LG Bonn, Urteil vom 16.12.2008 - 18 O 242/08
Fundstelle
openJur 2011, 63342
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.390,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 229,35 € seit dem 11.01.2007, aus 869,95 € seit dem 19.02. 2007 , aus 50,81 € seit dem 18.07.2008, aus 429,96 € seit dem 02.10.2007, aus 198,76 seit dem 18.12.2007, aus 1.404,38 € seit dem 26.01.2008, aus 576,00 € seit 15.03.2008 und aus 548,86 seit dem 14.07.2008 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

3.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Beklagten für den sog. Unfallersatztarif.

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Sie begehrt aus abgetretenem Recht unfallgeschädigter Eigentümer die Erstattung von Mietwagenkosten, die infolge von 10 Verkehrsunfällen entstanden sind.

Die Unfallgeschädigten mieteten bei der Klägerin jeweils ein Ersatzfahrzeug an.

Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Unfallgegner. Sie ist bei diesen 10 Verkehrsunfällen für die entstandenen Schäden voll eintrittspflichtig.

Die Unfallgeschädigten traten ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Klägerin besitzt seit dem 24.01.2000 eine Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung.

Die Klägerin übersandte der Beklagten 10 Rechnungen, welche die Beklagte nur teilweise beglich.

Wegen der Einzelheiten der Rechnungen, der beglichenen Teilbeträge sowie zu Ort und Datum der Unfälle wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d.A.) und die Anlage "Forderungsaufstellung F ...... ./. O" Bezug genommen. Allerdings macht die Klägerin nicht in allen Fällen die in der Anlage ausgewiesenen Restbeträge geltend, sondern sie geht bei der Klage von den in den Tabellen Seite 11 ff. der Klageschrift errechneten Summen aus, die teilweise niedriger liegen als die ursprünglich an die Geschädigten geschriebenen Rechnungen ( seihe auch Blatt 2 der vorzitierten Anlage).

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden über die Zahlungen der Beklagten hinausgehende Ansprüche zu. Sie orientiert sich bei deren Berechnung an der bisherigen Rechtsprechung, wonach der angemessene Mietpreis nach dem Modus-Tarif des Schwacke-Automietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet nebst einem pauschalen Zuschlag von 20 % für betriebswirtschaftliche Mehrkosten der sog. Unfallersatzwagenvermieter berechnet werden darf, worauf noch die im Einzelfall tatsächlich angefallenen Nebenleistungen es Vermieters auf Basis der Schwackeliste hinzugerechnet werden dürfen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.390,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 229,35 € seit dem 11.01.2007, aus 869,95 € seit dem 19.02. 2007 , aus 50,81 € seit dem 18.07.2008, aus 429,96 € seit dem 02.10.2007, aus 198,76 seit dem 18.12.2007, aus 1.404,38 € seit dem 26.01.2008, aus 576,00 € seit 15.03.2008 und aus 548,86 seit dem 14.07.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die Klägerin habe zum einen nicht näher dargelegt, dass der Aufschlag von 20 % überhaupt gerechtfertigt sei. Zum anderen habe die Untersuchung des Frauenhofer - Instituts ergeben, dass die Marktpreise aus der Schwacke-Liste deutlich zu hoch seien. Nach Maßgabe der Frauenhofer - Untersuchung sei die Klägerin schon überzahlt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 25.11.2008 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.390,93 € gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG i. V. m. § 398 BGB.

Die Ansprüche bestehen dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten nur um die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten.

1.)

Nach § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/94). Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler ("Normaltarif") erhöhter "Unfallersatztarif" kann erforderlich i.d.S. sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 160/04).

2.)

Das Gericht schließt sich hinsichtlich der konkreten Berechnung der ersatzfähigen Kosten auch zur Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln nach wie vor der bisherigen und den Parteien bekannten Berechnungsweise an (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06; Beschluss 15.07.2008 - 4 U 1/08; LG Bonn Urteil vom 12.10.2007 - 18 O 173/07, Urteil vom 08.09.2007 - 18 O 174/07, Urteil vom 02.02.2007 - 231/06 sowie LG Bonn, Urteil vom 21.06.2007 - 9 O 110/07, Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 197/06).

Der auf dem Markt übliche "Normaltarif" kann gemäß § 287 ZPO auf Grundlage eines anerkannten Automietpreisspiegels geschätzt werden. Das Gericht darf die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO schätzen, wenn die Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Ein Sachverständiger müsste die Automietpreise für die jeweiligen Regionen feststellen. Dies könnte er nur durch aufwendiges Befragen der Autovermieter. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht unverhältnismäßig, da eine entsprechende Analyse des Marktes für das gesamte Bundesgebiet differenziert nach Postleitzahlen erfolgt und im Schwacke-Automietpreisspiegel festgehalten ist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schwacke-Automietpreisspiegel nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage ( BGH Urteil 24.06.2008 - VI ZR 234/07). Es ist nicht ersichtlich, dass die von den Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung des Frauenhofer-Instituts auf überzeugendere Weise zu verlässlicheren Schätzungsgrundlagen gekommen ist. Soweit ersichtlich vertritt im Bezirk des OLG Köln bislang nur der 6.Senat des OLG Köln mit Urteil vom 10.10.2008 eine andere Auffassung. Die Gründe sind allerdings nicht so überzeugend, dass sie zur Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung mit Anlehnung an die Schwacke - Liste nötigen. Der 6. Zivilsenat hat im Verfahren 18 O 330/07 LG Bonn = 6 U 11/08 OLG Köln ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 13.06.08 im Anschluss an das Urteil des BGH vom 11.03.2008 ( VI ZR 164/07) zunächst Zweifel gehabt, ob der pauschale Aufschlag von 20 % überhaupt noch haltbar sei. Dagegen sah der 4. Senat des OLG Köln ( Beschluss 15.07.2008 - 4 U 1/07) auch angesichts der zitierten BGH - Entscheidung keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechungspraxis abzuweichen. Im Urteil vom 10.10.2008 ist der 6. Senat des OLG Köln ( 6 U 115/08) wieder auf diese Linie eingeschwenkt, allerdings legt er dem 20 % - igen Aufschlag nicht mehr die Schwacke - Liste, sondern die Untersuchung des Frauenhofer - Instituts zugrunde, das ihm - so die Klägerin - erst in der dortigen Spruchfrist vorgelegt worden ist. Zur Begründung weist der 6. Senat des OLG Köln im wesentlichen darauf hin, dass die Recherchen bei den Autovermietern ohne Offenlegung des Zwecks der Abfrage durchgeführt worden und zu durchgehend niedrigeren Werten gekommen seien. Letzteres kann allerdings kein maßgeblicher Gesichtspunkt sein. Ein höheres Maß an Verlässlichkeit könnte schon eher daraus hergeleitet werden, dass der Zweck der Umfrage gegenüber den einzelnen Befragten nicht offen gelegt worden sein soll.

Entscheidender ist jedoch, dass die Untersuchungen mit Differenzierung nach zwei Ziffern der PLZ bei weitem nicht so breit gestreut waren, wie sie es bei den nach drei PLZ - Gebieten strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Die Frauenhofer - Untersuchungen geben zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6 Internetanbieter. Marktkonformer dürften dagegen jene Preise sein, die breit gestreut , möglichst ortsnah und unter der Prämisse eingeholt worden sind, dass der Wagen möglichst sofort zur Verfügung stehen muss. Längere Vorbuchungsfristen werden dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Unfallersatzwagen nicht gerecht. Die mit einer solchen Vorbuchungsfrist ermittelten Preise dürfen deshalb nicht in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden.

Ungeachtet all dessen bezieht sich die Frauenhofer - Untersuchung nicht auf die Jahre 2006/2007.

Geeigneter Anknüpfungspunkt für die Ermittlung eines angemessenen Normaltarifs bleibt deshalb der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet. Es mag zwar sein, dass der Modus nicht exakt den Durchschnittspreis wiederspiegelt, da bei der Erhebung nicht berücksichtigt wird, in welchem Umfang die Anbieter mit ihrem jeweiligen Angebot auf dem Markt vertreten sind.

Gleichwohl dürfte er ein möglichst realistisches Abbild der Marktlage wiedergeben, sofern es auf dem Markt, insbesondere auch auf dem Internetmarkt, überhaupt noch eine konstante Preisbildung gibt.

Nicht zu beanstanden ist im Rahmen von § 287 ZPO auch, dass die Klägerin für die beiden Fälle M und E die Schwacke - Liste 2007 zugrunde gelegt hat, obwohl die Anmietung noch im Jahre 2006 erfolgte. Allerdings lagen die Anmietungen Ende November ( Fall M) und Ende Dezember ( Fall E) des Jahres 2006, weshalb die fortschreitende Preisentwicklung bei der Schätzung des angemessenen Preises schon miteinbezogen werden darf.

Auf den so ermittelten Wert darf - wie von nahezu allen Gerichten praktiziert - für den Unfallersatzwagenvermieter ein angemessener pauschaler Aufschlag vorgenommen werden. Dieser rechtfertigt sich aus den typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallenden Mehrkosten für den Vermieter. Zu diesen typischen Mehrleistungen gehören etwa die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko, die Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge und das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes (so schon LG Bonn, Urteil vom 07.09.2007 - 18 O 174/07 und Urteil vom 12.10.2007 - 18 O 173/07; siehe auch zuletzt BGH - Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 und auch das bereits zitierte Urteil des 6. Senats des OLG Köln vom 10.10.2008). Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob diese Mehrleistungen im konkreten Einzelfall immer aktuell geworden sind. Der Sinn der Pauschale besteht ja gerade darin, die typischerweise beim Unfallwagenersatzvermieter zu erwartenden Mehrkosten mit einem bestimmten Prozentsatz aufzufangen. Hinsichtlich der Höhe dieses Prozentsatzes soll es bei den 20 % verbleiben, die im Bezirk des OLG Köln auf der Basis des Urteils des 19. Zivilsenats ( NZV 2007, 199 ff.) durchgehend als angemessen angesehen werden.

3.

Darüber hinaus sind tatsächlich angefallene Nebenkosten ersatzfähig, die von der Klägerin auf der Grundlage der Schwacke - Liste 2007 berechnet sind und als solche von der Beklagten nicht in Abrede gestellt werden.

4.

Die so ermittelten Kosten begrenzen den Schadensersatzanspruch der Klägerin. Die ursprünglichen Rechnungen bleiben maßgeblich, soweit diese hinter den nach Schwacke ermittelten Werten zurückbleiben, was die Klägerin bei ihrer Berechnung auch berücksichtigt hat ( Fälle 1, 2,3,5,7 der Anlage zur Klageschrift).

Demnach ergeben sich folgende, restliche Abrechnungsbeträge:

1. M 229,35 € 2. E 869,95 € 3. J 50,81 € 4. N 429,96 € 5.U 198,76 € 6.F 470,67 € 7.H 612,19 € 8. L 1.404,38 € 9. I 576,00 € 10. T 548,86 € Summe: 5.390,93 €

Die Verzinsung der einzelnen Restforderungen tritt jeweils 30 Tage nach Rechnungsstellung ein ( § 286 Abs. 3 BGB).

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.