LG Münster, Urteil vom 17.11.2008 - 015 O 461/07
Fundstelle
openJur 2011, 62082
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.343,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht Leistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Krankenzusatzversicherung geltend. Neben den MB/KK 94 gilt auch der Ergänzungstarif 482 der Beklagten, in dem unter A Nr. 3 geregelt ist, dass auch Aufwendungen für Heilbehandlungen durch Heilpraktiker zu 60 % erstattungsfähig sind.

In den Jahren 2005 und 2006 kam es zu Behandlungen durch die Heilpraktikerin I im Zusammenhang mit einem Ekzem und Hautrötungen sowie Schwellungen im Gesicht der Klägerin. Hinsichtlich der Einzelheiten der Behandlungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den "Krankenbericht" der Heilpraktikerin I vom 24.11.2006 (Bl. 16 ff d.A.) Bezug genommen.

Die Heilpraktikerin stellte für die Behandlungen 5.342,61 € in Rechnung und für Medikamente fielen Kosten in Höhe von 3.813,79 € an. 60 % dieser Kosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung macht die Klägerin mit der Klage geltend.

Sie behauptet, sie habe 2004 Rötungen und Schwellungen der Gesichtspartie um beide Augen mit starkem Juckreiz bemerkt und daraufhin seien ihr schulmedizinisch diverse Antibiotika, Kortison, Salben und Tabletten verschrieben worden, die aber letztlich nicht geholfen hätten. Auch eine Behandlung in der Hautklinik der Uniklinik sei erfolglos geblieben. Daraufhin habe sie sich an die Heilpraktikerin gewandt, die die Behandlung durchgeführt und damit auch eine Besserung des Zustandes herbeigeführt habe.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.343,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Behandlung sei nicht medizinisch notwendig gewesen. Anzeichen für eine Entgiftungsstörung habe es nicht gegeben. Die Zuleitung derart vieler Substanzen könne nicht verarbeitet werden und sei daher kontraproduktiv. Es sei auch kein Behandlungsziel erkennbar. Auch bestreitet sie die Richtigkeit der gestellten Diagnosen und den Eintritt der Besserung ihres Zustandes.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2008 verwiesen.

Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dr. X sowie mündliche Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 25.08.2008 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2008 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der hier geltend gemachten Aufwendungen für die Heilbehandlungen durch die Heilpraktikerin I in Höhe der Klageforderung aus §§ 1, 4 MB/KK 94 in Verbindung mit A Nr. 3 der Tarifbedingungen 482 der Beklagten. Danach sind erstattungsfähig 60 % des Rechnungsbetrages für die Aufwendungen für Heilbehandlungen durch Heilpraktiker. Die Klägerin kann hier somit 60 % der angefallenen Kosten, deren Höhe von der Beklagten nicht angegriffen wurde, verlangen. Die Voraussetzungen des § 1 MB/KK 94 sind erfüllt. Die hier streitgegenständlichen Behandlungen durch die Heilpraktikerin I waren medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 94.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass keine schuldmedizinische Behandlung, sondern eine naturheilkundliche Behandlung erfolgt ist. Grundsätzlich ist eine Behandlungsmaßnahme dann medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (vgl. BGH IV ZR 133/95, 10.07.1996, m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es hierbei aber nicht auf die "Wissenschaftlichkeit" der Erkenntnisse an. Dies hätte nämlich -entgegen der ausdrücklichen Regelung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten- zur Folge, dass Behandlungen durch Heilpraktiker grundsätzlich nicht erstattungsfähig wären, da deren Vorgehensweisen und Handlungsmethoden in aller Regel gerade nicht wissenschaftlich belegt und begründet sind. Dies liegt bei Naturheilkundeverfahren in der Natur der Sache, da es sich gerade nicht um schulmedizinische Behandlungen handelt, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Auch der BGH hat in seiner vorzitierten Entscheidung klargestellt, dass die Wissenschaftlichkeit nicht entscheidend sein kann.

Entscheidend muss vielmehr sein, ob aus naturheilkundlicher Sicht die gewählte Behandlungsmethode anerkannt und nach den für die Naturheilkunde geltenden Grundsätzen als medizinisch notwendig anzusehen ist. Denn aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt (vgl. vgl. BGHZ 123, 83 m.w.N.), ist die Einbeziehung der Leistungen eines Heilpraktikers nur so zu verstehen, dass naturheilkundliche Behandlungen im Grundsatz erstattungsfähig sind. Dabei versteht es sich dann von selbst, dass es für die auch hier maßgebliche medizinische Notwendigkeit nicht auf eine Betrachtung aus schulmedizinischer Sicht ankommen kann, da andernfalls die Klausel nahezu vollständig ausgehöhlt würde. Maßstab kann vielmehr insoweit nur die naturheilkundliche Lehre selbst sein.

Von den anerkannten Naturheilkundeverfahren abzugrenzen sind als dritte Gruppierung sog. Außenseitermethoden, die weder von der allgemeinen Naturheilkundelehre, noch von der Schulmedizin getragen werden. Ein solcher Außenseiterfall liegt hier indes nicht vor, so dass auch nicht die nochmals strengeren Anforderungen aus der Entscheidung des OLG Hamm, 20 U 173/96, Urteil vom 26.06.1998, zu stellen sind. Die Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass der hier gewählte Behandlungsansatz sehr wohl der klassischen Lehre der Naturheilkunde zuzuordnen ist.

Vielmehr ist nach Auffassung der Kammer für die Frage der medizinischen Notwendigkeit in einem Fall wie diesem entscheidend, ob aus naturheilkundlicher Sicht und den dort geltenden Behandlungs- und Therapiegrundsätzen die Behandlung als vertretbar einzustufen ist. Die medizinischen Erkenntnisse sind hierbei an den Lehren der alternativen Medizin zu messen (vgl. BGH, a.a.O.). Nur so wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer das Bedingungswerk verstehen können. Die gewählte Behandlungsmethode muss dabei auch noch auf einem nach (naturheilkundlich) medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhen (vgl. BGH, a.a.O.).

Danach ist im vorliegenden Fall die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung zu bejahen. Die Sachverständige hat insoweit überzeugend dargelegt, dass zunächst das Vorliegen einer Neurodermitis unzweifelhaft zu bejahen war und diese auch als behandlungsbedürftig anzusehen war. Sodann hat die Sachverständige ebenso überzeugend und schlüssig sowie nachvollziehbar dargelegt, dass der grundsätzliche Behandlungsansatz der Heilpraktikerin über eine Orthomolekular-Therapie bzw. eine Colon-Hydro-Therapie als Therapie für eine Neurodermitis naturheilkundlich anerkannt und gängig ist und darüber hinaus - jedenfalls aus naturheilkundlicher Sicht - auf einem medizinisch nachvollziehbaren Ansatz beruht. Sie hat dargelegt, dass in der Naturheilkunde vertreten wird, dass die Neurodermitis durch eine Entgiftungstherapie oder aber auch durch die hochdosierte Vergabe von Vitaminen bekämpfbar ist. Dabei handele es sich sogar um eine sinnvolle und erwiesenermaßen erfolgreiche Vorgehensweise. Insoweit sei die gewählte Behandlung als naturheilkundlich anerkannt anzusehen und der Therapieansatz sei vertretbar und somit medizinisch notwendig gewesen. Hinzu komme die Therapie durch Diätetik, die ebenfalls auf einem anerkannten Ansatz beruhe und im Übrigen auch schulmedizinisch angewandt werde. Zwar hat die Sachverständige auch ausgeführt, dass sie grundsätzlich die Diagnose des Gen-Defektes und des erhöhten Homocysteinspiegels als Ursache für die Neurodermitis für nicht richtig hält, aber insoweit auch gleichwohl eingeschränkt, dass man nicht ausschließen könne, dass dieser Diagnoseansatz letztlich doch zutreffend ist. Es sei dem Wesen der Naturheilkunde immanent, dass es gerade keine wissenschaftlichen Belege für die dortigen Ansätze gebe und daher jeder Ansatz für sich gesehen nicht mit endgültiger Sicherheit beurteilbar sei. Insoweit könne auch die Diagnose hier durchaus als vertretbar angesehen werden. Darauf kommt es aber nach Auffassung der Sachverständigen - und das Gericht schließt sich dieser Auffassung insoweit an - auch deshalb gar nicht an, weil entscheidend letztlich nur sei, dass eine Neurodermitis vorlag, die über den gewählten Behandlungsansatz therapierbar sei. Was letztlich die Ursache für die diagnostizierte Grunderkrankung der Neurodermitis sei, sei sekundär.

Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an. Entscheidend ist aus Sicht der Kammer, ob der gewählte Behandlungsansatz aus naturheilkundlichmedizinischer Sicht vertretbar ist. Die Sachverständige hat überzeugend bestätigt, dass die gewählte Therapie eine in der Naturheilkunde anerkannte und durchaus übliche Vorgehensweise ist. Wissenschaftliche Nachweise sind aus den vorgenannten Gründen nicht zu verlangen und unter Zugrundelegung des naturheilkundlichen Maßstabes ist die Erstattungsfähigkeit daher grundsätzlich zu bejahen. Selbst wenn die ermittelte Ursache für die Neurodermitis fehlerhaft gewesen sein sollte, ändert das an der Richtigkeit des Behandlungsansatzes für die von der Sachverständige bestätigte Erkrankung "Neurodermitis" nichts.

Auch das gewählte Ausmaß bzw. der Umfang der Behandlung ist nicht zu beanstanden. Insoweit hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, dass auch - und wohl überwiegend - vertreten wird, dass eine derart hohe Dosierung von verabreichten Vitaminen kontraproduktiv sein könnte. Sie hat aber auch klargestellt, dass innerhalb der Naturheilkundelehre auch dieser Behandlungsansatz vertreten wird und daher als anerkannt anzusehen ist. Jedenfalls sei der Ansatz vertretbar.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die medizinische Notwendigkeit unter Zugrundlegung naturheilkundlicher Grundsätze zu bejahen. Mag auch die diagnostizierte Ursache für die Neurodermitis unzutreffend sein, ist die Kammer jedenfalls davon überzeugt, dass eine Neurodermitis vorlag und diese behandlungsbedürftig war. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin zunächst gehalten war, schulmedizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, da diese im vorliegenden Fall erfolglos ausprobiert wurde. Die Schulmedizin war zur erfolgreichen Behandlung der Klägerin auch nicht imstande.

Somit kann die Klägerin die unstreitig angefallenen Behandlungskosten zu 60 % erstattet verlangen, so dass der Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben war.

Die Nebenentscheidung beruht auf § 709 ZPO.

Soweit die Beklagte die Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme beantragt hat, war diesem Antrag nicht stattzugeben, da in dem Termin die Möglichkeit bestand, ergänzende Fragen zu stellen bzw. zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Es haben sich in der mündlichen Verhandlung auch keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die derart von dem schriftlichen Gutachten abwichen, dass eine weitere Stellungnahmemöglichkeit erforderlich gewesen wäre.

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