LG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2008 - 4a O 81/07
Fundstelle
openJur 2011, 59854
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälli-gen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a) optische Datenträger mit Bilddaten eines Verfahrens zur Übertragung einer Reihe von Bildern einer Voll-bewegungs-Videoszene

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Codierverfahren folgende Schritte aufweist:

- Jedes Bild wird mittels eines Codierungsalgorithmus in ein Bilddatenblock umgewandelt, der soviel digitale In-formation aufweist, dass jedes Bildelement des Bildes rekonstruiert werden kann,

- die Bilder der Reihe einer hierarchischen Codierung ausgesetzt werden,

- wobei die ursprüngliche Reihe von Bildern als eine An-zahl verschachtelter Teilreihen mit einer in der Größe zunehmenden Rangordnung betrachtet wird,

- und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung berücksichtigt werden,

- jedem Bilddatenblock ein Paketanfangsblock zugefügt wird, der die Rangordnung der Unterreihen angibt, denen das entsprechende Bild zugeordnet ist;

b) optische Datenträger in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

auf denen eine Reihe von Bildern einer Vollbewegungsszene in Form einer Reihe von Bilddatenblöcken gespeichert ist, die nach dem unter I. 1. a) beschriebenen Codierverfahren erhalten worden sind;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Hand-lungen begangen haben,

und zwar

- die Beklagten zu 1) und 4) für den Zeitraum ab dem 30. Juni 1995,

- der Beklagte zu 2) für den Zeitraum ab dem 14. März 2005,

- der Beklagte zu 3) für den Zeitraum vom 20. September 2005 bis zum 31. Mai 2007,

jeweils unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse so-wie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbe-zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ab-nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbe-zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ange-botsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

- hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnun-gen und Lieferscheine in Kopie),

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen, und zwar in den unter I. 2. für die einzelnen Beklagten näher bezeichneten Zeiträumen, entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, die in der Bundes-republik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.

IV. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents X (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer niederländischen Unionspriorität vom 22. Februar 1990 am 18. Februar 1991 angemeldet, seine Erteilung - unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland - am 03. Mai 1995 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen X geführt. Das Klagepatent steht in Kraft.

Gestützt auf Ansprüche 1 und 3 des Klagepatents nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch und begehrt Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.

Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent trägt die Bezeichnung "Übertragungssystem für digitalisierte Fernsehbilder". Die Patentansprüche 1 und 3, die im Rechtsstreit allein interessieren, lauten in deutscher Übersetzung wie folgt:

1. Verfahren zum Übertragen einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene, wobei mittels eines Codierungsalgorithmus jedes Bild in ein Bilddatenblock umgewandelt wird, der soviel digitale Information aufweist, dass jedes Bildelement des Bildes rekonstruiert werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass die Bilder der Reihe einer hierarchischen Codierung ausgesetzt werden, wobei die ursprüngliche Reihe von Bildern als eine Anzahl verschachtelter Teilreihen betrachtet wird mit einer in der Größe zunehmenden Rangordnung und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung berücksichtigt werden [und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung berücksichtigt werden], und dass zu jedem Bilddatenblock ein Paketanfangsblock zugefügt wird, der die Rangordnung der Unterreihen angibt, denen das entsprechende Bild zugeordnet ist.

3. Optisch auslesbare Platte, auf der eine Reihe von Bildern einer Vollbewegungsszene in Form einer Reihe von Bilddatenblöcken gespeichert ist, die nach dem Verfahren nach Anspruch 1 erhalten worden sind.

Die nachfolgende Abbildung (Figur 10 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

Die Klägerin hat das Klagepatent in einen Patentpool zur Benutzung eingebracht, der von der X, X, X, X, einer amerikanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates X, verwaltet wird (nachfolgend X X). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung aus dem Jahre 1997 betreffend die Erteilung von Lizenzen für Patente, die für die Einführung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung MPEG-2 zur Übertragung und Speicherung von Videosignalen notwendig sind. Die Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die für die Einführung der MPEG-2-Norm (nach deren Ansicht) als notwendig angesehen wurden, sowie der X X und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. Um u.a. die Einführung der Norm zu beschleunigen, haben die Mitglieder der X X eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. X X verpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die MPEG-2-Norm einführen möchte, einfache (Unter-) Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Die Klägerin trat der Vereinbarung als Inhaberin (ihrer Ansicht nach) notwendiger Patente, insbesondere auch des Klagepatents, bei. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt haben 25 Lizenzgeber insgesamt über 800 Patente für 57 Länder in den MPEG-2-Patentpool eingebracht. Die X X bietet Unternehmen, die den MPEG-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe des als Anlage B1 (ohne den Anhang "MPEG-2 PACKAGED MEDIUM AMENDMENT TO THE MPEG-2 PATENT PORTFOLIO LICENSE" auch in Anlage KR-18, in deutscher Übersetzung Anlage KR-19) vorgelegten Standard-Lizenzvertrages an. Danach beträgt die Lizenzgebühr gegenwärtig (seit dem 01. Januar 2008) nicht mehr als 0,026 USD je DVD, die nach dem MPEG-2-Standard codiert ist, und sinkt bis zum Jahre 2011 schrittweise auf 0,020 USD (Ziffer 2. des Anhangs, Anlage B1). Gegenwärtig sind mehr als 1.200 Lizenznehmer weltweit nach dem Standardvertrag lizenziert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorliegenden Vertragstext gemäß Anlage B1 verwiesen.

Die Beklagte zu 4) ist ein in X ansässiges, im Jahre 1986 gegründetes, in der heutigen Form durch den Zusammenschluss von X X x/x und X im Jahre 2005 bestehendes Unternehmen. Sie stellte unter anderem DVDs und CDs her und vertrieb diese; ob sie gegenwärtig noch in der DVD-Herstellung tätig ist, steht zwischen den Parteien in Streit. Unstreitig hat die vorrangig auf dem skandinavischen Markt tätige Beklagte zu 4) jedenfalls bis zum Jahre 2006 auch Abnehmer in Deutschland mit DVDs beliefert.

Die Beklagte zu 1), gegründet im Jahre 1991, ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Beklagten zu 4) und beliefert den deutschen Markt mit DVDs, die mit dem MPEG-2-Standard kompatibel sind. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Er übt diese Funktion seit dem 14. März 2005 aus. Der Beklagte zu 3) war seit dem 20. September 2005 Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 1), wobei er für die Bereiche Finanzen und Controlling zuständig war. Ob er zwischenzeitlich wirksam aus dieser Position ausgeschieden ist, ist zwischen den Parteien umstritten.

Anlässlich Vergleichsgesprächen am 03. August 2007 suchten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vergeblich um eine auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Standardlizenz für die Beklagte zu 4) und die gesamte X-Gruppe nach.

Die Beklagte zu 1) bemühte sich darüber hinaus ohne Erfolg wiederholt um eine (weltweite) Standardlizenz für alle von ihr vertriebenen DVDs, unter anderem durch Übersendung eines ihrerseits ausgefüllten und unterschriebenen Vertrages im August 2007 an die X X (vgl. Anlage B11). Hierzu war die X X jedoch ohne eine gleichzeitige weltweite Lizenznahme durch die Beklagte zu 4) nicht bereit.

Aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung nimmt die Klägerin die Beklagten vorliegend auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch.

Die Klägerin meint, das Klagepatent sei ein für die Benutzung des MPEG-2-Standards wesentliches Schutzrecht, so dass die von den Beklagten angebotenen DVDs als optische Bilddatenträger sowohl unmittelbare Erzeugnisse des von Anspruch 1 des Klagepatents geschützten Verfahrens (§ 9 Satz 1 Nr. 3 PatG) als auch optisch auslesbare Platten im Sinne des Klagepatentanspruchs 3 (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) darstellten.

Sie meint, die Beklagten zu 1) und zu 4) wirkten bei dem das Klagepatent verletzenden DVD-Vertrieb in Deutschland mittäterschaftlichkollusiv zusammen. Dies ergebe sich bereits aus der im Internetauftritt der Beklagten zu 4) beworbenen Unternehmensstruktur. Zudem binde die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 4) bei der Erfüllung und Abwicklung der ihr erteilten DVD-Aufträge ein. Ursprünglich habe ausschließlich die Beklagte zu 4) als Muttergesellschaft sämtliche von den Tochtergesellschaften, einschließlich der Beklagten zu 1), vertriebenen DVDs hergestellt. Dies ergebe sich aus den SID-Codes (SID: Source Identification Code), der auf den von der Beklagten zu 1) in Deutschland vertriebenen DVDs angebracht und der bis heute der Beklagten zu 4) als Herstellerin zuzuordnen sei.

Die Klägerin beantragt

im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) Auskunfts- und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ohne zeitliche Einschränkung jeweils seit dem 30. Juni 1995 begehrt sowie auch hinsichtlich des Beklagten zu 3) einen Vernichtungsanspruch geltend macht,

hilfsweise Vollstreckungsschutz.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von den X-X Lizenzgebern X X, X X und X X gegen die Beklagte zu 4) in Dänemark erhobenen Patentverletzungsklagen gemäß § 148 ZPO auszusetzen,

weiter hilfsweise: Vollstreckungsschutz.

Sie stellen in Abrede, dass die von den Beklagten angebotenen und vertriebenen DVDs hinsichtlich eines jeden einzelnen Merkmals von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen; die Klägerin habe dies schon nicht in der erforderlichen Weise substantiiert dargetan. Insbesondere seien Abwandlungen vom Standard möglich, die aus der Lehre des Klagepatents hinausführen könnten, ohne die Standardkonformität der DVDs zu gefährden. Die Feststellungen der Kammer in den Urteilen gegen die X X X X GmbH seien schon deswegen nicht auf die Erzeugnisse der Beklagten zu übertragen, weil nicht auszuschließen sei, dass zwischenzeitlich Alternativen zur technischen Lösung des Klagepatents entwickelt worden sind, die zum Verlust seiner Wesentlichkeit für den MPEG-2-Standard geführt haben.

Die Beklagte zu 4) sei auf dem deutschen Markt inzwischen gar nicht mehr aktiv und benötige daher auch keine Lizenz am Klagepatent. Lieferungen von DVDs nach Deutschland, die in der Vergangenheit unstreitig stattgefunden haben, habe sie vollständig eingestellt. Der deutsche Markt werde heute ausschließlich von der Beklagten zu 1) bedient, die von der Beklagten zu 4) auch nicht mehr beliefert werde. Den außerskandinavischen Markt bediene seit Ende 2007 vielmehr ausschließlich die neu gegründete X International A/S, deren alleinige Gesellschafterin - unstreitig - die Beklagte zu 4) ist. Die von der Beklagten zu 1) in Deutschland gegenwärtig vertriebenen DVDs stammten zu einem kleinen Teil von der X International A/S, weit überwiegend von Drittunternehmen in Deutschland und Polen, die Lizenznehmer der X X seien.

Der Beklagte zu 3) sei am 31. Mai 2007 wirksam aus der Position des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) ausgeschieden. Da er seitdem bei einem branchenfremden Unternehmen tätig sei, bestehe insofern keine Wiederholungsgefahr. Für etwaige Patentverletzungen während seiner Geschäftsführertätigkeit sei er aufgrund seiner - unstreitigen - damaligen Zuständigkeit für die Bereiche Finanzen und Controlling ohnehin nicht verantwortlich.

Die Beklagten berufen sich gegenüber den Klageansprüchen auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz aus Benutzungshandlungen vor dem 01. Januar 2004 auf die Einrede der Verjährung.

Die Beklagten erheben gegen die Klageansprüche den kartellrechtlichen Lizenzeinwand. Obwohl sie nach Einstellung ihrer Vertriebstätigkeit nach Deutschland keiner Lizenz am Klagepatent bedürfe, habe sich die Beklagte zu 4) bereits seit langem um eine Lizenz bemüht. Die X X habe ihr jedoch, wie im Tatsächlichen unstreitig ist, in kartellrechtswidriger Weise lediglich eine (weltweite) Standardlizenz angeboten, die an ihre Bedürfnisse - die Bedürfnisse der Beklagten zu 4) - nicht angepasst gewesen sei. Sie benötige nur eine Lizenz für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Der seit Ende 2005 unternommene Versuch, individuelle Lizenzen von X und X zu erhalten, sei bislang gescheitert.

Auch die Weigerung, der Beklagten zu 1) eine Standardlizenz zu erteilen, stellt nach Auffassung der Beklagten ein kartellrechtswidriges Verhalten der Klägerin bzw. der X X dar. Diese missbrauchten dadurch das deutsche Rechtssystem, um die Beklagten zu einer weltweiten Lizenz an sämtlichen von X X lizenzierten Patenten zu zwingen.

Die Verweigerung einer Lizenzerteilung an die Beklagte zu 1) sei zudem diskriminierend, weil in anderen Fällen Tochtergesellschaften Poollizenzen erhalten hätten, ohne dass zugleich auch deren Muttergesellschaft eine solche innehatte.

Zudem entspreche der MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag auch nicht den Anforderungen an eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden (FRAND-) Bedingungen. Es fehle an einer gebotenen Individualisierung auf die Bedürfnisse und konkreten Umstände bei den Beklagten. Die Lizenzgebühr sei weit überhöht, insbesondere wenn man berücksichtige, dass wesentliche Teile des MPEG-2-Standards nicht von der Klägerin oder X X, sondern von anderen Unternehmen zu lizenzieren seien. Darüber hinaus sei es unangemessen, dass das (weltweite) Standard-Lizenzangebot keinerlei Unterscheidung für die einzelnen Länder mit oder ohne Patentrechtsschutz enthalte. Die Höhe der geforderten (Stück-) Lizenz sei nicht angemessen, zumal die Beklagten zur DVD-Herstellung auch an anderen Schutzrechten (Pool-) Lizenzen nehmen müssten. Daraus ergebe sich insgesamt eine Lizenzbelastung von 0,1285 USD, was einem Anteil von 45 % des Umsatzes entspreche und den Beklagten eine gewinnbringende wirtschaftliche Betätigung unmöglich mache. Darüber hinaus benachteilige der MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag die Lizenznehmer in unangemessener Weise, weil er keine Obergrenze für die potentielle Gesamtbeanspruchung hinsichtlich aller essentiellen Patente enthält.

Der Standardlizenzvertrag sei darüber hinaus auch deshalb ausbeutend, weil er eine Stück- anstatt einer Umsatzlizenz vorsehe, keine Differenzierung hinsichtlich der notwendigen Technologien sowie keine Kappungsgrenze hinsichtlich der potentiellen Gesamtbeanspruchung durch sämtliche essentiellen Patente aufweise.

Schließlich gewährten sich - so die Beklagten - sowohl die Mitglieder des MPEG-2-Pools untereinander als auch die Mitglieder der 4C- und 6C-Pools sowie X untereinander lizenzfreie Kreuzlizenzen, was einer diskriminierungsfreien Lizenzierungspraxis entgegenstehe und den Wettbewerb weiter verzerre.

Dem tritt die Klägerin entgegen. Sie meint, es sei ihr nicht zumutbar, allein der Beklagten zu 1) eine weltweite Lizenz nach dem Standard-Lizenzvertrag zu erteilen, während die Beklagte zu 4) lediglich eine Lizenz für die Bundesrepublik Deutschland begehre, mit der Folge, dass erhebliche Vertriebsgebiete unlizenziert blieben. Zu einer Abweichung von dem MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag sei die X X gegenüber den Patentinhabern nicht befugt: Ihr sei lediglich die Befugnis eingeräumt, allen interessierten Benutzern eine weltweite, nicht ausschließliche Lizenz an den für den MPEG-2-Standard wesentlichen Patenten gemäß dem Standard-Lizenzvertrag zu erteilen. Isolierte Lizenzen an Einzelgesellschaften im Rahmen eines Konzernverbundes könne sie nur dann akzeptieren, wenn und soweit die nicht lizenzierten Gesellschaften ihrerseits keines der für den Standard wesentlichen Patente nutzen, also keine DVD-Aktivitäten entfalten.

Insbesondere sei es ihr - der Klägerin - sowie der XX unzumutbar, die nachgesuchten Lizenzen zu erteilen, ohne zugleich eine vertragliche Regelung für die Zahlung von Lizenzen für Benutzungshandlungen der X-Gruppe in der Vergangenheit zu erzielen. Nach eigenen Berechnungen schulde die X-Unternehmensgruppe den MPEG-2-Poolpatentinhabern für rund 200 Mio. DVDs MPEG-2-Standard-Lizenzgebühren in Höhe von 6 Mio. USD. Es stelle ein legitimes Zumutbarkeitskriterium im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe dar, wenn die Patentinhaber gleichzeitig auch eine Regelung der Zahlung von Lizenzaltschulden anstreben.

Dass der Klägerin bzw. MPEG LA eine Lizenzerteilung in der Form, wie von den Beklagten zu 1) und 4) erstrebt, nicht zumutbar sei, ergebe sich zudem aus dem Verhalten der Beklagten zu 4), ständig neue Firmen auszugründen, auf die DVD-Produktion und -Vertrieb übertragen werden, um sich der Verantwortung für in der Vergangenheit aufgelaufene Lizenzzahlungen zu entziehen. Bereits dies begründe die Notwendigkeit, in zumutbarer Weise nur der gesamten X-Unternehmensgruppe eine MPEG-2-Standardlizenz zu gewähren. Andernfalls sei - belegt durch das bisherige Verhalten der Beklagten - zu befürchten, dass die Unternehmensgruppe auch weiterhin versuchen werde, das eigentliche DVD-Geschäft über nicht lizenzierte Aus- und Neugründungen zu betreiben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242, 259 BGB in dem tenorierten Umfang zu. Auf den kartellrechtlichen Lizenzeinwand können sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch.

I. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Übertragung einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene in einem Digitalformat und eine optisch auslesbare Platte, auf der die genannten Bilder gespeichert sind.

Die Klagepatentschrift beschreibt einen vorbekannten Stand der Technik in Form einer optisch auslesbaren Platte, auf der außer Audiosignalen auch analoge Videosignale aufgezeichnet sind. Diese Platte - als Video-Long-Play (VLP) bezeichnet - stelle eine Ergänzung zur bekannten Audio-Long-Play (ALP) dar. Gegenüber Videobändern wiesen derartige Platten - so die Klagepatentbeschreibung - den Vorteil auf, dass ihre Qualität durch wiederholten Gebrauch nicht beeinträchtigt werde. Nachteilig sei demgegenüber, dass sie nicht überschreibbar seien.

Als neuer Trend wurden nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift optisch auslesbare Audio-Platten - allgemein unter der Bezeichnung CD-Audio bekannt - entwickelt. Infolge ihrer allgemeinen Akzeptanz und dem Wunsch nach Integration von Audio- und Videoapparatur seien in der Folgezeit optisch auslesbare Platten entstanden, auf denen außer digitalisierten Audiosignalen ein analoges Videosignal vorhanden war, das einer Vollbewegungsvideoszene mit einer Dauer von einigen Minuten entsprach.

Zur Verlängerung der Spieldauer der Videoszene sei das ursprünglich analoge Videosignal digitalisiert worden. Dabei werde eine Vollbewegungsvideoszene als eine endliche Reihe von Bildern betrachtet, von denen beispielsweise fünfzig oder sechzig je Sekunde auftreten. Ein derartiges Bild bestehe beispielsweise aus 288 Bildzeilen zu je 352 Bildelementen. Mittels eines Codierungsalgorithmus werde jedes Bild in einen Bilddatenblock umgewandelt, der so viele digitale Informationen aufweise, dass jedes Bildelement des Bildes rekonstruiert werden kann, gegebenenfalls mit Hilfe der Informationen aus anderen Bilddatenblöcken. Der Codierungsalgorithmus werde dabei derart gewählt, dass aufeinanderfolgende Bilddatenblöcke eine minimale Redundanzinformation aufweisen. Da die Länge jedes Bilddatenblockes (Anzahl Bits in diesem Bilddatenblock) auf diese Weise verkürzt werde und sehr begrenzt sei, könne eine Vielzahl derartiger Bilddatenblöcke auf einer optisch auslesbaren Platte angebracht werden.

Vor dem Hintergrund, dass der Preis einer Video-Verarbeitungsschaltung eines Wiedergabegerätes exponentiell mit der Anzahl der Operationen, welche die Schaltungsanordnung je Sekunde durchführen kann, zunimmt (vgl. Klagepatentschrift, Anlage K2, Seite 3, Zeilen 1-3), und die im Stand der Technik bekannten Verfahren eine hohe Anzahl von durchzuführenden Operationen verlangen, die nur mittels einer sehr "kräftigen" Video-Verarbeitungsschaltung verwirklicht werden können (vgl. Klagepatentschrift, Anlage K2, Seite 3, Zeilen 3-8), hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Beitrag zur Digitalisierung und Kompression von Bilddaten zu leisten, um insbesondere ein Wiedergabegerät zur Verfügung zu stellen, das für ein sehr breites Publikum finanziell erschwinglich ist (Klagepatentschrift, Anlage K2, Seite 2, Zeilen 13-16).

Zur Lösung dieser Aufgabe sehen Anspruch 1 des Klagepatents ein Codierverfahren und Anspruch 3 des Klagepatents eine optisch auslesbare Platte mit der Kombination folgender Merkmale vor:

Anspruch 1:

Verfahren zum Übertragen einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene. Jedes Bild wird mittels eines Codierungsalgorithmus in ein(en) Bilddatenblock umgewandelt, der soviel digitale Information aufweist, dass jedes Bildelement des Bildes rekonstruiert werden kann. Die Bilder der Reihe werden einer hierarchischen Codierung ausgesetzt,

wobei die ursprüngliche Reihe von Bildern als eine Anzahl verschachtelter Teilreihen mit einer in der Größe zunehmenden Rangordnung betrachtet wird, und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung berücksichtigt werden.

Jedem Bilddatenblock wird ein Paketanfangsblock zugefügt, der die Rangordnung der Unterreihen angibt, denen das entsprechende Bild zugeordnet ist.

Anspruch 3:

Optisch auslesbare Platte, auf der eine Reihe von Bildern einer Vollbewegungsszene in Form einer Reihe von Bilddatenblöcken gespeichert ist, wobei die Bilddatenblöcke nach dem Verfahren gemäß Anspruch 1 erhalten worden sind.

Mittels des erfindungsgemäßen Verfahrens kann - wie das Klagepatent hervorhebt - das Wiedergabegerät eine Selektion innerhalb der angebotenen Bilddatenpakete vornehmen mit der Folge, dass nur solche Bilddatenpakete der Video-Verarbeitungsschaltung zur Weiterverarbeitung zugeführt werden, die bestimmte Anfangsblöcke besitzen. Nur auf diese Weise selektierte Bilddatenblöcke werden in der Video-Verarbeitungsschaltung einer hierarchischen Decodierung ausgesetzt, und zwar zur Erzeugung von Signalen, die zur Wiedergabe des Bildes an einem Bildschirm geeignet sind. Dies ermöglicht eine wesentlich weniger umfangreiche Ausgestaltung der Video-Verarbeitungsschaltung, so dass der Preis für die Schaltungsanordnung und damit auch der Preis für das Wiedergabegerät äußerst günstig ist (vgl. Klagepatentschrift, Anlage K2, Seite 2, Zeilen 25-30; Seite 3, Zeilen 11-17).

II. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 ZPO) ist davon auszugehen, dass die angegriffenen DVDs ihre Entstehung (u.a.) der Anwendung des patentgemäßen Codierverfahrens verdanken. Bei dem Klagepatent handelt es sich um ein für den MPEG-2-Standard wesentliches Patent und es ist angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Beklagten nicht davon auszugehen, dass die Beklagten in keinem einzelnen Fall von den Optionen, durch die der Standard die technische Lehre des Klagepatents benutzt, Gebrauch gemacht haben.

1. Der von der Internationalen Organisation für Standardisierung (ISO) ausgearbeitete MPEG-2-Standard befasst sich u.a. mit der Kombination eines oder mehrerer Datenströme zum Zwecke der Speicherung oder Übertragung (ISO/IEC 13818-1 "Systems"). Speziell für die Verarbeitung von Videosignalen enthält er darüber hinaus technische Vorschriften für die Bildkomprimierung und -dekomprimierung (ISO/IEC 13818-2 "Video"). Die Vorgaben des MPEG-2-Standards sind zwar nicht in dem Sinne zwingend, dass sie stets lediglich eine einzige Vorgehensweise - unter Ausschluss aller anderen - tolerieren. Im Gegenteil enthält der Standard an verschiedenen Stellen Optionen, von denen im Einzelfall (d.h. bei der Codierung konkreter Videodaten) Gebrauch gemacht werden kann oder nicht bzw. die nur unter speziellen Anwendungsbedingungen bedeutsam sind, unter anderen hingegen nicht. Das gilt auch für den Video-Standardteil, welcher sich mit der "zeitlichen Verarbeitung" der Daten befasst. A.a.O. (Intro 4.1.1) heißt es (Hervorhebung hier):

"Aufgrund des Konflikts zwischen dem Erfordernis des Direktzugriffs und der hocheffizienten Kompression werden drei Hauptbildarten definiert. Intracodierte Bilder (I-Bilder) werden ohne Bezugnahme auf andere Bilder ... mit nur mäßiger Kompression codiert. Prädiktiv codierte Bilder (P-Bilder) werden effizienter codiert unter Verwendung bewegungskompensierter Prädiktion aus einem vergangenen intracodierten oder prädiktiv codierten Bild ... . Bidirektionalprädiktiv codierte Bilder (B-Bilder) liefern den höchsten Kompressionsgrad, erfordern jedoch sowohl vergangene als auch zukünftige Bezugsbilder für die Bewegungskompensation. ... Die Anordnung der drei Bildarten in einer Sequenz ist sehr flexibel. Die Wahl wird dem Codierer überlassen und hängt von den Anforderungen der Anwendung ab. Figur I-1 veranschaulicht ein Beispiel der Beziehung zwischen den drei verschiedenen Bildarten."

Ausgehend von der Ähnlichkeit aufeinanderfolgender Bilder beruht die Datenkompression nach dem MPEG-2-Standard auf dem Prinzip, nicht jedes Videobild mit seiner gesamten Datenmenge zu übertragen, sondern Einzelbilder im Bildstrom zur Kompression anderer, ihm ähnlicher Bilder heranzuziehen. Dieses als "interframedropping" bezeichnete Verfahren basiert auf drei Kategorien von Bildtypen, die verschiedene Codierungsverfahren verwenden und einen signifikant variierenden Komprimierungsgrad aufweisen. Zu unterscheiden sind intrarahmencodierte Bilder (I-Bilder) von interrahmencodierten Bildern, wobei letztere wiederum P-Bilder ("predicted pictures") oder B-Bilder ("bidirectional pictures") sein können. I-Bilder stellen Referenzbilder für die von ihnen abhängigen P- und B-Bilder dar. Sie werden unter Verwendung von Informationen nur von sich selbst codiert und stellen Zugriffspunkte auf die codierte Sequenz bereit, an denen die Decodierung beginnen kann. Ihre Kompression ist gering. P-Bilder sind demgegenüber solche, die in Anwendung bewegungskompensierter Prädiktion von einem vergangenen Referenzvollbild oder -teilbild, und zwar einem I- oder einem P-Bild, codiert sind. Sie ermöglichen im Vergleich zu I-Bildern eine deutlich höhere Kompressionsrate und werden im Allgemeinen als Referenz für weitere Prädiktion verwendet. B-Bilder schließlich sind unter Verwendung bewegungskompensierter Prädiktion aus einem bzw. mehreren vergangenen und/oder zukünftigen Referenzvollbildern codiert. Sie liefern den höchsten Kompressionsgrad.

Dass die dem Anwender im Standard zur Verfügung gestellten Verhaltensoptionen - d.h. einzelne von ihnen - rein theoretischer Natur wären und in der Praxis keine Anwendung fänden, tragen auch die Beklagten nicht vor. Wenn aber von dem gesamten Standard (einschließlich seiner Optionen) bei der Datencodierung Gebrauch gemacht wird, so ist grundsätzlich auch der Standard mit seinem gesamten Inhalt (einschließlich der Optionen) geeignet, eine Aussage darüber zu treffen, in welcher technischen Weise bei Einhaltung des MPEG-2-Standards verfahren wird. Steht - wie hier - fest, dass ein Benutzer den MPEG-2-Standard beachtet, und ist des weiteren gesichert, dass eine mögliche, dem Standard entsprechende Vorgehensweise zur (wortsinngemäßen oder äquivalenten) Benutzung des Klagepatents führt, so ist deshalb von einer Patentverletzung auszugehen, wenn der Umfang der Geschäftstätigkeit des Beklagten (oder sonstige vom Kläger darzulegende Umstände) den sicheren Schluss zulassen, dass die Vorgaben des Standards bei Ausübung der Geschäftstätigkeit in ihrer gesamten Breite ausgeschöpft worden sind. Dem Beklagten obliegt unter solchen Umständen der konkrete Vortrag dazu, dass und weshalb er bei der Befolgung des Standards die zur Merkmalsverwirklichung führende Option keinesfalls angewandt hat (LG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2006, Az. 4b O 508/05, InstGE 7, 70, 79, Rn. 26 - Videosignal-Codierung I).

2. Der MPEG-2-Standard kennt ein Verfahren zur Übertragung einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene, wie es das Klagepatent in Anspruch 1 lehrt.

a) Standardgemäß ist insbesondere eine hierarchische Codierung der Bilder entsprechend den Merkmalen (3a) und (3b) des Klagepatents. Die maßgeblichen Vorgaben dazu finden sich in dem bereits angeführten Abschnitt "Intro 4.1.1 Zeitliche Verarbeitung" sowie in dem Abschnitt "6.1.1.5 Bildarten" des MPEG-2-Standards. A.a.O. werden die drei Arten von Bildern jeweils in der oben dargelegten Weise näher definiert. Die nur mäßig komprimierten I-Bilder werden als Referenzbilder beschrieben, die als Basis für die von ihnen abhängigen, jeweils deutlich höhere Kompressionsraten aufweisenden P- und B-Bilder dienen.

Die standardgemäßen B-Bilder unterliegen einer dem Klagepatent entsprechenden hierarchischen Codierung. Die B-Bilder sind als erfindungsgemäße Bilder einer Teilreihe mit höherer bzw. hoher Rangordnung anzusehen, bei deren Codierung mehrere Bilder aus Teilreihen niedriger Rangordnung (I- und P-Bilder) berücksichtigt werden. Dass nach dem Standard (Video-)Sequenzen - wie insbesondere die Abschnitte "6.1.1.11 Vollbildneuanordnung" und "6.3.5 Sequenzextension" zeigen - möglich sind, die keine B-Bilder aufweisen, ist für die hier in Rede stehende Frage ohne Belang. Das Fehlen von B-Bildern stellt nur einen möglichen Anwendungsfall innerhalb der grundsätzlich "sehr flexiblen Anordnung der Bildarten in einer Sequenz" (vgl. Intro 4.1.1) dar. Erst und speziell B-Bilder ermöglichen aber den vom MPEG-2-Standard angestrebten hohen Komprimierungsgrad von über 90 %. Derartige Werte sind ohne die Verwendung von B-Bildern nicht zu erreichen.

Vom Klagepatent nicht erfasst werden hingegen I- und/oder P-Bilder entsprechend dem MPEG-2-Standard. Bei ihrer Codierung wird Merkmal (3b) des Anspruchs 1 nicht benutzt. Ein I-Bild, welches unstreitig nach der Nomenklatur des Klagepatents ein Bild niedriger Rangordnung ist, wird nur aus sich heraus codiert. Ein standardgemäßes P-Bild, das im Sinne des Klagepatents einen Bestandteil einer Teilreihe mittlerer Rangordnung darstellt, wird entweder aus einem vorhergehenden I-Bild oder aus vorherigen P-Bildern prädiziert. Im ersten Fall erfolgt lediglich der Rückgriff auf ein (I-)Bild, im zweiten Fall nur der Rückgriff auf ein Bild einer Teilreihe gleicher Rangordnung. Beides genügt nicht. Denn nach der Lehre des Klagepatents sind zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe mehrere Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung zu berücksichtigen.

Dies macht bereits der Anspruchswortlaut hinreichend deutlich, und zwar nicht nur in der deutschen Übersetzung, die insoweit in Merkmal (3b) den Plural ("Bilder") verwendet und allein den Rückgriff auf (eine) Teilreihe(n) niedriger Rangordnung erwähnt. Zu derselben Erkenntnis zwingt die für die Auslegung nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgebliche englische Fassung des Klagepatents, in welcher es heißt: "…in which images from one or more subseries having a lower ranking order are considered for encoding an image of a subseries ...".

Dass die Anweisung des Merkmals (3b) im oben genannten Sinne zu verstehen ist, erwächst für den Fachmann überdies aus dem in der Klagepatentschrift dargestellten Stand der Technik, aus der zu lösenden Aufgabe und dem technischen Zweck der in Merkmal (3b) normierten hierarchischen Codierung. Dem Klagepatent zufolge sind verschiedene Verfahren bekannt, um die Anzahl der Bits, die erforderlich sind, um ein Bild darzustellen, und damit die Anzahl der Videopakete, die je Bild erforderlich sind, zu verringern. Beispielhaft für diesen Stand der Technik erläutert die Klagepatentbeschreibung das in Figur 2 schematisch dargestellte Verfahren, bei dem für jedes Bild einer Reihe aufeinanderfolgender Bilder ein Vorhersagebild und davon ausgehend ein Differenzbild bestimmt wird (Anlage K2, Seite 4, Zeile 31 bis Seite 5, Zeile 30). Obschon dadurch eine wesentliche Biteinsparung möglich ist mit der Folge, eine größere Anzahl von Bildern auf der Platte zu speichern und die Zeit, die zum Auslesen aller erforderlichen Informationen notwendig ist, wesentlich zu verkürzen, erachtet das Klagepatent das bekannte Prozedere als nicht ausreichend. Als nachteilig wird vielmehr hervorgehoben, dass bei den herkömmlichen Verfahren jedes Differenzbild von dem vorhergehenden Bild abhängig ist, so dass in dem Wiedergabegerät jedes Bild der Reihe rekonstruiert werden muss. Dies ist deshalb unvorteilhaft, weil die Zeitauflösung der von dem Wiedergabegerät darzustellenden Szenen der Zeitauflösung der Aufnahme entspricht, was für das Wiedergabegerät die Notwendigkeit einer sehr kräftigen Video-Verarbeitungsschaltung nach sich zieht (Anlage K2, Seite 5, Zeile 31 bis Seite 6, Zeile 5). Um sie zu vermeiden, beeinflusst das Klagepatent - entsprechend der Aufgabenstellung - die Zeitauflösung. Die Echtzeitcodierung wird aufgegeben; stattdessen erfolgt eine hierarchische Codierung, wobei eine solche, wie sie beispielsweise in Figur 3 des Klagepatents gezeigt ist, als bekannt gilt (vgl. Anlage K2, Seite 6, Zeilen 6ff.). Damit beim Codieren nicht (mehr) ein Rückgriff auf jedes Bild der Reihe erfolgen muss, sondern einzelne Bilder zur Optimierung der Speicherkapazitäten weggelassen werden können, erfordert die Erfindung eine hierarchische Codierung, die auf die bekannte Abhängigkeit und die vollständige Übertragung sämtlicher Bilder verzichtet. Gewährleistet wird die Möglichkeit, einzelne Bilder einer Teilreihe auszulassen, nach der Lehre des Klagepatents gerade dadurch, dass mehrere Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung berücksichtigt werden.

Einen weiteren Anhalt für das besagte Verständnis von der Erfindung bieten die erläuterten Ausführungsbeispiele. Soweit sie nicht lediglich den Stand der Technik wiedergeben, wie z.B. die in den Figuren 2 bis 4 dargestellten Varianten, beschreiben sie solche Verfahren, bei denen die für Merkmal (3b) maßgeblichen Bilder der Teilreihen S2 ansteigend bis zur Teilreihe S5 - in Figur 10 sind dies beispielsweise die Bilder B2, "B7" (richtig: B3), B4, B5, B7, B8, B9, B10 - nur solche Bilder sind, die unmittelbar aus jeweils zwei Bildern und (mit Ausnahme der Bilder B3 und B8) aus mehreren Teilreihen niedrigerer Rangordnung rekonstruiert werden. Soweit kein Rückgriff (B1 in Figur 10) oder nur ein Rückgriff auf lediglich ein Bild (Bilder B6 und B11 in Figur 10) gezeigt wird, handelt es sich um Bilder der Teilreihe niedrigster Rangordnung, die Merkmal (3b) erkennbar gerade nicht zum Gegenstand hat.

b) Der MPEG-2-Standard sieht im Rahmen einer hierarchischen Codierung vor, zu jedem Bilddatenblock einen Paketanfangsblock hinzuzufügen, der die Rangordnung der Unterreihen angibt, denen das entsprechende Bild zugeordnet ist (Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1). In Abschnitt 6.3.9 des Standards heißt es, dass der Bilddateianfangssatz einen sogenannten "picture_coding_type" besitzt. Dieser identifiziert definitionsgemäß, ob ein Bild ein I-Bild, ein P-Bild oder ein B-Bild ist. Da sich ein codiertes Bild, wie der Abschnitt 6.1.1.4 zeigt, aus einem Bilddatenanfangssatz, aus optionalen Extensionen, die unmittelbar aufeinander folgen, und aus den folgenden Bilddaten zusammensetzt, weist mithin jedes Bild einen Bilddatenanfangssatz auf. Daraus folgt in Ansehung des Abschnittes 6.3.9 weiter, dass jedes Bild auch einen solchen Anfangssatz mit der Information zur Rangordnung enthält. Selbst wenn dies (nur) als eine standardgemäße Option anzusehen wäre, und es daneben nach dem Standard auch möglich wäre, einen Anfangsblock für mehrere Bilder zu verwenden, so führt dies mit Blick auf die obigen Erwägungen nicht zu einem anderen Ergebnis.

3. Da der MPEG-2-Standard somit das Klagepatent umfasst und ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagten zu 1) und 4) im Rahmen ihrer umfangreichen Geschäftstätigkeit auch von den das Klagepatent betreffenden Optionen des Standards Gebrauch gemacht haben, wäre es Sache der Beklagten gewesen, darzutun, dass es trotz Befolgung des MPEG-2-Standards nicht zu einer patentgemäßen Verfahrensführung gekommen ist.

Zum einen bestreiten aber die Beklagten die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents im Rahmen der alternativen Vorgaben des MPEG-2-Standards nicht substantiiert. Insbesondere tragen sie nicht vor, ausschließlich von den nicht durch das Klagepatent geschützten technischen Alternativen Gebrauch gemacht zu haben. Die Beklagten weisen in anderem Zusammenhang selbst darauf hin, dass eine DVD, die den MPEG-2-Standard nutzt, für die Speicherung und Wiedergabe von Audio- und Videodaten inzwischen unumgänglich geworden sei. Der MPEG-2-Standard beschreibt damit unstreitig Technologien, mit denen eine heutzutage in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt gebrachte DVD kompatibel sein muss, um vermarktet werden zu können, zumal er jedenfalls das in der Praxis dominierende Codierverfahren darstellt. Ein substantiierter Vortrag, mit dem die Benutzung der technischen Varianten des MPEG-2-Standards, die von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, in Abrede gestellt wird, hätte sich mit den patentfreien Alternativtechniken befassen müssen. Es wäre von den Beklagten aufzuzeigen gewesen, welche schutzrechtsfreien Techniken als Alternative zum Klagepatent konkret in Betracht kamen, worin diese bestehen sollen und auf welche Weise sie - die Beklagten - sichergestellt haben wollen, dass ausschließlich diese und nicht die vom Klagepatent geschützte Technik angewendet wurde. All dies enthält der Vortrag der Beklagten jedoch nicht.

Zum anderen lässt entgegen der von den Beklagten (erstmals) in der Duplik vertretenen Auffassung insbesondere der Umfang ihrer Geschäftstätigkeit, wie die Klägerin ihn vorgetragen hat, den hinreichend sicheren Schluss zu, dass die Vorgaben des Standards in ihrer gesamten Breite ausgeschöpft wurden. Für eine in diesem Sinne ausreichend umfangreiche Geschäftstätigkeit spricht bereits, dass sich die Beklagte zu 1), die bereits im Jahre 1991 gegründet wurde (vgl. Anlage B6), schon über lange Jahre hinweg mit dem Vertrieb von DVDs in der Bundesrepublik Deutschland befasst hat. Allein die in Anlage B7 dokumentierten DVD-Bezüge durch die Beklagte zu 1) liegen im siebenstelligen Bereich. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten ihren eigenen Vortrag als zutreffend unterstellt, dass die in Anlagenkonvolut B7 dokumentierten Vorgänge den DVD-Erwerb seitens der Beklagten zu 1) von lizenzierten Dritten betreffen sollen, während demgegenüber ihr DVD-Bezug von der Beklagten zu 4) nur von untergeordnetem Umfang gewesen sein soll, verbleibt eine ausreichend große Anzahl von konzernintern erworbenen DVDs, die die Beklagte zu 1) in Deutschland vertrieben hat. Für die Beklagte zu 4) gilt, dass Deutschland zwar nur einen Teilbereich ihres sich im Übrigen auf den skandinavischen Raum erstreckenden Vertriebsgebietes darstellen soll, der noch dazu - wie beklagtenseits vorgetragen - von untergeordneter Bedeutung sei. Sie lieferte jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen im Jahre 2005 etwa 115.000 DVDs und im Jahre 2006 etwa 18.000 DVDs selbst nach Deutschland. Zudem spricht - unabhängig von diesen Zahlen - ein Gesamtvolumen von konzernweit insgesamt 200 Millionen MPEG-2-konformen DVDs dafür, dass die Lieferungen der Beklagten zu 4) nach Deutschland seit Erteilung des Klagepatents einen solchen Umfang erreicht haben müssen, der den sicheren Schluss rechtfertigt, dabei seien die Vorgaben des Standards in ihrer gesamten Breite (unter Einschluss der das Klagepatent verwirklichenden Optionen) ausgeschöpft worden.

Unter diesen Umständen war die Klägerin des Vortrags enthoben, dass und warum jede der von den Beklagten in Deutschland angebotenen und vertriebenen DVDs in jedem einzelnen Merkmal auch standardgemäß ist, indem sie genau diejenigen Teile des MPEG-2-Standards nutzen, die von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Vielmehr hätte den Beklagten der konkrete Vortrag dazu oblegen, dass und weshalb sie bei der Befolgung des Standards die zur Merkmalsverwirklichung führenden Optionen keinesfalls angewandt haben sollten. Dem haben die Beklagten mit ihrem schlichten Verweis darauf, es sei nicht zwingend davon auszugehen, dass jede standardkonforme DVD jedes einzelne standardwesentliche Patent benutzt, weil Abwandlungen leicht denkbar seien, ohne die Standardkonformität zu gefährden, nicht genügt. Es wäre stattdessen erforderlich gewesen, die nach den Umständen gerechtfertigte Vermutung einer Benutzung in zumindest einem Fall durch substantiierten Sachvortrag zu entkräften. Dass es nicht gerechtfertigt sei, die Feststellungen der Parallelkammer bzw. der Kammer in den vorangegangenen Verfahren gegen X auf die Erzeugnisse der Beklagten zu übertragen, weil die DVDs der X-Gruppe hinsichtlich der relevanten Eigenschaften mit denen der Beklagten nicht identisch sein müssten, ist insoweit nicht von Bedeutung. Denn eine Übertragung der damaligen Feststellungen auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt wird gerade nicht vorgenommen. Ansatzpunkt der hier zu treffenden Feststellungen ist allein der Umfang der von den Beklagten selbst entfalteten Geschäftstätigkeit und die Tatsache, dass sie eine Benutzung (auch) der technischen Lehre des Klagepatents nicht substantiiert und in konkreter Auseinandersetzung mit etwaigen technischen Alternativen bestritten haben.

Auch der weitere Vortrag der Beklagten, aufgrund des Zeitablaufs seit Erlass der X-Urteile müsse die damals festgestellte Einstufung des Klagepatents als für den MPEG-2-Standard wesentliches Patent für den heutigen Zeitpunkt nicht mehr zutreffen, weil die vorangegangenen Urteile nicht mehr den aktuellen Stand des MPEG-2-Standards widerspiegelten, bleibt ohne Erfolg. Die Beklagten tragen vor, es sei "nicht auszuschließen" (Seite 8 des Duplikschriftsatzes), dass zwischenzeitlich Alternativen zur technischen Lösung des Klagepatents entwickelt worden sind, so dass dieses seinen standardessentiellen Status mittlerweile eingebüßt haben könne. Dieser Vortrag der Beklagten erfüllt nicht die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Ein solcher hätte sich vielmehr dazu verhalten müssen, zu welchen konkreten Änderungen im Standard es gekommen sein soll, aufgrund deren das Klagepatent nicht mehr wesentlich für den Standard sei. Der pauschale Verweis auf "zahlreiche[...] Innovationen auf dem Gebiet der MPEG-2 Technologie" vermag einen solchen substantiierten Vortrag nicht zu ersetzen.

III. Die angegriffenen optischen Datenträger stellen "optisch auslesbare Platten" im Sinne von Patentanspruch 3 (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) sowie unmittelbare (körperliche) Erzeugnisse des durch Patentanspruch 1 geschützten Verfahrens (§ 9 Satz 2 Nr. 3 PatG) dar.

IV. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand. Der von ihnen erhobene Einwand kartellrechtlichen Missbrauchs und Verstoßes gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 82 EGV, §§ 19, 20 GWB) ist nicht begründet, auch wenn die Klägerin mit Recht nicht in Abrede stellt, auf dem europäischen und deutschen Markt für DVDs mit Videoinhalten eine marktbeherrschende Stellung zu haben.

1. Zutreffend gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Kartellrechtseinwand im Prozess über die Verletzung eines Patentes zu berücksichtigen ist. Dies entspricht der übereinstimmenden Rechtsprechung beider Düsseldorfer Patentkammern (vgl. nur LG Düsseldorf, in: InstGE 7, 70 ff. - Videosignal-Codierung I) und wird von der Klägerin zu Recht nicht in Abrede gestellt. Danach wäre die Geltendmachung der Klageansprüche rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB, wenn die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten eine Lizenz am Klageschutzrecht zu erteilen, kraft deren diese sodann zur Benutzung der technischen Lehre berechtigt wäre.

Voraussetzung für den dolopetit-Einwand ist freilich, dass der beklagte Patentbenutzer bei dem Patentinhaber um die Erteilung einer Lizenz zu angemessenen Bedingungen nachgesucht hat, was in der Regel beinhaltet, dass er Letzterem ein konkretes Vertragsangebot unterbreitet hat, welches sich sachlich als interessengerecht und damit für den Patentinhaber annehmbar erweist. Ist solches geschehen, was im Streitfall vom Beklagten darzulegen ist, so setzt sich der Patentinhaber dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aus, wenn er das Lizenzangebot entweder kategorisch zurückweist oder aber den Vertragsschluss von Bedingungen abhängig macht, die ihrerseits (kartell-) rechtswidrig sind und auf die sich deshalb der Beklagte redlicherweise nicht einzulassen braucht.

2. Die Klägerin verweigert den Beklagten nicht generell den Abschluss eines das Klagepatent umfassenden Lizenzvertrags, so dass der Tatbestand einer Lizenzverweigerung nicht vorliegt. Ist der Schutzrechtsinhaber wie hier prinzipiell zur Lizenzierung gewillt, stellt sich unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten allein die Frage, ob seine Lizenzierungspraxis diskriminierend ist (weil Lizenzsucher ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden) oder ob unangemessene Lizenzgebühren verlangt werden (sog. Ausbeutungsmissbrauch). Einschlägig sind insoweit Art. 82 EGV und §§ 19 Abs. 4 Nr. 2, 3; 20 GWB. Ob die Beklagten daneben zugleich einen vertraglichen Anspruch auf Lizenzierung zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden (FRAND-) Bedingungen haben, weil sich die Klägerin im Zuge der Erstellung des MPEG-2-Standards auf der Grundlage der ISO/IEC/ITU Common Patent Policy bereit erklärt habe, mit anderen Parteien auf nicht diskriminierender Basis über Lizenzen zu vernünftigen Bedingungen und Konditionen zu verhandeln, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Für die Lizenzierung durch Patentpools, d.h. Zusammenschlüsse mehrerer Schutzrechtsinhaber zur gemeinsamen Lizenzierung der von ihnen gehaltenen Patente, gilt im Grundsatz auch dann nichts anderes, wenn die Schutzrechte zusammen einen Industriestandard bilden und Dritten eine Lizenzierung nur im Paket zu festen Lizenzgebühren angeboten wird (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 7, 70, 93, Rn. 90 - Videosignal-Codierung I).

a) Der Beklagten zu 4) stand und steht im Ausgangspunkt (unabhängig von der Frage einer Poollizenz) die Möglichkeit zur Verfügung, bei der Klägerin eine Einzellizenz am Klagepatent für die Bundesrepublik Deutschland zu nehmen, um den Verbietungsrechten der Klägerin aus dem Klagepatent zu entgehen.

aa) Entgegen der von der Beklagten zu 4) schriftsätzlich vertretenen Auffassung würde selbst eine (klägerseits bestrittene) "endgültige" Einstellung ihrer Vertriebshandlungen nach Deutschland eine Lizenznahme am Klagepatent nicht entbehrlich machen. Insbesondere würde sie nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führen. Die Beklagte zu 4) hat unstreitig jedenfalls bis zum Jahre 2006 auch selbst MPEG-2-kompatible DVDs nach Deutschland geliefert, was die Wiederholungsgefahr bereits unabhängig davon begründet, ob der Beklagten zu 4) Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1) in Deutschland nach den Grundsätzen deliktsrechtlicher Beteiligung zuzurechnen sind. Zugleich war die Beklagte zu 4) jedenfalls bis vor dem Jahr 2007 unstreitig in den Vertrieb der Beklagten zu 1) eingebunden, wie sich ihrem Vortrag in der Duplik, dies sei seit 2007 nicht mehr der Fall, im Umkehrschluss entnehmen lässt. Die dadurch einmal begründete Wiederholungsgefahr hätte die Beklagte zu 4) lediglich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch Einholung einer Genehmigung (Lizenzierung) seitens der Patentinhaberin ausräumen können. Anerkanntermaßen wird die Wiederholungsgefahr hingegen nicht schon durch die bloße Einstellung der Verletzung, noch nicht einmal ohne Weiteres durch die Einstellung des Geschäftsbetriebes des Verletzers und seinen Eintritt ins Liquidationsstadium beseitigt (vgl. BGH, GRUR 1992, 318; GRUR 2000, 605; GRUR 2001, 453; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG GebrMG, 10. Auflage 2006, § 139 PatG, Rn. 30 m.w.N.). Es kann daher an dieser Stelle zugunsten der Beklagten zu 4) unterstellt werden, dass sie eigene Vertriebshandlungen nach Deutschland seit dem Jahre 2007 eingestellt hat, weil auch dies nicht zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr und zur Entbehrlichkeit einer Lizenznahme am Klagepatent führen würde.

bb) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 4) um die Erteilung einer (Individual- oder Pool-) Lizenz am Klagepatent zu angemessenen Bedingungen in der erforderlichen Weise nachgesucht habe. Dies würde voraussetzen, dass sie der Klägerin ein konkretes Vertragsangebot unterbreitet hat, welches sich sachlich als interessengerecht und damit für den Patentinhaber annehmbar erweist (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 7, 70, 93, Rn. 90 - Videosignal-Codierung I). Hier hat die Beklagte zu 4) lediglich vorgetragen, seit Ende 2005 versucht zu haben, Einzellizenzen von den Patentinhabern Philips und Sony zu erhalten. Darüber hinaus deutet der weitere Vortrag der Beklagten zu 4), es habe bis Juli 2007 gedauert, bis sie von X und X ein Lizenzangebot erhalten habe, darauf hin, dass sie selbst von der Unterbreitung eines konkreten Angebotes abgesehen hat. Dass die Beklagte zu 4) ein konkretes Einzellizenzangebot unterbreitet habe, ist jedenfalls nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, die Beklagte zu 4) habe sich in der gebotenen Weise um eine Einzellizenzierung für das Klagepatent in Deutschland bemüht, die die Klägerin zu Unrecht - weil interessengerecht und für sie annehmbar - und damit in rechtsmissbräuchlicher Weise zurückgewiesen habe.

cc) Die Klägerin bietet über ihre Lizenzverwalterin X X interessierten Patentnutzern alternativ die Möglichkeit an, eine das Klagepatent umfassende Poollizenz nach Maßgabe des MPEG-2-Standard-Lizenzvertrages zu nehmen, die den Benutzer gleichfalls zur Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents unter anderem in Deutschland berechtigt. Die Klägerin verschafft dem Lizenzsuchenden auf diese Weise die zusätzliche Option, eine Poollizenz "aus einer Hand" nicht nur am Klagepatent, sondern auch an allen weiteren zum Pool gehörenden wesentlichen Patenten zu erhalten. Angesichts dieser zusätzlichen Option kann die Beklagte zu 4) keine weitere Modifikation derselben verlangen, weil das seitens der X X vorgehaltene gebündelte Lizenzangebot nicht zu beanstanden ist.

In einem gebündelten Lizenzangebot der am Standard beteiligten Schutzrechtsinhaber als solchem liegt nichts Kartellrechtswidriges. Im Gegenteil dient es dem wohlverstandenen Interesse etwaiger Lizenzsucher, dass ihnen eine Benutzungserlaubnis für den gesamten Standard aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen offeriert wird. Sie werden damit der Notwendigkeit (und Last) enthoben, den mühsamen Weg einer Einzellizenzierung zu gehen und bei jedem einzelnen Schutzrechtsinhaber um eine Lizenz für dessen Patent(e) nachsuchen zu müssen. In ihren "Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 EG-Vertrag auf Technologietransfer-Vereinbarungen" äußert dementsprechend auch die Europäische Kommission keine prinzipiellen Vorbehalte gegenüber Technologiepools, selbst wenn sie - de facto oder de jure - einen bestehenden Industriestandard unterstützen (Rn. 210-211). In Rn. 214 wird vielmehr ausdrücklich die den Wettbewerb stärkende Funktion von Technologiepools mit der Bemerkung hervorgehoben:

"Technologiepools können aber auch wettbewerbsfördernde Wirkungen haben, insbesondere, indem sie Transaktionskosten senken und der Kumulierung von Lizenzgebühren Grenzen setzen, so dass eine doppelte Gewinnmaximierung vermieden wird. Sie ermöglichen eine zentrale Lizenzvergabe für die vom Pool gehaltenen Technologien. Dies ist vor allem in Sektoren wichtig, in denen Rechte an geistigem Eigentum von größter Bedeutung sind, und es für die Marktpräsenz erforderlich ist, von einer erheblichen Anzahl von Lizenzgebern Lizenzen zu erhalten."

Soweit der Pool lediglich aus Technologien besteht, zu denen es kein Substitut gibt und die für die Herstellung der Produkte oder die Anwendung der Verfahren, auf die sich der Pool bezieht, unerlässlich sind, gelangt die Kommission (Rn. 216, 220) zu der abschließenden Erkenntnis, dass die Einrichtung eines solchen Pools unabhängig von der Marktstellung der beteiligten Parteien in der Regel nicht unter das Kartellverbot nach Art. 81 Abs. 1 EGV fällt.

Wettbewerbsrechtliche Bedenken können sich auch nach Auffassung der Kommission erst ergeben, wenn substituierbare Techniken in einem gewissen (dominierenden) Umfang Eingang in den Pool finden. Die Leitlinien führen hierzu in den Rn. 213 und 221 aus:

"Technologiepools können den Wettbewerb beschränken, denn ihre Gründung impliziert zwangsläufig den gemeinsamen Absatz der verbundenen Technologien, was bei Pools, die ausschließlich oder vorwiegend aus substituierbaren Technologien bestehen, zu einem Preiskartell führen kann. Darüber hinaus können Technologiepools nicht nur den Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien verringern, insbesondere, wenn sie einen Industriestandard unterstützen oder de facto begründen, sondern durch den Ausschluss alternativer Technologien auch den Innovationswettbewerb. Ein vorhandener Standard und ein entsprechender Technologiepool können den Marktzugang für neue und verbesserte Technologien erschweren."

"Werden nicht wesentliche, aber sich ergänzende Patente in den Pool einbezogen, besteht die Gefahr des Ausschlusses fremder Technologien. Denn sobald eine Technologie Bestandteil eines Pools ist und als Teil eines Pakets in Lizenz vergeben wird, dürfte es für die Lizenznehmer wenig Anreize geben, Lizenzen für konkurrierende Technologien zu erwerben, zumal dann, wenn die für das Paket gezahlten Lizenzgebühren bereits eine substituierbare Technologie umfassen. Darüber hinaus zwingt die Einbeziehung von Technologien, die für die Herstellung von Produkten oder die Anwendung von Verfahren, auf die sich der Technologiepool bezieht, nicht notwendig sind, die Lizenznehmer, auch für Technologien zu zahlen, die sie möglicherweise nicht benötigen. ... "

Unterhalb dieser Schwelle überwiegen hingegen die Vorteile für den Wettbewerb und die nach Poollizenzen an vom Pool erfassten Schutzrechten suchende Partei, wie sie in Rn. 214 der Leitlinien hervorgehoben werden. Eingedenk dieser Vorteile sowie der Tatsache, dass es sich bei der Möglichkeit einer das Klagepatent umfassenden Poollizenz um ein "Plus" gegenüber einer Vielzahl von Einzellizenzen handelt, das der Patentinhaber dem Lizenzsucher auch zu dessen eigenem Vorteil einräumt, ist es gerechtfertigt, dem Patentinhaber bei der Gestaltung der Poollizenz gewisse Freiheiten einzuräumen. Dies betrifft etwa die Frage, ob dem Lizenzsucher auch nationale Lizenzen gewährt werden sollen, die es ihm ermöglichen, "maßgeschneiderte" Lizenzen für das von ihm bediente Vertriebsgebiet zu erwerben, oder ob im Gegenteil nur eine weltweite Paketlizenz angeboten werden soll. Hier haben sich die Inhaber von Standardpatenten bei der vertraglichen Vereinbarung mit der X X dazu entschieden, ausschließlich eine weltweite Poollizenz an sämtlichen für wesentlich erachteten Schutzrechten zu erteilen und den Lizenzverwalter X X auch nur zur Erteilung solcher weltweiter Lizenzen zu ermächtigen. Dies ergibt sich, wie die Beklagten zu Recht nicht bestritten haben, aus der Präambel des MPEG-2-Patentportfolio-Lizenzvertrages (Anlage B1 und KR-18, Übersetzung: B1b und KR-19, jeweils Seite 2, dritter Absatz), wo es heißt, dass jeder Lizenzgeber dem Lizenzverwalter X X eine weltweite, nichtausschließliche Lizenz oder Unterlizenz erteilt habe, um es diesem zu ermöglichen, weltweite, nichtausschließliche Unterlizenzen an den standardwesentlichen Patenten zu gewähren.

Dass mit dieser Entscheidung der Poolpatentinhaber für eine lediglich mit weltweiter Geltung erhältliche Poollizenz notwendigerweise gewisse Pauschalierungen zu Lasten der Poollizenznehmer verbunden sind, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Jedenfalls haben die Beklagten nicht aufgezeigt, dass die vorgenommenen Pauschalierungen für die Lizenznehmer unzumutbar seien. Sie rechtfertigen es nicht, dass die Beklagten einen Anspruch auf eine gezielt auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Lizenz geltend machen könnten. So rügen die Beklagten, es stelle eine unangemessene Benachteiligung der Lizenzsucher dar, wenn X X immer die gleiche Lizenzgebühr unabhängig davon verlangt, in welchem Land die DVD auf den Markt gebracht wurde, obwohl die Anzahl der in den einzelnen Ländern in Kraft stehenden Schutzrechte variiere. Es müsse daher zwischen Ländern mit einem umfangreichen, mit geringem oder ohne jeglichen Patentschutz unterschieden werden. Auch stehe mangels Prüfung eines zum Pool gehörigen Schutzrechtes auf seine Wesentlichkeit für den Standard gar nicht fest, ob es sich tatsächlich um eine technische Lehre handelt, von der bei Benutzung des Standards zwingend Gebrauch gemacht wird. Diese Einwände überzeugen nicht.

Zunächst darf die Zahl der in einem Land in Kraft stehenden Schutzrechte schon deshalb nicht überbewertet werden, weil auch schon ein einziges Patent in der Lage ist, einen Interessenten von dem standarddefinierten Markt fernzuhalten. Ob daneben auch weitere Schutzrechte für den lokalen Markt lizenziert werden müssen, um die standardisierte Technologie im betreffenden Vertriebsgebiet vermarkten zu können, kann für das Interesse des Lizenzsuchers, einen legalen Marktzutritt zu erlangen, dann nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Patentinhaber mit der Poollizenz (auch) zu Gunsten des Lizenzsuchers eine zusätzliche Option schafft, die über die (fortbestehende) Möglichkeit der Einzellizenzierung hinausgehend wesentliche Vereinfachungen für den Patentbenutzer mit sich bringt. Denn dieser kann mittels der Poollizenz "aus einer Hand" zumindest all jene Patente lizenziert bekommen, die in den Pool als wesentlich für die Benutzung des Standards eingebracht wurden, und ist auf diese Weise der Last einer andernfalls erforderlichen aufwändigen Einzellizenzierung enthoben. Auch wenn es richtig ist, dass die X X nicht garantieren kann, dass von der Poollizenz sämtliche essentiellen Patente erfasst werden, schon weil die Teilnahme an der Poollizenz für die Inhaber wesentlicher Patente freiwillig ist, so müssen die Beklagten anerkennen, dass ihnen die Poollizenz zumindest die Möglichkeit verschafft, soviel essentielles geistiges Eigentum wie nur möglich in einem einzigen Akt lizenziert zu bekommen. Dies stellt eine bequeme Lizenzalternative zur aufwändigen Einzellizenzierung dar und verringert die Transaktionskosten.

dd) Die von der Beklagten zu 4) gewünschte territoriale Beschränkung des Poollizenzvertrages auf Benutzungshandlungen in Deutschland liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass ihr eine weitere (dritte) Option der Lizenznahme eingeräumt werden müsste, die neben (in ihrer Reichweite gleichsam zwischen) die Einzellizenzierung und die weltweite Poollizenz treten und letztere faktisch entwerten würde. Denn kein Lizenzsucher sähe mehr eine Veranlassung, die weltweite Poollizenz in unmodifizierter Form zu nehmen, wenn er einen Anspruch darauf geltend machen könnte, die ursprünglich als weltweite konzipierte Lizenz auf sein Vertriebsgebiet "herunterbrechen" und so zu einer für seine individuellen Bedürfnisse maßgeschneiderten Lizenz zu kommen. Für ein derartiges Vorgehen besteht auch mit Blick auf schutzwürdige Interessen des Lizenzsuchers keine Veranlassung: Wenn ihm eine weltweite Lizenz angesichts seines Vertriebsgebietes unangemessen weit erscheint, so mag er sich auf eine Einzellizenznahme für die Länder seines Vertriebsgebietes zurückziehen. Diese Möglichkeit steht ihm auch angesichts der Option, den MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag abzuschließen, weiterhin zu Gebote (vgl. nur den MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag in Anlagen B1/B1b bzw. KR-18/KR-19, Seite 2, sechster Absatz). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte zu 4) allerdings - wie ausgeführt - keinen Gebrauch gemacht. Demgegenüber verhält sie sich widersprüchlich, wenn sie nunmehr Modifikationen des Standard-Poollizenzvertrages verlangt, die sie auch auf dem Wege einer Einzellizenzierung hätte realisieren können.

ee) Soweit die Beklagte zu 4) geltend macht, die Klägerin müsse ihr Lizenzangebot an ihre - der Beklagten zu 4) - Bedürfnisse anpassen, begegnet es bereits Bedenken, ob ein Abweichen von der Standardpoollizenz überhaupt in der Verfügungsgewalt der Klägerin liegt. Letzteres würde nämlich bedingen, dass die Klägerin andere Poolpatentinhaber zwingen könnte, die gewünschte Individualisierung mitzutragen. Ob der Klägerin dies möglich ist, kann allerdings dahinstehen.

Denn die Klägerin bzw. die für sie in die Poollizenzierung eingeschaltete X X haben eine Anpassung des Standard-Lizenzvertrages an individuelle Bedürfnisse der Beklagten zu 4) jedenfalls nicht willkürlich verweigert, weil die Klägerin sich auf nachvollziehbare und legitime Gründe berufen kann, weshalb sie die Poollizenz nur als weltweite "One-Stop-Lizenz" anbieten lässt und der X X Modifikationen versagt.

Dies gebietet zum einen das Gebot der Gleichbehandlung, das es der Klägerin untersagt, verschiedene Lizenznehmer ohne rechtfertigenden Grund ungleich zu behandeln. So hat die X X Modifikationen vergleichbar den von der Beklagten zu 4) verlangten bislang keinem ihrer Poollizenznehmer eingeräumt, jedenfalls ist derartiges nicht vorgetragen. Geschähe dies nun bei der Beklagten zu 4), sähe sich die X X in naheliegender Weise dem Einwand anderer Poollizenznehmer ausgesetzt, die Beklagte zu 4) ohne rechtfertigenden Grund zu bevorzugen. Die Beklagten sehen zwar etwa in unterschiedlichen geografischen Tätigkeitsbereichen gerade eine Grundlage dafür, dass die Klägerin bzw. die X X zwischen verschiedenen Lizenznehmern unterscheiden könne und müsse. Ein kartellrechtliches Gebot, Lizenznehmer in unterschiedlicher wirtschaftlicher Situation auch unterschiedlich zu behandeln, lässt sich daraus entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht ableiten. Die Klägerin darf bei ihrem Angebot eines Poollizenzvertrages durchaus Pauschalierungen vornehmen, schon um der Missbrauchsgefahr zu begegnen, die mit einer auf ein konkretes Vertriebsgebiet maßgeschneiderten Lizenzierung einherginge. So weist sie zu Recht darauf hin, dass es sich bei DVDs um eine "flüchtige Ware" handelt, deren - vertragswidrigem - Vertrieb in anderen als den lizenzierten Ländern kaum praktische Hindernisse entgegenstehen. Eine etwa im Sinne einer "gerechten Ungleichbehandlung" vorgenommene Lizenzierung nur für bestimmte Vertriebsgebiete würde daher eine kaum noch zu kontrollierende Missbrauchsgefahr mit sich bringen. Zum anderen erleichtert es eine weltweite Lizenz den Schutzrechtsinhabern bzw. der X X, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Lizenznehmer nachzuvollziehen. Die von der Beklagten zu 4) jedenfalls in der Vergangenheit praktizierte Herstellung der angegriffenen DVDs in Dänemark macht die andernfalls zu befürchtenden Probleme anschaulich: Der Klägerin würde bei einer auf das deutsche Vertriebsgebiet beschränkten Lizenz zugemutet, patentverletzende Herstellungshandlungen in Dänemark zu dulden bzw. zumindest nachträglich hinzunehmen; entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht existieren zu insgesamt fünf der zwölf vor den Patentstreitkammern geltend gemachten Patente auch dänische Teile, wie sich der Anlage B1b für das X-Patent EP X, die beiden X-Patente EP X und EP X sowie die X-Patente EP X und EP X entnehmen lässt. Eine solche territoriale Beschränkung der Poollizenz der Beklagten zu 4) auf Deutschland, unter Ausklammerung des Herstellungsstaates, in dem ebenfalls ein patentrechtlicher Schutz besteht, wäre der Klägerin daher nicht zuzumuten.

ff) Soweit die Beklagte zu 4) geltend macht, die Kammer dürfe nur über Verletzungen des Klagepatents in Deutschland urteilen und sei nicht zu einer "crossborder-Jurisdiktion" befugt, lässt dies keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Angemessenheit des Angebotes eines Lizenzsuchenden auch die Einbeziehung von Benutzungshandlungen im Ausland erfordert. Die Frage der Berechtigung des Kartellrechtseinwandes beurteilt sich allein nach der Zumutbarkeit eines auf Deutschland beschränkten Lizenzangebotes, ohne dass die Kammer sich damit anmaßt, über Benutzungshandlungen im Ausland zu entscheiden; insbesondere erfolgt keine Verurteilung der Beklagten zu 4) zum Abschluss eines weltweit gültigen Lizenzvertrages.

b) Auch dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (Art. 82 EGV, §§ 19, 20 GWB) der Beklagten zu 1) ist der Erfolg versagt.

Die Klägerin hat zu Recht dem konkreten Ersuchen der Beklagten zu 1) um Erteilung einer globalen Lizenz gemäß den vertraglichen Konditionen der X X (MPEG-2 Patentportfolio-Lizenz gemäß Anlage B1, deutsche Übersetzung in Anlage KR-19) nicht entsprochen, so dass der dolopetit-Einwand (§ 242 BGB) der Beklagten zu 1) mangels rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin nicht durchgreift.

Unstreitig bot die Beklagte zu 1) der X X mit Email vom 03. August 2007 bzw. mit Fax vom 13. August 2007 den Abschluss eines Lizenzvertrages an, indem sie dieser ein um fehlende Angaben ergänztes Muster des Standard-Lizenzvertrages übersandte. Darüber hinaus bekräftigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 19. September 2007 (Anlage B14) die entsprechende Bereitschaft der Beklagten zu 1). An sich hat die Beklagte zu 1) damit dargetan, ein Lizenzangebot zu angemessenen Bedingungen unterbreitet zu haben.

aa) Gleichwohl ist die Verweigerung dieses - durchaus ernsthaften und konkreten - Lizenzsansinnens durch die Klägerin weder kartellrechtswidrig i.S.v. Art 82 EGV, §§ 19, 20 GWB noch widerspricht sie den Regeln der Internationalen Organisation für Standardisierung (ISO, vgl. Anlagen B15 und B16). Es kann der Klägerin und den weiteren Poolmitgliedern schlechthin nicht zugemutet werden, allein der Beklagten zu 1) als Tochterunternehmen eine weltweite Lizenz zu erteilen, während ihre Konzernmutter die Lizenznahme für den skandinavischen Raum kategorisch ablehnt. Die mangelnde Bereitschaft der X X, der Beklagten zu 1) eine "isolierte" Standardlizenz zu erteilen, solange nicht auch ihre Konzernmutter - die Beklagte zu 4) - eine weltweit gültige MPEG-2-Lizenz nimmt, hat vielmehr anerkennenswerte sachliche Gründe, welche die Ablehnung des Angebotes der Beklagten zu 1) rechtfertigen.

aaa) Der Beklagten zu 1) mag zwar zuzugestehen sein, dass - anders als die Klägerin dies im Schreiben vom 10. September 2007 (Anlage B13) anklingen lässt - der Abschluss eines Lizenzvertrages für die Klägerin und die weiteren Poolmitglieder nicht zwangsläufig die Verpflichtung nach sich zöge, auch gegen die Beklagte zu 4) wegen etwaiger weiterer Verletzungen der zum Standardpool gehörenden Schutzrechte nicht vorzugehen. Trotzdem brauchen die Poolmitglieder sich nicht darauf einzulassen, nur an ein in Deutschland ansässiges Tochterunternehmen der X-Gruppe eine Standard-Lizenz zu vergeben, während insbesondere die Konzernmutter zumindest im skandinavischen Bereich weiterhin entsprechende DVDs vertreibt.

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass fünf der insgesamt zwölf der in den vor den Patentstreitkammern des Landgerichts Düsseldorf am 19. August 2008 verhandelten Parallelverfahren geltend gemachten Schutzrechte auch in Dänemark in Kraft stehen, so dass bereits vor diesem Hintergrund ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin und der anderen Poolmitglieder an einer weltweiten Standardlizenznahme auch durch die Beklagte zu 4) nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. die Ausführungen zur Beklagten zu 4) unter IV. 2. a) ee), wo die dänischen Patente im Einzelnen aufgeführt sind).

Soweit die Beklagten diesbezüglich geltend machen, dass die betreffenden Schutzrechte in Skandinavien nicht rechtsbeständig seien und die Beklagte zu 4) diese Schutzrechte in Skandinavien nicht verletze, ist dieser Einwand ohne sachliche Substanz. Hinsichtlich der Frage nach der Rechtsbeständigkeit dieser Schutzrechte haben die Beklagten nicht aufgezeigt, aus welchen konkreten Gründen es an dieser jeweils mangeln sollte. Hinsichtlich eines Großteils der betroffenen Schutzrechte ist die Kammer bzw. die Parallelkammer im Übrigen bereits in den den Parteien bekannten, im Jahre 2006 verhandelten X-Verfahren nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung der Schutzrechte im Bereich des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland eine Aussetzung nicht geboten war.

Die Kammer vermag zudem nicht nachzuvollziehen, inwiefern es hinsichtlich der Vertriebshandlungen der Beklagten zu 4) im skandinavischen Raum an einer (wortsinngemäßen) Patentverletzung fehlen sollte und die dortigen Teile des Klagepatents nicht rechtsbeständig sein sollten. Da es sich jeweils um europäische Patente handelt, sind auch die skandinavischen Gerichte an die maßgeblichen Auslegungsgrundsätze und Nichtigkeitsgründe des Europäischen Patentübereinkommens gebunden. Angesichts der oben getroffenen Ausführungen zur Frage der Patentverletzung ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die skandinavischen Gerichte insoweit zu einem anderen Ergebnis als die Kammer gelangen sollten. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die Beklagte zu 4) in Dänemark erhobenen Patentverletzungsklagen ist deshalb nicht geboten.

Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 4) die auf dem deutschen Markt tätige Beklagte zu 1) unstreitig zumindest in der Vergangenheit mit von ihr hergestellten DVDs belieferte. Soweit die Beklagten dahingehend argumentieren, dass den Poolmitgliedern - betrachte man die Gesamtzahlungen der X-Gruppe - letztlich keine Lizenzgebühren entgingen, vermag dies nicht zu überzeugen; diese Sichtweise lässt nämlich unberücksichtigt, dass die Beklagte zu 4) in Skandinavien eigenem Vorbringen nach DVDs ohne Zwischenschaltung eines ihrer Tochterunternehmen vertreibt.

bbb) Zu Recht verweigert die MPEG LA die Erteilung einer isolierten Standardlizenz an die Beklagte zu 1) auch mit der Begründung, dass die X-Gruppe der X X im Hinblick auf in der Vergangenheit erfolgte Patentverletzungen Lizenzgebühren in nicht unwesentlichem Umfang schulde, während die Beklagte zu 1) nur bereit sei, die durch ihre eigenen, allein in Deutschland entfalteten Benutzungshandlungen entstandenen Lizenzgebührenansprüche zu begleichen (vgl. Ziffer 3.3.2 des Standardvertrages).

Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin zutrifft, die X-Gruppe schulde dem MPEG-2-Lizenzpool Lizenzgebühren in einer Größenordnung von insgesamt sechs Millionen US-Dollar für Herstellung und Vertrieb von rund 200 Millionen DVDs mit MPEG-2-Videoinhalten. Unabhängig von der Richtigkeit dieser Zahlen steht jedenfalls fest, dass die Beklagte zu 4) in erheblichem Umfang in Skandinavien herstellte und vertrieb. Zudem vertrieb die Beklagte zu 4) - zumindest in geringerem Umfang - auch DVDs mit MPEG-2-Videoinhalten in Deutschland. Soweit die Beklagten demgegenüber argumentieren, in Skandinavien sei der Beklagten zu 4) keine Patentverletzung zur Last gefallen, gelten die diesbezüglichen Ausführungen unter aaa) entsprechend.

Der Klägerin und den weiteren Poolmitgliedern ist die Vergabe eines Standardlizenzvertrages - noch dazu lediglich an ein Tochterunternehmen eines Konzerns - schlechthin unzumutbar, ohne dass in dem Lizenzvertrag eine Regelung vorgesehen ist, inwieweit Lizenzgebühren rückwirkend für vergangene Patentverletzungen entrichtet werden sollen. Andernfalls liefen die Schutzrechtsinhaber nämlich Gefahr, dass andere (potentielle) Lizenznehmer geradezu dazu animiert würden, zunächst ebenfalls ohne Lizenznahme von deren technischen Lehren Gebrauch zu machen und nach Entdeckung der Benutzungshandlungen nur für die Zukunft lizenzbereit zu sein. Eben diese Gefahr realisiert sich im Hinblick auf die von den Beklagten zu 1) und 4) konkret geäußerte Lizenzbereitschaft: Während die Beklagte zu 1) nur die in ihrer Person entstandenen Lizenzgebühren begleichen möchte, will die Beklagte zu 4) den Standardlizenzvertrag nur für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland abschließen und verweigert damit zugleich die Tilgung von in der Vergangenheit angefallenen Lizenzgebühren entsprechend Ziffer 3.3.2 des Standardvertrages.

Mit einer bloßen Tilgung der in Person der Beklagten zu 1) entstandenen Altverbindlichkeiten muss sich die Klägerin nicht begnügen. Ohne dass im hiesigen Einzelfall nähere Feststellungen dazu getroffen werden müssten, ob - wie die Klägerin geltend macht - die Beklagten gezielt eine Strategie im Sinne einer Lizenzvermeidungspolitik betreiben, liegt objektiv die Gefahr auf der Hand, dass im Falle der Annahme einer Verpflichtung zur isolierten Lizenzvergabe an ein einzelnes Tochterunternehmen Konzerne geneigt wären, durch Gründung neuer Tochterunternehmen der Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren für vergangene Benutzungshandlungen zu entgehen. Das Interesse der Poolmitglieder, derartigen Umgehungshandlungen wirksam dadurch vorzubeugen, dass einzelne Tochterunternehmen nur dann in den Genuss einer Standardlizenz kommen, wenn auch eine im selben Geschäftsfeld tätige Konzernmutter einen entsprechenden Standardlizenzvertrag abschließt, kann nicht mit dem Argument geleugnet werden, dass keine Vermutung für ein zukünftig vertragswidriges Verhalten angenommen werden dürfe. Vergangene Patentverletzungen mehrerer Konzernunternehmen im hier verwirklichten Ausmaß rechtfertigen das Bestreben der Schutzrechtsinhaber am kumulativen Abschluss von Lizenzverträgen mit allen konzernangehörigen Unternehmen, die im entsprechenden Geschäftsfeld aktiv sind, und an einer rückwirkenden Zahlungsverpflichtung für Lizenzen, die durch die Patentbenutzung durch alle konzernangehörigen Unternehmen ausgelöst wurden. Dieses Ansinnen ist nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Lizenznehmer geboten; rechtstreue Lizenznehmer würden erheblich benachteiligt, wenn man es ihren Konkurrenten - wirtschaftlich gestärkt durch die Einsparung von Lizenzgebühren für die Vergangenheit - ermöglichte, sie preislich zu unterbieten, so dass Wettbewerbsverzerrungen drohen würden.

ccc) Soweit die Beklagte zu 1) geltend macht, sie habe keinen Einfluss darauf, zu welchen Bedingungen ihre Konzernmutter - die Beklagte zu 4) - zu einer Lizenznahme bereit sei, vermag auch dies nicht den Vorwurf einer unsachlichen Lizenzverweigerung seitens der Klägerin zu begründen. Unstreitig ist die Beklagte zu 1) ein 100 %iges Tochterunternehmen der Beklagten zu 4). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) unstreitig kein Beherrschungsvertrag besteht und dass die Beklagte zu 1) ein rechtlich vollkommen selbständiges Unternehmen ist. Denn maßgeblich für die Frage der Zumutbarkeit der isolierten Erteilung einer weltweiten MPEG-2-Standardlizenz ist der Umstand, dass die Beklagte zu 4) als Alleingesellschafterin der Beklagten zu 1) Einfluss auf die Beklagte zu 1) ausüben kann, indem sie insbesondere deren Geschäftsführer bestellen/abberufen kann (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Des Weiteren kommt der Beklagten zu 4) der wirtschaftliche Ertrag der Beklagten zu 1) zugute, indem sie über den Jahresüberschuss ihrer Tochtergesellschaft zuzüglich eines etwaigen Gewinnvortrages verfügen kann (§ 29 Abs. 1 GmbHG).

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bzw. die X X selbst über keinerlei rechtliche Handhabe verfügen, die Beklagte zu 4) zum Abschluss eines angemessenen Lizenzvertrages zu bewegen. Demgegenüber steht der Beklagten zu 1) immerhin die Möglichkeit offen, die Beklagte zu 4) auf deren gegenüber ihr bestehende konzernrechtliche Treuepflicht zu verweisen.

ddd) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Klägerin die isolierte Vergabe einer weltweiten Standardlizenz an die Beklagte zu 1) neben einer auf Deutschland beschränkten Standardlizenz für die Beklagte zu 4) auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer "Teilerledigung für die Zukunft" zumutbar. Es mag sein, dass so für die Zukunft sichergestellt wäre, dass Benutzungshandlungen in Deutschland lizenzmäßig erfasst wären - indes bestünde für die Klägerin bzw. X X die Gefahr, für in der Vergangenheit in erheblichem Umfang erfolgte Benutzungshandlungen der X-Gruppe keine Lizenzgebühren zu erhalten. Ein solches Ansinnen zögen vernünftig denkende Parteien eines Lizenzvertrages nicht als angemessen in Betracht.

bb) Ebenso ohne Erfolg macht die Beklagte zu 1) eine Diskriminierung dergestalt geltend, dass die gesonderte Lizenzerteilung an einzelne Tochterunternehmen eines Konzernverbundes der bisherigen Lizenzpraxis der Klägerin im Rahmen der Erteilung von MPEG-2-Standardlizenzen entspreche. Die Klägerin hat insoweit darauf verwiesen, dass gesonderte Lizenzen nur dann vergeben worden seien, wenn einzelne Konzernunternehmen nicht auf dem relevanten Geschäftsgebiet tätig seien. Soweit die Beklagte zu 1) in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Anlagen B19, B19a, B32 und B33 konkrete Beispiele in Bezug auf andere Konzerne vorbringt, erlaubt der Vortrag der Beklagten zu 1) allerdings keine Feststellungen dazu, dass in jenen Fällen die jeweiligen Konzernmütter ihrerseits überhaupt DVDs herstellen und/oder vertreiben. Für die x&x X GmbH tragen die Beklagten vielmehr selbst ausdrücklich vor, dass die Konzernmutter (X AG) ihrerseits deshalb nicht lizenziert sei, weil sie für die Ausübung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit keiner Lizenz bedarf. Gleiches gelte für die X X GmbH und ihre Mutterunternehmen. In diesem Falle ist eine unsachliche Ungleichbehandlung aber zu verneinen, weil der Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 4) - unstreitig zumindest in Skandinavien - der Vertrieb von DVDs ist.

Soweit die Beklagte zu 1) geltend macht, einzelne Unternehmen der X-Gruppe hätten gesonderte Standardlizenzverträge erhalten, hat sie trotz des Vortrages der Klägerin, wonach kein einziges X-Unternehmen lizenziert sei, keinen Beweis für ihre gegenteilige Behauptung angetreten, obwohl ihr die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ungleichbehandlung obliegt. Eines Hinweises auf die bestehende Beweislastverteilung bedurfte es nicht, da den Beklagten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten das Urteil "Videosignal-Codierung I" offenkundig bekannt ist; aus ihm ergibt sich, dass die Beweislast für die Ungleichbehandlung derjenige trägt, der sich auf den Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot beruft (LG Düsseldorf, InstGE 7, 70, 105, Rn. 125).

c) Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten schließlich gegen den von der Klägerin bzw. der X X angebotenen MPEG-2-Standardlizenzvertrag. Dieser ist weder unter dem Aspekt der Angemessenheit noch unter demjenigen der Diskriminierung zu beanstanden (Art. 82 EGV, § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 2, § 20 Abs. 1 GWB).

aa) Dass in den von der weltweiten Lizenz erfassten Ländern notwendigerweise eine unterschiedliche Zahl an Patenten in Kraft steht, kann die Angemessenheit der Poollizenz nicht in Frage stellen. Die Beklagten haben die damit einhergehende Pauschalierung schon deshalb hinzunehmen, weil sie die gewünschte Differenzierung durch eine Individuallizenznahme unschwer hätten zur Geltung bringen können. Wenn sie jedoch von den Vorteilen der Poollizenz profitieren wollen, haben sie im Gegenzug auch die Nachteile der mit ihr einhergehenden Pauschalierung hinzunehmen. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Beklagten zu 4) unter IV. 2. a) cc) verwiesen.

bb) Die Beklagten bemängeln es zu Unrecht als unangemessen, dass der MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag eine Stücklizenz anstelle einer umsatzabhängigen Lizenz vorsieht. Sie rügen, der zwischenzeitlich eingetretene Preisverfall bei DVDs werde durch die vom Standard-Lizenzvertrag vorgesehene Staffelung der absoluten Lizenzbeträge nicht in ausreichender Weise abgebildet; bezogen auf den Kaufpreis stiegen die errechneten prozentualen Lizenzsätze unangemessen an. Eine Stücklizenz sei jedenfalls dann unangemessen, wenn ihr Anteil an den Gestehungskosten so groß werde, dass dem Lizenznehmer eine Produktion nicht mehr möglich ist. Dies sei hier der Fall.

Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Es ist nicht zu erkennen, dass in einem vorgelagerten Markt für die Lizenzierung patentierter Technologien zwingend eine Lizenzgebühr zu vereinbaren wäre, die sich am Prozentsatz der Netto-Verkaufserlöse bemisst, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Zunächst ist es nicht von vornherein als Ausdruck eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin anzusehen, dass der Standard-Lizenzvertrag nur eine stück- und keine umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenz vorsieht. Wie die Kammer aus einer Vielzahl von Fällen weiß, sind im Wirtschaftsleben stück- wie umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenzen gleichermaßen üblich. Bei Vereinbarung einer Umsatzlizenz ist das Lizenzgebührenaufkommen neben den verkauften Stückzahlen auch an die Entwicklung des Verkaufspreises des Lizenzgegenstandes gekoppelt, der entsprechend der Marktsituation steigen oder fallen kann, während das Lizenzgebührenaufkommen bei einer Stücklizenz allein von den Produktions- bzw. Vertriebszahlen abhängt, ohne dass es auf die Entwicklung des Verkaufspreises ankommt. Die Stücklizenz entspricht dem legitimen Interesse des Lizenzgebers, den Umfang der erzielten Lizenzgebühren von der konkreten Preisgestaltung des Lizenznehmers, auf die der Lizenzgeber unmittelbar keinen Einfluss hat, abzukoppeln. Der Lizenzgeber müsste bei Vereinbarung einer Umsatzlizenz das Risiko auf sich nehmen, nicht mehr angemessen für seine Erfindung entlohnt zu werden, wenn die prozentual vom Umsatz berechneten Lizenzgebühren im Falle eines Preisverfalls auf dem Markt für die Lizenzprodukte nachhaltig sinken. Dies wäre ihm unzumutbar, weil jeder Lizenzgeber - auch der marktbeherrschende - einen Anspruch auf Lizenzgebühren hat, die seinen Investitionen und seiner Innovationsleistung gebührend Rechnung tragen. Eine Lizenzgebührenregelung, die etwa durch die Vereinbarung einer Stücklizenz diesem legitimen Anliegen dient, ist unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zudem vermag eine Stücklizenzgebühr in besonderem Maße die kartellrechtlich gebotene Gleichbehandlung aller Lizenznehmer sicherzustellen, weil die feste Stücklizenz für jeden Wettbewerber denselben preisbildenden Kostenfaktor schafft. Da eine Umsatzlizenz demgegenüber zur Folge hätte, dass sich die Lizenzgebühr proportional mit sinkenden Abgabepreisen reduziert, würden vor allem umsatzstarke Lizenznehmer begünstigt und ihnen ein Preiskampf zu Lasten kleinerer Lizenznehmer ermöglicht.

Das Angebot einer Stücklizenz bei einem Markt mit tendenziell fallenden Preisen kann daher nicht von vornherein als unangemessen und deshalb als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung des Schutzrechtsinhabers angesehen werden.

cc) Vielmehr ist allein entscheidend, ob die Stücklizenz infolge marktbedingten Preisverfalls einen so hohen Anteil an den Gestehungskosten des Erzeugnisses erreicht, dass dem Lizenznehmer eine Fortsetzung der Produktion bei wirtschaftlich vernünftigem Handeln nicht mehr zugemutet werden kann und die Stücklizenz deshalb als nicht mehr angemessen anzusehen ist. Erst wenn dieser Zustand erreicht ist, würde bei wirksamem Wettbewerb ein an der Lizenzierung interessierter Schutzrechtsinhaber die Lizenzgebühren auf ein angemessenes Niveau absenken, weil er sonst befürchten müsste, dass der Lizenznehmer die Produktion und den Vertrieb des Erzeugnisses einstellt.

Das ist vor dem Hintergrund der von den Beklagten vorgetragenen Umstände (noch) nicht anzunehmen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Lizenzsatz nach dem MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag gegenwärtig (seit dem 01. Januar 2008) 0,026 USD je MPEG-2-DVD beträgt und bis zum Jahre 2011 schrittweise weiter auf schließlich 0,020 USD sinken wird. Zugleich sei - so die Beklagten unter Verweis auf die in Anlage B22 enthaltenen statistischen Angaben des Marktforschungsinstituts X & X Ltd. weiter - der durchschnittliche Fabrikverkaufspreis für eine DVD 5 von 2,65 USD im Jahre 1997 auf 0,42 USD im Jahre 2006 gefallen, was einem Preisrückgang um 84 % entspreche. Aufgrund dieses erheblichen Preisverfalls von DVDs könnten sie - die Beklagten - inzwischen für eine DVD 5 auf dem Markt nur noch einen Preis von 0,20 EUR erzielen, so dass schon allein die von X X verlangte Lizenzgebühr etwa 15 % des Umsatzes ausmache. Hinzu kämen weitere Lizenzbelastungen, die sie für die Herstellung von DVDs auf sich nehmen müssten, ohne dass freilich bislang tatsächlich eine entsprechende Inanspruchnahme nach dem Vorbringen der Beklagten erfolgt ist: Für eine 4C-Poollizenz seien 0,0375 USD, für eine 6C-Poollizenz 0,045 USD, für eine AC3-Lizenz 0,003 und für eine Thomson-Lizenz 0,015 USD aufzuwenden, woraus sich folgende potentielle Gesamtlizenzbelastung ergebe:

X X (seit dem 01. Januar 2008): 0,0260 USD

4C: 0,0375 USD

6C: 0,0450 USD

AC3: 0,0030 USD

X: 0,0150 USD

Summe: 0,1265 USD

Bezogen auf einen (von den Beklagten in der Klageerwiderung ausdrücklich für eine DVD 5 vorgetragenen) Preis von 0,20 EUR errechnet sich damit unter Zugrundelegung eines USD/EUR-Kurses von 1,50 USD = 1,00 EUR eine prozentuale Gesamtlizenzbelastung von 40 %. Soweit sich die Beklagten auf einen Anteil von 45 % berufen, beruht dies (rechnerisch zutreffend) auf dem im Jahre 2007 gültigen MPEG-Lizenzsatz von 0,028 USD und einer daraus resultierenden vorgetragenen Gesamtbelastung von 0,1285 USD. Die Klägerin ist diesem Anteil in der Replik mit dem Argument entgegengetreten, die Beklagten stellten bei ihrer Berechnung in unzulässiger Weise auf den Fabrikabgabepreis von sog. Covermounts ab, der deutlich unter den sonstigen Fabrikabgabepreisen für DVD 5 und DVD 9 liegen könne, denen gegenüber Covermounts jedoch nur einen verschwindend geringen Marktanteil einnähmen. Covermounts sind DVDs, die etwa als kostenlose Zeitschriftenbeilagen oder sonstige Werbeträger für Konsumgüter vertrieben werden und die etwa auch Gegenstand der in Anlagenkonvolut B7 enthaltenen Rechnungen waren. Die Klägerin behauptet, Covermounts würden nur in Ausnahmefällen zur Speicherung von MPEG-2-codierten Daten verwendet und könnten schon aus diesem Grund zur Ermittlung der Gesamtlizenzbelastung nicht herangezogen werden.

Demgegenüber behaupten die Beklagten in der Duplik, Covermounts enthielten heutzutage in der Regel MPEG-2-fähige Inhalte, was auch bei den von der Beklagten zu 1) vertriebenen DVDs gemäß Anlage B7 der Fall gewesen sei. Bezugspunkt für die Berechnung eines Lizenzanteils von 45 % (d.h. ein DVD-Fabrikabgabepreis von 0,20 EUR) sei entgegen der klägerischen Behauptung nicht der Preis von Covermounts, "sondern der Umsatz" gewesen. Worauf die Beklagten damit abstellen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Die von den Beklagten selbst als Anlage B22 vorgelegte statistische Erhebung der Understanding & Solutions Ltd., auf welche die Beklagten hinsichtlich des Rückgangs der Fabrikabgabepreise ausdrücklich Bezug nehmen, berücksichtigt ausschließlich die Fabrikabgabepreise von DVD 5 und DVD 9; für erstere gibt sie eine prozentuale Gesamtlizenzbelastung von 28 %, für letztere von 19 % an. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten in der Duplik, Grundlage für die Berechnung des Lizenzanteils von 45 % sei "der Umsatz" (womit?!) gewesen, nicht schlüssig. Dass sie damit nicht den Umsatz mit allen Arten von DVDs meinen können, ergibt sich schon aus der von ihnen selbst in der Duplik angegebenen Vergleichsberechnung, wonach sich mit einem Stückpreis von Covermounts von 0,20 EUR eine prozentuale Gesamtlizenzbelastung (mit absolut 0,1285 USD) von 41 % ergebe. Wenn auf die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu einem sinkenden Durchschnittspreis von DVDs führenden Covermounts ein Lizenzanteil von 41 % entfällt, kann der Lizenzanteil bei dem Durchschnitt aller DVDs (einschließlich Nicht-Covermounts) nicht höher, nämlich bei 45 %, liegen. Der Vortrag der Beklagten zu einem von den Berechnungen in Anlage B22 nach oben abweichenden Anteil der Lizenzbelastung (28 % bei DVD 5, 19 % bei DVD 9) ist daher nicht nachvollziehbar, eine der Höhe nach unzumutbare Gesamtlizenzbelastung nicht schlüssig dargetan. Es entspricht dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin, dass mit den in Anlage B22 enthaltenen Angaben "Percentage Represented By Royalty" (28 % und 19 %) die gesamte Lizenzbelastung durch alle von den Beklagten angesprochenen Pools gemeint ist. Mangels schlüssigen Vortrags der Beklagten zu einer höheren prozentualen Lizenzbelastung ist daher davon auszugehen, dass diese bei 28 % (DVD 5) bzw. 19 % (DVD 9) liegt. Im Schnitt ergibt sich daraus unter Berücksichtigung der Verteilung auf DVD 5 (44 % Marktanteil) und DVD 9 (54 % Marktanteil), dass der durchschnittliche Wert der prozentualen Lizenzbelastung deutlich unter 25 % liegt.

Ein Lizenzgebührenanteil in dieser Höhe mag prima facie hoch erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den lizenzpflichtigen DVDs um Massenprodukte handelt, bei denen im Allgemeinen nur geringe Lizenzsätze vereinbart zu werden pflegen, weil sich hinreichende Lizenzsummen für den Schutzrechtsinhaber im Ergebnis über die erheblichen Stück- und Umsatzzahlen seines Lizenznehmers einstellen. Zu bedenken ist jedoch, dass der Lizenzanteil nicht nur eine einzelne Erfindung vergütet, sondern eine Vielzahl von Patenten verschiedener Inhaber abdeckt. Allein mit Blick auf den MPEG 2-Standard handelt es sich um über 800 Schutzrechte aus 134 Patentfamilien. Hinzuzurechnen sind die Schutzrechte (unbekannter Anzahl), welche von den weiteren Pools und von X (AC3) verwaltet werden. Jeder der an einem der streitigen Technologiepools beteiligten Schutzrechtsinhaber hat für jede seiner in den Pool eingebrachten und benutzten Erfindungen Anspruch auf ein Entgelt, das nicht nur seine Entwicklungskosten amortisiert, sondern ihm darüber hinaus auch eine angemessene Belohnung für seine Innovationsleistung verschafft. Dass angesichts dieser zugunsten der Schutzrechtsinhaber einzustellenden Bemessungsfaktoren die geforderte Stücklizenz - zumindest inzwischen - unangemessen wäre, gibt das Vorbringen der Beklagten nicht her.

Dem von den Beklagten in der Duplik angetretenen Sachverständigenbeweis "[z]um Nachweis der Auswirkungen von Covermounts auf den gegenwärtigen Marktpreis und derzeitigen Verkaufspreis von DVDs" war mangels anknüpfungstauglichen Sachvortrags der Beklagten nicht nachzugehen. Ohne vorrangigen Sachvortrag zum derzeitigen tatsächlichen (sei es auch nur durchschnittlichen) DVD-Fabrikabgabepreis liefe die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.

Das Vorbringen der Beklagten bietet daher keinen Anhalt dafür, dass die Lizenzgebühren aus den erzielbaren Umsätzen nicht mehr unter Wahrung eines ausreichenden Eigengewinns bestritten werden können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es nicht auf die individuelle Situation bei den Beklagten ankommt, sondern darauf, wie sich die Herstellungskosten bei den Presswerken - unter Ausschöpfung möglicher und zumutbarer Einsparpotentiale - allgemein darstellen. Nur durch eine auf den Durchschnitt abstellende Betrachtung wird sichergestellt, dass der Vorwurf des Ausbeutungsmissbrauchs nicht ungerechtfertigt an die betriebswirtschaftlichen Sonderbedingungen eines einzelnen Wettbewerbers anknüpft, sondern an die für den beherrschten Markt typischen Produktions- und Vertriebsbedingungen. Mit ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen, das Marktsegment der Covermounts wirke sich - in nicht näher spezifizierter Weise - auf den gegenwärtigen Marktpreis und derzeitigen Verkaufspreis aus, haben die Beklagten nicht schlüssig dargetan, dass sich die erzielbaren Preise in einem solchen Maße reduziert haben, dass ihnen die Herstellung und der Vertrieb von DVDs mit Videoinhalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zumutbar sei, weil die in dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag geforderte Stücklizenz unangemessen hoch ist. Schließlich belegt auch die Tatsache, dass eine weit überwiegende Vielzahl von DVD-Presswerken mit einem Marktanteil von fast 100 Prozent die Poollizenz genommen hat und am Markt bestehen kann, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb durch die geforderten Lizenzen offenbar nicht in Frage gestellt wird.

dd) Ohne Erfolg bemängeln die Beklagten, der MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag sei deshalb unangemessen, weil er nicht in zureichender Weise zwischen verschiedenen Technologien unterscheide. Der MPEG-2-Standard umfasse auch verschiedene real time- und live-Übertragungen mit Schritten, die bei einer DVD nicht anfielen, mittels einer Poollizenz jedoch nutzloser Weise auch dort mitlizenziert würden.

Dass der MPEG-2-Portfolio-Lizenzvertrag die speziellen Bedürfnisse nicht angemessen berücksichtige, trifft nicht zu. Eine solche Berücksichtigung erfolgt dadurch, dass für unterschiedliche Produkte unterschiedliche Lizenzgebühren fällig werden. Artikel 2 unterscheidet insoweit zwischen verschiedenen Produkten, von denen für DVD-Hersteller Artikel 2.4 "MPEG-2 Packaged medium" von Relevanz ist. Darunter sind ausweislich Artikel 1.21 Speichermedien wie beispielsweise Magnetbänder, Magnetscheiben oder optische Scheiben zu verstehen, auf denen ein oder mehrere MPEG-2 Videoereignisse gespeichert sind (vgl. die Übersetzung in Anlage KR-19). In Artikel 3.1 werden die Lizenzgebühren für jedes Produkt gesondert festgesetzt, für ein "MPEG-2 Packaged medium" im Sinne des Artikels 2.4 geschieht dies in Artikel 3.1.6 bis 3.1.8 (sowie durch Artikel 3.1.9 in der Fassung der Ergänzung zu Ziffer 2. für den Zeitraum seit dem 01. Januar 2007). Bereits durch diese Unterscheidung zwischen verschiedenen Produkten, für die spezifische Lizenzgebühren geschuldet werden, wird den unterschiedlichen Technologien, die vom MPEG-2-Standard gleichermaßen erfasst werden, hinreichend Rechnung getragen.

Einer weitergehenden Differenzierung hinsichtlich solcher Patente, die ein lediglich in Europa tätiger DVD-Hersteller und -Vertreiber unter Umständen gar nicht nutzen muss, jedoch gleichwohl mitlizenziert erhält, bedarf es nicht. Auch insoweit ist nicht dargetan, dass notwendige Pauschalierungen, die aus der Zusammenstellung eines weltweit zu lizenzierenden Patentportfolios resultieren, der Lizenzsucherin nicht zuzumuten wären. Gleiches gilt für eine im Ausgangspunkt zwar denkbare, aber nicht notwendigerweise vorzunehmende Differenzierung zwischen verschiedenen Benutzungshandlungen wie dem Herstellen und Verwenden von DVDs. Auch eine weitergehende Differenzierung zwischen DVD 5 und DVD 9 als unterschiedlichen Typen vorbespielter DVDs ist unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht erforderlich. Denn die Beklagten haben nicht aufgezeigt, dass es für beide Typen unterschiedliche Märkte gebe, die eine solche Differenzierung rechtfertigen oder gar erforderlich machen könnte.

ee) Soweit die Beklagten im MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag eine Kappungsgrenze (Obergrenze) für die potentielle Gesamtbeanspruchung der Lizenznehmer durch sämtliche essentiellen Patente vermissen, vermag dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Standard-Lizenzbedingungen zu führen. Nach der Rechtsprechung der Kammer im Falle eines für den GSM-/GPRS-Standard wesentlichen Patentes (Urteil vom 13. Februar 2007, Az. 4a O 124/05, "X ./. X”) begründet es Zweifel an der Angemessenheit eines Lizenzangebotes, wenn darin keine Obergrenze für die potentielle Gesamtbeanspruchung des Lizenznehmers durch Lizenzen an solchen Patenten vorgesehen ist, die als essentielle Patente dem GSM-/GRPS-Standard unterliegen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung durch Lizenzzahlungen für die Benutzung standardwesentlicher Patente ein unter den Bedingungen des freien Marktes angemessenes Maß nicht überschreitet. Diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall unbesehen zu übertragen, hieße die Besonderheiten beider Fälle zu missachten. In der zitierten Entscheidung war Grundlage des Klageantrags ein für den GSM-Standard wesentliches Patent, an dem der Benutzer ausschließlich im Wege der Einzellizenzierung ein Benutzungsrecht erwerben konnte. Die Möglichkeit einer "GSM-Poollizenz" war ihm nicht eröffnet. Denn eine solche gab und gibt es nicht. Dadurch bestand für den Benutzer die Notwendigkeit, sich bei sämtlichen Inhabern standardwesentlicher Patente eine Benutzungserlaubnis im Wege der Einzellizenz zu besorgen, und demzufolge die besondere, bereits im Fehlen eines Patentpools begründete Gefahr, sich durch kumulierte Einzellizenzen im Ergebnis einer Gesamtlizenzbelastung ausgesetzt zu sehen, die ihm eine Benutzung des Standards wirtschaftlich unmöglich machen würde. Um dieser Gefahr von vornherein wirkungsvoll zu begegnen, ist eine Kappungsgrenze für die maximal zulässige Gesamtlizenzbelastung grundsätzlich erforderlich.

Die aufgezeigte Gefahr besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht in derselben Weise: In Gestalt der MPEG-2-Poollizenz steht es den Beklagten frei, eine Lizenz jedenfalls an einer Vielzahl aller für den MPEG-2-Standard wesentlichen Patente "aus einer Hand" zu erhalten. Sie sind von vornherein nicht auf den mühsamen Weg der Einzellizenznahme verwiesen. Denn obwohl die X X selbst keine Garantie dafür geben kann, dass die Standardlizenz jedes essentielle Patent umfasst, weil die Poolteilnahme für jeden Patentinhaber freiwillig ist, erhalten die Lizenzsucher jedenfalls die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Paketlizenz einen Großteil der für den Standard wesentlichen Patente nutzen zu dürfen, was die Gefahr einer der Höhe nach unzumutbaren Gesamtlizenzbelastung entscheidend verringert. Dies rechtfertigt es, die vorsorgliche Aufnahme einer Kappungsgrenze in den (Pool-) Lizenzvertrag unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten dann nicht zu verlangen, wenn dem Lizenzsucher neben der Einzellizenznahme die Möglichkeit der Poollizenz eröffnet ist.

Soweit die Beklagten schließlich darauf verweisen, neben dem MPEG-2-Patentpool böten noch zumindest vier weitere Patentpools "standardessentielle Patente" (so in der Duplik) oder jedenfalls für die DVD-Herstellung notwendige Patente (so ihr Vorbringen in der Klageerwiderung) an, kann dies - bezogen auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt - die Notwendigkeit einer Obergrenze für die maximale Lizenzbelastung bereits in jedem einzelnen Poollizenzvertrag nicht begründen. Denn selbst dann, wenn die Lizenzgebühren aller von den Beklagten zitierten Patentpools akkumuliert werden, erreicht der Gesamtbetrag die Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit noch nicht. Insofern kann auf die obigen Ausführungen unter IV. 2. c) cc) verwiesen werden, mit denen bereits begründet wurde, dass und warum die gegenwärtige prozentuale Gesamtlizenzbelastung der Beklagten noch nicht kartellrechtlich unangemessen ist. Die Frage einer unangemessenen Benachteiligung durch das Fehlen einer vertraglichen Kappungsgrenze stellt sich daher jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.

ff) Einen Kartellverstoß unter Diskriminierungsgesichtspunkten haben die Beklagten ebenso wenig nachgewiesen. Eine Diskriminierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Zugang zu einem nachgelagerten Markt aufgrund einer Norm oder normähnlichen Rahmenbedingung von der Einhaltung der patentgemäßen Lehre abhängig ist und der Patentinhaber diesen Umstand dazu ausnutzt, den Marktzutritt nach Kriterien zu beschränken, die der Zielsetzung des GWB, die Freiheit des Wettbewerbs zu gewährleisten, widersprechen (BGH, GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass). Will der Patentinhaber Lizenzinteressenten unterschiedlich behandeln, indem er einzelne von ihnen entweder vollständig von einer Lizenzerteilung ausschließt oder Lizenzen zu schlechteren Konditionen anbietet als anderen Lizenznehmern, muss er hierfür sachliche Gründe anführen können, an die keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen. Ob die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, richtet sich danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder aber auf Willkür bzw. wirtschaftlich/unternehmerisch unvernünftigem Handeln beruht (BGH, GRUR 2004, 966, 969 - Standard-Spundfass). Die Beweislast für die Ungleichbehandlung trägt der Beklagte, der sich auf den Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot beruft; sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung sind vom marktbeherrschenden Patentinhaber nachzuweisen.

Die Beklagten haben bereits die Voraussetzungen einer Diskriminierung seitens der Klägerin nicht schlüssig dargetan. Sie äußern zum einen die - von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich "einfach" und nicht mehr nur mit Nichtwissen bestrittene - Vermutung, X und die Mitglieder der 4C- und 6C-Pools hätten untereinander lizenzfreie Kreuzlizenzen vereinbart und seien dadurch der Zahlung aller über die MPEG-2-Lizenzen hinausgehenden Poollizenzen enthoben. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Inhaber der im MPEG-2-Pool enthaltenen Patente untereinander trotz unterschiedlicher Beiträge zum MPEG-2-Standard unentgeltliche gegenseitige Lizenzen gewährt hätten. Da die Beklagten über die schlichte Behauptung hinaus auch in der Duplik keinerlei Tatsachen vorgetragen haben, die ihren Vorwurf zu stützen geeignet und unter Umständen einer Beweiserhebung zugänglich wären, genügte dieses einfache Bestreiten der Klägerin, um die Beklagten beweisfällig sein zu lassen.

Eine - von Amts wegen mögliche, hier von den Beklagten beantragte bzw. angeregte - Vorlageanordnung nach §§ 142; 144 ZPO, mit der der Klägerin aufgegeben wird, ihre Verträge mit X X bzw. den anderen Patentinhabern der von X X lizenzierten Patente vorzulegen, kam unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht. Sie liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus, nachdem die Beklagten nicht ansatzweise vorgetragen haben, aufgrund welcher tragfähigen Erkenntnisse sie zu der Annahme gekommen sind, die Poolmitglieder hätten sich wechselseitig Freilizenzen eingeräumt. Es steht nicht zur Darlegungs- und Beweislast der Klägerin, dass Presswerke von der X X gleich behandelt werden; vielmehr wäre es umgekehrt Sache der Beklagten gewesen, eine Ungleichbehandlung in wenigstens einem Fall darzutun. Insofern genügen keine bloßen Verdächtigungen, sondern belastbare Tatsachen, die eine Nichtzahlung von Lizenzgebühren mindestens wahrscheinlich machen. Solche Umstände haben die Beklagten nicht aufgezeigt.

Im Übrigen haben die Beklagten nichts zum vermeintlichen Wert der behaupteten Austauschlizenzen vorgetragen, weshalb es der Kammer auch verwehrt ist, zu überprüfen, ob dieser gegebenenfalls zu hoch angesetzt gewesen wäre (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2007, 177, 179 - Orange Book-Standard).

V. Aufgrund der Benutzung des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten im zuerkannten Umfang Unterlassungsansprüche gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform haben die Beklagten das Klagepatent in zumindest fahrlässiger Weise verletzt, so dass sie gemäß Art. 64 Art. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG im aus dem Tenor näher ersichtlichen Umfang zum Schadenersatz verpflichtet sind. Da die konkrete Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran anzuerkennen, die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten haben im zuerkannten Umfang über ihre Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b PatG, §§ 242, 259 BGB), wobei sie auch zur Vorlage von Belegen in Form von Bestellungen und Rechnungen verpflichtet sind (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 PatG Rn. 89a, § 140b PatG Rn. 8). Die zugesprochenen Vernichtungsansprüche folgen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a PatG.

2. Die vorgenommenen Teilabweisungen hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) beruhen auf folgenden rechtlichen Erwägungen:

Für die von der Beklagten zu 1) begangenen Patentverletzungen haben die Beklagten zu 2) und 3) ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung zu Geschäftsführern der Beklagten zu 1) - also hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 14. März 2005 sowie hinsichtlich des Beklagten zu 3) ab dem 20. September 2005 - persönlich einzustehen, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen für die Beachtung der Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Beklagten zu 1) im Geschäftsverkehr zu bestimmen hatten; für vor ihrer Bestellung begangene Patentverletzungen sind die Beklagten zu 2) und 3) hingegen mangels Verantwortlichkeit für das Handeln der Beklagten zu 1) nicht haftbar, so dass die Klage insoweit unbegründet ist.

Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 3) ab seiner Bestellung zum Geschäftsführer scheitert nicht etwa daran, dass dieser unstreitig entsprechend der internen Aufgabenverteilung der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) lediglich für die Bereiche Finanzen und Controlling zuständig war. Im Falle der Bestellung mehrerer Geschäftsführer mit unterschiedlichen, sich einander ergänzenden Zuständigkeitsbereichen haftet zwar an sich nur derjenige Geschäftsführer, in dessen Verantwortungsbereich das patentverletzende Verhalten fällt (Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn. 355). Indes ist vorliegend zu beachten, dass die Vertretungsverhältnisse der Beklagten zu 1) im Außenverhältnis in der Weise geregelt waren/sind (vgl. die Handelsregisterangaben gemäß Anlage B26, Eintragungsdatum 24. April 2001 unter "Geschäftsführer"), dass im Falle der Bestellung mehrerer Geschäftsführer die Gesellschaft entweder durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten wird. Unstreitig war während der gesamten Amtszeit des Beklagten zu 3) auch der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer bestellt, so dass letzterer nur gesamtvertretungsberechtigt entweder mit dem Beklagten zu 2) oder mit einem Prokuristen war. Dass zeitgleich ein Prokurist vorhanden war, ist indes weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Die Entscheidung, DVDs mit MPEG-2-Videoinhalten zu vertreiben, war damit auch von dem Beklagten zu 3) im Außenverhältnis mit zu verantworten.

Soweit der Beklagte zu 3) geltend macht, ihm sei die Erfüllung von Schadensersatz- bzw. Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen unmöglich, da er keinen Einblick mehr in die Geschäftsbücher der Beklagten zu 1) habe, ist dieser Einwand rechtlich unbeachtlich. Notfalls müsste der Beklagte zu 3) die Beklagte zu 1) seinerseits - gestützt auf eine Mitwirkungspflicht der Beklagten zu 1) aus § 242 BGB - auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen.

Das Klagebegehren ist allerdings unbegründet, soweit die Klägerin den Beklagten zu 3) für die Zeit nach dem 31. Mai 2007 auf Schadensersatz sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch nimmt. Mit der aus der Anlage B9 ersichtlichen, gegenüber der Beklagten zu 4) erfolgten Erklärung beendete der Beklagte zu 3) in wirksamer Weise seine organschaftliche Stellung in der Beklagten zu 1). Unstreitig ist die Beklagte zu 4) Mitglied der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1), so dass die Amtsniederlegung - auch allein - gegenüber dieser erfolgen konnte, weil der Gesellschafterkreis unstreitig klein war (vgl. BGH, NJW 1993, 1198, 1199). Für die Zeit nach dem 31. Mai 2007 - also nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit - besteht lediglich noch ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 3). Wird ein Geschäftsführer abberufen, berührt dies den gegen ihn erhobenen Unterlassungsanspruch nicht, weil die aus den bereits begangenen Verletzungshandlungen resultierende Wiederholungsgefahr hierdurch nicht entfällt (vgl. BGH, GRUR 1976, 579, 582 f. - Tylosin). Vorliegend folgt Gegenteiliges insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 3) seiner Behauptung nach nur noch für ein anderes, branchenfremdes Unternehmen tätig sei. Es ist nicht undenkbar, dass der Beklagte zu 3) jederzeit wieder als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bestellt werden könnte.

Dass der Beklagte zu 3) noch Eigentum bzw. Besitz an DVDs der Beklagten zu 1) habe, ist nicht ersichtlich, so dass kein Vernichtungsanspruch gemäß § 140a PatG gegen den Beklagten zu 3) besteht.

VI. Die Verjährungseinreden der Beklagten bleiben ohne Erfolg, da es an jeglichem Vortrag der Beklagten dazu fehlt, dass die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners bis zum 31. Dezember 2006 Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 141 Satz 1 PatG in Verbindung mit §§ 195; 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1; 100 Abs.1. ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO.

Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht nachzukommen. Sie haben die Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes nach § 712 ZPO weder dargetan noch in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise glaubhaft gemacht (§ 714 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert wird auf 250.000,- € festgesetzt.

Diese Streitwertfestsetzung berücksichtigt die sich aus Anlage B11 ergebenden Vertriebszahlen der Beklagten zu 1), die sich auf etwa 1.000.000 DVDs im Jahr beschränken, die geringen Vertriebsmengen der Beklagten zu 4) in Deutschland sowie die potentielle Restlaufzeit des Klagepatents.