OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2009 - 20 A 4452/06
Fundstelle
openJur 2011, 63643
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger hält Trakehner-Pferde aus einer Pferdezucht, die bereits seine Eltern betrieben haben. Bis Mai 2002 hielt er eine Herde von zuletzt 33 Pferden auf der Burg E. in T. . Streitgegenständlich sind verschiedene Verfügungen und Vorgänge, die im Dezember 2002 zur Fortnahme von zehn Pferden durch den Beklagten führten.

Mitte 2001 kam es zu Beanstandungen der Haltungsbedingungen auf der Burg durch den Beklagten, nachdem die vom Kläger bis dahin genutzten Weideflächen außerhalb der Burgmauern vom Eigentümer der Burg anderweitig verpachtet worden waren und der Burgeigentümer die Herausgabe und Räumung des Anwesens verfolgte. Der Kläger wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeld aufgefordert, u.a. die Fütterung zu verbessern, alle Pferde einem Hufschmied vorzustellen sowie ihnen täglich 30 Minuten Auslauf zu gewähren, die Boxen auszumisten und einzustreuen sowie die Unterbringung so zu organisieren, dass jedem Pferd 10 qm Fläche uneingeschränkt zur Verfügung steht. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und ersuchte beim Verwaltungsgericht Aachen um gerichtlichen Eilrechtsschutz (6 L 667/01). Anlässlich des im September 2001 durchgeführten gerichtlichen Ortstermins auf der Burg wurde zwischen dem Kläger und dem Vertreter des Beklagten Einvernehmen darüber erzielt, dass die Vorgaben aus der Ordnungsverfügung zu befolgen seien; die Fristen zur Befolgung wurden neu festgesetzt. Daraufhin nahm der Kläger den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurück. Im Rahmen eines Prozessvergleiches zur Beendigung eines Klageverfahrens, das die Frage der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Tötung von zwei Pferden betraf (6 K 1352/01 VG Aachen), sagte er zu, im Oktober 2001 ein schriftliches Konzept dazu vorzulegen, wie er seine Herde in Zukunft dauerhaft dem Tierschutzgesetz entsprechend halten, pflegen und füttern und wie er dies auf Dauer sicherstellen werde. In der Folgezeit erfolgten mehrfache behördliche Kontrollen.

Am 23. April 2002 kam es auf der Burg zu einer Aktion von Tierschützern u.a. von Mitgliedern des inzwischen insolventen B. e.V. , um die nach deren Einschätzung nicht artgerechten Haltungsbedingungen der Pferde auf der Burg anzuprangern. Über die Aktion wurde in den Medien berichtet. Die herbeigerufenen Vertreter des Beklagten kontrollierten die Ställe. Im Anschluss ordnete der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Pferde an (Ziffer 1). Zugleich gab er dem Kläger unter Fristsetzung auf, im Einzelnen angeführte Haltungsbedingungen für die Pferde sicherzustellen (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Regelungen unter Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3) und die Durchführung der Wegnahme ab dem 13. Mai 2002 angedroht (Ziffer 4). Zudem erfolgte u.a. der Hinweis, die Verfügung werde aufgehoben, sobald der Kläger eine verhaltensgerechte Unterbringung der Pferde sichergestellt habe. Der Kläger legte Widerspruch gegen die Verfügung ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Aachen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (6 L 507/02). Dieses Verfahren erklärten die Beteiligten übereinstimmend für erledigt, nachdem der Kläger die Pferde von der Burg auf verschiedene Weiden verbracht hatte.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2002 setzte der Beklagte die angeordnete Wegnahme der Pferde fest (Ziffer 1) und ordnete die Veräußerung der Pferde sowie die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an (Ziffern 2 und 3). Von der Durchsetzung der Verfügung vom 30. April 2002 sei zunächst abgesehen worden, nachdem die Tiere anderweitig untergebracht worden seien und die Sicherstellung ihrer artgerechten Haltung auch für die Zukunft außergerichtlich zugesagt worden sei. Diese Zusage sei indes nicht eingehalten worden. So fehle weiterhin der Nachweis einer zur Verfügung stehenden ordnungsgemäßen Stallung. Hiergegen legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein. Zugleich ersuchte er um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz (6 L 687/03 VG Aachen). Im Erörterungstermin im September 2002 nahm der Kläger seinen Eilantrag zurück. Zu Protokoll erklärte er, er sei bereit, sich den Ordnungsverfügungen des Beklagten zu beugen. Er sehe selber ein, nicht in der Lage zu sein, eine Herde von derzeit 27 Tieren weiter zu halten. Zuvor hatte er ausweislich des Protokolls dargelegt, er arbeite daran, sich von etwa zwei Dritteln seiner Herde zu trennen und nur noch ca. zehn Pferde zu behalten. Der Beklagte hatte daraufhin zugesagt, das festgesetzte Zwangsmittel der Wegnahme und auch die Veräußerung nicht vor dem 15. Oktober 2002 anzuwenden bzw. zu vollziehen. Nach diesem Zeitpunkt werde die Pferdehaltung des Klägers nicht mehr hingenommen, es sei denn, er weise bis dahin nach, dass er eine artgerechte Unterbringung der Tiere für den kommenden Winter und die nachfolgenden Jahre sichergestellt habe.

Anfang November 2002 verlegte der Kläger 18 seiner Pferde in die "Scheune X. ". Deren Grundfläche erlaubte nach Einschätzung des Veterinärs des Beklagten maximal eine Haltung von acht Pferden. Am 11. Dezember 2002 wurden deshalb zehn Pferde auf Veranlassung des Beklagten von Mitgliedern des B. e.V. aus der Scheune verbracht. Der Verein sollte die Pferde nach der Vorstellung des Beklagten behalten dürfen. Sie wurden zunächst auf verschiedenen vom B. e.V. betriebenen Gnadenhöfen untergebracht. Der Kläger legte Widerspruch gegen den Abtransport der Pferde ein.

Im Juli 2003 mahnte der Kläger die Bescheidung seiner Widersprüche bzw. den Erlass eines die Wegnahme bestätigenden Verwaltungsaktes an. Zudem ersuchte er in Bezug auf die erfolgte Fortnahme um gerichtlichen Eilrechtsschutz u.a. mit dem Ziel der Herausgabe der in Verwahrung genommenen Pferde. Das Rechtsschutzersuchen blieb ohne Erfolg (VG Aachen, Beschluss vom 11. September 2003 - 6 L 734/03 -; OVG Münster, Beschluss vom 28. November 2003 - 20 B 2048/03 -).

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2004, zugestellt am 15. Juni 2004, wies die Bezirksregierung L. die Widersprüche des Klägers zurück. Der Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 sei unbegründet. Die Anordnung der Wegnahme unter Ziffer 1 und die Haltungsvorgaben unter Ziffer 2 seien rechtmäßig und zweckmäßig gewesen. Der Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2002 sei ebenfalls unbegründet. Die Festsetzung der Wegnahme habe sich auf die Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 stützen könne. Diese habe sich nicht dadurch erledigt, dass die Pferde von der Burg verbracht worden seien. Der Widerspruch aus Dezember 2002 sei dahin auszulegen, dass er sich gegen die im November 2002 mündlich erfolgte Verfügung gerichtet habe, mit der festgestellt worden sei, dass eine erhebliche Vernachlässigung sämtlicher Pferde weiterhin gegeben sei und sich daher in Bezug auf eine Anzahl von zehn Pferden die Anordnung der Wegnahme noch nicht erledigt habe. Diese Verfügung sei rechtmäßig gewesen. Soweit sich der Widerspruch aus Dezember 2002 zugleich gegen die Vorgänge am 11. Dezember 2002 richte, sei er unzulässig. An jenem Tag sei kein Verwaltungsakt mit eigenständigem Regelungsgehalt mehr ergangen.

Am 15. Juli 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Am 13. Dezember 2005 erhob der Kläger beim Landgericht C. eine Amtshaftungsklage, mit der er vom Beklagten die Zahlung von 30.000 EUR als Ausgleich für die fortgenommenen Pferde fordert (1 O 530/05).

Zur Begründung der vorliegenden Klage hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Eine Herausgabe der Pferde sei nicht mehr zu erreichen; ihr Verbleib sei ungeklärt. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an den begehrten Feststellungen leite er unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsbedarfs aus der in dieser Angelegenheit erfolgten Medienhetze ab und aus der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung, die für ihn mit der Fortnahme verbunden gewesen sei. Die Feststellungen seien in der Sache gerechtfertigt. Bei der Fortnahme habe sich der Beklagte nicht mehr auf die Anordnung aus dem Bescheid aus April 2002 stützen dürfen. Jene Verfügung habe sich erledigt, nachdem er die Pferde von der Burg auf die Weiden gebracht habe. Entsprechend sei die Festsetzung im Juni 2002 ins Leere gegangen. Jedenfalls seien die Anordnung der Fortnahme und deren Festsetzung rechtswidrig gewesen. Er habe seine Pferde nicht vernachlässigt. Eine Überprüfung am 16. April 2002 habe außer der Doppelbelegung von Boxen keine Beanstandung ergeben. Auf den fehlenden Nachweis von Stallungen hätte für die Festsetzung der Fortnahme schon deshalb nicht abgestellt werden dürfen, weil die Pferde im Juni 2002 ausreichend artgerecht auf einer Sommerweide untergebracht gewesen seien. Entsprechend hätte keine Anordnung der Veräußerung erfolgen dürfen. Vor der Fortnahme sei er nicht mehr angehört worden und bei der Fortnahme nicht weiter eingebunden gewesen. Die Fortnahme sei ohne Einvernehmen des Eigentümers der Scheune erfolgt. Sie sei nicht tierschutzgerecht durchgeführt worden. Die Voraussetzungen für eine Fortnahme hätten nicht vorgelegen. Die Tiere seien nicht vernachlässigt gewesen. Jedenfalls fehle es an den erforderlichen gutachterlichen Feststellungen. Ein Bestand von 18 Pferden in der Scheune sei angesichts der Auslaufmöglichkeiten nicht zu hoch gewesen. Jedenfalls hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, den Bestand der Pferde in der Scheune selbständig weiter zu reduzieren. Zwei der Pferde seien im Zeitpunkt der Fortnahme bereits verkauft gewesen, für drei weitere habe sich eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit abgezeichnet. Darüber sei der Beklagte unterrichtet gewesen. Die Auswahl der Pferde sei nach sachwidrigen Kriterien erfolgt. Es seien Pferde mit ausgeprägter Pregel-Abstammung ausgesucht worden. Die unentgeltliche Weitergabe der Pferde an den B. e.V. sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Veräußerung hätten nicht vorgelegen. Die Pferde hätten einen Marktwert von 25.600,- EUR gehabt. Eine feststellende Verfügung, wie im Widerspruchsbescheid zugrundegelegt, sei ihm gegenüber zu keiner Zeit ausgesprochen worden. Der Veterinär sei allein Anfang November vorstellig geworden; anlässlich dieses Termins sei weder eine konkrete Aufforderung zur Reduzierung des Pferdebestandes erfolgt noch eine Frist gesetzt worden. Im Dezember sei ebenfalls keine Warnung mehr erfolgt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 30. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 14. Juni 2004 rechtswidrig war, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 14. Juni 2004 rechtswidrig war, festzustellen, dass der mündliche Verwaltungsakt des Beklagten vom 7. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 14. Juni 2004 rechtswidrig war, festzustellen, dass die konkrete Durchführung der Fortnahme der zehn Pferde und ihre Überlassung durch den Beklagten an den Tierschutzverein "B. " e.V. am 11. Dezember 2002 rechtwidrig waren,

hilfsweise,

den Bescheid des Beklagten vom 30. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 14. Juni 2004 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 14. Juni 2004 aufzuheben, den mündliche Verwaltungsakt des Beklagten vom 7. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 14. Juni 2004 aufzuheben, die Vollziehungsmaßnahmen vom 11. Dezember 2002 (Sicherstellung, Verwahrung und Unterbringung der zehn Trakehner) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 14. Juni 2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich im Wesentlichen dahin geäußert, sein Vorgehen sei rechtmäßig gewesen. Die Fortnahme sei zu Recht auf die Anordnung aus der Verfügung von April 2002 und die Festsetzung aus Juni 2002 gestützt gewesen. Eine Rückführung der Tiere sei nicht mehr möglich. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen scheitere daran, dass die Tiere im Zeitpunkt der Veräußerung über keinen Marktwert mehr verfügt hätten. Es werde nochmals klargestellt, dass gegen den Kläger aus der Vollstreckung im Dezember 2002 keine Kostenforderung geltend gemacht werde.

Im Rahmen des im Juli 2006 durchgeführten Erörterungstermins haben die Parteien erklärt, dass die in Rede stehenden Ordnungsverfügungen erledigt seien. Erledigung sei jedenfalls durch die Vollziehung, d.h. die Fortnahme der Pferde, eingetreten. Der Vertreter des Beklagten hat ergänzt, der Beklagte beabsichtige selbstredend nicht mehr, aus den Verfügungen in Zukunft gegen den Kläger vorzugehen.

Mit Urteil vom 25. Oktober 2006, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Überlassung der am 11. Dezember 2002 fortgenommenen zehn Pferde durch den Beklagten an den Tierschutzverein B. e.V. rechtswidrig war, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren im Umfang der Klageabweisung weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte habe in den angegriffenen Verfügungen ein völlig falsches Bild von der damaligen Tierhaltung gezeichnet. Sein Ruf sei durch die Vorgänge dauerhaft geschädigt. Wichtig sei in diesem Zusammenhang der Kontakt, der zwischen dem Beklagten und dem B. e.V. bestanden habe. Der Beklagte habe sich aus seiner, des Klägers, Sicht von dem Verein zu seinem Vorgehen treiben lassen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt u.a. aus: Rechtsfehlerhaft sei allein gewesen, die Tiere unentgeltlich dem B. e.V. zu überlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klagebegehren ist insgesamt unzulässig. Im Hinblick auf die mit den Hauptanträgen begehrten Feststellungen fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 entsprechend bzw. § 43 Abs. 1 VwGO). Die hilfsweise geltend gemachten Aufhebungsbegehren sind bereits unstatthaft, weil sie keine Regelungen betreffen, die (noch) einer Aufhebung im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) zugänglich wären.

Die Hauptanträge zu 1. und 2., mit denen der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügungen vom 30. April 2002 und 13. Juni 2002 verfolgt, sind entsprechend § 113 Abs. 1 Abs. 4 VwGO statthaft. Die in jenen Bescheiden getroffenen Regelungen haben sich erledigt. Sie entfalten keine Wirkungen mehr und können damit nicht mehr zulässiger Gegenstand einer (vorrangigen) Anfechtungsklage sein. Indes fehlt es an dem entsprechend § 113 Abs. 1 Abs. 4 VwGO für die Zulässigkeit erforderlichen berechtigten Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung.

Ein Verwaltungsakt findet neben den Fällen einer (förmlichen) Aufhebung oder des Eintritts einer auflösenden Bedingung, die hier nicht einschlägig sind, seine Erledigung in sonstiger Weise (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG), sobald und soweit er keine rechtlichen Wirkungen mehr erzeugen kann oder seine Steuerungsfunktion nachträglich verliert. Fälle einer solchen Erledigung sind etwa der einseitige Verzicht, die übereinstimmende Behandlung eines Verwaltungsaktes als obsolet durch die Beteiligten oder der Wegfall des Regelungsobjektes. Im Falle der Vollziehung des Verwaltungsaktes gilt es im Einzelnen zu prüfen, ob weitere Rechtswirkungen verbleiben. Das betrifft insbesondere die Frage einer bleibenden Legitimationswirkung in Fällen, in denen der Vollzug rückgängig gemacht oder wegen des Vollzugs des Verwaltungsaktes noch ein Kostenerstattungsanspruch erhoben werden kann.

Vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 43 Rdnr. 209 ff.; Ziekow, VwVfG, § 43 Rdnr. 18f., jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.

Davon ausgehend ist vorliegend betreffend die Ordnungsverfügungen aus April und Juni 2002 bereits vor Klageerhebung Erledigung eingetreten. Die im Bescheid aus April 2002 unter Ziffer 1 verfügte Anordnung der Wegnahme sowie die Aufforderung unter Ziffer 2, gewisse Haltungsbedingungen sicher zu stellen, entfalteten jedenfalls nach der vollzogenen Fortnahme von zehn Pferden und deren Überlassung an den B. e.V. keine Rechtswirkungen mehr zu Lasten des Klägers. Entsprechendes gilt für die Festsetzung der Fortnahme und die Anordnung der Veräußerung der Pferde aus dem Bescheid aus Juni 2002. Die Regelungen sollten auch aus Sicht des Beklagten im Anschluss an die erfolgte Fortnahme der Pferde nicht mehr als Grundlage für weitere Maßnahmen gegen den Kläger dienen. Die Angelegenheit wurde, was die Sache angeht, allseitig als erledigt betrachtet. Anlass, nach der Bestandsreduzierung gegen den Kläger noch weiter tierschutzrechtlich vorzugehen, hat der Beklagte erkennbar nicht gesehen. Ein Kostenerstattungsanspruch stand ebenfalls nicht in Rede. Erstattungsfähige Unterbringungskosten waren ohnehin nicht entstanden; eine Erstattung von Kosten für die Ingewahrsamnahme selbst war vom Beklagten ebenfalls zu keiner Zeit nicht in Aussicht genommen worden. Im Hinblick auf die in der Verfügung aus Juni 2002 verfügte Anordnung der Veräußerung ergeben sich keine Besonderheiten. Diese hatte sich ebenfalls mit der Überlassung der Pferde an den B. e.V. erledigt, auch wenn darin im Ergebnis keine ordnungsgemäße Veräußerung gesehen werden kann. Insbesondere ist die Anordnung nicht etwa fortdauernde Grundlage dafür geblieben, dass der Kläger die Fortnahme und Überlassung an den B. e.V. gegen sich gelten lassen muss. Einer Rückabwicklung stand zudem bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung entgegen, dass der Verbleib der Pferde nicht mehr nachzuhalten war. Hinweise auf eine gleichwohl fortdauernde Regelungswirkung der streitigen Regelungen aus den Bescheiden aus April 2002 und Juni 2002 sind auch dem Widerspruchsbescheid nicht zu entnehmen. Die Bewertung entspricht auch den von den Parteien erstinstanzlich zur Frage der Erledigung abgegebenen Erklärungen.

Die danach statthaften Hauptanträge zu 1. und 2. genügen indes nicht den weiteren Zulässigkeitsanforderungen. Es fehlt an einem im Fall einer Erledigung eines Verwaltungsaktes vor Klageerhebung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen schutzwürdigen Interesse für die begehrte Feststellung. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Regelungen des Bescheides aus April 2002 - wie vom Kläger geltend gemacht - bereits mit dem Verlassen der Burg erledigt hatten und die Festsetzung der Fortnahme und Anordnung der Veräußerung im Juni 2002 damit ins Leere gegangen sind. Ein weitergehendes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, zu welchem Zeitpunkt konkret die Erledigung eingetreten ist, erschließt sich nicht. Deshalb ist auch der Frage nicht weiter nachzugehen, ob und in welcher Form sich ein solches Begehren überhaupt statthafter Weise in einen Feststellungsantrag fassen ließe.

Das "berechtigte" Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO schließt im Ausgangspunkt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Geht es - wie hier - um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines in seiner Regelungswirkung vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsaktes, ist eine Schutzwürdigkeit allerdings nur unter besonderen - hier nicht gegebenen Voraussetzungen - anzunehmen. Erforderlich ist, dass die gerichtliche Feststellung dazu dienen kann, eine noch andauernde unmittelbare Beeinträchtigung auszuräumen. Von den in der Rechtsprechung hierzu herausgearbeiteten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, der Präjudizität für Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche, der Fortdauer einer Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse) oder eines nachhaltigen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs namentlich in Freiheitsrechte, ist hier keine einschlägig.

Soweit der Kläger ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf die beim Landgericht anhängige Amtshaftungsklage geltend macht, ist dem nicht zu folgen. Denn der vom Kläger begangene Weg einer Feststellungsklage ist nicht rechtsschutzintensiver als derjenige, sogleich eine auf Schadensersatz gerichtete Leistungsklage zu erheben. Da die Erledigung der angegriffenen Regelungen bereits vor Klageerhebung eingetreten ist, greift insbesondere der Aspekt der Sicherung der in einem gegebenenfalls schon weiter fortgeschrittenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen prozessualen Früchte nicht.

Eine Wiederholungsgefahr ist ebenfalls nicht dargetan noch ergeben sich hierfür sonst Hinweise. Die Pferdehaltung des Klägers ist nach der zwangsweisen Reduzierung des Bestandes seiner Herde vom Beklagten nicht neuerlich beanstandet worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten ausdrücklich erklärt, die Pferdehaltung durch den Kläger sei nach gegenwärtigem Kenntnisstand ordnungsgemäß. Vergleichbare Ausgangsverhältnisse sind auch sonst für die Zukunft nicht absehbar. Insbesondere hat der Kläger nicht erkennen lassen, dass er ein Interesse daran haben könnte, den Pferdebestand unter vergleichbaren Haltungsbedingungen zu erhöhen.

Das vom Kläger geltend gemachte Rehabilitierungsinteresse führt im Ergebnis ebenfalls auf kein relevantes Feststellungsinteresse. Ein Rehabilitierungsinteresse kann namentlich durch diskriminierendes Verwaltungshandeln und dem innewohnende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts oder sonstiger grundrechtsgeschützter ideeller Interessen ausgelöst werden. Als Unterfall eines rein ideellen Interesses begründet das Rehabilitationsinteresse im Ergebnis aber nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2000 - 2 A 3.99 -, Schütz/Maiwald, BeamtR ES/F II 3 Nr. 12, und vom 11. November 1999 - 2 A 5.98 -, NVwZ 2000, 574.

Hierzu reicht es insbesondere nicht aus, wenn der Betreffende selbst ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung bzw. einzelner Bediensteter als diskriminierend und/oder ehrverletzend empfindet. Denn die Beurteilung, ob ein Rehabilitationsinteresse vorliegt, hat nicht ausgehend von einem subjektiven Parteimaßstab zu erfolgen, sondern danach, ob der Kläger durch das streitige Verhalten in einer einschlägigen Rechtsstellung wie namentlich seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist, und zwar durch bzw. in Folge des beanstandeten Verwaltungshandelns.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 36.

Maßgeblich ist ferner, dass die entsprechenden objektiv abträglichen Nachwirkungen einer Maßnahme fortbestehen und ihnen mit Blick auf ein als berechtigt anzuerkennendes Schutzbedürfnis des Betroffenen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns zugleich noch wirksam begegnet werden kann. Lassen sich Nachwirkungen dieser Art nicht hinreichend sicher feststellen, kommt eine Schutzwürdigkeit allenfalls in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe in Betracht, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, etwa im Zusammenhang mit schweren, sich schnell erledigenden und zugleich eingriffsintensiven Polizeimaßnahmen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung und dem Aspekt tiefgreifender Grundrechtseingriffe ein berechtigtes Interesse des Klägers an den begehrten Feststellungen nicht anzuerkennen.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, sind die in der Verfügung aus April 2002 enthaltenen Feststellungen, insbesondere zur Vernachlässigung der Pferde durch den Kläger, durch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen veranlasst gewesen. Im Übrigen bringen sie notwendig geforderte sachbezogene Bewertungen der Pferdehaltung und der damaligen tatsächlichen Verhältnisse zum Ausdruck, die nicht schon deshalb herabsetzend sind oder sonst diskriminierend, weil sie vom Kläger nicht geteilt werden. Aus den Begleitumständen des Erlasses der Verfügung ergibt sich nichts anderes. Der zeitliche Zusammenhang mit der Aktion von Aktivisten des B. e.V. führt auf keine andere Bewertung. Die mediale Aufmachung und die durch Äußerungen von Mitgliedern des B. e.V. erzeugte Prangerwirkung ist dem Beklagten nicht zuzurechnen. Sie hat in dem Bescheid auch keinen Niederschlag gefunden. Die Archemitglieder und die Medien sind nicht auf Veranlassung oder infolge eines Tätigwerdens des Beklagten aktiv geworden. Auch erschließt sich nicht, inwiefern die erstrebte gerichtliche Feststellung überhaupt (noch) in effektiver Weise "Genugtuung" verschaffen kann. Mit der Fortnahme nur eines Teils der Tiere hat der Beklagte bereits hinreichend dokumentiert, dass er die ursprünglich vorgesehene Fortnahme aller Pferde nicht mehr aufrecht erhält. Das schließt insbesondere die Bewertung ein, dass der Kläger wieder das Vertrauen verdient, die ihm verbliebenen Pferde ordnungsgemäß zu versorgen. Entsprechendes hat der Beklagte erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass der Kläger in Folge der streitigen Anordnung bzw. Festsetzung der Fortnahme mit einem fortdauernden, sein Persönlichkeitsrecht betreffenden Makel belastet wäre. Die Angelegenheit reduzierte sich zuletzt auf die Fragestellung der Bestandsgröße der Herde. Im Übrigen kann nicht übersehen werden, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Fortnahme im Zeitpunkt der Erledigung im Kern nicht notwendig etwas über deren ursprüngliche Berechtigung aussagen würde. Auch würde die begehrte Feststellung nichts daran ändern, dass das Verhalten des Klägers und die Umstände seiner Pferdehaltung einen objektiv hinreichend begründeten Anlass gegeben hatten, die Haltungsbedingungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Tierschutzrecht zu überprüfen und unter Kontrolle zu halten. Dies betrifft im Besonderen die Zustände auf der Burg, wie das umfangreiche Fotomaterial und die in den Akten vermerkten tierärztlichen Feststellungen belegen. Danach war die Annahme eines tierschutzrechtlichen Handlungsbedarfs im April 2002 nicht etwa völlig aus der Luft gegriffen. Ein solcher war auch nicht etwa bis zur Reduzierung des Pferdebestandes offensichtlich entfallen. Die eine tierschutzrechtliche Überprüfung rechtfertigenden Verhältnisse waren zugleich maßgeblicher Anlass für die Aktivisten zur Besetzung der Burg. Insoweit kann insbesondere nicht die Rede davon sein, dass sich der Beklagte vor den Karren "wildgewordener" Tierschutzaktivisten hat spannen lassen. Im Gegenteil belegen die in der Presse wiedergegebenen Äußerungen der Vertreter des Beklagten, dass diese die Situation eben nicht als entsprechend dringlich ansahen und sich schlichtend geäußert haben. Ein sofortiges Handeln, wie von den Aktivisten gefordert, wurde als unangemessen erachtet. Das ganze weitere Vorgehen des Beklagten bestätigt ebenfalls dessen Einschätzung, dass die Verhältnisse es zuließen, dem Kläger die Pferde zunächst zu belassen und ihm weitere Fristen zur Erreichung einer artgerechten Tierhaltung einzuräumen. Den Vorwurf unhaltbarer Ernährungs- und Pflegezustände hat er nicht aufrechterhalten. Das ist in den Presseverlautbarungen von Vertretern des Beklagten nicht anders dargestellt worden. Im Vordergrund stand die ersichtliche Überforderung des Klägers, eine Herde der gehabten Größe zu halten. Dabei waren die räumlichen Verhältnisse auf der Burg problematisch, wie das umfängliche Fotomaterial und die Aktenvermerke über diverse Kontrollen belegen. Zudem betrieb der Burgeigentümer schon seit über 20 Monaten die Räumung, ohne dass der Kläger eine andere Unterbringung der Pferde in Aussicht hatte, und fehlten zuletzt hinreichend gesicherte Möglichkeiten eines ausreichenden Auslaufs für die Pferde. Die Weideflächen außerhalb der Burg standen nicht zur Verfügung. Die Nutzung der Flächen innerhalb der Burg war nur geduldet und zuletzt durch das vom Burgeigentümer offengehaltene Burgtor weiter eingeschränkt. Der dann eingezäunte Bereich konnte allenfalls als übergangsweise Notlösung dienen und im Ganzen an der Dringlichkeit, die Haltungsverhältnisse zu verbessern, nichts ändern. Zudem hat der Beklagte bzw. seine Vertreter den Kläger weiterhin in seinem Bemühen begleitet, die Pferde anderweitig unterzubringen. Trotz fehlender Stallungen ist im Juni 2002 zunächst nur die Festsetzung der Fortnahme und Anordnung der Veräußerung der Pferde verfügt worden. Dem Kläger ist also die Möglichkeit belassen worden, wenn auch zeitlich begrenzt, sich um weiteres selbst zu kümmern. Schließlich kann auch nicht übersehen werden, dass der Kläger in dem Erörterungstermin im Eilverfahren betreffend die Festsetzung der Fortnahme im Grunde selbst eingeräumt hat, eine Pferdeherde in der gehabten Größenordnung nicht ordnungsgemäß halten zu können.

Anderweitige tiefgreifende Grundrechtseingriffe, die eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Regelungen rechtfertigen könnten, waren mit den Bescheiden aus April und Juni 2002 nicht verbunden. Der Annahme eines solchen Interesses unter dem Aspekt von Eigentumsbetroffenheiten (Art. 14 Abs. 1 GG) steht schon entgegen, dass die Anordnung der Fortnahme mit Bescheid aus April 2002 und ihre Festsetzung mit Bescheid aus Juni 2002 sich gegen die Haltung der Tiere gerichtet haben, mithin schon auf keinen unmittelbaren Eigentumsentzug zielten. Die Anordnung der Veräußerung durch Bescheid aus Juni 2002 zielte demgegenüber zwar auf einen Eigentumseingriff, ohne diesen indes bereits unmittelbar zu bewirken. Die Annahme einer Betroffenheit der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG scheitert schon daran, dass keine erwerbswirtschaftliche Pferdehaltung in Rede steht.

Die Hilfsanträge zu 1. und 2., mit denen der Kläger die Aufhebung der Bescheide aus April und Juni 2002 verfolgt, sind ebenfalls unzulässig. Die Anfechtungsbegehren sind bereits unstatthaft, weil sie sich auf Regelungen beziehen, die mangels Rechtswirkungen nicht mehr aufgehoben werden können.

Der Hauptantrag zu 3. ist ebenfalls unzulässig. Ausgehend von der Rechtsbehauptung des Widerspruchsbescheids, im November 2002 sei mündlich eine auf eine Bestandsreduzierung gerichtete Verfügung getroffen worden, ist der Antrag zwar statthaft. Soweit die Regelungen mündlich gegenüber dem Kläger tatsächlich ausgesprochen worden sind, haben sie ebenfalls vor Klageerhebung mit der Fortnahme und Weitergabe der zehn Pferde ihre Erledigung gefunden. Indes ergibt sich für die begehrte Feststellung kein rechtlich schutzwürdiges Interesse. Es gelten die vorstehenden Erwägungen zu den Hauptanträgen zu 1. und 2. Ein weitergehendes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der behaupteten Regelungen als in Bezug auf die Verfügungen aus April und Juni 2002 lässt sich nicht ausmachen.

Soweit der Kläger geltend macht, eine konkretisierende Regelung, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, sei seitens des Mitarbeiters des Beklagten zu keiner Zeit erfolgt, ergibt sich ebenfalls nichts anderes, ohne dass dem inhaltlich weiter nachzugehen wäre. Denn in diesem Falle wäre der formulierte Hauptantrag bereits unstatthaft. Denn eine Aussage zur Rechtswidrigkeit einer nicht ergangenen Regelung lässt sich nicht treffen. Eine Feststellung dazu, dass der behauptete Verwaltungsakt nicht ergangen ist, kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Jenseits der Frage, ob und in welchen Antrag sich das Begehren statthafterweise fassen ließe, fehlt es jedenfalls an einem ausreichenden Rechtsschutzinteresse, nachdem der Beklagte selbst aus der behaupteten Verfügung - wie dargelegt - keinerlei rechtliche Wirkung mehr ableitet. Es geht also in jedem Fall allein um die Feststellung bereits vergangener Rechtsbeziehungen. Anknüpfungspunkte für ein hierauf bezogenes anzuerkennendes Rechtsschutzinteresse fehlen. Besonderheiten unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses bzw. schwerwiegenden Grundrechtseingriffes gegenüber den vorstehenden Bewertungen ergeben sich nicht.

Der Hilfsantrag zu 3. ist bereits unstatthaft. Denn nach dem Vorstehenden ist von keiner einer Aufhebung noch zugänglichen Verfügung aus November 2002 auszugehen. Nachdem der Beklagte Rechte aus der im Widerspruchsbescheid angeführten mündlichen Verfügung nicht mehr geltend macht, kann der Kläger insbesondere kein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran mehr haben, unter Hinweis, eine entsprechende Verfügung sei gar nicht ergangen, aus Gründen der Klarstellung einen Ausspruch zur Aufhebung zu erreichen.

Der Hauptantrag zu 4., mit dem der Kläger im Berufungsverfahren allein noch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der konkreten Durchführung der Fortnahme am 11. Dezember 2002 verfolgt, ist ebenfalls unzulässig. Jenseits der Frage, ob die Antragsfassung überhaupt hinreichend ein (aktuelles) Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO beschreibt, weil die Fortnahme angesichts der vorangegangenen Regelungen selbst nur ein tatsächliches Verwaltungshandeln beinhaltet, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen rechtlich schutzwürdigen Interesse an der begehrten Feststellung, zumal die Rechtswidrigkeit der Überlassung der Pferde an den B. e.V. bereits rechtskräftig festgestellt worden ist und vom Beklagten eingeräumt wird. Entscheidend ist auch insoweit, dass die maßgeblichen Verhältnisse sich bereits vor der Klageerhebung verändert hatten. Die Angelegenheit hatte insgesamt ihre Erledigung gefunden. Weitergehende Rechtsfolgen aus der Fortnahme hat der Beklagte nicht abgeleitet; insbesondere diente sie nicht als Grundlage für ein öffentlichrechtliches Verwahrverhältnis und standen weitere Kostenforderungen nicht in Rede. Die Pferde waren endgültig fortgegeben worden, was allerdings - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - keiner ordnungsgemäßen Veräußerung entsprach. Eine rechtliche Fortwirkung der Fortnahme lässt sich daraus nicht ableiten.

Die Feststellung eines bereits vergangenen Rechtsverhältnisses ist aber entsprechend der Feststellung eines bereits vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsaktes nur unter beschränkten Voraussetzungen zu erwirken. Präjudizialinteresse und Wiederholungsgefahr lassen sich zugunsten des Klägers nicht anführen. Unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses ergibt sich ebenfalls nichts Spezifisches, auch nicht in Kombination mit Erwägungen zu einem kurzfristig erledigten tiefgreifenden Grundrechtseingriff.

Die Fortnahme der Pferde im Dezember 2002 ist im Kern nicht wirklich publikumswirksam gewesen. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts lassen auch nicht die sonstigen Abläufe auf eine überschießende diskriminierende Wirkung schließen. Soweit sich Mitarbeiter vom B. e.V. im Internet dahingehend geriert haben, die Fortnahme eigenständig vornehmen zu können, hat hierfür der Beklagte keinen Anlass gesetzt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich hieraus eine nachhaltige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ergeben sollte, welche es rechtfertigen würde, eine gerichtliche Überprüfung bereits erledigter Rechtsverhältnisse zu eröffnen. Weitergehende, besonders makelbehaftete Vorwürfe des Beklagten, wie die der Tierquälerei, standen im Zeitpunkt der Fortnahme nicht im Raum. Auch nach dem Verlassen der Burg ging es dem Beklagten im Wesentlichen allein um die Sicherung einer dauerhaften artgerechten Unterbringung der Tiere. Das betraf zum Winter insbesondere die Bestandsgröße der Herde in Ansehung der räumlichen Verhältnisse in der Scheune X. . Dass diese ihrer Größe nach für 18 Pferde auf Dauer zu knapp bemessen war, hat der Kläger selbst gesehen und sich darum bemüht, weitere Pferde anderweitig unterzubringen. Nichts anderes ist, dem Beklagten zurechenbar, in den Medien zum Ausdruck gelangt. Soweit der Kläger eine nicht tierschutzgerechte Durchführung der Fortnahme bemängelt, fehlt es schon an einem Bezug zu eigenen Rechten.

Auch unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden sonstigen Grundrechtseingriffs erschließt sich kein Feststellungsinteresse. Hierunter fallen ohnehin vornehmlich nur solche Maßnahmen, die schon das Gesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat. Bei der Fortnahme der Pferde stehen demgegenüber neben Halterinteressen "nur" Eigentumsrechte in Rede. Zudem ist der im Konkreten eingetretene endgültige Eigentumsverlust allein in Folge der Überlassung der Tiere an den B. e.V. eingetreten. Die Fortnahme selbst hat nur zum Besitzverlust geführt. Die Rechtswidrigkeit der Überlassung der Tiere ist aber bereits rechtskräftig festgestellt und vom Beklagten anerkannt. Eine weitergehende Feststellung im Hinblick auf die Fortnahme ist danach nicht veranlasst. Eine inzidenter Prüfung im Rahmen der Amtshaftungsklage bleibt unbenommen.

Schließlich ist auch der Hilfsantrag zu 4., soweit er im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich ist, unzulässig. Denn am 11. Dezember 2002 sind keine weitergehenden selbständigen Regelungen gegenüber dem Kläger erlassen worden, die Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könnten; erst recht keine, die heute noch einer Aufhebung zugänglich wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.