebeginn im Rechtssinne nicht vorliege. Aus ihrer Sicht sei die Beklagte auch hinreichend darüber in Kenntnis gewesen, dass Ausschreibung und Submission im Zeitpunkt des Förderantrages bereits stattgefunden hätten. Des weiteren sei ihr Vertrauen auf den Bestand der Zuwendung schutzwürdig. Dies verdeutliche zum einen der vom Bürgermeister stammende handschriftliche Vermerk auf dem Auftragsschreiben vom 27. Juli 1998. Zum anderen sei der Zuwendungszweck erreicht worden. Die Beklagte habe im Übrigen ihr Ermessen nicht bzw. nicht hinreichend ausgeübt.

Die Klägerin beantragt,

den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 18. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und wiederholt ihre Auffassung, dass sie vor Zugang der Prüfungsmitteilung des RPA keine Veranlassung gehabt habe, von einem förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn auszugehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 18. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Rücknahmebescheid ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der hier anzuwendenden Fassung der Änderung vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme liegen hier vor. Der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 22. März 2001 ist rechtswidrig und die Klägerin kann sich auf Vertrauensschutz nicht berufen.

Die Gewährung der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgenommenen Zuwendung erfolgte entgegen den insoweit maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Zwar macht allein dieser Verstoß den Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig. Jedoch ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Denn Verwaltungsvorschriften begründen über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus vermittels sowohl des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektivrechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt aber nur vor, wenn im Regelfall eine ansonsten abweichende Praxis feststellbar ist.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25/02 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 1384, m.w.N.

So liegt der Fall hier. Rechtsgrundlage für die aufgrund des zurückgenommenen Bescheides bewilligte Zuwendung ist Ziffer 1 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus (Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1998, MBl. 1998 S. 308; im Folgenden: Sportförderrichtlinien). Danach gewährt das Land nach Maßgabe u.a. dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - Zuwendungen für den Neubau und die Modernisierung von Sportstätten. Nach Ziffer 7.4.1 der Sportförderrichtlinien gelten für die Bewilligung der Zuwendung u.a. die VVG, soweit nicht in den Sportförderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Die VVG sahen in der im Bewilligungszeitpunkt geltenden Fassung gemäß Ziffer 1.3 vor, dass Zuwendungen - wie hier - zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind, wobei die Bewilligungsbehörde hiervon gemäß Ziffer 1.32 VVG unter bestimmten weiteren Voraussetzungen in besonders gelagerten Einzelfällen eine Ausnahme zulassen darf. Eine Abweichung von dieser Regelung ist in der Sportförderrichtlinie nicht enthalten, so dass Ziffer 1.3 VVG von der Beklagten zu berücksichtigen war. Als Vorhabenbeginn ist dabei gemäß Ziffer 1.35 VVG grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Vorliegend hat die Beklagte auf den Antrag der Klägerin den vorzeitigen Baubeginn mit Bescheid vom 3. September 1998 genehmigt. Die Klägerin hatte mit ihrem Vorhaben allerdings schon zu einem früheren Zeitpunkt begonnen, indem der damalige Stadtdirektor der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 1998 der Firma C. GmbH den Auftrag zur Sanierung der technischen Anlage des Freibades T. erteilte. Mit dieser Auftragserteilung nahm der Stadtdirektor im Namen der Klägerin das Angebot der Firma C. GmbH vom 14. Juli 1998 an (vgl. §§ 145ff des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -. Dies ist als Vorhabenbeginn gemäß Ziffer 1.35 VVG zu werten.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, bei der Auftragserteilung sei aufgrund des Fehlens der Unterschrift eines (weiteren) vertretungsberechtigten Bediensteten die maßgebliche Formvorschrift des § 64 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) nicht beachtet worden und damit ein Vertrag nicht wirksam zustande gekommen. Soweit die Klägerin damit geltend machen will, dass die Erteilung des Auftrags an die Firma C. GmbH nicht als Vorhabenbeginn im Sinne von Ziffer 1.35 VVG zu werten sei, kann ihr nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass Verwaltungsvorschriften grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterliegen. Vielmehr ist entscheidend, wie die zuständigen Behörden die Richtlinie zum maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101.

Ausgehend hiervon könnte der Einwand der Klägerin allenfalls dann zur Verneinung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Bewilligung führen, wenn die Beklagte im Bewilligungszeitpunkt die Vorschrift der Ziffer 1.35 VVG in ständiger Praxis so interpretiert und angewandt hätte, dass es für den Vorhabenbeginn gerade auf den wirksamen Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages angekommen wäre. Für ein entsprechendes Verständnis und eine demgemäß erfolgte Handhabung sind allerdings weder Anhaltspunkte ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden. Vielmehr ist schon angesichts des Wortlauts der Ziffer 1.35 VVG, in dem von einem "wirksamen" Vertragsabschluss nicht die Rede ist, davon auszugehen, dass die Beklagte jeglichen auf die Ausführung des Vorhabens gerichteten Vertragsabschluss als Vorhabenbeginn angesehen hat, ohne insoweit dessen Wirksamkeit zu untersuchen. Für ein solches Verständnis spricht der Vortrag der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ihr fehle im Allgemeinen die Möglichkeit zur Überprüfung der Wirksamkeit von Vertragsabschlüssen, weil ihr - wie auch im vorliegenden Fall - die entsprechenden Unterlagen regelmäßig nicht vorgelegt würden. Eine umfassende Prüfung sämtlicher Gründe, die auf die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses führen könnten, kann schon vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe der Bewilligungsbehörde sein. Sie würde zudem einen hohen Verwaltungsaufwand erzeugen, der im Rahmen des Verfahrens auf Bewilligung einer Zuwendung von der zuständigen Behörde nicht geleistet werden könnte.

Auch ausgehend vom Sinn und Zweck der Regelung, solche Vorhaben von einer Förderung auszunehmen, zu deren Ausführung und Finanzierung sich der Antragsteller ohnehin entschlossen hat oder zu der er auch ohne staatliche Hilfe in der Lage ist,

vgl. zu einer wortgleichen Verwaltungsvorschrift des Landes Rheinland-Pfalz: Oberverwaltungsgericht des Landes Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 1981 - 8 A 31/80 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1982, 55ff.,

wird die Beklagte regelmäßig nicht auf die Wirksamkeit eines Vertragsschlusses abgestellt haben, sondern vielmehr darauf, ob die Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung beabsichtigt war und Arbeiten aufgrund des erteilten Auftrags auch tatsächlich ausgeführt worden sind. Eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten ergibt sich aus deren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2007, wonach für die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns allein eine "faktische Abwicklung auf Veranlassung des Zuwendungsempfängers" genüge.

Diese Situation ist vorliegend gegeben. Schon aufgrund der im Sommer 1998 drohenden Gefahr des Totalausfalls der technischen Anlage des Freibades ist davon auszugehen, dass mit dem Schreiben vom 24. Juli 1998 der Auftrag zur Sanierung des Freibades in rechtswirksamer Form erteilt werden sollte. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt und ausgeführt, dass durch die Auftragsvergabe vom 24. Juli 1998 der letzte Anstoß für die Sanierungsarbeiten gegeben worden sei. Aufgrund dieses Auftrags sind die Arbeiten schließlich nach den weiteren Angaben der Klägerin auch ab Herbst 1998 tatsächlich ausgeführt und schließlich abgerechnet worden.

Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW ist das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand eines Verwaltungsakts u.a. nicht schutzwürdig, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (vgl. Nr. 2), oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. Nr. 3). Ausgehend davon, dass ein "Erwirken" im Sinne eines zweck- und zielgerichteten Handelns der Klägerin nicht anzunehmen sein dürfte, sind jedenfalls die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW gegeben. Die zur Vertretung der Klägerin berechtigten Personen, deren Wissen der Klägerin zuzurechnen ist, wussten bzw. wussten infolge grober Fahrlässigkeit nicht, dass die Bewilligung der Zuwendung nach der Sportförderrichtlinie zu Unrecht erfolgt war. Als grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist es anzusehen, wenn die gebotene Sorgfalt, die vom Begünstigten oder seinem Vertreter hätte erwartet werden können, in besonders schwerer Weise oder in besonders schwerem Maße verletzt worden ist.

Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Aufl., 2008, § 48 Rn. 109 m.w.N.

Jedenfalls eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung ist vorliegend zu bejahen. Mit der Unterzeichnung des Förderantrags vom 15. Juli 1998 im Namen der Klägerin wurde ausdrücklich erklärt, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird. Dass es sich bei dieser Versicherung um eine wesentliche Fördervoraussetzung handelte, geht aus der ausdrücklichen Aufnahme unter Punkt 8.1 "Erklärungen" des Antragsformulars hervor. Dessen waren sich die Vertreter der Klägerin auch bewusst. Schließlich haben sie in den an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 17. Juli 1998 und vom 28. August 1998 ausdrücklich jeweils auf die Dringlichkeit ihres Antrags auf Genehmigung des vorzeitigen förderunschädlichen Baubeginns hingewiesen. Indem dann, wie oben dargestellt, durch Auftragsvergabe mit der Sanierung des Freibades T. begonnen wurde, obwohl die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns noch nicht erteilt worden war, entfiel eine wesentliche Fördervoraussetzung. Davon hatten die Vertreter der Klägerin auch Kenntnis bzw. eine etwaige Unkenntnis beruhte jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit. Insbesondere der Bürgermeister (damals Stadtdirektor) der Klägerin war sich des Umstands bewusst, dass die mit Schreiben vom 24. Juli 1998 erfolgte Auftragsvergabe vor dem Hintergrund des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns problematisch war. Dies verdeutlicht der nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom Bürgermeister auf dem textgleichen Schreiben vom 27. Juli 1998 angebrachte handschriftliche Vermerk, in dem er dazu aufforderte, die Frage der Förderung und der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns zu klären. Da der Bürgermeister der Klägerin die Auftragsvergabe demnach vorgenommen hat, obwohl er offenbar unsicher war, ob die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns bereits erteilt worden war, hat er einen etwaigen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Baubeginns bewusst in Kauf genommen. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin nicht entlastend auf den Verbrauch der zugewandten Fördersumme berufen.

Die Rücknahme ist auch fristgerecht erfolgt. Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Bei der Jahresfrist handelt es sich um eine Entscheidungsfrist, die erst ab Entscheidungsreife des Falles zu laufen beginnt. Hierzu muss die Behörde alle Tatsachen kennen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergibt; erst die vollständige Kenntnis aller für die Entscheidung über eine eventuelle Rücknahme relevanten Tatsachen, einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung u.U. erheblichen Tatsachen, setzt die Frist in Lauf.

Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 48 Rn. 156.

Danach begann der Lauf der Jahresfrist für die Rücknahme frühestens am 20. Dezember 2006 mit dem Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 18. Dezember 2006 im Anhörungsverfahren. Der Rücknahmebescheid vom 18. Januar 2007 ist innerhalb der ab diesem Zeitpunkt laufenden Jahresfrist ergangen. Selbst ausgehend von dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides erlangt hat, wäre die Jahresfrist gewahrt. Denn die Beklagte erfuhr von dem vorzeitigen Baubeginn erst durch den Bericht des RPA vom 17. Juli 2006 und war darüber, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht schon zuvor informiert.

Die Beklagte hat auch das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, vgl. § 114 VwGO. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt ein Ermessensnichtgebrauch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte nach den ausdrücklichen Ausführungen sowohl im Rücknahmebescheid als auch im Widerspruchsbescheid das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß angewendet. Das Ermessen der Beklagten war gemäß Ziffer 7.4.1 der Sportförderrichtlinien, die die Ziffer 8.22 VVG für den Fall der ggf. erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheides für anwendbar erklärt, aufgrund des Gleichheitssatzes gebunden. Ziffer 8.22 VVG bestimmt insoweit, dass die Bewilligungsbehörde regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 48 VwVfG NRW zurückzunehmen hat, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, wobei dies auch anzunehmen ist, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen wäre. Letzteres ist hier der Fall. Vorstehend wurde bereits dargestellt, dass die Beklagte den Zuschuss zur Sanierung des Freibades T. nicht gewährt hätte, wenn sie durch die Klägerin über die mit Schreiben vom 24. Juli 1998 erfolgte Auftragsvergabe und den damit einhergehenden vorzeitigen Vorhabenbeginn informiert worden wäre.

Die Klägerin kann der Rücknahme auch nicht entgegen halten, dass diese gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Die Rechtsausübung könnte zwar unzulässig sein, wenn durch das Verhalten der Bewilligungsbehörde ein Vertrauenstatbestand entstanden ist und die Klägerin im Hinblick darauf eine bestimmte Disposition getroffen hat. So liegt es hier aber nicht. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe die Beklagte jeweils über den Sachstand, wie über die Ausschreibung der Arbeiten, regelmäßig zeitnah, insbesondere mit Schreiben vom 28. August und vom 22. September 1998, informiert und die Beklagte habe von der Dringlichkeit der Sanierungsmaßnahmen gewusst, dürfte dies zwar zutreffen. Jedoch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden, dass durch die Bewilligung der Zuwendung in Kenntnis der Mitteilungen der Klägerin ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist. Dies wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn die Beklagte tatsächlich bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides am 21. März 2001 über den vor der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns mit Bescheid vom 3. September 1998 erfolgten Beginn der Sanierungsmaßnahme informiert gewesen wäre. Eine entsprechende Information enthielt insbesondere weder das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 28. August 1998 noch das vom 22. September 1998. Unter dem 28. August 1998 - also zu einem Zeitpunkt als die Auftragsvergabe bereits erfolgt war - bat die Klägerin die Beklagte angesichts des befürchteten Totalausfalls der technischen Anlage des Freibades vielmehr erneut um die positive Bescheidung des Antrags auf förderunschädlichen Baubeginn und teilte darüber hinaus mit, dass die Sanierungsarbeiten ausgeschrieben worden seien, "um jederzeit mit der Erneuerung der Anlage während der laufenden Freibadesaison beginnen zu können". Eine Ausschreibung von Arbeiten ist im Gegensatz zum Vertragsabschluss im Hinblick auf die Fördervoraussetzungen gemäß Ziffer 1.3 VVG allerdings unschädlich. Richtig ist zudem, dass die Klägerin die Beklagte sodann mit Schreiben vom 22. September 1998 über die Erteilung des Auftrags zur Sanierung der technischen Anlage des Freibades an die Firma C. GmbH informiert hatte. Angaben zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe machte die Klägerin in dieser Mitteilung aber nicht. Angesichts der Erklärung der Klägerin zu Nr. 8.1 im Antragsformular vom 15. Juli 1998 und der mit Bescheid vom 3. September 1998 erfolgten Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin den Auftrag an die Firma C. GmbH nicht vor, sondern vielmehr erst nach Erhalt des Bescheides vom 3. September 1998 erteilt hatte. Jedenfalls ist im Hinblick auf die Mitteilung der Klägerin vom 22. September 1998 zur erfolgten Auftragsvergabe nicht die Schlussfolgerung gerechtfertigt, die Beklagte habe hierdurch Kenntnis von einem schon vor dem 3. September 1998 erfolgten Maßnahmebeginn erlangt und in dieser Kenntnis gleichwohl die beantragte Zuwendung bewilligt. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf andere Art und Weise vor Bewilligung der nun zurückgenommenen Zuwendung Kenntnis von der bereits im Juli 1998 erfolgten Auftragsvergabe erlangt hätte, sind weder den Verwaltungsvorgängen noch dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen.

Eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 21. März 2001 scheidet auch nicht mit Blick auf den Vortrag der Klägerin aus, es habe zu einer schwierigen Planbarkeit geführt, dass die Sportfördermittel des Landes Ende der 1990er Jahre sehr knapp gewesen seien und in den Kommunen ein "kaum kalkulierbarer Antragsstau bis zu einer Zeitdauer von sechs Jahren" bestanden habe. Unabhängig von der Richtigkeit dieser Angaben würde allein der Umstand, dass eine Bewilligungsbehörde über einen Zuwendungsantrag nicht zeitnah entschieden hat, nicht die Annahme rechtfertigen, mit der Maßnahme dürfe vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides bzw. des Bescheides über die Genehmigung des vorzeitigen förderunschädlichen Baubeginns begonnen werden, ohne dass dies zum Verlust der Zuwendung führen wird; hierin kann nicht die (konkludente) Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gesehen werden.

Vgl. so auch VG Oldenburg, Urteil vom 12. Februar 2003 - 12 A 1781/01 -, Juris.

Die Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der geleisteten Zuwendung findet sich in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach sind bereits erbrachte Leistungen u.a. zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dies ist hier nach dem oben Gesagten der Fall. Die Klägerin muss die an sie aufgrund der Förderbescheide geleistete Zuwendung daher zurückzahlen.

Die Zinsforderung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. Ziffer 8.5 VVG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aufgrund des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1242) durch den Basiszinssatz nach dem DÜG und ab dem 1. Januar 2002 aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, S. 3138) durch den Basiszinssatz nach § 247 BGB abgelöst worden ist.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs nach Ermessen gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW liegen nicht vor. Von der Geltendmachung kann danach insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Die Klägerin hat, wie dargelegt, die Umstände, die zur Rücknahme der Zuwendung führten, zu vertreten, weil sie unzutreffende Angaben hinsichtlich des Baubeginns gemacht hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte nach hinreichender Ermessensausübung von dem Zinsanspruch nicht abgesehen hat. Die Höhe des Zinsanspruchs wird von der Klägerin nicht gerügt und gibt auch von Amts wegen keinen Anlass zu Beanstandungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.