LAG Hamm, Urteil vom 02.09.2008 - 4 Sa 438/08
Fundstelle
openJur 2011, 59733
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 5 Ca 4805/07
  • nachfolgend: Az. 3 AZR 137/09

1. § 30 c Abs. 1 BetrAVG steht einer Betriebsvereinbarung entgegen, mit der die

Anpassungsregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für Versorgungszusagen eingeführt werden soll, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden. Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob an diesem Stichtag bereits laufende Leistungen durch den Arbeitgeber erbracht werden.

2. Erschöpft sich der materielle Regelungsgehalt einer derartigen Betriebsvereinbarung in der Einführung einer Anpassungsregelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG unter gleichzeitiger Ablösung einer von § 16 Abs. 1 BetrAVG abweichenden, für die betroffenen Rentenempfänger günstigeren Anpassungsregelung, kann diese Betriebsvereinbarung nicht mit dem Inhalt teilweise aufrecht erhalten werden, dass die bisher geltende Anpassungsregelung ersetzt wird durch die gesetzliche Anpassungsvorschrift des § 16 Abs. 1 BetrAVG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.01.2008 - 5 Ca 4805/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

TATBESTAND :

Die Parteien streiten über die Anpassung einer Betriebsrente zum 01.07.2007.

Der am 30.07.1937 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.11.1990 bis zum 30.06.1997 bei der R1 E2 AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, als AT-Angestellter beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein Anstellungsvertrag vom 02.10.1990, in dem es unter Ziffer 6 heißt:

"6. Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung

Sie erhalten eine Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R1 E2 AG vom 19.12.1989 bzw. nach der Maßgabe der Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung.

Als Beginn des Ruhegelddienstalters gilt der 01.11.1990."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrags wird auf Aktenblatt 98 bis 102 verwiesen. Der Kläger schied aufgrund eines Aufhebungsvertrags vom 29.01.1996 aus.

Darin wird unter anderem bestimmt:

" . . .

5. Nach Beendigung des Anspruchs auf Frühpensionsleistung wird das Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenen-Versorgung der R1 E2 AG und der Betriebsvereinbarung zur Frühpensionierung vom 05.05.1993 gezahlt.

. . . "

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Aktenblatt 103/104 Bezug genommen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger dem Grunde nach auf Grundlage von "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenfürsorge der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft E1", einer Betriebsvereinbarung vom 09.02.1989 (RL 89), die Zahlung eines betrieblichen Ruhegeldes verlangen kann. In den RL 89 heißt es unter § 5:

" . . .

(5) Die R1-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R1-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen.

Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten.

(6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.

(7) Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberechnung des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird.

(8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.

(9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen.

Unter dem 18.12.2006 schlossen die R1 R3-R4 AG, E1 und deren Gesamtbetriebsrat nachfolgende "Betriebsvereinbarung zur Änderung der ‚Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft’ vom 09. Februar 1989" (BV 2006):

"Präambel:

Die Betriebsparteien stimmen darin überein, dass eine Harmonisierung der Regelwerke zur betrieblichen Altersversorgung des R1-Konzerns im Hinblick auf die jeweiligen Ruhegeldanpassungsregelungen unumgänglich geworden ist. Insoweit sollen die Regelungen zur Anpassung der laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen vereinheitlicht werden.

Zu diesem Zweck wird die in § 5 Absätze 5 bis 9 der "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft" vom 09. Februar 1989 (RL 02/89) vorgesehene Bestimmung zur Anpassung der Betriebsrente mit nachstehender Betriebsvereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens geändert.

§ 1

Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens - im Folgenden Mitarbeiter genannt -, die ausgeschiedenen Mitarbeiter sowie Pensionäre und Hinterbliebene, denen eine Versorgungszusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der RL 02/89 erteilt wurde oder zukünftig erteilt wird.

§ 2

Neufassung des § 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89

§ 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89 wird in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch folgende Regelung ersetzt:

Das Unternehmen verpflichtet sich, jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1 % anzupassen. Steigen die Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75 % oder mehr oder in drei aufeinander folgenden Jahren um 11,5 % oder mehr, verpflichten sich die Betriebsparteien, über eine einmalige Neuregelung der Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel eine Entwertung der Renten zu verhindern.

Im Übrigen bleiben die Regelungen der RL 02/89 unberührt.

§ 3

Teilunwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestandteile berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Betriebsvereinbarung nicht.

Die Betriebsparteien verpflichten sich, in diesem Fall anstelle der unwirksamen Regelung eine solche zu vereinbaren, die wirksam ist und dem Inhalt der unwirksamen Regelung unter Beachtung des von den Betriebsparteien Gewollten möglichst nahe kommt.

§ 4

Inkrafttreten

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.07.2007 in Kraft."

Die Beklagte zahlt an der Kläger seit dem 01.12.1999 ein monatliches Ruhegeld, zunächst in Höhe von 8.387,54 DM, was 4.288,48 € entspricht. Das Ruhegeld wurde in den folgenden Jahren mehrmals angepasst. Im Jahr 2007 erfolgte zunächst zum 01.02.2007 rückwirkend für die Jahre 2004 bis 2006 eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers auf nunmehr monatlich 4.690,19 €. In Anwendung der BV 2006 nahm die Beklagte mit Wirkung zum 01.07.2007 eine weitere Erhöhung um 1% auf 4.737,09 € vor.

Der Kläger meint, dass die Beklagte verpflichtet war, die Betriebsrente ab diesem Zeitpunkt um 1,81 % auf 4.775,08 € zu erhöhen, was unstreitig dem Erhöhungssatz des Verbraucherpreisindexes für die Zeit von Juli 2006 bis Juni 2007 entspricht. Er hat dazu die Auffassung vertreten, dass die Änderungsbetriebsvereinbarung ihm gegenüber keine Wirkung entfalte. Dem stehe schon entgegen, dass die Betriebsparteien kein Mandat hätten, Regelungen zu Lasten von Ruheständlern zu treffen. Jedenfalls verstoße die Neuregelung gegen § 30 c Abs. 1 BetrAVG. Auch eine ergänzende Auslegung der vertraglich vereinbarten Jeweiligkeitsklausel unter Berücksichtigung einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 2 Ziffer 1, 305 c Abs. 2 BGB ergebe, dass Ruheständler von der Änderung der Anpassungsregelung nicht erfasst würden. Schließlich stünde die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG der Anwendung des BV 2006 auf den vorliegenden Sachverhalt entgegen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 227,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem monatlichen Teilbetrag von 37,99 € für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 01.12.2007 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, bis auf Weiteres an ihn ab dem 02.01.2008 monatlich 4.775,08 € brutto, jeweils fällig zum Monatsende, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Änderungsbetriebsvereinbarung BV 2006 sei sie berechtigt gewesen, die Erhöhung der Betriebsrente des Klägers ab Juli 2007 auf einen Prozentpunkt zu begrenzen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hätten die Betriebsparteien durchaus die Kompetenz gehabt, auch für die Ruhestandsverhältnisse Regelungen zu treffen. Dessen ungeachtet müsse der Kläger sich entgegenhalten lassen, dass sowohl Anstellungs- als Aufhebungsvertrag eine sogenannte Jeweiligkeitsklausel enthielten, so dass schon einzelvertraglich die BV 2006 Anwendung finde. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit stünden nicht entgegen. Die Einführung einer vertraglichen Mindestanpassung verbessere den Wert der Versorgungszusage, sie sei daher ohne Weiteres zulässig. Auch § 30 c Abs. 1 BetrAVG stehe der Neuregelung nicht entgegen. Eine Auslegung nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck ergebe, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die Betriebsrentenzahlung erst nach dem Stichtag 31.12.1998 aufgenommen worden sei, keine Änderungssperre bestehe.

Das Arbeitsgericht Dortmund hat der Klage durch Urteil vom 30.01.2008 in vollem Umfang stattgegeben. Es hat angenommen, der Kläger habe Anspruch auf die von ihm begehrte erhöhte Betriebsrente aus Ziffer 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 5 Abs. 5 RL 89. Diese sei nicht wirksam durch die BV 2006 abgeändert worden. Dabei könne dahinstehen, ob den Betriebsparteien überhaupt die Regelungsmacht für eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit Wirkung auch für Ruhestandsverhältnisse zustehe und des Weiteren auch die Frage der Wirksamkeit und Reichweite der zwischen den Parteien vereinbarten Jeweiligkeitsklausel. Die BV 2006 verstoße gegen § 30 c BetrAVG. Danach gelte § 16 Abs. 3 Nr. 1 nur für laufende Leistungen, die auf Zusage beruhten, die nach dem 31.12.1998 erteilt worden seien. Der Wortlaut der Vorschrift sei eindeutig und dahingehend zu verstehen, dass es allein darauf ankomme, wann die Zusage gegeben worden sei. Der Hinweis auf die "laufenden Leistungen" in § 30 c Abs. 1 BetrAVG ergebe sich daraus, dass nur bereits gewährte Rentenzahlungen überhaupt einer Anpassung des § 16 BetrAVG unterlägen. Da die BV 2006 nicht zwischen Alt- und Neuzusagen differenziere, sei diese unwirksam, was sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergebe. Rechtsfolge sei, dass die ursprüngliche Zusage aus § 5 Absätze 5 bis 9 RL 89 bestehen bleibe. Es könne keine Aufspaltung erfolgen zwischen der Frage der Wirksamkeit der jährlichen einprozentigen Anpassung einerseits und der Frage nach der dreijährigen Prüfungspflicht des § 16 Abs. 1 BetrAVG andererseits. Gemäß § 139 BGB habe die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts dessen Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn nicht anzunehmen sei, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Dies sei dem Rechtsgedanken nach auch auf Betriebsvereinbarungen anzuwenden. Die BV 2006 verhalte sich lediglich über die zuvor in § 5 Abs. 5 bis 9 RL 89 geregelte Anpassung. Aufgrund der Nichtbeachtung des § 30 c Abs. 1 BetrAVG könne nur die Gesamtnichtigkeit angenommen werden, da ansonsten keine sinnvolle und in sich geschlossene Anpassungsregelung mehr verbleibe. Auch eine Umdeutung gemäß § 140 BGB mit der Maßgabe, dass einerseits eine jährliche Anpassung um ein Prozent erfolge und andererseits es bei der ohnehin geltenden gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 BetrAVG bleibe, komme nicht in Betracht. Die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Betriebsrentenanpassung sei nicht zu beanstanden. Zum Anpassungsstichtag 01.07.2007 habe die Beklagte nur eine Erhöhung um 1 % vorgenommen. Der Verbraucherpreisindex sei jedoch in dem maßgeblichen Jahr vor dem Anpassungsstichtag um 1,81 % gestiegen. Somit könne der Kläger eine Erhöhung um weitere 0,81 % geltend machen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Blatt 159 bis 164 der Akte Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 27.02.2008 zugestellte Urteil hat diese mit am 17.03.2008 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.05.2008 mit am 27.05.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte trägt vor, vorrangiges Ziel der Betriebsparteien bei Abschluss der BV 2006 sei es gewesen, den bisherigen Anpassungsmodus zu ersetzen durch eine garantierte jährliche einprozentige Anhebung der Ruhegelder. Dadurch habe die Kalkulierbarkeit der Versorgungslasten ermöglicht und die große Zahl unterschiedlicher Regelwerke zur Rentenanpassung im R1-Konzern vereinheitlicht werden sollen. Zugleich habe zugunsten der Betriebsrenten ein vereinfachtes transparentes Verfahren geschaffen werden sollen, um damit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu gewinnen. Für die Rentner im R1-Konzern sei als zusätzliche Versorgungsschuldnerin die R1-P2 AG gegründet worden, auf die zum 01.11.2007 die Versorgungsleistungen an den Kläger sowie etwa 23.000 weitere Versorgungsverpflichtungen übertragen worden seien. Ohne die BV 2006 wäre die Ermittlung des Kapitalbedarfs für die R1-P2 AG unmöglich, zumindest aber ungleich schwieriger gewesen. Entscheidend sei, dass sie es subjektiv für erforderlich gehalten habe, in Vorbereitung der R1-P2 AG eine Vereinheitlichung der Anpassungsvorschriften vorzunehmen. Die im R1-Konzern vorhandenen Versorgungswerke beinhalteten eine Vielzahl unterschiedlicher Bezugsgrößen und Bemessungsregelungen im Rahmen der Anpassung laufender Versorgungsleistungen sowie stark voneinander abweichende Anpassungsstichtage. Auch die Versorgungssysteme als solche seien höchst unterschiedlich. Es seien nahezu sämtliche denkbare Varianten der betrieblichen Altersversorgung vertreten. Eine Zusammenfassung von Aufgaben im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bzw. die Überführung auch nur eines größeren Teils dieser Vielzahl unterschiedlicher Versorgungslasten mache eine Harmonisierung der jeweiligen Anpassungsvorschriften zwingend erforderlich. Bislang gebe es eine der BV 2006 entsprechende Betriebsvereinbarung in 13 verschiedenen Konzerngesellschaften zu insgesamt 113 verschiedenen Versorgungsregelungen. Neben diesen Motiven sei es ein weiteres, jedoch nicht vorrangiges Ziel der Betriebsparteien gewesen, von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Anpassungsprüfungspflicht aus § 16 Abs. 1 BetrAVG dauerhaft durch eine einprozentige Anpassungsregelung zu ersetzen. Die Aufnahme einer salvatorischen Klausel in die BV 2006 zeige, dass die früheren Anpassungsvorschriften in § 5 Absätze 5 bis 9 RL 89 vollständig und endgültig hätten abbedungen werden sollen, gerade auch für den Fall, dass wegen § 30 c Abs. 1 BetrAVG die allgemeine Anpassungsprüfungsvorschrift des § 16 Abs. 1 BetrAVG bestehen bleibe. Die frühere Anpassungsregelung habe dann nicht wieder aufleben, sondern endgültig wegfallen sollen.

Die Anpassungsregelungen in Ziffer 2 Abs. 2 der BV 2006 seien rechtmäßig. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht eine Sperrwirkung aufgrund der Übergangsregelung in § 30 c Abs. 1 BetrAVG angenommen. Es sei keineswegs eindeutig, dass § 30 c Abs. 1 BetrAVG allein auf die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht auf den Rentenbezug als solchen abstelle. Ansonsten mache es keinen Sinn, die Worte "laufende Leistungen" in diesen Kontext zu stellen. Der Gesetzgeber habe verdeutlicht, dass nur Betriebsrenten erfasst sein sollten, die bereits vor dem 01.01.1999 tatsächlich gezahlt worden seien. Schon der gebotene weite Anwendungsbereich einer Ersetzung allgemeiner Anpassungsregelungen durch die Ein-Prozent-Regelung spreche gegen die Wortlautinterpretation des Arbeitsgerichts. Nach der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber generell die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung fordern wollen. Diesem Ziel werde es nicht gerecht, wenn der Arbeitgeber bei allen vor dem 01.01.1999 erteilten Versorgungszusagen gehindert wäre, von der Anpassungsregelung nach § 16 Abs. 3 Ziff. 1 BetrAVG Gebrauch zu machen. Eine höhere Akzeptanz der betrieblichen Altersversorgung könne nur erreicht werden, wenn die Möglichkeit bestehe, Altzusagen in die Vereinfachung von Anpassungsvorschriften gemäß §16 Abs. 3 Ziff. 1 BetrAVG einzubeziehen. Dafür spreche auch der Grundsatz der Privatautonomie. Es müsse berücksichtigt werden, dass eine jährliche Anpassung der Betriebsrenten um 1 % für die Betriebsrentner durchaus günstig sein könne. Die Vorhersehbarkeit der Anpassung sowie die Entkoppelung von der Nettolohnentwicklung beinhalteten gewichtige Vorteile.

Angesichts der zulässig vereinbarten dynamischen Verweisungsklauseln habe der Kläger mit Änderungen der Versorgungsrichtlinien im R1-Konzern rechnen müssen. Die Frage der Regelungskompetenz der Betriebsparteien für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer sei noch immer nicht höchstrichterlich geklärt. Darauf komme es aber aufgrund der vereinbarten Jeweiligkeitsklausel gar nicht an. Die Änderung der Anpassungsregelungen sei nicht am Drei-Stufen-Schema des Bundesarbeitsgerichts zu messen. Vielmehr seien nur die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, gegen die die BV 2006 nicht verstoße. Wegen der Wertsicherungsklausel in Ziffer 2 Abs. 2 Satz 2 BV 2006 bestehe nicht die Gefahr, dass der Wert des Ruhegeldanspruchs ausgezehrt werde. Der Gesetzgeber habe durch Schaffung des § 16 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG deutlich gemacht, dass er grundsätzlich eine jährliche einprozentige Anpassung von Betriebsrenten als angemessen ansehe. Unter Berücksichtigung der vom Kläger verfolgten Rentendifferenz von lediglich 0,8 % des regelmäßig von ihm bezogenen Ruhegeldes liege angesichts des sehr hohen Versorgungsniveaus des Klägers nur eine geringe Eingriffsintensität vor.

Selbst wenn § 30 c Abs. 1 BetrAVG einer Ablösung der bisher geltenden Anpassungsregelungen im R1-Konzern durch die BV 2006 entgegenstehe, wäre die Klage abzuweisen gewesen. Die Betriebsparteien hätten beabsichtigt, einheitlich alle Anpassungsvorschriften im R1-Konzern durch die Ein-Prozent-Regelung abzulösen. Für den Fall einer eventuellen Teilnichtigkeit müsse man zu der Annahme gelangen, dass ergänzend statt der bisherigen Anpassungsregelung § 16 Abs. 1 BetrAVG anzuwenden sei. Aufgrund des normativen Charakters von Betriebsvereinbarungen sei bei Teilnichtigkeit grundsätzlich von einer Restgültigkeit der Betriebsvereinbarung auszugehen. Etwa bestehende Regelungslücken seien durch eine ergänzende Auslegung der Betriebsvereinbarung zu füllen. Schon der Wortlaut der Neuregelung in BV 2006 sowie der in der Präambel niedergelegte Sinn und Zweck der neuen Anpassungsregelung mache klar, dass keinesfalls die früher anwendbaren Anpassungsvorschriften in § 5 Absätze 5 bis 9 RL 89 fortgelten sollten. Das Arbeitsgericht Dortmund habe verkannt, dass die BV 2006 zwei Regelungsinhalte habe. Vorrangig habe als Minimalziel an die Stelle der Anpassungsregelung in § 5 Absätze 5 bis 9 RL 89 konzernweit eine einheitlich geltende Ein-Prozent-Anpassung treten sollen. Nachrangig habe zusätzlich als Maximalziel von der durch den Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden sollen, die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu ersetzen. Falle dieser zweite Regelungsteil weg, verbleibe noch immer die Regelung, dass die Anpassung nicht mehr nach § 5 Abs. 5 bis 9 RL 89 erfolge, sondern die Betriebsrenten jährlich um 1 % anzuheben seien. Nehme man aufgrund einer Teilnichtigkeit eine Regelungslücke an, komme man im Wege der ergänzenden Auslegung der BV 2006 zu dem Ergebnis, dass die allgemeine gesetzliche Anpassungsregelung des § 16 Abs. 1 BetrAVG gelte. Zu diesem Ergebnis gelange man gegebenenfalls auch im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.01.2008 - AZ: 5 Ca 4805/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.01.2008 - AZ: 5 Ca 4805/07 - zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, die Übertragung seiner Versorgungsverpflichtung zum 01.11.2007 auf die R1-P2 AG sei zeitlich und rechtlich unabhängig von der bereits zum 01.07.2007 wirksam gewordenen Neuregelung der BV 2006. Die Ausgliederung habe allein unternehmerischen Interessen gedient. Bestritten werde, dass die Auslagerung der Pensionsverpflichtungen ohne Änderung der Anpassungsregelungen nicht möglich gewesen sei. Sofern § 16 Abs. 1 BetrAVG weiter gelte, sei der Anpassungsanspruch ohnehin unkalkulierbar. Im Zeitalter moderner EDV sei es sicherlich möglich, die entsprechenden Berechnungsvorgänge durchzuführen. Ohnehin sei es nur um die Vereinheitlichung von Anpassungsregelungen gegangen. Die im R1-Konzern vorhandenen und zugesagten Versorgungsregelungen blieben auch nach dem 01.07.2007 weiter in Kraft. Schließlich bedeute eine einheitliche Anpassungsregelung nicht zwingend, die Höhe der zukünftigen Anpassungen mit einem Prozentpunkt anzusetzen. Die Tatsache, dass man den sehr niedrigen Anpassungssatz von einem Prozent gewährt habe, zeige, dass es nicht in erster Linie darum gegangen sei, einen einheitlichen Anpassungssatz ermitteln, sondern die Höhe der Anpassung für die Zukunft zu begrenzen.

Zutreffend habe das Arbeitsgericht Dortmund erkannt, dass bereits aufgrund der Sperrwirkung des § 30 c Abs. 1 BetrAVG die neue Regelung gegen § 16 Abs. 1 BetrAVG verstoße. Dem Gesetzgeber sei es um Erleichterung von Neuzusagen gegangen. Dazu habe es keines Eingriffs in bestehende Zusagen bedurft. Der Gesetzgeber habe Altzusagen schützen und zugleich Neuzusagen fördern wollen. Dabei hätten Steuerausfälle vermieden werden sollen. Außerdem habe es den Betriebsparteien an einer Regelungsmacht hinsichtlich bestehender Ruhestandsverhältnisse gefehlt. Dies entspreche nach wie vor der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die neue BV 2006 habe ganz überwiegend Betriebsrentner betroffen. Auch unter Berücksichtigung von vertraglich vereinbarten Jeweiligkeitsklauseln seien die Betriebsparteien nicht befugt gewesen, nachträglich derart nachteilige Änderungen zu vereinbaren. Da die Betriebsparteien eine zumutbare Geldentwertungsrate von bis zu 3,75 % jährlich akzeptiert hätten, bestehe die Gefahr, dass der Wert seiner Betriebsrente ausgezehrt werde. Die Intensität des Eingriffs ergebe sich daraus, dass er sich jährlich wiederhole. Eine ergänzende Auslegung der vereinbarten Jeweiligkeitsklausel im vorliegenden Fall ergebe, dass Ruheständler von der Änderung der Anpassungsregelung nicht erfasst würden. Anderenfalls sei der Inhalt der Jeweiligkeitsklausel im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt zumindest unklar, sodass gemäß § 305 c Abs. 2 BGB von der im Zweifel günstigeren Auslegungsmöglichkeit auszugehen sei. Er halte schließlich daran fest, dass § 2 Abs. 5 BetrAVG zu beachten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei § 2 Abs. 5 BetrAVG bei Vorruhestandsverhältnissen anwendbar. Es gebe jedoch keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung von Vorruheständlern und Ruheständlern. Jedenfalls sei der gesetzliche Zweck des § 2 Abs. 5 BetrAVG im Rahmen einer Auslegung der Jeweiligkeitsklausel zu beachten, um dadurch eine Ungleichbehandlung zwischen den beiden Gruppen zu vermeiden.

Die Nichtigkeit der Anpassungsregelung in § 2 BV 2006 führe zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung. Die übrigen Regelungen der BV 2006 besäßen keinen eigenständigen materiellen Regelungsinhalt. Bei einer Auslegung der BV 2006 sei der objektive Gehalt der Betriebsvereinbarung zu ermitteln. Ausdrücklich bestritten werde ein angeblicher Wille der Betriebsparteien, dass für den Fall der Unwirksamkeit der Ein-Prozent-Regelung jedenfalls die allgemeine gesetzliche Vorschrift des § 16 Abs. 1 BetrAVG habe gelten sollen. Die Betriebsparteien hätten § 16 Abs. 1 BetrAVG gerade nicht gewollt. Jedenfalls sei ein solcher Wille nicht einmal andeutungsweise in der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck gekommen. Im Wortlaut der Betriebsvereinbarung finde sich auch keinerlei Hinweis darauf, dass die Betriebsparteien neben einem Maximalziel auch ein Minimalziel vereinbart hätten. Aus der salvatorischen Klausel ergebe sich nichts anderes. Entscheidend sei, dass die Betriebsparteien für den Fall der Unwirksamkeit der Regelung über eine andere Regelung lediglich hätten verhandeln wollen. Als Rechtsfolge der Unwirksamkeit der BV 2006 bleibe die ursprüngliche Regelung in § 5 Absätze 5 bis 9 RL 89 bestehen. Eine Umdeutung gemäß § 140 BGB scheitere schon daran, dass der wirkliche Wille der Betriebsparteien eindeutig gewesen sei. Den Betriebsparteien sei bewusst gewesen, dass sie eine Regelung verabschiedeten, deren rechtliche Zulässigkeit hinsichtlich der Ablösung des § 16 Abs. 1 BetrAVG äußerst zweifelhaft gewesen sei. Gerade diesem Verhalten könne der Wille entnommen werden, § 16 Abs. 1 BetrAVG abzulösen. Ein solcher wirklicher Wille könne nicht ignoriert werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Berufung der Beklagten ist aber unbegründet. Die Kammer folgt in vollem Umfang der sorgfältig begründeten erstinstanzlichen Entscheidung (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Mit Rücksicht auf die Berufungsbegründung sind noch die nachfolgenden Ergänzungen angezeigt.

Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.12.2006 zur Änderung der Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft vom 09. Februar 1989 verstößt gegen § 30 c Abs. 1 BetrAVG und ist damit unwirksam. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Dortmund deshalb die weiteren von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen, namentlich die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien für Ruhestandsverhältnisse, die Auslegung und Reichweite der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bezüglich der betrieblichen Altersversorgung vereinbarten Jeweiligkeitsklausel, deren Vereinbarkeit mit AGB-Recht sowie die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 5 BetrAVG dahinstehen lassen. Da bereits § 30 c Abs. 1 BetrAVG zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung vom 18.12.2006 führt, kam es darauf nicht an.

In § 2 Abs. 2 BV 2006 haben die Betriebsparteien in Ablösung der bisher in § 5 Absätze 5 bis 9 RL 89 geregelten Anpassungsbestimmungen vereinbart, dass die Versorgungsleistungen zum 01. Juli eines jeden Jahres um einen Prozentpunkt angepasst werden, sofern nicht die Verbraucherpreise nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 2 BV 2006 besonders stark steigen. Die Regelung steht im Widerspruch zu § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, der dem Arbeitgeber auferlegt, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nach billigem Ermessen vorzunehmen, sofern ein entsprechender Anpassungsbedarf besteht. Eine prozentuale oder summenmäßige Begrenzung der Anpassungsprüfungspflicht hat der Gesetzgeber ursprünglich nicht vorgesehen. Die Beschränkung der Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers auf jährlich ein Prozent stellt sich für die betroffenen Ruhegeldempfänger somit als eine ungünstige Abweichung von § 16 Abs. 1 BetrAVG dar, die nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG i. V. m. § 134 BGB nichtig ist.

Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der in § 2 Abs. 2 BV 2006 getroffenen Regelung nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG stützen. Diese durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) neu in das BetrAVG aufgenommene Bestimmung ist zum 01.01.1999 in Kraft getreten. Ausweislich der auch von der Beklagten zitierten Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8011) bezweckte der Gesetzgeber, mit der Schaffung der optionalen Mindestanpassungsverpflichtung die Erhaltung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten und zu verbessern. Um dem Arbeitgeber Planungs- und Rechtssicherheit zu gewähren, sollte eine genau kalkulierbare Anpassungsverpflichtung ermöglicht werden.

Es spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber ohne eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes den neu geschaffenen § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auf Altzusagen hätte erstrecken können (Höfer, BetrAVG, § 16 Rn. 5423; Blomeyer, NZA 1997, 961, 968). Stattdessen hat der Gesetzgeber aber entschieden, in § 30 c Abs. 1 BetrAVG eine Übergangsvorschrift vorzusehen, wonach § 16 Abs. 3 Nr. 1 nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden. In der juristischen Literatur wird angenommen, dass dies in erster Linie auf fiskalischen Gründen beruhte, um befürchteten Steuermindereinnahmen zu begegnen (Höfer, a.a.O.; Blomeyer, a.a.O.; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl. 2006, § 30 c BetrAVG, Rn. 1). Die Kammer hat nicht darüber zu befinden, ob diese Befürchtungen begründet waren oder nicht. Die von der Beklagten angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Übergangsvorschrift vermag die Kammer jedenfalls nicht zu teilen. Es verletzt keine verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter, wenn der Gesetzgeber sich dafür entscheidet, eine neu eingeführte gesetzliche Ausnahmevorschrift nicht mit Rückwirkung zu versehen. Soweit die Beklagte teleologische Gründe dafür geltend macht, dass ihrer Auffassung nach § 30 c Abs. 1 BetrAVG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden sei, geht es ihr in der Sache darum, diese gesetzgeberische Entscheidung in Frage zu stellen. Tatsächlich ist der Anwendungsbereich des § 30 c Abs. 1 BetrAVG jedoch eindeutig. Die Übergangsvorschrift des § 30 c Abs. 1 BetrAVG verhindert eine Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auf alle Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden. Dies entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen Auffassung in der juristischen Literatur (etwa Höfer, a.a.O., Rn. 5439; Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 16 Rn. 298 ff.; ErfK-Steinmeyer, 9. Aufl. 2009, § 30 c BetrAVG Rn. 1; HWK-Schipp, Arbeitsrechtskommentar, 3. Aufl. 2008, § 16 BetrAVG Rn. 20). Soweit die Beklagte hiervon abweichend die Auffassung vertreten möchte, die Anknüpfung an laufende Leistungen in § 30 c Abs. 1 BetrAVG lasse die Auslegung zu, dass danach zu unterscheiden sei, ob am Stichtag des 01.01.1999 bereits Rentenleistung durch den Arbeitgeber erbracht wurden, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Die Auslegung steht im Widerspruch zu dem Gesetzeswortlaut, der hinsichtlich des Stichtags an die Erteilung der Zusage anknüpft. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Dortmund angenommen, dass in der Übergangsvorschrift des § 30 c Abs. 1 BetrAVG nur deshalb von "laufenden Leistungen" die Rede ist, weil eben diese nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG Gegenstand der Anpassungsprüfungspflicht sind. Der Gesetzgeber hat mithin lediglich an eine Begrifflichkeit angeknüpft, die er in § 16 BetrAVG verwendet hat, was schon deshalb auf der Hand lag, weil § 30 c Abs. 1 BetrAVG als Übergangsvorschrift unmittelbar im Zusammenhang mit § 16 BetrAVG zu verstehen ist. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Verwendung des Begriffs "laufende Leistung" in § 30 c Abs. 1 BetrAVG zur Überzeugung der Kammer nicht zu.

Damit steht fest, dass § 2 Abs. 2 BV 2006 jedenfalls hinsichtlich der Altversorgungsfälle, zu denen die Versorgung des Klägers zählt, weil ihm eine Versorgungszusage vor dem 01.01.1999 erteilt worden ist, gegen §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verstößt und damit nach § 134 BGB nichtig ist.

Rechtsfolge der Nichtigkeit ist, dass der bisher zugunsten des Klägers geltende Rechtszustand, namentlich die Anpassungsvorschriften in § 5 Absätze 5 bis 9 RL 89, weiterhin Gültigkeit beansprucht.

Die Kammer vermag der Beklagten nicht darin zu folgen, dass die BV 2006 teilbar und mit dem Regelungsinhalt aufrechtzuerhalten sei, dass anstelle des bisherigen § 5 Absätze 5 bis 8 RL 89 die gesetzliche Bestimmung des § 16 Abs. 1 BetrAVG tritt. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, davon auszugehen, dass abweichend von dem allgemein für Rechtsgeschäfte geltenden § 139 BGB die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung nur dann zur Unwirksamkeit aller Regelungen der betreffenden Betriebsvereinbarung führt, wenn der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Stellt sich dagegen der verbleibende Teil einer Betriebsvereinbarung als eine weiterhin sinnvolle und anwendbare Regelung dar, so kommt es für dessen isolierte Weitergeltung auf einen möglicherweise entgegenstehenden Willen der Betriebsparteien regelmäßig nicht an. Dies folgt aus dem Normcharakter einer Betriebsvereinbarung, der es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit einer gesetzten Ordnung diese soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG, Beschluss vom 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 = NZA 2003, 1097 ff.; BAG, Beschluss vom 15.05.2001 - 1 ABR 39/00 = NZA 2001, 1154 ff.; BAG, Beschluss vom 30.08.1995 - 1 ABR 4/95 = NZA 1996, 218 ff.).

Für den vorliegenden Fall kommt die Kammer in Anwendung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis, dass bei der hier anzunehmenden Unwirksamkeit des § 2 Abs. 2 Satz 1 BV 2006 keine Teilregelung verbleibt, die sinnvollerweise aufrechterhalten werden könnte. Die Ersetzung des § 5 Absätze 5 bis 9 RL 89 durch die Ein-Prozent-Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 BV 2006 ist ausweislich der Präambel sowie in Würdigung der sonstigen Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 18.12.2006 die einzige materielle Regelung. Die §§ 1, 3 und 4 BV 2006 enthalten bloße Nebenbestimmungen hinsichtlich des Geltungsbereichs, den Folgen einer Teilunwirksamkeit sowie des Zeitpunkts des Inkrafttretens. Auch § 2 Absätze 1 und 3 BV 2006 beinhalten keine weitergehenden materiellrechtlichen Bestimmungen, sodass sich letztlich der Regelungsgehalt der BV 2006 in der Ersetzungsregelung in § 2 Abs. 2 BV 2006 erschöpft. Die von der Beklagten vertretene Aufspaltung in zwei Regelungen, nämlich einmal Aufhebung der bisherigen Anpassungsregelung in § 5 Absätze 5 bis 8 RL 89 und zum anderen Ersetzung des § 16 Abs. 1 BetrAVG durch eine Mindestanpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG erscheint künstlich und lässt sich den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung nicht einmal ansatzweise entnehmen. Vielmehr würde eine derartige Annahme den Willen der Betriebsparteien gerade in sein Gegenteil verkehren. Die Betriebsparteien wollten erkennbar von der Anpassungsvorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG Gebrauch machen. Dies setzt denknotwendig voraus, dass die Betriebsparteien nicht nur die in § 5 Absätze 5 bis 8 RL 89 enthaltene Anpassungsregelung beseitigten, sondern zugleich § 16 Abs. 1 BetrAVG abbedungen sein sollte. Würde nun nach den Grundsätzen der Teilnichtigkeit einer Betriebsvereinbarung eine Regelung verbleiben, die dazu führt, dass § 16 Abs. 1 BetrAVG anwendbar wäre, dann würde man nicht dem Willen den Betriebsparteien zur Wirksamkeit verhelfen, sondern dem Gericht ansinnen, eine Regelung erst zu schaffen, die von den Betriebsparteien niemals gewollt war. Nach alledem vermag die Kammer der BV 2006 keine Teilregelung zu entnehmen, die sinnvollerweise trotz Nichtigkeit des § 2 Abs. 2 aufrechterhalten bleiben könnte.

Die in § 3 BV 2006 enthaltene salvatorische Klausel führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil dort keine Regelung enthalten ist, die gelten soll, falls sich Teile der Betriebsvereinbarung als unwirksam erweisen, sondern nur ein Verhandlungsanspruch der Betriebsparteien begründet wird. Dessen ungeachtet läuft § 3 BV 2006 im vorliegenden Fall deshalb leer, weil gerade kein Fall der Teilunwirksamkeit vorliegt, nachdem von der Nichtigkeitsfolge die einzige materiellrechtliche Regelung der Betriebsvereinbarung betroffen ist.

Die vom Arbeitsgericht Dortmund erwogene Umdeutung nach § 140 BGB in eine Betriebsvereinbarung mit dem Inhalt, dass jährlich eine Anpassung um ein Prozent erfolgt und es ansonsten bei der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 BetrAVG verbleibt, kommt auch nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Die Umdeutung dürfte aber nicht allein daran scheitern, dass ein entsprechender Parteiwille nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann. Für eine derartige Umdeutung fehlt es vielmehr schon an der Beachtung der nach § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erforderlichen Schriftform.

Nach alledem konnte der Kläger von der Beklagten verlangen, dass seine Betriebsrente gemäß den Bestimmungen des § 5 Absätze 5 bis 9 RL 89 angepasst wird. Dies führt unstreitig zu einem Anpassungsanspruch zum 01.07.2007. Bezüglich der Höhe der ausgeurteilten Beträge sowie hinsichtlich der Zinsen macht die Beklagte mit der Berufung keine Einwendungen geltend.

Nach alledem hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Mit Rücksicht auf die Vielzahl der betroffenen Arbeitnehmer war die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zugunsten der Beklagten zuzulassen.