LG Köln, Urteil vom 04.02.2009 - 90 O 35/08
Fundstelle
openJur 2011, 65793
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da der Kläger seinen Anspruch auf Rückforderung von gezahlten Strom- und Gasentgelten insbesondere der Höhe nach nicht hinreichend dargetan hat.

Es fehlt - auch nach ergänzender Darlegung im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.01.2009 - schon an einer konkreten Bestimmung der Zahlungsbeträge, welche der Kläger in Bezug auf die beklagtenseits berechneten Strom- und Gaskosten im einzelnen zurückfordert. So werden zwar hinsichtlich der einzelnen Abrechnungen auf der Grundlage der vom Kläger akzeptierten Preise Alternativberechnungen durchgeführt. Wie sich jedoch die letztendlich der Klage zugrunde liegen Beträge errechnen, bleibt unklar.

So erschließt sich der Kammer schon nicht, was der Kläger aus seinen Darlegungen zur Abrechnung vom 12.04.2005 herleiten möchte. Zwar hat er nunmehr mit Schriftsatz vom 20.01.2009 dargetan, dass von dem Rechnungsbetrag in Höhe von 576,24 € unter Berücksichtigung der beklagtenseits bereits erwähnten Zahlung in Höhe von 488,36 € noch 87,88 € offen stehen; wie dieser Betrag jedoch in seine weitere Berechnung eingeflossen ist, wird nicht dargetan. Bezogen auf die Abrechnung vom 12.04.2005 besteht damit jedenfalls kein Rückforderungsanspruch.

Wie der Kläger sodann hinsichtlich der Abrechnung vom 11.04.2006 zu einem Guthaben von 149,61 € gelangt, lässt sich auch anhand seiner ergänzenden Ausführungen nicht nachvollziehen. Selbst wenn die reduzierte Abrechnungssumme von 1.170,39 € anstelle von 1.353,23 € angesetzt und der nach Auffassung des Klägers zu Unrecht berücksichtigte Betrag von 579,24 € aus der Rechnung herausgenommen wird, gelangt die Kammer - auch unter überobligatorischer Mühewaltung bei der Entschlüsselung des klägerischen Zahlenwerks - nicht zu den von ihm angegebenen Zahlen, namentlich dem Guthaben von 149,61 €. Hinzu kommt, dass diesbezüglich in der Klageschrift noch ein Guthaben in Höhe von 82,38 € behauptet wurde, welches der Kläger unter "Herausnahme dieser alten Beträge" berechnete, ohne sie zu konkretisieren. Welche weiteren Kürzungen der Kläger in Bezug auf diese Abrechnung vom 11.04.2006 vorgenommen haben will, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Dies setzt sich fort mit der vom Kläger erstmalig im Schriftsatz vom 20.01.2009 erwähnten Schlussrechnung vom 26.05.2006, welche der Kammer nicht vorliegt.

Gänzlich unverständlich wird der Vortrag des Klägers sodann hinsichtlich der Abrechnung vom 11.04.2007 sowie der Endabrechnung vom 10.05.2007. So trifft es nicht zu, dass in diese Abrechnungen Altforderungen mit aufgenommen wurden, wie dies in der Klageschrift behauptet wird. Auch ist nicht ersichtlich, wie der Kläger das Mehr an Abschlagszahlungen bezüglich des Objekts W-Str. bei der Abrechnung für das Objekt L-Straße berücksichtigt hat. Bei der Berechnung dieses Mehr an Anschlagszahlungen ergibt sich unter Zugrundelegung der klägerischen Zahlen zudem ein Betrag von 1.365,99 €, nicht 1.370,-- €, wobei sich der Kammer nicht erschließt, welche Bewandtnis es mit dem Betrag von 26,-- € hat. Damit bleibt die Klageforderung insgesamt rechnerisch nicht nachvollziehbar.

Unabhängig von diesen - auch auf Hinweis durch die Beklagtenseite und das Gericht nicht behobenen - Darlegungsdefiziten ist die Klage hinsichtlich des größten Teils der geltend gemachten Forderung auch deswegen unschlüssig, weil der Kläger unter dem 27.06.2006 für das Objekt L-Straße einen neuen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, ohne einen Vorbehalt in Bezug auf die damit originär getroffenen Tarifvereinbarung anzubringen; jedenfalls hat er nicht vorgetragen, bei Abschluss des Vertrages Einwendungen gegen die Preisgestaltung erhoben zu haben. Auch ist nicht dargetan, dass er bei der nachfolgenden Tariferhöhung zum 01.10.2006 deren Unbilligkeit geltend gemacht hat, wie es erforderlich gewesen wäre. Im Anschluss daran gab es nur noch Tarifsenkungen, die naturgemäß ebenfalls unbeanstandet blieben.

Hinsichtlich der Zeit ab dem ersten Quartal 2007 kommt eine Billigkeitsprüfung der Gaspreisanpassungen außerdem deswegen nicht mehr in Betracht, weil der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, zu einem anderen Anbieter zu wechseln.

Schließlich scheidet in Bezug auf die beklagtenseits berechneten Strompreise eine Billigkeitsprüfung gemäß oder analog § 315 Abs. 3 BGB gleichermaßen aus, wie dies die Kammer zuletzt durch Urteil vom 08.10.2008 im Verfahren 90 O 31/08 entschieden hat.

Der aus dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht danach ebenfalls nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 529,56 €.