VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.05.2008 - 1 K 1932/06
Fundstelle
openJur 2011, 58496
  • Rkr:

1. Zur Óberschreitung der Höchstaltersgrenze einer Lehrerin als

Bewerberin um Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter dem

Gesichtspunkt der Pflege eines nahen Angehörigen.

2. Der Ursachenzusammenhang zwischen Pflege und

Einstellungsverzögerung kann durch die Óberschreitung der

Regelstudiendauer unterbrochen werden, wenn diese nicht ebenfalls auf die

Pflege zurückzuführen oder aus anderen Gründen gerechtfertigt ist. Alleine

der Umstand, dass das Lehramtsstudium selbst finanziert werden musste,

rechtfertigt jedenfalls nicht die Óberschreitung der Regelstudienzeit um mehr

als das Doppelte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am 1. Oktober 1970 geborene Klägerin ist als angestellte Lehrerin an einer Hauptschule im Bereich des Schulamtes für die Stadt F. beim Beklagten beschäftigt. Sie ist ledig und hat keine Kinder.

Die Klägerin besuchte von 1977 bis 1981 die M. Grundschule und von 1981 bis 1990 die N. , bischöfliches Mädchengymnasium, in F. - X. , wo sie im Mai 1990 das Abitur erhielt. Im Oktober 1990 nahm sie an der Ruhr-Universität C. das Studium der Rechtswissenschaft auf. Im April 1992 wurde die Mutter der Klägerin einer coronaren Bypassoperation unterzogen. Im Oktober 1993 brach die Klägerin ihr rechtswissenschaftlichen Studium ab und nahm zum Wintersemester 1993/94 an der Universität - Gesamthochschule - T. das Studium für das Lehramt für die Primarstufe auf. Bereits zum Sommersemester 1994 exmatrikulierte sich die Klägerin an der Universität T. und schrieb sich für das Studium für das Lehramt für die Primarstufe an der Universität F. ein. Im November 2002 bestand sie die Erste Staatsprüfung mit der Note 2,0. Ihren Vorbereitungsdienst absolvierte sie vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2005. Die zweite Staatsprüfung bestand sie am 17. November 2004 mit der Note 2,5.

In dem Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2006 war die Klägerin an der Gemeinschaftsgrundschule T1.---straße als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer (Integrationshilfe-Maßnahme) sowie als Aushilfsangestellte (Elternzeit-Vertretung) befristet beschäftigt.

Im November 2005 bewarb sie sich um Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes und nahm am 1. Ausschreibungsverfahren im Schuljahr 2005/2006 teil. Aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens bot die Bezirksregierung E. der Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 2006 an, sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt (1. Februar 2006) entweder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder, soweit die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt seien, als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis an einer Hauptschule einzustellen. Die Klägerin nahm dieses Angebot an und beantragte mit Schreiben vom 13. Januar 2006 die Übernahme in das Beamtenverhältnis zum 1. Februar 2006.

Am 1. Februar 2006 wurde die Klägerin in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und der Hauptschule an der X1.-------straße in F. zugewiesen.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2006 teilte die Bezirksregierung E. der Klägerin mit, dass nach Prüfung ihres Werdegangs eine Übernahme in das Probebeamtenverhältnis nicht möglich sei.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. März 2006 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 unter Hinweis auf die Überschreitung der Höchstaltersgrenze als unbegründet zurückwies. Es greife keine Ausnahme von der Höchstaltergrenze und die Klägerin könne sich auch nicht auf den sog. Mangelfacherlass berufen, da dieser Erlass nur für Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen sowie für bestimmte Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schule gelte. Die Klägerin verfüge hingegen über die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und falle somit nicht unter den durch den Erlass begünstigten Personenkreis.

Die Klägerin hat am 29. Juni 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie zwar mit Ablauf des 30. September 2005 die Altersgrenze von 35. Lebensjahren zum Zeitpunkt ihrer Einstellung zum 1. Februar 2006 um vier Monate überschritten habe. Diese Überschreitung sei jedoch nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO unschädlich. Sie behauptet insofern, dass sie ihre Mutter nach der Bypassoperation im April 1992 habe pflegen müssen. Nach der Operation hätten sich Komplikationen eingestellt, wodurch ein erneuter Krankenhausaufenthalt der Mutter erforderlich geworden sei. Ab dem Zeitpunkt der Erkrankung habe sie die Pflege der Mutter, die damit verbundenen häuslichen Tätigkeiten sowie die Versorgung der gesamten Familie (Vater und drei Geschwister) übernommen. Das von ihr zunächst zum Wintersemester 1990 begonnene angestrebte Studium der Rechtswissenschaft habe sie aufgrund der Pflegesituation nicht fortsetzen können. Sie habe sich daher entschlossen, dass Studium für das Lehramt für die Primarstufe anzugehen, sobald eine Besserung des Zustandes der Mutter dies zulassen würde. Dies sei erst nach mehreren Monaten möglich gewesen. Im Wintersemester 1993/94 habe sie an der Universität T. noch keine Veranstaltungen besucht. Sie habe in diesem Semester als Gasthörerin die Universität F. kennen gelernt, habe allerdings auch dort an keinen Lehrveranstaltungen teilgenommen. Erst nach der Aufnahme des Lehramtsstudiums an der Universität F. zum Sommersemester 1994 habe sie sich dem Studium gewidmet. Schließlich führt die Klägerin an, dass das mit dem 1. Oktober 1990 angegebene Geburtsdatum bei ihrer Geburt in der U. möglicherweise falsch datiert worden sei. Im Jahr 2006 habe sie daher in der U. einen Rechtsanwalt mit der Einholung entsprechender Nachweise - allerdings ohne Erfolg - beauftragt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 9. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wiederholt und vertieft seine im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen und trägt ergänzend vor, dass die erbrachte Pflegeleistung weder in der Art noch im Umfang nachgewiesen worden seien und es auch am Nachweis der Pflegebedürftigkeit fehle. Außerdem stehe die angegebene Betreuungszeit nicht in einem kausalen Zusammenhang zur Verzögerung der Einstellung, da sich die Klägerin erst nach der Pflegezeit dazu entschlossen habe, das Studium für das Lehramt an der Primarstufe aufzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakte der Klägerin (1 Heft) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Verbeamtung. Die Ablehnung ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 9. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Einem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 a und § 7 LBG steht entgegen, dass die am 1. Oktober 1970 geborene Klägerin die gemäß § 52 Abs. 1 LVO maßgebliche Höchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren am 30. September 2005 überschritten hat. Diese Höchstaltersgrenze steht mit höherrangigem Recht in Einklang und ist auch europarechtskonform.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. März 2007 - 6 A 942/05, 6 A 2007/04 und 6 A 4625/04 -, sowie vom 16. April 2008 - 6 A 793/05, 6 A 153/06, 6 A 2028/06, 6 A 2695/06 und 6 A 2870/07 -, jeweils bei juris.

Nachweise dafür, dass das Geburtsdatum der Klägerin unrichtig ist, hat sie in diesem Verfahren nicht beibringen können.

Auch greift zu Gunsten der Klägerin keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren ein. Insbesondere kommt die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 LVO nicht in Betracht. Nach diesem Ausnahmetatbestand darf die Höchstaltersgrenze zur Verbeamtung bei einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen um höchstens sechs Jahre überschritten werden. Unter Pflegezeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO sind dabei nur solche zu begreifen, in denen sich der Bewerber an Stelle der Berufsausübung oder Ausbildung ganz oder überwiegend der Pflege eines nahen Angehörigen gewidmet hat.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2004 - 2 K 1083/01 -, juris.

Darüber hinaus muss die durch die Pflege eines Angehörigen entstandene Verzögerung die entscheidende unmittelbare Ursache dafür gewesen sein, dass der Bewerber nicht schon vor der Vollendung des 35. Lebensjahres, sondern erst danach in den öffentlichen Dienst eingestellt wurde. Die Pflegezeit muss mithin kausal gewesen sein für die verzögerte Einstellung. Dies setzt insbesondere voraus, dass nach der Zeit der Pflege eines Angehörigen nicht andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände hinzugekommen sein dürfen, die unabhängig von der Pflege des Angehörigen erst den Zeitpunkt der Einstellung über die Höchstaltersgrenze hinausgeschoben haben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113, und vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ 2004, 122.

Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin geltend gemachte Pflegezeit, namentlich die Zeit ab April 1992 bis zur Besserung des Zustandes der Mutter, als Pflegezeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO anzusehen sind. Selbst wenn man unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die geltend gemachte Pflegezeit in einem Umfang von mindestens vier Monaten als Pflegezeit anerkennen würde, so ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass die Pflege kausal für die Verzögerung der Einstellung geworden ist.

Zum einen hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter im April 1992 noch im Fach Rechtswissenschaft an der Ruhr-Universität C. (Sommersemester 1992) immatrikuliert gewesen ist und dass es zunächst „kein Thema" gewesen sei, das Jura-Studium aufzugeben. Durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter sei es ihr allerdings nicht mehr möglich gewesen, dieses Studium fortzuführen. Sie habe die Anwesenheitspflichten in diesem Studium nicht erfüllen können. Außerdem habe sie ursprünglich „in Jura eine gute Lerngruppe" gehabt, die wegen der Pflege der Mutter weggefallen sei. Sie habe insofern „keinen Anschluss mehr bekommen". Aufgrund dieser Situation habe sie sich nach der Pflegezeit während einer Phase der eigenen Regenerierung und Orientierung Anfang/Mitte 1993 gemeinsam mit einer Freundin entschlossen, ein neues Studium zu beginnen. Da die Klägerin insofern den Entschluss, das Lehramtsstudium aufzunehmen, augenscheinlich erst nach der Pflegezeit getroffen hat, kann die von der Klägerin erbrachte Pflegeleistung bereits aus diesem Grunde nicht kausal geworden sein für die verzögerte Aufnahme des Lehramtsstudiums und eine dadurch bedingte verzögerte Einstellung.

Zum anderen ist nach der behaupteten Zeit der Pflege der Mutter ein anderer von der Klägerin zu vertretender Umstand hinzugekommen, der unabhängig von der Pflege den Zeitpunkt der Einstellung über die Höchstaltersgrenze hinausgeschoben hat. Die Klägerin war seit dem Sommersemester 1994 an der Universität F. für das Studium für das Lehramt für die Primarstufe immatrikuliert und hat erst im November 2002 ihr erste Staatsprüfung abgelegt. Die Regelstudienzeit für das Lehramt für die Primarstufe beträgt sechs Semester (vgl. § 31 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 23. August 1994 [SGV. NRW 223]) und wurde von der Klägerin insofern um mehr als das Doppelte überschritten. Der Ursachenzusammenhang zwischen Pflege und Einstellungsverzögerung kann durch eine solche Überschreitung der Regelstudiendauer unterbrochen werden, wenn diese nicht ebenfalls auf die Pflege zurückzuführen ist. In diesem Fall ist eine solche Verzögerung grundsätzlich vermeidbar und daher von dem Bewerber zu vertreten. Da die Gründe für die Überschreitung der Regelstudienzeit dem Einflussbereich des Bewerbers zuzuordnen sind, obliegt es ihm, substantiiert darzulegen und ggf. zu belegen, dass und aus welchen Gründen eine Einhaltung der Regelstudienzeit nicht möglich war.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2008 - 1 K 547/05 -, juris; siehe zur Kausalitätsunterbrechung durch Überschreitung der Studienregelzeit auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 K 965/97 -, juris.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage zur Dauer ihres Studiums lediglich vorgetragen, dass sie sich ihr Studium selbst durch eigene Arbeit habe finanzieren müssen; eine Unterstützung durch die Eltern in finanzieller Hinsicht sei nicht möglich gewesen. Demgegenüber hat die Klägerin nicht etwa behauptet, dass sie ihre Mutter auch weiterhin habe pflegen müssen. Allein der Umstand, ein Studium finanzieren zu müssen, trifft auf eine Vielzahl von Studierenden zu und ist daher nicht ausreichend, um die hier gegebene - erhebliche - Überschreitung der Regelstudienzeit zu rechtfertigen.

Schließlich sind auch keine anderen Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze, die zu Gunsten der Klägerin eingreifen könnten, ersichtlich. Auch § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO greift hier nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist unter Umständen für die Frage der Überschreitung der Altershöchstgrenze nicht der Tag der Einstellung, sondern der Tag entscheidend, an dem ein Bewerber einen förderungsfähigen Antrag auf Einstellung oder Übernahme in das Probebeamtenverhältnis gestellt hat, soweit die Einstellung oder Übernahme sodann auch innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Die Klägerin hat indes ihren Einstellungsantrag erst im November 2005 und damit nach Vollendung des 35. Lebensjahres gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass etwaige vorhergehende - grundsätzlich förderungsfähige - Bewerbungen zu einer unbefristeten Einstellung respektive zu einer Einstellung unter Übernahme in das Probebeamtenverhältnis geführt hätten. Die Klägerin konnte ausweislich ihres im Tatbestand wiedergegebenen Werdegangs im Anschluss an ihren Vorbereitungsdienst auf ihre Bewerbungen hin lediglich befristet angestellt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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