VG Köln, Beschluss vom 01.10.2009 - 14 L 1446/09
Fundstelle
openJur 2011, 67838
  • Rkr:
Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig aufgegeben, der Beigeladenen zu untersagen, von der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 15.07.2009 Gebrauch zu machen, bis er - der Antragsgegner -Befreiungen von den Verboten der Landschaftpläne 6 und 7 des Rhein-Sieg-Kreises und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet „Siegaue" jeweils unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Antragstellers gem. § 12 a LG NRW erteilt hat. Im Óbrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Beteiligten zu jeweils einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller zu einem Drittel und die Beigeladene zu zwei Dritteln. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe Der Antrag des Antragstellers,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, der Beigeladenen zu untersagen, von der artenschutzlichen Ausnahmegenehmigung vom 15.07.2009 Gebrauch zu machen, bevor die erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung nebst ggf. erforderlicher Abweichungsentscheidung durchgeführt und die erforderlichen Befreiungen von den Landschaftsplänen 6 und 7 des Antragsgegners und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet „Siegaue" jeweils unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Antragstellers erteilt wurden,

hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Statthaftes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist vorliegend ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO. Die mit dem vorliegenden Antrag geltend gemachten Beteiligungsrechte des Antragstellers können nicht mittels eines nach § 123 Abs. 5 VwGO vorgehenden Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gesichert werden. Der Antragsgegner will neben der artenschutzrechtlichen Genehmigung vom 15.07.2009 keine weiteren Zulassungsentscheidungen für die letale Vergrämung der Kormorane treffen, gegen die der Antragsteller als anerkannter Naturschutzverein gem. § 12 b Abs. 1 LG NRW in zulässiger Weise Anfechtungsklage erheben könnte. Er hält die Erteilung einer Befreiung gem. § 69 LG NRW, mit der von den Verboten der in Rede stehenden Landschaftspläne und der Ordnungsbehördlichen Verordnung freigestellt wird, nicht für erforderlich. Er geht davon aus, dass die letale Vergrämung der Kormorane allein auf der Grundlage der von ihm erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung erfolgen kann.

Der statthafte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch im Übrigen zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln glaubhaft gemacht hat.

Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Nur ausnahmsweise ist eine Vorwegnahme der Hauptsache wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes zulässig. Mit seinem Antrag erstrebt der Antragsteller eine teilweise Vorwegnahme der von ihm zu erhebenden Leistungsklage. Bei Stattgabe seines Antrages wäre er faktisch so gestellt, als hätte er bereits jetzt mit der von ihm zu erhebenden Leistungsklage obsiegt. Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt im Rahmen des Anordnungsgrundes voraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären,

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rdnr. 13 ff.; Schoch, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 141.

Neben dem Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit setzt eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung weiter voraus, dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit besteht.

Hiervon ausgehend hat der Antrag Erfolg, soweit er darauf gerichtet ist, dass von der artenschutzrechlichen Genehmigung vom 15.07.2009 kein Gebrauch gemacht wird, bis der Antragsgegner Befreiungen von den Verboten der Landschaftspläne 6 und 7 des Rhein-Sieg-Kreises und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet „Siegaue" jeweils unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Antragstellers erteilt hat. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch mit dem für eine die Hauptsache vorwegnehmende Anordnung erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit besteht. Dem Antragsteller steht als anerkannter Naturschutzverein gem. § 12 Abs. 3 Nr. 6 LG NRW ein Beteiligungs- und Stellungnahmerecht zu, das sich auf Befreiungen von Verboten und Geboten u.a. zum Schutz von Naturschutzgebieten und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung erstreckt. Wird das Beteiligungs- und Stellungnahmerecht des anerkannten Naturschutzverbandes dadurch vereitelt, dass die zuständige Behörde sich rechtswidrig dazu entschließt, eine rechtlich erforderliche Befreiungsentscheidung nicht zu treffen und das befreiungsbedürftige Vorhaben allein durch eine vom Beteiligungs- und Stellungnahmerecht nicht umfasste behördliche Genehmigung zuzulassen, wandelt sich das Mitwirkungsrecht des anerkannten Naturschutzvereines in einen gegen die Behörde gerichteten Anspruch auf Unterlassung des befeiungsbedürftigen Vorhabens,

vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2006 - 4 C 16/04 -, BVerwGE 127, 208 ff.; OVG SA, Beschluss vom 21.04.2008 - 2 M 94/08 - NuR 2008, 517; OVG Th., Urteil vom 02.07.2003 - 1 KO 389/02 -, NuR 2004, 212.

So liegen die Dinge hier. Die von der Beigeladenen beabsichtigte letale Vergrämung von Kormoranen auf dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises im Geltungsbereich der Landschaftspläne 6 und 7 des Rhein-Sieg-Kreises und der Ordnungsbehördlichen Verordnung (VO) der Bezirksregierung Köln (BZR) über das Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet „Siegaue in den Gemeinden Windeck, Eitorf und der Stadt Hennef" in der Zeit vom 16.09.2009 bis 31.10.2009 bzw. vom 16.09.2009 bis 30.11.2009 bedarf der Befreiung gem. § 69 LG NRW von den Verboten der genannten Landschaftspläne und der Verordnung. Nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes 6 (Ziff. 2.1 Nr. 25) ist es im durch den Plan festgesetzten Naturschutzgebiet (NSG) „Siegaue" u.a. verboten, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Von diesem Verbot unberührt bleibt gem. Ziff. 5 der textlichen Festsetzungen die rechtmäßige und ordnungsgemäße Jagd gem. § 22 BJagdG einschließlich des Jagdschutzes i.S.v. § 23 BJagdG i.V.m. § 25 LJagdG unter Berücksichtigung des Schutzzweckes. Nach Ziff. 2.1 Nr. 50 ist die Jagd auf Wasserwild in der Zeit vom 01.11 bis 20.02. verboten. Für den Teilbereich I des NSG „Altarm am Sieglarer See" gilt zudem ein ganzjähriges generelles Jagdverbot mit Ausnahme der Wildfolge gem. § 22 a BJagdG (vgl. S. 39 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes 6). In dem durch den Landschaftsplan Nr. 7 festgesetzten NSG ist es gem. Ziff. 2.1 Nr. 12 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 7 ebenfalls verboten, wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen. Von diesem Verbot unberührt bleibt gem. Ziff. 5 der textlichen Festsetzungen die rechtmäßige und ordnungsgemäße Jagd gem. § 22 BJagdG einschließlich des Jagdschutzes i.S.v. § 23 BJagdG i.V.m. § 25 LJagdG unter Berücksichtigung des Schutzzweckes. Nach Ziff. 2.1 Nr. 45 ist die Jagd auf Wasserwild in der Zeit vom 01.11 bis 20.02. auch in den durch den Landschaftsplan 7 festgesetzten Naturschutzgebieten verboten. Für das NSG „Siegaue in den Gemeinden Windeck, Eitorf und der Stadt Hennef" verbietet die VO der BZR Köln in Art. 1 § 5 Abs. 2 Ziff. 25, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unberührt von dieser Verbotsvorschrift bleibt gem. Art. 1 § 13 Abs. 7 der VO die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 BJagdG sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gem. § 23 BJagdG in Verbindung mit § 25 LJagdG. Gem. Art. 1 § 8 Abs. 1 VO ist es verboten, die Jagd auf Wasserwild in der Zeit vom 01.12.bis 20.02. auszuüben, sowie im November, wenn sich im zur Jagdausübung vorgesehenen Gebiet Gänsegeier oder Zwergtaucher als Wintergäste aufhalten. Nach der ergänzenden gebietsspezifischen Regelung des Art. 1 § 11 Abs. 4 ist die Jagd mit Ausnahme der Pflicht zur Versorgung kranken und verletzten Wildes in besonders gekennzeichneten Teilbereichen „Alten Sieg", „Siegbogen Röcklingen" und „Altarm der Sieg/Krummauel" ganzjährig verboten. Für die Durchführung der letalen Vergrämung von Kormoranen auf dem Gebiet der durch die Landschaftspläne 6 und 7 sowie die VO der BZR Köln festgesetzten NSG bedarf es einer Befreiung von diesen Verboten nach § 69 LG NRW. Der Antragsgegner beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, dass die letale Vergrämung als rechtmäßige Jagdausübung anzusehen sei und deshalb von den Verbotsbestimmungen unberührt bleibe. Selbst wenn die letale Vergrämung mit der rechtmäßigen Ausübung der Jagd gleichgesetzt werden könnte, wäre sie aufgrund der ergänzenden Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes 6 (textliche Festsetzungen, S. 39) und der VO der BZR Köln (Art. 1 § 11 Abs. 4) in den dort bezeichneten Teilbereichen der NSG verboten. Jedenfalls für diese Teilbereiche muss eine Befreiung erteilt werden, selbst wenn man die letale Vergrämung als rechtmäßige Ausübung der Jagd ansehen könnte. Die letale Vergrämung von Kormoranen ist im Übrigen aber auch keine rechtmäßige Jagdausübung im Sinne der Unberührtheitsklauseln der genannten Landschaftspläne und der VO „Siegaue". Das von den Unberührtheitsklauseln in Bezug genommene BJagdG definiert das Jagdrecht in § 1 Abs. 1 BJagdG als die ausschließliche Befugnis, auf wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, die Jagd auszuüben. Der Kormoran unterliegt nicht dem Jagdrecht. In den jagdrechtlichen Regelungen des Bundes und des Landes NRW ist er nicht als für die Jagd freigegebene Vogelart genannt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann aus den Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten (KormoranVO) vom 02.05.2006 (GV NRW 2006, 273) und der Novellierung des Waffengesetzes in § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG nicht entnommen werden, dass die letale Vergrämung von Kormoranen in jagdrechtlicher Hinsicht als rechtmäßige Jagdausübung anzusehen ist. Mit den genannten Regelungen wird der Kormoran nicht zur jagdbaren Vogelart erklärt. Mit dem Erlass der Kormoran-VO hat das MUNLV nicht von seiner ihm eingeräumten jagdrechtlichen Verordnungsermächtigung des § 2 LJagdG Gebrauch gemacht. Die Kormoran-VO erging vielmehr auf der Grundlage der Ermächtigung des § 43 Abs. 8 Satz 4 BNatSchG zur allgemeinen Zulassung von Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG. Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erweitert lediglich die waffenrechtliche Befugnis zum Führen von Jagdwaffen und dem Schießen zu Jagdzwecken, besagt aber nichts dazu, ob die artenschutzrechtlich ausnahmsweise zugelassene Tötung von geschützten Tieren in landschaftsschutzrechtlicher Hinsicht mit der Jagdausübung gleichzusetzen ist. Eine solche Gleichsetzung hätte der landschaftsrechtliche Plangeber selbst unter Abwägung der hiervon betroffenen Schutzziele der NSG in die jeweiligen Unberührtheitsklauseln der Landschaftspläne bzw. der VO über das NSG „Siegaue" aufnehmen müssen.

Ist somit für die Durchführung der letalen Vergrämung von Kormoranen innerhalb der mit den genannten Landschaftsplänen und der VO der BZR Köln festgesetzten NSG die Erteilung einer Befreiung erforderlich, so ist der Antragsteller gem. § 12 Abs. 3 Nr. 6, Satz 2 LG NRW an dem auf Erteilung einer Befreiung gerichteten Verwaltungsverfahren nach den Vorgaben des § 12 a LG NRW zu beteiligen. Dies ist bislang nicht geschehen. Von einer Mitwirkung des Antragstellers kann nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 2 LG NRW abgesehen werden. Mit der Zulassung der letalen Vergrämung von Kormoranen sind nicht nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, weil die Tötung der Kormorane ausweislich der artenschutzrechtlichen Erlaubnis vom 15.07.2009 selbst in den Teilbereichen der NSG erfolgen soll, in den auch die rechtmäßige Jagdausübung nach den textlichen Festsetzungen der Landschaftspläne und der der VO der BZR Köln generell verboten ist.

Für die mit dem Tenor ausgesprochene einstweilige gerichtliche Regelung hat der Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Könnte von der artenschutzrechtlichen Genehmigung ohne Erteilung der erforderlichen landschaftsrechtlichen Befreiung Gebrauch gemacht werden, würden vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen. Die dem Antragsteller gesetzlich eingeräumten Beteiligungsrechte würden endgültig vereitelt, weil die rechtswidrig unterlassene Beteiligung des Antragstellers nach Durchführung der letalen Vergrämung in dem unmittelbar bevorstehenden, teilweise bereits abgelaufenen Zeitraum vom 16.09.2009 bis zum 31.10.2009 bzw. 30.11.2009 nicht mehr nachgeholt werden könnte. Soweit der Antragsteller begehrt, dass von der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird, bis die erforderliche FFH- Verträglichkeitsprüfung nebst ggf. erforderlicher Abweichungsentscheidung durchgeführt wurde, hat er hierfür den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine einstweilige gerichtliche Regelung diesen Inhalts ist zur Sicherung des dem Antragsteller eingeräumten Beteiligungsrechts nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 LG NRW im jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig. Das Beteiligungsrecht des Antragstellers ist durch die vom Gericht im Tenor erlassene einstweilige Regelung ausreichend gesichert. Ob der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Erteilung der Befreiung gehalten ist, auch die materiellrechtlichen Vorgaben des § 48 d LG NRW zu beachten, ob er also insbesondere verpflichtet ist, bei der gebietsbezogenen Zulassung der letalen Vergrämung von Kormoranen gem. § 48 d LG NRW eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, weil die letale Vergrämung der Kormorane die Erhaltungsziele eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung erheblich beeinträchtigten könnte (vgl. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG - FFH-Richtlinie -), kann der Antragsteller - sofern der Antragsgegner die erforderliche Befreiung erteilt - in einem gegen die Befreiung gerichteten Klageverfahren und ggfls. einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO klären lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller keine für ihn unzumutbaren Nachteile zu erwarten.

Ohne dass es für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens darauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung derzeit gegeben sind. Aus Sicht der Kammer ist bereits fraglich, ob die Einhaltung der genannten Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte für die Beigeladene (§ 69 Abs. 1 a) aa) LG NRW) oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde (§ 69 Abs. 1 a) bb) LG NRW). Zur Bejahung der Voraussetzungen fehlen bislang belastbare Untersuchungen dazu, ob ein etwaiger Rückgang des Fischbestandes in den in Rede stehenden Gewässern ursächlich auf den Kormoranfraß zurückzuführen ist. Weder die Komoran-VO noch der ministerielle Erlass des MUNLV vom 20.12.2007 sind geeignet, eine dahingehende gesetzlich geforderte Sachverhaltsaufklärung zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Hierbei hat die Kammer den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR aufgrund des die Hauptsache vorwegnehmenden Charakters des Antrages nicht gemindert.