OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.05.2008 - 6 A 310/06
Fundstelle
openJur 2011, 60150
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 K 963/04
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die am 12. Juli 1969 geborene Klägerin legte am 2. November 1994 die Erste Staatsprüfung und am 10. Oktober 1996 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe ab, jeweils in den Fächern Katholische Religionslehre, Deutsch und Mathematik.

Auf ihre Bewerbung vom 20. Mai 1997 wurde sie mit Wirkung vom 29. Oktober 1997 im Rahmen des Programms "Geld statt Stellen" als Aushilfsangestellte befristet bis zum 19. Dezember 1997 in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und an der Katholischen Grundschule M. in I. eingesetzt. Weitere befristete Verträge an dieser Schule folgten vom 9. Dezember 1997 bis zum 31. Mai 1998, verlängert bis zum 4. Juni 1998, und vom 5. Juni 1998 bis zum 31. Mai 1999, mehrfach verlängert bis zum 6. April 2001. Vom 7. April 2001 bis zum 5. Oktober 2001, verlängert bis zum 11. Oktober 2001, und vom 12. Oktober 2001 bis zum 27. Oktober 2002 folgten weitere befristete Anstellungen an der Katholischen H. -Grundschule in I. . Die seit dem 6. April 2001 geschlossenen befristeten Arbeitsverträge wurden am 16. Juli 2002 im gegenseitigen Einvernehmen rückwirkend aufgelöst. Statt dessen wurde die Klägerin aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts I. vom 8. Mai 2002 rückwirkend vom 7. April 2001 auf unbestimmte Zeit als Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit 14 Wochenstunden eingestellt. Vom 16. Oktober 2003 bis zum 4. September 2004 wurde sie zudem mit drei Wochenstunden als Aushilfsangestellte beschäftigt.

Unter dem 17. September 2003 beantragte die Klägerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Mit Bescheid vom 21. November 2003 lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag mit der Begründung ab, im Hinblick auf das in Art. 33 Abs. 2 GG und § 7 Abs. 1 LBG NRW verankerte Leistungsprinzip könne eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht erfolgen. Sie habe nicht an einem Lehrerauswahlverfahren teilgenommen und stehe seit dem 6. November 1999 aufgrund von befristeten Arbeitsverträgen im Dienst des Landes. Soweit das Arbeitsgericht I. festgestellt habe, dass die im Arbeitsvertrag vom 6. Oktober 2001 vorgenommene Befristung unwirksam sei, kämen der Klägerin keine über die Entfristung hinausgehenden Ansprüche zu.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe mit den beiden Staatsprüfungen sowie ihren zahlreichen befristeten Arbeitsverhältnissen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG hinreichende fachliche Leistungen für eine Verbeamtung nachgewiesen. In § 22 SchVG sei das Beamtenverhältnis als gesetzlicher Regelstatus vorgesehen, für das sie die Voraussetzungen erfülle. Außerdem habe sie zum Sommer 2002 am Lehrereinstellungsverfahren teilgenommen und wäre eingestellt worden, wenn es nicht zuvor zur Entfristung gekommen wäre. Im Übrigen sei in der Vergangenheit nach erfolgreichen Entfristungsklagen regelmäßig eine Verbeamtung erfolgt.

Die Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17. Februar 2004, zugestellt am 23. Februar 2004, zurück und führte aus, eine Verbeamtung komme nicht in Betracht, da die Klägerin nicht in einem geordneten Lehrereinstellungsverfahren im Wege der Bestenauslese unbefristet eingestellt worden sei, sondern lediglich aufgrund des erfolgreichen Arbeitsrechtsstreits. § 22 Abs. 3 SchVG ändere daran nichts. Soweit in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Münster in den Jahren 1999 und 2000 nach Entfristungen Verbeamtungen vorgenommen seien, könne die Klägerin daraus keinen Anspruch herleiten, da diese Entscheidungen auf einem auf andere Fälle nicht übertragbaren Vergleich beruht hätten.

Die Klägerin hat am 22. März 2004 Klage erhoben und ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vorgetragen, es entspreche der Verwaltungspraxis des beklagten Landes, die Lehrkräfte nach erfolgter Entfristung in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, so auch in fünf im Büro ihres Prozessbevollmächtigten bearbeiteten Fällen aus den Jahren 1999 und 2000 sowie in zwei nach der Entscheidung des Senats vom 6. Juli 2001 abgeschlossenen Fällen. Im Rahmen dieser Verwaltungspraxis seien Lehrkräfte verbeamtet worden, die über schlechtere Examensnoten und Ordnungsgruppen als sie, die Klägerin, verfügten.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 21. November 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2004 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, die von der Klägerin benannten Verbeamtungen seien aufgrund von arbeitsgerichtlichen Vergleichen im Wesentlichen bereits in den Jahren 1999 und 2000 von anderen Bezirksregierungen erfolgt. Seit dem Senatsbeschluss vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 - hätten alle Bezirksregierungen ihre Entscheidungspraxis dahingehend geändert, bei Entfristungsklagen das Beschäftigungsverhältnis nur im Umfang der streitbefangenen Beschäftigung fortzusetzen. So habe auch das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 26. November 2003 - 2 K 3815/02 - festgestellt, dass keine durchgängige Verwaltungspraxis bestehe, entfristete Arbeitsverhältnisse in das Beamtenverhältnis auf Probe zu überführen. Die von der Klägerin benannten Verbeamtungen beträfen nicht vergleichbare Einzelfälle. Aus der Verbeamtung von sogenannten Vertretungspool-Lehrkräften könne die Klägerin für sich nichts herleiten, weil diese Lehrkräfte im Listenverfahren wegen ihres besseren Rangplatzes - anders als die Klägerin - für den Vertretungspool ausgewählt worden seien. Ein am Prinzip der Bestenauslese ausgerichtetes Auswahlverfahren habe die Klägerin damit nicht erfolgreich durchlaufen.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2005 abgewiesen. Die Bezirksregierung B. habe ihre Entscheidung rechtlich zulässig darauf gestützt, dass die Entscheidung über die Einstellung der Klägerin nicht in einem am Prinzip der Bestenauslese orientierten Lehrereinstellungsverfahren getroffen worden sei. Ihre Bewerbung sei im landesweiten Listenverfahren im Jahr 2002 erfolglos geblieben. Aus der Entfristung im arbeitsgerichtlichen Verfahren könnten keine Rechte für den Anspruch auf Verbeamtung hergleitet werden. Die von der Klägerin angeführten Einzelfälle von Verbeamtungen nach Entfristungen seien nicht geeignet, eine generelle Verfahrensweise des beklagten Landes zu begründen. Abgesehen davon sei diese, ohnehin nur im Ausnahmefall geübte Verwaltungspraxis seit dem Beschluss des OVG NRW vom 6. Juli 2001 aufgegeben. Eine Gleichbehandlung mit den verbeamteten Vertretungspoollehrern scheitere, weil die Klägerin wegen ihrer Fächerkombination und Ordnungsgruppe kein Einstellungsangebot für den Vertretungspool erhalten habe.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat diese am 13. Januar 2006 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 31. Juli 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 4. August 2006, hat der Senat die Berufung zugelassen.

Mit ihrer fristgerechten Berufungsbegründung trägt die Klägerin vor, auch nach der Entscheidung des OVG NRW vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 - seien zahlreiche Lehrer, die ihre Entfristung erstritten hätten, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Ein entsprechender Vergleich sei am 31. März 2004 in einem Parallelfall mit der Bezirksregierung N. vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geschlossen worden. In einem weiteren vergleichbaren Fall habe die Bezirksregierung N. mit Wirkung vom 5. Januar 2002 ebenfalls noch eine Verbeamtung vorgenommen. Das selbe gelte für die Praxis der anderen Bezirksregierungen. Außerdem seien zahlreiche schlechter qualifizierte Lehrkräfte über den Vertretungspool verbeamtet worden, da diese nach den in dem Verfahren des OVG NRW - 6 A 138/04 - gewonnenen Erkenntnissen im Primarschulbereich nicht nach dem Bestenausleseprinzip gewonnen worden seien. Die Klägerin habe in beiden Staatsprüfungen bessere Gesamtnoten erreicht als einige der in den Vertretungspool aufgenommenen Bewerber. Außerdem könne sie mehrere EZU-Verträge vorweisen, die unter Beachtung von Leistungsprinzipien vergeben worden seien. Unabhängig davon folge ein Anspruch auf Verbeamtung schon aus § 57 Abs. 5 SchulG NRW, wonach Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Regel Beamte seien.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 21. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2004 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es trägt vor, im Bereich der Bezirksregierung N. seien in der Zeit vom 9. Dezember 2003 bis zum 4. Mai 2005 in sechs Fällen "entfristete" Lehrkräfte in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Bei diesen Lehrkräften seien wegen der "Wartezeit" verbesserte Einstellungsbedingungen zu Grunde gelegt worden. Zugleich sei die Bewährung in der Unterrichtstätigkeit für die Entscheidung mit herangezogen worden. Diese Erwägungen hätten jedoch im Hinblick auf die Absicherung der Bestenauslese nicht aufrecht erhalten werden können, so dass die in den genannten Fällen praktizierte Vorgehensweise aufgegeben worden sei. Seitdem werde im Bereich der Bezirksregierung N. eine Verbeamtung nach erfolgter Entfristung nur dann vorgenommen, wenn die Lehrkraft in dem auf den Verbeamtungsantrag folgenden Einstellungsverfahren nach den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis eingestellt worden wäre und keine anderen Hindernisse (z.B. Überalterung) entgegenstünden.

Die von der Bezirksregierung N. zunächst geübte Verwaltungspraxis sei von keiner anderen Bezirksregierung praktiziert worden. Die Verwaltungspraxis der Bezirksregierung N. sei auch in Dienstbesprechungen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung gerügt worden.

Die Bewerbungen der Klägerin in den Einstellungsverfahren zum 20. August 2001 und zum 2. September 2002 seien erfolglos geblieben. Die Einstellungsbereitschaft der Klägerin sei sachlich eingeschränkt gewesen auf Angebote für Grundschulen (Fächer Deutsch, Mathematik und katholische Religion) und örtlich auf den Regierungsbezirk B. (Listenverfahren) und die Stadt I. (Vertretungspool Grundschule). Die von der Klägerin erreichte, durch Zeitverträge optimierte Ordnungsgruppe 21 habe nicht ausgereicht, um in dem eingeschränkten Bereich ein Angebot zu bekommen. Im Einstellungsverfahren 2002 habe sie Rangplatz 412 von 654 Bewerbern eingenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten Hefte 1 bis 3) Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 21. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch sind Ermessensfehler festzustellen, die einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens begründen könnten.

Die Entscheidung über die Einstellung oder die Übernahme eines Laufbahnbewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe steht im Ermessen des Dienstherrn. Dabei hat sich die Ermessensausübung vorrangig am Prinzip der Bestenauslese zu orientieren (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW). Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Dienstherrn muss den ihm insoweit zustehenden Ermessensspielraum beachten und beschränkt sich daher regelmäßig darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Nur ausnahmsweise ist eine anspruchsbegründende Ermessensreduzierung anzunehmen.

In Anwendung dieser Grundsätze ist die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung B. über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu beanstanden.

Das beklagte Land hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin in den Jahren 2001 und 2002 weder im landesweiten Auswahlverfahren noch im Verfahren für die Aufnahme in den sogenannten Vertretungspool nach dem Prinzip der Bestenauslese erfolgreich gewesen sei. Sie sei vielmehr nur aufgrund ihrer erfolgreichen arbeitsgerichtlichen Klage auf Entfristung des Beschäftigungsverhältnisses als Lehrkraft in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis eingestellt worden. Eine generelle, das beklagte Land bindende Verfahrensweise, Lehrkräfte nach erfolgreicher Entfristungsklage stets in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, bestehe nicht.

Eine solche Verwaltungspraxis, die in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begründen könnte, lässt sich auch im Berufungsverfahren nicht feststellen. Eine in diesem Sinne anspruchsbegründende, selbstbindende Ermessenspraxis setzt eine gleichmäßige tatsächlichen Übung voraus, die von verantwortlicher Stelle - hier dem Ministerium für Schule und Weiterbildung - geduldet oder zumindest gebilligt wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1981 - 2 C 19/81 -, DokBer B 1982, 57 und vom 11. Februar 1982 - 2 C 18/81 -, RiA 1982, 165.

Maßgeblich ist hier insoweit die Ermessenspraxis zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2006 - 6 A 1755/04 -, IÖD 2007, 63.

Das beklagte Land hat zwar in der Vergangenheit nach erfolgreichen arbeitsgerichtlichen Entfristungsklagen in etlichen Fällen beamtenrechtliche Ernennungen außerhalb der regulären Einstellungsverfahren vorgenommen. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass insbesondere zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt eine hinreichend gleichmäßige tatsächliche Übung bestand, Lehrkräfte allein wegen der erfolgreichen arbeitsgerichtlichen Entfristungsklage in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Die frühere, offenbar in diese Richtung gehende Verwaltungspraxis, für die auch die Klägerin mehrere Beispielsfälle benennt, ist seit der Entscheidung des Senats vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 - sowie den Dienstbesprechungen der Bezirksregierungen vom 29./30. Oktober 2001 aufgegeben worden, mit Verzögerung auch von der Bezirksregierung N. .

Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteile vom 21. April 2005 - 6 A 138/04 - und vom 22. September 2006 - 6 A 1755/04 -, IÖD 2007, 63.

Soweit es später im Bereich der Bezirksregierung N. erneut zu Übernahmen in das Beamtenverhältnis auf Probe nach erfolgreichen Entfristungsklagen gekommen ist, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Nach den Angaben des beklagten Landes handelt es sich für den Zeitraum bis Mai 2005 um eine begrenzte Anzahl von sechs Fällen (die Klägerin schildert zwei Fälle), in denen eine zusätzlich auf die Bewährung in der Unterrichtstätigkeit gestützte Übernahme in das Beamtenverhältnis stattgefunden hatte. Wegen der dagegen im Hinblick auf das Erfordernis der Bestenauslese bestehenden Bedenken sowie der abweichenden Verwaltungspraxis der anderen Einstellungsbehörden hat die Bezirksregierung N. nach eigenen Angaben diese Vorgehensweise jedoch wieder aufgegeben.

Ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Neubescheidung folgt auch nicht aus der vom beklagten Land zeitweise geübten Verwaltungspraxis, unter bestimmten Voraussetzungen solche Lehrkräfte bevorzugt in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, die im sogenannten Vertretungspool tätig waren. Die Klägerin hat keine Tätigkeit im Vertretungspool wahrgenommen, sondern war als Aushilfsangestellte jeweils an einer bestimmten Grundschule eingesetzt. Sie hat auch kein Einstellungsangebot für den Vertretungspool erhalten, das im Fall der Nichtannahme die Ermessensfehlerhaftigkeit der die Übernahme in das Beamtenverhältnis ablehnenden Entscheidung zur Folge hätte haben können.

Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteile vom 21. April 2005 - 6 A 138/04 - und insbesondere vom 23. Juni 2006 - 6 A 77/04 -.

Das beklagte Land hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin weder im Jahr 2001 noch im Jahr 2002 aufgrund ihrer Ordnungsgruppe sowie ihrer sachlich und örtlich eingeschränkten Einstellungsbereitschaft ein Einstellungsangebot für den Vertretungspool habe bekommen können.

Die bevorzugte Ernennung von Vertretungspoollehrern ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen war die Auswahl der Lehrkräfte für den Vertretungspool am Leistungsprinzip orientiert, da jeweils die auf den Einstellungslisten bestplatzierten Bewerber, die nach dem landesweiten Lehrereinstellungsverfahren noch zur Verfügung standen, ein Einstellungsangebot erhalten haben. Zum anderen war die bevorzugte Ernennung auch von sachgerechten personalwirtschaftlichen Aspekten getragen, weil auf diese Weise die Attraktivität der vergleichsweise unbequemen Tätigkeit im Vertretungspool erhöht werden konnte und so dringend benötigte, flexibel einsetzbare Lehrkräfte gewonnen werden konnten ("Belohnungscharakter").

Vgl. dazu eingehend OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 77/04 -.

Ein Neubescheidungsanspruch ergibt sich für die Klägerin schließlich nicht aufgrund ihrer vorübergehenden Tätigkeit als sogenannte EZU-Kraft. Sie kann sich nicht auf den Runderlass des Kultusministeriums NRW vom 5. August 1992 - Z C 5.41-0/2-0 Nr. 88/92 - in Verbindung mit dem Runderlass des Kultusministeriums NRW vom 30. November 1993 - Z B 6.41-0/2-0 Nr. 1335/93 - berufen, wonach EZU-Kräfte bevorzugt verbeamtet wurden. Das folgt schon daraus, dass der Erlass nur bis zum 31. Dezember 1997 galt. Die unbefristete Einstellung der Klägerin erfolgte hingegen erst rückwirkend zum 7. April 2001.

Auch die Altfallregelung, nach der noch im landesweiten Auswahlverfahren für das Schuljahr 1998/99 EZU-Kräfte bevorzugt eingestellt wurden, gibt für die Klägerin nichts her. Sie war nicht - wie von dieser Regelung vorausgesetzt - im Schuljahr 1997/98 durchgängig als EZU-Kraft beschäftigt, sondern war in diesem Zeitraum überwiegend als Aushilfsangestellte im Rahmen des Programms "Geld statt Stellen" tätig. Eine Gleichbehandlung dieser Lehrkräfte mit EZU-Lehrkräften ist nicht geboten. Es ist sachlich gerechtfertigt, die mit einem sogenannten großen EZU-Vertrag (Beschäftigungsumfang mit mindestens halber Pflichtstundenzahl für mindestens ein Jahr) ausgestatteten Lehrkräfte, die nach Abschluss des Auswahlverfahrens aus den verbleibenden Bewerbern nach ihrem Rangplatz ausgewählt wurden, gegenüber anderen Aushilfslehrkräften, die vom jeweiligen Schulamt aufgrund einer bloß schulamtsinternen Liste ausgewählt wurden, zu bevorzugen.

Vgl. zum Vorstehenden ausführlich OVG NRW, Urteil vom 22. September 2006, a.a.O.

§ 57 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW bietet der Klägerin keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Bei der in dieser Vorschrift enthaltenen Feststellung, dass Lehrerinnen und Lehrer in der Regel Beamtinnen und Beamte sind, handelt es sich um einen - Art. 33 Abs. 4 GG entsprechenden - Funktionsvorbehalt, der keine subjektiven Rechte auf Ernennung zum Beamten begründet.

Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31.99 -, ZBR 2001, 140; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 6 A 1096/80 -, DÖD 1982, 66.

Nichts anderes folgt daraus, dass in dieser Vorschrift - anders als in der vorherigen, am 1. August 2005 außer Kraft getretenen Regelung des § 22 Abs. 3 SchVG - nicht mehr ausdrücklich auf die alternative Möglichkeit hingewiesen wird, Lehrer als Angestellte zu beschäftigen. Der Gesetzgeber hat mit dem Wegfall dieser Formulierung keine inhaltliche Änderung mit Blick auf die Ausgestaltung der Regelung als Funktionsvorbehalt vornehmen, insbesondere keine Anspruchsgrundlage schaffen wollen.

Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung vom 5. Mai 2004, LT- Drucksache 13/5394, S. 102.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.