OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2008 - 8 U 63/06
Fundstelle
openJur 2011, 60871
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 12 O 580/04
Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 13. Dezember 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Essen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die laut den Handelsregistereintragungen auf die Parteien dieses Rechtsstreits eingetragenen Beteiligungen als Kommanditisten an der X GmbH & Co. KG sowie an der X2 GmbH & Co. KG nicht den Parteien persönlich als Rechtsinhaber, sondern der G - einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - in gesamthänderischer Bindung zustehen.

Die Beklagten werden verurteilt, gegenüber den zuständigen Handelsregistern anzumelden, dass anstelle der in den Handelsregistern als Kommanditisten eingetragenen Parteien dieses Rechtsstreits die G - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Kommanditistin der auf die Parteien dieses Rechtsstreits eingetragenen Gesellschaftsanteile der genannten Kommanditgesellschaften ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagten zu jeweils 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Bezüglich der Kostenforderungen kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beklagten zur Anmeldung von Eintragungen in das Handelsregister verurteilt worden sind, können sie die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A.

Die Parteien sind Nachkommen des verstorbenen Verlegers G2, der zusammen mit dem Verleger C seit 1948 die sog. X-Mediengruppe geschaffen hat. Sie streiten darüber, ob von der Klägerin näher bezeichnete Anteile an unterschiedlichen Gesellschaften der X-Mediengruppe zu dem den Parteien jeweils unmittelbar eigenen Vermögen oder zu dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen einer aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der G (G), gehören. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die laut den Handelsregistereintragungen auf die Parteien dieses Rechtsstreits eingetragenen Beteiligungen als Kommanditisten an der X GmbH & Co. KG (X KG), an der X2 GmbH & Co. KG (X2 KG) und an der C2 GmbH & Co. KG (C2 KG) sowie die Geschäftsanteile an der C3 GmbH (C3 GmbH) nicht den Parteien persönlich als Rechtsinhabern, sondern der G in gesamthänderischer Bindung zustehen. Das Landgericht hat des weiteren festgestellt, dass die von der X2 KG als Treuhänderin gehaltenen Kommanditanteile an der Y GmbH & Co. KG (Y KG) und an der Y2 GmbH & Co. KG (Y KG) treugeberisch nicht von den Parteien persönlich, sondern von der G gehalten werden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Kommanditisten der X KG seien nicht die Parteien persönlich, sondern die G. Als rechtsfähige (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) könne die G grundsätzlich jede rechtliche Position einnehmen, insbesondere auch als Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft beteiligt sein, und zwar auch als Kommanditistin einer KG. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile von G2 auf die G ergebe sich aus dem Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 10./11.12.1970. Die Übertragung der Anteile nicht auf die vier Töchter der G2, sondern auf die G folge aus dem Wortlaut und der Systematik des Vertrages und entspreche dem urkundlich und durch die Aussage des Zeugen H belegten seinerzeitigen Willen des G2. Der Feststellung dieses Willens stehe nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Übertragung eines Gesellschaftsanteiles an einer KG zugunsten einer GbR rechtlich für nicht möglich angesehen wurde. Die Kammer sei aufgrund der Vernehmung des Zeugen H davon überzeugt, dass G2 und seine Töchter im Dezember 1970 den Vertrag so schließen wollten, obwohl sie wussten, dass Rechtsprechung und herrschende Meinung ihm die Anerkennung versagen würden. Der Annahme eines vertraglichen Willens zur Übertragung des Gesellschaftsanteiles auf eine GbR stehe des weiteren nicht die Regelung zur Zustimmungsbedürftigkeit von Anteilsübertragungen nach Maßgabe von § 9 des Gesellschaftsvertrags der X KG entgegen. Hiernach sei nicht nur die anteilige Übertragung auf die Töchter persönlich, sondern auch die Übertragung an eine aus den Töchtern bestehende GbR zustimmungsfrei gewesen. Schließlich stünden der Annahme, im Dezember 1970 sei die Übertragung der Anteile des G2 auf die G gewollt gewesen, auch nicht die spätere tatsächliche Handhabung der Beteiligten nach der Übertragung des Gesellschaftsanteils oder spätere Erklärungen der Beteiligten entgegen.

Kommanditisten der X2 KG seien ebenfalls nicht die Parteien persönlich, sondern die G. Zwar seien ursprünglich die G2-Töchter persönlich Kommanditisten dieser KG gewesen. Der Gesellschaftsvertrag vom 15.12.1972 enthalte keinen Hinweis auf eine Beteiligung der G. Die Parteien hätten jedoch ihre Anteile mit weiterem Vertrag vom gleichen Tag gemäß § 413, 398 BGB auf die G übertragen. In diesem Vertrag sei ausdrücklich geregelt, dass die Beteiligung an der KG einheitlich und ungeteilt erworben worden sein sollte und dass die G selbst Gesamthandsberechtigte und die KG-Anteile Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens der G sein sollten. In diesem Vertragspassus liege eine Übertragung der Kommanditanteile auf die G als GbR.

Gleiches gelte für die Kommanditanteile an der C2 KG sowie für die Geschäftsanteile an der C2-GmbH.

Hinsichtlich der Y3 GmbH & Co. KG (Y3 KG), der X3 KG (X3 KG), der E KG (E KG), der X4 GmbH und der stillen Beteiligung an der C2 KG könne dagegen nicht festgestellt werden, dass die G Inhaberin der Anteile geworden sei. Inhaber der Anteile seien die Parteien persönlich. Aus den in das Verfahren eingeführten vertraglichen Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass eine Übertragung auf die G stattgefunden habe. Insbesondere folge dies nicht aus dem Beschluss zu TOP 9 der 16. Gesellschafterversammlung der G vom 03. Juni 1980. Aus dem Wortlaut des Beschlusses "Alle Gesellschaften mit direkter Beteiligung der G2-Stämme werden in die Bindung des G-Vertrages einbezogen" und aus den Begleitumständen gehe nicht hinreichend deutlich hervor, ob eine Bindung im Rahmen des Gesamthandsvermögens der G oder nur eine Bindung im Rahmen einer gemeinschaftlichen Verwaltung der persönlich gehaltenen Anteile gewollt gewesen sei. Bezüglich der Übertragung von GmbH-Anteilen fehle es zudem an der gemäß § 15 Abs.3 GmbHG vorgeschriebenen Form. Eine Übertragung der stillen Beteiligung an der C2 KG auf die G könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die erforderliche Zustimmung der C2 KG als Geschäftsinhaberin nicht ersichtlich sei.

Der Feststellungsantrag bezüglich der von der X2 KG als Treuhänderin gehaltenen Kommanditanteile sei hinsichtlich der Y KG sowie der Y2 KG begründet. Dies folge aus dem Vertrag vom 31.12.1976, mit dem die G2-Töchter ihre Treugeberstellung wirksam auf die G übertragen hätten. Eine entsprechende vertragliche Abrede bestünde hingegen für Anteile an der Y4 GmbH & Co. KG (Y4 KG), die E2 GmbH & Co. KG (E2 KG) und die X5 mbH & Co. KG (X5 KG) nicht.

Der Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagten zu verurteilen, die auf sie lautenden Gesellschafts- bzw. Geschäftsanteile und Treugeberstellungen auf die G zu übertragen, sei unbegründet. Ein solcher Anspruch könne nur bestehen, soweit sich in den Verträgen konkrete Anhaltspunkte finden ließen. Der Wille der Parteien müsse jeweils darauf gerichtet sein, einen schuldrechtlichen Anspruch der G auf Übertragung einer bestimmten Beteiligung zu begründen. Soweit dies aus dem Inhalt des Vertrages vom 15.12.1972 entnommen werden könnte, sei der Anspruch verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil wenden sich die Klägerin und die Beklagten mit ihren jeweils selbständig erhobenen Berufungen.

Die Klägerin führt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen aus, das Landgericht habe, soweit es die Klage abgewiesen hat, die Reichweite der Schenkungsvereinbarung und des gleichzeitig abgeschlossenen G-Vertrages vom 10./11. Dezember 1970 sowie der später gefassten Gesellschafterbeschlüsse und Vereinbarungen verkannt. Dass alle Gesellschaften mit Beteiligung der Familienmitglieder in das gesamthänderisch gebundenen Vermögen der G übertragen werden sollten, folge bereits aus einer ergänzenden Auslegung des notariell beurkundeten G-Vertrages. Der mit dem Vertrag verfolgte Zweck, ein Eindringen Außenstehender, insbesondere des C-Stammes, in die Beteiligungen des G2-Stammes zu verhindern, habe zuverlässig nur im Wege der Bindung der Beteiligungen im Gesamthandsvermögen der G erreicht werden können. Vor diesem Hintergrund seien die Vereinbarungen im G-Vertrag ergänzend dahingehend auszulegen, dass sie auch für zukünftig erworbene Beteiligungen der Familienmitglieder Geltung beanspruchen. Aus dem gleichen Grund könnten auch die Gesellschafterbeschlüsse vom 03. Juni und 03. November 1980 sowie die Vereinbarungen vom 21./22. Dezember 1989 und vom 02. Juli 1998 nur im Sinne einer dinglichen Bindung der Gesellschaftsanteile im Gesamthandsvermögen der G verstanden werden. Ein vernünftiger Grund, einige Gesellschaften einer dinglichen, andere Gesellschaften lediglich einer schuldrechtlichen Bindung zu unterziehen, sei nicht ersichtlich. Eine solche Unterscheidung sei von den Gesellschafterinnen zu keinem Zeitpunkt gewollt gewesen.

Die Klägerin meint ferner, das Urteil sei auch rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht den Feststellungsantrag bezüglich der von der X5 KG als Treuhänderin gehaltenen Kommanditanteile abgewiesen hat, da auch insoweit die Gesellschafterbeschlüsse der G vom 03. Juni und 03. November 1980 nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Die Beschlüsse seien dahin auszulegen, dass auch die treugeberischen Beteiligungen an den Kommanditgesellschaften in die dingliche Bindung des G-Vertrages einbezogen werden. Dies gelte um so mehr, als die treuhänderischen Beteiligungen in dem Beschluss vom 03. Juni 1980 ausdrücklich erwähnt würden und sich der Text des Beschlusses nicht nur auf gegenwärtige treugeberische Beteiligungen erstrecke, sondern auch zukünftige erfasse.

Schließlich meint die Klägerin, das Landgericht hätte, soweit es die Hauptanträge abgewiesen hat, zumindest den Hilfsanträgen stattgeben müssen. Das Landgericht habe Art und Umfang der durch die Beklagten übernommenen Verpflichtungen, insbesondere die Bedeutung des G-Vertrages, die daraus hervorgehenden Verpflichtungen und die Auswirkungen der in diesem Vertrag enthaltenen salvatorischen Klausel verkannt.

Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, verteidigt die Klägerin das Urteil gegen die Angriffe der Berufungen der Beklagten unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klägerin hat mit der Berufung zunächst ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Nachdem die Parteien die Beteiligungen an der C2-GmbH, der C2 KG sowie die stillen Beteiligungen an der C2 KG mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 veräußert haben, hat die Klägerin auf Grundlage eines außergerichtlichen Teilvergleichs die Klage, soweit sie diese Beteiligungen betrifft, zurückgenommen. Die Beklagten haben der Teilrücknahme zugestimmt und angekündigt, insoweit keinen Kostenantrag zu stellen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils

1. a) festzustellen, dass die laut den Handelsregistereintragungen auf die Parteien dieses Rechtsstreits eingetragenen Beteiligungen als Kommanditisten an der

Y3 KG

X3 KG

E KG

sowie die GmbH-Anteile an der X4 GmbH

nicht den Parteien persönlich als Rechtsinhabern, sondern der G - einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - als Rechtsinhaberin in gesamthänderischer Bindung zustehen;

1. b) X2 GmbH & Co. KG als Treuhänderin gehaltenen Kommanditanteile an den folgenden Gesellschaften:

Y4 GmbH & Co. KG

E2 KG

X5 KG

treugeberisch nicht von den Parteien persönlich, sondern von der G - einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehalten werden;

2.

die Beklagten zu verurteilen, gegenüber den zuständigen Handelsregistern anzumelden, dass anstelle der in den Handelsregistern als Kommanditisten eingetragenen Parteien dieses Rechtsstreits die G Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditistin der auf die Parteien dieses Rechtsstreits eingetragenen Gesellschaftsanteile der im Klageantrag zu 1. a) aufgeführten Kommanditgesellschaften ist, sowie an allen Handlungen mitzuwirken, welche erforderlich sind, um die richtige Eintragung des im Klageantrag zu 1. a) genannten Rechtszustandes herbeizuführen.

Hilfsweise beantragt sie,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen,

1.

die auf deren Namen in den Handelsregistern eingetragenen Gesellschafts- bzw. Geschäftsanteile an den im Klageantrag zu 1. a) genannten Gesellschaften (jeweils unter Einschluss der Anteile an den offenen Rücklagen sowie der Guthaben und Verbindlichkeiten auf den Darlehens- und sonstigen Konten bei den Gesellschaften) frei von Belastungen auf die G Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu übertragen, an allen für die Übertragung erforderlichen Rechtshandlungen mitzuwirken und die Übertragung der Kommanditanteile an den im Klageantrag zu 1. a) genannten Kommanditgesellschaften bei den zuständigen Handelsregistern in ordnungsgemäßer Form anzumelden,

2.

ihre Treugeberstellung an den im Klageantrag zu 1. b) genannten Gesellschaften auf die G - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - zu übertragen und an allen Handlungen mitzuwirken, welche für eine ordnungsgemäße Übertragung dieser Treugeberstellung erforderlich sind.

Die Klägerin beantragt ferner,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Zur Begründung ihrer Berufung führen die Beklagten unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen aus:

Die Feststellungsanträge seien mangels Prozessführungsbefugnis und Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Darüber hinaus seien die Feststellungsanträge insgesamt unbegründet.

Es könne nicht angenommen werden, der Wille der Vertragsparteien sei darauf gerichtet gewesen, die Gesellschaftsanteile X KG auf die G und nicht auf die G2-Töchter persönlich zu übertragen. Bei zutreffendem Verständnis des G-Vertrages sei ausschließlich von einer Bindung im Innenverhältnis der Parteien auszugehen. Ferner sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, eine Übertragung der Gesellschaftsanteile an der X KG auf die G habe nicht der Zustimmung des Mitgesellschafters C bedurft. Schließlich sei es rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsfähigkeit einer (Außen-)GbR für die vorliegende Fallgestaltung rückwirkende Bedeutung zugemessen und den Beklagten Vertrauensschutz im Hinblick auf eine mögliche rückwirkende Anwendung versagt habe.

Hinsichtlich der X2 KG sei unzutreffend, dass die G2-Töchter gem. §§ 413, 398 BGB durch die Urkunde über die Einbeziehung der Gesellschaft in die Bindungen der G vom 15. Dezember 1972 ihre eigenen am selben Tag begründeten Kommanditanteile auf die G übertragen hätten. Entsprechendes ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Vereinbarung noch aus dem Willen der Parteien. Ferner fehle auch insoweit die Zustimmung des Mitgesellschafters C.

Soweit das Landgericht dem Feststellungsantrag bezüglich der von der X2 KG als Treuhänderin gehaltenen Kommanditanteile stattgegeben habe, sei auch dies fehlerhaft, da die Beteiligten mit der Vereinbarung vom 31. Dezember 1976 nicht die Absicht verfolgt hätten, die Treugeberstellung auf die G zu übertragen. Gegenstand der Vereinbarung sei allein, die Treugeberstellungen zu verwalten. Eine Übertragung der Treugeberstellung könne auch nicht aus der in der Urkunde vom 31. Dezember 1976 enthaltenen salvatorischen Klausel gefolgert werden. Schließlich seien die Parteien nicht berechtigt gewesen, die Treugeberstellung ohne Zustimmung der Treuhänderin und der anderen Gesellschafter auf die G zu übertragen.

Soweit das Landgericht seine Überzeugung auf die Aussage des Zeugen H gestützt habe, bedürfe es jedenfalls einer erneuten Tatsachenfeststellung. Die Beweisaufnahme beruhe auf Verfahrensfehlern, die Beweiswürdigung beinhalte unzutreffende Annahmen zur Glaubhaftigkeit der Aussage und fehlerhafte Feststellungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen.

Im Umfang der Klageabweisung verteidigen die Beklagten das Urteil des Landgerichts gegen die Angriffe der Berufung der Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags. Sie sind insbesondere der Ansicht, die Gesellschafterbeschlüsse der G vom 03. Juni und 03. November 1980 beinhalteten keine wirksame Übertragung von Gesellschaftsanteilen der Gesellschafterinnen auf die G. Entsprechendes könne gerade nicht aus der Neudefinition des Vermögensbegriffes durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 03. November 1980 hergeleitet werden. Mit der dort in Bezug genommenen Formulierung " als Bestandteile des gemeinschaftlichen Vermögens der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen) gelten die Anteile ... an den in Anlage 1 bezeichneten Gesellschaften" werde vielmehr ausgedrückt, was auch schon zuvor der Rechtslage entsprochen habe: Die Anteile an den im Rahmen der G verwalteten Gesellschaften seien nicht Teil des Gesellschaftsvermögens, sondern gälten nur als solche, würden also im Innenverhältnis der G-Gesellschafter so behandelt, als wären sie Bestandteil des Vermögens der G. Eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die G durch den Beschluss vom 03. November 1980 scheide außerdem schon deshalb aus, weil die in Bezug genommene, als Anlage 1 bezeichnete Liste der Gesellschaften zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorgelegen habe und eine solche Liste auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erstellt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 08. August 2007 und vom 02. Juni 2008 Bezug genommen.

B.

Die wechselseitigen Berufungen sind zulässig und jeweils teilweise begründet. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist die Klage, soweit nicht die Rechtshängigkeit durch Teilrücknahme beendet worden ist, insgesamt zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dies ergibt sich - der Gliederung der Klage folgend - aus folgenden Erwägungen:

Klageantrag zu 1 a)

Der Klageantrag zu 1 a) ist zulässig und, soweit er die Kommanditanteile an der X KG und der X2 KG betrifft, begründet. Im Übrigen ist er in dem nach Teilrücknahme der Klage noch zur Entscheidung stehenden Umfang unbegründet. Die wechselseitigen Berufungen bleiben insoweit ohne Erfolg.

I. Zulässigkeit

Das mit dem Antrag geltend gemachte Feststellungsbegehren ist zulässig. Die Zulässigkeit folgt schon aus der gemäß § 256 Abs.2 ZPO eröffneten Möglichkeit der Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage. Die Frage, ob die streitgegenständlichen Kommanditbeteiligungen dem Gesamthandsvermögen der G oder dem Vermögen der Parteien persönlich zuzuordnen sind, ist eine Vorfrage für die Begründetheit der mit dem Klageantrag zu 2) erhobenen Leistungsklage auf Mitwirkung bei der Anmeldung entsprechender Eintragungen beim Handelsregister.

Die Klägerin ist darüber hinaus auch gemäß § 256 Abs.1 ZPO berechtigt, die streitgegenständliche Rechtsverhältnisse zwischen ihr und den Beklagten einerseits und der G sowie den Gesellschaften der X Mediengruppe andererseits feststellen zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, können auch Drittrechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn diese für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zumindest mittelbar von Bedeutung sind und ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Klärung besteht (vgl. etwa BGH, NJW 1993, 2539, 2540 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Bedeutung für die Klägerin folgt aus ihrer Stellung als Gesellschafterin der G. Sie hat mit Blick auf die zukünftige Weiterentwicklung der X Mediengruppe ein eigenes berechtigtes Interesse an der Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage der rechtlichen Qualität und des Umfangs der Bindungen der streitgegenständlichen Beteiligungen innerhalb der G.

II. Begründetheit

Der Klageantrag zu 1 a) ist begründet, soweit er die Kommanditanteile an der X KG und der X2 KG betrifft. An diesen Gesellschaften sind nicht die Parteien persönlich beteiligt, Kommanditistin ist vielmehr die G. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

1. X KG

Inhaber der Beteiligung an der X KG (seinerzeit noch OHG) war ursprünglich G2. Dieser hat seinen Anteil durch Vertrag vom 10./11. Dezember 1970 (UR-Nr. ...#/1970 des Notars Dr. I in F, Anlage K 1) wirksam gemäß §§ 413, 398 BGB auf die G als rechtsfähige GbR übertragen.

a) Inhalt der Vereinbarung vom 10./11. Dezember 1970

Nach dem Inhalt der notariell beurkundeten Erklärungen vom 10./11. Dezember 1970 haben sich die Vertragsparteien auf eine Übertragung des Gesellschaftsanteils an der X KG auf die G als GbR geeinigt. Dies folgt aus einer Auslegung der Erklärungen nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB. Die von den Beklagten vertretene Ansicht, G2 habe seinen Anteil jeweils zu einem Viertel auf seine Töchter persönlich übertragen, findet in Wortlaut und Systematik des Vertrages keine hinreichende Stütze. Ein entsprechender Wille der Vertragsparteien folgt nach den Feststellungen des Senats auch nicht aus den auslegungsrelevanten Begleitumständen. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

aa)

Mit überzeugender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht ausgeführt, dass Wortlaut und Systematik der in der Urkunde niedergelegten Erklärungen deutliche Hinweise darauf enthalten, dass die Vertragsparteien eine Übertragung des Gesellschaftsanteils in das Gesamthandsvermögen der mit Urkunde vom gleichen Tag (UR-Nr. ...#/1970 des Notars Dr. I in F, Anlage K 2) von den Töchtern des G2 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts G vornehmen wollten. Der Senat teilt diese Auffassung. Zwar heißt es in der einleitenden Erklärung vor Ziff. I der Urkunde, G2 wolle seine Beteiligungen auf seine Töchter, die Erschienenen zu 3, 5, 7 und 9, übertragen. Eine ähnliche Formulierung findet sich auch in den schuldrechtlichen Erklärungen unter Ziff. I. 1) - 3) der Urkunde, mit denen G2 sich verpflichtet, u.a. seinen Anteil an der X OHG den Erschienenen zu 3, 5, 7 und 9 schenkungsweise zuzuwenden. Schon am Ende dieses Abschnittes heißt es allerdings ausdrücklich: " Die vorbezeichneten Anteile sollen einheitlich und ungeteilt auf die Erschienenen zu 3, 5, 7 und 9 übergehen mit der Maßgabe, dass die Übernehmer meine Beteiligung ... gesamthänderisch kommanditistisch fortsetzen." Entsprechend ist in den dinglichen Erklärungen zur Übertragung der verschenkten Gesellschaftsanteile unter Ziff. VI der Urkunde formuliert " Wir sind uns darüber einig, dass die ... Beteiligungen ... einheitlich und ungeteilt auf die Erschienenen zu 3, 5, 7 und 9 gesamthänderisch übergehen". Der Umstand, dass die verschenkten Beteiligungen des G2 auf die Erwerberinnen einheitlich und ungeteilt übergehen sollen, ist zudem in der Urkunde in zahlreichen weiteren Passagen ausdrücklich erwähnt.

bb)

Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch den Inhalt des zeitgleich beurkundeten Gesellschaftsvertrag der G (UR-Nr. ...#/1970 des Notars Dr. I in F, Anlage K 2). In der Präambel dieser Urkunde bestätigen die Töchter des G2, dass dieser ihnen seine Anteile u.a. an der X OHG einheitlich und ungeteilt übertragen habe und dass sie als Gesamthandseigentümer Gesellschafter der übertragenen Gesellschaften seien. In § 2 Ziff.2 des Gesellschaftsvertrages heißt es dann ausdrücklich: " Bestandteile des gemeinschaftlichen Vermögens der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen)...sind die nach der am heutigen Tage errichteten not. Urkunde Nr. ...#/70 ... einheitlich und ungeteilt übertragenen Anteile an der X...".

Die Auffassung der Beklagten, der G-Vertrag regele lediglich schuldrechtlich eine einheitliche Verwaltung der von den Vertragsparteien persönlich gehaltenen Beteiligungen, ohne dass die Anteile in das Gesamthandsvermögen eingebracht wären, vermag angesichts des Wortlauts und der Systematik der vertraglichen Regelungen nicht zu überzeugen. Der Vertrag unterscheidet in § 2 eindeutig zwischen dem gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen), zu dem u.a. anderem der Anteil an der X OHG gehört, und dem nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörenden privaten Vermögen, das lediglich der gemeinsamen Verwaltung unterliegt. Gegen die Annahme eines bloßen Beteiligungskonsortiums als Innengesellschaft ohne Bildung eines Gesamthandsvermögens spricht ferner die in § 9 des Vertrages für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters getroffene Regelung. Die im letzten Absatz des § 9 Nr.2 vorgesehene Anwachsung macht bei einer Innengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen keinen Sinn. Auch gehen die nachfolgend geregelten Abfindungsklauseln offensichtlich davon aus, dass in die Abschichtungsbilanzen auch die Werte der Beteiligungen an den einzelnen Konzerngesellschaften einzubeziehen sind. Das macht nur Sinn, wenn diese Beteiligungen im Falle des Ausscheidens bei der G verbleiben. Eine Übertragungspflicht bezüglich persönlich gehaltener Anteile sieht die Regelung jedoch nicht vor, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass diese Anteile nach dem Willen der Gesellschafter Bestandteil des Gesamthandsvermögens sein sollen.

cc)

Für den Willen der Vertragsparteien, den Anteil an der X-OHG in das Gesamthandsvermögen der G zu übertragen, sprechen auch die Entstehungsgeschichte der genannten Vereinbarungen und die Interessenlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 1970, so wie sie sich dem Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellen.

Der Zeuge H hat glaubhaft bekundet, vordringliches Ziel des G2 bei der Gestaltung der Anteilsübertragung sei es gewesen, sicherzustellen, dass die Parität zwischen den beiden Gesellschafterstämmen der X-Gruppe, C und G2, auch für die nächsten Generationen gewahrt bleibt. Die Regelung habe nach dem Willen des G2 so gestaltet werden sollen, dass seine Töchter nicht einzeln über die Beteiligungen an den Gesellschaften verfügen können, sondern nur gemeinsam. Auf diese Weise habe unbedingt verhindert werden sollen, dass die Parität im Konzern durch den Erwerb von Anteilen durch Dritte, insbesondere seitens des Stammes C, verloren gehe. Er, der Zeuge H, habe als Berater des Herrn G2 in Zusammenarbeit mit dem Notar Dr. I die Idee entwickelt, die Anteile an den Konzerngesellschaften ungeteilt in das Gesamthandsvermögen einer aus den Töchtern bestehende BGB-Gesellschaft zu übertragen. Diese Gestaltungsvariante sei ihnen als am besten geeignet erschienen, das genannte Ziel zu erreichen. Die Idee sei im Laufe des Jahres 1970 entwickelt und auch unter steuerlichen Gesichtspunkten geprüft worden. Es habe Erörterungen mit den Finanzbehörden und auch mit den Vertretern des C-Stammes hierzu gegeben. G2 habe sich schließlich bewusst entschieden, die Anteile - wie vorgeschlagen - mit gesamthänderischer Bindung in eine aus seinen Töchtern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzubringen. Im Oktober 1970 und seien die Entwürfe des Schenkungsvertrags und des G Vertrags dann den Familienmitgliedern vorgestellt und erläutert worden und letztlich im Dezember 1970 ohne wesentliche Änderungen so wie vorgeschlagen beurkundet worden.

Der Senat sieht keine durchgreifenden Gründe dafür, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen H zu zweifeln.

Der Senat verkennt nicht, dass der Zeuge als Ehemann der Klägerin und langjähriger Bevollmächtigter der G nicht wie ein unbeteiligter Dritter zum Gegenstand des Rechtsstreits steht und auch ein eigenes - zumindest emotionales - Interesse an einem für die Klägerin positiven Ausgang des Rechtsstreits hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der Bekundungen des Zeugen wird zudem deutlich, dass er sich subjektiv als Bewahrer des Vermächtnisses des G2 sieht und bestrebt ist, dieses gegen aus seiner Sicht ungerechtfertige aufweichende Tendenzen zu verteidigen.

Allein diese Umstände machen seine Aussage jedoch nicht von vornherein unglaubhaft. Der Zeuge hat vielmehr nachvollziehbar und frei von inneren Widersprüchen die Geschehnisse im Vorfeld der Beurkundung geschildert. Insbesondere hat er anschaulich das im Vordergrund stehende Interesse des G2 an einer möglichst engen Bindung der Unternehmensbeteiligungen innerhalb seines Stammes dargestellt. Dem Senat erscheint es auch glaubhaft, dass sich der Zeuge ungeachtet der seit den Ereignissen verstrichenen Zeit heute noch an die wesentlichen Inhalte der damaligen Beratungen erinnern kann. Die Regelung der Unternehmensnachfolge war für den Zeugen als eng verbundener persönlicher Berater des G2 von herausragender Bedeutung. Hierbei ist auch nachvollziehbar, dass sich die Erinnerung des Zeugen im Laufe des Rechtsstreits aufgrund einer vertieften gedanklichen Beschäftigung mit den damaligen Vorgängen und einer erneuten Sichtung der zur Verfügung stehenden Unterlagen ergänzt und vervollständigt hat. So spricht es etwa aus Sicht des Senats nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen, dass er bei seiner kurzfristig verfügten Vernehmung in erster Instanz noch erklärt hat, er möge sich nicht festlegen, ob Herr G2 auf die zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit der GbR als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister hingewiesen worden sei, während er bei seiner Vernehmung vor dem Senat erklärt hat, er wisse nun, dass Herr Dr. I und er die Problematik und deren Auswirkungen mit Herrn G2 erörtert hätten. Das vorsichtig zurückhaltende Aussageverhalten in erster Instanz erhöht vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen.

Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen spricht vor allem auch deren Übereinstimmung mit der Urkundenlage, wie sie sich für den Zeitraum bis zur Beurkundung des Schenkungsvertrages und des Gesellschaftsvertrags der G im Dezember 1970 darstellt. Wie schon das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist aus zahlreichen aus dieser Zeit überlieferten Dokumenten (Anlagen K 16 - K 19, K 21 - K 25, K 27) ersichtlich, dass die Überlegungen des G2 und seiner Berater auf die letztlich verwirklichte Übertragung des Gesellschaftsanteils in das Gesamthandsvermögen der G hinausliefen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, dort Seiten 24 und 25, Bezug genommen.

Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen H folgen auch nicht aus dem Umstand, dass nach der zum damaligen Zeitpunkt noch einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Lehre die Übertragung von Kommanditanteilen auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechtlich nicht möglich angesehen wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass G2, beraten durch den Zeugen H und den Notar Dr. I, sich ungeachtet der damals herrschenden Rechtsauffassung gleichwohl für eine Übertragung der Anteile auf die G entschieden hat.

Der Zeuge H hat bei seinen Vernehmungen in erster und zweiter Instanz bekundet, Herrn Dr. I und ihm sei zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum die Kommanditistenstellung einer GbR nicht zuließ. Es habe aber eine abweichende Meinung gegeben, die dagegen stand. Da die gesamthänderische Bindung der Anteile im Gesellschaftsvermögen der G den dringenden Wunsch des G2 nach einer möglichst engen Bindung seiner Nachkommen aus Sicht der Berater am besten verwirklichen konnte, hätten sie sich entschieden, die Schenkungsvereinbarung und den G-Vertrag ungeachtet der herrschenden Meinung entsprechend zu gestalten. Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarungen hätten sie nicht gehabt. Er habe in diesem Zusammenhang Herrn Dr. I auch auf die salvatorische Klausel in Ziff. 9 des Schenkungsvertrags und § 12 Ziff.2 des G Vertrags hingewiesen, die er in das Vertragswerk eingebracht habe. Schwierigkeiten hätten Herr Dr. I und er in erster Linie im Hinblick auf die Eintragungen in das Handelsregister gesehen. Zunächst habe er noch die Hoffnung gehabt, aufgrund seiner guten persönlichen Beziehungen zum zuständigen Registerrichter diesen dazu bewegen zu können, die G abweichend von der herrschenden Meinung als Kommanditistin in das Handelsregister einzutragen. Noch vor der Beurkundung der Verträge habe er aber erkennen müssen, dass das Registergericht nicht bereit gewesen sei, eine solche Eintragung vorzunehmen. Bereits im Vorfeld der Beurkundungen sei daher klar gewesen, dass beim Handelsregister nicht die G als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern die Töchter des Herrn G2 als Kommanditistinnen eingetragen werden würden. Herr Dr. I und er hätten die Auswirkungen dieses Umstandes ausführlich mit G2 besprochen. Sie seien sich einig gewesen, dass die Eintragung der Töchter im Handelsregister unschädlich sei, weil sie nur deklaratorisch wirke, während konstitutive Wirkung nur dem Schenkungsvertrags zukomme. Risiken, die sich aus den Vorschriften zur Publizität des Handelsregister ergeben könnten, seien zum damaligen Zeitpunkt nicht bedacht worden. Zweifel an der Wirksamkeit der Übertragungen hätten sie gegenüber Herrn G2 nicht geäußert, da sie solche Zweifel nicht gehabt hätten.

Die von den Beklagten angeführten Gründe, mit denen sie die Richtigkeit dieser Bekundungen des Zeugen in Zweifel zu ziehen, überzeugen aus Sicht des Senats im Ergebnis nicht. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, die vom Zeugen H geschilderte Vorgehensweise sei angesichts der hierin liegenden Risiken so lebensfremd und abwegig, dass ihm kein Glauben geschenkt werden könne. Zwar ist den Beklagten zuzugestehen, dass der nach der Bekundung des Zeugen H gewählte Weg der Vertragsgestaltung höchst ungewöhnlich und mit Risiken behaftet war. Es mag auch sein, dass die Beklagtenvertreter, hätten sie die Vertragsgestaltung verantworten müssen, diesen Weg - aus für den Senat gut nachvollziehbaren Gründen - nicht beschritten hätten. Dies rechtfertigt nach der Überzeugung des Senats jedoch nicht den Schluss, dass die vom Zeugen H geschilderte Entstehungsgeschichte der Vereinbarungen nicht der Wahrheit entspricht. Der Zeuge hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die mit der Vertragsgestaltung eingegangenen Risiken nicht nur ihm, sondern offenbar auch dem Notar Dr. I beherrschbar und vernachlässigungswürdig erschienen. Insbesondere erscheint es dem Senat nachvollziehbar, dass der Zeuge zum damaligen Zeitpunkt darauf vertraut hat, dass die Vereinbarungen auch bei Zugrundelegung der vormals herrschenden Ansicht nicht als nichtig angesehen werden würden, sondern mit Rücksicht auf die in den Verträgen enthaltenen salvatorischen Klauseln allenfalls eine Umdeutung der Erklärungen gemäß § 140 BGB zu erwarten gewesen wäre.

dd)

Schließlich lässt auch das Verhalten der Parteien nach Abschluss der Verträge vom 10. / 11. Dezember 1970 im Ergebnis nicht darauf schließen, sie hätten bei Vertragsschluss entgegen Wortlaut und Systematik der Vereinbarungen nicht den Willen gehabt, die Beteiligung des G2 an der X OHG in das Gesamthandsvermögen der G zu übertragen. Insbesondere die Eintragung der Parteien persönlich als Kommanditisten in das Handelsregister sowie die Bezeichnung der Parteien als Kommanditisten in einer Vielzahl von im Laufe der Zeit errichteten Urkunden rechtfertigen bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme keinen entsprechenden Rückschluss.

Die Anmeldung der Parteien persönlich als Kommanditisten mit eigenen Anteilen von je 5 Mio. DM zum Handelsregister mit Urkunde vom 05.12./11.12.1970 (Anlage B 12) war - wie vom Zeugen H glaubhaft geschildert - Folge der im Vorfeld erkundeten Haltung des Registergerichts, das auf Basis der damals einhelligen Rechtsauffassung eine Eintragung der G-GbR als Kommanditistin abgelehnt hätte. Wie bereits dargestellt, ist auf Grundlage der Aussage des Zeugen H davon auszugehen, dass sich die Vertragsparteien - beraten durch den Zeugen H und den Notar Dr. I - aus pragmatischen Gründen dazu entschlossen haben, die mit lediglich deklaratorischer Wirkung versehene Handelsregistereintragung abweichend von den im Schenkungsvertrag und im G-Vertrag tatsächlich getroffenen Vereinbarungen zu veranlassen. Dies erklärt auch, dass die Vertragsparteien bei der Anmeldung zum Handelsregister auf einen Zusatz wie etwa "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "zur gesamten Hand" verzichtet haben. Auch die Angabe eines solcher Zusatzes hätte - wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - bei Zugrundelegung der damals herrschenden Rechtsauffassung aller Voraussicht nach zu einer Ablehnung des Eintragungsantrags geführt hätte.

Der pragmatische Umgang mit dem Umstand, dass die Fähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Kommanditist einer KG zu sein, von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur lange Zeit nicht anerkannt war, und dass die Parteien persönlich als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen waren, erklärt auch das weitere Verhalten der Parteien, die sich tatsächlich über die Jahre hinweg in zahlreichen unter ihrer Beteiligung errichteten Urkunden immer wieder persönlich als Kommanditisten der X-KG und anderer Gesellschaften der X-Gruppe bezeichnet haben. Dies gilt etwa für verschiedene Vollmachtsurkunden (Anlagen B 14, B 15, B 24, B 25), die Neufassungen des Gesellschaftsvertrages der X-KG (Anlagen B 13 und B 16) sowie verschiedene Urkunden im Verkehr mit Behörden (z.B. Anlagen B 49 - 51) . Gleiches gilt auch für die Urkunden, die die Übertragung von Anteilen der ausscheidenden G-Gesellschafterin G3 auf die verbleibenden G-Gesellschafter (vgl. Anlage B 32) sowie die Übertragung von Anteilen der Beklagten zu 1) auf ihren Sohn, den Beklagten zu 2) (vgl. Anlage B 37), betreffen. Den Bekundungen des Zeugen H folgend, geht der Senat davon aus, dass sich die Berater der Parteien bei der Formulierung der Erklärungen an der Handelsregisterlage orientiert haben. Nachvollziehbar sollte hierdurch sicher gestellt werden, dass erforderliche Umschreibungen im Handelsregister problemlos und zeitnah erfolgen. Einen Rückschluss auf einen von Wortlaut und Systematik abweichenden Willen der Parteien beim Abschluss des Schenkungsvertrags und des G-Vertrags lassen diese Umstände ebenso wenig zu, wie die Annahme, die Parteien hätten hierdurch die mit den Verträgen aus dem Jahr 1970 geschaffene materielle Rechtslage ändern wollen. Gegen eine solche Annahme sprechen die im Laufe der Zeit mehrfach dokumentierten Bekräftigungen der Parteien, die im G-Vertrag vereinbarten Bindungen und Beschränkungen sollten weitergelten (vgl. etwa Anlage K 7, K 7a). Gleiches zeigen die vom Zeugen H bekundeten und in den Anlagen K 39 - 50 dokumentierten Bemühungen, alle Möglichkeiten auszuloten, die GbR letztlich doch noch als Kommanditist in das Handelsregister eintragen zu lassen. Dafür, dass die Parteien die Bindung der Anteile an den Beteiligungsgesellschaften tatsächlich so verstanden haben, wie es aus Wortlaut und Systematik der Verträge vom 10./11. Dezember 1970 ersichtlich ist, sprechen darüber hinaus die als Anlagen K 53 und K 30 eingereichten Dokumente aus den Jahren 1972 und 1978. In die gleiche Richtung weist der Umstand, dass die Unternehmensbeteiligungen bis zum Jahr 1973 in den Bilanzen der G als deren Gesellschaftsvermögen ausgewiesen worden sind (vgl. Anlage K 38). Erst nachdem die Finanzbehörden mit Rücksicht auf die herrschende Meinung zur fehlenden Beteiligungsfähigkeit der GbR Bedenken gegen diese Verfahrensweise erhoben haben, wurde die Bilanzierungspraxis entsprechend geändert.

b) Wirksamkeit der Vereinbarung vom 10./11. Dezember 1970

Die Vereinbarung vom 10./11. Dezember 1970 ist rechtswirksam zustande gekommen. Die von den Beklagten geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe greifen nicht durch.

aa)

Die Übertragung des Gesellschaftsanteils des G2 an der X OHG in das Gesamthandsvermögen der aus seinen Töchtern bestehenden G ist nicht mangels Zustimmung seines Mitgesellschafters C unwirksam. Sie zählte vielmehr nach dem gemeinsamen Verständnis der Gesellschafter G2 und C zu den nach § 9 Abs.2 des Statuts der X OHG vom 29. Juni 1970 (Anlage B 9) zustimmungsfreien Verfügungen.

Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft auf einen Dritten bedarf als Grundlagengeschäft grundsätzlich der Zustimmung aller Mitgesellschafter. Sie kann freilich auch antizipiert im Gesellschaftsvertrag zugelassen werden (vgl. Baumbach/Hopt, 33. Aufl., § 105 HGB Rn.70). Von dieser Möglichkeit haben die Gesellschafter in § 9 Abs.2 des Statuts der X OHG vom 29. Juni 1970 Gebrauch gemacht. Nach der dortigen Vereinbarung können die Gesellschafter über ihre Gesellschaftsanteile zugunsten von Erben I. Ordnung verfügen, ohne dass es der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf.

Die Übertragung des Gesellschaftsanteils des G2 in das Gesamthandsvermögen der aus seinen Töchtern als Erben erster Ordnung bestehenden GbR war nach dem gemeinsamen Verständnis von G2 und C von diesem "Familienprivileg" gedeckt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.

Entsprechendes ergibt sich allerdings nicht schon ohne weiteres aus Wortlaut und Sinn der in § 9 Abs.2 des Gesellschaftsvertrags getroffenen Regelung. Denn die Übertragung von Gesellschaftsanteilen in das Gesamthandsvermögen einer aus Erben der ersten Ordnung bestehenden GbR ist, gerade bei Zugrundelegung der nach heutiger Erkenntnis bestehenden Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR, nicht identisch mit der Übertragung auf die Erben persönlich. Durch die Einbringung in die Gesellschaft wird das dem Gesellschaftszweck gewidmete Vermögen der Gesellschafter ein dinglich gebundenes Sondervermögen, das vom sonstigen Vermögen der Gesellschafter, dem Privatvermögen, zu trennen ist. Ferner ist der Sinn und Zweck des Familienprivilegs zu beachten, der erkennbar darin besteht, außenstehenden Dritten den Zugang zur Gesellschaft grundsätzlich zu versperren. Dieser Zweck bleibt aber bei der Übertragung eines Anteils auf eine aus privilegierten Personen bestehende GbR nicht ohne weiteres gewahrt. Denn die Gesellschafter der GbR könnten gemeinsam über ihre Anteile zugunsten eines außenstehenden Dritten verfügen, ohne dass der Mitgesellschafter OHG/KG zustimmen müsste oder sein Vorerwerbsrecht ausüben könnte.

Ungeachtet dieser Überlegungen ist hier jedoch aufgrund der Begleitumstände, wie sie sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts darstellen, davon auszugehen, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils des G2 auf die aus seinen Leibeserben bestehende G nach übereinstimmendem Verständnis der Gesellschafter vom Familienprivileg gedeckt sein sollte.

Der Zeuge H hat glaubhaft bekundet, dass die Frage des Verständnisses des Familienprivilegs gemäß § 9 Abs.2 des OHG-Vertrags Gegenstand gemeinsamer Beratungen zur Umsetzung der beabsichtigten Nachfolgeregelungen auf beiden Seiten gewesen sei, die im Herbst 1970 zwischen Vertretern der Stämme C und G2 stattgefunden hätten. Der Berater von C, Herr Dr. C4, habe ihn im Nachgang zu einer Besprechung bei der Oberfinanzdirektion angeschrieben und Bedenken gegen die in der Besprechung offenbarte Absicht, die G2-Anteile in eine GbR einzubringen, angemeldet. C, der eine Kopie des Schreibens erhalten habe, habe dann Herrn Dr. C4 und ihn zu einer Besprechung gebeten. Hierbei sei erkennbar gewesen, dass Herrn C die von seinem Berater angemeldeten Bedenken nicht recht gewesen seien. Nach einem Austausch der beiderseitigen Argumente habe C in einer weiteren gemeinsamen Besprechung mitgeteilt, er könne mit den in dem Anschreiben geäußerten Bedenken nichts anfangen, er wolle die 1963 beigelegten Streitigkeiten mit Herrn G2 nicht wieder aufleben lassen. Herr Dr. C4 möge seine Auffassung erneut überprüfen. Im Nachgang hierzu habe Herr Dr. C4 ihm dann mitgeteilt, er könne seine Auffassung nicht aufrecht erhalten, das habe er auch Herrn C mitgeteilt. Herr C habe dann anlässlich einer gemeinsamen Schlussbesprechung am 11. Dezember 1970 gegenüber Herrn Dr. C4 und ihm ausdrücklich erklärt, er sei dankbar, dass die Angelegenheit ohne Streit durchgeführt worden sei, er sei mit dem Vorgang G2 einverstanden.

Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen H hat der Senat auch insoweit nicht. Die Bekundungen stehen im Einklang mit den als Anlagen K 25 - 27 zur Akte gereichten Kopien des Schriftverkehrs zwischen dem Zeugen H und Herrn Dr. C4. Es erscheint dem Senat auch nachvollziehbar, dass sich C zur Erhaltung des - nach überzeugender Bekundung des Zeugen H äußerst brüchigen - Friedens zwischen den Gesellschaftern letztlich mit der Übertragung der Anteile auf die GbR als "kleine Lösung’" einverstanden erklärt hat, obwohl er die zunächst angedachte Lösung über die Einbringung der Anteile in eine GmbH als Holdinggesellschaft unstreitig abgelehnt hatte.

bb)

Die im Vertrag vom 10./11. Dezember vereinbarte Übertragung des Gesellschaftsanteils des G2 in das Gesamthandsvermögen der G ist auch nicht deshalb unwirksam, weil nach der damals noch einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Lehre die Übertragung von OHG- bzw. Kommanditanteilen auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechtlich nicht möglich angesehen wurde.

Allerdings fehlte den Parteien nach der seinerzeit herrschenden Ansicht die Verfügungsmacht zur Übertragung der Anteile auf die vermeintlich nicht rechtsfähige GbR, was die Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts zur Folge gehabt hätte (vgl. Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 134 Rn.5). Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es jedoch bei der heute anzustellenden Beurteilung der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht auf die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Erkenntnisse an, die seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2001 (BGH Z 148, 291) als überholt anzusehen sind. Entscheidend ist vielmehr die heute geltenden Rechtsprechung, nach der die (Außen-)GbR als rechtsfähige Personengesellschaft grundsätzlich jede rechtliche Position einnehmen, insbesondere auch als Kommanditistin an einer KG beteiligt sein kann (BGH a.a.O.). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. etwa MünchKomm/Ulmer, 4. Aufl., § 705 BGB Rn.301 m.w.N.).

Wie schon das Landgericht zutreffend erkannt hat, wirkt die dargestellte Änderung der Rechtsprechung - anders als eine Gesetzesänderung - auf das hier streigegenständliche, vorher entstandene Rechtsverhältnis zurück. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen.

Höchstrichterliche Urteile sind Gesetzen nicht gleichzustellen und erzielen auch keine damit vergleichbare Rechtsbindung (vgl. Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., Einl v § 241 BGB Rn.15). Die Anwendung neuer, in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelter Grundsätze auf in der Vergangenheit begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen, begegnet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, NJW 2002, 2228; BGH Z 132, 6 und 119). Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken als Akt wertender Erkenntnis schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich, ebenso wie bei gesetzlichen Vorschriften, rechtlich unbedenklich (vgl. BGH a.a.O.; BVerfG E 74, 129). Die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Regeln über die Begrenzung rückwirkender Auswirkungen von Gesetzen können zudem nicht ohne weiteres auf die höchstrichterliche Rechtsprechung übertragen werden. Vielmehr sind die Gerichte in der Regel nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Licht besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar erweist (vgl. BVerGE 59, 128).

Schranken der Rückwirkung geänderter Rechtsprechung können sich allenfalls aus dem rechtsstaatlichen Prinzip des Vertrauensschutzes ergeben (vgl. BGH NJW 2006, 765; NJW 2003, 1803; BGH Z 132, 119 m.w.N.). Dies setzt jedoch voraus, dass eine von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage berechtigterweise vertraut hat und diese Vertrauen bei einer Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der Allgemeinheit Vorzug verdient (BGH a.a.O). Auf einen solchen Vertrauensschutz können sich die Beklagten bei dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt nicht mit Erfolg berufen. Denn wie gezeigt beabsichtigten die Parteien mit den Vereinbarungen vom 10./11. Dezember 1970 ja gerade unter Vernachlässigung der damals herrschenden Rechtsansicht eine Bindung des Gesellschaftsanteils im Gesamthandsvermögen der G. Ein Vertrauen auf die Fortgeltung der nunmehr überholten Rechtslage bestand bei den Parteien nicht, vielmehr hat sich die gehegte Hoffnung auf eine Änderung der Rechtsprechung realisiert. Insoweit ist die hier zu beurteilende Sachverhaltskonstellation nicht mit derjenigen, die den von den Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2006, 765; NJW 2003, 1803) zugrunde lag, vergleichbar.

c) Keine nachträgliche Änderung der Zuordnung der Gesellschaftsanteile

Die Parteien haben die Zuordnung der Gesellschaftsanteile in das Gesamthandsvermögen der G auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt einvernehmlich geändert.

Wie bereits gezeigt (vgl. oben II 1 a dd, S. 21), lässt die wiederholte Bezeichnung der Parteien als Kommanditisten der Konzerngesellschaften in verschiedenen Vertragsurkunden nicht darauf schließen, dass sie hierdurch die mit den Verträgen aus dem Jahr 1970 geschaffene Rechtslage ändern wollten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat lässt sich auch nicht feststellen, dass die Parteien mit der in der 17. Gesellschafterversammlung der G am 03. November 1980 zu Ziff. 7c beschlossenen "Neudefinition des Vermögensbegriffs" (vgl. Anlage K 71, Bl. 1235 ff. d.A.) eine Änderung der materiellen Rechtslage bezüglich der Zuordnung der Gesellschaftsanteile bewirken wollten.

Der Zeuge H hat hierzu bekundet, mit der "Neudefinition des Vermögensbegriffs" sei eine Neufassung von § 2 Ziff.2 des G Vertrags gemeint gewesen, so wie sie in dem von ihm verfassten 1. Entwurf einer Satzungsneufassung (Anlage B 30) vorgesehen gewesen sei. Die dort gewählte Formulierung "Als Bestandteile des gemeinschaftlichen Vermögens (Gesellschaftsvermögen) gelten die Anteile der ... Stämme an den in Anlage 1 bezeichneten Gesellschaften" habe er auf Vorschlag des Steuerberaters Dr. I2 in den Entwurf aufgenommen. Hintergrund der Neuformulierung sei die Befürchtung des Herrn Dr. I2 gewesen, das Finanzamt könne bei Zugrundelegung der bisherigen Fassung von § 2 Ziff.2 der Satzung gewerbesteuerpflichtige Aktivitäten der G annehmen. Das habe vermieden werden sollen. Die materiellrechtliche Bindung der Anteile im Gesamthandsvermögen habe hierdurch nicht berührt werden sollen. Das sei in diesem Zusammenhang auch gar nicht thematisiert worden.

Die Bekundungen des Zeugen H erscheinen dem Senat auch insoweit glaubhaft. Dass die Umformulierung des Vermögensbegriffs aus steuerrechtlichen Gründen beschlossen wurde, ist urkundlich belegt durch das den Gesellschaftern zur Vorbereitung der Gesellschafterversammlung übersandte Anschreiben vom 28. Oktober 1980 (Anlage K 70, Bl. 1233 ff. d.A.), in dem es zu Ziff. 7 der Tagesordnung heißt: " Der Vermögensbegriff muß aus gewerbesteuerlichen Gründen neu definiert werden." Anhaltspunkte dafür, dass durch den Beschluss der 17. G-Gesellschafterversammlung über eine reine Formulierungsfrage hinaus auch materiell die Kernfrage der Zugehörigkeit der Gesellschaftsbeteiligungen zum Gesamthandsvermögen neu geregelt werden sollte, sind nicht ersichtlich. Eine solche Neuregelung hätte sich nicht in einer schlichten, mit einem einzigen Satz beschlossenen "Neuformulierung des Vermögensbegriffs" erschöpft. Vielmehr hätte es entsprechender Anpassungen und Folgeregelungen auch in anderen Abschnitten des Vertrages, etwa im Bereich der Auseinandersetzungsregelungen, bedurft. Schließlich machen auch die Beklagten selbst nicht geltend, der Beschluss der 17. G-Gesellschafterversammlung habe konstitutiv etwas an der zuvor geltenden Zuordnung der streitgegenständlichen Beteiligungen geändert. Sie sind vielmehr der Ansicht, durch die Formulierung "Die Anteile gelten als Bestandteile des gemeinschaftlichen Vermögens" sei lediglich ausgedrückt worden, was schon zuvor der Rechtslage entsprach. Dass die Prämisse der Beklagten, die Anteile seien von vornherein nicht in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft eingebracht worden, nicht zutrifft, ist jedoch aufgezeigt worden.

2. X2 KG

Auch an der X2 KG sind nicht die Parteien dieses Rechtsstreits persönlich beteiligt. Kommanditistin ist vielmehr die G.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Parteien zwar nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags vom 15. Dezember 1972 (Anlage B 22) persönlich Gründungskommanditisten der X2 KG waren, ihre Beteiligungen jedoch mit weiterem Vertrag vom gleichen Tag (Anlage K 3) wirksam in das Gesamthandsvermögen der G übertragen haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, dort S. 30 f., Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung der Beklagten bleiben ohne Erfolg.

a)

Die Beklagten rügen zu Unrecht, das Landgericht habe den abgeleiteten Erwerb der Anteile unter Verstoß gegen den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz angenommen, da die Kläger in erster Instanz lediglich vorgetragen hätten, die G habe die Beteiligung als Gründungskommanditist originär erworben. Die Tatsachengrundlage für den abgeleiteten Erwerb der Anteile durch die G, nämlich der Inhalt der beiden Vereinbarungen vom 15. Dezember 1972, war Gegenstand unstreitigen Parteivortrags erster Instanz. Dass die Klägerin aus diesen Tatsachen den unzutreffenden rechtlichen Schluss eines originären Erwerbs der Anteile durch die G gezogen hat, konnte das Gericht nicht binden.

b)

Das Landgericht hat die im notariellen Vertrag UR Nr. ...#/1972 (Anlage K 3) getroffenen Vereinbarungen auch zutreffend als Übertragung der originär von den Parteien erworbenen Anteile in das Gesamthandsvermögen der G gemäß §§ 413, 398 BGB gewertet. Zwar folgt eine solche Übertragung nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Aus dem Gesamtzusammenhang der in der Urkunde getroffenen Regelungen ist ein entsprechender Wille der Parteien jedoch eindeutig ersichtlich. Dies folgt insbesondere aus dem Inhalt von Ziff. II 2 des Vertrages, in dem es u.a. heißt: "Wir sind uns...einig, dass... alle Vorschriften des Schutz- und Bindungsvertrages ..., die in der Urkunde des amtierenden Notars Nr.219/1970 vom 10./11. Dezember 1970 enthalten sind, auch mit Bezug auf die Beteiligungen ... an der ...X2...Anwendung finden. Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens der G sind also auch die von den Erschienenen... erworbenen Anteile an...der X2”.

c)

Bezüglich der Wirksamkeit der Übertragung der Anteile in das Gesamthandsvermögen der G trotz der einer solchen Verfügung seinerzeit entgegenstehenden herrschenden Rechtsansicht wird auf die Ausführung oben Ziff. II 1 b bb (S.26 ff.) Bezug genommen.

d)

Die Übertragung der Anteile der Parteien an der X2 KG in das Gesamthandsvermögen der G bedurfte zu ihrer Wirksamkeit auch nicht der Zustimmung der Mitgesellschafter der X2 KG, also der Komplementär GmbH und des weiteren Kommanditisten C5. Sie war vielmehr durch das in § 9 Abs. 2 des Vertrags enthaltene Familienprivileg gedeckt. Die dortige Regelung entspricht wortgleich dem Inhalt der Regelung in § 9 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages der X KG (Anlage B 9). Dafür, dass die Gesellschafter der X2 KG - beteiligt am Vertragsschluss waren neben den Kommanditisten auch C und G2 als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH - der Klausel in dem Statut der X2 KG einen anderen Inhalt und eine andere Reichweite zumessen wollten, als sie nach ihrem übereinstimmenden Verständnis für die Regelung im Statut der X-KG galt (vgl. dazu die Ausführungen oben Ziff. II 1 b aa, S. 24 ff.), bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

3. Y3 KG

Den Feststellungsantrag bezüglich der Beteiligung an der Y3 KG hat das Landgericht hingegen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. An dieser Gesellschaft hält die G keine Anteile. Kommanditisten sind vielmehr die Parteien dieses Rechtsstreits persönlich. Dies gilt auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens.

a)

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht festgestellt, dass nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags vom 30. Oktober 1978 (Anlage B 26) die Parteien persönlich Gründungskommanditisten der Y3 KG waren. Anhaltspunkte dafür, dass sie die Anteile nicht persönlich, sondern für die G erwerben wollten, finden sich in diesem Vertrag nicht.

b)

Anders als bei der X2 KG lässt sich bezüglich der Y3 KG eine Übertragung der Anteile auf die G nach §§ 413, 398 BGB nicht feststellen. Es fehlt an einer entsprechenden Verfügung der Parteien.

aa)

Eine solche Verfügung kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Wege ergänzender Auslegung des G Vertrags vom 10./11. Dezember 1970 (Anlage K 2) festgestellt werden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit (vgl. BGH Z 90, 69, 73 ff.; 127, 138, 142) sind nicht ersichtlich. Dem notariell beurkundeten Vertrag, für den in besonderem Maß die Vermutung der Vollständigkeit gilt (vgl. BGH NJW 2002, 2310, 2311), kann auch bei einer Gesamtbetrachtung seines Inhalts unter Berücksichtigung seines Sinn und Zwecks nicht entnommen werden, dass sein Gegenstand nach dem Willen der Vertragsparteien über die in der Präambel genannten Beteiligungen an der X OHG, der X GmbH und der B KG hinausgehen sollte und eine antizipierte dingliche Verfügung über jegliche Gesellschaftsanteile, die die Nachkommen des G2 zukünftig einmal erwerben würden, beabsichtigt war. Eine solche Interpretation würde nach Auffassung des Senats zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen und damit die Grenzen zulässiger Auslegung überschreiten (vgl. hierzu etwa BGH Z 9, 273, 278; 40, 91, 103) .

bb)

Eine Übertragung der von den Parteien persönlich gehaltenen Gesellschaftsanteile an der Y3-KG auf die G ist auch nicht in dem Beschluss zu Punkt 9 der 16. G-Gesellschafterversammlung vom 03. Juni 1980 (Anlage K 31, S.7) zu erblicken. Der Beschluss stellt seinem Inhalt nach keine Verfügung dar. Er beinhaltet nicht mehr als eine Absichtserklärung und einen Arbeitsauftrag an Rechtsanwalt H, Vorbereitungen für eine in Aussicht gefasste Satzungsänderung vorzunehmen. Dass die Beteiligten den Beschluss vom 03. Juni 1980 übereinstimmend genau so verstanden haben, zeigt auch die vom Zeugen H bekundete Verfahrensweise im Vorfeld der 17. Gesellschafterversammlung der G, die durch die Anlagen K 69 und K 70 urkundlich belegt ist.

cc)

Auch der in der 17. Gesellschafterversammlung vom 03. November 1980 zu Ziff. 7 b gefasste Beschluss über eine "Neudefinition des Vermögensbegriffs” (Anlage K 71, Bl. 1235 ff. d.A.) beinhaltet keine Verfügung über persönlich gehaltene Gesellschaftsanteile der Parteien in das Gesamthandsvermögen der G. Davon geht der Senat aus, da eine entsprechende Bedeutung des Beschlusses nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann.

Der Beschluss bezieht sich, wie aufgezeigt (vgl. oben II 1 c, S. 28 f.), auf die Neufassung des § 2 Abs.2 der G-Satzung, wie sie vom Zeugen H auf Empfehlung des Steuerberaters Dr. I2 in den von ihm vorgelegten Satzungsentwurf (Anlage B 30) aufgenommen worden ist. Anlass für die Neuformulierung waren unstreitig steuerrechtliche Gründe. Dass mit der beschlossenen "Neudefinition des Vermögensbegriffs” darüber hinaus auch eine Übertragung bislang persönlich gehaltener Gesellschaftsanteile in das Gesamthandsvermögen der G beabsichtigt gewesen sei, hat die Klägerin zwar behauptet, jedoch nicht beweisen können.

Allerdings hat der Zeuge H bekundet, mit der Zustimmung zur Neudefinition des Vermögensbegriffs hätten die Parteien in Umsetzung des in der 16. G-Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses alle Gesellschaften mit direkter Beteiligung der G2-Stämme in die gesamthänderische Bindung des G-Vertrages einbeziehen wollen. Grundlage für die entsprechenden Verfügungen seien die von dem Leiter der Buchhaltung, Herrn T, erstellten Listen über die Beteiligungen der Parteien an den Unternehmen des X-Konzerns und der C2-Gruppe (Anlage K 69) gewesen, die am 03. November 1980 vorgelegen hätten und erläutert worden seien. Die Einbeziehung der dort erfassten Beteiligungen in das Gesamthandsvermögen habe nach dem Willen der beschlussfassenden Gesellschafterinnen nicht erst im Zuge einer Gesamt-Neufassung der Satzung umgesetzt werden sollen, sondern sei am 03. November 1980 mit sofortiger Wirkung beschlossen worden.

Eine Gesamtbetrachtung der Aussage des Zeugen H sowie eine Würdigung der Gesamtumstände geben jedoch Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bekundungen in diesem Punkt. Die Bekundungen des Zeugen sind insoweit nicht frei von inneren Widersprüchen. So hat der Zeuge auch bekundet, die von Herrn T erstellten Listen seien noch überarbeitungsbedürftig gewesen und hätten auch Unternehmensbeteiligungen enthalten, die von der Bindung des G-Vertrages nicht umfasst werden sollten. Dies legt den Schluss nahe, dass die Grundlage für eine Beschlussfassung mit sofortiger Wirkung am 03. November 1980 noch gar nicht geschaffen war. Denn für eine wirksame Übertragung von Gesellschaftsanteilen nach §§ 398, 413 BGB war nach dem Bestimmheitsgrundsatz Klarheit erforderlich, welche Gesellschaftsanteile von der Übertragung betroffen sein sollten. Ferner hat der Zeuge bekundet, er sei davon ausgegangen, dass die von ihm im Einvernehmen mit Herrn Dr. I2 entworfene Satzungsänderung in ihrer Endfassung notariell beurkundet werden sollte. Auch dies spricht gegen die Annahme, der Beschlussfassung vom 03. November 1980 habe nach dem Willen der Beteiligten unmittelbare Rechtswirkung zukommen sollen. Gegen eine solche Auslegung des Beschlusses spricht desweiteren die Formulierung unter lit. g des Beschlusses, in der es heißt, die durch den G-Vertrag erfassten Unternehmen sollten zukünftig in einer Anlage zum Vertrag niedergelegt werden. Eine solche Anlage ist aber unstreitig niemals erstellt worden. Ebensowenig ist es zu einer notariellen Beurkundung Neufassung des G Vertrages gekommen.

dd)

Anhaltspunkte für eine Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Y3-KG auf die G zu einem Zeitpunkt nach dem 03. November 1980 sind ebenfalls nicht ersichtlich. Sie ergeben sich entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere nicht aus den Vereinbarungen vom 21./22. Dezember 1989 (Anlage K 8) und vom 02. Juli 1998 (Anlage K 37). Die Vereinbarung vom 21./22. Dezember 1989 betrifft den Beitritt des Beklagten zu 2) und enthält keine Verfügung über den Anteil an der Y3-KG. Die Vereinbarung vom 02. Juli 1998 steht im Zusammenhang mit der Umformung der GmbH & Co. KG zu so genannten Einheitsgesellschaften. Eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die G ist auch hier nicht ersichtlich.

4. X3 KG, E-KG und X4-GmbH

Auch an diesen Gesellschaften hält die G keine Anteile. Kommanditisten sind die Parteien dieses Rechtsstreits persönlich.

Gründungsgesellschafter sind ausweislich der Gesellschaftsverträge (Anlagen B 26, B 27 und B 35) die Parteien persönlich. Anhaltspunkte für eine originäre Beteiligung der G sind nicht ersichtlich.

Eine Übertragung der Anteile nach §§ 398, 413 BGB auf die G ist ebenfalls nicht zu erkennen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Y3-KG (s.o. Ziff. 3 b) Bezug genommen werden. Bezüglich der X4-GmbH ist zusätzlich auszuführen, dass eine Verfügung über die Anteile auf Grundlage der bloßen Mitteilung des Rechtsanwalts H zu Protokoll der Gesellschafterversammlung der G vom 14. März 1996 (Anlage K 56, S.9), es sei eine Vereinbarung über die Erstreckung der Bindungen der G auf diese Gesellschaft getroffen worden, nicht festgestellt werden kann. Weiterer Vortrag der Klägerin zu einer der Formvorschrift des § 15 Abs.3 GmbHG genügenden Übertragung der Anteile ist nicht ersichtlich.

Klageantrag zu 1 b)

Der Klageantrag zu 1 b) ist zulässig, jedoch insgesamt unbegründet. Die G ist nicht Partei der streitgegenständlichen, mit der X2 geschlossenen Treuhandverträge geworden. Treugeber sind vielmehr die Parteien dieses Rechtsstreits persönlich geblieben. Dies gilt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch bezüglich der Anteile an der Y KG und der Y2 KG. Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil daher insofern abzuändern und der Klagantrag zu 1 b insgesamt abzuweisen.

1.

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die X2 KG als Treunehmerin ihre Kommanditanteile an der Y KG, der Y2 KG, der Y4 KG, der E2 KG und der X5 KG nach dem Inhalt der jeweiligen Treuhandverträge ursprünglich für die Parteien persönlich als Treugeberin gehalten hat. Dies folgt aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien. Anhaltspunkte dafür, dass die G originärer Vertragspartner der Treuhandabreden gewesen wäre, sind nicht vorgetragen.

2.

Die G ist in keinen der genannten Treuhandvertäge anstelle der Parteien als Treugeber eingetreten. Die Auswechselung des Treugebers kann nur im Wege einer Vertragsübernahme im Einvernehmen zwischen Alttreugeber, Neutreugeber und Treuhänder erfolgen (allgemeine Ansicht, vgl. etwa MünchKomm/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 HGB Rn.85 m.w.N.). Eine Einigung allein zwischen Alttreugeber und Neutreugeber ohne Zustimmung des Treuhänders genügt hierzu nicht.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landgerichts, die zwischen den Parteien getroffenen Abreden vom 31. Dezember 1976 (Anlage K 28 und 29) seien jeweils als Vereinbarung einer Vertragsübernahme bezüglich der mit der X2 getroffenen Treuhandabreden betreffend die Kommanditanteile an der Y KG und der Y4-KG auszulegen, zutrifft. Denn eine Zustimmung der X2 KG als Treuhänderin zu den Vertragsübernahmen hat die Klägerin ungeachtet der ausdrücklichen Hinweise des Vorsitzenden im Senatstermin vom 24. Januar 2006 und vom 02. Juni 2008 nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt. Sie ist auch aus dem Inhalt der in Kopie zu den Akten gereichten Unterlagen nicht ersichtlich.

Gleiches gilt bezüglich der von der Klägerin behaupteten Vereinbarungen über einen Eintritt der G als Treuhänderin betreffend die Anteile an der Y4 KG, der E2 KG sowie der I KG. Auch insoweit kann dahinstehen, ob den jeweils vorgetragenen Beschlüssen bzw. Abreden zwischen den Beklagten (Beschluss vom 03. November 1980, Vertrag vom 21.22. Dezember 1989) eine konkludent vereinbarte Vertragsübernahme zu entnehmen ist. Jedenfalls fehlt es auch insoweit an Sachvortrag zu einer Zustimmung der Treugeber.

Klageantrag zu 2)

Der Klageantrag zu 2) ist mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig, soweit er im zweiten Halbsatz darauf gerichtet ist, die Beklagten zu verurteilen, "an allen Handlungen mitzuwirken, welche erforderlich sind, um die richtige Eintragung ... herbeizuführen.” Ein entsprechender Titel wäre nicht vollstreckungsfähig und würde die Frage, welche Handlungen hiervon umfasst sind, unzulässigerweise in das Vollstreckungsverfahren verlagern.

Im Übrigen ist der Antrag zulässig und im Umfang des Erfolgs des Klageantrags zu 1 a) auch begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann ein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich des Antrags auf Mitwirkung bei der Anmeldung der Änderungen zum Handelsregister nicht verneint werden. Der Feststellungstitel ersetzt nicht den erstrebten weiteren Titel zur Abgabe der zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der Beklagten gegenüber dem Handelsregister.

Hilfsanträge

Die Klage hat, soweit die Hauptanträge der Abweisung unterliegen, auch mit ihren Hilfsanträgen keinen Erfolg. Eine Verpflichtung der Beklagten, die von ihnen persönlich gehaltenen Kommanditanteile und ihre Treugeberstellungen auf die G zu übertragen, besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Eine solche - schuldrechtliche - Verpflichtung folgt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon aus dem Inhalt des G Vertrags vom 10./11. Dezember 1970. Wie dargelegt (vgl. oben S. 32), umfasst der Regelungsbereich dieses Vertrages nicht zukünftig erworbene Gesellschaftsanteile oder Treuhandstellungen. Er erhält insoweit auch keine schuldrechtlichen Verpflichtungen.

Auch der Beschluss zu Punkt 9 der 16. Gesellschafterversammlung vom 03. Juni 1980 (Anlage K 31, S.7) begründet keine schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Wie dargestellt (vgl. oben S.33) erschöpft sich sein Inhalt in einer Absichtserklärung und einen Arbeitsauftrag zur Vorbereitung der 17. Gesellschafterversammlung der G. Anhaltspunkte für die Eingehung einer schuldrechtlichen Verpfichtung zur Übertragung von Kommanditanteilen auf die G lassen sich ebenfalls nicht aus dem Beschluss der 17. Gesellschafterversammlung zu Ziff. 7b über die Neudefinition des Vermögensbegriffs entnehmen. Wie oben gezeigt lässt sich nicht feststellen, dass die Zielrichtung dieses Beschlusses über eine bloße Neuformulierung von § 2 Abs.2 des G-Vertrages aus steuerrechtlichen Gründen hinausgehen sollte.

Schuldrechtliche Verpflichtungen zur Übertragung von Kommanditanteilen enthalten schließlich auch die Vereinbarungen vom 21./22. Dezember 1989 (Anlage K 89) und vom 02. Juli 1998 (Anlage K 37) nicht. Wegen des Inhalts dieser Vereinbarungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn klärungsbedürftige Fragen zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl. Zöller/Gummer, 26. Aufl., § 543 ZPO Rn.11 m.w.N.). Dies trifft auf die hier zu entscheidenden Fragen, die in erster Linie die Auslegung individueller Vereinbarungen betreffen, die ersichtlich durch die Umstände des Einzelfalls geprägt sind und die zudem als eher ungewöhnlich bezeichnet werden können, nicht zu.

Eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 Nr.2 war nicht geboten, da der Senat die Entscheidung ausschließlich auf Grund bereits bekannter und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum getroffen hat.