OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2009 - 17 U 72/09
Fundstelle
openJur 2011, 68106
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 29 O 195/08

Macht die bedürftige Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt war, vom beigeordneten Rechtsanwalt zu ihren Gunsten erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss im Wege der Aufrechnung gegen die Forderung eines Dritten Gebrauch, so steht, soweit hierdruch der Kostenerstattungsanspruch der Partei erlischt, dem beigeordneten Anwalt kein Bereichungsanspruch gegen die eigene Partei zu.

Tenor

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.06.2009 - 29 O 195/08 - keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kläger haben Gelegenheit, zu diesen Hinweisen binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

Die Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebene Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) weiter verfolgen, hat keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Berufungsführer zeigen mit ihrem Rechtsmittelvorbringen insbesondere nicht auf, dass die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden und für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich bindenden Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs unzutreffend sind und einer Wiederholung bzw. Ergänzung bedürfen.

Das Landgericht ist auf Grund des Parteivorbringens in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die von den Klägern mit Schreiben vom 29.10.2007 erklärte Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 17.08.2007 (29 O 68/05) es nicht rechtfertigt, die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, bestehen nicht. Aus dem Berufungsvorbringen der Kläger ist nicht erkennbar, dass das Landgericht auf Grund von Verfahrensfehlern oder einer fehlerhaften Beurteilung des materiellen Rechts zu dem beanstandeten Ergebnis gelangt ist oder dass es bei seiner rechtlichen Würdigung gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat. Die Kläger bringen schließlich auch keine neuen - unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassenden - Tatsachen vor, die zu ergänzenden Feststellungen Anlass geben könnten.

Mit Recht und aus zutreffenden Erwägungen, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden und auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug nimmt, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kläger einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte - soweit diese mit Schreiben der Rechtsanwälte Prof. Dr. C. pp. vom 05.02.2004 die Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.2004 (2b O 279/02) gegen den ihr gegenüber bestehenden Kostenerstattungsanspruch ihres früheren Ehemannes aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.01.2004 (323 F 152/03) erklärt hat - nicht schlüssig dargetan haben. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe geben zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung keinen Anlass:

Soweit die Berufung dem Landgericht anlastet, es sei in unzutreffender Weise allein von der Möglichkeit einer auf eigener Handlung der Beklagten, nämlich der Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch ihres früheren Ehemannes aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.01.2004 (323 F 152/03 AG Köln) beruhenden Vermögensverschiebung ausgegangen, ist zunächst der Hinweis veranlasst, dass das Landgericht mit der nunmehr beanstandeten Prüfung dem eigenen Rechtsstandpunkt der Kläger Rechnung getragen hat, die sowohl vorprozessual (vgl. Schreiben an Rechtsanwalt N. vom 29.10.2007: "..hatte Rechtsanwalt C.…aufgerechnet…Damit war mein Kostenfestsetzungsbeschluss erloschen und ich…geprellt") als auch erstinstanzlich (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 07.10.2008, Bl. 33 GA: "…durch Aufrechnung einer der den Klägern zustehenden Forderung einen Vermögensvorteil erlangt hat…") selbst den Auslöser des von ihnen geltend gemachten Bereicherungsanspruchs in der Aufrechnungserklärung erblickt haben. Die von den Klägern nunmehr im Berufungsrechtszug vorgebrachte Erwägung, eine - auf einer "Tätigkeit" der Kläger, nämlich deren Prozessführung - beruhende Vermögensverschiebung im Sinne einer Leistungskondiktion sei bereits dadurch erfolgt, dass sich die Forderungen des früheren Ehemannes der Beklagten (aus dem Verfahren 323 F 152/03 AG Köln) sowie die Forderung der Beklagten aus dem Rechtsstreit 2b O 279/02 LG Düsseldorf gegenüber gestanden hätten, vermag schon im Ansatz nicht zu überzeugen. Denn dass die Kostenforderung der Beklagten aus dem Rechtsstreit 2b O 279/02 LG Düsseldorf gegen ihren dortigen Prozessgegner auf einem Verfahren beruht, in dem sie von den Klägern - erfolgreich - vertreten wurde, macht diese Forderung, wie letztlich keinem ernsthaften Zweifel unterliegen kann, nicht zu einer "Leistung" der Kläger im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB. Hierunter ist nach ganz herrschendem begrifflichem Verständnis nur eine bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen (vgl. Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl. § 812 Rn. 14). Der Kostenerstattungsanspruch aus dem Verfahren 2b O 279/02 LG Düsseldorf ist der Beklagten indes nicht von den Klägern in diesem Sinne "zugewandt" worden, sondern beruht auf der - im damaligen Rechtsstreit durch das Urteil des LG Düsseldorf vom 06.10.2003 als maßgeblicher Kostengrundentscheidung nachvollzogenen - gesetzlichen Anordnung in § 91 ZPO, wonach der frühere Ehemann als unterliegender Prozessgegner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte.

Im Übrigen lassen die Kläger auch bei ihrer jetzigen, auf die Leistungskondiktion abzielenden Argumentation außer acht, dass - worauf bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil bezüglich der Nichtleistungskondiktion zutreffend hingewiesen hat - der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Prozesskostenhilfepartei eben keine aus dem Beitreibungsrecht des ihr beigeordneten Rechtsanwalts (§ 126 ZPO) abgeleitete, also gewissermaßen unselbständige Rechtsposition darstellt, sondern der Erstattungsanspruch der Partei einerseits und das Beitreibungsrecht des Anwalts andererseits nach heute ganz herrschender Meinung (vgl. BGH NJW 1994, 3292, 3293; OLG Koblenz AnwBl. 1990, 56; JurBüro 2000, 145, 146; OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 468; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717, 718; OLG Rostock MDR 2006, 418; OLG Celle OLGR 2008, 881; Zöller/Philippi, ZPO 27. Aufl. § 126 Rn. 7; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 122 Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 126 Rn. 13 jeweils m. w. N.), von der abzuweichen kein Anlass erkennbar ist, rechtlich unabhängig voneinander bestehen. Eine der Beklagten (als Klägerin im Verfahren 2b O 279/02 LG Düsseldorf) kraft eigenen Rechts zustehende Rechtsposition kann indes nicht von den Klägern (des vorliegenden Rechtsstreits) "geleistet" worden sein. § 126 Abs. 1 ZPO begründet nämlich bloß eine gesetzliche Prozessstandschaft für den beigeordneten Rechtsanwalt (vgl. BGH FamRZ 1997, 1141; NJW 2009, 2962). Der Kostenerstattungsanspruch der Partei und das Beitreibungsrecht ihres Anwalts stehen dabei - wie der Bundesgerichtshof in seinem nach Verkündung des hier angefochtenen Urteils ergangenen Beschluss vom 09.07.2009 (NJW 2009, 2962 = AnwBl. 2009, 727 = MDR 2009, 1182) klargestellt hat - auch dann selbständig nebeneinander, wenn der Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungspflicht bewilligt worden war. Auf den zu dieser Frage früher bestehenden, vom Landgericht angesprochenen Meinungsstand kommt es daher vorliegend schon aus diesem Grunde nicht mehr an; ohnehin war die - nunmehr höchstrichterlich entschiedene - Frage, ob für den Kostenfestsetzungsantrag einer bedürftigen obsiegenden Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, im Streitfall schon deshalb ohne Belang, weil hier zu Gunsten der Beklagten im Verfahren 2b O 279/02 LG Düsseldorf ein Kostenfestsetzungsbeschluss vorlag.

Die Berufungsangriffe sind auch nicht geeignet, die Begründung, mit der das Landgericht einen Erstattungsanspruch der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall BGB) verneint hat, in Zweifel zu ziehen.

Insofern ist schon der Ansatz der Berufung, die Auffassung des Landgerichts, eine etwaige Bereicherung der Beklagten infolge ihrer Aufrechnungserklärung sei jedenfalls nicht auf Kosten der Kläger erfolgt, sei deshalb falsch, weil es sich bei der streitigen Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf (2b O 279/02) um einen "Kosten"-Erstattungsanspruch handele, unverständlich. Denn der zivilprozessuale Kostenbegriff hat mit dem bereicherungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal "auf dessen Kosten" in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nichts zu tun. Eine Bereicherung ist - wie nicht ernstlich zweifelhaft sein kann - nicht etwa deshalb "auf jemandes Kosten" im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten, weil die zugrunde liegende Forderung einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch zum Gegenstand hat. Sie ist vielmehr allgemeinem Verständnis zufolge dann "auf Kosten" des Entreicherten erfolgt, wenn zwischen der Erlangung des Vermögensvorteils und der vermögensrelevanten Beeinträchtigung des Entreicherten ein unmittelbarer Zurechnungszusammenhang in Gestalt eines einheitlichen Bereicherungsvorgangs besteht. Es muss daher ein und derselbe Vorgang auf der einen Seite dem Bereicherten den Vermögenszuwachs und auf der anderen Seite dem Entreicherten den Verlust unmittelbar herbeiführen. Das erlangte Etwas muss dabei bis zu dem die Bereicherung auslösenden Vorgang der Vermögenssphäre des Entreicherten zuzurechnen gewesen sein, d. h. vom Zuweisungsgehalt der rechtlich geschützten Position des Entreicherten umfasst sein, die durch den Bereicherungsvorgang beeinträchtigt wird (vgl. Palandt/Sprau aaO Rn. 43).

Nach diesen Grundsätzen war aber - wie schon das Landgericht rechtlich folgerichtig und in jeder Hinsicht zutreffend hergeleitet hat - mit der von der Beklagten erklärten Aufrechnung keine Bereicherung "auf Kosten" der Kläger verbunden. Denn die Beklagte hat mit der Aufrechnungserklärung nicht über ein den Klägern zugewiesenes Recht, sondern über ihren eigenen - gegenüber dem Beitreibungsrecht des Anwalts rechtlich eigenständigen (s.o.) - Erstattungsanspruch verfügt. Sie hat hierdurch auch deshalb nicht in den Zuweisungsgehalt einer den Klägern zustehenden Rechtsposition eingegriffen, weil zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die sich aus § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebende Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs zugunsten der Kläger gelöst war, nachdem der auf die Beklagte als Prozesspartei lautende Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.01.2004 erlassen und - ausweislich der beigezogenen Akten 2b O 279/02 LG Düsseldorf: am 02.02.2004 - dem dortigen Prozessgegner zugestellt worden war (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1147; Thomas/Putz/Reichold, ZPO 30. Aufl. § 126 Rn. 2; Stein/Jonas/Bork aaO Rn. 14). Eine nach endgültiger oder vorübergehender Lösung der Verstrickung, d. h. jedenfalls so lange, wie ein auf die Partei lautender Kostenfestsetzungsbeschluss in der Welt ist, von der bedürftigen Partei oder von einem Dritten ihr gegenüber getroffene Verfügung über den Anspruch muss nach heute ganz h. M. der beigeordnete Anwalt gegen sich gelten lassen (vgl. BGH NJW 1994, 3292, 3294; OLG Hamburg JurBüro 1983, 291 m. zust. Anm. Mümmler aaO 292; OLG Koblenz VersR 1987, 1149; OLG München NJW-RR 1998, 214; Zöller/Philippi aaO Rn. 17; Musielak/Fischer aaO § 126 Rn. 11; Stein/Jonas/Bork aaO Rn. 15; T. Schmidt in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, Kostenrechtl. Hinw. in Familiensachen Teil 17 Rn. 80).

Das Urteil des LG Hof vom 06.07.1961 (ZZP 75 [1962], 376) vermag ein gegenteiliges, den Klägern günstiges Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Bereits der dieser - noch zum früheren Armenrecht ergangenen - Entscheidung zugrunde liegende Ausgangspunkt, durch eine von der Partei bzw. deren Prozessgegner erklärte Aufrechnung werde nicht die eigene Forderung der Partei, sondern stattdessen "wirtschaftlich" der dem Armenanwalt erwachsene Gebührenanspruch gegen den Prozessgegner berührt, weil materiell nur dem Armenanwalt ein solcher Anspruch zustehe, ist vor dem Hintergrund der zumindest heute einhelligen Meinung, wonach der bedürftigen Partei ein gegenüber dem Beitreibungsrecht des beigeordneten Anwalts eigenständiger Kostenerstattungsanspruch nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung zusteht (s.o.), nicht (mehr) haltbar. Die Auffassung, dass dem PKH-Anwalt, der - wie vorliegend die Kläger - einen Kostenfestsetzungsbeschluss auf den Namen der eigenen (obsiegenden) bedürftigen Partei erwirkt hat, ein Bereicherungsanspruch gegen die eigene Partei zusteht, wenn diese mit der zu ihren Gunsten festgesetzten Forderung gegenüber einem Dritten (oder der Dritte ihr gegenüber) die Aufrechnung erklärt, wird deshalb - soweit ersichtlich - heute von niemandem in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten. Die von den Klägern erstinstanzlich - ohne Angabe der Auflage - zu den Akten gereichte Ablichtung der Kommentierung von Zöller/Philippi § 126 Rn. 17 ist veraltet; seit der 26. Auflage findet sich der Hinweis auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Anwalts sowie die Verweisung auf LG Hof etc. nicht mehr, so dass davon auszugehen ist, dass Philippi seinen Standpunkt aufgegeben hat. Der Hinweis auf den bei Zöller/Philippi bis zur 25. Auflage zitierten Beitrag von Habscheid/Schlosser, ZZP 75, 302 ff. verfängt schon deshalb nicht, weil diese Autoren in ihrem Beitrag gerade davon ausgehen, dass dem Anwalt in dem vom LG Hof entschiedenen Fall kein Bereicherungsanspruch zustand (aaO 336 f., 338).

Lediglich ergänzend und ohne dass es nach dem Vorstehenden hierauf noch entscheidend ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass die Zubilligung eines Bereicherungsanspruchs in Sachverhaltskonstellationen der vorliegenden Art mittelbar auf eine Aushebelung des Schutzes hinausliefe, den die bedürftige Partei durch § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genießt. Denn nach dieser zwingenden (vgl. MünchKommZPO/Motzer 5. Aufl. § 122 Rn. 11) Vorschrift können die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen. Die Norm ist dabei nach heute wohl allgemeiner Auffassung dahin zu verstehen, dass der beigeordnete Anwalt zwar gegen die bedürftige Partei die üblichen Gebühren- und Auslagenersatzansprüche erwirbt (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO § 121 Rn. 30; MünchKommZPO/Motzer aaO; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 4. Aufl. Rn. 694), die Partei aber auf der Grundlage fortbestehender PKH-Bewilligung im Innenverhältnis Schonung genießt, ohne dass sich dies im Außenverhältnis zum Gegner auswirkt (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO § 126 Rdnr. 12). Nichts spricht aber dafür, weshalb diese Schonung letztlich auf dem Umweg über einen Bereicherungsanspruch im Ergebnis wieder aufgehoben werden sollte.

Der Senat verkennt nicht, dass die Kläger, soweit sie sich nunmehr im Verfahren 2b O 279/02 LG Düsseldorf nachträglich noch um eine sog. Umschreibung des zugunsten der Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.01.2004 bemühen, nach Lage der Dinge die zwischenzeitlich erfolgte Aufrechnung durch die Beklagte werden gegen sich gelten lassen müssen (vgl. dazu näher Stein/Jonas/Bork aaO § 126 Rn. 16 ff.). Das ist aber allein Folge des Umstands, dass sie von der von Anfang bestehenden Möglichkeit, die Kostenfestsetzung zu ihren Gunsten zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht und stattdessen einen auf den Namen der Beklagten lautenden Festsetzungsbeschluss erwirkt, mithin die zu ihren Gunsten bestehende Verstrickung selbst gelöst haben. Die Folgen dieses Verhaltens können jetzt nicht nachträglich über einen Bereicherungsanspruch auf die Beklagte abgewälzt werden.