OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009 - 24 U 6/08
Fundstelle
openJur 2011, 63875
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 18 O 27/07
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 30. November 2007 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 27/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.036,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 182,00 € seit dem 06. November 2005, aus weiteren 342,00 € seit dem 08. Januar 2006, aus weiteren 767,00 € seit dem 05. April 2006, aus weiteren 1.597,00 € seit dem 17. April 2006, aus weiteren 457,00 € seit dem 23. Mai 2006, aus weiteren 314,00 € seit dem 12. August 2006, aus weiteren 348,00 € seit dem 14. Oktober 2006 und aus weiteren 29,00 € seit dem 21. Oktober 2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin zu 22 % und der Beklagten zu 78 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 4.036,00 € verlangen. Als Haftpflichtversicherer der Fahrzeughalter, die unstreitig für die Folgen der den streitgegenständlichen Mietwagenkosten zugrundeliegenden Verkehrsunfälle einzustehen haben, schuldet die Beklagte diese nach Abzug der geleisteten Zahlungen noch offene Restsumme.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Ersatz von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur die Erstattung des günstigeren Mietpreises als zur Herstellung objektiv erforderlich verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506, 2107, 2621; 2007, 2758, 2916; 2008, 1519; 2009, 58).

Gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt der Geschädigte noch nicht allein dadurch, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2006, 360, 1506, 1508, 2106, 2621; 2007, 2758, 3782; VersR 2008, 554).

Auch wenn der Autovermieter - wie die Klägerin - nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist jedoch zu prüfen, ob unfallbedingte Leistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (BGH NJW 2006, 2106; 2007, 3782). Indessen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrundeliegt, zu ersetzen sind, dann nicht, wenn der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt (BGH NJW 2006, 2106; 2008, 1519). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier. Das Landgericht hat, an eine Neuberechnung der Klägerin anknüpfend, die Tarife des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" herangezogen, das sogenannte gewichtete Mittel gewählt und die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen durch Wochen- und Dreitagespauschalen berücksichtigt. Dagegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Anwendung der Schwacke-Liste rügt die Beklagte im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung aber durchaus Verwendung finden (BGH NJW 2008, 1519; 2009, 58). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, so lange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2006, 2106; 2007, 1124, 2693, 2758, 2916, 3787; NJW 2008, 1519; 2009, 58). Derartige Mängel hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt.

Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Herrn Dr. A. vom 27. Juni 2007 ist nach der Einschätzung des Senats zur Ermittlung der Normaltarife nicht geeigneter, als der Automietpreisspiegel von Schwacke und deshalb kein zureichender Grund, die in der bisherigen Rechtsprechung überwiegend befürwortete (vgl. auch OLG Köln - 19. Zivilsenat - in NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92; SP 2008, 218; OLG Hamm, SP 2008, 220; OLG Köln - 15. Zivilsenat - SP 2008, 220) Anwendbarkeit der Schwacke-Liste in Frage zu stellen. Die von Dr. A. geübte Kritik an der Methodik des Schwacke-Mietpreisspiegels als solche genügt dafür ohnehin nicht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung ist das Gericht aufgrund allgemeiner Einwendungen nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zu klären (BGH NJW 2008, 1519). Darüber hinaus lässt das Privatgutachten von Dr. A. keine sich auf den Streitfall auswirkenden konkreten Mängel der Schwacke-Liste erkennen.

Dr. A. hat "in der Stadt und der Region Bonn" 38 verschiedene Anbieter ermittelt, von denen nach einem Kontrollanruf lediglich 17 verblieben sind. Von diesen haben wiederum nur 11 Adressaten ein telefonisches Angebot abgegeben. Das Privatgutachten stützt sich allein auf Telefonanrufe in der Zeit von April bis Juni 2007, in welchen aktuelle Angebote abgefragt worden sind, während Gegenstand des Rechtsstreits die Anmietung von Fahrzeugen zwischen September 2005 und September 2006 ist. Die Erhebungen des Privatgutachters sind daher weniger repräsentativ als diejenigen für den Automietpreisspiegel. Dr. A. hat sich auf telefonische Anfragen beschränkt, die auch nur teilweise zu Ergebnissen geführt haben. In seinem Gutachten weist er selbst darauf hin, dass Angebote zum Teil deshalb nicht haben abgegeben werden können, weil der betreffende Fahrzeugtyp sich nicht im Programm des Gesprächsteilnehmers befunden hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Unfallgegner der Versicherungsnehmer der Beklagten zu den betreffenden Zeitpunkten bei jenen Autovermietern keinen Pkw der jeweiligen Kategorie hätten erhalten können. Zudem sind im Privatgutachten ausschließlich solche Anbieter berücksichtigt worden, die in der Stadt Bonn ihren Sitz haben. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist jedoch grundsätzlich das Preisniveau in dem Ort maßgebend, an welchem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht (BGH NJW 2008, 1519). Die Übernahme der Ersatzfahrzeuge hat in den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Fällen aber nicht stets in Bonn stattgefunden.

Das Ergänzungsgutachten des Herrn Dr. A. vom 05. September 2008 gibt keine weiteren Aufschlüsse, weil es sich gleichfalls auf die telefonische Erhebung in der Zeit von April bis Juni 2007 stützt. Die Ausführungen des Privatgutachters zeigen daher insgesamt keine für den Streitfall relevanten Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels auf.

Auch mit der Vorlage der Studie des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" hat die Beklagte keine konkreten Fehler der Schwacke-Liste 2006 als Schätzungsgrundlage dargetan. Zwar liegen die Durchschnittspreise der Tarife dieser Studie unter den sich aus der Schwacke-Liste 2006 errechnenden Normaltarifen. Nicht zu verkennen ist auch, dass die Ergebnisse des Preisspiegels des Fraunhofer Instituts auf einer anonymen Befragung beruhen, während die Tarife der Schwacke-Liste aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis dessen, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, zustande gekommen sind. Den daraus zum Teil abgeleiteten Schluss, der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts sei der Schwacke-Liste überlegen und stehe deren Anwendung entgegen (so OLG München RuS 2008, 439; OLG Jena RuS 2009, 40), zieht der Senat jedoch nicht.

Grundlage des vom Fraunhofer-Instituts erstellten Marktpreisspiegels ist eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet in der Zeit vom 19. Februar bis 16. April 2008. Die Datenerfassung hat sich auf Situationen beschränkt, in denen ein Mietwagen per Telefon oder über das Internet gebucht wird. Ermittelt worden sind die Preise ausschließlich auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist. Zudem ist die Recherche auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Dem Vorteil, den die Anonymität der Anfragen bieten mag, steht somit das im Verhältnis zur Schwacke-Liste geringere Ausmaß der Datenerfassung gegenüber. Eine Gesamtbetrachtung führt daher zu der Erkenntnis, dass auch der Hinweis auf die Fraunhofer-Tabelle nicht ausreicht, um dem Schwacke-Mietpreisspiegel die Grundlage als im Rahmen des § 287 ZPO geeigneten Schätzungsmaßstab zu entziehen.

Die erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich somit nach dem gewichteten Mittel ("Modus") des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Berücksichtigung der Wochen- und Dreitagespauschalen, jeweils bezogen auf das Postleitzahlen-Gebiet, in welchem das Fahrzeug übernommen worden ist. Da die Normaltarife der Schwacke-Liste keine Nebenkosten enthalten, werden diese hinzugerechnet, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Für die Einbeziehung dieser Positionen ist auf die Nebenkostentabelle von Schwacke zurückzugreifen. Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für Kaskoversicherung, Kosten für Zustellung und Abholung sowie Zuschläge für Zweitfahrer. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzwagen angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge auch dann anzusehen, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten nicht vollkaskoversichert war (BGH NJW 2005, 1041; 2006, 360). Soweit Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs erforderlich waren, erstreckt sich der Ersatzanspruch auch darauf (BGH NJW 2006, 360; OLG Köln - 19. Zivilsenat - NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92). Erstattungsfähig ist auch eine Vergütung für den zweiten Fahrer (OLG Köln - 19. Zivilsenat - a. a. O.). Auf dieser Grundlage errechnen sich die an die Klägerin abgetretenen Ersatzansprüche der Unfallgeschädigten wie folgt:

1.

R.

Übernahme und Rückgabe in Bad Honnef (Postleitzahl 536..),

Mietdauer fünf Tage, Fahrzeuggruppe 4: 240,00 € (Dreitagespauschale) + 164,00 € (Tarif für zwei Einzeltage) = 404,00 € zuzüglich 155,00 € Nebenkosten = 559,00 € abzüglich gezahlter 377,00 € = 182,00 €

2.

F.

Postleitzahl 531.., Mietdauer 14 Tage, Gruppe 1; 2 x 356,00 € = 712,00 € zuzüglich 294,00 € Nebenkosten = 1.006,00 € abzüglich gezahlter

664,00 € = 342,00 €

3.

L.

Postleitzahl 531.., Mietdauer 14 Tage, Gruppe 5: 2 x 507,00 € = 1.014,00 € + 554,00 € Nebenkosten = 1.568,00 € abzüglich gezahlter 801,00 € = 767,00 €

4.

M.

Postleitzahl 531.., Mietdauer 21 Tage, Gruppe 6: 3 x 555,00 € = 1.665,00 € + 848,00 € Nebenkosten = 2.513,00 € abzüglich gezahlter 916,00 € = 1.597,00 €

5.

N.

Postleitzahl 531.., Mietdauer 11 Tage, Gruppe 1: 356,00 € + 179,00 € + 61,00 € = 596,00 € zuzüglich 406,00 € Nebenkosten = 1.002,00 € abzüglich gezahlter 545,00 € = 457,00 €

6.

T.

Postleitzahl 536.. (Bad Honnef), Mietdauer 3 Tage, Gruppe 3: 231,00 € + 191,00 € Nebenkosten = 422,00 € abzüglich gezahlter 108,00 € = 314,00 €

7.

I.

Postleitzahl 533.., Mietdauer 10 Tage, Gruppe 6: 555,00 € + 279,00 € = 834,00 € + 430 € Nebenkosten = 1.264,00 € abzüglich gezahlter 916,00 € = 348,00 €

8.

O.

Postleitzahl 531.., Mietdauer 4 Tage, Gruppe 5: 255,00 € + 87,00 € = 342,00 € + 137,00 € Nebenkosten = 479,00 € abzüglich gezahlter 450,00 € = 29,00 €

insgesamt 4.036,00 €

Ein pauschaler Aufschlag für Mehraufwendungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen ist hingegen nicht vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht das Gericht bei der Schadensberechnung gemäß § 287 ZPO für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des betreffenden Unternehmens zwar nicht in jedem Fall nachzuvollziehen; vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH NJW 2006, 360, 1507; 2007, 2758, 2916). Durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif sollen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung getragen werden. Wie bei speziellen Unfallersatztarifen ist auch hier entscheidend, ob die Mehrkosten mit Rücksicht auf die Unfallsituation - etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen - einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH NJW 2006, 360, 2621; 2007, 2758, 2916; NJW-RR 2008, 689; NJW 2009, 58). In den Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann, trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne Weiteres zugänglich gewesen sei.

Grundsätzlich aber trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war (BGH NJW 2005, 135, 1041, 1933; 2006, 1506). Auch dann, wenn dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde, ist es seine Sache darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH 2006, 2106; 2008, 1519; 2009, 58). Sofern nicht eine Eil- oder Notsituation vorliegt, ist der Geschädigte gehalten, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (BGH NJW 2008, 1519; 2009, 58). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, kommt ein pauschaler Aufschlag zum Normaltarif außer in Eil- oder Notsituationen somit nur in Betracht, wenn der Geschädigte seiner Erkundigungspflicht nachweislich genügt hat.

In seinem Beschluss vom 19. August 2008 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Unzugänglichkeit eines günstigeren Tarifs auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt für jeden einzelnen Anmietungsfall von ihr dargetan werden muss. Gleichwohl hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass für ihre Kunden in deren jeweiliger Situation kein günstigerer Tarif verfügbar war. Sie hat lediglich in ihrem Schriftsatz vom 11. September 2008 beispielhaft zum sogenannten Schadenfall 3 (L.) ausgeführt, die Anmietung sei "spontan unmittelbar nach dem Unfall" erfolgt. Für die Annahme einer Eil- oder Notsituation reicht das jedoch nicht aus. Daher hat es bei dem Ansatz des Normaltarifs ohne pauschalen Zuschlag zu verbleiben.

Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es auch einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf. Auch die Ausführungen zur Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Über die Heranziehung dieser Tabelle als Schätzungsgrundlage unter Berücksichtigung des vom Fraunhofer Institut erstellten Marktpreisspiegels hat das Gericht, wie auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - (NJW 2009, 58) zu entnehmen ist, im Einzelfall zu entscheiden.