AG Köln, Urteil vom 10.06.2008 - 219 C 64/08
Fundstelle
openJur 2011, 58742
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Entscheidung ergeht im Verfahren gemäß § 495 a ZPO:

Der Streitwert ist nicht in berufungsfähiger Höhe anzunehmen, wovon offenbar auch die Klägerin ausgegangen ist, als sie das Schlichtungsverfahren eingeleitet hat. Besondere Umstände, die eine Eröffnung der Berufung rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagten kann nicht untersagt werden, einen Kinderwagen im Hauseingang oder ebenso wie Roller und Laufräder im Treppenhaus im 2. Obergeschoss vor ihrer Wohnung abzustellen, wie es die Klägerin als Vermieterin mit ihren Anträgen verlangt.

Soweit es den Bereich vor der Wohnung angeht, hat die Beklagte unbestritten nach Zugang des Klageentwurfs im Schlichtungsverfahren dort keine Gegenstände mehr abgestellt. Dieses Verfahren ist vor einem Jahr eingeleitet worden und es findet sich kein Anhalt dafür, dass die Beklagte an ihrem geänderten Verhalten nicht festhalten wird. Die Klägerin kann die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht aus theoretischen Möglichkeiten oder subjektiven Befürchtungen ableiten. Soweit die Beklagte laut nachgelassenem Schriftsatz ein mit im Hause wohnendes früheres Vorstandsmitglied der Klägerin wegen eines Vorfalls bei der Polizei angezeigt hat, der eher geringfügig war und unter den Beteiligten direkt hätte geklärt werden können, bestätigt das eher noch, dass ihr die Einhaltung des Rechts bzw. was sie dafür hält wichtig ist.

Was den Kinderwagen im Hauseingangsbereich betrifft, erscheint das Abstellen in einer Position, wie sie auf den Fotos 1 und 5 zur Klageerwiderung zu sehen ist, unbedenklich. Er hat dort ausreichenden Abstand von dem Beginn der Treppe und des dazugehörigen Handlaufs, nämlich etwa die Breite eines Rollators. Das ist der Anlage K 3 zu entnehmen. Soweit das Bild Kinderwagen und Rollator genau umgekehrt platziert zeigt, ergibt sich eine Gefährdung, auf deren Ausschluss der entsprechende Klageantrag sich jedoch nicht beschränkt. Ob der Rollator direkt an der Treppe stört, erscheint nach den Bildern zweifelhaft und ist auch von der Klägerin nicht behandelt worden. Die Klägerin könnte gegebenenfalls die Teile dahin austauschen, dass der Kinderwagen an der Wand neben der Haustür steht. Ihr diese Veränderung der Position des Rollators zu verwehren, würde wohl wirklich mit dem Begriff Schikane zu umschreiben sein, die die Parteien sich wechselseitig vorhalten. Notfalls müsste die Beklagte, falls der Platz an der Haustür belegt ist, den Kinderwagen auf dem ersten Zwischenpodest im Treppenhaus deponieren. Nach Auffassung des Gerichts ist es jedoch durchaus auch möglich, dass der Rollator von seiner Benutzerin im Eingangsbereich auf der anderen Seite an deren Wohnungstür zur Kellertür hin abgestellt wird. Die Fotos 3 und 4 zur Klageerwiderung zeigen, dass dadurch ungehindert die Kellertür weitgehend geöffnet werden kann über einen rechten Winkel hinaus doch wohl wenigstens noch um die Hälfte eines solchen.

Über die dargestellten maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse hinaus, braucht auf das Parteivorbringen nicht eingegangen zu werden. Für das Miteinander in einem Mietshaus sind die Beteiligten verantwortlich, zumal wenn sie noch genossenschaftlich verbunden sind. Hier sei lediglich angemerkt, dass das Vorgehen der Klägerin durchaus gesucht erscheint. So wertet das Gericht jedenfalls die angedeuteten Schwierigkeiten bei der Leerung der Briefkästen. Soweit in dem nachgereichten Bild K8 ein dickerer Umschlag außen im Schlitz steckt, betrifft dies den Bereich direkt an der Treppe, wo der Kinderwagen nicht stehen würde sondern allenfalls der Rollator. Falls einmal eine Sendung herunterfallen sollte, ist nicht zu ersehen, dass der Kinderwagen entscheidend mehr Probleme bereiten würde, sie aufzuheben, als der Rollator. Für jemand, der sich überhaupt nicht mehr bücken kann, spielen Hindernisse ohnehin keine Rolle. Es ist nicht dargetan, wie in dem Hause verkehrende Menschen durch den Kinderwagen direkt an der Eingangstür erheblich behindert werden könnten.

Streitwert: 500,- EUR

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