OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2009 - 5 B 510/09
Fundstelle
openJur 2011, 64857
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten per Telefax bekannt gegeben werden.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die im Ergebnis eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die Vollziehungsanordnung in der angefochtenen Verfügung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In ihr hat der Antragsgegner unter Hinweis u. a. auf die Unmöglichkeit, vor dem Veranstaltungstermin eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung herbeizuführen, hinreichend dargelegt, weshalb er im Streitfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug in der Sache rechtfertigen und ob sie erschöpfend bzw. zutreffend dargelegt sind, ist für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung unerheblich.

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die streitgegenständliche Verfügung stelle ein Versammlungsverbot dar, weil sie sowohl in der Rechtsfolge als auch vom Ergebnis der Eingriffsqualität her faktisch einem Versammlungsverbot gleichstehe. Durch die verfügte Auflage wird lediglich, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein angemessener Ausgleich zwischen den wiederstreitenden Grundrechtspositionen getroffen. Nach den Erfahrungen, die bei der Veranstaltung des Antragstellers zum gleichen Thema am 20. September 2008 gemacht worden sind, wird hierdurch am ehesten ermöglicht, dass der Antragsteller seinen Anhängern und Interessenten Inhalte präsentiert.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens spricht weiterhin alles dafür, dass die Auflage rechtmäßig ist, wonach die Versammlung zum einen nicht auf dem S.------- platz in L. stattfinden darf und dem Antragsteller zum anderen zwecks Durchführung der Versammlung der Bereich C. Platz in L. zugewiesen wird. Bei Durchführung der Kundgebung auf dem vom Antragsteller für die Veranstaltung der Bürgerbewegung pro L. e. V. angemeldeten Platz ist die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose vor dem Hintergrund der mit gleichem Versammlungsthema unter Beteiligung der seinerzeit bundesweit verfügbaren Polizeikräfte durchgeführten Veranstaltung des Antragstellers am 20. September 2008 auf dem I.--markt in L. nicht beanstandet. Bereits im Hinblick darauf, dass der Antragsteller selbst mit seiner jetzt in Rede stehenden Versammlung eine "Wiederholung des Anti-Islamisierungskongresses" vom 20. September 2008 in Aussicht stellt (vgl. http:/www.prol. -online.de/artikel08/141208_kongress.htm), spricht alles dafür, die seinerzeitigen Ereignisse zur Grundlage der Gefahrenprognose für die jetzige Veranstaltung zu machen. Danach kam es am 20. September 2008 schon am frühen Vormittag zu einem gewaltsamen Abdrängen von friedlichen Gegendemonstranten durch mehrere hundert Linksautonome, zu Sitzblockaden und im weiteren Verlauf zum Umwerfen von Absperrbaken sowie zum Heranschaffen und Anzünden von Müllcontainern. Darüber hinaus ereigneten sich im Laufe des Tages zahlreiche Spontanversammlungen, die polizeilich aufgelöst werden mussten. Bereits um 11.15 Uhr war der gesamte Bereich um den I.--markt an den Zugangsstellen abgeschnitten. Zahlreiche Gegendemonstranten saßen auf dem Boden und waren mit den vorhandenen Kräften nicht zu entfernen. Des Weiteren kam es zur Verwüstung einer Gaststätte durch ca. 500 Gegendemonstranten. Aktuelle Erkenntnisse bestätigen die auf diesem Geschehen basierende Gefahrenprognose. So wird aus dem die Mobilisierung der linken Szene gegen die geplante Veranstaltung betreffenden Vermerk des Antragsgegners vom 8. April 2009 erkennbar, dass mit ähnlichen Vorkommnissen auch anlässlich der vom Antragsteller geplanten Veranstaltung am 9. Mai 2009 zu rechnen ist. Hinzu treten insbesondere die im Vermerk des Planungsstabs des Antragsgegners vom 5. Mai 2009 sowie die in der am 5. Mai 2009 vom Antragsgegner zu den Akten gereichte Tabelle aufgeführten geplanten Gegenveranstaltungen mit Hinweis auf erhöhtes Aggressionspotential auf Seiten des autonomen Spektrums. Die diesbezügliche, auf polizeilicher Erfahrung beruhende Einschätzung des Antragsgegners ist bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen Prüfung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse zum 1. Mai beispielsweise in E. - nicht in Frage zu stellen. Mit seinen gegenläufigen Ausführungen übersieht der Antragsteller, dass die Gefahrenprognose des Antragsgegners auf Vorfällen aus der jüngeren Vergangenheit beruht und sowohl vom räumlichen Bezug als auch von der Zusammensetzung der aufeinandertreffenden Gruppen getragen wird.

Nicht zu folgen ist der Kritik des Antragstellers, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung sei angesichts der betroffenen Grundrechte nicht hinreichend. Die Funktion des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, effektiven Schutz der Versammlungsfreiheit zu gewährleisten, ändert nichts daran, dass es in diesem Verfahren grundsätzlich bei einer nur vorläufigen Überprüfung der behördlichen Entscheidung bleibt, die ohne umfassende Sachaufklärung von Amts wegen und ohne abschließende Rechtsprüfung erfolgt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ff. m.w.N.

Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht Rechnung getragen. Insbesondere hat es zu Recht auf die fehlende Vergleichbarkeit der geplanten Versammlung mit anderen politischen Veranstaltungen hingewiesen, die auf dem S.------- platz stattgefunden haben (vgl. S. 4, 2. Absatz des Beschlussabdrucks). Darüber hinaus ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durch die streitgegenständliche Auflage nicht erkennbar. Auch insoweit erweist sich die im Wege praktischer Konkordanz mit den Grundrechten Dritter (vgl. Beschlussabdruck S. 6, 1. Absatz) ergangene Auflage als milderes Mittel im Vergleich zum Versammlungsverbot. Die bei Durchführung der Versammlung auf dem S.-------platz entstehenden Gefahren für unbeteiligte Dritte, die ein Vertreter des Antragstellers beim ersten Kooperationsgespräch mit dem Antragsgegner am 9. Januar 2009 prinzipiell eingeräumt hat, sowie das Erfordernis, die geplante Versammlung polizeilich zu schützen, rechtfertigen die getroffene Auflage.

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die umstrittene Auflage verletze das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Im Hinblick auf die Erfahrungen während der ersten Veranstaltung des Antragstellers am 20. September 2008 kann nicht davon ausgegangen werden, dass Maßnahmen gegen den Störer möglich bzw. erfolgversprechend wären. Dies ergibt sich aus dem Verlaufsbericht zum Einsatz der Polizei am 20. September 2008 (Bl. 464 ff. des Verwaltungsvorgangs 2 a), aus der "Lagedarstellung des EA1 vom 20.09.2008" (Bl. 307 ff. des Verwaltungsvorgangs 2 a) sowie aus der Übersicht über die LUPUS-Belege vom 20.09.2008 (Bl. 425 ff. des Verwaltungsvorgangs 2 a).

Nicht zum Tragen kommt auch der Einwand des Antragstellers, die Gefährdung der Gleisanlagen des Hauptbahnhofs sei spiegelbildlich für den Bahnhof E1. zu befürchten, so dass die Auflage ungeeignet sei. In dem Vermerk des "Sachgebiets ZA 312" des Antragsgegners vom 26. Januar 2009 wird auf die unterschiedlichen Schienennetze des E2. Bahnhofs ebenso verwiesen wie darauf, einen zeitweisen völligen Ausfall des E2. Bahnhofs durch Einbeziehen der anderen L1. Bahnhöfe eher ausgleichen zu können.

Soweit der Antragsteller unter dem 30. April 2009 die Zuweisung des I1.--markts als milderes Mittel angeführt hat, greift auch dieser Einwand nicht durch. Schon mit Blick auf die zeitliche Nähe zur geplanten Veranstaltung am 9. Mai 2009 ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dieser Überlegung mit Blick auf die seit dem 7. November 2008 vorliegende Anmeldung einer anderen Versammlung und die fehlende Bereitschaft des dortigen Veranstalters, den Versammlungsort zu verlegen, eine Absage erteilt hat.

Vgl. in diesem Zusammenhang: BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 -, DVBl. 2005, 969.

Dessen ungeachtet zeigen die Erfahrungen mit der Veranstaltung des Antragstellers am 20. September 2008 auf dem I.--markt in L. , dass auch gegenüber diesem Versammlungsort durchgreifende Bedenken bestehen.

Schließlich ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass der Antragsteller bei Zuweisung des gewünschten Versammlungsortes in Abwägung mit den betroffenen Grundrechtspositionen Dritter (vgl. den angefochtenen Beschluss, Beschlussabdruck S. 6, 1. Absatz) eine so erhebliche Steigerung der Wirkungsmöglichkeiten seiner Versammlung erreichen könnte, dass die Auflage zum Versammlungsort als schwerer, nicht hinnehmbarer Nachteil einzustufen wäre.

Eigenständig tragend ist anzumerken, dass eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung zum selben Ergebnis führt: Ohne die umstrittene Auflage wäre voraussichtlich mit einem ähnlichen Verlauf der Veranstaltung auf dem S.-------platz zu rechnen wie am 20. September 2008 auf dem I.-- markt . Demgegenüber stellt es zumindest bei vorläufiger Einschätzung ein legitimes Interesse der Polizei dar, die auch bei einem Einsatz der angeforderten, bundesweit verfügbaren Einsatzkräfte voraussichtlich nicht beherrschbaren Gefahren gewalttätiger Zusammenstöße zwischen einzelnen Personen und Personengruppen zu berücksichtigen und darauf hinzuwirken, dass die Lage polizeilich beherrschbar bleibt. Die damit einhergehende beschränkte Öffentlichkeitswirksamkeit der geplanten Veranstaltung ist insoweit zum Schutz kollidierender Belange unbeteiligter Dritter auf dem S.-------platz mit der angrenzenden Haupteinkaufsstraße L2. (I2. Straße) hinzunehmen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.