OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2008 - 5 A 1110/06
Fundstelle
openJur 2011, 59887
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 95.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Vorbringen des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem das Verwaltungsgericht die Klageanträge,

"... die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zuzusichern, dass im Fall des Todes des Klägers sein Lebenspartner ... eine Hinterbliebenenversorgung in dem Umfang erhält, in dem dies auch für Ehepartner vorgesehen ist,

hilfsweise die Versorgungsabgaben des Klägers insoweit herabzusetzen, als das Versicherungsrisiko in seinem Fall von dem Risiko bei einem verheirateten Versicherten abweicht",

abgewiesen hat.

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, bei der Regelung der Hinterbliebenenversorgung in § 14 (vormals § 12) der Satzung der Beklagten (Versorgungssatzung - VS) handele es sich in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine planwidrige Regelungslücke; diese sei im Wege der Analogie zu der für Ehepartner geltenden Bestimmung zu schließen. Zwar mag infolge des nach Erlass der Satzungsregelung in Kraft getretenen Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) zunächst eine so genannte verdeckte Regelungslücke,

vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 6 C 30.03 - BVerwGE 122, 130, 134 f. m.w.N.,

eingetreten sein. Ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, beurteilt sich aber nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der gerichtlichen Tatsacheninstanz. Dementsprechend ist auch für die Frage, ob die Regelung der Hinterbliebenenversorgung in § 14 VS eine planwidrige Regelungslücke aufweist, auf die aktuelle Rechtslage abzustellen. Ausgehend davon fehlt es an Anhaltspunkten, die die Annahme einer Regelungslücke rechtfertigen könnten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Satzungsgeber auch nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 und in Kenntnis der rechtlichen Diskussion von einer Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe in § 14 VS abgesehen hat, obwohl dazu im Rahmen der in den letzten Jahren mehrfach erfolgten Satzungsänderungen hinreichende Gelegenheit bestanden hätte. Dasselbe gilt mit Blick auf das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), mit dem das Recht der Lebenspartnerschaft an das Recht der Ehe weiter angeglichen worden ist. Auch diese rechtliche Entwicklung hat der Satzungsgeber bei nachfolgenden Satzungsänderungen nicht zum Anlass genommen, in Bezug auf die Leistungen der Beklagten eine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe herbeizuführen. Bei dieser Sachlage ist von einer bewussten, nicht im Wege der Analogie überwindbaren Entscheidung des Satzungsgebers gegen eine Gleichstellung auszugehen.

Ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 8 LA 21/08 -, S. 3 des Beschlussabdrucks, für die vergleichbare Fragestellung im Bereich der Ärzteversorgung Niedersachsen; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Februar 2008 - 12 B 5.07 - juris, Rn. 24, für die Berliner Ärzteversorgung; BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - juris, Rn. 11, zur Hinterbliebenenrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

Soweit das Verwaltungsgericht Berlin in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 22. Juni 2005 - VG 14 A 44.02 - (juris, Rn. 42 ff.) für die Berliner Ärzteversorgung einen mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers zur Gleichstellung angenommen hat, beruhte dies auf spezifischen Gegebenheiten der Berliner Ärzteversorgung (Delegiertenversammlung vom 2. März 2005) und des Berliner Landesrechts.

Das angegriffene Urteil unterliegt auch keinen ernstlichen Zweifeln, soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass Art. 3 Abs. 1 GG die Beklagte nicht verpflichte, die eingetragene Lebenspartnerschaft in die Hinterbliebenenversorgung einzubeziehen. Diese Rechtsauffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. Urteil vom 25. Juli 2007 - BVerwG 6 C 27.06 - BVerwGE 129, 129; Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 6 C 36.07 - juris, und 21. Juli 2008 - BVerwG 6 B 33.08 - juris,

der sich der Senat anschließt,

ebenso Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28. April 2008 - 8 LA 16/08 - juris, und 29. Juni 2008 - 8 LA 21/08; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Februar 2008 - 12 B 5.07 - juris,

und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Vgl. Kammerbeschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - juris, Rn. 17 ff., und 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 - juris, Rn. 9.

Danach findet die unterschiedliche Behandlung von verheirateten und in einer Lebenspartnerschaft lebenden Mitgliedern der Beklagten bei der Leistung der Hinterbliebenenversorgung ihre Rechtfertigung in der grundgesetzlichen Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG. Der Normgeber darf die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften privilegieren, weil nach Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehen. Aus dem Schutzauftrag folgt nicht nur, dass der Normgeber alles zu unterlassen hat, was die Ehe schädigt oder beeinträchtigt. Er ist darüber hinaus gehalten, sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O., Rn. 25; ebenso bezüglich des Ausschlusses der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten aus dem Kreis der nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG Anspruchsberechtigten (Familienzuschlag der Stufe 1) BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79, und 15. November 2007 - BVerwG 2 C 33.06 - NJW 2008, 868; BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, a.a.O., Rn. 22 f. m.w.N.

Die Ungleichbehandlung erweist sich gemessen an der Lebenswirklichkeit und an der rechtlichen Ausgestaltung der Satzungsnorm auch nicht als unverhältnismäßig. Die Beklagte bewegt sich mit der Regelung der Hinterbliebenenversorgung in § 14 VS vielmehr innerhalb des dem Versorgungsträger zukommenden Gestaltungsspielraums. Insoweit durfte sie sich anknüpfend an die tatsächlichen Lebensverhältnisse von der Vorstellung leiten lassen, dass überlebende Partner einer Ehe namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit häufig ein höheres Versorgungsbedürfnis haben als überlebende Lebenspartner, denen typischerweise die Begründung eigener Versorgungsansprüche ohne Weiteres möglich und regelmäßig auch zumutbar ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O., Rn. 26, 28; ähnlich BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008, a.a.O., Rn. 17; wie hier auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Juni 2008, S. 5 des Beschlussabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Februar 2008, a.a.O., Rn. 28 f.

Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe hinsichtlich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspricht, besteht daher bei der gegenwärtigen Lebenswirklichkeit keine Verpflichtung der Beklagten, bei der typisierenden Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung in § 14 VS die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichzustellen.

Ob Härtefallgesichtspunkte im Einzelfall eine abweichende Beurteilung gebieten können,

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O., Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Juni 2008, S. 5 und S. 6/7 des Beschlussabdrucks,

kann hier dahinstehen. In dieser Hinsicht genügt das Zulassungsvorbringen schon nicht dem Erfordernis fristgerechter Darlegung. Die Gesichtspunkte, aus denen der Kläger das Vorliegen eines Härtefalls ableitet, hat er nicht innerhalb der Antragsfrist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) angebracht. Abgesehen davon lassen die mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2007 geltend gemachten Umstände einen Härtefall nicht ernstlich in Betracht kommen. Die angeführten geringeren Pensionsleistungen des im Schuldienst tätigen Lebenspartners des Klägers (56 % vom letzten Bruttobetrag anstelle von 71,5 %) stellen nicht in Frage, dass der Lebenspartner in der Lage ist, eine eigenständige Altersversorgung aufzubauen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Rüge des Klägers, die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und Lebenspartnern in § 14 VS sei mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABl Nr. L 303 S. 16) sowie mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) nicht vereinbar. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob der Kläger mit diesen erst nach Ablauf der Antragsfrist erhobenen Einwänden ausgeschlossen ist oder ob das Vorbringen mit Rücksicht auf die erst im Laufe des Zulassungsverfahrens eingetretenen rechtlichen Entwicklungen als zulässige Ergänzung der bereits mit der Antragsschrift geltend gemachten Zulassungsgründe berücksichtigungsfähig ist. Jedenfalls weckt der Vortrag keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - auch in Ansehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. April 2008 (Rechtssache C-267/06) - geklärt, dass die Richtlinie 2000/78/EG einschließlich des vom Kläger besonders angesprochenen Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) auf Leistungen eines Versorgungswerks der Angehörigen eines freien Berufes gemäß Art. 3 Abs. 3 i.V.m. dem Erwägungsgrund

13 der Richtlinie nicht anwendbar ist, weil es sich bei einem solchen Versorgungswerk um ein staatliches bzw. damit gleichgestelltes System der sozialen Sicherheit handelt.

BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O., Rn. 42; Beschluss vom 21. Juli 2008, a.a.O., Rn. 7; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Juni 2008, S. 6 des Beschlussabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Februar 2008, a.a.O., Rn. 34; ferner z.B. Steinmeyer, jurisPR-ArbR 9/2008, Anm. 7; Lembke, NJW 2008, 1631, 1632; zur Gegenansicht vgl. Roetteken, NVwZ 2008, 615, 618 f.

Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Mitglied der Versorgungseinrichtung selbstständig oder unselbstständig tätig ist bzw. war.

BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2007, a.a.O., Rn. 6.

Darüber hinaus fehlt es jedenfalls an einer unzulässigen Diskriminierung im Sinne der Richtlinie und ebenso des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Die Situation des überlebenden Ehegatten und des überlebenden Lebenspartners unterscheiden sich in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung, wie ausgeführt, typischerweise erheblich, und der Fall des Klägers gibt auch keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung im Einzelfall.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O., Rn. 43; Beschluss vom 21. Juli 2008, a.a.O., Rn. 8, 10; zum Fehlen einer rechtlichen Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe siehe auch BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008, a.a.O., Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. November 2007, a.a.O., S. 869 f.; Bundestags-Drucksache 16/8875; wie hier auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Juni 2008, S. 6 des Beschlussabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Februar 2008, a.a.O., Rn. 35 f.; zur Gegenansicht Stüber, NVwZ 2008, 750 ff.

Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung zur Einholung einer ergänzenden Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).

Die Abweisung des Hilfsantrags begründet danach ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der vormals für die Rechtsstreitigkeiten der berufsständischen Versorgungswerke zuständige 4. Senats hat bereits entschieden, dass die Höhe der an die Beklagte zu leistenden Versorgungsabgabe allein an die Höhe der Einkünfte des Mitglieds unabhängig vom Familienstand und dem versicherten Risiko anknüpft und dass darin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt.

Vgl. Beschluss vom 2. Oktober 2000 - 4 A 532/98 -; BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000 - BVerwG 1 B 82.99 - juris, Rn. 10.

Dem schließt sich der erkennende Senat an. Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch auf Ermäßigung der Versorgungsabgabe aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz oder der Richtlinie 2000/78/EG ableiten. Nach den obigen Darlegungen ist eine Herabsetzung der Versorgungsbeiträge allenfalls unter Härtefallgesichtspunkten geboten. Einen solchen Härtefall hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht aufgezeigt.

Entsprechend Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. April 2008 - 8 LA 16/08 - juris, zur selben Fragestellung betreffend ein niedersächsisches berufsständisches Versorgungswerk.

Mit Blick auf die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung weist die Rechtssache auch weder die in der Antragsschrift aufgeführten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf noch kommt ihr die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwert für die erste Instanz.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.